LG Neubrandenburg, Beschluss vom 27.01.2021 - 2 T 108/20
Fundstelle
openJur 2021, 13516
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 16.03.2020, Az. 21 N 313/97, teilweise abgeändert und der Beschwerdeführerin über den zuerkannten Betrag hinaus ein weiterer Betrag von 44.219,31 € als Verwaltervergütung inklusive Mehrwertsteuerausgleich festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin zu 1/2 und die Beschwerdegegnerin zu 1/2.

3. Der Beschwerdewert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 19.11.1997 hat das Amtsgericht Neubrandenburg über das Vermögen der Schuldnerin die Gesamtvollstreckung eröffnet und Rechtsanwalt ... zum Verwalter bestellt.

Der ehemalige Gesamtvollstreckungsverwalter RA ... beantragte mit Schriftsatz vom 23.11.2001 seine Entlassung aus dem Amt. Mit Beschluss vom 14.01.2002 wurde er entlassen und die Beschwerdeführerin wurde zur neuen Verwalterin bestellt (Bl. 714 Bd. IV).

Der Schlussbericht des ehemaligen Verwalters vom 19.12.2001 wurde von der Prüfungsgesellschaft ... mit Gutachten vom 25.09.2002 geprüft (Bl. 717 ff. Bd. V).

Die neue Gesamtvollstreckungsverwalterin übernahm das Verfahren und erstattete am 12.07.2002 ihren ersten Zwischenbericht (Bl. 769 IV).

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.02.2003 wurde die Vergütung des ehemaligen Gesamtvollstreckungsverwalters auf insgesamt 69.021,98 € abzüglich gezahlter Vorschüsse festgesetzt (Bl. 1198 Bd. VII).

Mit Schriftsatz vom 02.10.2018 legte die Verwalterin ihren Schlussbericht vom 28.09.2018 (Bl. 2 ff. Bd. IX) sowie ihre Kostenrechnung vom 28.09.2018 (Bl. 84 f. Bd. IX) vor.

Mit der Kostenrechnung beantragte die Verwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung auf 210.568,18 € abzüglich der erhaltenen Vorschüsse und damit noch 166.318,18 € (brutto). Zur Begründung führt sie aus, dass von dem fünffachen Wert des einfachen Regelsatzes von 12.386,36 € auszugehen sei. Zusätzlich sei für die Verfahrensdauer von mehr als zehn Jahren eine Erhöhung des Regelsatzes um 2,0 angemessen, da bei Verfahrensübernahme die anzuwendende Rechtslage nicht mehr in Kraft gewesen sei und sämtliche DM-Beträge präzise umzurechnen gewesen seien, auch aufgrund der besonderen medialen Beachtung. Auch für besondere Schwierigkeiten im Umgang mit den Geschäftsführern sei eine Erhöhung um 1,5 gerechtfertigt. Diese hätten jegliche Zusammenarbeit verweigert. Ein Gesellschafter sei auch verstorben. Für die Aufarbeitung der vorangegangenen Verwaltung (Buchhalterfragmente und anderes) sei eine weitere Erhöhung um 3,0 gerechtfertigt, da es keine ordentliche Übergabe mit dem vorherigen Verwalter gegeben habe. Die Zuarbeit für die Prüfer der ... bezüglich der Zwischenrechnung des vorangegangenen Verwalters sei von ihr geleistet worden, wobei ihr dadurch nur Nachteile entstanden seien, da die Einnahmen des vorangegangenen Verwalters nicht in die Teilungsmasse eingeflossen seien. Zudem sei für die Aufarbeitung komplexer Rechtsstreitigkeiten und Rechtsfragen eine Erhöhung von 2,0 angemessen. Schließlich sei auch eine Erhöhung der Regelvergütung um einen weiteren Faktor 2,0 aufgrund komplexer steuerlicher Probleme erforderlich.

Mit Beschluss vom 08.02.2019 wurde die Prüfung der von der Verwalterin eingereichten Schlussrechnung angeordnet. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.03.2020 die Vergütung der Gesamtvollstreckungsverwalterin auf 110.548,26 €, abzüglich der Vorschüsse in Höhe von 44.250,00 € und damit insgesamt noch auf 66.298,26 € (brutto) festgesetzt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen (Bl. 28 f. Bd. X). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Vergütung gem. § 3 VergVO 12.386,36 € betrage. Als Regelvergütung werde gemeinhin auf Basis der Vergütungsverordnung der 4- bis 5-fache Regelsatz für ein Normalverfahren angenommen. Zuschläge seien jeweils nur in Höhe von 50 % für die Verfahrensdauer, die Aufarbeitung von Rechtsstreitigkeiten und steuerliche Angelegenheiten sowie ein Zuschlag in Höhe von 100% für die Aufarbeitung der Arbeit des ehemaligen Verwalters berechtigt, damit insgesamt ein Zuschlag von 250%. Der Verwalterwechsel habe bürointern stattgefunden. Die Grundstücksverwertungen seien abgeschlossen und es seien nur zwei Prozesse offen gewesen. Auch die Verwertung der Betriebsausstattung sei im Wesentlichen abgeschlossen und die Tabelle der Gläubiger angelegt worden. Hauptschwerpunkt habe in der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt ... gelegen. Zudem sei eine Forderungsanmeldung zum Nachlassinsolvenzverfahren eines Geschäftsführers vorgenommen worden, ein Teil der Forderungen seien durch Ratenzahlungen eines Geschäftsführers eingezogen und die Forderungen gegen einen weiteren Geschäftsführer seien mangels Liquidität ausgebucht worden. 2006 hätten Verurteilungen stattgefunden und anschließend sei über die Wiederaufnahme der Prozesse nachgedacht worden. Die Klärung der vorhandenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sei durch die Verwalterin delegiert worden.

Der Beschluss ist der Gesamtvollstreckungsverwalterin am 03.04.2020 zugestellt worden.

Sie hat mit am 08.04.2020 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt (Bl. 44 ff. Bd. X). Sie macht geltend, dass in konsequenter Weiterführung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich der 7,5-fache Staffelsatz als Regelsatz mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der Verwalterwechsel habe nicht bürointern stattgefunden. Bei Übernahme des Verfahrens sei sie schon über ein Jahr aus der Kanzlei des ehemaligen Insolvenzverwalters, der sich zu dem Zeitpunkt beruflich in Russland aufgehalten habe, ausgeschieden gewesen. Im Hinblick auf den beantragten Zuschlag für die Dauer des Verfahrens sei zu berücksichtigen, dass die gesamte historische Rechtslage während der Verfahrensdauer präsent gehalten werden musste. Das Aktenvolumen habe um ein Vielfaches die Bearbeitung eines Normalverfahrens übertroffen. Nicht berücksichtigt worden sei der von ihr beantragte Aufschlag für den schwierigen Gemeinschuldner. Im Hinblick auf die schwierige Hinterlassenschaft des ehemaligen Verwalters habe die ... diverse wesentliche Positionen als erläuterungsbedürftig festgestellt, weshalb sie in mühevoller Kleinarbeit die bisherige Tätigkeit des ehemaligen Insolvenzverwalters rekonstruiert habe. Zudem habe sie mehr als zwei Rechtsstreitigkeiten geführt und der Erklärung des Finanzamtes bezüglich der Verjährung seien eingehende rechtliche Auseinandersetzungen vorangegangen.

Am 17.07.2020 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen und sie dem Landgericht - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorzulegen.

Die Verwalterin trägt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiter vor, dass der negative Saldo bei Übernahme des Verfahrens widerlege, dass bereits wesentliche Teile durch den ehemaligen Verwalter abgearbeitet worden seien. Zudem habe sie vor Übernahme des Verfahrens in dem Verfahren nie gearbeitet. Auf einen Hinweis des Gerichts trägt sie weiter vor, dass eine verfassungskonforme Anpassung der Vergütung nur durch Rechtsfortbildung erfolgen könne. Bei der Verfahrensdauer sei zu berücksichtigen, dass der Zuschlagstatbestand schon im Jahr 2014 berechtigt gewesen wäre. Letztlich sei ihr aber die Schlussrechnungslegung im Jahr 2018 nicht anzulasten, da sie gehalten gewesen sei, vor Befriedigung der Masseverbindlichkeiten deren Verjährung ausgiebig zu prüfen. Die Einarbeitung in das laufende Verfahren sei viel langwieriger als üblich gewesen. Zusätzlich belastend seien die strafrechtlichen Ermittlungen bzw. Verfahren gegen die Gesellschafter gewesen. An die Geschäftsführer hätte sie sehr viele Fragen, u.a. zu einzelnen Verbindlichkeiten, Bürgschaften, Sicherungseinbehalten, den Grundstücken gehabt. Darüber hinaus sei die Grundstücksverwertung und die Verwertung der Betriebsausstattung durch den vormaligen Verwalter nicht abgeschlossen gewesen. Bezüglich der Gläubigerliste habe sie die Anmeldung sämtlicher Gläubiger nochmals prüfen und die Beträge in Euro umrechnen müssen. Der Mehraufwand für das vier Jahre alte Vollstreckungsverfahren sei erheblich gewesen. Bezüglich der Rechtsstreitigkeiten wurde die Einspruchseinlegung bezüglich des Umsatzsteuerbescheides 2000 und die Korrespondenz mit dem Finanzamt bezüglich der Frage der Verjährung hervorgehoben sowie die Gläubigerversammlung zum Prozess vor dem Landgericht Lübeck.

Mit Beschluss vom 21.01.2021 ist das Verfahren auf die Kammer übertragen worden.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.12.2019 ist zulässig, denn sie ist gemäß § 20 GesO statthaft und sie wurde gemäß §§ 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.

Die Vergütung des Gesamtvollstreckungsverwalters richtet sich gem. § 19 InsVV i. V. m. § 21 GesO nach der Verordnung über die Vergütungen des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates vom 25.5.1960 (Bundesgesetzblatt I, S. 329) in der Fassung der Verordnung vom 11.06.1979 (Bundesgesetzblatt I, S. 637).

1.

Ausgangspunkt zur Berechnung der Vergütung ist gem. §§ 1 ff. VergVO die Teilungsmasse, wovon der Verwalter einen gestaffelten Betrag erhält. Dieser Betrag wurde vom Amtsgericht zutreffend mit 12.386,36 € berechnet. Auch nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht den fünffachen Wert davon als Regelvergütung mit 61.931,80 € bemessen hat.

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass als Regelvergütung nunmehr der 7,5-facher Staffelsatz angemessen sei, da nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1165/87 und 1 BvR 1164/87) aus den achtziger Jahren bereits der vierfache Staffelsatz der Regelvergütung als angemessen erachtet und in den 90er Jahren bereits der fünffache Staffelsatz angewendet wurde, folgt die Kammer der Argumentation nicht.

Es ist zwar richtig, dass es seit Jahren Praxis ist, mit der Anpassung der Regelvergütung in einem Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren mit dem Hinweis auf veränderte Umstände bzw. die Unterlassung des Verordnungsgebers, im Rahmen der Vergütung von Insolvenzverwaltern in der gleichen Weise zu reagieren, wie bei der Vergütung anderer Personen wie Rechtsanwälten, Richtern, Steuerberatern, Rechtspflegern und Justizministern (BVerfG, Beschluss vom 09.02.1989 - 1 BvR 1164/87 -, ZIP 1989, 384). Jedoch hat der BGH die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Maßstab herangezogen. Insoweit hat der BGH in seinem Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 2/19 - (juris Rn. 13 f.) ausgeführt:

„Ob die Ausgestaltung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung diesen Anforderungen genügt, richtet sich jedoch im Ausgangspunkt nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für das der Insolvenzverwalter eine Vergütung beansprucht. Die Insolvenzverwaltervergütung ist als Tätigkeitsvergütung ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2019, 82 Rn. 24 mwN), so dass für die Angemessenheit der Vergütung grundsätzlich nur die Verhältnisse bei Ausübung der Tätigkeit erheblich sein können. Anzuknüpfen ist dabei entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Vergütungsrechts (vgl. § 61 RVG, § 134 Abs. 2 GNotKG, vgl. auch § 71 GKG, § 63 FamGKG) grundsätzlich an den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 300 zur Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung).

(2) Danach stellt sich im Streitfall nicht die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung den Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt. Ob die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung des Beteiligten angemessen ist, ist weder nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vergütungsantrags noch im Zeitpunkt der (endgültigen) Festsetzung der Vergütung zu beurteilen. Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren am 3. April 2002 eröffnet worden. Es geht mithin um die Vergütung für Tätigkeiten, die der Beteiligte seit 2002 ausgeübt hat. Die von der Rechtsbeschwerde für die Verhältnisse im Jahr 2015 und teilweise im Jahr 2019 geltend gemachten erheblichen Veränderungen betreffen nicht die Amtsführung des Insolvenzverwalters in einem seit dem Jahr 2002 laufenden Insolvenzverfahren. Die lange Dauer eines Insolvenzverfahrens ist angesichts der Möglichkeit des Insolvenzverwalters, einen Vorschuss auf die Vergütung und Auslagen zu erhalten (§ 9 InsVV), als solches ebenfalls kein Grund, die Angemessenheit der Vergütung nach den Verhältnissen bei Beendigung des Insolvenzverfahrens zu bestimmen. “

Dem schließt sich die Kammer an. Vorliegend wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren im Jahr 1997 eröffnet und die Beschwerdeführerin Anfang 2002 zur Verwalterin bestellt. Der vom Amtsgericht festgesetzte fünffache Staffelsatz als Regelvergütung ist damit angemessen, selbst wenn die Verhältnisse Anfang 2002 zugrunde gelegt werden. Dies entspricht der damaligen Praxis. So wurde Ende der 90er Jahre in den neuen Bundesländern nicht mehr nur noch der vierfache Regelsatz, sondern regelmäßig schon der fünffache Regelsatz als Vergütung im Normalverfahren festgesetzt (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur GesO, 4. Auflage, 1998, § 21 Rn. 90; Eickmann, VergVO - Kommentar zur Vergütung im InsV, 2. Auflage 1997, § 3 Rn. 16).

Dieses Ergebnis wird auch nicht unter Berücksichtigung weiterer Entscheidungen gekippt. So hat der BGH noch im Jahr 2008 dargelegt (Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 42/07 -, juris Rn. 13), dass dem Konkursverwalter in der Regel (zumindest) das Vierfache des Regelsatzes zuerkannt wird, was der herrschenden Rechtsprechung in den 90er Jahren im Bereich der Konkursordnung entsprach (vgl. Eickmann, VergVO - Kommentar zur Vergütung im InsV, 2. Auflage 1997, § 3 Rn. 16). Auch aus Entscheidungen des Landgerichts Stendal vom 17.10.2007 - 25 T 166/05 - (juris Rn. 5) und des Landgerichts Magdeburg vom 22.05.2005 - 11 T 80/05 - (juris Rn. 13) ergibt sich eine nicht zu beanstandende festgesetzte fünffache Staffelvergütung als Regelsatz. Auch noch im Jahr 2019 hat das Amtsgericht Leipzig in seinem Beschluss vom 17.12.2019 - 91 N 654/94 - (juris Rn. 8) dargelegt, dass aufgrund des Alters der VergVO inzwischen üblicherweise vom fünffache Regelsatz für ein Normalverfahren ausgegangen werde.

2.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, der Beschwerdeführerin nicht die beantragten Zuschläge um 10,0 Punkte, sondern lediglich Zuschläge von 2,5 Punkte zu gewähren, hält der Prüfung durch das Beschwerdegericht teilweise nicht stand.

Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf einen Zuschlag von 5,5 Punkten. Für die von der Beschwerdeführerin beantragte darüberhinausgehende Erhöhung um 4,5 Punkte liegt kein Rechtsgrund vor.

Nach der § 4 Abs. 1 VergVO ist die Vergütung abweichend vom Regelsatz festzusetzen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Konkursverwalters es erfordern. § 4 Abs. 1 VergVO gilt allgemein, also auch, wenn einer der in den Abs. 2 und 3 besonders angesprochenen Gründe nicht vorliegt. Es muss sich im Einzelfall ergeben, dass zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der für den Normalfall festzusetzenden Vergütung ein Missverhältnis entsteht, welches ausgeglichen werden muss. Dabei gebietet aber nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag, sondern aus dem Maß der Abweichung muss deutlich werden, dass ohne eine zusätzliche Vergütung der Verwalter im konkreten Einzelfall gegenüber vergleichbaren Verwaltern in anderen, normalen Verfahren ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden würde (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur GesO, 4. Auflage, 1998, § 21 Rn. 119).

Bei der Beurteilung, ob multiplikatorerhöhenden Faktoren gegeben sind und in welcher Höhe Zuschläge angemessen sind, ist nach den einzelnen Faktoren zu differenzieren bzw. bei Überschneidungen eine Gesamtwürdigung anzustellen.

a)

Im Hinblick auf die beantragte Erhöhung für die Verfahrensdauer um einen Zuschlag von 2,0, ist nach Ansicht der Beschwerdekammer lediglich ein Zuschlag von 1,0 gerechtfertigt.

