1) § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG fordert, dass der Militärdienst Kriegsverbrechen oder vergleichbare Handlungen umfassen muss, knüpft also an den vom Flüchtling geforderten Militärdienst an. Die Ableistung ...
Schutzstatus für Syrer u.a. wegen Asylantrags, Auslandsaufenthalts oder Wehrdienstentziehung - subsidiärer Schutz
Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer