LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.02.2020 - 5320 Js 8919/19
Fundstelle
openJur 2021, 13463
  • Rkr:
Tenor

1. Der Angeklagte wird wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen halbautomatischer Kurzwaffen und Besitz von Munition in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen, eines Schlagrings sowie Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

9 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen.

- §§ 212 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2b WaffG -

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde am ... als Sohn des ... und der ... (geb. ...) in ... geboren, wo er gemeinsam mit einer älteren (vor einigen Jahren verstorbenen) Schwester im elterlichen Haushalt aufwuchs. Seinen Vater, der als Lkw-Fahrer beruflich viel unterwegs war, sah er nur selten; dieser kam ums Leben, als der Angeklagte erst 11 Jahre alt war. Stärker noch litt ... jedoch unter dem (eineinhalb Jahre später eingetretenen) Tod seines Großvaters, der für ihn stets eine wichtige Bezugsperson dargestellt hatte. Die Mutter des Angeklagten ist mittlerweile ebenfalls verstorben.

Der Angeklagte absolvierte die Hauptschule und begann nach erfolgreichem Abschluss eine Bäckerlehre im Betrieb seines Schwagers. Da dieser hohe Anforderungen an ihn stellte und ihm verbot, abends auszugehen, um am nächsten Tag bei der Arbeit nicht übermüdet zu sein, kam es immer wieder zu Konflikten zwischen Lehrling und Lehrherrn; nach zweieinhalb Jahren wechselte ... schließlich zu einem anderen Ausbilder, welcher seinen Betrieb jedoch kurz darauf einstellte, so dass der Angeklagte niemals seinen Gesellenbrief erlangte. Da ihm der Beruf des Bäckers ohnehin keine Freude mehr gemacht hatte, nahm er eine Anstellung in einer Gießerei an, wo er zunächst an den Öfen aushalf und später als Staplerfahrer eingesetzt wurde; nach zwei Jahren wechselte er in den Stangenguss, wo er in Schichtarbeit tätig war. Im Zuge eines Betriebsunfalls schwappte flüssiges Metall in seine Schuhe; ihm musste in der Folge an den Füßen Haut transplantiert werden. Nachdem die Wunde vollständig ausgeheilt und er an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt war, setzte ihn sein Vorgesetzter an anderer Stelle im Betrieb ein, womit ... nicht einverstanden war und kündigte. Nachdem er von 1972 bis 1974 seinen Bundeswehrdienst abgeleistet hatte, war er 12 Jahre lang als Staplerfahrer für die Firma ... tätig und wechselte dann zur .... Die letzten 26 Jahre seiner Berufstätigkeit war er für die Firma ... als Anlagenfahrer einer Kugelmühle mit dem Zermahlen von Tonerde beschäftigt: sein Nettoverdienst belief sich auf ca. 2.500 bis 2.800,- Euro monatlich. Er leistete zeitlebens gute Arbeit und wurde von seinen Vorgesetzten respektiert; da er jedoch aufgrund der schweren körperlichen Tätigkeit Bandscheiben- sowie Gelenkschäden erlitten hatte, unter einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) sowie insbesondere einer Asbestose mit bronchitischen Beschwerden litt, die aus seiner beruflichen Tätigkeit resultierte, und er infolgedessen zu 70% schwerbehindert war, ging er im Jahre 2010 im Alter von 60 Jahren in den Vorruhestand und bezog fortan ca. 1.500,- bis 1.600,- Euro Rente im Monat. In seiner Freizeit ging er bis zu seiner Verhaftung Bastelarbeiten in seiner Garage nach und besuchte einen ... Motorradclub.

Im Jahre 1968 hatte der Angeklagte in ... die spätere Geschädigte ... kennengelernt und mit dieser zunächst in der Wohnung ihrer Mutter zusammengelebt. Im Jahre 1970 kam der gemeinsame Sohn ... zur Welt; 1974 heiratete das Paar. Nach anfänglichen Problemen (1975 stellte ... mit der Begründung, ihr Ehemann sei gewalttätig und habe sie mit einem Messer bedroht, Scheidungsantrag, den sie später jedoch wieder zurückzog) verlief das Eheleben viele Jahre lang friedlich. 1983 wurde der damals dreizehnjährige ... auf dem Nachhauseweg von der Schule von einem Pkw erfasst und getötet. Das Versterben seines Sohnes traf den Angeklagten schwer; auch konnte seine Ehefrau aufgrund einer Gebärmutterentfernung keine weiteren Kinder mehr bekommen. Psychologische Hilfe nahmen die Eheleute in dieser Situation nicht in Anspruch, sondern versuchten, sich abzulenken; zu diesem Zwecke schafften sie sich einen Hund an und befassten sich viel mit diesem. Nach dessen Tod folgten weitere Hunde; zuletzt (seit 2015) hielt das Paar den Mischlingsrüden 'Sam', an dem der Angeklagte mit ganzem Herzen hing und den er als seinen 'Lebensretter' ansah, da die Sorge um das Tier in Zeiten schwerer persönlicher Belastung (zu den Eheproblemen der ...s siehe unter II.1) seinen Lebenswillen aufrecht erhielt. Die ...s hatten keine Schulden und verfügten über ausreichende Mittel, um ihren eher bescheidenen Lebenswandel zu finanzieren. Zuletzt (seit 1997) bewohnten die Eheleute eine Erdgeschosswohnung in der ... in ...; die Mietkosten beliefen sich auf 608,- Euro zuzüglich Nebenkosten pro Monat.

Von den bereits oben erwähnten gesundheitlichen Problemen abgesehen zog sich ... im Jahre 1968 bei einem schweren Unfall mit dem Motorroller eine Schulterfraktur sowie insbesondere auch einen Bruch der Schädelbasis zu. Beide Frakturen heilten zunächst gut aus, jedoch traten beim Angeklagten ca. zwei Jahre nach dem Vorfall - vermutlich als Folge der erlittenen Schädelverletzungen - rezidivierende Krampfanfälle auf (posttraumatische schlafgebundene Epilepsie). Die fragliche Symptomatik wird medikamentös behandelt (Zentropil) und ist in den letzten zwei bis drei Jahren nicht mehr aufgetreten; eine neurologische Untersuchung vom Juli 2017 ergab keine Hinweise auf kognitive Defizite, der EEG-Befund ...s war unauffällig.

Im Juli 2006 erlitt der Angeklagte einen weiteren schweren Verkehrsunfall, bei dem er sich u. a. eine linksseitige Beckenringfraktur zuzog. Während der eigentliche Bruch gut verheilte, wurden Teile der Schwellkörper seines Gliedes irreparabel geschädigt, weswegen er seither unter Erektionsstörungen leidet, welche seine sexuelle Aktivität einschränken, aber nicht unmöglich machen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau entschied er sich gegen eine medikamentöse Behandlung des Syndroms.

Im gleichen Jahr (2006) wurde bei ihm ein Diabetes mellitus diagnostiziert, welcher jedoch bislang nicht insulinpflichtig ist, sondern mittels eines Ernährungsregimes sowie mithilfe von Medikamenten behandelt wird.

Im Jahr 2012 musste sich ... wegen mehrerer gutartiger Adenome im Darm einer operativen Behandlung unterziehen, welche erfolgreich verlief; die gleichfalls diagnostizierte Sigmastenose (Darmverengung) nebst Ausstülpung der Darmwand besteht jedoch fort und führt immer wieder zu erheblichen Problemen beim Stuhlgang. 2017 wurde bei ihm ein Colonkarzinom festgestellt, welches mittels einer Teilresektion des Dickdarms beseitigt wurde. Eine eigentlich erforderliche Chemotherapie verweigerte der Angeklagte nachdrücklich aus Angst vor deren Nebenwirkungen.

Neben bereits länger bestehenden Problemen mit der Bauchspeicheldrüse und einem arteriellen Hypertonus leidet ... schließlich seit zwei Jahren auch unter einem schmerzhaften Bandscheibenvorfall im Nacken.

In psychiatrischer Hinsicht zeigte der Angeklagte über weite Teile seines Lebens keinerlei Auffälligkeiten; insbesondere befand er sich (von dem vorübergehenden Versuch einer Paartherapie mit zwei- bis drei Einzelterminen abgesehen) in keiner längeren psychotherapeutischen Behandlung. Ab dem Jahre 1997 weist die Krankenakte des Hausarztes Dr. ... erstmals eine psychiatrische Diagnose ('psychovegetativer Erschöpfungszustand') aus; in den folgenden Jahren finden sich - jeweils ohne psychopathologischen Befund - wiederholt Diagnosen reaktiver Depressionen, leichter, mittlerer und schwerer depressiver Episoden, welche jedoch nicht valide erscheinen. Insoweit ist allenfalls von Anpassungsstörungen mit gemischten Symptomen auszugehen; zu ihrer Behandlung erfolgte lediglich eine einmalige Medikamentengabe im Jahre 2013. Die letzte Krankenakteneintragung psychiatrischen Inhalts stammt aus dem Jahr 2017.

Der Angeklagte gibt an, niemals Betäubungsmittel konsumiert zu haben; seinen früheren gelegentlichen Alkoholabusus habe er vor 35 Jahren eingestellt, seither lebe er - von dem Genuss eines gelegentlichen 'Gläschens' bei entsprechenden Anlässen abgesehen - vollständig abstinent. Das Rauchen nahm er im Alter von 17 Jahren auf; er konsumiert heute ca. 25 Zigaretten pro Tag.

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

1.) Der Angeklagte verwahrte seit vielen Jahren in nicht rechtsverjährter Zeit bis zum ... (bzw. in den Fällen 1a und 1b bis zum ...) in seiner Garage für das Anwesen ...

a) eine Selbstladepistole der Marke Ceska 27 Kaliber 7,65mm Browning mit Magazin und sechs Patronen Kaliber 7,65mm,b) eine Selbstladepistole Kaliber 9 mm Luger mit Magazin und drei Patronen Kaliber 9 mm,c) eine Selbstladepistole des Herstellers AMT, Seriennummer K53623, Kaliber .22 Winchester Magnum,d) 490 Patronen Dynamit Nobel Kaliber .22,e) 930 Patronen Winchester Kaliber .22,f) 255 Patronen Sellier & Bellot Kaliber 9mm,g) 37 Patronen Federal Kaliber 9mm,h) 50 Patronen M.M.S. Kaliber 9mm,i) 4 Patronen Lapua Kaliber 9mm,j) 100 Patronen Magtech Kaliber 7,65mm,k) 281 Patronen Sellier & Bellot Kaliber 7,65mm,l) 50 Patronen Lapua Kaliber 7,65mm,m) 50 Patronen Geco Kaliber 7,65mm, sowien) einen Lauf für die Selbstladepistole der Marke Ceska 27 Kaliber 7,65mm Browning.

Zudem verwahrte der Angeklagte in der Kommode im Flur seiner Wohnung in der ... einen selbstgebauten Schlagring.

Der Angeklagte verfügte, wie er wusste, weder über eine Waffenbesitzkarte noch über einen Waffenschein.

2.)

Vorgeschichte:

Im Zeitraum zwischen 2013 und 2017 trennte sich ... insgesamt sechsmal (zweimal im Jahr 2013 sowie einmal pro Folgejahr) von ihrem Ehemann; im Spätjahr 2015 unternahm die Geschädigte, die sich wegen Depressionen in psychologischer Behandlung befand, zudem einen Suizidversuch. Aus welchen Gründen diese dem Tatgeschehen deutlich vorgelagerten, einseitigen Beziehungsabbrüche seinerzeit erfolgten, konnte nicht abschließend festgestellt werden. Während ihrer 'Auszugsphasen' hielt sich ... dabei einmal im Frauenhaus und einige Male bei Verwandten auf; in zwei Fällen nahm sie sich auch eine eigene Wohnung. Auf eine relativ kurze Phase des völligen Stillschweigens, in der weder persönlicher noch telefonischer Kontakt zum Angeklagten bestand, kam es in der Regel relativ bald wieder zu Annäherungen, wobei ... sie dringend um Rückkehr bat, auf den unter ihrer Abwesenheit leidenden Hund verwies, ihr einen Besuch des Eheberaters versprach u. ä.. Tatsächlich litt der Angeklagte sehr unter den Beziehungsabbrüchen seiner Ehefrau, die seine einzig verbliebene enge Bezugsperson darstellte; er verlor stets deutlich an Gewicht und war mit diversen praktischen Alltagsangelegenheiten (Kommunikation mit Behörden, Bedienen der Waschmaschine etc.), die zuvor seine Ehefrau übernommen hatte, zumindest anfangs überfordert, wobei er sein Leid und seine Hilflosigkeit offen und teilweise übersteigert zur Schau trug, um seine Ehefrau so subtil zu nötigen, aus Pflichtgefühl wieder nach Hause zu kommen. Tatsächlich kehrte ... stets binnen weniger Wochen, bisweilen weniger Tage, - vermutlich aus einer Mischung aus Mitleid mit ihrem Ehemann und der Sorge, finanziell alleine nicht zurecht zu kommen - wieder zum Angeklagten zurück, worüber sich dieser jedes Mal sehr erleichtert zeigte. Anlässlich mehrerer Auszüge ...s äußerte ihr Ehemann auch seinem Hausarzt gegenüber Drohungen, welche sich gegen die Geschädigte und teilweise auch deren Familienangehörige richteten. Diese Trennungsversuche der Geschädigten kosteten den Angeklagten - zumal in den Fällen, in denen sie sich eine eigene Wohnung nahm, welche zunächst eingerichtet und hinterher wieder aufgelöst werden musste - eine unbekannte, aber nicht unerhebliche Menge an Geld; ob die Geschädigte darüber hinaus auch sonstige Geldmittel, u. a. einen größeren Geldbetrag, welchen der Angeklagte im Wege der Erbschaft erlangt hatte, ohne dessen Einverständnis an sich brachte, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht abschließend aufgeklärt werden, fest steht jedoch, dass ... von dem fraglichen Sachverhalt selbst überzeugt war.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt - jedoch nicht ausschließbar erst in Folge und unter dem Eindruck des wiederholten Verlassenwerdens - entwickelte sich bei dem Angeklagten sukzessive ein übersteigertes Misstrauen und eine erhebliche Eifersucht; ohne jeden konkreten Anlass vermutete dieser immer wieder, ... könne sich mit einem anderen Mann eingelassen haben, wobei er innerlich nicht bereit war, sie loszulassen, sondern sie auch keinem anderen 'gönnte', wenn er sie nicht 'haben' konnte. Äußerlich manifestierte sich sein Argwohn insbesondere in Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen: Die Angeklagte, die zeitweise als Verkäuferin in bäuerlichen Hofläden tätig war, musste den Angeklagten nach ihrer Ankunft am Arbeitsplatz und vor ihrer Abfahrt nach Hause anrufen, wobei er die Fahrtzeiten und bisweilen auch den Kilometerstand des Fahrzeugs kontrollierte; gelegentlich fuhr er ihr auch selbst nach und überprüfte, ob sie sich tatsächlich bei der Arbeit befand. Wenn sie sich in ihrer Freizeit außerhalb der Wohnung aufhielt, begleitete er sie oft; war sie alleine unterwegs (z. B. wenn sie eine Veranstaltung der Weightwatchers oder gemeinsam mit Familienmitgliedern den Weihnachtsmarkt besuchte), tätigte er Kontrollanrufe mit dem Handy. Dass es im fraglichen Zeitraum zu Gewalttätigkeiten gegen seine Ehefrau gekommen wäre, ist nicht sicher bekannt, jedoch äußerte er immer wieder Drohungen unbekannten Inhalts gegen sie. Die Geschädigte reagierte auf diese Verhaltensmuster eingeschüchtert und ängstlich; sie versuchte einerseits, es ihrem Gatten beständig recht zu machen, fühlte sich jedoch zugleich eingeengt und sehnte sich nach mehr persönlicher Freiheit.

Im Spätjahr ... bereitete die Geschädigte daher erneut eine Trennung vom Angeklagten vor; zu diesem Zwecke nahm sie sich eine Wohnung in ..., welche sie über ihre Tätigkeit als Verkäuferin für die Zeugin ... finanzierte. Bei der Kontaktaufnahme mit dem Vermieter (dem Zeugen ...) bat sie diesen eindringlich, ihrem Ehemann nichts von ihrem Vorhaben zu verraten und nur unauffällig mit ihr zu kommunizieren. Am ... trennte sich ... dann zum siebten (und letzten) Mal von ihrem Ehemann; sie verließ die gemeinsame Wohnung binnen kürzester Frist, während sich der Angeklagte auf einem kleinen Hundespaziergang befand, und bezog ihr ... Appartement. In einer SMS vom ... erklärte sie ihrem Ehemann diesen Schritt wie folgt: " ich musste diesen Weg gehen da du dich bestimmt nicht freiwillig gehen liest und du mit deinem ständigen Mißtrauen obwohl ich nur zur Arbeit ging und keinen anderen jemals hatte. Und ich diesesmal nicht wieder zurückkommen werde. Lass uns als keine Schlacht daraus machen und lass mich gehen du brauchst auch nicht zu einem Anwalt gehen ich werde keine weiteren ANSPRÜCHE stellen und meine Geschwister wissen davon nichts also lasse sie in Ruhe das war ganz alleine meine Entscheidung die Handygebühr für Januar werde ich dir überweisen werde mich ab und zu Melden". Der Angeklagte litt wiederum stark unter dem Fortgang seiner Ehefrau, vermisste sie sehr und verlor an Gewicht - da seit der letzten Trennung ...s mehr Zeit vergangen war als zwischen den vorherigen Auszeiten', hatte er insgeheim die Hoffnung gehegt, seine Frau könne mit dem fraglichen Verhalten 'aufgehört' haben. Die Enttäuschung dieser Erwartungen in Verbindung mit einer deutlichen Zermürbung, die sich aufgrund der beständigen Repetition der Geschehnisse bei ihm eingestellt hatte, führte dazu, dass er sich bisweilen verzweifelt fühlte, dem Leben wenig Wert beimaß und sogar Selbstmord erwog, hiervon aber - auch und gerade im Interesse des von ihm zu versorgenden Hundes - Abstand nahm. Nachdem - wie auch in den früheren Fällen - einige Tage lang 'Funkstille' zwischen den Ehegatten geherrscht hatte, schickte der Angeklagte der ... ab dem ... mehrere SMS, die Hilferufen glichen (er habe Probleme beim Messen des Blutzuckers, der Hund fresse nichts und habe schlechten Stuhlgang etc.). ... meldete sich um den Jahreswechsel herum telefonisch bei ihm; einige Tage später besuchte sie den Angeklagten erstmals wieder in der Ehewohnung. In der Folgezeit verdichtete sich der Kontakt zwischen beiden wieder erheblich; anfangs kam Frau ... morgens gelegentlich zum Kaffeetrinken, aber schon bald traf sie sich wieder fast täglich mit ihrem Gatten (der sich hierüber sehr freute), wenngleich sie es vermied, in der Ehewohnung zu übernachten. Er begleitete sie zu diversen Erledigungen, sie half ihm im Haushalt - nichtsdestotrotz war sie weiterhin fest entschlossen, nicht wieder beim Angeklagten einzuziehen und mit diesem in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben, da sie ihr neues, ungebundenes Dasein genoss und sich freier und gelöster fühlte. ... bat sie weiterhin immer wieder per SMS um Rat, Hilfe und Rückrufe und beschwerte sich bei ihr, wenn sie sich nicht oft genug meldete; am ... beteuerte er ihr auch via SMS seine Liebe ("DANKE DIR - ICH LIEBE DICH !"); obgleich die Geschädigte bis dahin die Trennung schon ungewöhnlich lang aufrechterhalten hatte, hatte er noch immer nicht die Hoffnung aufgegeben, dass diese zu ihm zurückkehren werde. Als ... dies bewusst wurde, schickte sie ihm am ... ... folgende SMS: "Morgen . Werde heute leider nicht kommen es geht mir nicht gut Und es wäre Unfähr dir gegenüber dir weiter Hoffnung zu machen da ich nicht mehr zurückkommen werde und wir uns immer wieder sehen es tut mir leid für dich aber du machst dir nur unnötig Hoffnung und es somit beenden." Der Angeklagte sandte ihr folgende Antwort: " was machst du da? warum quaelst du mich so? Ich habe den Kaffeetisch schon gerichtet. Geht es also doch um Jemand! Komm bitte vorbei und lass es uns wenigstens aussprechen! Und bringe den Trolli und die Schluessel mit ! Du weisst ganzgenau was du mir da antust! Ist dir das Leben von deinem Mann so egal?" Die Geschädigte erwiderte: "Die Schlüssel lasse ich dir zukommen und meine persönlichen Sachen werde ich irgendwann abholen es steckt niemand anderes dahinter aber ich bin ausgezogen und deswegen ist es besser für Abstand." Nachdem der Angeklagte sie darum gebeten hatte, ihm dennoch mit Angelegenheiten seiner Krankenkasse zu helfen, schickte er ihr noch am gleichen Tag einen Hinweis auf ein Fernsehprogramm in Erinnerung an ihre gemeinsamen 'alten Zeiten'. Am ... teilte Frau ... ihrem Mann mit: "Habe Dir gestern Mittag die Schlüssel eingeworfen wie du sicherlich schon aus dem Briefkasten genommen hast." Darauf er: "Ich danke Dir! Kommst du also jetzt nich mehr wenigstens mal kurz vorbei und schaust nach dem Rechten? Du musst ja nicht reinigen oder so sondern nur schauen ob alles in Ordnung ist ! So wie du es sagtest ! ich muss mich eben an das alleinsein gewoehnen ! Ich denke das es so besser ist wie im Boesen ! Antworte mir bitte zurück !" Die Geschädigte erwiderte: "Ich werde nur irgendwann kommen um noch Sachen abzuholen aber vorerst nicht." Daraufhin bat er sie erneut um Hilfe mit seiner Krankenkasse und ergänzte: "Ich denke es soll zwischen uns nach so viel Jahren und mir es eh nicht gut geht friedlich ueber die Buehne gehen ???" Offensichtlich nahm ... jedoch in den folgenden Tagen von dieser zeitweise verfolgten 'harten Linie' wieder Abstand - ausweislich des SMS-Verkehrs war sie am ... erneut zu Besuch beim Angeklagten (zum Kaffeetrinken und 'Babbeln') und dabei auch wieder im Besitz eines Schlüssels. Der Angeklagte nannte sie im Rahmen des Nachrichtenaustauschs bisweilen 'Schatz'.

In der zweiten ...hälfte ... wurde ... von ihrer Chefin, der Zeugin ..., eingeladen, gemeinsam mit dieser und deren Sohn einige Tage in ... zu verbringen. Der Angeklagte begleitete sie zum Ticketkauf an den ... Hauptbahnhof; in diesem Zusammenhang kam es auch dazu, dass er seine Ehefrau kurzfristig in seiner Wohnung einsperrte, sie aber alsbald wieder freiließ, als sie sich hierüber vehement empörte. Einen Tag vor der ...fahrt wünschte der Angeklagte ihr via SMS alles Gute für die Reise, ließ sie wissen, dass es nicht zu viel verlangt sei, wenn sie ihn von dort mal kurz anriefe, und dass er einen 'Zusammenbruch' gehabt habe, weswegen er kaum noch laufen könne. Am ... reiste ... ab; zunächst war nur eine Reise von wenigen Tagen Dauer geplant, welche dann jedoch mehrfach verlängert wurde. Noch am Tag der Hinreise sandte ihr der Angeklagte eine SMS folgenden Inhalts: "Hallo Du tust mir sehr sehr leid ! Deshalb liebe ich Dich ja noch ! Wenn Du mir auch sehr weh getan hast die letzten Jahre . Ich habe auch Fehler gemacht ! Niemand ist Fehlerlos ! Denke nochmals an den Rest unseres Lebens und komme wieder heim !!! Wir schaffen das , das weisst Du doch ! Rufe mich die Tage wenigstens mal an und pass auf dich auf ! Dein Mann !" und ... telefonierten während der folgenden Wochen mehrfach. Der Angeklagte war äußerst getroffen, weil ... am Todestag des Sohnes nicht zu Hause war und damit auch nicht - wie bislang jedes Jahr - gemeinsam mit ihm den Friedhof besuchen konnte. Zwar erklärte sie ihm, wie er einen Grabschmuck besorgen konnte, dies änderte jedoch nichts daran, dass ihn ihre Abwesenheit verletzte. Auch griff er weiterhin zu Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung des Verhaltens seiner Ehefrau: Als diese ihm erzählte, sie sei gerade auf dem ..., rief er bei seiner Bekannten, der Zeugin ... (einer gebürtigen ...), an und erkundigte sich, ob tatsächlich Sonntagvormittags der ... stattfinde; an einem der ursprünglich geplanten Rückreisetage fuhr er zudem zum Arbeitsplatz der Geschädigten, um zu kontrollieren, ob deren Wagen dort geparkt und diese schon zurückgekehrt war. Teilweise legte er in seinen SMS auch einen ungehaltenen Tonfall zu Tage, etwa als die Geschädigte ihm schrieb, ihn nicht anrufen zu können, weil sie noch unterwegs sei, und er sie darauf hinwies, dass sie, wenn sie eine SMS schreiben könne, auch anrufen könne; ein andermal reagierte er auf eine Verwechslung ihrerseits mit der Bemerkung 'Verarschen kann ich mich selbst!", und ihre Erwiderung "Brauchst nicht so zu regieren man kann sich doch irren!" quittierte er mit der Bemerkung "Das heisst reagieren nicht regieren", woraufhin sich die Geschädigte bemüßigt sah, den Rechtschreibfehler damit zu entschuldigen, dass sie die SMS auf der Fahrt geschrieben habe. Der Angeklagte konnte in Anbetracht der diversen deutlichen Anzeichen zwar einerseits nicht völlig die Augen vor der - sehr realen - Möglichkeit verschließen, dass sich seine Frau endgültig von ihm abgewendet hatte und er den Rest seines Lebens ohne sie würde verbringen müssen, klammerte sich aber andererseits - insbesondere aufgrund des wechselnden Verhaltens seiner Frau und deren nach wie vor aufrecht erhaltenen Fürsorge für ihn - weiterhin an die Hoffnung, das gemeinsame Eheleben doch noch wiederherstellen zu können. Spätestens am ..., als sich die baldige Rückkehr seiner Ehefrau aus ... abzeichnete, beschloss der Angeklagte, der des ewigen Auf und Abs der Gefühle, welches mit den sich wiederholenden Trennungen und Wiederversöhnungen bzw. der Hoffnung auf selbige einherging, müde war, nunmehr endgültig klare Verhältnisse zu schaffen: So wollte er in einem persönlichen Gespräch mit ... unmissverständlich klären, ob sie bereit war, zu ihm zurückzukehren; im Weigerungsfalle beabsichtigte er sie und anschließend sich selbst mit jeweils einer seiner Pistolen zu erschießen.

Dieser Entschluss ...s beruhte dabei auch auf der Bestrebung, seine Ehefrau - erforderlichenfalls im Tode - dauerhaft zu 'besitzen' (so hatte der Angeklagte mit der emanzipatorischen Entwicklung seiner Ehefrau nicht Schritt halten können und empfand ihr Verhalten als Verletzung der Beziehungsstrukturen, die es mit Gewalt wiederherzustellen galt), auf unbegründeter Eifersucht und dem Gedanken, wenn er seine Frau nicht haben könne, solle dies auch kein anderer tun, in erster Linie aber auf einem Gefühl innerer Ausweglosigkeit, Verzweiflung und emotionaler Erschöpfung nach einer langen, innerlich aufreibenden Beziehungsphase, in welcher er beständig hatte befürchten müssen, erneut verlassen zu werden. Daher begab er sich am frühen Nachmittag des ... in seine Garage, wählte zwei seiner drei Schusswaffen - die Ceska 7,65 mm Browning sowie die 9 mm Luger - als potentielle Tatwaffen aus, entnahm sie den Koffern, in welchen sie verwahrt gewesen waren, fotografierte sie, lud sie (die Ceska mit sechs Patronen Kaliber 7,65mm und die Luger mit drei Patronen Kaliber 9 mm), verbrachte sie in der Erwartung, dass ihn seine Ehefrau in Bälde wieder besuchen würde, in seine Wohnung (wofür er um das Anwesen ... herumlaufen musste) und verwahrte sie (neben dem selbstgebastelten Schlagring) in einer Schublade der Kommode im Flur nahe des Wohnzimmers, um sie bei Bedarf zur Hand zu haben und gegen seine Frau und sich richten zu können.

Am ... (Aschermittwoch) reiste ... nach Hause. Sie und ... telefonierten im Vorfeld und tauschten mehrere SMS aus, wobei sie auch die Frage erörterten, wie und wo man sich noch am selben Tag treffen könne; nach einigem Hin und Her verabredeten sie sich schließlich für 20.45 Uhr in der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte sah voraus, dass es bei dieser Begegnung zu der entscheidenden Konfrontation kommen würde und stand weiterhin zu seinem zwei Tage zuvor (bedingt) gefassten Tatentschluss, für dessen Ausführung er die Waffen in greifbarer Nähe wusste.

Tatgeschehen (...):

Um ca. 20.45 Uhr fuhr die Geschädigte in den Hof des Anwesens ..., ..., parkte und begab sich zur Wohnung des Angeklagten. Die Eheleute begrüßten sich, wobei sich ... auch noch einige Minuten lang mit dem gemeinsamen Hund beschäftigte; sodann setzten sich Angeklagter und Geschädigter ins Wohnzimmer. ... erzählte ihrem Mann eine Weile lang von ihrer ...reise, woraufhin dieser sie darauf ansprach, dass sie wesentlich länger weggewesen sei als die ursprünglich geplanten vier Tage, und ihr mitteilte, dass sie, wenn sie wieder zu ihm zurückkehren wolle, ihre Wohnung in ... aufgeben müsse. Daraufhin stellte die Geschädigte unmissverständlich klar, dass sie die eheliche Gemeinschaft nicht wiederherzustellen gedachte und sie ihre eigene Wohnung behalten werde. Der Angeklagte, der bis zu diesem Punkt noch immer auf eine Rückkehr seiner - nach wie vor geliebten - Frau und einzigen sozialen Bezugsperson gehofft hatte, reagierte hierauf emotional; es kam zum Streit mit der Geschädigten, die auch ihrerseits die Stimme erhob. Als ... daraufhin (es war zwischen 20.55 Uhr und 21.05 Uhr) zu erkennen gab, dass sie nunmehr gehen werde, und sich der Angeklagte mit dem Scheitern seiner Bemühungen um einen Wiedereinzug konfrontiert sah, entschloss er sich aus den oben genannten Motiven (vorrangig: Verzweiflung, tiefe seelische Erschöpfung und innere Ausweglosigkeit, nachrangig: eifersüchtiges Besitzdenken, Versuch der Wiederherstellung der verletzten Beziehungsstrukturen nebst dem subjektiven Empfinden, ihm geschehe Unrecht) in emotional aufgewühlter Verfassung, nicht aber einem hochgradigen affektiven Erregungszustand oder unter dem Einfluss einer psychischen Erkrankung, welche eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nach sich gezogen hätte, dazu, nunmehr auf seinen bereits im Vorfeld gehegten 'Ersatzplan' zurückzugreifen, seine Frau zu erschießen und sich selbst anschließend mit der anderen Waffe zu suizidieren. Er stand auf, begab sich zu der - unmittelbar am Durchgang zum Wohnzimmer stehenden - Flurkommode, entnahm dieser die beiden Pistolen und ging zurück ins Wohnzimmer. Seine Ehefrau, die nicht ausschließbarerweise - etwa aufgrund des aufgewühlten Verhaltens ihres Gatten oder einer final anmutenden Bemerkung - zu ahnen begonnen hatte, dass dieser ihr nunmehr Gewalt antun würde, befand sich mittlerweile bereits auf dem Weg aus der Wohnung und kam ihm im Bereich der Wohnzimmertür entgegen, wobei zu Gunsten ...s davon auszugehen ist, dass sie in dieser Situation noch die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Mann mit einer kurzen Bemerkung (z.B. einer Zusage, doch bei ihm zu Bleiben) umzustimmen. Der Angeklagte hielt ihr die Ceska 7,65 mm Browning aus kurzem Abstand vor die Stirn und drückte ab; selbst wenn die Geschädigte tatsächlich keine Gelegenheit mehr besessen hätte, diesem Angriff auszuweichen oder ihren Ehemann verbal zu beschwichtigen, wäre ... dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass er in seiner Erregung lediglich den bereits vorab gefassten Tatplan 'abspulte' (bei dessen Abfassung er sich keine Gedanken zu einer möglichen Arglosigkeit seiner Ehefrau im Tatzeitpunkt gemacht hatte), jedenfalls nicht bewusst gewesen. Die Kugel traf Frau ... in der hohen Stirnregion, drang aber nicht in den Schädel ein, sondern verursachte als Streifschuss einen rinnenförmigen Defekt des äußeren Schädeldachs (Weichgewebe und äußerer Knochenanteil), prallte sodann an der Zimmerdecke ab, stürzte zu Boden und rollte unter den Fernseher. Die Geschädigte, die durch die Verletzung nicht sofort handlungsunfähig geworden war, floh oder taumelte einige Schritt ins Wohnzimmer zurück Richtung Sessel. Der Angeklagte schoss nunmehr ein zweites Mal - nach wie vor in Tötungsabsicht - aus etwas größerem Abstand auf den Kopf der Geschädigten; das Geschoss traf diese am Hinterkopf, drang in den Schädel ein, durchschlug den Bereich zwischen Kleinhirn und Hirnstamm sowie den linken Schläfenlappen und anschließend das linke Schläfenbein, wo es schließlich knapp unterhalb der Haut im Schläfenmuskel steckenblieb. ... brach sogleich zusammen (wobei sie sich wahrscheinlich noch den Kopf an der Regalwand anschlug) und kam im Bereich zwischen Sessel und Wohnzimmertisch zum Liegen, wo sie binnen kürzester Frist an den Folgen eines durch den Schädeldurchschuss verursachten zentralen Regulationsversagens verstarb.

Nachtatverhalten:

Anschließend verblieb der Angeklagte, nunmehr selbst vom Eindruck der Tat und der Menge an Blut, welches die Geschädigte verlor, erschüttert, einige (jedenfalls aber weniger als 25) Minuten lang - teils weinend - vor Ort, wobei er noch die beiden Patronenhülsen vom Boden aufhob und auf dem Wohnzimmertisch deponierte, damit der Hund diese nicht fraß. Um 21.19 Uhr rief er mit seinem Mobiltelefon den über ihm wohnenden Zeugen ... an, fragte diesen zunächst, ob er noch den Schlüssel zu seiner Wohnung habe, welchen er ihm vor längerer Zeit ausgehändigt hatte, und bat ihn - ... - sodann, sich um seinen Hund zu kümmern, weil er gerade seine Frau erschossen habe und sich jetzt selbst erschießen werde. Auf die ungläubige Reaktion und verwirrten Nachfragen ...s hin beteuerte er mehrfach, dass all dies der Wahrheit entspreche, und verwies als Beleg auf das im Hof des Anwesens parkende Auto der Geschädigten. Nachdem sich der Zeuge ... angezogen und nach unten begeben hatte, rief er den Angeklagten auf den Balkon und stellte ihn erneut zur Rede; ... erklärte, er rauche jetzt noch eine Zigarette und schieße sich dann in den Kopf, woraufhin ... einen Notruf absetzte. Tatsächlich konnte der Angeklagte in der Folge nicht den Mut aufbringen, sich - wie ursprünglich in Aussicht genommen - mit der 9 mm Luger zu töten. Nachdem zwei Streifenwagen an dem Anwesen vorgefahren waren, entschloss sich der Angeklagte dazu, aufzugeben, weswegen er um 22.08 Uhr erneut bei seinem Nachbarn ... anrief, diesem mitteilte, dass er sich ergebe, er könne sich nicht erschießen und vielleicht gäbe es ja doch eine Möglichkeit, seine Frau noch zu retten. Entsprechend der durch den Zeugen ... übermittelten Anweisungen der Polizei verließ er anschließend unbewaffnet seine Wohnung und ließ sich widerstandslos festnehmen. Ausweislich des Ergebnisses der ihm um 00.25 Uhr des Folgemorgens entnommenen Blutprobe stand er im Tatzeitraum nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder psychotropen Arzneistoffen.

Seit dem ... befindet sich der Angeklagte in vorliegender Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom ... - Aktenzeichen: 4a Gs 46/19 - fortlaufend in Untersuchungshaft in der JVA ...).

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (I.) beruhen insbesondere auf den Angaben des Angeklagten, dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 06.08.2019, den Ausführungen des Zeugen Dr. ... und des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. ... sowie den verlesenen Krankenunterlagen.

Der unter II.1 näher dargelegte Sachverhalt steht fest aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten, der Angaben der Zeugen KOK ... und KOK ..., dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen waffentechnischen Behördengutachtens des rheinland-pfälzischen Landeskriminalamts (Dezernat 34) vom 12.08.2019 sowie der Inaugenscheinnahme der Waffen, Pistolenkoffer und eines Teils der Munition, die Feststellungen des unter II.2 erörterten Sachverhalts beruhen namentlich auf der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten (soweit dieser Glauben geschenkt werden konnte), den Angaben der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...,..., ..., ..., ..., ..., ... und ..., des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. ... und der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. ..., auf den verlesenen Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und sonstigen Objekten (insbesondere Tonaufnahme, Waffen und Munition).

A. Einlassung:

1. Unmittelbar nach seiner Festnahme erklärte der Angeklagte, der schon im Zuge seiner Überwältigung begonnen hatte, unablässig vor sich hinzureden, nach erfolgter Belehrung gegenüber PK ... und PK ..., er habe auf seine Frau geschossen, und erkundigte sich, ob diese tot sei. Darüber hinaus äußerte er ungefragt, er habe seiner Frau zweimal in den Kopf geschossen; auf dem Wohnzimmertisch lägen zwei geladene, aber gesicherte Pistolen (wobei er deren Marke bezeichnete) und in der Garage befände sich eine Kleinkaliberwaffe. Jemand müsse sich um den Hund kümmern, der in Wohnung sei. Während der gesamten Dauer seiner Fixierung redete der Angeklagte unentwegt weiter und berichtete dabei von seinem im Alter von 13 Jahren verstorbenen Sohn, der Trennung seiner Ehefrau sowie dem Umstand, dass sich Letztere während der vergangenen Tage - trotz des Todestags des Sohnes - mit ihrer Chefin in ... befunden habe. Nun sei alles vorbei, er werde die letzten Jahre seines Lebens im Gefängnis sein; er habe nicht den Mut gefunden, sich selbst zu erschießen. Auf Nachfrage hin gab er an, dass seine Frau ihn an diesem Abend auf eigenen Wunsch hin besucht habe, aber nicht lang habe bleiben wollen. Immer wieder fragte er nach seiner Ehefrau und erklärte dabei auch, er habe sie nicht getötet; es könne nicht sein, dass sie tot sei, sie sei bestimmt noch am Leben. Ungefragt und im Zuge eines Selbstgesprächs erklärte er darüber hinaus wenig später gegenüber den Zeugen PK ... und PK ..., er habe nicht gewollt, dass seine Frau die Wohnung wieder verlasse - "sie wollte nach zehn Minuten wieder gehen. Da habe ich abgedrückt"; außerdem bekundete er Bedauern, sich nicht zuerst selbst erschossen zu haben.

Nach seiner Verbringung auf die Polizeiinspektion ... fragte der Angeklagte auch die bei der ärztlichen Untersuchung und Blutprobenentnahme anwesende Polizeibeamtin, was 'mit seiner Frau sei‘ und bat sie, ihm mitzuteilen, ob diese noch am Leben sei. Ihm tue alles leid, aber er habe nicht anders gekonnt; "sie wissen ja nicht, was meine Frau mir in all den Jahren alles angetan hat, sonst könnten sie mich verstehen."

2. Noch in der Tatnacht (1.06 Uhr) wurde der Angeklagte durch POK ...polizeilich vernommen; hierbei ließ er sich zu den Tathintergründen dahingehend ein, dass seine Frau in der Zeit ab 2013 mehrfach - ca. ein-bis zweimal pro Jahr - aus der gemeinsamen Wohnung verschwunden und eine Weile lang 'einfach weg‘ gewesen sei, wobei sie 'immer wieder' das gemeinsame Geld aus der Haushaltskasse in der ...er Wohnung oder das Guthaben seines Kontos bei der Deutschen Bank (zu dem sie eine Karte besessen und die Geheimzahl gekannt habe) an sich genommen habe. Bei ihrem ersten Verschwinden im Jahr 2013 habe sie auch ein Bankdepot leergeräumt, in welchem sich hauptsächlich sein Geld aus dem Vermächtnis seiner Mutter (ca. 75.000,- Euro) befunden habe; sie habe ihm 30.000,- Euro in die Kasse gelegt und den Rest behalten. Das Geld sei nie wieder aufgetaucht; er vermute, dass sie es ihrem Bruder überlassen habe, der 50.000,- Euro Schulden gehabt habe. Nach ein paar Tagen sei sie stets zu ihm zurückgekehrt und alles habe eine Weile lang wieder in Ordnung gewirkt. Einmal habe sie ihn auch 'bei der Polizei wegen Gewalt' angezeigt, er habe sich jedoch nie etwas zu Schulden kommen lassen, auch nicht, als sie 2013 das viele Geld entwendet habe. Die Geschädigte habe sich jahrelang bei Frau Dr. ... in ... in nervenärztlicher Behandlung befunden, ohne dass sie ihm hierfür einen Grund habe nennen können.

Am ... sei sie erneut - zum 11. Mal - aus der Wohnung verschwunden, als er sich gerade auf einem halbstündigen Hundespaziergang befunden habe; auch habe sie wieder Geld von seinem Konto geholt. Sie habe eine Wohnung in ... bezogen, die sie sich wohl schon vorher organisiert gehabt habe; als er sie telefonisch zur Rede gestellt habe, habe sie gesagt, dass sie 'diesmal nicht mehr zurückkommen' werde. Er habe sich hiermit abgefunden und ihr sogar angeboten, in ihrer Wohnung (in der er drei- bis viermal gewesen sei) zu helfen. Anfang Februar sei sie dann aber wieder fast täglich bei ihm gewesen. In dieser Zeit habe sie ihm dann plötzlich mitgeteilt, dass sie ihre Chefin, die Zeugin ..., wegen deren behindertem Sohn nach ... begleiten müsse. Er habe ernsthafte Zweifel an der Geschichte gehabt und es sei 'ähnlich wie die ganzen letzten Male auch' gelaufen: sie sei einfach nach ... gefahren und sei 2,5 Wochen bis zum Tattag dort gewesen. An diesem Tag habe sie ihn morgens angerufen und ihm angekündigt, sie werde gegen 15.00 Uhr heimfahren, es könne ,so ca. 21.00 Uhr werden'.

Um ca. 20.45 Uhr sei sie dann nach Hause gekommen und habe mit ihrem Schlüssel die Wohnung aufgeschlossen. Er und sie hätten sich 'normal begrüßt' und im Wohnzimmer auf Sessel (Geschädigte) und Couch (Angeklagter) gesetzt. Er habe sie darauf angesprochen, warum sie so viel länger als die geplanten 4 Tage weg gewesen sei und habe ihr weiter mitteilt, dass sie die Wohnung in ... aufgeben müsse, wenn sie wieder zurückkommen wolle. Dies habe seine Frau aber verneint und habe die Wohnung behalten wollen. Daraufhin sei es zum Streit gekommen, weil er 'einfach nicht mehr gekonnt' habe. sei ebenfalls laut geworden und habe herumgeschrien. Als sie 'wieder mal' habe gehen wollen, sei er 'ausgeklinkt', aufgestanden, habe im Wohnungsflur zwei Pistolen (eine 7,65er und eine 9mm) aus einem Sideboard geholt und sei wieder zurück ins Wohnzimmer, wo ihm seine Frau entgegengekommen sei. Er habe ihr die Kleinkaliberpistole 'vor ihren Kopf auf die Stirn gehalten' und zwei Mal abgedrückt. Die 9mm habe er für sich nehmen wollen, um sich damit anschließend in den Kopf zu schießen. Als er 'das ganze Blut gesehen' habe, habe er aber 'den Mut verloren'. Das 'Ganze' sei 'im Affekt' geschehen, er habe 'das nicht eiskalt gemacht'. Er könne sich nicht erinnern, in die Decke geschossen zu haben; möglicherweise habe sich ein Schuss gelöst, als ihm die Pistole heruntergefallen sei. Zwei Patronenhülsen habe er vom Boden aufgehoben und auf den Tisch gelegt, 'damit der Hund sie nicht frisst".

Die Waffen habe er vor ca. 12 Jahren von einem Arbeitskollegen, den er nicht benennen wolle, bekommen und noch nie benutzt. Er sei Mitglied im eingetragenen Motorradclub ...'. In ihrem Clubhaus sei auch 'das Gremium drin', daher kämen die Bilder in seiner Garage, aber er habe mit dem Gremium selbst 'absolut nichts' zu tun.

Im Rahmen seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter machte der Angeklagte keinerlei Angaben zur Sache.

3. Im Zuge der Hauptverhandlung beschrieb der Angeklagte der erkennenden Kammer insgesamt acht Fälle, in denen ihn seine Frau verlassen habe. Das erste Mal sei es an einem Samstag im Jahr 2013 hierzu gekommen; ... - die sich zu diesem Zeitpunkt bereits vier bis fünf Jahre lang in Behandlung 'wegen ihrer Psyche' befunden habe - sei einfach vom Einkaufen nicht heimgekehrt und habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sie nicht mehr kommen werde. Anschließend sei sie telefonisch tagelang nicht erreichbar gewesen. Auch habe sie ein gemeinsames Schließfach ausgeräumt, auf dem sich 75.000,- Euro befunden hätten (50.000,- davon habe er von seiner Mutter geerbt), habe 45.000,- behalten und ihm die restlichen 30.000,- Euro kommentarlos in die Haushaltskasse gelegt, von wo er sie auf ein Sparbuch einbezahlt habe. Er sei fix und fertig' gewesen und habe sich zu seinem Hausarzt begeben, der ihm ein Medikament - wohl Beruhigungstabletten - verschrieben habe. Mittwochmorgens habe sie ihn dann angerufen und ihm weinend mitgeteilt, sie habe Heimweh und wolle zurück nach Hause kommen, worüber er sehr froh gewesen sei, wenngleich er das Gefühl gehabt habe, das 'irgendwas nicht stimmte'. Einen Grund für ihr Fortgehen habe sie ihm nicht benennen können, jedoch eingeräumt, dass ihr Auszug vorgeplant gewesen sei. Sie habe eine möblierte Wohnung in ... genommen und ergänzend eingerichtet, welche sie - der Angeklagte und die Geschädigte - nachfolgend erst einmal hätten ausräumen müssen. Auf das fehlende Geld angesprochen habe sie nur gesagt, es sei fort und sie wisse nicht, wo es sei; ihrem Bruder habe sie es nicht gegeben.

Das zweite Mal habe sie ihn fünf Wochen später verlassen; sie habe vier Wochen lang bei ihrem jüngsten Bruder gelebt. Sie habe immer in telefonischer Verbindung zu ihm gestanden und ihm schließlich gesagt, er könne sie abholen kommen, solle aber so parken, dass man ihn nicht sehe.

Ein drittes Mal sei sie dann im Jahr 2014 fortgegangen. Drei Tage später hätten zwei Polizeibeamte vor der Tür gestanden, ihm mitgeteilt, dass seine Frau ihn angezeigt habe und ein Annäherungsverbot ausgesprochen. Zwei Wochen später habe seine Frau die Scheidung eingereicht, diese aber später wieder zurückgezogen. Daraufhin habe sie ihn angerufen; auf seine Frage hin habe sie erklärt, sie wisse nicht, warum sie dies tue. Sie habe einen Fehler gemacht und käme zu ihm zurück. Sie habe eine Wohnung in ... genommen gehabt - da sie wieder allerlei Dinge angeschafft gehabt habe, habe er ihr am Folgetag geholfen, diese auszuräumen. Weiterhin habe er sie aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen, was sie in der Folge getan habe; das Verfahren gegen ihn sei daraufhin eingestellt worden.

Im Sommer 2015 sei sie drei Wochen lang fort gewesen; sie habe ihm nur einen Zettel zurückgelassen, auf welchem gestanden habe, dass sie weg sei und nicht mehr komme. Nach drei Tagen habe sie ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie im Frauenhaus sei, weil sie nicht zu ihren Geschwistern habe gehen können. Schließlich habe sie ihn um Abholung gebeten und sei außerhalb der Sichtweite des Frauenhauses in seinen Wagen zugestiegen. Er wisse bis heute nicht, warum sie ihn damals wieder verlassen habe.

Ende Oktober/Anfang November 2015 sei ihr bei einem gemeinsamen Hundespaziergang schwindelig geworden und sie habe ihm mitgeteilt, dass sie Tabletten unbekannter Art und Menge genommen habe, woraufhin er den Krankenwagen verständigt habe. Seine Frau habe daraufhin vier Wochen in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung des ...er Krankenhauses verbracht; Antworten auf seine Fragen nach dem Warum habe er nicht bekommen. Nach ihrer Heimkehr sei 'alles wie immer' gewesen.

Im Jahr 2016 sei sie eineinhalb Wochen lang bei ihrer Nichte ... gewesen, habe aber bereits nach ein paar Tagen zu ihm telefonischen Kontakt aufgenommen.

2017 habe sie ihn zum siebten Mal verlassen und acht Tage bei ihrem Bruder ... verbracht. Als sie schließlich wieder heimgekommen sei, habe sie nicht gewollt, dass er sie dort abhole, sondern stattdessen den Bus genommen.

Am zweiten Weihnachtsfeiertag des Jahres ... schließlich habe sie ihn zum letzten Mal verlassen, während er sich auf einem halbstündigen Hundespaziergang befunden habe. Sie habe all ihre Kleider zurückgelassen, aber Geld aus der Haushaltskasse mitgenommen (knapp 2.000,- Euro ihrer Ersparnisse aus eigener Arbeit sowie 750,- Euro der insgesamt 900,- Euro Haushaltsgeld). Das sei für ihn 'hart' gewesen - da fast zwei Jahre lang nichts passiert gewesen sei, habe er sich Hoffnung gemacht, dass sie es jetzt, wo sie eine Arbeit gehabt habe, die ihr Spaß machte, 'geschafft' habe. Er habe einfach nicht mehr damit gerechnet gehabt und sei 'fix und fertig' gewesen, es sei ihm 'sauschlecht' gegangen. Er habe sich immerzu nach dem Grund für ihr Fortgehen gefragt und danach, wo sie jetzt wohl sei; im Verlaufe der folgenden Tage habe er an Körpergewicht verloren, weil er nicht mehr 'aus Freude', sondern nur noch 'aus Hunger' gegessen habe. Eine Woche nach ihrem Fortgang habe sie sich das erste Mal telefonisch gemeldet, einige Tage später habe sie ihn besucht und ihm gesagt, sie käme ab und zu vorbei, meist morgens zum Kaffeetrinken. Als sie ihn an den folgenden Tagen einmal mit einem Auto besucht habe, das sie von ihrer Schwester ... geliehen habe, habe er vermutet, sie habe dieser das Auto abgekauft und habe sie bis nach ... verfolgt, als sie zurückfuhr. Die Geschädigte sei darüber 'sauer' gewesen und habe sich geweigert, sich von ihm weiterfahren zu lassen, sondern habe den Bus genommen. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass er seine Frau verfolgt habe. Einige Tage später habe sie ihm mitgeteilt, dass sie ein Auto geleast und eine Wohnung in ... genommen habe (von der sie ihm aber nicht gleich verraten habe, wo sie sich befand); ein bis zwei Wochen später habe sie ihm dann das Appartement gezeigt. Er habe sie zur Telekom und der VR-Bank (für einen Kontowechsel) begleitet, sie hätten auch gemeinsam Einkäufe gemacht und sich überhaupt fast jeden Tag von Januar bis Februar gesehen; er habe sich immer gefreut, wenn sie bei ihm gewesen sei. In diesem Zeitraum habe er einmal versehentlich die Küche unter Wasser gesetzt; die Geschädigte sei auf seine Bitte hin abends zu ihm gekommen und habe alles trocken gemacht. Eines Tages habe sie ihm mitgeteilt, sie könne heute nicht kommen, weil sie nach ... fahren müsse, um Tickets für ... zu besorgen, wo sich bereits ihre Chefin mit dem Sohn befinde, der dort behandelt werden müsse. Sie habe ihn gebeten, sie nach ... zu fahren, was er auch getan und dabei den umgebauten Bahnhof besichtigt habe. Am Freitag sei sie abgereist und habe ihn vereinbarungsgemäß bald darauf angerufen, um ihm mitzuteilen, dass sie gut angekommen sei. Auch später hätten sie telefoniert und sie habe von ihren Unternehmungen berichtet. Die ursprünglich avisierte Reisedauer von 5 Tagen sei zweimal um jeweils eine Woche verlängert worden. Er sei nicht erfreut gewesen, dass sie am Todestag des gemeinsamen Sohnes nicht da gewesen sei, da sie bislang jedes Jahr gemeinsam am Grab gewesen seien, aber sie hätte ihm erklärt, dass er zum Gärtner gehen solle und dieser etwas fertigmachen werde, was er aufs Grab legen könne. Sie habe ihm zugesagt, nach ihrer Rückkehr zu ihm zu kommen, und ihn aufgefordert, sich 'Gedanken über die Zukunft' zu machen, woraufhin er sich Hoffnungen gemacht habe, dass sie ihn damit überraschen wollte, dass sie wieder zu ihm zurückkehrte. Am Tag ihrer Rückreise hätten sie noch mehrfach kommuniziert und dabei schließlich nach einigem Hin und Her (welches ... in etwas wirrer, nur schwer nachvollziehbarer Manier schilderte) ausgemacht, dass sie nach ihrer Heimkehr zu ihm nach ... fahren werde.

Um viertel vor neun sei er auf den Balkon gegangen und habe geraucht; währenddessen sei seine Frau angekommen und habe in der Einfahrt geparkt. Sodann habe sie sich nach oben in die Wohnung begeben und sich zunächst einmal 'fünf Minuten mit dem Hund' beschäftigt. Anschließend hätten sie sich (wie auch allgemein in der Zeit zuvor) mit einem gegenseitigen Kuss begrüßt und ins Wohnzimmer auf ihre gewohnten Plätze (er auf das Sofa, sie den Sessel) gesetzt; sie habe nichts essen oder trinken wollen. Ein paar Minuten lang habe sie von ihrer Reise erzählt, die 'sehr gut‘ und abwechslungsreich' gewesen sei; daran, dass er ihr gesagt habe, sie müsse die Wohnung in ... aufgeben, wenn sie zurückkommen wolle, habe er keine Erinnerung (auch wenn es logischerweise zutreffend gewesen wäre), ebensowenig daran, dass sie die Wohnung habe behalten wollen. Ein Streitgespräch sei ihm nicht erinnerlich, es könne also keinesfalls ein heftiges gewesen sein; auch wisse er nicht, dass sie die Wohnung habe verlassen wollen und schon Richtung Flur gegangen sei. Vielmehr habe schließlich gemeint, sie könne ihm heute 'nicht alles erzählen', da sie nicht so viel Zeit habe, weil sie noch auspacken müsse. Daraufhin habe er ihr vorgeschlagen, ihr in ihre Wohnung hinterherzufahren und beim Auspacken zu helfen oder dabei zuzusehen, während sie ihm mehr erzähle, was seine Frau jedoch nicht gewollt habe. Er habe erwidert: "Mach, was Du denkst, es wäre halt sinnvoll." Dann habe seine Frau zu ihm gesagt: "Ich muss Dir noch was sagen. Ich wollt’s Dir ersparen, aber ich komm nimmi, Du musst Dich alleine um alles kümmern, auch um das Grab. Ich hab’s mir überlegt, tut mir leid, es ist besser so." Darauf sei er, der ja eigentlich gehofft gehabt habe, sie werde ihn mit seiner Rückkehr in die Ehewohnung überraschen, nicht vorbereitet gewesen, da dies 'das Gegenteil dessen' gewesen sei, was er erwartet habe. Seine Frau habe ihm zwar die ganzen Jahre immer wieder gesagt, dass sie 'nimmi' komme und sei dann doch zu ihm zurückgekehrt, aber wie sie es diesmal ausgedrückt habe, habe er es geglaubt. Die Äußerungen s seien wie ein 'Schlag mit dem Hammer' gewesen, er habe sich 'wie im luftleeren Raum' gefühlt, als ob er schwebe; er habe nicht mehr gewusst, was 'sein Kopp' mache und habe nichts mehr gehört, sein 'Hirn' sei 'weg gewesen'. Ein paar Sekunden später habe es geknallt, woraufhin er wieder bei sich gewesen sei und gesehen habe, was er gemacht habe; an einen zweiten Schuss habe er keinerlei Erinnerung. Offenbar müsse er 'wie ferngesteuert' die paar Meter zu den Waffen gegangen sein; er habe anscheinend beide Pistolen aus dem Sideboard genommen, auch wenn er keinen Grund wisse, warum er sie beide hätte nehmen sollen - vermutlich habe er sich in den Kopf schießen wollen. Er habe keinerlei Erinnerungen an den Vorfall selbst und auch nicht daran, dass er vernommen und eine Blutprobe sowie seine Fingerabdrücke genommen wurden, nur daran, dass seine Hände hinter dem Rücken fixiert wurden, weil dies ,so weh' getan habe. Als er bei dem Knall zu sich gekommen sei, habe sie vor ihm gestanden und sei - vermutlich seitlich - zwischen dem Sessel, dem Couchtisch und der Schrankwand umgefallen. Er habe sie noch fallen sehen, habe die Hand aufgemacht und seine Waffe sei rausgefallen. Er habe sich gefragt, was er jetzt tun solle; er sei an der offenen Balkontür vorbeigelaufen und habe auf der anderen Hofseite seinen Nachbarn, den Zeugen ..., bemerkt. Dieser habe zu ihm hochgeschaut (später berichtete der Angeklagte: hochgerufen, was er jedoch nicht verstanden habe), woraufhin er ihm gesagt habe, er solle die Polizei und den Krankenwagen rufen, er habe auf seine Frau geschossen und werde sich selbst in den Kopf schießen. Dann habe er 'reflexmäßig' die beiden Patronenhülsen weggeräumt, weil der Hund alles auffresse, und anschließend auf dem Sofa gesessen und geweint. Möglicherweise sei er auch erschrocken gewesen über das Blut und habe den Mut verloren. Er habe gedacht: "Ja, jetzt hast du dir das ganze Leben versaut" und die Waffe auf den Tisch gelegt - vielleicht wäre es besser gewesen, wenn er abgedrückt hätte. Die Zeit bis zum Eintreffen der Polizei sei ihm wie Stunden vorgekommenen. Er glaube, er habe ... noch einmal angerufen und nachgefragt, ob dieser Polizei und Krankenwagen gerufen habe; der Zeuge habe ihm gesagt, er solle rauskommen.

Zu den Schusswaffen befragt erklärte ..., er räume den Anklagevorwurf des Waffenbesitzes vollumfänglich ein, jedoch wolle er nicht angeben, von wem er sie erhalten habe. Er habe sie vor Längerem zum Kauf angeboten bekommen und möglicherweise aus Faszination erworben; für das Geld‘ habe er 'natürlich alle drei genommen'. Er habe sie in Werkzeugkoffer gelegt, die er mit anderweitigen Zetteln beklebt habe, weil er die Waffen eigentlich vor seiner Frau habe geheim halten wollen (da er keinen Waffenschein besitze, sei er davon ausgegangen, sie werde nicht damit einverstanden sein), jedoch habe diese ihn einmal mit den Pistolen in der Garage (wo er sie aufbewahrt habe) erwischt. Geschossen habe er nie mit ihnen. Schließlich habe er beschlossen, alle drei Waffen zu verkaufen - dies habe insbesondere seinem Selbstschutz gedient, damit sie nicht für einen potentiellen Suizid zur Verfügung stünden. An Silvester habe er sie 'raufgeholt', dann aber 'wieder runter' getan. Um den Verkauf vorzubereiten, habe er beschlossen, sie zu fotografieren; dafür habe er sie auf seine Hebebühne in der Garage gelegt und mit seinem Handy abgelichtet, wobei die dritte Waffe nur in Teilen (Lauf) auf das Foto gelangt sei, er habe sie wohl nicht ganz in den Bildausschnitt bekommen. Dann habe er zwei der Waffen mit in die Wohnung genommen, weil er gedacht habe, es mache einen 'blöden Eindruck', ein Verkaufsgespräch in der Garage zu führen; die dritte (Kleinkaliber-) Waffe sei zu groß gewesen, um sie gleichzeitig mit nach oben zu nehmen, und sei deshalb in der Garage verblieben. Die beiden mit hinaufgenommenen Waffen habe er in eine Schublade des Sideboards im Flur gelegt. Es könne sein, dass die Waffen aufmunitioniert gewesen seien, er meine, er habe an Silvester in der Garage einen Schuss in seinen Bastelsand abgegeben, um vor dem Verkauf zu prüfen, ob die Pistole überhaupt funktioniert, da er sie ja in all der Zeit noch nie zuvor 'probiert' gehabt habe. Er habe gleich zwei oder drei Patronen reingemacht, weil er vom Bund her wisse, dass sich eine geladene Einzelpatrone verkanten könne, es sei besser, wenn die anderen nachschöben. Auf weitere Nachfrage hin gab er an, er habe beim Bund auch gelernt, dass man nach jeder Schussabgabe 'schauen' müsse, ob sich etwas 'abgesetzt' habe, da man es sonst nicht mehr sauber kriege. Er habe die Waffen nicht sofort kontrolliert, sondern ins Sideboard gelegt und dann 'ganz einfach nicht mehr dran gedacht'. Zum Fotografieren habe er sie dann wieder runter und anschließend erneut in die Wohnung hochgenommen und 'nicht mehr dran gedacht'. Die paar Schüsse Munition seien wohl noch von Silvester im Magazin gewesen - wer denke denn daran, das Magazin rauszumachen, wenn die Waffe in der Schublade liege? Dazu, wie er die Waffen verkaufen könnte, habe er noch keine Idee gehabt. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er dies nicht gedurft hätte. Er hätte sie ja ohne Waffenschein nicht einfach in die Zeitung setzen können, aber vielleicht hätte er dies dennoch getan oder vielleicht hätte er jemanden gefragt'. Konkret unternommen habe er diesbezüglich noch nichts.

Den Schlagring habe er als eine Art Bastelprojekt (zunächst als Sperrholzschablone, dann aus PVC) hergestellt, ohne sich etwas dabei zu denken, weil es ihm Spaß gemacht habe - er brauche eigentlich keinen Schlagring.

Hinsichtlich seiner Beziehung zu der Geschädigten ... gab der Angeklagte an, diese habe nach dem Tod des gemeinsamen Sohnes die wichtigste Person in seinem Leben dargestellt, außer ihr habe es niemand mehr gegeben, an dem er wirklich gehangen habe. Er habe sie immer wieder gefragt, ob sie Probleme habe, aber sie habe immer nur gesagt: 'Nö, alles in Ordnung'. Er glaube nicht, dass die fortwährenden Trennungen mit seinen Erektionsstörungen zusammenhingen; sie habe das auch auf seine Nachfrage hin verneint. Vorwürfe habe sie ihm 'deswegen' niemals gemacht, bei einer Gelegenheit habe sie sogar mitgeteilt, sie seien ja nicht mehr die Jüngsten' und 'im Grunde' reiche es ihr mit dem Sex. Im letzten Jahr hätten sie ohnehin nur ca. alle eineinhalb Monate Geschlechtsverkehr gehabt, letztmalig Ende Oktober/Anfang November ... Zärtlichkeiten und Küsse hätten sie aber schon noch ausgetauscht. Nachdem sie sich das erste Mal von ihm getrennt habe, habe er Probleme gehabt, zurecht zu kommen. Das Geschirr habe er mit der Hand gespült, ein bisschen kochen habe er gekonnt, nicht aber die Waschmaschine bedienen oder 'schriftliche Sachen' machen. Teilweise habe er sie am Telefon um Rat gefragt, später habe sie ihm auch z. B. gezeigt, wie man die Waschmaschine bedient, so dass es leichter geworden sei. Ein Leben ohne sie hätte er sich aber nicht vorstellen können und könne dies auch heute nicht - er habe einmal zu ihr gesagt, er hoffe, dass er vor ihr sterben werde, da er sie 'so liebe' bis er 'die Augen zutue', er käme nicht zurecht, würde sie so vermissen, das 'nicht aushalten' und 'eingehen wie eine Primel'. In der Vergangenheit sei ihm, wenn sie ihn mal wieder verlassen habe, schon öfter durch den Kopf geschossen, sich etwas anzutun - er habe sich gefragt, ob das Leben überhaupt noch etwas wert sei. Silvester ... habe er darüber nachgedacht, in die Garage zu gehen und sich in den Kopf zu schießen, aber der Gedanke, dass 'der Hund droben allein' sei, habe ihn davon abgebracht; wenn er keine Tiere gehabt hätte, 'wäre es kein Problem gewesen'. Den Geschwistern seiner Ehefrau habe er nichts antun wollen; denen habe es nur nicht gepasst, dass er 2013 nach seiner Frau suchte, und sie hätten keinen Kontakt mehr mit ihm aufgenommen. Drohungen gegenüber seiner Frau oder deren Familie habe er vor seinem Hausarzt nie ausgestoßen, dieser habe ihn allerdings 2015 gewarnt, dass immer wieder weggehen werde, woraufhin er erwidert habe, irgendwann habe er 'die Nerven dafür nicht mehr".

Kontrolliert habe er das Verhalten seiner Frau nicht - sie und er hätten sich lediglich 'immer mal wechselseitig angerufen", wenn sie auf die Arbeit oder zum Einkaufen gegangen seien und es irgendwo länger gedauert habe. Dieser Gedanke sei erst nach dem Unfalltod ihres Jungen aufgekommen, sie hätten irgendwie Angst gehabt und 'sichergehe' wollen. Nach der Arbeit hätten sie auch oft telefoniert, um ihre Essenbestellung bei einem Thai-Restaurant abzuklären. Verfolgt habe er sie nur ein einziges Mal, als er geglaubt habe, sie habe ihrer Schwester Gertrud das Auto abgekauft; hierfür habe er sich bei ihr - da sie 'sauer' gewesen sei, auch entschuldigt. An ihrem Arbeitsplatz habe er sie nicht überwacht; während sie in ... gewesen sei, sei er tatsächlich einmal dort vorbeigefahren, aber nur, weil sie ihm kurz zuvor erzählt habe, dass dort ,so Steinsäulen" gebaut würden, die er sich (da er ohnehin in der Nähe gewesen sei) habe anschauen wollen. Eigentlich hätte er es lieber gehabt, wenn sie nicht arbeitete, dann wäre sie ja zu Hause gewesen und so habe er nachmittags den Haushalt machen müssen. Als sie vorgeschlagen habe, einen Job anzunehmen, um etwas Abwechslung zu haben, habe er gemeint, sie könne auch Abwechslung haben, wenn sie die Garage aufräume, aber 'wenn Du Dich dann besser fühlst', sei es in Ordnung. Er habe sich auch gesorgt, weil die Geschädigte immer, 'wenn sie bei den Bauern arbeitete, weg war". Aber sie habe sich gut eingearbeitet und ihre Chefin sei ziemlich nett gewesen, die Tätigkeit habe ihr Spaß gemacht. Dass sie sich charakterlich verändert habe oder selbständiger geworden sei, habe er nicht gemerkt. In der Wohnung habe er sie nie eingeschlossen - das Haus sei hellhörig und sie hätte sich ,ja bestimmt nicht einschließen lassen". Auch geschlagen oder bedroht habe er sie nie, sonst wäre sie ja nicht so lange bei ihm geblieben. Er habe schon öfter Nachrichten von ihr gelesen, in denen sie ihn als 'misstrauisch" bezeichnet habe, er habe aber nicht darüber nachgedacht, dass der Vorwurf stimmen könne, er habe überhaupt nicht gewusst, was sie damit gemeint habe, schließlich habe er ihr doch eine Kontovollmacht und das Auto gegeben. Wenn sie manchmal von der Arbeit einen Blumenstrauß mitgebracht habe, habe er aus Spaß gefragt, ob sie den geschenkt bekommen habe, vielleicht habe sie das als Misstrauen aufgefasst? Er habe nicht gewusst, was er verkehrt gemacht habe. Er habe nicht ihren Kilometerstand kontrolliert - natürlich schaue er ab und zu darauf, das mache man automatisch, beispielsweise um zu prüfen, ob getankt werden müsse. Irgendwann sei ihm in den Jahren schon mal der Gedanke gekommen, dass da jemand anderes' sein könnte, und er habe ihr gesagt, wenn dem so sei, könne man darüber reden, aber sie habe ihm versichert, es sei nie um einen anderen Mann gegangen. Er habe aber nicht öfter darüber nachgedacht, es sei ihm 'manchmal zu viel oder egal' gewesen.

Heute denke er schon, dass sein Leben einen Wert habe, rechne allerdings nicht mehr mit sehr viel Gesundheit in Freiheit, er schaue, dass er noch 'einige Jahre rumkriege' und warte einfach darauf, wie alt er werde. Er liebe seine Frau immer noch - er habe sie ,ja nicht aus Hass und nicht mit Absicht erschossen', er sei ja nicht 'bescheuert'. In seiner Zelle spreche er bisweilen mit Bildern von ihr und seinem Sohn.

B. Würdigung der Beweismittel:

1. Anklagevorwurf 1:

Die Angeklagte hat die fraglichen Tatvorwürfe einschließlich seiner fehlenden Berechtigung zum Waffenbesitz vollumfänglich eingeräumt und dabei auch glaubhaft zugegeben, diese bereits viele Jahre besessen zu haben (so will er die fraglichen Waffen laut seinen Angaben in der Hauptverhandlung bereits vor ca. zwölf Jahren illegal erworben zu haben, während er gegenüber seinem Hausarzt Dr. ... sogar davon sprach, sie bereits seit Bundeswehrzeiten zu besitzen, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung ankäme); dieses Geständnis hat die Kammer überprüft und ergänzend gewürdigt durch Verlesung des waffentechnischen Behördengutachtens des rheinland-pfälzischen Landeskriminalamts (Dezernat 34) vom 12.08.2019, durch Vernehmung der KOK ... (Ermittlungsleiter) und KOK ... (Auffindezeuge) sowie durch die Inaugenscheinnahme der Waffen, der Pistolenkoffer und eines repräsentativen Teils der Munition, so dass der unter II.1 näher erörterte Sachverhalt im Ergebnis zur vollen Überzeugung der Kammer feststeht.

2. Anklagevorwurf 2 (Geschehen zum Nachteil der ...):

Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung nicht in Abrede gestellt, seine Ehefrau erschossen zu haben, jedoch hinsichtlich der Vorgeschichte dieser Tötung und einiger näherer Tatumstände diverse Angaben gemacht, welche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt anzusehen sind; insbesondere diese sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

a) Beziehungsstruktur des Angeklagten und der Geschädigten

Hinsichtlich der frühen Beziehungs- und Ehejahre der ...s existieren verschiedene Zeugenaussagen von Familienangehörigen der Geschädigten, welche dem Angeklagten vereinzelte Gewaltakte zuschrieben; aufgrund eines - in der Sitzung vom 19.11.2019 verlesenen - Rechtsanwaltsschreibens aus dem Jahre 1975 steht überdies fest, dass dem Angeklagten in der damaligen Zeit einmal 'die Hand ausrutschte' (wobei er diese Gewalttätigkeit zwar über seinen Anwalt einräumen ließ, sich jedoch offenbar zu ihr aufgrund des Verhaltens der Geschädigten berechtigt sah). Hingegen fehlt jeglicher belastbare Hinweis darauf, dass sich diese frühen Verhaltensweisen in der Folgezeit verfestigten und perpetuierten - so sprach insbesondere die Zeugin ... davon, die Geschädigte habe ihr wenige Wochen vor der Tat selbst berichtet, dass der Angeklagte sie in jungen Jahren (nicht aber zeitnah zum verfahrensgegenständlichen Geschehen) geschlagen habe. In Anbetracht jenes erheblichen Zeitversatzes erachtet die Kammer die fraglichen Vorkommnisse aus den Frühjahren der Beziehung und Ehe für den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt für wenig relevant.

Hingegen steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt stalkingähnliche Verhaltensmuster entwickelte (übersteigertes Misstrauen, Eifersucht, Drohungen, Kontrollmaßnahmen wie Anrufe, 'Nachfahren' und Überprüfung des Kilometerstands, vgl. oben II.). Zwar stellte er derlei Handlungen weitgehend in Abrede, räumte aber zugleich gelegentliche Kontrollmaßnahmen - u. a. ein einmaliges Nachfahren und gegenseitige Anrufe beim jeweils anderen (welche er jedoch auf eine beidseits bestehende Besorgnis zurückführte) durchaus ein; soweit er darüber hinaus angab, dass es ihm eigentlich 'lieber gewesen' wäre, hätte seine Ehefrau nicht gearbeitet (zumal sie doch auch beim Aufräumen der Garage Abwechslung hätte bekommen können) und bestätigte, bisweilen auf den Kilometerstand geschaut zu haben, insbesondere um zu überprüfen, ob man Tanken müsse (wofür eigentlich die Tankanzeige das adäquate Werkzeug darstellt!), belegen bereits diese geringfügigen Zugeständnisse eine gewisse Neigung zu Kontrollmaßnahmen sowie ein Bedürfnis danach, seine Ehefrau für sich zu vereinnahmen. Ebenso demonstriert er mit seinem Bekenntnis dazu, ihm sei gelegentlich schon der Gedanke gekommen, dass da 'jemand Anders' sein könne, ohne dass er zugleich in der Lage gewesen wäre, konkrete Indizien oder belastbare Hinweise für die fragliche Vermutung zu benennen, dass er keineswegs frei von Eifersucht war. Soweit er - hierzu befragt - angibt, er habe über die offene Frage nach der Existenz eines anderen Mannes nicht öfter nachgedacht, da ihm dies 'manchmal zu viel oder egal' gewesen sei, widersprechen sich diese beiden Behauptungen bereits gegenseitig. Dass es ihm dabei jedenfalls nicht egal war, ob sich seine Frau mit anderen Männern abgab, belegt bereits seine - durchaus vehemente - SMS vom ... (" was machst du da? Warum quaelst du mich so? (...) geht es also doch um jemand!").

Dass der Angeklagte über seine Eingeständnisse eher niederschwelliger, kontrollierender Verhaltensmuster hinaus auch die im Sachverhalt näher erörterten, durchaus erheblich in den persönlichen Freiraum seiner Ehefrau eingreifenden Handlungsweisen zeigte, steht fest aufgrund der Angaben verschiedener hierzu in der Hauptverhandlung befragter Zeugen, wobei allerdings ... und ... insoweit keine weiterführenden Angaben zu tätigen vermochten (die Zeugin ... wusste einzig zu berichten, dass ihr die Nachbarn des Angeklagten davon berichtet hätten, dass dieser seine Ehefrau 'stalke'). Auch die Aussage des Zeugen ... - der aufrichtig um wahrheitsgemäße Antworten bemüht wirkte und wenig Belastungstendenzen zeigte- wies insgesamt wenig verfahrensrelevanten Inhalt auf; so vermochte er hinsichtlich eines Stalkingverhaltens des Angeklagten lediglich (insoweit: durchaus glaubhaft) anzugeben, dass seine Schwester ihm bei einer Gelegenheit ca. zwei bis zweieinhalb Jahre vor der Tat im Rahmen eines kurzen Gesprächs anvertraut hatte, dass ihr Mann sie 'einsperre' und 'tyrannisiere', weswegen sie Angst vor ihm habe, ohne hierbei jedoch nähere Einzelheiten zu erwähnen. Soweit er im Rahmen einer früheren Vernehmung darüber hinausgehende, belastende Aussagen getätigt hatte, konnte er sich heute überwiegend nicht mehr an die fraglichen Sachverhalte bzw. daran, wer ihm seinerzeit von diesen Vorfällen berichtet hatte, erinnern, weswegen sie bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben haben.

Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass sie sich bei ihrer Überzeugungsfindung auch nicht auf die Angaben der Zeugin ... stützt, da diese im Rahmen ihrer Aussage einen erheblichen Belastungseifer demonstrierte und äußerst tendenziös anmutende Schreckensgeschichten erzählte, wobei sie nur mit größter Mühe zwischen selbst erlebten Begebenheiten und Informationen zu differenzieren mochte, welche ihr aus dritter Hand zugetragen wurden, und mit Vorliebe dramatische und übergeneralisierte Aussagen in den Raum stellte (der Angeklagte habe seine Ehefrau 'immer eingesperrt' und 'immer geschlagen'), um sich sodann darauf zurückzuziehen, ihre Mutter habe ihr dies berichtet. In Anbetracht dieses auffälligen Aussageverhaltens war es der Kammer nicht möglich, einen wahren Tatsachenkern aus ihren Angaben herauszufiltern. Auch die Aussage der Nebenklägerin ... erwies sich als nur bedingt verlässlich. So vermochte sie hinsichtlich zeitlich weiter zurückliegender Vorfälle - welche sie in dezidiert dramatischer und auffällig belastender Weise darstellte - lediglich Angaben vom Hörensagen zu tätigen, wobei diese teilweise erkennbar nicht der Wahrheit entsprachen- so beispielsweise ihre Behauptung, dass sich ... während des gesamten Zeitraums der Ehe, unterbrochen nur von den Jahren, in welchen sie sich um den gemeinsamen Sohn kümmerte, immer wieder ihren Mann verlassen habe, was nicht einmal dieser selbst behauptet, obgleich jene Version der Geschehnisse ja seine Darstellung einer völligen Zermürbung und Erschöpfung aufgrund des Geschädigtenverhaltens gestützt hätte. Auch belegen neutrale Aussagen wie die des gemeinsamen Hausarztes der Eheleute ..., des Zeugen Dr ..., dass der von ihm bereits seit 1982 behandelte Angeklagte vor dem Jahre 2013 nie von einem Verlassenwerden durch seine Ehefrau sprach und auch nicht die später nach den Auszügen seiner Gattin bei ihm aufgetretenen (durchaus auffälligen) psychischen Belastungsanzeichen zeigte, so dass die Kammer die Behauptung, es sei bereits in früheren Ehejahren zu wiederholten Trennungen ...s gekommen, für unhaltbar erachtet. Hinsichtlich der tatnäheren Geschehnisse erwiesen sich die Schilderungen der Zeugin ... hingegen als realitätsnäher und differenzierter; obgleich sie erkennbar durch das Ableben ihrer Schwester belastet war, zeigte sie insoweit wenig einseitigen Inkriminierungseifer (vgl. z. B. ihre - den Angeklagten entlastende - Behauptung, ... habe in den späteren Jahren keine Schläge mehr erhalten). In Anbetracht dessen wird auch ihre (belastenden) Behauptung, ihre Schwester habe ihr berichtet, der Angeklagte habe sie bedroht, eingesperrt (insbesondere, als sie Tickets für die ...-fahrt habe holen wollen, s. dazu weiter unten), ihren Kilometerstand sowie die Uhrzeit ihrer Heimkehr kontrolliert und ihr hinterhertelefoniert, wenn sie alleine ausging, von der Kammer bei vorsichtiger Bewertung für hinreichend verlässlich erachtet, zumal sich diese Angaben mit anderen, glaubwürdigen Zeugenaussagen decken, s. u.. Auch die Schilderungen ihrer Tochter, der Zeugin ..., werden seitens des Gerichts für in Teilbereichen zweifelhaft, überwiegend jedoch belastbar eingestuft. So vermeinte sich zwar auch diese Zeugin zu erinnern, dass es über das gesamte Leben der Geschädigten hinweg immer wieder zu Trennungen von ihrem Ehemann gekommen sei (was, wie oben bereits gezeigt, nicht den Tatsachen entsprechen kann); die Kammer erachtet dies für eine im Rückblick durch die zahlreichen Vorfälle der letzten sieben Jahren verzerrte und möglicherweise auch durch den innerfamiliären Austausch mit ihrer Mutter (der Zeugin ...) mitbeeinflusste Sichtweise. Umgekehrt betonte Frau ... junior bei allen belastenden Elementen ihrer Angaben (einschließlich des Umstands, dass sie von ihrem Onkel nur als 'dem Angeklagten' sprach) doch zugleich ausdrücklich, dass ihr die Geschädigte (ihre Tante) von keinerlei aktueller Gewalt und keinen Bedrohungen des Angeklagten berichtet habe und es sich bei dem Einsperren vor der ...fahrt auch um den einzigen ihr bekannten Fall einer Freiheitsberaubung gehandelt habe; auch den vorübergehenden Aufenthalt ...s in einem Frauenhaus führte sie - entsprechend einer Erklärung der Geschädigten selbst - nicht (wie eigentlich naheliegend) auf Aggressionen oder Schläge des Angeklagten, sondern lediglich darauf zurück, dass ... nicht bei ihren Geschwistern habe unterkommen wollen, da ihr Ehemann sie dort als erstes gesucht hätte. Auch ihre Rückkehr in den ehelichen Haushalt brachte sie nicht mit Drohungen ...s in Verbindung, sondern damit, dass die Geschädigte Angst gehabt habe, 'unter der Rheinbrücke' schlafen zu müssen, da sie nur eine Erwerbsminderungsrente bezogen und Sorge gehabt habe, dass diese nicht reichen werde. Nach der letzten Trennung habe bestätigt, zwar nicht zu beabsichtigen, zu ihm zurückzugehen, sondern 'ihr Leben zu leben', ihm aber im Haushalt helfen zu wollen, da er ja krank sei und sie ihn 'nicht hängen lassen' wolle; ansonsten sei aber 'Ruhe' gewesen. Im Hinblick auf diese differenzierte Darstellung unter vielfacher Erwähnung entlastender Momente erachtet die Kammer die Aussage der fraglichen Zeugin - von der oben erörterten Frage nach angeblich frühzeitigen Trennungen abgesehen - für belastbar und schenkt insbesondere auch ihren - in stimmiger und detaillierter Manier vorgetragenen - Schilderungen diverser Kontrollmaßnahmen des Angeklagten Glauben, welche sich auch teilweise mit der Darstellung der (wie sogleich zu zeigen: glaubwürdigen) Zeugin ... decken und sich insgesamt harmonisch in selbige einfügen. So habe ... die Geschädigte (wie diese der Zeugin persönlich berichtete) veranlasst, bei ihm anzurufen, wenn sie vom Laden losfuhr, anderenfalls er selbst im Laden angerufen habe; darüber hinaus sei sie (die Zeugin) selbst mehrfach anwesend gewesen, als der Angeklagte seine Ehefrau (wenn diese einmal ohne ihn wegging) mit Anrufen verfolgte (so beispielsweise bei Besuchen des Weihnachtsmarktes und der Weightwatchers). Nach letzteren Veranstaltungen habe die Geschädigte nicht gemeinsam mit den anderen Teilnehmern geplaudert, sondern den Angeklagten sofort angerufen und sei dann heimgefahren; auf dieses Verhalten angesprochen habe sie der Zeugin gesagt, wenn sie nicht anrufe, rufe er an. Sie habe aufgrund dessen 'gestresst' und 'immer wie auf dem Sprung' gewirkt und selbst angegeben, sich 'eingeengt' zu fühlen; der Angeklagte habe auch den Kilometerstand an ihrem Auto kontrolliert (was wiederum auch der Zeuge ... bestätigte, s. u.). Darüber hinaus habe der Angeklagte persönlich nach einer der Trennungen ...s im Rahmen eines Telefonats zunächst erklärt, es solle sie () kein anderer Mann bekommen, und wenn er sie nicht haben könne, 'dann auch kein anderer'; gegen Ende des Telefonats habe er schließlich geäußert, wenn die Geschädigte nicht zurückkäme, dann werde er sich umbringen. Ein andermal habe er ihr (der Zeugin) gegenüber gedroht, die Zeugin ... sei 'die erste, die er mitnehme'. Dennoch habe sich die Geschädigte nach der letzten Trennung nicht (mehr) vor ihm gefürchtet und sei regelrecht 'aufgeblüht'. Auch die Zeugin ... bestätigte, dass sich ... bei ihr sichtlich betroffen darüber beklagt habe, dass ihr Mann sie vor der ...fahrt kurzfristig eingesperrt habe (wobei die Zeugin die fragliche Maßnahme - wie durchaus naheliegend - darauf zurückführte, dass der Angeklagte insoweit aus der Angst heraus gehandelt habe, dass die Geschädigte mit einem anderen Mann wegfahren wolle).

Stärker noch stützt die Kammer ihre Überzeugung von den fraglichen Stalkinghandlungen des Angeklagten aber auf die Aussagen der (mit Angeklagtem und Geschädigter nicht bzw. nicht eng verwandten) Zeugen ..., ..., Dr. ... und ... Bei der ... handelt es sich um die letzte Arbeitgeberin der Geschädigten, welche dieser zwar ersichtlich wohlgesonnen war, aber nichtsdestotrotz auch gegenüber dem Angeklagten keine tiefergreifenden Ressentiments erkennen ließ - so betonte sie mehrfach, dass sie sich wiederholt mit ... unterhalten und dabei keinen schlechten Eindruck von ihm gewonnen habe; sie hätte gar nicht von ihm gedacht, dass er seine Ehefrau überwache. Im ...urlaub (zu welchem sie den Angeklagten ihrerseits durchaus mitgenommen hätte) habe er ihr über ... sogar schöne Grüße ausrichten lassen. Die stimmigen und in sich schlüssigen Schilderungen der Zeugin, welche überdies gegenüber deren (teilweise durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführter) Voraussage keine nennenswerten Inkonstanzen aufwiesen, erachtet die Kammer für glaubhaft, so namentlich auch ihre Bekundung, die Geschädigte habe ihr berichtet, sie habe den Angeklagten beim Erreichen der Arbeitsstelle und vor der Heimfahrt anrufen müssen (wobei ihr dieser bisweilen vorgehalten habe, wieviele Minuten sie diesmal für den Weg gebraucht habe), zumal sich diese Äußerungen mit den eigenen Beobachtungen der Zeugin und ihrer Mitarbeiterinnen decken, dass ... vor der Abfahrt nach Hause immer noch im Auto gesessen und telefoniert habe; zudem habe der Angeklagte ein paarmal von sich aus im Laden angerufen, weil seine Frau vergessen habe, sich nach ihrer Ankunft bei ihm zu melden. Demgegenüber erscheint die Erklärung des Angeklagten, man habe in diesen Fällen Bestellungen bei einem Thai-Restaurant aufgegeben, in Anbetracht der Tatsache, dass Frau ... und ihre Kolleginnen die fragliche Beobachtung praktisch vor jeder Heimfahrt wie auch bei ihren Ankünften tätigten, wenig schlüssig (zumal ... des Kochens mächtig war und das Paar wohl schwerlich mit derartiger Regelmäßigkeit einen Lieferservice in Anspruch genommen hätte). Weiterhin gab Frau ... an, die Geschädigte habe ihr im Zuge des ...aufenthalts, bei welchem sie 'lockerer' und nicht mehr so 'ängstlich‘ und 'verschüchtert‘ wie anfangs gewirkt habe, offenbart, ihr Mann habe sie überall hin begleitet (u. a. zum Zahnarzt und zum Einkaufen) und ungern zu ihrer Familie gelassen; sie habe sich ein bisschen Freiheit gewünscht und sei die Diskussionen leid gewesen, habe ihn aber wegen seiner Krebserkrankung 'nicht hängen lassen' wollen. Auch eine Scheidung habe sie nicht angestrebt. Zudem habe sie ihr davon berichtet, von ihrem Mann im Zusammenhang mit der geplanten ...fahrt kurz eingeschlossen, aber alsbald wieder herausgelassen worden zu sein, als sie gedroht habe, anderenfalls nicht mehr zu Besuch zu kommen. Der Umstand, dass sich die Zeugin ... zu erinnern glaubte, ... habe die fragliche freiheitsentziehende Maßnahme ergriffen, weil Frau ... zuvor nur eine Fahrkarte gekauft habe, steht zwar im Widerspruch zu den insoweitigen Bekundungen der Zeuginnen ..., welche das Einsperren zeitlich vor dem Fahrkartenkauf verortete, erscheint jedoch - da es sich hierbei lediglich um ein kleines Detail der Gesamtschilderung handelte - nicht geeignet, Zweifel an ihrer Darstellung insgesamt aufkommen zu lassen. Die nicht nur von ihr, sondern von auch von zwei weiteren Zeugen bestätigte Tatsache eines (die grundsätzlichen Besitzansprüche des Angeklagten manifestierenden) Einsperrens der Geschädigten als solchem (allgemein: ..., vor ...: ... und ..., s. o.) erscheint im Ergebnis jedenfalls hinreichend belegt - soweit sich der Angeklagte darauf berief, das Haus sei für ein Einsperren zu 'hellhörig', ist darauf zu verweisen, dass später laut den Angaben des Polizeibeamten KOK ... keine einzige Person in der Nachbarschaft Notiz von der Schussabgabe in der Tatnacht nahm, so dass der fragliche Einwand nicht geeignet erscheint, die Plausibilität der geschilderten (zumal: nur sehr kurzen) Einsperrung zu erschüttern. Sein Vorbringen, ... habe sich ja 'bestimmt nicht einschließen lassen', ist gleichfalls unbehilflich, kann ein Schlüssel doch ohne Weiteres so rasch umgedreht werden, dass eine - womöglich nichtsahnende - Person keinerlei Chance hat, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dass ... der Zeugin ... Lügengeschichten über angebliche - aber tatsächlich frei erfundene - Schandtaten ihres Mannes erzählt haben könnte, ist bereits aufgrund des Vorliegens eigener Beobachtungen der Zeugin (Telefonieren im Auto, s. o., Überwachungsvideo des Ladens, s. u...) ausgeschlossen, erscheint aber auch im Übrigen wenig schlüssig, da es der Geschädigten - die ja auch ihrerseits entlastende Momente erwähnte und sich nach der Einschätzung ... insgesamt durchaus nicht bemüht zeigte, ihren Mann 'schlechtzumachen' - offenbar nicht darauf ankam, Mitleid zu erheischen oder Hilfeleistungen zu beanspruchen, vielmehr berichtete sie laut ... nur gelegentlich und eher oberflächlich von ihren Erlebnissen mit ihrem Ehemann. Schließlich vermochte die fragliche Zeugin - die hierüber von Mitarbeitern informiert worden war und den fraglichen Vorfall sodann auf ihren Überwachungskameras nachverfolgt hatte - auch zu bestätigen, dass der Angeklagte an einem der ursprünglich geplanten Rückreisetage an ihrem Ladenlokal vorgefahren war, sodann im Hof gewendet hatte und sogleich wieder weggefahren war; wie die Zeugin selbst ist auch die Kammer davon überzeugt, dass es sich hierbei um eine neuerliche Kontrollmaßnahme ...s handelte, der überprüfen wollte, ob sich das Fahrzeug seiner Frau auf dem Parkplatz befand. Dessen Behauptung, er habe lediglich die dortigen Baumaßnahmen (laut Frau ...: das Betonieren der Fundamente für eine Überdachung) in Augenschein nehmen wollen, erscheint wenig realitätsnah - hätte er sich wirklich für die fraglichen Arbeiten interessiert, hätte er sich wohl schwerlich sofort wieder entfernt, sondern diese zumindest einige Augenblicke lang beobachtet. Interessierte er sich hingegen nicht für selbige, stellt sich die Frage, warum sich ein Umweg gelohnt haben sollte, um deren bloße Existenz zur Kenntnis zu nehmen.

Auch der Zeuge ... wusste davon zu berichten, dass ihm die Geschädigte (die ihm allgemein einen Einblick in ihr Leben gewährt habe) seinerzeit in überzeugender Manier von diversen Überwachungsmaßnahmen des Angeklagten erzählt habe. Es handelte sich bei dem fraglichen Zeugen dabei nicht etwa um einen Familienangehörigen, sondern lediglich um den (kurzzeitigen) Vermieter der Geschädigten, welcher sicherlich wenig Grund besessen hätte, zu ihren Gunsten den - ihm persönlich gänzlich unbekannten - Angeklagten ungerechtfertigt zu belasten. In anschaulicher, schlüssiger Manier schilderte er das Bemühen der Geschädigten um absolute Geheimhaltung ihres Trennungsvorhabens (so habe sie das Telefonat mit ihm - ... - mit der Bitte eröffnet, ihrem Mann 'nichts zu sagen') und gab konstant und präzise deren Schilderungen der Kontrollmaßnahmen ihres Ehemannes wieder: So habe der Angeklagte sehr darauf geachtet, dass sie pünktlich nach Hause käme, und sie zur Rede gestellt, wenn sie statt sechs Minuten nur fünf oder aber ganze sieben für die Heimfahrt benötigt habe; bisweilen habe er auch ihren Kilometerstand überprüft oder sich zu ihrer Arbeitsstelle begeben und kontrolliert, dass sie tatsächlich arbeitete. Infolge dieser Darstellung habe der Zeuge selbst den Angeklagten als 'Stalker' eingeschätzt, ohne dass die Geschädigte ihren Ehemann jemals als solchen bezeichnet hätte. Von Gewalthandlungen habe ... nichts berichtet (was wiederum für den mangelnden Belastungseifer des Zeugen wie auch die Authentizität der Geschädigtenangaben spricht).

Der Zeuge Dr. ..., der als Hausarzt des Angeklagten wie auch der Geschädigten tätig gewesen war, insofern zu beiden ein vergleichbar enges Verhältnis besaß und im Zuge seiner Vernehmung keine Neigung zu unhaltbaren Anschuldigungen oder einseitigen Wertungen an den Tag legte, vermochte zwar insgesamt wenig Angaben zu Beziehungsinterna zu tätigen, berichtete aber auf der Grundlage seiner Dokumentation der Behandlung des Patienten ... glaubhaft von diversen (dem Arzt gegenüber geäußerten) Drohungen des Angeklagten zum Nachteil seiner Ehefrau, so bereits zweimal ('impulsiv aus Liebe') nach der ersten Trennung im Jahre 2013 (wobei ... ankündigte, zunächst seine Frau zu töten und sich dann mit Hilfe einer Pistole zu erschießen), erneut im Jahre 2014 ('Frau wieder weg, droht sich selbst und Ehefrau') und 2017 (wobei er in Bezug auf ... und deren Geschwister ankündigte, 'es' gehe 'ganz schnell und ohne Lärm'). Infolgedessen habe er - der Hausarzt - ein so 'ungutes Gefühl' gehegt, dass er ... nach deren letzter Trennung (......) davor gewarnt habe, noch einmal in die Wohnung zurückzukehren, da ihr Mann ihr drohe, woraufhin sie erwidert habe, sie habe keine Angst, das mache er 'schon seit Jahren' (was belegt, dass es tatsächlich auch unmittelbar gegenüber der Geschädigten zu Bedrohungen kam!). Sie sei ihm in diesem Gespräch 'irgendwie freier' und positiver als in den Jahren zuvor erschienen (... habe bereits seit der Jahrtausendwende unter Depressionen gelitten). An dieser Stelle sei im Hinblick auf die überaus anschauliche Darstellung Dr. ...s darauf hingewiesen, dass auch das 'Argument' des Angeklagten, er könne seine Ehefrau ja gar nicht bedroht haben, da sie anderenfalls nicht so lange bei ihm geblieben wäre, keinesfalls der Lebenswirklichkeit entspricht, fühlen sich in der Realität doch gerade Opfer von Stalking und Bedrohungen in besonderem Maße (sei es aus Liebe, Abhängigkeit, Hörigkeit oder Angst) an ihren Partner gebunden und verpassen nur zu oft den 'Absprung'. Soweit der Hausarzt darüber hinaus davon zu berichten wusste, dass die Geschädigte einmal mit blauen Flecken übersät in der Praxis erschienen sei, machten die näheren Fallumstände den Zeugen zwar seinerzeit stutzig, ohne dass er jedoch mit Sicherheit angeben konnte, dass diese Verletzungen von Gewalttätigkeiten des Ehemannes herrührten, wovon auch die Kammer zu Gunsten des Angeklagten nicht ausgeht.

Schließlich bestätigte sogar die Zeugin ..., eine entfernte Verwandte des Angeklagten, die diesem allgemein durchaus wohlgesonnen schien und die Leiden ...s betonte (sie habe ihn als 'gebrochenen, traurigen, bedauernswerten Mann' erlebt), dass dieser sie ungefähr eine Woche vor dem Tod ...s eines Sonntagmorgens angerufen und berichtet habe, seine Frau habe ihm erzählt, gerade in ... auf dem ... gewesen zu sein, woraufhin er sich bei ihr (...) als gebürtiger ...erin erkundigt habe, ob der Fischmarkt zu der fraglichen Zeit überhaupt stattfand (was diese bestätigt habe).

In der Gesamtschau der diversen, von sehr verschiedenen Auskunftspersonen stammenden und jeweils unterschiedliche, aber zumeist überlappende Teile des Verhaltens des Angeklagten abdeckenden Zeugenaussagen ergibt sich insgesamt ein übereinstimmendes, schlüssiges und eindeutiges Bild - im Ergebnis ist aus Sicht der Kammer das unter II. näher beschriebene stalkingartige Verhalten ...s gegenüber seiner Ehefrau mithin bereits auf der Grundlage des bislang geschilderten Beweisergebnisses eindeutig nachgewiesen (wobei sich weder aus den fraglichen Zeugenangaben noch aus dem bloßen Umstand, dass die Geschädigte 2014 einen Gewaltschutzantrag wegen der angeblichen Äußerung des Angeklagten, er werde ihr das Genick brechen, gegen ... stellte und selbigen alsbald wieder zurückzog, belastbare Hinweise auf eine über Bedrohungen und Kontrollmaßnahmen hinausgehende Gewalttätigkeit ...s ergaben). Hinzu kommt der Umstand, dass die Geschädigte selbst im Zuge ihres SMS-Verkehrs mit dem Angeklagten unmissverständliche Angaben zu dessen Handlungsmustern machte - so schrieb sie am ... unmittelbar nach ihrer letzten Trennung vom Angeklagten unter anderem: " ich musste diesen Weg gehen da du dich" (insoweit offenkundig fehlerhaft für 'mich") "bestimmt nicht freiwillig gehen liest und du mit deinem ständigen mißtrauen obwohl ich nur zur Arbeit ging und keinen anderen jemals hatte." Die fragliche Äußerung stellt einen zusätzlichen, eindeutigen Beleg dafür dar, dass ihr Ehemann sie kontrollierte und mit Eifersucht überwachte, hätte die Geschädigte doch schwerlich einen Grund besessen, dem Angeklagten (der es ja besser hätte wissen müssen) insoweit unwahre Tatsachen vorzuhalten, zumal sie damals noch nicht ahnen konnte, dass ihre Äußerungen seinerzeit als Beweis gegen ... herangezogen werden würden. Auch der Umstand, dass ... sie im gemeinsamen SMS-Chat vom ... bereits nach 25 Minuten aufforderte, doch auf eine seiner Nachrichten zu reagieren (und dabei zudem extrem unwirsch auf ein offenkundiges Missverständnis reagierte), beweist, in welchem Umfang er sie mit Beschlag belegte und ihr Verhalten zu maßregeln versuchte. Soweit der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung einwandte, er habe zwar tatsächlich bereits des Öfteren Nachrichten seiner Ehefrau gelesen, in denen sie ihn als 'misstrauisch' bezeichnet habe, habe aber 'überhaupt nicht gewusst' (und auch nicht darüber nachgedacht), was sie mit dem Vorwurf gemeint habe, habe er ihr doch schließlich eine Kontovollmacht und das Auto überlassen, und soweit er darüber hinaus noch Überlegungen dazu anstellte, ob sie es vielleicht falsch verstanden haben könne, wenn er sie bisweilen, als sie einen Strauß von der Arbeit mitgebracht habe, 'aus Spaß' gefragt habe, ob sie diesen geschenkt bekommen habe, offenbart der Angeklagte hiermit das ganze Ausmaß seiner Unfähigkeit oder seines Unwillens, sein eigenes Fehlverhalten zu reflektieren. So mutet sein Rückzug auf die vorgenannten Ausreden nicht nur völlig abwegig und inadäquat, sondern nachgerade infantil an und vermittelt den Eindruck, dass ... bewusst die Augen vor der Verwerflichkeit seiner Handlungsweise verschließt. Daran vermag auch sein gebetsmühlenartiges Berufen darauf, nicht vollkommen zu sein und 'auch Fehler' (welche er jedoch niemals spezifiziert!) gemacht zu haben, nichts zu ändern.

Darüber hinaus steht aufgrund den - insoweit: durchaus glaubhaften - Angaben des Angeklagten, welche zumindest ihrem wesentlichen Gehalt nach von mehreren der vorgenannten Zeugen bestätigt wurden, fest, dass es zwischen den Jahren 2013 und 2017 zu insgesamt (mindestens) sechs Trennungen und einem Selbstmordversuch der Geschädigten kam. Unklar erscheint hingegen, ob diese Verhaltensweisen ...s das beschriebene Stalkingverhalten des Angeklagten auslösten und er selbiges sukzessive steigerte, nachdem er mehrfach von dieser verlassen worden war, oder ob umgekehrt der Angeklagte zunächst mit seinen Überwachungsmaßnahmen begann und die Geschädigte so überhaupt erst in ihre Fluchtversuche' trieb. So erscheint es ohne Weiteres denkbar, dass es zunächst andere Gründe waren, die ... im Jahre 2013 zu ihren initialen Auszügen veranlassten (so könnten diese durch ihre - nicht nachweislich in irgendeinem Zusammenhang mit dem Verhalten des Angeklagten stehenden, laut Dr. ... bereits um die Jahrtausendwende aufgetretenen - Depressionen bedingt oder darauf zurückzuführen gewesen sein, dass sie ihren Mann schlicht nicht mehr liebte oder man sich nach so vielen Ehejahren auseinandergelebt hatte); ... - der durch den frühen Verlust seines Sohnes bis heute erkennbar schwer belastet ist - könnte dann möglicherweise seinerseits besonders empfindlich auf die Auszüge seiner Gattin reagiert haben. Auch die Angaben der vorgenannten (glaubwürdigen) 'Beziehungszeugen' schafften insoweit keine Klarheit: So vermochte die Zeugin ... nur über die letzte Phase der Beziehung zu berichten, da sie die Geschädigte vor ...... (als sie diese als Verkäuferin in ihrem Laden anstellte) überhaupt nicht gekannt hatte; gleiches gilt in verstärktem Maße für den Zeugen ..., der Frau ... erst wenige Monate vor ihrem Tod anlässlich ihrer Wohnungsanmietung kennengelernt hatte. Auch die Angaben der Zeugin ... helfen bei der zeitlichen Eingrenzung des Stalkings durch den Angeklagten nicht weiter: Nähere Angaben dazu, wann ... erstmals entsprechende Verhaltensweisen an den Tag legte, vermochte sie nicht zu machen, und in der Hauptverhandlung auch insbesondere nicht den konkreten Anlass für die Trennungen ab dem Jahr 2013 zu benennen. Zwar bringt sie die Auszüge ihrer Tante eher pauschal und vage mit den (zeitlich nicht näher spezifizierten) Überwachungs- und Manipulationsmaßnahmen ...s in Zusammenhang; jedoch erscheinen ihre Angaben im fraglichen Bereich nicht hinreichend verlässlich, da sie ja - wie oben gezeigt: fälschlich - davon ausging, es sei bereits im gesamten Ehezeitraum zu Verlassensereignissen gekommen, so dass es naheliegt, dass sie nicht in der Lage wäre, trennscharf zu differenzieren, ob das Stalking den - zeitlich falsch eingeordneten - Trennungen vorausging oder nachfolgte; gleiches gilt für die Angaben ihrer Mutter ... Der Zeuge ... seinerseits sprach nur davon, dass ihm die Geschädigte 'vor ungefähr zwei Jahren' davon erzählt habe, dass der Angeklagte sie tyrannisiert habe - insoweit ist sein (sehr pauschaler) Bericht eher im Kontext der letzten Phase der Beziehung zu sehen und nicht mit den frühen' Trennungen (2013 bis 2016) in Verbindung bringen. ... schilderte ohnedies nur einen einzigen, sehr tatzeitnahen Stalkingvorfall (......); der Hausarzt Dr. ... dokumentierte zwar bereits ab dem Beginn der Auszüge der Geschädigten wiederholte Drohungen gegen diese und ihre Familie (s. o.), wobei selbige jedoch wohl immer in akuten Trennungs- (und damit: Belastungs-)Phasen erfolgten und unklar bleibt, ob entsprechende Äußerungen bereits zu diesem frühen Zeitpunkt auch unmittelbar gegenüber ... getätigt wurden. In Beziehungsinterna der ...s vermochte Dr. ... keinen Einblick zu geben, da die Geschädigte ihm gegenüber keinerlei konkrete Angaben hierzu machte und sich lediglich (pauschal und unpräzise) darauf berief, dass ihr der Angeklagte schon 'seit Jahren' drohe - um wieviele Jahre es sich dabei handelte, ließ sie insoweit jedoch offen.

Im Ergebnis vermochte die Kammer nach alldem nicht aufzuklären, ob es sich bei den Auszügen der Geschädigten um Ursache oder Wirkung des Stalkings ihres Ehemannes handelte; denkbar und sogar durchaus lebensnah erscheint, dass sich beide mit ihren entsprechenden Verhaltensweisen gegenseitig 'hochgeschaukelt' haben könnten. Zu Gunsten ...s geht die Kammer vorliegend davon aus, dass sein Fehlverhalten zumindest ursprünglich eine Reaktion auf das Verlassenwerden darstellte und nicht davon, dass er mit seinem Stalking bereits die frühen Auszüge seiner Ehefrau provozierte. Eindeutig geklärt hingegen erscheint, dass bis zu dem letzten Weggang der Geschädigten Weihnachten ... das oben im Einzelnen geschilderte Stalking-Verhaltensmuster des Angeklagten bereits voll ausgeprägt war und zumindest in diesem Fall den zentralen Grund für den Auszug ...s darstellte (worauf ja auch deren oben bereits zitierte SMS vom ... eindeutig hinweist).

Nicht abschließend zu klären vermochte die Kammer schließlich die Frage, ob die Geschädigte (neben kleineren Geldbeträgen) namentlich anlässlich ihres ersten Auszugs auch eine erheblichere Geldmenge des Angeklagten entwendete (worauf dieser sich mit großer Vehemenz gegenüber der Kammer berief und wie er es seinerzeit auch den Zeugen ..., ... und Dr. ... berichtet hatte). Mehrere Verwandte der Geschädigten stellten den fraglichen Sachverhalt mit ebenso großer Überzeugung in Abrede; allerdings berichtete Frau EKHK'in ... von einem Bareinzahlungsbeleg über 30.000,- Euro aus dem Juli 2013, welcher die Darstellung des Angeklagten, seine Ehefrau habe einen Teil seiner Erbschaft vereinnahmt und ihm den Rest in bar zurückgelassen, den er sodann auf die Bank gebracht habe, belegen könnte, ohne dass die Zeugin ... (naturgemäß) die Hintergründe der fraglichen Einzahlung objektiv aufzuklären vermochte. Unabhängig davon jedoch, ob die Schilderung ...s zu der Unterschlagung der Geschädigten tatsächlich der Wahrheit entsprach oder nicht, geht die Kammer jedenfalls davon aus, dass der Angeklagte von dem entsprechenden Fehlverhalten seiner Gattin subjektiv fest überzeugt war und dass darüber hinaus deren Auszüge, die teilweise mit Neuanmietungen von Wohnungen und deren Einrichtung verbunden waren, tatsächlich für ihn mit nicht unerheblichen (jedoch im Einzelnen nicht bezifferbaren) Geldeinbußen verbunden waren. Ob es darüber hinaus zu der Entwendung der fraglichen 45.000,- Euro oder auch (zu späteren Zeitpunkten) zum Diebstahl sonstiger Gelder des Angeklagten kam, erscheint in Anbetracht all dessen von keiner weiterführenden Entscheidungsrelevanz.

b) Tatentschluss

(1) Fassung eines bedingten Tötungsentschlusses am ...

Die Kammer ist vorliegend davon überzeugt, dass der Angeklagte sich bereits am ... dazu entschloss, seine Ehefrau, sollte diese sich nicht bereit zeigen, zu ihm zurückzukehren, mit einer seiner Pistolen zu erschießen und sich anschließend mit einer weiteren Waffe zu suizidieren. Dieser Rückschluss beruht dabei vornehmlich auf dem Umstand, dass der Angeklagte - wie er auch selbst einräumt - bereits am fraglichen Tage ein (in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenes) Lichtbild (welches laut KOK ... eine automatische Zeitsignatur aufwies, die den Aufnahmezeitpunkt zusätzlich belegt) von denjenigen beiden Waffen (nebst einem kleinen Teilstück einer dritten Pistole) fertigte, welche er zwei Tage später seinen eigenen Angaben zufolge im Rahmen der Tatbegehung in Händen hielt, und diese mit in seine Wohnung hinaufnahm, wo er sie in geladenem Zustand in der Flurkommode verstaute.

Die Erklärung, die der Angeklagte für das fragliche Verhalten in der Hauptverhandlung anbot, erachtet die Kammer dabei für gänzlich unschlüssig. Vorab sei insoweit darauf hingewiesen, dass die seitens der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers aufgestellte Spekulation, der Angeklagte habe die Waffen bereits am Silvesterabend mit in die Wohnung genommen, um sich damit das Leben zu nehmen, nicht mit der eigenen Einlassung des Angeklagten korrespondiert, der zum Jahreswechsel zwar tatsächlich abstrakt über einen Suizid nachgedacht, aber bereits im Vorfeld zu der Erkenntnis gelangt sein will, seinen Hund nicht alleine lassen zu können. Die angebliche Probeschussabgabe und das anschließende Verbringen der Waffen in die Wohnung an Silvester brachte er vielmehr mit einem angeblich geplanten Verkauf aller drei Pistolen in Zusammenhang, wobei die Schilderung der Einzelheiten dieses Vorhabens und seines gesamten folgenden Verhaltens jedoch von logischen Fehlern und Widersprüchen durchsetzt ist. So drängt sich bereits die Frage auf, warum er die Waffen, wenn er sie doch gerade deshalb verkaufen wollte, um sich selbst die Möglichkeit für einen spontanen Suizid zu nehmen, in seine Wohnung hinaufbrachte und sie dort wochenlang in geladenem Zustand verwahrte, wo sie seinem beständigen, sofortigen Zugriff ausgesetzt waren, womit er die Gefahr einer 'Kurzschlussselbsttötung' gerade wesentlich erhöhte. Soweit er sich darauf berief, er habe die Waffen - wie er es bei der Bundeswehr gelernt habe - nach der Probeschussabgabe untersuchen wollen, ob sich etwas 'abgesetzt' habe, um sie erforderlichenfalls reinigen zu können, ist darauf zu verweisen, dass er diese von ihm angeblich für so wichtig erachtete Kontrolle tatsächlich nie vornahm, selbst dann nicht, als er die Pistolen schließlich fotografierte - spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm aber sein vorheriges Versäumnis zweifelsohne auffallen müssen, da er die Waffen ja wohl in gutem Zustand hätte ablichten und verkaufen wollen. Ohnedies erscheint es in Anbetracht seines vorgeblichen Bestrebens, die Pistolen 'ordnungsgemäß‘ nach den Standards der Bundeswehr zu behandeln, ausgesprochen verwunderlich, dass er sie in aufmunitioniertem Zustand in einer unverschlossenen Schublade liegen ließ, drängt sich doch selbst einem waffentechnischen Laien die Erkenntnis auf, dass eine solche Aufbewahrungsweise mit völlig unnötigen Risiken verbunden ist. Weiterhin verwundert es, wenn sich der Angeklagte darauf zurückzieht, feste Verkaufsabsichten gehegt zu haben, jedoch im Zeitraum zwischen Silvester .../... und dem ... keinerlei entsprechende Bemühungen (Anrufe, Inserate, Gespräche mit potentiellen Interessenten) ergriffen zu haben, ja, sich noch nicht einmal eine Vorstellung davon gebildet zu haben, wie ein solcher (illegaler) Verkauf eigentlich von Statten hätte gehen sollen. Ebensowenig erschließt sich der Kammer, warum ... die 'Verkaufsfotos' nicht einfach in der Wohnung fertigte, wo sich die Waffen ja angeblich bereits befanden (und auch keine Störung durch die Ehefrau drohte, die sich seinerzeit ja in ... aufhielt), sondern sie extra noch einmal mit in die Garage herunternahm, um sie dort abzulichten (wie der Angeklagte es selbst einräumte und laut KOK ... auch anhand des Bildhintergrundes erkennbar war). Auch der Angeklagte vermochte diesen Umstand nicht schlüssig zu erklären; gleiches gilt für die Frage, warum auf der Fotografie im Wesentlichen nur zwei der drei Pistolen (nämlich die letztlich bei der Tat verwendeten!) abgebildet waren, aber nur ein kleines Teilstück der dritten Schusswaffe, welche er ja angeblich gleichfalls verkaufen wollte (da nur bei einem Verkauf sämtlicher Pistolen die Suizidgefahr ernsthaft gemildert gewesen wäre!). Dass ... lediglich versehentlich einen falschen Bildausschnitt gewählt haben könnte, überzeugt nicht - hätte er die Aufnahme tatsächlich als 'Werbefoto' zur Förderung eines als wichtig erachteten Verkaufs gefertigt, so wäre ohne Weiteres zu erwarten, dass er zumindest einen flüchtigen Blick auf das Lichtbild geworfen hätte, bei dem ihm ein versehentliches 'Abschneiden' der dritten Pistole unbedingt hätte auffallen müssen. Schließlich bleibt unerfindlich, warum er nur eben diese beiden Schusswaffen, nicht aber die dritte, in die Tatwohnung verbrachte - soweit er sich darauf berief, er habe das potentielle Verkaufsgespräch nicht in der Garage führen wollen, weil dies einen schlechten Eindruck' gemacht hätte, hätte er eine solche Verhandlung doch nur dann erfolgreich in seinen Wohnräumlichkeiten abwickeln können, wenn auch alle Verkaufsobjekte dort zur Verfügung gestanden hätten (hätte der Kunde just die dritte oder gar - wie einst ... selbst - alle drei Pistolen kaufen wollen, hätte er ihn ansonsten doch mit in die Garage nehmen müssen!). Dass er angeblich nicht alle Waffen auf einmal tragen konnte, kann hierfür schwerlich der Grund gewesen sein, hätte er doch noch ein zweites Mal hinuntergehen oder die Waffe mitnehmen können, wenn er sich das nächste Mal aus anderem Grund außer Hauses befand und anschließend wieder nach oben begab. Überdies hätte es sicherlich einen sehr viel 'besseren' und professionelleren Eindruck gemacht, den Käufern die Ware in den passenden (von ... selbst spezifisch gefertigten) Waffenkoffern anzubieten - warum er dies unterließ, vermochte ... der Kammer ebenfalls nicht begreiflich zu machen.

In Anbetracht dieser Vielzahl an offenkundigen Unstimmigkeiten und Widersprüchen vermag die Kammer der insoweitigen Einlassung des Angeklagten keinen Glauben zu schenken und dieser insbesondere auch insoweit nicht zu folgen, als ... die Pistolen bereits zwischen Silvester und dem ... in der Wohnung verwahrt haben will (in welchem Falle er sie zweifelsohne auch dort fotografiert hätte, s. o., vgl. auch die hierdurch verursachte Erhöhung des Suizidrisikos); vielmehr geht sie davon aus, dass dieser Teil seiner Einlassung frei erfunden ist und er die Waffen tatsächlich erst nach der Fertigung des Lichtbilds vom ... in die Wohnung verbrachte. Zugleich erachtet das Gericht es auch für erwiesen, dass die Verbringung der Pistolen in die Wohnung bereits unmittelbar nach deren Ablichtung erfolgte und nicht etwa erst ein oder zwei Tage später; insoweit deckt sich diese Annahme zum einen mit der Einlassung des Angeklagten selbst und liegt in Anbetracht des Umstands, dass sich ... am fraglichen Tag ohnehin mit den Waffen befasste, auch nahe. Weiterhin drängt sich die Erkenntnis auf, dass dies auch den Zeitpunkt darstellte, in welchem er die Pistolen aufmunitionierte, befand sich die Munition doch in der Garage (nicht in der Wohnung), so dass das Laden nicht später hätte erfolgen können, erscheint es andererseits aber auch schwerlich vorstellbar, dass er die Waffe bereits viele (nach den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung: zwölf) Jahre lang in geladenem Zustand in der Garage hätte liegen lassen.

Aus Sicht der Kammer stellt die einzig logische und wirklich überzeugende Erklärung dafür, warum ... genau zwei seiner Waffen, nachdem diese über eine erhebliche Zeitspanne hinweg in der Garage gelegen hatten, am ... lud und in seine Wohnung verbrachte, die Erkenntnis dar, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte, sie für die Erschießung seiner Frau (mit deren Besuch in seiner Wohnung er nach der Erfahrung der vergangenen Jahre in Bälde rechnen konnte) und seiner eigenen Person (jeweils mit einer eigenen Waffe, wie er es auch spontan in der Tatnacht angab) zu nutzen. Die insoweit einzig verbleibende Frage, warum er die Waffen überhaupt fotografierte, bevor er sie zwecks Verwendung für ein Tötungsdelikt in seine Wohnung verbrachte, ist aus Sicht der Kammer zwar nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten, dabei jedoch auch keineswegs so unerklärlich, wie die Verteidigung dies darstellt: So kommt neben der Annahme, die Ablichtung könne zur Befriedigung eines morbiden und/oder pedantischen Dokumentationsbedürfnisses erfolgt sein, insbesondere die Erklärung in Betracht, dass der Angeklagte - der die Tötung seiner Ehefrau zum fraglichen Zeitpunkt (worauf sogleich näher einzugehen sein wird) lediglich für den Fall beabsichtigte, dass diese nicht zu ihm zurückzukehren bereits war! - noch darauf hoffte, die Waffen letztlich tatsächlich nicht zu benötigen. Dass ihm in diesem Falle daran gelegen gewesen wäre, sich der Pistolen, welche aus seiner Sicht zum Tötungswerkzeug hätten werden können, zu entledigen, um nicht durch sie beständig an seinen Beinahe-Mord erinnert zu werden, und er insofern den Verkauf (nur) dieser beiden Waffen erwogen hätte, für welchen er möglicherweise ein Lichtbild benötigt hätte (welches zu fertigen auch keinen großen Aufwand bedeutete, da er die Waffen ja ohnehin aus ihren Koffern holen musste), erscheint aus Sicht der Kammer durchaus lebensnah.

Im Ergebnis ist das Gericht mithin davon überzeugt, dass der Tatentschluss im Angeklagten bereits am ... reifte und bis zum Tatzeitpunkt fortbestand; daran vermag auch der Umstand, dass er nach vollzogener Tötung ausweislich verschiedener Zeugenangaben überaus heftige Gemütsbewegungen zeigte (s. u. (d) Nachtatverhalten), nichts zu ändern, da auch der Täter eines vorab geplanten Tötungsdelikts durch die Konfrontation mit den erschütternden Details des realen Ereignisses (z. B. große Mengen an Blut und anderer Körpersubstanzen, Gerüche etc.) verstört und tief getroffen reagieren kann, zumal es sich bei der Geschädigten hier um die noch immer geliebte, einzige enge Bezugsperson des Angeklagten handelte. Dabei geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass dieser den Tötungsvorsatz am... bereits unbedingt gefasst hatte, sondern vielmehr davon, dass sein primäres Ziel nach wie vor darin bestand, seine Ehefrau zurückzugewinnen, und er nur für den Fall, dass dieses Vorhaben scheitern sollte, die Tatbegehung ins Auge fasste. So berichteten die Zeuginnen ... und ... übereinstimmend, dass der Angeklagte - allen gegenteiligen Anzeichen zum Trotze - keineswegs davon überzeugt war, dass sich die Geschädigte endgültig von ihm getrennt hatte, sondern vielmehr nach wie vor auf ihre Rückkehr hoffte; gleiches ergibt sich auch aus einigen seiner SMS an seine Gattin (z. B. ...: "Denke nochmals an den Rest unseres Lebens und komme wieder heim !!! Wir schaffen des , das weisst Du doch !"). Dabei stellte sich das Verhalten der Geschädigten selbst als zumindest ambivalent dar - während sie einerseits sehr auf ihre Unabhängigkeit bedacht war und die neu gewonnene Freiheit genoss (vgl. insoweit beispielsweise die Angaben der Zeugen ... junior, Dr. ... und ...), machte sie dem Angeklagten zugleich - wohl unabsichtlich - immer wieder Hoffnung auf eine Neuaufnahme der Beziehung. So versorgte sie den Angeklagten bereits im Januar wieder in einem solchen Grade mit, dass sie der Zeugin ... versichern konnte, diese müsse nun nicht mehr zu ... kommen, da sie ja jeden Tag 'da' sei. Als ihr wenig später offenbar bewusst wurde, wie sehr der Angeklagte in Anbetracht ihres Verhaltens auf ihre Rückkehr hoffte, bemühte sie sich zwischenzeitlich, einen scharfen Schlussstrich zu ziehen (SMS vom ...: "Und es wäre Unfähr dir gegenüber dir weiter Hoffnung zu machen da ich nicht mehr zurückkommen werde und wir uns immer wieder sehen es tut mir leid für dich aber du machst dir nur unnötig Hoffnung und es somit beenden" (...) "Die Schlüssel lasse ich dir zukommen und meine persönlichen Sachen werde ich irgendwann abholen es steckt niemand anderes dahinter aber ich bin ausgezogen und deswegen ist es besser für Abstand") und gab ihrem Mann tatsächlich die Wohnungsschlüssel zurück (SMS vom ...: "Habe dir gestern Mittag die Schlüssel eingeworfen wie du sicherlich schon aus dem Briefkasten genommen hast"), überlegte es sich in der Folgezeit dann jedoch offenkundig wieder anders, weil sie sich am ... schon wieder beim Angeklagten aufhielt und erneut im Besitz von Schlüsseln war ("War sehr lieb von Dir mit dem Hund heutmorgen. Und das bissel gebabbel beim Kaffee hat mich sehr aufgebaut ! (,..)Kannst dich ja melden wenns dir reicht noch vorbei zu kommen ! ansonsten hast du ja Schluessel! Freue mich wenn du ploetzlich da stehst!"). Auch deuten die Schilderungen der Zeugin ... darauf hin, dass sich Frau ... offensichtlich selbst innerlich noch nicht vollständig von ihrem Mann gelöst hatte, reagierte sie doch bei einer Gelegenheit verstimmt und enttäuscht darauf, dass sich ihr Ehemann im Zeitraum nach der letzten Trennung eine Weile lang nicht bei ihr meldete ("Ja, als wenn sie es vermisst"). In Anbetracht dessen erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin bei allen Bekenntnissen zu ihrem neuen Lebensabschnitt durchaus noch diffuse Signale aussendete, welche ihr Ehemann nur zu gern als Anzeichen einer bevorstehenden Rückkehr deutete, da er sich nichts mehr wünschte als eine Wiederversöhnung mit der Geschädigten. Tatsächlich deuten alle objektiven Tatortbefunde (wie sie der Kammer insbesondere durch Vernehmung der Zeugen KHK ... und ... sowie die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Wohnung des Angeklagten vermittelt wurden) darauf hin, dass ... am Abend des ... tatsächlich zunächst das Gespräch mit seiner Ehefrau suchte - so schoss er beispielsweise nicht etwa unmittelbar im Flur hinter der Wohnungstür auf diese, sondern bat sie zunächst ins Wohnzimmer, wo sie ihren Mantel und ihre Tasche noch ordentlich auf einem Stuhl ablegte, was ...s Darstellung, er habe mit der Geschädigten auf der dortigen Sitzgruppe (jeder auf seinem 'angestammten' Sitzmöbel) Platz genommen und unterhalten, nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen lässt. Dass er erst dann zur Tat schritt, als ... - seiner eigenen Aussage zufolge! - sein Bemühen um eine Rückkehr in die Ehewohnung zurückgewiesen hatte, lässt nur den Schluss zu, dass just dieser Punkt - die Frage nach einer erfolgreichen Wiederversöhnung mit seiner Gattin - die Bedingung dargestellt hatte, von welcher ... die Tatbegehung abhängig gemacht hatte. Ob es dabei letztlich der Angeklagte oder die Geschädigte war, welche das Treffen am Tatabend in der Tatwohnung initiiert hatte, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht abschließend aufgeklärt werden: Der SMS-Verkehr zwischen beiden bietet insoweit keine eindeutigen Hinweise, und auch nach den (etwas wirren) Angaben ...s in der Hauptverhandlung (in der er ein kompliziertes Hin und Her wechselnder Pläne für das Treffen skizzierte) blieb dieser Punkt im Dunklen. Auch die Angaben der Zeugin ... erwiesen sich insoweit als unbehilflich, da ihr die Geschädigte (aus welchen Gründen auch immer) seinerzeit verschwiegen hatte, dass sie für den Abend ihrer Rückkehr aus ... noch einen Besuch beim Angeklagten plante, und vorgegeben hatte, aufgrund ihrer Erschöpfung sogleich nach Hause gehen zu wollen. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf verweist, der Angeklagte habe im Rahmen des SMS-Austausches vom Tattag forciert, dass sich die Geschädigte direkt in ... absetzen lassen und nicht erst nach Hause zurückkehren solle, damit sie nicht ihr eigenes Auto zur Verfügung hätte und so wiederum von ihm abhängig wäre ('erneuter Klammerversuch'), stellt dies nur eine mögliche Erklärung für die fraglichen Chatinhalte dar - ebensogut denkbar erscheint auch, dass ... seiner Gattin den Umweg ersparen und ein zeitlich früheres Treffen ermöglichen wollte; eine abschließende Entscheidung zwischen beiden Varianten ist in Anbetracht des Fehlens weiteren spezifischen Beweismaterials nicht möglich. Fest steht jedoch, dass der Angeklagte in diesem Zeitpunkt erkennen musste, dass sich nunmehr die Gelegenheit für die beabsichtigte entscheidende Konfrontation bot, wobei er sich im Falle einer ablehnenden Haltung seiner Ehefrau in der Nähe der vorher von ihm im Flur deponierten Waffe wusste.

(2) Motivlage:

Weiterhin hatte die Kammer zu klären, welche Beweggründe den Angeklagten am ... dazu veranlassten, die Tötung seiner Ehefrau - wie gesehen: bedingt für den Fall deren Weigerung einer Wiederaufnahme der Beziehung - ins Auge zu fassen. Insoweit sei vorab klargestellt, dass vorliegend eine Tatbegehung aus altruistischen Motiven zum vermeintlich Besten des Opfers wie bei einem klassischen Mitnahmesuizid ausscheidet; derlei Beweggründe werden nicht einmal vom Angeklagten selbst vorgetragen. Auch eine Tötung zur Bestrafung der unbotsamen Ehefrau steht hier eher nicht im Raume - der Angeklagte neigte grundsätzlich nicht zu punitiven Verhaltensmustern und hatte ... niemals zuvor für ihre Auszüge und Trennungen gemaßregelt. Dennoch haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung aus Sicht der Kammer Hinweise auf gleich eine ganze Reihe von Motivationen ...s ergeben, welche die Tatausführung zum Nachteil der Geschädigten mitgetragen und -begründet haben können:

So belegen die Zeugenaussagen insbesondere, dass ..., der deutliche Anzeichen von Eifersucht zeigte ("Geht es also doch um Jemand!") und bei einer Gelegenheit sogar gegenüber der Zeugin ... kundtat, wenn er die Geschädigte nicht haben könne, solle dies auch keinem anderen vergönnt sein, aus der Bestrebung heraus handelte, seine Ehefrau (mit deren Verselbständigung er nicht hatte Schritt halten können) - zumindest im beiderseitigen Tode - dauerhaft zu besitzen (entsprechende Tendenzen werden auch durch das Einsperren der Geschädigten belegt) und damit zugleich die von dieser verletzten Beziehungsstrukturen (insbesondere hatte ihn insoweit nach Aussage mehrerer Zeugen wie auch nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung ihre Abwesenheit am Todestag des Sohnes schwer getroffen) mit Gewalt wiederherzustellen. Auch seine diversen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen lassen sich schlüssig darauf zurückführen, dass der Angeklagte das Verhalten der Geschädigten, welches gegen die langjährigen Beziehungsgewohnheiten verstieß, subjektiv als Unrecht empfand und er sich insofern berechtigt sah, Weiterungen - namentlich Kontakten zu anderweitigen Männern - vorzubeugen.

Neben diese im gegebenen Fall als durchaus feindlich zu bewertende Willensregungen treten aber auch nachvollziehbarere, asthenische Beweggründe als Motiv für die verfahrensgegenständliche Tötungshandlung. So bestätigten namentlich die Zeugen ..., ..., ... und Dr. ..., dass den Angeklagten die Trennungen seiner Ehefrau emotional schwer belasteten. Dessen Nachbar ... (der keinerlei Tendenzen zu ungerechtfertigen Be- oder Entlastungen erkennen ließ) sprach davon, dass ... nach jeder der Trennungen 'sehr niedergeschlagen', 'traurig' und 'niedergedrückt' gewesen sei. Er habe in diesen Zeiträumen 'ziemlich abgenommen', das Gesicht habe 'eingefallen' gewirkt und immer eine 'gewisse Traurigkeit' ausgedrückt. In ähnlicher Weise äußerte sich auch die Zeugin ..., welche gleichfalls von Niedergeschlagenheit und starken Körpergewichtsabnahmen zu berichten wusste; ... sei in diesen Phasen 'sehr stumm' gewesen, man habe gemerkt, dass ihn die wiederholten Trennungen, welche immer wieder 'ein Schlag' für ihn gewesen seien, 'zermürbt' hätten. Die Zeugin ... beschrieb den Angeklagten gar als 'gebrochenen, traurigen, bedauernswerten Mann', dem sie schon beim Vorbeifahren auf dem Fahrrad sein Leiden angesehen habe ("Um Gottes Willen, was ist denn mit dem passiert?"). ... habe ihr gegenüber erzählt, er fühle sich 'leer', 'ausgenutzt' und 'verzweifelt'; sie selbst habe von ihm keinerlei Wut oder Zorn gespürt (nicht einmal, als er ihr die Rechnungen präsentiert habe, welche seine Frau ihm hinterlassen habe), sondern lediglich Ratlosigkeit, Verzweiflung, Trauer und möglicherweise auch Resignation. Der Hausarzt des Angeklagten schließlich, der Zeuge Dr. ..., beschrieb seinen Patienten nach dem ersten Verlassenwerden als aufgewühlt, unkonzentriert, unzugänglich und unfähig, einen klaren Gedanken zu fassen; er habe ihn noch nie in so einer Verfassung erlebt. Auch Dr. ... beobachtete einen nennenswerten Gewichtsverlust. Zudem habe ... erklärt, er wolle nur weiterleben, weil er für den Hund verantwortlich sei, weswegen er als Behandler 'Suizidgedanken' vermerkt habe (ohne dass eine akute Suizidalität Vorgelegen habe). Auch bei späteren Trennungen seien längere Gespräche erforderlich gewesen, um den Angeklagten wieder 'runter' zu bringen, wenngleich seine affektive Erregung nicht ganz so ausgeprägt gewesen sei; er habe die jeweiligen Gemütsverfassungen ...s teils als 'reaktive Depression', teils als leichte oder (mehrfach) als schwere depressive Episode klassifiziert. Auch die Beobachtungen des Hausarztes deuten (wenngleich die konkreten Diagnosen im Ergebnis unzutreffend sind, s. u. V.3) mithin auf einen erheblichen emotionalen Belastungszustand des Angeklagten sowie ein nicht unerhebliches Maß an Verzweiflung hin. Diesen Eindruck verstärken auch einige der (in der Hauptverhandlung verlesenen) SMS-Nachrichten ...s (so z. B. vom ...: was machst Du da? warum quaelst du mich so?" oder vom ...: "Hallo ... : du tust mir sehr sehr leid ! Deshalb liebe ich Dich ja noch ! Wenn Du mir auch sehr weh getan hast die letzten Jahre ."). Zwar lässt sich keineswegs verkennen, dass der Angeklagte mit seinem Leiden nicht hinter dem Berg hielt, es ausführlich vor zahlreichen Bekannten ausbreitete und insbesondere auch die Geschädigte selbst mit seinem Kummer wie auch seiner offen zur Schau getragenen Hilflosigkeit unter Druck setzte. So bescheinigten ihm die Zeugen ..., ..., Dr. ..., ... und ... übereinstimmend eine ausgeprägte Unselbständigkeit und Ahnungslosigkeit, was Behördenangelegenheiten und Haushaltsdinge wie das Bedienen von Waschmaschine, Geschirrspülmaschine, Fernseher, Backofen etc. anging, wobei ihm mehrere der vorgenannten Personen anlässlich der verschiedenen Auszüge der Geschädigten immer wieder halfen und auch die Funktionsweise der verschiedenen Gerätschaften erklärten. Auffällig erscheint dabei, dass der Angeklagte die fraglichen Erörterungen offenkundig immer wieder benötigte und sich während der letzten Abwesenheit ...s bei gleich zwei verschiedenen Gelegenheiten - einmal von von Frau ..., einmal von Frau ... - jeweils die Funktionsweise der Waschmaschine erklären ließ (obwohl er sich sogar 'Spickzettel' geschrieben hatte!). All dies ist aus Sicht der Kammer nicht mehr allein mit einem technischen Unverständnis und einer realen Abhängigkeit von der Fürsorge seiner Ehefrau zu erklären, sondern vielmehr damit, dass der Angeklagte nicht wirklich willens war, ohne sie zurecht zu kommen, und zugleich seine Schwäche als Mittel zur Erlangung von Zuspruch und als Waffe gegen sie einsetzte. So schickte er ... auch eine Vielzahl an SMS, in welchen er mit seiner Hilfsbedürftigkeit hausieren ging, so beispielsweise mehrfach eindringlich hinsichtlich Krankenkassenangelegenheiten, seiner Diabetes (...: "Hallo , ich weiss nicht wie ich mir den Zucker messen kann . Die batterien sind fast alle leer und da wo es ginge sind keine Staebchen mehr da. Bitte fufe mich aufs Festnetz an und hilf mir.", ... "Hallo Schatz habe von dem Blockschokolade gegessen habe so Lust gehabt. Bin darauf auf einmal sehr muede geworden . Habe den Zucker gemessen war auf 293") sowie am Tag vor ihrer Abreise nach ...: "Ich hatte nachdem ich mit Hund wieder zu Hause war einen Zusammenbruch ich kann kaum noch laufen!" (wobei er hierauf in der Folgezeit nie mehr zu sprechen kam, so dass es sich um keinen sehr schwerwiegenden 'Zusammenbruch' gehandelt haben kann, sondern vielmehr um den - eher durchsichtigen - Versuch, sie von ihrer ...fahrt abzubringen)). Allein der Umstand jedoch, dass der Angeklagte seine - teils reale, teils bewusst vorgeschobene - Hilflosigkeit bei Verrichtungen des täglichen Lebens dafür nutzte, seine Ehefrau subtil zu nötigen, zu ihm zurückzukehren, um ihm in seiner Not und Überforderung beizustehen, bedeutet allerdings keineswegs, dass er nicht tatsächlich in erheblichem Maße unter ihren Fortgängen litt, wofür insbesondere die vielfach bestätigten, erheblichen Gewichtsverluste sprechen, die sich bei ihm regelmäßig im Zusammenhang mit den Auszügen ...s einstellten und welche weit über das Maß einer bloßen 'nach außen zur Schau getragenen Leidensmiene' hinausgingen, sondern vielmehr für eine tiefergehende emotionale Belastung sprechen.

Nach alldem geht die Kammer davon aus, dass auch Gefühle innerer Ausweglosigkeit, Verzweiflung und emotionaler Erschöpfung nach einer langen, innerlich aufreibenden Beziehungsphase, in welcher sich Trennungen und Wiederversöhnungen mit den jeweiligen Hochs und Tiefs eines Gefühlslebens zwischen Hoffen und Bangen fortwährend abgewechselt hatten, das Tatgeschehen, mit welchem der Angeklagte in einer Art 'Befreiungsschlag' endlich klare Verhältnisse zu schaffen gedachte, vorliegend mitmotivierten.

Ob es dabei letztlich die feindlichen, durch Besitz- und Berechtigungsdenken charakterisierten inneren Kräfte oder vielmehr die menschlich nachvollziehbareren asthenischen Motivationen wie Verzweiflung und Überforderung waren, welche das Tatgeschehen dominierten, vermag die Kammer - ebenso wie auch der psychiatrische Sachverständige - nicht abschließend zu beurteilen. Für die Annahme, dass die treibenden Kräfte der Tat vorliegend tatsächlich vorrangig einer inneren Erschöpfung und Hoffnungslosigkeit entsprungen sein könnten, spricht der Umstand, dass sich der Angeklagte im Anschluss an die Tat zu suizidieren gedachte (und dafür bereits im Vorfeld eine Waffe richtete!), was für Gewaltakte, mit denen der Täter vornehmlich verloren gegangene Besitzstrukturen wiederherzustellen gedenkt, keinesfalls typisch erscheint; allein der Umstand, dass es der Angeklagte - der sogar noch dem Zeugen ... gegenüber ausdrücklich von seiner unmittelbar bevorstehenden Selbsttötung sprach! - letztlich nicht schaffte, die Pistole gegen sich selbst zu richten, impliziert in keiner Weise, dass er dies ursprünglich nicht ernsthaft vorgehabt hatte, unterschätzen potentielle Suizidenten doch oft den Mut und die Überwindung, die dieser finale, gegen den elementaren Selbsterhaltungstrieb verstoßende Schritt letztlich bedarf. Zumindest in Anwendung des Grundsatzes ,in dubio pro reo‘ ist nach alldem nicht von einem Überwiegen der feindlichen Willensregungen, sondern vielmehr der Gefühle von Ermüdung, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit beim Angeklagten auszugehen.

c) Tatausführung

Hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens standen der Kammer keine objektiven Tatzeugen zur Verfügung. Bei ihrer Überzeugungsbildung stützte sie sich insbesondere auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. ..., die - vornehmlich durch die Zeugen KOK ..., KHK ... und KOK ... näher dargelegten - objektiven Tatortspuren, die von KHK ... referierten Ergebnisse des Behördengutachtens des Landeskriminalamtes Dezernat Chemie sowie die tatzeitnahen Einlassungen des Angeklagten (welche durch die Zeugen KHK ..., PK ..., PK..., PK ... und POK ... in die Hauptverhandlung eingeführt wurden); den Angaben, die ... erst in der Hauptverhandlung hinsichtlich der eigentlichen Tatausführung tätigte, vermag die Kammer hingegen keinen Glauben zu schenken, soweit diese im Widerspruch zu seinen frühen Aussagen stehen. Dass der Angeklagte, der sich nach der Tat in einem emotional stark belasteten Zustand befand (vgl. insoweit III.B.2.d Nachtatverhalten), seinerzeit in der Verfassung gewesen wäre, spontan verfälschte Angaben zum Tatablauf zu tätigen, welche zudem - wie unten zu zeigen sein wird - auch noch mit den objektiven Tatortspuren korrespondierten, erscheint schwer vorstellbar; hingegen besaß er bis zum Hauptverhandlungstermin reichlich Gelegenheit, seine früheren Angaben im Hinblick auf ihre Günstigkeit zu überdenken und nachträglich in für sich vorteilhafter Weise abzuwandeln. So fällt insbesondere auf, dass sich ... in der Tatnacht selbst auf keinerlei Amnesie berief, vor der Kammer jedoch angab, an das Herbeiholen der Waffen und die eigentlichen Schussabgaben keine Erinnerung zu besitzen. Dies ist nach den - auch insoweit schlüssigen - Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. ... gedächtnispsychologisch allenfalls mit einer bewussten Verdrängung bzw. einer fehlenden Bereitschaft, sich mit der fraglichen Thematik auseinanderzusetzen, erklärlich, nicht jedoch mit einer tatsächlichen Löschung oder einem mangelnden Zugriff auf die fraglichen Gedächtnisinhalte, da eine Amnesie nicht erst im Abstand einiger Stunden zu dem traumatischen Erlebnis auftritt. Überdies verwundert, dass ... durch den Knall eines Schusses zu sich gekommen sein, aber keine Erinnerungen an ein vorangegangenes Schussgeräusch (oder eine nachfolgende weitere, 'bewusste' Schussabgabe) besitzen will - warum ihn nicht bereits der erste, sondern erst der zweite, ebenso laute Knall zu Bewusstsein hätte bringen sollen, ist schlichtweg unerfindlich, zumal die Waffe nicht zweimal in unmittelbarer zeitlicher Abfolge abgefeuert wurde (wodurch die Geräusche möglicherweise hätten verschmelzen können), besaß die Geschädigte doch noch Gelegenheit, sich dazwischen umzudrehen und eine kurze Strecke fortzubewegen (s. dazu unten). Auch erscheinen manche Veränderungen und Anpassungen, die ... nachträglich an seiner Einlassung vornahm, ausgesprochen plakativ und auffällig opportun - so beispielsweise der Umstand, dass er sich nunmehr nicht an seine 'Forderung' nach einem Auszug der Geschädigten aus der neuen Wohnung und einen nachfolgenden gegenseitigen Streit erinnern will, sondern sich selbst als dezidiert nachsichtig und zuvorkommend beschreibt (Anerbieten, sie ,sinnvoll- erweise' zum Kofferauspacken zu begleiten, Verständnis für deren Ablehnung) und seiner Ehefrau in den Mund legt, ihn von sich aus mit einer in besonderem Maße belastenden Äußerung konfrontiert zu haben, wobei gerade der Umstand, dass er sich nun (erstmals!) darauf beruft, die Geschädigte habe ihn darauf verwiesen, er müsse künftig das Grab des gemeinsamen Kindes alleine versorgen, besonders verdächtig erscheint, hätte der Angeklagte ein Ansinnen von derart evident belastendem Gehalt doch zweifelsohne bereits in der Tatnacht erwähnt (in der er ja auch ansonsten durchaus keine Hemmungen gezeigt hatte, die schlechte Behandlung durch seine Ehefrau zu betonen).

In Anbetracht der vorgenannten Bedenken hinsichtlich der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen vermag die Kammer seiner insoweitigen Darstellung, soweit sie in Widerspruch zu seiner Schilderung gegenüber der Polizei steht, keinen Glauben zu schenken. Seine tatzeitnahen Äußerungen zum Ablauf der Geschehnisse vom Abend des ... hingegen erachtet sie prinzipiell für stimmig und nachvollziehbar, wobei es in Anbetracht der Kürze und Knappheit der fraglichen Angaben wie auch der erheblichen emotionalen Erregung und seelischen Belastung des Aussagenden auf der Hand liegt, dass sie nicht alle Details des Geschehens widerspiegeln und der fragliche Bericht quasi zwangsläufig Auslassungen und Unschärfen aufweist.

Dabei erreichte die psychische Belastung und Aufregung des Angeklagten jedoch keineswegs ein Ausmaß, welches Zweifel daran wecken könnte, dass er die beiden ausführlichen Belehrungen nach § 136 StPO, die ihm laut den Angaben der jeweils anwesenden Polizeibeamten sowohl unmittelbar nach seiner Verhaftung als auch vor seiner Vernehmung in der Tatnacht erteilt wurden, auch tatsächlich begriff. So wäre gemäß BGHSt 39, 349 seine Aussage dann unverwertbar, wenn er die Belehrung über seine Aussagefreiheit wegen seines geistigseelischen Zustandes' nicht verstanden hätte, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter sorgfältiger Würdigung der Angaben der hierzu vernommenen Polizeibeamten KHK ..., PK ..., PK ..., PK ..., PK'in ... und POK ... sowie des blutentnehmenden Arztes Dr. ... jedoch gerade nicht der Fall war. So waren sich zwar sämtliche Polizeibeamte dahingehend einig, dass der Angeklagte einen aufgewühlten, emotionalen Eindruck machte und zeitweise Tränen vergoss; am Tatort zeigte er sich darüber hinaus so aufgekratzt und redselig, dass er bisweilen zwei- oder dreimal angesprochen worden werden musste, bis er seinem Gegenüber zuhörte. Dabei zeigte sich KHK ... davon überzeugt, dass ... nichtsdestotrotz die ihm erteilte Belehrung verstand - der Angeklagte habe nicht desorientiert gewirkt, eine Kommunikation mit ihm sei eindeutig möglich gewesen. Die übrigen vor Ort anwesenden Beamten machten demgegenüber Abstriche - so erklärte PK ..., ... sei 'wie in einem Tunnel' gewesen, wobei er aber schon wahrgenommen habe, dass sie (die Polizisten) vor Ort gewesen seien und mit ihm interagiert hätten, womit er ihm im Ergebnis nicht die Fähigkeit, die Belehrung gedanklich zu erfassen, abspricht. PK ... war der Auffassung, der Angeklagte habe 'gar nicht realisiert' was gerade 'passiert war', und sei 'verwirrt' gewesen; PK ... gab darüber hinaus an, der Angeklagte sei 'durch den Wind' gewesen, so dass er (...) nicht sicher sagen könne, ober er ,in seiner Verfassung' tatsächlich die Belehrung verstanden habe. Zugleich gaben beide Beamte jedoch auf Nachfrage hin ausdrücklich an, ... vornehmlich deshalb für verwirrt gehalten zu haben, weil sich dieser immer wieder danach erkundigt habe, ob seine Frau noch lebe, obgleich er ja selbst angegeben habe, ihr in den Kopf geschossen zu haben. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Umstand der beständig wiederholten Fragestellung als solches nicht verwundert, da sie dem Angeklagten ausweislich der Angaben sämtlicher vor Ort anwesender Beamter tatsächlich nicht beantwortet wurde. Im Übrigen ist es in der Praxis (auch nach der Erfahrung des hierzu befragten psychiatrischen Sachverständigen) sehr häufig zu beobachten, dass der Täter eines Tötungsdelikts sein Tun nachträglich (aufgrund einer Art primitiven psychologischen Abwehrmechanismusses) nicht mehr wahrhaben oder ungeschehen machen will, so dass allein der Umstand, dass sich ... unwillig zeigte, die Wahrheit zu akzeptieren, noch nicht auf einen relevanten Verwirrungszustand schließen lässt. Der Übergang zur inneren Leugnung des Todeseintritts lässt sich dabei anschaulich in der Aussage des Zeugen ... nachverfolgen, derzufolge ... zunächst davon sprach, seine Ehefrau erschossen zu haben, nach einer Weile aber auf den Gedanken verfiel, "vielleicht" könne man sie ja doch noch retten. Auch PK ... gab ausdrücklich an, der Angeklagte habe "nicht wahrhaben" wollen, "dass seine Frau tot und er dafür verantwortlich gewesen ist", wofür im Übrigen auch ...s Formulierung, es 'könne nicht sein, dass sie tot sei', spricht. Ansonsten aber machte der Angeklagte - so alle vorgenannten Beamten übereinstimmend - keinerlei realitätsfernen Aussagen (PK ...: "Im Großen und Ganzen machten seine Aussagen Sinn und waren nicht verworren."), so dass konkrete Anzeichen für eine tatsächlich bestehende geistige Einschränkung ...s im Belehrungszeitpunkt fehlen. Umgekehrt ist der Umstand, dass der Angeklagte ausweislich der Angaben der Zeugen PK ... und PK ... eine durchaus detaillierte, realitätsgetreue Aussage zu machen und vorausschauende Erwägungen zu formulieren vermochte (Verweis auf zwei geladene, aber gesicherte Pistolen im Wohnzimmer nebst Markenangabe und auf eine weitere Kleinkaliberwaffe in der Garage, Bitte um Versorgung des Hundes, Inaussichtnahme eines Lebens im Gefängnis) als deutlicher Hinweis auf einen grundsätzlichen Erhalt seiner Reaktionsfähigkeit im fraglichen Zeitraum zu werten.

Auch bei der nachfolgenden Blutentnahme erschien der Angeklagte der anwesenden Polizeibeamtin, der Zeugin POK'in ..., wiederum (nur) deswegen "ein bisschen verwirrt", weil er des Öfteren nachfragte, was mit seiner Frau sei und ,ob sie noch lebe" (wobei auch diese Beamtin ihm seine Frage nicht beantwortete); einzig aufgrund dieses Umstands schloss auch sie darauf, dass er 'nicht richtig realisierte, wo er sich befand", was die Kammer mit dieser Begründung nicht nachzuvollziehen vermag, zumal der - in Fragen der Einschätzung der Zurechnungsfähigkeit von Aussagepersonen sicherlich weitaus erfahrenere - Zeuge Dr. ... (der blutentnehmende Arzt) den Angeklagten für geistig voll kompetent einschätzte. Zwar besaß der Zeuge (verständlicherweise) keinerlei konkrete Erinnerungen an den seinerzeitigen Vorgang, vermochte jedoch anhand seines Protokolls zu rekonstruieren, dass ... keine Schläfrigkeit oder Benommenheit gezeigt habe, sich nicht erregt oder sonst auffällig verhalten habe und insofern orientiert gewesen sei, als ihm bekannt gewesen sei, dass er sich bei der Polizei befand. Sein Denkablauf sei geordnet und unauffällig, seine Sprache deutlich und seine Stimmung sachlich und 'kurz angebunden' gewesen, so dass er (...) im Ergebnis keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit habe erkennen können.

Der Vernehmungsbeamte in der nächtlichen Anhörung ...s (der Zeuge POK ...) gab gegenüber der Kammer an, er habe den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte "nicht wirklich verstand, warum er in Gewahrsam sitzt und was geschehen ist", wobei auch er diesen Eindruck wiederum in Zusammenhang mit dessen wiederholten Nachfragen nach dem Befinden des Opfers brachte (er, der Polizeibeamte, habe ihm dabei wiederholt den Tod der Geschädigten bestätigt, worauf der Angeklagte jedes Mal mit einem Gefühlsausbruch reagiert habe). Insoweit sei daran erinnert, dass die fragliche Verhaltensweise ohne Weiteres mit einem durchaus gängigen 'nicht Wahrhabenwollen' zu erklären ist und der Rückschluss des Beamten auf ein mangelndes Verständnis der Situation wiederum nicht schlüssig erscheint, zumal auch POK ... selbst durchaus den Eindruck hatte, dass der Angeklagte ihn verstand - eine Kommunikation mit ihm sei, so der Polizeibeamte, zu jeder Zeit ohne Probleme möglich gewesen.

Im Ergebnis kann aufgrund der - durchaus differenzierten und keineswegs einseitig belastenden! - Zeugenaussagen kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte im relevanten Zeitraum nicht so erheblich belastet war, dass er infolgedessen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die ihm erteilten Belehrungen zu verstehen oder der Anhörung bzw. Vernehmung zu folgen; tatsächlich stellten sich die von ihm nachfolgend getätigten Aussagen ja auch als durchaus schlüssig und realitätsnah dar.

So lassen sich ...s Darstellungen zwanglos mit den objektiven Tatortbefunden in Übereinstimmung bringen:

Als zutreffend erweist sich dabei zunächst insbesondere die Darstellung ...s, zwei Schüsse mit der Kleinkaliberwaffe (also der Ceska 7,65 mm Browning) auf seine Ehefrau abgegeben zu haben. So konnten im Bereich des Tatorts lediglich zwei Kugeln sichergestellt werden (welche jeweils das fragliche Kaliber aufwiesen) - eine davon ausweislich der Darstellung der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. ... im Schädel der Geschädigten (linke Schläfenregion unmittelbar unterhalb der Haut) und eine weitere (nach langer Suche) unterhalb des Fernsehers am Boden liegend. Zwar bestätigte der vorgenannte Polizeibeamte, dass in der Tatwohnung drei Patronenhülsen sichergestellt werden konnten - zwei davon auf dem Wohnzimmertisch, wo sie der Angeklagte nach eigenen Angaben abgelegt hatte, damit sie der Hund nicht fraß, und eine in einer Sofaritze - , da es jedoch an einer zugehörigen Kugel fehlte, ist die Kammer vorliegend davon überzeugt, dass es sich bei der dritten Hülse um eine solche handelt, die in keinerlei unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen steht. So ist nicht einmal nachzuvollziehen, ob sie von einer der Waffen des Angeklagten verfeuert wurde oder aus einer gänzlich anderen Quelle stammt und auf anderem Wege in seinen Besitz gelangte; möglicherweise verwahrte er sie in der Hosentasche, von wo aus sie zu einem unbekannten - möglicherweise bereits lange zurückliegenden - Zeitpunkt in die Sofaspalte fiel. Auch die rechtsmedizinische Sachverständige vermochte am Körper des Opfers lediglich die Folgespuren zweier Pistolenschüsse sicher festzustellen; bei einer weiteren Stirnverletzung könnte es sich zwar um eine minimale Schussverletzung oder - wahrscheinlicher - um eine Anstoßmarke einer von der Decke abgeprallten Kugeln handeln, ebenso gut möglich erscheint jedoch, dass die fragliche Wunde in keinerlei Zusammenhang mit einer Schusswaffenverwendung stand. In Anbetracht all dieser Umstände erweist sich die Behauptung des Angeklagten, (nur) zweimal auf seine Ehefrau geschossen zu haben, als zu den Tatortspuren kongruent.

Soweit ... angab, er habe seiner Frau die Pistole 'auf die Stirn gehalten und zweimal abgedrückt', stellt sich die fragliche Einlassung aus Sicht der Kammer als nicht prinzipiell erlogene', jedoch etwas ungenaue und erheblich verkürzte Darstellung des tatsächlichen Sachverhalts dar. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte den ersten der beiden Schüsse tatsächlich gegen die Stirn der Geschädigten richtete - so vermochte die hierzu befragte Sachverständige Dr. ... zwar aus medizinischer Sicht nicht eindeutig anzugeben, welche Verletzung der Geschädigten zuerst beigebracht wurde, berief sich jedoch in überaus plausibler und nachvollziehbarer Weise darauf, dass die Geschädigte nach Erhalt des Schusses in den Hinterkopf, welcher den Schädel, den Bereich zwischen Kleinhirn und Hirnstamm sowie den linken Schläfenlappen und anschließend das linke Schläfenbein durchschlug, wo die Kugel schließlich knapp unterhalb der Haut im Schläfenmuskel steckenblieb, in Anbetracht der Massivität der damit einhergehenden Hirnverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr handlungsfähig gewesen sein und - sofern sie stand - umgehend zusammengebrochen sein dürfte; insoweit korrespondiert die Spur unspezifischer stumpfer Gewalteinwirkung an der rechten Augenbrauche der Geschädigten als wahrscheinliche Folge eines agonalen Sturzgeschehens mit der Blutspur an der Wohnzimmerschrankwand. Der Angeklagte hätte, wäre die Geschädigte tatsächlich bereits nach dem ersten Schuss sofort zu Boden gegangen, eigentlich auf ein erneutes Abfeuern der Waffe verzichten können; selbst wenn er aus unerfindlichen Gründen einen zweiten Schuss hätte abgeben wollen, hätte er in der konkreten Situation mit einigem Aufwand aus einem äußerst ungünstigen Winkel auf die Stirn der Geschädigten schießen müssen, wofür kein Grund ersichtlich ist, hätte er sie doch auch aus einer bequemeren Position heraus erneut in eine andere (nicht weniger letale) Kopfregion treffen können. Umgekehrt verursachte der Streifschuss an der Stirne (zumindest aus medizinischer Sicht und ungeachtet der psychologischen Folgewirkungen) keine zeitnahe Handlungsunfähigkeit der Geschädigten, so dass es auch nachvollziehbar erscheint, warum der Angeklagte geneigt gewesen sein könnte, noch ein weiteres Mal auf seine erkennbar noch nicht schwer verletzte Ehefrau zu schießen.

Weiterhin erweist sich die Aussage ...s insoweit als zutreffend, als der Schuss auf die Stirn aus kurzer Entfernung abgegeben wurde. Zwar handelte es sich ausweislich der (umfangreich und schlüssig begründeten) Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen in Verbindung mit den von KOK ... referierten Ausführungen des Gutachtens des Landeskriminalamts, Dezernat Chemie, nicht um einen aufgesetzten Schuss, jedoch in Anbetracht dessen Beschmauchung, der vorhandenen Pulvereinsprengungen und der Blutanhaftungen im Pistolenlauf um einen solchen aus kurzer Distanz (jedenfalls weniger als 1 Meter, höchstwahrscheinlich sogar weniger als 10 cm!). Dass der Angeklagte insoweit davon sprach, seiner Frau die Waffe 'auf‘ die Stirn gehalten zu haben (wobei die zugleich gewählte Formulierung 'vor‘ den Kopf wiederum auf einen fehlenden Kontakt zwischen Waffe und Stirn hindeutet!), erscheint dies dem reinen Wortlaut der Bemerkung nach zwar unpräzise, in Anbetracht der doch großen räumlichen Nähe der Waffe zur Stirn und ...s Erregung im Vernehmungszeitpunkt aber dennoch ohne Weiteres nachvollziehbar.

Auch seine Behauptung, er habe quasi in der Wohnzimmertür stehend auf seine ihm entgegenkommende Ehefrau gefeuert, findet ihren Beleg in dem Umstand, dass jener (laut der rechtsmedizinischen Sachverständigen: Streif-)Schuss oberhalb des Fernsehgerätes gegen die Decke prallte und die Kugel sodann zu Boden fiel (vgl. die Angaben des spurensichernden Beamten KHK ...) - anders als bei einer Schussabgabe auf ein im Sessel sitzendes Opfer (ein Szenario, das einige Polizeibeamte favorisierten) stimmt die Richtung der Schussabgabe hier mit derjenigen überein, in welcher das Geschoss (welches laut rechtsmedizinischer Sachverständiger durch das Streifen am Schädel nicht in eine andere Richtung abgelenkt worden, sondern höchstens leicht nach oben abgeprallt wäre) letztlich aufgefunden werden konnte. Da mithin auch die Kammer die insoweitige Darstellung des Angeklagten, er habe seine Ehefrau nicht ,im Sessel sitzend erschossen', diese habe vielmehr gestanden und sei ihm innerhalb des Wohnzimmers entgegengekommen, 'als er ihr mit den Waffen vom Flur aus im Wohnzimmer entgegen trat', für bewiesen erachtet, erübrigt sich eine Bescheidung des seitens der Verteidigung im Hauptverhandlungstermin vom 06.02.2020 gestellten Hilfsbeweisantrages.

Da der zweite Schuss die Geschädigte in den Hinterkopf traf, müsste entweder der Angeklagte zuvor um sie herumgegangen sein (was aber lebensfern erscheint, da er hierzu wohl schwerlich eine Veranlassung besessen hätte) oder aber ... müsste sich von ihm abgewendet haben, was die Kammer im Ergebnis für sehr plausibel erachtet; eine Schussentfernung hinsichtlich des zweiten Schusses konnte dabei gutachterlicherseits nicht ermittelt werden. Da die erste Schussabgabe jedoch nahe der Wohnzimmertür erfolgte und der Leichnam der Geschädigten später einige Meter entfernt zwischen Schrankwand und Sessel liegend aufgefunden wurde, erachtet es die Kammer für erwiesen, dass sich die Geschädigte, nachdem sie von der ersten Kugel getroffen worden war und sich (wie oben gesehen) daraufhin umgewendet hatte, auch noch einige Schritt weit in das Wohnzimmer zurückbewegte, wobei nicht sicher festzustellen war, dass sie insoweit in dem bewussten Versuch handelte, vor ihrem Ehemann zu fliehen bzw. Deckung vor weiteren Schüssen zu suchen, oder ob sie lediglich verletzungsbedingt in diese Richtung taumelte (wobei auch nicht festzustellen war, ob der Angeklagte am Standort der ersten Schussabgabe verharrte und von dort aus erneut feuerte, oder ob er der Geschädigten durch das Zimmer folgte, um aus größerer Nähe ein zweites Mal auf sie zu schießen). In jedem Fall dürfte die Überwindung der fraglichen Distanz einen kürzeren, aber länger als nur einen Augenblick währenden Zeitraum in Anspruch genommen haben, so dass davon auszugehen ist, dass der Angeklagte beide Schüsse zwar nicht in unmittelbarer Folge (s. o.), aber doch binnen weniger Sekunden abfeuerte (was laut Dr. ... auch aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel erscheint). Der Umstand, dass es zu einem kurzen zeitlichen Versatz und auch einer minimalen Verlagerung des Tatgeschehens kam, spiegelt sich zwar nicht in der tatzeitnahen Einlassung des Angeklagten wieder, jedoch widerspricht diese den getroffenen Feststellungen auch nicht, gab ... seinerzeit doch nur an, der Geschädigten die Waffe auf die Stirn gehalten und 'zweimal abgedrückt' zu haben, was im Ergebnis zutrifft, wenngleich sich die fragliche Darstellung insoweit (möglicherweise aufgrund der nicht unerheblichen emotionalen Belastung ...s) als verkürzt und lückenhaft erweist.

In zeitlicher Hinsicht sind die Angaben des Angeklagten in der Tatnacht als schlüssig und belastbar zu bewerten - soweit er angab, die Geschädigte sei bei ihm um ca. 20.45 Uhr eingetroffen, lässt dies in Anbetracht der noch zwischen beiden geführten Begrüßungs- und Streitgespräche auf eine Tatzeit zwischen 20.55 Uhr und 21.05 Uhr schließen, welche wiederum (unter Berücksichtigung eines Intervalls, in dem ... erschüttert weinte) mit dem Zeitpunkt des laut der Anrufslogdaten des Mobiltelefons um 21.19 Uhr mit dem Zeugen ... geführten Telefongesprächs zur Suizidankündigung korrespondiert.

Die Kammer geht bei alldem in Ermangelung gegenteiliger Anzeichen davon aus, dass der Angeklagte auch in der konkreten Tatsituation weiterhin aus den gleichen Motiven heraus handelte, welche ihn ursprünglich zur Fassung des (bedingten) Tatplans vom ... veranlasst hatten und an deren Aktualität sich nichts geändert hatte, wobei selbige durch die jüngst erfahrene, tiefe Enttäuschung über die mangelnde Rückkehrbereitschaft seiner Ehefrau sogar noch vertieft worden waren.

Mit Hilfe der bisherigen Erwägungen hat die Kammer die Rahmenumstände des verfahrensgegenständlichen Tötungsgeschehens abgesteckt; darüber hinaus hatte sie aber auch die Frage zu klären, warum der Angeklagte bei der Tatbegehung in eben der festgestellten Weise vorging, namentlich, ob er damit bewusst und gezielt auszunutzen gedachte, dass sich die Geschädigte möglicherweise nicht in Gefahr wähnte und deswegen in ihren Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt war.

Fest steht hierbei aus Sicht der Kammer, dass der Geschädigten in demjenigen Zeitpunkt, als sie die Wohnung betrat, ihre Jacke sorgsam auf einem Stuhl im Wohnzimmer deponierte, die Tasche ablegte und sich mit ihrem Ehemann zu einem Gespräch auf dem Sofa niederließ, offenkundig nicht bewusst war, dass ihr von diesem Unbill drohte; insoweit sei insbesondere daran erinnert, dass ... noch im ...... ihrem Hausarzt Dr. ... gegenüber auf dessen Warnungen hin beteuert hatte, sie habe keine Angst vor ihrem Gatten. Auch die Zeugin ... entsann sich daran, dass eine Mitarbeiterin die Geschädigte ... ermahnt habe, sie solle aufpassen, 'dass dir der nichts macht', da man 'nie wisse', woraufhin ... schlicht erwidert habe: "Nee, der macht mir nix." Ebenso ist festzustellen, dass das Wohnzimmer der Ehewohnung ..., in welchem die finale Aussprache stattfand, aufgrund ihrer Lage in einer 'Sackgasse' am Ende des Flurs für die Geschädigte eine 'Falle' darstellte und ihre Fluchtmöglichkeiten ganz erheblich einschränkte. Allerdings ist die Kammer ebenso davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht deshalb das Gespräch in der Sitzgruppe des Wohnzimmers führte, weil er die strategisch günstige Lage des Zimmers auszunutzen gedachte, sondern dass das Paar schlichtweg dort Platz nahm, wo es üblicherweise Gespräche zu führen pflegte, und er dabei keinen Gedanken an den Aufbauplan der Wohnung und dessen Auswirkungen auf die Tötung der Geschädigten - welche er zu diesem Zeitpunkt ja noch zu vermeiden hoffte und nur als Notlösung (oder, wie Prof. Dr. ... es ausdrückte, 'Last Resort') ansah! - verschwendete. Auch dem Angeklagten wäre es zweifelsohne lieber gewesen, hätte er seine Ehefrau zu einer Rückkehr bewegen können; die fragliche Aussprache (die er nach wie vor hoffnungsvoll anging) hätte aus seiner Sicht daher grundsätzlich an jedem beliebigen Ort (Flur, Balkon, Küche etc.) stattfinden können und wurde lediglich der gewohnten Atmosphäre halber ohne jede Hintergedanken im Wohnzimmer geführt.

Während - wie oben gesehen - von einer initialen Unwissenheit und Unvorbereitetheit der Geschädigten auszugehen ist, vermochte sich das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass ... auch bis zum Beginn der eigentlichen Tathandlungen nichtsahnend verblieb. So berichtete der Angeklagte noch in der Tatnacht von einem lautstarken 'Streit‘, den er mit der Geschädigten geführt habe und davon, dass er 'ausgeklinkt‘ sei und die Waffen im Flur geholt habe. Aus seiner Sicht handelte es sich hierbei um eine höchst dramatische Situation und er selbst befand sich zweifelsohne in einer emotional stark aufgewühlten Verfassung. Die Kammer erachtet es durchaus für möglich, dass ..., die ihren Gatten seit über 50 (!) Jahren kannte, bemerkte, dass sich dieser in einer Ausnahmesituation befand, und um das eigene Wohl zu fürchten begann (zumal sie grundsätzlich darum wusste, dass dieser Schusswaffen besaß, da sie ihn laut ...s unwiderlegten eigenen Angaben einmal mit ihnen in der Garage erwischt hatte); ebensowenig ist auszuschließen, dass der Angeklagte in dieser Situation möglicherweise sogar eine Äußerung tätigte, welche auf die bevorstehende Tötungshandlung hindeutete. Allein die Tatsache, dass er sich hierauf nicht selber berief, widerspricht dieser Annahme nicht, da ... den Ablauf des Streits und seiner folgenden Handlungen (namentlich den kurzen Abstand zwischen den beiden Schussabgaben und das Abwenden seiner Ehefrau, s. o.) nicht in allen Einzelheiten, sondern eher schlaglichtartig und zusammengefasst darstellte. So stellt insbesondere der Umstand, dass die Geschädigte sich offenbar nicht mehr die Zeit nahm, ihre Handtasche und Jacke vom Esszimmerstuhl aufzunehmen, sondern unmittelbar auf die Wohnzimmertür zusteuerte, wo sie letztlich mit dem Angeklagten zusammentraf, durchaus ein Indiz dafür dar, dass sie tatsächlich argwöhnisch geworden war und die Wohnung so schnell wie möglich zu verlassen versuchte (wobei sie - da der Flur von der Wohnzimmersitzgruppe aus nicht einsehbar war - nicht wissen konnte, dass sich ihr Mann nur in den Flur und nicht etwa in eines der Zimmer begeben hatte und ihr der Fluchtweg mithin versperrt war).

Aus dem vorgenannten Grunde (verkürzte Schilderung ...s im Zuge seiner tatnahen Einlassung) vermag die Kammer auch nicht auszuschließen, dass der Geschädigten, als sie mit dem Angeklagten im Bereich der Wohnzimmertür aufeinandertraf, noch ein paar Augenblicke Zeit verblieben, bevor dieser den Abzug betätigte, in welchen sie auf diesen verbal hätte einwirken können. Da vorliegend die Tötung der Geschädigten nicht das Primärziel des Angeklagten darstellte, sondern lediglich die 'Exitstrategie', und dieser vorrangig die Versöhnung mit seiner Ehefrau und deren Rückkehr in die Ehewohnung anstrebte, wäre es sicherlich nicht von vornherein aussichtslos gewesen, hätte die Geschädigte in der konkreten Tatphase ihren Wiedereinzug avisiert - in Anbetracht der Motivlage erachtet es die Kammer sogar für durchaus wahrscheinlich, dass ... (der sie schon nach sechs Trennungen gerne wieder ,zurück- genommen‘ hatte!) unter diesen Umständen von der Tatbegehung Abstand genommen hätte. Allein der Umstand, dass es hierzu nicht kam, sondern dass der Angeklagte seine Ehefrau vielmehr tatsächlich erschoss, beweist dabei weder, dass ... in Wirklichkeit keine Gelegenheit zu einer Einwirkung auf ihren Ehegatten besaß, noch, dass sie den Versuch einer solchen unternahm, dieser aber fruchtlos blieb - so erscheint es durchaus denkbar, dass die Geschädigte aus Überraschung, Angst, Wut, Stolz, Entsetzen oder akuter Überforderung in der fraglichen Situation gar nicht auf die Idee kam, noch einmal in dieser Weise auf ihren Ehemann Einfluss zu nehmen. Nach alldem vermag die Kammer vorliegend nicht auszuschließen, dass die Geschädigte grundsätzlich noch vor Beginn der Schussabgaben die reale und keineswegs aussichtslose Möglichkeit besaß, verbal auf ihren Ehemann einzuwirken, um diesen von der Tatbegehung abzubringen; auf die Bedeutung dieses Umstands wird unter IV. näher einzugehen sein.

Selbst wenn die Geschädigte nichts von der drohenden Tatbegehung geahnt und keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf ihren Ehemann mehr besessen haben sollte (wovon die Kammer vorliegend aber zu Gunsten des Angeklagten nicht ausgeht!), ist schließlich die Frage aufzuwerfen, ob ... im konkreten Tatzeitpunkt überhaupt bewusst war, dass der Geschädigten aufgrund ihres fehlenden Gefahrenbewusstseins keine ernstzunehmenden Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung standen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ... den (bedingten) Tötungsentschluss bereits zwei Tage im Voraus zu einem Zeitpunkt gefasst hatte, als er noch überhaupt nicht wissen konnte, unter welchen Umständen die Bedingung eintreten und in welcher Verfassung sich seine Ehefrau dann befinden würde. Das Gericht vermag im Ergebnis nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sodann in demjenigen Zeitpunkt, als ... tatsächlich die Rückkehr zu ihm verweigerte, die aktuellen Umstände überhaupt nicht mehr reflektierte, sondern schlichtweg seinen zuvor gefassten Tatplan 'abspulte' und die dafür erforderlichen Handlungen ausführte.

Im Ergebnis erachtet es die Kammer mithin vorliegend weder für nachweisbar, dass sich die Geschädigte beim Beginn der Tathandlung nicht in Gefahr wähnte, noch, dass sie sich nicht mehr (verbal) gegen den Angriff hätte verteidigen können, noch, dass sich der Angeklagte dieser Umstände bewusst war.

d) Nachtatverhalten

Die getroffenen Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatverhalten beruhen vornehmlich auf den - detaillierten, konstanten, in sich schlüssigen, anschaulich vorgetragenen, in keiner Weise tendenziösen und insgesamt vollumfänglich glaubwürdigen - Schilderungen des Nachbarn ......; dieser beschrieb den Angeklagten zwar einerseits als 'total aufgeregt' und 'durch den Wind', so dass er Fragen bisweilen zwei- oder dreimal habe stellen müssen, bevor ... geantwortet habe, gab jedoch andererseits durchaus vernünftige, folgerichtige und logisch konsistente Gesprächsinhalte wieder (so habe ... sich offenkundig auch in der fraglichen Situation erinnert, ihm - ... - früher einmal einen Schlüssel überlassen zu haben, habe die Vorausschau besessen, ihn darum zu bitten, den Hund zu versorgen, und den Zeugen noch - als dieser seinen Worten zunächst keinen Glauben schenkte, da er Frau ... ortsabwesend wähnte - auf deren im Hof parkendes Auto hingewiesen). Soweit die Angaben ...s nicht im Widerspruch zu denjenigen des vorgenannten Zeugen standen (so wollte sich der Angeklagte beispielsweise nicht mehr an seinen ersten Anruf bei ... erinnern), hat die Kammer ihre Sachverhaltsfeststellungen darüber hinaus auch auf seine Einlassungen gestützt (so namentlich hinsichtlich des Umstands, dass er kurz nach der Tatbegehung weinte, die beiden Patronenhülsen aufhob, um zu verhindern, dass sein Hund sie auffraß und wegen des vielen Bluts nicht mehr den Mut für einen Suizid aufbrachte).

Die Feststellungen zur fehlenden Intoxikation ...s beruhen auf den Angaben des blutentnehmenden Arztes Dr. ... sowie den Ergebnissen des in der Hauptverhandlung vom 13.09.2019 verlesenen Gutachtens der Untersuchungsstelle für Blutalkohol am Institut für Rechtsmedizin Mainz vom 13.03.2019 sowie des (gleichfalls verlesenen) toxikologischen Befundes der Universitätsmedizin Mainz - Institut für Rechtsmedizin - vom 21.05.2019.

IV.

Der Angeklagte hat sich mithin wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen halbautomatischer Kurzwaffen und Besitz von Munition (Fall II.2) in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen, eines Schlagrings sowie Munition (Fall II.1) strafbar gemacht (§§ 212 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2b WaffG).

1. Verstöße gegen das Waffengesetz

Grundsätzlich unterfallen die im Sachverhalt aufgeführten Schusswaffen sowie der sichergestellte Lauf als wesentlicher Teil einer Schusswaffe den erlaubnispflichtigen Waffen im Sinne des § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 des WaffG, für die sichergestellte Munition gilt § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 des WaffG, für den Schlagring § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 des WaffG. Der Angeklagte hatte dabei nicht die für den Besitz erforderliche waffenrechtliche Genehmigung.

Besitzt ein Täter unberechtigt eine Waffe und entschließt sich erst während dieser Zeit zur Vornahme einer Tötung mit selbiger, erfährt das Dauerdelikt des unerlaubten Waffenbesitzes nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs materiell-rechtlich eine Zäsur - das Dauerdelikt des unerlaubten Besitzes (bzw. Führens) vor und nach der Tat ist in diesen Fällen selbstständig zu beurteilen, so dass jeweils Tatmehrheit vorliegt.

Die fragliche Zäsur hinsichtlich der im Rahmen der Tötung verwendeten Waffen trat hier am ... ein, als der Angeklagte einen - nur noch vom Eintritt einer klar formulierten Bedingung abhängigen - Tötungsentschluss fasste. Da er die beiden Pistolen erst nach diesem Zeitpunkt von der Garage über den dazwischenliegenden öffentlichen Raum in seine Wohnung verbrachte, womit er selbige im Rechtssinne 'führte', steht vorliegend das Delikt des unerlaubten Führens einer Waffe in Tateinheit zu dem wenig später ausgeführten Tötungsdelikt (II.2).

2. Tötungsdelikt

a) Der Angeklagte handelte im Rahmen seiner Schussabgaben auf seine Ehefrau vorliegend mit Tötungsvorsatz; hieran kann bereits in Anbetracht des Umstandes, dass er nach dem ersten Schuss aus kurzer Distanz auf die Stirn seiner Ehefrau und einem kurzen zeitlichen Versatz, während dem die Geschädigte nicht zu Boden ging, ein weiteres Mal gezielt auf den Schädel seines Opfers feuerte, kein Zweifel bestehen: Wird ein Tatopfer "in einer Weise verletzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - etwa einem Stich in das Herz vergleichbar - zum Tode führt, liegt (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne dass es dafür besonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründen bedarf" (BGH NStZ-RR 2007, 45 ff. m. w. N.). Da einer zweimaligen Schussabgabe auf den Kopf des Opfers zweifelsohne eine Gefährlichkeit zuzuschreiben ist, die einem Stich ins Herz (mindestens) gleichkommt, ist vorliegend der Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt. Der Tatplan, den der Angeklagte (wenngleich noch in bedingter Form) bereits mehrere Tage vor der Tatausführung fasste, sah dabei ausdrücklich die Tötung seiner Ehefrau mit anschließender Selbsttötung vor, so dass auch vom Bestehen eines dolus directus auszugehen ist.

b) Die Begehung eines Mordes im Sinne des § 211 StGB war dem Angeklagten hingegen vorliegend nicht nachzuweisen; die insoweit in Betracht zu ziehenden Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gruppe 1 Alt. 4 StGB) und der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 StGB) schieden vorliegend - zumindest in Anwendung des Grundsatzes ,in dubio pro reo‘ - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus.

- Beweggründe einer vorsätzlichen Tötung sind nach der überkommenen Umschreibung dann niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind; Kriterien sind hier zunächst die Missachtung des personalen Eigenwerts des Getöteten oder des krassen Missverhältnisses zwischen Anlass und Tötungshandlung. Ob der Tötungsbeweggrund dabei auf tiefster Stufe steht, beurteilt sich nach der Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die für den Tatantrieb von Bedeutung sind; zu berücksichtigen sind insbesondere die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit. Normalpsychologische Gefühlsregungen wie beispielsweise Eifersucht und Verzweiflung sind dabei ambivalent und nach einhelliger Ansicht daher nur dann als niedrig einzustufen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Gesinnungen beruhen. Bei Taten, die (wie hier) im Rahmen ehemals enger Täter-OpferBeziehungen und namentlich in Trennungssituationen begangen werden, ist mit größter Sorgfalt und besonderem Blick auf die Handlungsalternativen sowie die konkreten Konfliktursachen zu prüfen, ob das Handlungsmotiv tendenziell menschlich nachvollziehbar erscheint oder nicht. Ist die Ursache vor allem dem Täter zuzurechnen und handelt dieser aus krasser Eigensucht, so verdient sein Motiv dabei eher die Bewertung als niedriger Beweggrund (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 24. 05. 2012, 4 StR 62/12); hat das Opfer hingegen eigenverantwortlich zur Verursachung des Konflikts, aus dem heraus die Tötung begangen wurde, beigetragen oder kommen auch altruistische Elemente im Handlungsmotiv des Täters vor, entfällt die Qualifikation der Tat zum Mord aus niedrigen Beweggründen. Aus Sicht der Kammer erweist sich bei der insoweit erforderlichen Gesamtbetrachtung die vorliegende Tötung in Ansehung der einzelfallspezifischen Gegebenheiten als nach normativen Deutungsmustern zumindest ansatzweise begreiflich und menschlich verständlich, weswegen das ihr zugrundeliegende Tötungsmotiv nicht als niedrig klassifiziert werden kann. So ergibt bereits die Frage nach dem Leitkriterium der Zuständigkeit für die Konfliktentstehung infolge des Vorverhaltens der Tatbeteiligten vorliegend kein eindeutig gegen den Angeklagten sprechendes Bild: Bei Analyse des gegebenen Täter-Opfer-Konflikts unter Zugrundelegung der vorgenannten Leitsätze drängt sich die Erkenntnis auf, dass zwar die letztmalige Trennung der Eheleute dem Verantwortungsbereich des Angeklagten unterfällt, der die Bewegungen seine Ehefrau mit beständigem Misstrauen beobachtete und dabei auch stalkingartige Verhaltensweisen an den Tag legte; jedoch ist nicht abschließend festzustellen, ob dieses Handlungsmuster ...s seine Ursache wiederum in früheren, nicht durch sein Fehlverhalten verursachten Trennungen der Geschädigten hatte. Die bereits früh (2013 im Zusammenhang mit der ersten Trennung) geäußerten Drohungen erfolgten nur gegenüber einem unbeteiligten Dritten - dem Hausarzt - , so dass sie keinen Einfluss auf den seinerzeitigen Beziehungsverlauf gehabt haben können. Es erscheint durchaus vorstellbar, dass ... (der durch den frühen Tod seines einzigen Sohnes gewissermaßen emotional vorbelastet war und auf Trennungssituationen besonders sensibel, ja, übersteigert reagiert haben mag) seinerseits erst durch die Erfahrungen eines mehrfachen Verlassenwerdens aus gänzlich anderen, nicht seinem Verantwortungsbereich unterfallenden Gründen, also auf einen letztlich der Ehefrau zuzuschreibenden Anlass hin, damit begann, diese nach und nach mit sukzessive gesteigerten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu überziehen (vgl. zu alldem oben III.B.2.a). Darüber hinaus ist bei der Bewertung von Tötungen eines aus der Ehe strebenden Gatten eine Betrachtung des Zustands der Beziehung maßgeblich; hierbei ist zu beachten, dass eine solche Tötung jedenfalls dann nicht als Mord aus niedrigem Beweggrund zu bewerten ist, wenn diese auf der Verzweiflung des Täters über das für ihn überraschende und unfassbar erscheinende Scheitern der Beziehung basiert (vgl. u. a. BGH vom 22.01.2004 - 4 StR 319/03); insoweit kann auch ambivalentes Opferverhalten nach erklärter Trennungsabsicht den Täter dergestalt entlasten, dass Verzweiflung und Enttäuschung über den endgültigen Abbruch der Beziehung die Niedrigkeit der Tatmotivation ausschließt (so in BGH NStZ-RR 2007, 14). Vorliegend ist zu konstatieren, dass seitens des Umfelds der Geschädigten zwar keinerlei Zweifel daran bestanden, dass ... diesmal den 'Absprung' geschafft und sich endgültig vom Angeklagten abgewendet hatte; aus Sicht ...s (der ja bereits sechsmal Zeuge geworden war, wie seine Ehefrau nach - ursprünglich gleichfalls ernsthaft erklärten und in einem Fall sogar seinen Angaben zufolge mit einem Scheidungsantrag verbundenen! - Trennungen nebst Umzügen in andere Ortschaften oder das Frauenhaus wieder zu ihm zurückgekehrt war!) musste sich dies hingegen keineswegs so eindeutig darstellen. So trug ... auch in der konkreten - letzten - Trennungssituation mit ihrem durchaus als ambivalent zu bewertenden Verhalten immer wieder dazu bei, dass der Angeklagte sich nachvollziehbarerweise Hoffnungen auf eine Fortführung der Beziehung machte (beispielsweise indem sie ihren Gatten mit einem Kuss begrüßte, sich nach bereits vollzogener Schlüsselrückgabe selbige wieder aushändigen ließ und sich nachfolgend so regelmäßig bei ihrem Ehemann aufhielt, dass sie sogar die hilfsbereite Zeugin ... aus ihren Tätigkeiten für ... mit der Begründung 'entlassen' konnte, sich jetzt wieder selbst um den Angeklagten zu kümmern). Soweit sich bei der Motivbewertung letztlich die Frage nach einem berechtigten Anlass für die Ausbildung der Tatantriebe und die sozialethische Bewertung der Beweggründe im Einzelnen als bedeutsam erweist, ist darauf zu verweisen, dass die Kammer im vorliegenden Fall gleich eine ganze Reihe von Beweggründen für die Tatbegehung zu identifizieren vermochte (s. o. III.B.2.b.(2)), welche ein Motivbündel bilden. Ein solches Ensemble verschiedener Beweggründe kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann als niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB eingestuft werden, wenn der leitende, die Tat prägende Handlungsantrieb, das bewusstseinsdominante Motiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, für sich betrachtet niedrig ist (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 14.12.2006 - 4 StR 419/06). Wie oben ausführlich erörtert, ergeben sich bei der Identifizierung, Sammlung und Sortierung der verschiedenen prägenden Tatantriebe vorliegend zwei Gruppen von Beweggründen, von denen sich die eine durch Eigensucht und eifersüchtiges, exklusives Besitzdenken ("Wenn ich dich nicht haben kann, soll dich keiner haben", vgl. insoweit BGH, Urteil vom 30. 09. 1952, 1 StR 243/52) mit übersteigertem, subjektiven Unrechtsempfinden auszeichnet, während für die andere Gruppe Gefühle innerer Ausweglosigkeit, emotionaler Aufgewühltheit, Enttäuschung, Verzweiflung und emotionaler Erschöpfung aufgrund der wiederholten Trennungen kennzeichnend sind. Eindeutige Hinweise darauf, bei welcher der beiden vorgenannten Motivgruppen es sich um die bewusstseinsdominante handelte, haben sich (wie oben bereits erörtert) im Rahmen der Beweisaufnahme letztlich weder aus den Umständen der Tat, den Lebensverhältnissen des Täters noch aus seiner Persönlichkeit ergeben; verhält es sich jedoch so, dass beim Zusammentreffen niedriger und menschlich verständlicher Tatantriebe ein Hauptmotiv nicht feststellbar ist, darf die Tötung nicht unter die Motivgeneralklausel subsumiert werden. Der Angeklagte handelte vorliegend zumindest in dubio gerade nicht primär aus intentionalen Beweggründen (etwa dem Bestreben, zu verhindern, dass sich die Geschädigte einem anderen zuwendet, also aus einem der Habgier parallelen Besitzdenken), vielmehr war die Tat vornehmlich reaktiv motiviert, da der Täter insbesondere mit so tiefer Enttäuschung und Verzweiflung auf das als unbegreiflich empfundene Opferverhalten reagierte, dass er in einer Situation subjektiv empfundener, innerer Ausweglosigkeit sogar einen Suizid ernsthaft erwog. Solcherlei Gefühlsregungen beruhen bei normativer Deutung jedoch nicht auf Gesinnungen, welche sich als unbegreiflich, menschlich nicht nachvollziehbar darstellen und den 'Stempel des Höchstverwerflichen' tragen. Die Kammer verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2003, 3 StR 149/03, in welchem der Täter - wie auch hier - suizidale Tendenzen zeigte: "Sind für die Tötung des Ehepartners Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit tatauslösend und tatbestimmend, so kann dies eine Bewertung als 'niedrig' im Sinne der Mordmerkmale namentlich dann als fraglich erscheinen lassen, wenn die Trennung von dem Tatopfer ausgegangen ist und der Täter durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will." Eine Verurteilung wegen eines Mordes aus niedrigen Beweggründen hatte nach alldem vorliegend zu unterbleiben.

- Auch ein heimtückisches Verhalten im Sinne des § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 StGB ist dem Angeklagten vorliegend nicht mit einer für eine entsprechende Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachzuweisen. Heimtückisch tötet derjenige, der die Arglosigkeit und die infolge der Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt (vgl. BGHSt 30, 105); Arglos ist, wer sich zur Zeit des Beginns der Tötungshandlung keines Angriffs von Seiten des Täters versieht (BGH NStZ 2006, 205). Dass im vorliegenden Falle gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Geschädigte bereits im Rahmen des Streitgesprächs oder beim Verlassen des Wohnzimmers durch den Angeklagten zum Zwecke des Herbeiholens der Schusswaffen Argwohn fasste und erkannte, dass ihr von ihrem Ehemann unmittelbar Gefahr drohte, wurde jedoch bereits oben unter im Einzelnen dargelegt. Zudem ist auch nicht sicher nachgewiesen, dass ... im relevanten Zeitpunkt tatsächlich , wehrlos1 im Rechtssinne war, was (nur) dann der Fall ist, wenn das Opfer in seiner natürlichen Abwehrfähigkeit beeinträchtigt ist. Wenn hingegen eine erfolgversprechende Möglichkeit abwehrender Einwirkung des Opfers auf den Täter - auch (wie hier) durch eine nicht von vorneherein aussichtslos erscheinende verbale Einwirkung - besteht, kommt die Annahme einer Wehrlosigkeit nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2008 - 1 StR 217/08). Schließlich wäre noch eine dritte Voraussetzung heimtückischer Begehungsweisen zu erfüllen: Der Mörder müsste die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzen (vgl. u. a. BGH NStZ 2014, 507), wofür es genügt, wenn der Täter im Augenblick der Tat die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers wahrgenommen (BGHSt 2, 60 f.) und sie - nur im Sinne einer wertenden Betrachtung (BGH BeckRS 2009, 13320) - zur Tatbegehung instrumentalisiert hat (BGH NStZ 2006, 167). Auch dies ist vorliegend gerade nicht erwiesen, nachdem der Angeklagte den bereits vorab in Unkenntnis einer ggf. bestehenden Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten gefassten Tatplan in der konkreten Tatsituation lediglich rein praktisch umsetzte, ohne dass insoweit feststünde, dass er die sich tatsächlich ergebende ungünstige Situation seiner Ehefrau gedanklich realisierte und noch quasi nachträglich in seinen Vorsatz 'einbaute‘ (s. gleichfalls oben III.B.2.c). Im Ergebnis scheitert nach alldem die Annahme einer heimtückischen Begehungsweise vorliegend am mangelnden Nachweis einer Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers wie auch an einer bewussten Ausnutzung derselben durch den Täter.

V.

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten hat das Gericht den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. ... gehört. Dessen plausiblen, schlüssig dargestellten Ausführungen zufolge, welche die Kammer nachvollzogen und sich zu eigen gemacht hat, erfüllte die Angeklagte in keinem der Tatzeiträume Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führen können.

1. ) So war insbesondere das Eingangsmerkmal des Schwachsinns ohne Weiteres sicher auszuschließen - ... verfügt über einen Hauptschulabschluss und vermochte offenbar sein gesamtes Berufsleben lang im Rahmen verschiedener, teils sehr langwieriger Arbeitsverhältnisse seinen Verpflichtungen getreulich nachzukommen; auch im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zeigte sich sein intellektuelles Leistungsvermögen nicht nennenswert beeinträchtigt, wobei sein Intelligenzquotient zumindest im unteren Durchschnittsbereich anzusiedeln sein dürfte.

2. ) Ebenso schied vorliegend die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit - insbesondere in der Form einer krankhaften Persönlichkeitsstörung - aus. Zwar zeigte der Angeklagte letzthin gewisse Wesensauffälligkeiten (Stalking/Überwachung der Ehefrau, Neigung zu Misstrauen, Drohungen, Rechthaberei...) jedoch lässt sich hieraus nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen keine psychiatrisch relevante Erkrankung ableiten. Die nach ICD10 für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu prüfenden Kriterien sind vorliegend keinesfalls erfüllt - so mangelt es an zahlreichen der Erfordernisse wie insbesondere dem eines andauernden und tiefgreifenden abnormen Verhaltensmusters, einem Beginn der Störung in Kindheit oder Jugend, einem deutlichen subjektiven Leiden sowie einer erheblichen Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit ...s, der, wie oben gesehen, sein Leben lang erfolgreich einer Arbeit nachging, Hobbys pflegte und auch über sehr viele Jahre hinweg eine Ehe führte, welche erst in den letzten Jahren konflikthaft verlief. Da sich eine Persönlichkeitsstörung im o. g. Sinne aber gerade nicht erst 'nachträglich' (nach Abschluss der Adoleszenz) entwickeln und nur einen Lebensbereich erfassen kann, sind die späten Eheprobleme des Angeklagten keinesfalls als Anzeichen einer gravierenden Persönlichkeitsstörung zu werten.

Auszuschließen ist gleichfalls, dass ... im Zeitraum der Tatbegehungen unter einem Abhängigkeitssyndrom litt: Frühere gelegentliche Alkoholexzesse hat er bereits vor 35 Jahren eingestellt und lebt heute drogen- sowie weitgehend alkoholabstinent.

3. ) Hinsichtlich des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung ist festzuhalten, dass in Fall II.2 eine akute tatzeitrelevante Intoxikation mit psychotrop wirksamen Substanzen nach den Ergebnissen der Blutuntersuchung wie auch der eigenen Einlassung des Angeklagten auszuschließen ist (im Falle des Dauerdelikts II.1 scheidet ein über die gesamte Begehungsdauer andauernder Rausch in Anbetracht des Konsumverhaltens ...s von vorneherein aus); zudem fehlen vorliegend in beiden Fällen jegliche Hinweise auf Anzeichen von Wahnvorstellungen, Ich-Störungen oder Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis. Als sonstige überdauernde Krankheitszustände von Relevanz für die Schuldfähigkeit kommen mithin lediglich die erlittene Hirnverletzung ...s sowie die bei diesem diagnostizierten Depressionen in Betracht.

Tatsächlich erlitt der Angeklagte im Jahre 1970 infolge eines Mopedunfalls eine substantielle Hirnschädigung im Sinne einer contusio cerebri, infolge derer sich eine schlafgebundene Epilepsie entwickelte, welche mit dem Antiepileptikum Zentropil behandelt wurde. Ausweislich des Artbriefes des Neurologen und Psychiaters Zabel vom 17.07.2017 bestanden zu diesem Zeitpunkt jedoch keine andauernden hirnorganischen Beeinträchtigungen fort - das EEG war unauffällig, Hinweise auf kognitive Defizite ergaben sich nicht. In den gesamten Jahren seit dem Unfall zeigte der Angeklagte auch keinerlei nennenswertere oder überdauernde soziale Auffälligkeiten, Neigungen zu ausgeprägten aggressiven Handlungen oder sonstige Hinweise auf eine eingeschränkte Impulskontrolle. Dass solcherlei Auffälligkeiten aber erst knapp 50 Jahre nach dem Traumaereignis spontan aufgetreten sein könnten, ist aus psychiatrischer Sicht laut den überzeugenden Ausführungen Prof. Dr. ... auszuschließen.

Auch eine gravierende depressive Symptomatik, die unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung der §§ 20, 21 StGB zu subsumieren wäre, lag in den beiden Tatzeiträumen nicht vor. Auch insoweit folgt die Kammer der schlüssig dargelegten Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, der die seitens des Hausarztes (!) gestellten, zahlreichen unterschiedlichen Diagnosen, welche von einer reaktiven Depression bis zur depressiven Episode unterschiedlichster Ausprägung reichen, für nicht valide erachtet; auch die Einvernahme Dr. ... selbst - der seine (fachfremden) Diagnosen nicht hinreichend zu begründen vermochte, erbrachte insoweit keine Aufklärung. Die Einschätzung Prof. Dr. ..., dass nach seiner Erfahrung gerade in der hausärztlichen Praxis die diagnostischen Kriterien oft nicht mit der erforderlichen Exaktheit verwendet werden, drängt sich insofern als zutreffend auf. Tatsächlich erfüllte ... weder während des gesamten Begehungszeitraums der Tat II.1 noch im zeitlichen Kontext zur Tatbegehung II.2 über mindestens 2 Wochen hinweg (so die diagnostischen Anforderungen) durchgängig die nach ICD 10 erforderlichen drei Kardinalsymptome einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (nur eine solche könnte überhaupt Auswirkungen auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzen):

- So hielt nach den eigenen Angaben ...s seine depressive Stimmung nicht unbeeinflusst von den Einzelfallumständen über 14 Tage hinweg jeweils den Großteil des Tages an, berichtete er doch selbst, im ... und ...... sehr glücklich gewesen zu sein, wenn seine Frau zu Besuch kam (wovon auch die SMS-Kommunikation zwischen beiden zeugt); der Umstand aber, dass seine Freudfähigkeit nicht entscheidend beeinträchtigt war, spricht eindeutig gegen das Vorhandensein des genannten Kardinalsymptoms.

- Auch hatte ... nicht sein Interesse an Aktivitäten verloren, welche ihm normalerweise angenehm waren - so besuchte er offenkundig grundsätzlich (wenn er nicht, wie am Tatabend, Besuch erwartete) weiterhin einmal wöchentlich seinen Motorradclub (worauf die SMS-Kommunikation hindeutet und was auch die Zeugin ... - ohne exakte Häufigkeitsangabe - grundsätzlich bestätigte); auch sein Interesse an der Beziehung mit der Geschädigten bestand evident fort, nahm er doch vielfältig aus eigenem Antrieb Kontakt mit dieser auf. Bei Erfüllung des fraglichen Kardinalsymptoms wäre hingegen damit zu rechnen gewesen, dass ihm alles - auch die Beziehung zu seiner Ehegattin - gleichgültig gewesen wäre.

- Zudem liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass ... unter vermindertem Antrieb oder gesteigerter Ermüdbarkeit litt. So ging er in den letzten Jahren immer wieder Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten nach und fuhr insbesondere noch kurz vor der Tat zum Gelände der Arbeitgeberin, um zu überprüfen, ob der Pkw ...s dort abgestellt war; auch interessierte er sich so sehr für die ...fahrt der Geschädigten, dass er diese im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Ticketkauf kurzfristig in der Wohnung einsperrte. All dies lässt auf einen Erhalt seines Antriebs und des Interesses an seiner Umgebung schließen, weswegen auch das dritte Kardinalsymptom einer depressiven Episode als nicht erfüllt anzusehen ist.

Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte (der im Übrigen mit einer einzigen Ausnahme niemals wegen der fraglichen psychischen Auffälligkeiten medikamentös behandelt wurde) nicht, wie für depressive Menschen typisch, stets bei sich selbst die Schuld suchte und sich wertlos fühlte; vielmehr äußerte er in der Vergangenheit immer wieder fremdaggressive Drohungen gegen die Geschädigte sowie dieser nahestehende Personen, zeigte sich im unmittelbaren Vorfeld der Tat via SMS unduldsam und rechthaberisch und betonte nach erfolgter Tötung gegenüber der bei der Blutentnahme anwesenden Polizeibeamtin PK‘in ... laut deren anschaulicher und lebensnaher Schilderung, ihm sei von seiner Ehefrau vielerlei 'angetan' worden. In diesem Sinne zeigte der 'Zeiger der Schuld' gerade nicht auf den Angeklagten selbst, sondern er betonte gerade das Fehlverhalten der Geschädigten und vermochte praktisch keine konkreten eigenen Verfehlungen oder Versäumnisse zu benennen.

In Anbetracht all dieser Umstände ist die emotionale Anspannung und Belastung des Angeklagten (einschließlich seiner Verzweiflung, Angst und Hoffnungslosigkeit), welche mit den Fortgängen ...s einherzugehen pflegte, nicht unter die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Symptomatik zu fassen, sondern allenfalls als Anpassungsstörung mit gemischten Symptomen zu werten (insofern erinnert die Kammer daran, dass der Umstand, dass eine Person in einer konkreten Situation verzweifelt und emotional erschöpft ist, keinen Ausweg zu erkennen vermag und sogar ernsthaft über Selbstmord nachdenkt, in keiner Weise impliziert, dass sie unter einer ernsten, psychiatrisch relevanten Erkrankung wie einer Depression leidet!).

4. ) Schließlich lag beim Angeklagten in den jeweiligen Tatzeiträumen nach der Überzeugung der Kammer auch keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung - insbesondere aufgrund affektiv bedingter Ausnahmezustände - vor, welche die Annahme einer Verminderung der Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit rechtfertigen könnte (ernsthaft in Betracht zu ziehen ist dies ohnehin nur hinsichtlich der Tat II.2).