Früher war zwar die Verfahrensdauer allein als multiplikatorerhöhender Faktor anerkannt (vgl. Eickmann, VergVO Kommentar zur Vergütung im Insolvenzverfahren, 2. Auflage 1997, § 4 Rn. 14, 33; LG Potsdam, Beschluss vom 23.05.2006 - 5 T 14/06 -, juris). Mit der Entscheidung des BGH vom 07.10.2010 - IX ZB 115/08 - (juris Rn. 8), ist aber klargestellt worden, dass eine überlange Verfahrensdauer für sich gesehen als solche keinen Zuschlag rechtfertigt. Die Verfahrensdauer kann nur einen Zuschlag rechtfertigen, wenn der Verwalter stärker als in Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist. Zu bewerten ist die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden. Die vermehrte Erledigung von Routinearbeiten wie die Erstellung von Zwischenberichten oder die Aktualisierung der Buchführung, ist dann mit diesen Zuschlägen abgegolten, zumal der dazu erforderliche Aufwand mit zunehmender Verfahrensdauer regelmäßig abnimmt. Überschneidet sich dieser Zuschlagstatbestand - wie häufig - mit anderen Zuschlagstatbeständen, ist eine Gesamtwürdigung erforderlich. Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen, ist vom Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - IX ZB 123/09 -, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04 ZInsO 2006, 642, Rn. 42; Beschluss vom 16.09.2010 - IX ZB 154/09 -. juris Rn. 8).

Soweit die Beschwerdeführerin darlegt, dass die Einarbeitung in das laufende Verfahren viel langwieriger als üblich gewesen sei, da die vorgefundene Aktenführung und Rechnungslegung chaotisch gewesen sei und weder der vorherige Verwalter, noch die Geschäftsführer für sie ansprechbar und die Verfahren gegen die Gesellschafter belastend und abzuwarten gewesen seien, handelt es sich hierbei um Umstände, die sich mit anderen Zuschlagstatbeständen (schwieriger Gemeinschuldner und Aufarbeitung vorherige Verwaltung) überschneiden. Diesbezüglich wird eine Gesamtabwägung im Bereich dieser Zuschlagstatbestände vorgenommen, da darin insoweit der Schwerpunkt liegt. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch erwähnte Klärung der Frage der Verjährung der Masseverbindlichkeiten, wird dieser Aufwand bei dem Kriterium Rechtsstreitigkeiten/Steuerangelegenheiten berücksichtigt.

Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, dass die historische Rechtslage während der Verfahrensdauer präsent gehalten werden musste, DM-Beträge permanent umgerechnet werden mussten und es wegen der hohen medialen Beachtung einen besonderen Anspruch auf Genauigkeit gegeben habe, rechtfertigt dies nach Ansicht der Kammer lediglich eine Erhöhung um 1,0 Punkte. Die Kammer sieht, dass sich die Rechtslage seit 1996 stark änderte, die historische Rechtslage präsent gehalten werden musste und insoweit ein Mehraufwand der Verwalterin erforderlich war, der über den Normalfall hinausgeht. Die Umrechnung der DM- Beträge dürfte zwar einen höheren Aufwand bereitet haben, jedoch keinen permanenten, da davon auszugehen ist, dass einmal umgerechnete Beträge nicht erneut umzurechnen waren. Im Ergebnis ist daher ein Zuschlag von 1,0 Punkten gerechtfertigt.

b)

Nicht nachvollziehbar ist der lediglich um 0,5 Punkte gewährte Zuschlag durch das Amtsgericht für das Kriterium „Schwieriger Gemeinschuldner“. Die Verwalterin hat in ihrem Antrag einen Zuschlag von 1,5 beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass zwei Gesellschafter die Zusammenarbeit verweigert hätten und der dritte Gesellschafter verstorben sei, weshalb sich auch eine Nachlassinsolvenz unter Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung angeschlossen habe. Es ist anerkannt, dass der Zuschlag bei einem obstruktiven Schuldner in Betracht kommt. Der Regelvergütung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren nachkommt. Daher ist eine Mitwirkungsverweigerung durch den Schuldner, die zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führt, durch einen Zuschlag zu berücksichtigen ... (BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - IX ZB 84/16 -, juris Rn. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur GesO, 4. Auflage, 1998, § 21 Rn. 164).

Aufgrund der fehlenden Begründung im Beschluss ist unklar, ob das Amtsgericht die Verweigerung der Zusammenarbeit von zwei Gesellschaftern und das Versterben eines Gesellschafters komplett berücksichtigt hat. Die Beschwerdekammer hält hier eine Erhöhung um einen Zuschlag von 1,0 für angemessen. Eine darüberhinausgehende Erhöhung ist jedoch vor dem Hintergrund, dass Insolvenzverfahren nicht selten davon geprägt sind, dass die Geschäftsführer einer Gesellschaft zu einer kooperativen Zusammenarbeit meist nicht bereit sind, nicht gerechtfertigt, auch wenn die Kammer anerkennt, dass sich die Arbeit der Verwalterin durch die fehlende Mitwirkung der Gesellschafter erschwert hat und auch die Nachlassinsolvenz zu einem Mehraufwand führte.

c)

Bezüglich der Aufarbeitung der vorangegangenen Verwaltung durch den vormaligen Verwalter ist ein Zuschlag von 2,0 Punkten aus Sicht der Kammer angemessen. Der gewährte Zuschlag vom Amtsgericht von 1,0 ist zu gering, wobei auch der beantragte Zuschlag von 3,0 überhöht ist. Dies folgt aus den folgenden Überlegungen:

Anerkannt ist das Erhöhungskriterium des Ausscheidens des ersten Verwalters ohne Rechnungslegung (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur GesO, 4. Auflage, 1998, § 21 Rn. 164). Aus Sicht der Kammer muss eine Erhöhung auch gerechtfertigt sein, wenn der vorige Verwalter eine lückenhafte Rechnungslegung hinterlässt und sich daraus ein erheblicher Mehraufwand für den nachfolgenden Verwalter ergibt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass vorliegend der ehemalige Verwalter keine ordentliche Übergabe gemacht habe und in seinem Prüfbericht hinsichtlich wesentlicher Positionen erläuterungsbedürftige Abweichungen festgestellt wurden, trifft es zu, dass die BEGUTA erläuterungsbedürftige Abweichungen bzgl. mehrerer Positionen in der Zwischenprüfungsrechnung von 2002 feststellte (vgl. Bl. 832 ff. Bd. V). Berücksichtigt werden muss aber auch, dass der ehemalige Verwalter mit Schreiben des Amtsgerichts vom 18.10.2002 (Bl. 1166 Bd. VII) aufgefordert wurde, zu einzelnen Punkten, die durch die BEGUTA beanstandet wurden, Stellung zu nehmen. Der ehemalige Verwalter nahm zu den Fragen mit Schriftsatz vom 17.01.2003 (Bl. 1182 Bd. VII) Stellung.

Die Beschwerdeführerin hingegen verfasste in der Zeit der Zwischenprüfung lediglich ihren ersten Zwischenbericht, und zwar den 9. Zwischenbericht vom 12. Juli 2002 (Bl. 759 ff. Bd. IV) über den Abwicklungsstand nebst den laufenden Umsätzen auf dem Anderkonto nach Übertrag des Kontostandes durch den ehemaligen Verwalter und dem Jahresabschluss, und nahm Tätigkeiten vor, die im 10. Zwischenbericht vom 31.01.2003 niedergelegt sind (Bl. 1192 ff. Bd. VII). Sie wurde letztlich vom Amtsgericht nur zur Stellungnahme bezüglich eines Büroraumes für die Tätigkeit einer Mitarbeiterin und zu Konten des Verwalters für das Verfahren aufgefordert (Bl. 1197 Bd. VII). Die Beschwerdeführerin nahm dazu sowie zu Grundstücken der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 20.3.2003 Stellung (Bl. 1205 ff. Bd. VII). Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht zu allen offenen Punkten aus dem Prüfbericht Stellung nehmen musste. Dennoch sieht die Kammer durch die von ihr erforderten Erläuterung einen deutlichen Mehraufwand, der in einem deutlichen Missverhältnis zu einem Normalverfahren steht.