Bei dieser Beurteilung verkennt die Kammer nicht, dass vorliegend einzelne Umstände durchaus für die Annahme einer schweren affektiven Erschütterung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sprechen: So stellt sich namentlich die spezifische Beziehungsvorgeschichte (konfliktreiche Partnerbeziehung, zahlreiche Trennungen und Wiederversöhnungen, intensive Anklammerungsversuche des späteren Täters an den Partner, ambivalentes Opferverhalten) als nachgerade 'klassisch' für die Anbahnung eines Affektdeliktes dar (wobei es allerdings nicht zu der für Affektdelikte typischen .sukzessiven affektiven Aufladung' in der unmittelbaren Tatanlaufzeit kam). Weiterhin ist als Proargument für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zu bewerten, dass der Angeklagte bei der - ihrer Dauer nach: kurzen! - Tatbegehung ohne jegliche Sicherungstendenzen handelte - wenngleich ihm derartige Absicherungen in Anbetracht des angedachten Suizids unnötig erschienen sein mögen, soll der fragliche Umstand nichtsdestotrotz bei der Gesamtbewertung Berücksichtigung finden. Schließlich ist bis zu einem gewissen Grade auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach der Tatbegehung Anzeichen einer erheblichen Erschütterung zeigte; insoweit sei auf die Ausführungen unter III.B.2.c verwiesen, denenzufolge die am Tatort anwesenden Polizisten den Angeklagten als aufgelöst, emotional, aufgewühlt, wie ,im Tunnel' befindlich sowie als unaufhörlich redend und teilweise nur auf mehrfache Ansprache hin aufnahmefähig beschrieben. Jedoch ist insoweit zu beachten, dass derlei affektive Reaktionen von Tätern eines gegen einen geliebten Menschen gerichteten Tötungsdelikts regelmäßig gezeigt werden und in diesem Sinne nicht wirklich aus dem Rahmen des Üblichen fallen; auch ...s Sprachfluss ist vor diesem Hintergrund nicht als Hinweis auf eine Art krankhafte Logorrhoe zu werten, sondern lediglich als Ausdruck eines stark erhöhten Mitteilungsbedürfnisses. Soweit die Zeugen darüber hinaus von einer 'Verwirrung' sprachen und vereinzelt seine geistigen Kompetenzen im fraglichen Zeitraum in Frage stellten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen (s. o. a. a. O.). In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ausführungen des Zeugen ... verwiesen, der zwar gleichfalls davon sprach, dass sein Nachbar 'durch den Wind' bzw. 'total aufgeregt' gewesen sei, ihm 'wie ein anderer Mann' erschienen sei und teilweise nicht gleich auf seine Fragen reagiert habe, jedoch zugleich eine durchaus folgerichtige und logisch konsistente Gesprächsführung ...s wiedergab (Nachfrage, ob dieser noch den ihm vor langem überlassenen Schlüssel habe, Bitte um Versorgung des Hundes, Verweis auf das vor der Garage geparkte Auto der Geschädigten, um seinen Gesprächspartner von der Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen). Insoweit sei auch daran erinnert, dass ... seinen eigenen Angaben zufolge in der unmittelbaren Nachtatsituation die Geistesgegenwart besaß, die Patronenhülsen vom Fußboden aufzuheben, damit der Hund sie nicht fraß. In Anbetracht all dieser Umstände ist im Ergebnis von einer erheblichen Erregung und Erschütterung des Angeklagten auszugehen, welche jedoch nicht so weit reichte, als dass sie dessen Fähigkeit zu logischem, zielgerichtetem und sinnhaftem Verhalten nennenswert beeinträchtigt hätte.

Andere typische Anzeichen einer schweren affektiven Erschütterung vermag die Kammer im Rahmen des vorliegenden Tatgeschehens nicht oder höchstens in Ansätzen zu erkennen. So geht auch sie - mit dem psychiatrischen Sachverständigen - insbesondere davon aus, dass ... gerade nicht diejenigen Persönlichkeitsmerkmale aufweist, welche bei Affekttätern gehäuft anzutreffen sind. Soweit er in Trennungsphasen eine gewisse Hilflosigkeit an den Tag legte, wie sie regelmäßig auch bei Affekttätern zu finden ist, ist zu berücksichtigen, dass diese aus Sicht der Kammer nur teilweise als authentisch zu bewerten ist, zum Teil aber auch als gezieltes, hochwirksames Manipulationsmanöver eingesetzt wurde, um an das Pflichtgefühl seiner Ehefrau zu appellieren und diese dergestalt zurückzugewinnen (s. o. III.B.2.b(2)). In Anbetracht dessen ist vorliegend auch nicht anzunehmen, dass sich der Angeklagte gegenüber seiner Partnerin unterlegen gefühlt hätte - hiergegen spricht auch bereits sein im gegenseitigen SMS-Verkehr an den Tag gelegtes Verhalten, welches eher von Rechthaberei als von Unterwürfigkeit zeugt; auch das (kurzfristige) Einsperren in der Ehewohnung ist keineswegs ein Gebaren, das von dem schwächeren' Beziehungspartner zu erwarten gewesen wäre. Allein der Umstand, dass die Zeugin ... der Geschädigten die dominante Stellung innerhalb der Ehe der ...s zuschrieb, vermag daran nichts zu ändern, stützte ... sich bei ihrer Einschätzung doch praktisch ausschließlich auf den Umstand, dass der Angeklagte, wenn er sich mit ihr (der Zeugin) an den Garagen unterhielt, bei mehreren Gelegenheiten auf ein 'forsches' Rufen seiner Ehefrau hin sogleich nach oben in die Wohnung begab. Eine allgemein überlegene Stellung der Geschädigten lässt sich aus diesen sehr spezifischen Situationen in keiner Weise ableiten, zumal auch ein neutral gemeintes, nicht dominantes, sondern lediglich lautes Rufen leicht einen forschen' Eindruck hinterlassen kann. Dass der Angeklagte den fraglichen Aufforderungen seiner Ehefrau sofort Folge leistete, kann auf eine Vielzahl beziehungsinterner Konstellationen (empathische Rücksichtnahme auf die Wünsche des Partners, bestehender Zeitdruck (beispielsweise aufgrund einer Verabredung) oder langjährige - möglicherweise: gegenseitige - entsprechende Gewohnheit) zurückzuführen sein. Soweit die Verteidigung darauf verweist, allein der Umstand, dass der verlassene Täter vom Opfer abhängig sei, weil er einseitig in Liebe an diesem hänge (insoweit bemüht sie das oft sehr kühle Verhalten der Geschädigten im SMS-Verkehr), begründe eine spezifische Unterlegenheit, welche als typisches Persönlichkeitsmerkmal eines Affekttäters zu bewerten sei, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden, anderenfalls fast jede Tötung nach einseitigen Partnertrennungen zur Annahme affekttypischer Persönlichkeitsmerkmale führen würde, selbst wenn der Täter den geschädigten Partner im Übrigen massiv dominiert und drangsaliert und mithin sicherlich keine affektgeneigte Persönlichkeitsstruktur demonstriert hätte. Auch dem Angeklagten fehlt es vorliegend gerade an der typischen Aggressionshemmung eines - oft zwanghaft depressiv strukturierten - Affekttäters: Wie oben unter V.3 ausführlich erörtert, bestand im Vorfeld der Tat gerade keine depressive Episode auf Seiten ...s, der aufgrund der wiederholten Trennungen zwar deutlich belastet war, jedoch seinen Kummer nicht in sich hineinfraß, sondern vielmehr kontrollierendes, von erheblicher Eifersucht getragenes Stalking-Verhalten (einschließlich eines Einsperrens der Geschädigten, s. o.) an den Tag legte und ab 2013 fremdaggressive Drohungen äußerte. In diesem Sinne erscheint die spätere Partnertötung - anders als bei den meisten Affekttaten - gerade nicht völlig persönlichkeitsfremd, sondern zumindest ihren Grundzügen nach bereits seit vielen Jahren im Wesen des Angeklagten angelegt. Auch vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen, dass sich der Angeklagte in einer Isolierungssituation befunden hätte, welche möglicherweise eine psychopathologische Disposition seiner Persönlichkeit begründen könnte. Daran vermag auch seine einmalige, bereits im Jahre 2013 im Zuge einer heftigen Gemütserregung getätigte Äußerung gegenüber dem Hausarzt, er habe 'nur Gegner, keine Freunde' nichts zu ändern. Wenngleich zuzugestehen ist, dass ... nur noch eine enge soziale Bezugsperson (seine Ehefrau) besaß, ist zugleich darauf zu verweisen, dass er auch in Trennungsphasen über SMS und Telefon weiterhin häufig Kontakt zu dieser pflegte, Telefonate mit Bekannten (so beispielsweise ...) führte, sich praktische Haushaltshilfe (u. a. bei den Zeuginnen ... und ...) organisierte, mit Hilfe seines Nachbarn ... (der der Kammer hiervon glaubhaft berichtete) sogar sein Schloss austauschte und auch seinen Motorradclub besuchte (wenngleich er hierauf am Tattag aus der praktischen Erwägung heraus, nicht das Klingeln des Telefons überhören zu wollen, verzichtete). Darauf, dass ... - wie die Verteidigung ohne weitere Belege behauptet - innerlich isoliert gewesen sei, könnte - da der Angeklagte Entsprechendes gegenüber Polizei und Kammer nicht einmal selbst in dieser Form behauptete - vorliegend lediglich aufgrund eines auffälligen äußeren Kontaktverhaltens rückgeschlossen werden. In Anbetracht des Umstands, dass sein Sozialverhalten (wie soeben gezeigt) jedoch keineswegs von einer tiefergehenden Vereinsamung gekennzeichnet war, liegen hierfür gerade keine Anhaltspunkte vor. Auch die Verlusterfahrungen, welche der Angeklagte im Laufe seines Lebens machte (insbesondere die sicherlich traumatische Erfahrung des Todes seines Sohnes, welche ihn erkennbar noch heute belastet) ändern nichts an der Bewertung seiner Persönlichkeit als der eines für ein Affektdelikt eher untypischen Täters; die Kammer folgt auch insoweit den überzeugenden Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen, der bei dem Angeklagten, welcher ein geordnetes Leben zu führen, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein normatives soziales Interaktionsverhalten zu demonstrieren vermochte, keine relevante psychische Beeinträchtigung oder Prägung seiner Persönlichkeitsstrukturen aufgrund jener - grundsätzlich ubiquitär vorkommenden - Verlusterlebnisse (insbesondere keine Hinweise auf eine Affektretention oder eine allgemeine Risikovermeidung ...s, der auch illegal Waffen besaß!) erkennen konnte. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Kammer mit Prof. Dr. ... vorliegend keine psychopathologische Disposition der Täterpersönlichkeit zu erkennen vermag.

Auch fehlt es hier gänzlich an konstellativen Faktoren wie beispielsweise einer relevanten Alkohol- bzw. Drogenintoxikation oder einer akuten Übermüdung des Täters zum Tatzeitpunkt. Ebensowenig vermag die Kammer zu erkennen, dass der Tötungshandlung vorliegend eine für Affektdelikte typische Provokation vorausging. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die tatauslösende Bemerkung der Geschädigten auf Aussageinhalte beschränkte, die diese bereits vielfach zuvor geäußert hatte (nämlich ihren - mit ihrem Aufstehen zum Fortgehen erneut konkludent bestätigten - Trennungsentschluss; dass sie den Angeklagten darüber hinaus auch darauf verwiesen hätte, künftig die Grabpflege für den verstorbenen Sohn vornehmen zu müssen, erachtet die Kammer, wie unter III.B.2.c gezeigt, nicht für glaubhaft); an zusätzlichen Demütigungen, Beleidigungen oder Kränkungen fehlte es den Darstellungen ...s zufolge gänzlich. Zwar kann es im Einzelfall auch vorkommen, dass eine nicht in besonderem Maße herabwürdigende oder ungewöhnliche Äußerung, welche jedoch den Tropfen darstellt, der 'das Fass zum Überlaufen' bringt, als Auslöser einer Affekttat fungiert, jedoch ist auch in diesen Fällen zu erwarten, dass eine solche Bemerkung die gewalttätige Reaktion gleichsam nach einem Schlüssel-Schloss-Prinzip herbeiführt. Die Opferbemerkung muss in diesem Sinne beim Täter 'einrasten', wozu vorliegend die Kundgabe einer spezifischeren, konflikteigentümlichen Äußerung zu einem Thema, das den Angeklagte schon seit Jahren umtrieb (beispielsweise die Erklärung, sich nun doch einem anderen Mann zugewandt zu haben), weitaus eher geeignet gewesen wäre als die bloße Wiederholung eines Umstands, der ihm grundsätzlich schon über ein Halbdutzend Mal zur Kenntnis gelangt war und welchen er bereits seit Jahren mit Gewaltankündigungen quittierte (so auch Prof. Dr. ...).

Schließlich kam es nach Abschluss des Tötungsdelikts vorliegend auch nicht zu einem charakteristischen Affektumbau von sthenischen in asthenische Affekte, im Rahmen dessen der Angeklagte gleichsam tief erschüttert in der Realität 'aufwachte'. Daran vermag auch die von ihm an den Tag gelegte Emotionalität (z. B. wiederholtes Weinen nach der Tat, Redefluss etc) nichts zu ändern. Dass Täter eines Tötungsdelikts (sofern es sich nicht um Profikiller handelt) im Nachgang des Tatgeschehens eine Belastungsreaktion zeigen, entspricht in der Praxis dem zu erwartenden Normalfall, zumal es der Angeklagte vorliegend sicherlich bevorzugt hätte, wenn seine geliebte Frau zu ihm zurückgekehrt wäre und er nicht zu der 'Alternativlösung' ihrer Erschießung hätte greifen 'müssen'. Der 'klassische' Affektumbau (welcher sich, einmal eingetreten, auch nicht einfach wieder 'umkehren' kann) ist jedoch davon geprägt, dass sich der Täter in Frage stellt, schwere Selbstvorwürfe macht ('was bin ich für ein übler Mensch!' etc.) sowie Scham und Schuld verspürt. Hiervon ist jedoch vorliegend gerade nichts zu bemerken - so sorgte sich ... bereits kurz nach der Tat darum, sich 'das ganze Leben versaut' zu haben und machte es laut PK ... seiner Frau noch zum Vorwurf, dass diese am Todestag des Sohnes nicht am Grab gewesen war, zudem heischte er gegenüber den bei der Blutentnahme anwesenden Personen um Verständnis für sein - aufgrund des Vorverhaltens der Geschädigten aus seiner Sicht verständliches - Tun; beim erstvernehmenden Beamten POK ... erweckte er nachgerade den Eindruck, selbst ein Opfer seiner Ehefrau zu sein (auch in finanzieller Hinsicht, denn die angeblichen Gelddiebstähle fanden bereits zu diesem Zeitpunkt Erwähnung) und als solches ein Martyrium hinter sich zu haben, so dass der Polizist der Kammer gegenüber noch ehrliches Mitleid mit dem Angeklagten bekundete ("Ich muss sagen, auch wenn es ein schlimmes Ereignis war, ich verstand ihn in seiner Geschichte schon und konnte seinen Leidensweg nachvollziehen. (...) Wenn’s mir so gehen würde, würde es mir sehr nahegehen und mich fertigmachen.") Derartige selbstbestätigende, die Verantwortung beim Opfer suchende Täteräußerungen (wie sie auch noch in der Hauptverhandlung fielen) sind jedoch gerade nicht mit dem typischen Aussageverhalten eines Affekttäters nach erfolgtem Affektumbau zu vereinbaren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ... sich vordergründig für sein Verhalten entschuldigte, da er diese Entschuldigung bereits im nächsten Halbsatz wieder relativierte ("Mir tut das alles leid, aber ich konnte nicht anders. Sie wissen ja nicht, was meine Frau mir in all den Jahren alles angetan hat, sonst könnten sie mich verstehen.").

Einige Faktoren, welche generell für die Annahme einer schweren affektiven Erschütterung des Täters zum Tatzeitpunkt sprechen können, entziehen sich vorliegend der Beurteilung durch die Kammer - so erscheint es beispielsweise unklar, ob das Kriterium der 'affektiven Ausgangssituation mit Tatbereitschaft' erfüllt ist, da im Rahmen der Beweisaufnahme nicht aufzuklären war, wie genau es überhaupt dazu kam, dass das Treffen zwischen Angeklagtem und Geschädigter in der Tatwohnung vereinbart wurde und vom wem die entsprechende Initiative ausging (s. o. III.B.2.b.(1)). Ob im Zuge der Tatbegehung eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe' des Angeklagten auftrat, kann gleichfalls nicht abschließend beurteilt werden, da ... hierzu (außer der als völlig pauschal und unpräzise zu bewertenden Angabe, 'ausgeklinkt' zu sein) keine expliziten Angaben tätigte. In Anbetracht des Umstands jedoch, dass ... der Kammer gegenüber tatzeitnah durchaus präzise, konkrete und überwiegend belegte Tatschilderungen abzugeben vermochte, kann sein Wahrnehmungsfeld im Ergebnis jedenfalls nicht allzu erheblich beeinträchtigt gewesen sein.

Diesen vereinzelten offenen Punkten sowie den verhältnismäßig wenigen positiven Anzeichen eines bestehenden Affekts (welche teilweise auch nur unter Einschränkungen in die Abwägung eingestellt werden können) stehen insbesondere zwei aus Sicht der Kammer äußerst markante Umstände gegenüber, welche bei der gebotenen Abwägung die Annahme einer die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit tangierenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ausgeschlossen erscheinen lassen: So traf der Angeklagte bereits mehrere Tage vor der späteren Tatbegehung konkrete Vorbereitungshandlungen, indem er die für die Tötung seiner Ehefrau sowie seiner eigenen Person benötigten Waffen lud, aus der Garage in die Wohnung hinaufholte und in einer Schublade im Flur bereitlegte, worin eine Vorkonstituierung der späteren Tat zu sehen ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gegenüber seinem Hausarzt Dr. ... in Phasen der Trennung mehrfach Drohungen (u. a.) gegenüber seiner Ehefrau geäußert hatte, von denen mindestens zwei (die initiale Ankündigung der Ehegattentötung nebst anschließendem Selbstmord mittels einer Pistole sowie die spätere Bemerkung, "es gehe ganz schnell und ohne Lärm") erkennbar bereits auf eine Herbeiführung des Todes der Geschädigten abzielten. Derlei Vorgestalten - bei denen es sich nicht etwa um erst im unmittelbaren Tatzusammenhang aufgetretene Persönlichkeitseinengungen oder - Verformungen handelte, sondern um bereits seit Jahren fixierte Denkmuster - bleiben dabei auch über einen langen Zeitraum hinweg in den gedanklichen Strukturen des Täters erhalten und 'verschwinden‘ nicht einfach von alleine; vorliegend wurden sie letztlich in der späteren Tat umgesetzt. Konkrete Vorbereitungshandlungen für die Tat wie auch aggressive Vorgestaltungen in der Fantasie sowie Tatankündigungen sind hierbei grundsätzlich als Kriterien zu werten, welche in erheblichem Maße gegen die Annahme einer schweren affektiven Erschütterung des Täters zur Tatzeit sprechen; allerdings kann "eine schon längere Zeit vor der Tat bestehende ambivalente Täter-Opfer-Beziehung mit chronischen Affektspannungen (...) auch die Annahme begründen, dass das Persönlichkeitsgefüge des Täters bei der Tatausführung schwer erschüttert war. Unter solchen Umständen einer für eine Partnertötung im Affekt typischen Konfliktentwicklung kann auch sogenannten 'Vorgestalten' der Tat in der Phantasie mit einem tatauslösenden affektiven Durchbruch als einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des StGB § 21 StGB vereinbar sein; das erfasst auch die Ankündigung der Tat bis hin zu Vorbereitungshandlungen, mithin Umstände, die üblicherweise gegen einen rechtlich relevanten Affekt gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2000, 4 StR 375/00). Jedoch vermag die Kammer, auch insoweit sachverständig beraten durch Prof. Dr. ..., vorliegend bei einer Gesamtschau sämtlicher Belastungsanzeichen des Angeklagten gerade keine erhebliche Erschütterung seines Persönlichkeitsgefüges oder Selbstwertgefühls im Sinne einer narzisstischen Krise zu erkennen - so wäre bei einer derartigen schweren Erschütterung keinesfalls damit zu rechnen gewesen, dass der Angeklagte bereits kurz nach der Tat für Verständnis für seine Handlung geworben und selbige mit den Verfehlungen seiner Ehefrau gerechtfertigt hätte (s. o.; in ähnlicher Weise ist das - allerdings bereits im nahen Tatvorfeld aufgetretene und daher nur bedingt auf das Tatgeschehen zu übertragende - Kommunikationsverhalten ...s zu bewerten, wäre es doch nicht zu erwarten, dass ein in seiner Persönlichkeit und seinem Selbstwertgefühl tief erschütterter Mensch sich bemüßigt gefühlt hätte, seinem Partner in kleinlicher Manier dessen Irrtümer und Rechtschreibfehler vorzuhalten). Auch fehlen jegliche Anzeichen dafür, dass es bei ... zu einer pathologischen Entwicklung im Sinne einer Manifestation überwertiger Ideen gekommen sein könnte. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich aus der gegebenen Tatsituation auch gerade keine Hinweise auf ein konkretes, einen tatauslösenden affektiven Durchbruch begründendes Moment ergeben - so fehlte es insbesondere, wie weiter oben bereits ausführlicher erörtert, an einer die affektive 'Entgleisung‘ verursachenden, typischen Provokation, welche gemäß eines Schlüssel-Schloss-Prinzips die gewalttätige Reaktion des Täters hätte auslösen können.

Bezieht man ergänzend das Auftreten einer aggressiven Verhaltensweise im näheren Tatvorfeld (hier: kurzes Einsperren in der Ehewohnung), das insgesamt geordnete Nachtatverhalten des Angeklagten (Aufheben der Patronenhülsen, folgerichtige Argumentation im Gespräch mit ...) sowie sein zumindest weitgehend intaktes Erinnerungsvermögen, welches ihm eine durchaus präzise (wenn auch leicht lückenhafte) Tatschilderung erlaubte (zu beiden: s. o.), in die Abwägung mit ein, können aus Sicht der Kammer keinerlei Zweifel daran bestehen, dass ... im Zuge seines Angriffs auf seine Ehefrau nicht etwa unter dem Einfluss einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung stand; vielmehr ging der (wenngleich über die Ablehnung der Wiederaufnahme einer Beziehung sicherlich tief enttäuschte) Angeklagte schlichtweg ,tatplan- gemäß‘ dazu über, die für diesen Fall von vornherein ins Auge gefasste Tötung seiner Ehefrau nunmehr in die Tat umzusetzen. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte selbst sein Handeln im Zuge seiner polizeilichen Vernehmung als 'Affekt‘ klassifizierte, wird der fragliche Begriff allgemeinsprachlich - und gerne auch von Gewalttätern - doch in einem wesentlich weiteren Sinne verwendet. Lediglich ergänzend und klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass sie zwar das Herbeiholen des Tatwerkzeugs aus einem anderen Raum der Wohnung als solches nicht für einen Umstand erachtet, der die Komplexität des Tatablaufs maßgeblich erhöhen und mithin gegen die Annahme eines Affekts sprechen könnte, da es sich hierbei um eine einfache Tätigkeit handelt, welche "vom Angeklagten keine intensiven Entscheidungs- und Steuerungselemente erfordert" (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 12.06.2007, 4 StR 187/07); zugleich ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Mitnahme einer zweiten Waffe in der Absicht, mit dieser im Anschluss an die Ehegattentötung Selbstmord zu begehen, die Komplexität der fraglichen Situation wiederum merklich anhebt. Überdies bewegte sich das angewendete Maß an Gewalt vorliegend in einem für den erstrebten Zweck (Tötung der Geschädigten) völlig 'angemessenen' und keineswegs überzogenen Rahmen, wohingegen es im Zuge von Tötungsdelikten unter dem Einfluss einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung häufig zu 'sinnlosen' Gewaltexzessen kommt.

In der Gesamtschau erfüllte der Angeklagte nach alldem in keinem der beiden relevanten Tatzeiträume eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führen können.

VI.

Die Kammer hat in Fall II.1 den Strafrahmen der Vorschrift des § 52 Abs. 1 WaffG entnommen (hinter welchen § 52 Abs. 3 WaffG zurücktritt); die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 52 Abs. 6 WaffG schied dabei auch unter Berücksichtigung ...s insoweit vollumfänglicher Geständigkeit, seiner Selbstgestellung, des Fehlens von Vorstrafen oder Vorverbüßungen, der insbesondere in Anbetracht seines Alters und seines angegriffenen Gesundheitszustands erhöhten Haftempfindlichkeit sowie der nicht unerheblichen Dauer der bislang verbüßten Untersuchungshaft im Hinblick auf die große Menge der im Besitz des Angeklagten befindlichen Waffen und Munition aus.

In Fall II.2 sieht der Tatbestand des § 212 StGB eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vor; die Kammer erachtet dabei vorliegend die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB (minder schwerer Fall) für unangemessen. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtabwägung hat sie hierbei zu Gunsten des Angeklagten neben den oben bereits erwähnten Umständen (namentlich seiner zumindest weitgehenden Geständigkeit) insbesondere berücksichtigt, dass der Tötungsentschluss in erster Linie auf einem Gefühl innerer Ausweglosigkeit, Verzweiflung und emotionaler Erschöpfung nach einer langen und aufreibenden Beziehungsphase, in welcher ... beständig hatte befürchten müssen, erneut verlassen zu werden, beruhte; zudem hat sich der Angeklagte für die Tat, durch welche er sich selbst seiner geliebten Ehefrau und einzigen engen sozialen Bezugsperson beraubte, im Rahmen der Hauptverhandlung bei deren Angehörigen entschuldigt. Dennoch vermochte das Gericht vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung kein Tatbild zu erkennen, welches vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre - so war insoweit namentlich zu berücksichtigen, dass ... bei Begehung der Tat II.2 mehrere Straftatbestände erfüllte (wenngleich der Schwerpunkt des waffenrechtlichen Unrechts bei der Tat Ziffer II.1 zu sehen ist); ferner stellte die Tötung seiner Ehefrau (obzwar nachrangig) auch Ausfluss seiner Eifersucht und Besitzbestrebungen dar (namentlich des Gedankens, dass kein anderer seine Frau haben solle, wenn ihm dies selbst nicht vergönnt sei). Schließlich beruhte zumindest die letzte der zahlreichen Trennungen des Ehepaares ..., welche schließlich in der Tatbegehung kulminierte, vornehmlich auf den übergriffigen und stalkingartigen Verhaltensweisen des Angeklagten (Einsperren, Misstrauen, Überwachung, Kontrolle etc.).

Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schied sowohl in Fall II.1 als auch in Fall II.2 gleichfalls aus, da der Angeklagte im Zuge der Tatbegehungen nicht erheblich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war (vgl. oben V.)

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war wiederum zu Gunsten des Angeklagten neben dessen vollumfänglicher (II.1) bzw. weitreichender (II.2) Geständigkeit und Selbstgestellung insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass er sich sein gesamtes - immerhin bereits knapp 70 Jahre währendes - Leben lang straffrei führte, mittlerweile bereits ca. ein Jahr in Untersuchungshaft befindet und in Anbetracht seines Alters (bei relativ geringer Restlebenserwartung), seiner gesundheitlichen Vorbelastung sowie seiner Stellung als Erstverbüßer als in besonderem Maße haftempfindlich zu bewerten ist; hinsichtlich der Tat II.2 ist zudem die überwiegende Motivationslage ...s (innere Ausweglosigkeit, Verzweiflung, emotionale Erschöpfung), seine Entschuldigung bei der Verwandtschaft des Opfers sowie die aus der Tat erwachsene Belastung seiner eigenen Person (Entzug der einzigen verbliebenen nahen Angehörigen, unter welchem er erkennbar leidet) zu berücksichtigten. Gegen den Angeklagten sprach in Fall II.1 vornehmlich die erhebliche Menge der in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition; in Fall II.2 waren zu seinen Ungunsten wiederum die tateinheitliche Mitverwirklichung eines Waffendelikts (welches allerdings gegenüber der Tat II.1 eher im Hintergrund stand) sowie seine sekundäre (aber nichtsdestotrotz vorhandene und die Tötung mittragende!) Tatmotivation (eifersüchtiges und exklusives Besitzdenken, s. o.) nebst dem zumindest in der letzten Beziehungsphase von ihm an den Tag gelegten, seine Ehefrau belastenden und letztlich zur (wiederum: tatauslösenden) Trennung führenden Überwachungs- und Stalkingverhalten zu berücksichtigen.

Der Angeklagte hat nach alldem folgende Einzelstrafen verwirkt:

-2 Jahre Freiheitsstrafe in Fall II.1 und-8 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe in Fall II.2.

Unter Zugrundelegung von 8 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe war gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtstrafe zu bilden, welche mit

9 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe

zur Sühne der Taten erforderlich, aber auch ausreichend erscheint.

Eine Einziehungsentscheidung erübrigt sich, nachdem der Angeklagte auf die Herausgabe sämtlicher in der Anklage aufgeführten sichergestellten Gegenstände (vgl. Bl. 402 und 403 der Sachakte) verzichtet hat.

Da die vorliegenden Delikte des Angeklagten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen wurden (s. o. V.), scheidet eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB von vorneherein aus; auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hatte zu unterbleiben, da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt bereits nicht um eine 'Hangtat' des (drogen- und weitgehend alkoholabstinent lebenden) Angeklagten handelte. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) sind vorliegend nicht erfüllt.

VII.

Gemäß §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin ... zu tragen.