Die Kammer muss auch davon ausgehen, dass der ehemalige Verwalter für die Beschwerdeführerin für Auskünfte nicht zur Verfügung stand, da sich das Gegenteil nicht aus der Aktenlage ergibt und letztlich auch in Konsequenz daraus wohl die Beschwerdeführerin vom Amtsgericht für ergänzende Erläuterungen bezüglich des Prüfberichtes in Anspruch genommen wurde.

Anhand des durch die Beschwerdeführerin benutzten Briefkopfes ab dem Zeitpunkt ihrer Verwalterbestellung geht die Kammer auch von der Richtigkeit ihrer Aussage, dass sie mit dem vormaligen Verwalter zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht mehr in einer Bürogemeinschaft zusammengearbeitet habe, aus. Anhand der Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass sie mit dem Verfahren vor ihrer Bestellung näher befasst war. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den 90er Jahren zusammen mit dem ehemaligen Verwalter in einer Kanzlei gearbeitet und einen Schriftsatz vom 17.08.1998 bzgl. eines Vergütungsantrages für diesen unterzeichnet hat, kann von einer inhaltlichen Befassung mit dem Verfahren vor ihrer Bestellung entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht zwangsläufig ausgegangen werden.

Bezüglich der Gläubigerlisten muss sich die Beschwerdeführerin darauf verweisen lassen, dass sie selbst in ihrem 9. Zwischenbericht darlegte, dass Gläubigerlisten dem Gericht vorliegen würden und nicht verändert worden seien (vgl. Bl. 762 IV). Dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragene nochmalige Überprüfung der Gläubigerlisten einen erheblichen Mehraufwand darstellen würde, der von einem normalen Verfahren abweiche, wird nicht gesehen. Der Aufwand hinsichtlich der Umrechnung der DM--Beträge in Euro-Beträge wurde bereits unter dem Kriterium der Verfahrensdauer berücksichtigt.

Hinsichtlich der Grundstücksverwertung sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin anhand der Aktenlage nachvollziehbar, insbesondere ergibt sich aus ihrem ersten Zwischenbericht, dass das der Zuschlagsbeschluss für die Grundstücke in Lichtenberg erst im Mai 2002 erfolgt ist. Hinsichtlich der Verwertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung führt sie auch zutreffend entgegen der Auffassung des Amtsgerichts an, dass diese noch nicht komplett abgeschlossen war. Zu berücksichtigen ist aber, dass sie die Verwertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung selbst in ihrem Zwischenbericht als im Wesentlichen abgeschlossen bezeichnete, was man auch für die Grundstücksverwertung annehmen muss, so dass der Mehraufwand durch sie als Verwalterin nicht in einem solchen Missverhältnis steht, dass daraus alleine ein Zuschlag gerechtfertigt wäre. Allein die Übernahme des Verfahrens mit einem Negativsaldo führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Beschwerdeführerin während ihrer Verwaltung auch die Früchte aus der Tätigkeit durch den vorherigen Verwalter zog, in dem sie u.a. Sicherheiten einzog und Ratenzahlungen überwachte.

In der Gesamtschau, unter nochmaliger Würdigung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Aufarbeitung des Verfahrens bei Übernahme (nebst den dadurch erforderlichen Überprüfungen der Gläubigerliste und Beendigung der begonnenen Grundstücksverwertungen und der Verwertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung) nebst dem ergänzenden Erläuterungsbedarf aus dem Prüfbericht und der fehlende Möglichkeit, mit dem vorherigen Verwalter Rücksprache zu halten, hält die Kammer daher einen Zuschlag von 2,0 Punkten für angemessen.

d)

Im Hinblick auf die von der Verwalterin geführten Rechtsstreitigkeiten hat das Amtsgericht zwei offene Prozesse erwähnt und dabei die Prozesse gegen die Geschäftsführer sowie die Überlegungen zur Wiederaufnahme der Prozesse hervorgehoben. Der insoweit festgesetzte Zuschlag von 0,5 Punkten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie weitere drei Rechtsstreitigkeiten geführt habe, legt sie selbst dar, dass diese Einnahmen von 35.295,12 € brachten und in die Masse vereinnahmt wurden. Das Amtsgericht führt insoweit aus, dass diese geringe Masseerhöhung vergütungsrechtlich in der Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Vergütung berücksichtigt wurde und eine weitere Erhöhung der Zuschläge in dem beantragten Umfang nicht begründet sei. Zwar ist anerkannt, dass eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten ein multiplikatorerhöhender Faktor sein kann (Eickmann, VergVO - Kommentar zur Vergütung im InsV, 2. Auflage 1997, § 4 Rn. 14). Erhebliche Zweifel hat die Kammer aber schon daran, ob es sich bei dieser Anzahl an Verfahren schon um eine Vielzahl von Streitigkeiten handelt. Im Übrigen ist auch anerkannt, dass keine Erhöhung der Regelvergütung stattfindet, wenn durch die Erwirtschaftung einer entsprechend großen Masse bereits die Berechnungsgrundlage insoweit erhöht wird, dass aufgrund dieser mittelbaren Vergütungserhöhung die Mehrtätigkeit bereits abgegolten ist (BGH, Beschluss vom 08. November 2012 - IX ZB 139/10 -, juris). Das war hier der Fall. Dass der Aufwand für die Rechtsstreitigkeiten mit der daraus erzielten mittelbaren Vergütungserhöhung durch die Massemehrung außer Verhältnis steht, ist nicht ersichtlich.

Soweit die Verwalterin weiter darlegt, dass Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt Eberswalde wegen Umsatzsteuer sowie mit der Stadt Wittenberg wegen der Gewerbesteuer berücksichtigt werden müssten, ergibt sich aus ihrem Kostenantrag nicht, ob sie für diese Streitigkeiten unter dem Kriterium Rechtsstreitigkeiten oder steuerliche Angelegenheiten einen Zuschlag für sich beansprucht, da sie nur allgemein auf ihren Schlussbericht Seite 13 f. verwies. Das Amtsgericht hat diese Tätigkeiten nicht unter dem Erhöhungstatbestand der Rechtsstreitigkeiten berücksichtigt, sondern wohl unter dem Erhöhungstatbestand der steuerlichen Angelegenheiten.

e)

Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Tätigkeiten in steuerlichen Angelegenheiten, steht ihr nach Ansicht der Kammer ein Zuschlag von 1,0 Punkten zu. Der vom Amtsgericht festgesetzte Zuschlag von 0,5 Punkten berücksichtigt die umfassende Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend. Hingegen dürfte die Beschwerdeführerin aber auch keinen Anspruch auf weitere 0,5 Punkte haben.

Aus der Begründung des Festsetzungsbeschlusses ergibt sich, dass das Amtsgericht die steuerlichen Tätigkeiten der Verwalterin zwar berücksichtigt hat und dabei auch den Hauptschwerpunkt ihrer Arbeit in der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt ... gesehen hat. Es ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch noch einen weiteren Rechtsstreit mit der Stadt ... wegen einem Gewerbesteuerbescheid geführt hat, wobei sich dieses Verfahren nicht solange hinzog wie die außergerichtliche Streitigkeit mit dem Finanzamt ... . Letzteres war auch viel komplexer und beinhaltete mehrere rechtliche Fragestellungen. Beide steuerlichen Rechtsstreitigkeiten führte die Verwalterin letztlich mit Erfolg, mit der Folge, dass Masseverbindlichkeiten nicht geltend gemacht wurden. Nach Ansicht der Kammer ist dafür ein Aufschlag von 1,0 angemessen.

Unter der Gesamtbetrachtung der von der Klägerin geführten Rechtsstreitigkeiten und bearbeiteten Steuerangelegenheiten, die sich auch schwer voneinander abgrenzen lassen, ist in der Gesamtschau auch ein Zuschlag von 1,5 Punkten angemessen.

3.

Unter Berücksichtigung des fünffachen Staffelsatzes und einem Zuschlag von 5,5 Punkten steht der Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Nettovergütung in Höhe von 130.056,78 € (12.386,36 € x 10,5), zuzüglich der Umsatzsteuer von 19% (24.710,79 €) damit eine Vergütung von 154.767,57 € (brutto) zu. Abzüglich der bereits erhaltenen Vorschüsse in Höhe von 44.250,- € und der vom Amtsgericht bereits gewährten Vergütung in Höhe von 66.298,26 € ist noch ein Betrag in Höhe von 44.219,31 € festzusetzen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 3 GesO i. V. m. § 92 ZPO.

5.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 3, 48 GKG, § 3 ZPO, wobei die Differenz zwischen der beantragten und festgesetzten Vergütung zugrunde gelegt wurde.

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