FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 28.01.2021 - 3 K 126/20
Fundstelle
openJur 2021, 13305
  • Rkr:
Tenor

Der Kindergeldaufhebungsbescheid vom 21. Januar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2020 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der entsprechenden Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 612,00 €.

Tatbestand

Streitig ist die Kindergeldberechtigung betreffend die am ... geborene A und in der Sache, ob Frau A aufgrund ihrer eigener Einkünfte (1.), dem Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann (2.) und den Einkünften ihres Ehemannes (3.) zum Selbstunterhalt im Stande ist.

Frau A ist die Tochter des Klägers und verheiratet mit Herrn B. Sie sind Eltern zweier minderjähriger Kinder. Frau A gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern hat zuletzt durch Bescheid vom ... den Grad der Behinderung mit 40 festgestellt.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern hat durch Bescheid vom ... der Tochter des Klägers Bundeselterngeld gemäß § 1 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) bewilligt, das in den streitbefangenen Monaten monatlich 300,00 € betrug.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern hat durch Bescheid vom ... der Tochter des Klägers Versorgungsansprüche gemäß § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) ab dem 01. Mai 2010 bewilligt, die in den streitbefangenen Monaten monatlich gezahlten Versorgungsbezüge betrugen 151,00 €.

Das Amt C setzte durch Bescheid vom 15. Mai 2019 für den Zeitraum von 01. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2020 für Herrn B Wohngeld i. H. v. monatlich 248,00 € fest. Bei der Wohngeldberechtigung wurden neben der Tochter des Klägers ihr Ehemann sowie ihre zwei Kinder berücksichtigt. Das Amt C setzte durch Bescheid vom 15. Oktober 2019 für den Zeitraum von 01. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 für Herrn B Wohngeld i. H. v. monatlich 341,00 € fest. Bei der Wohngeldberechtigung wurden neben der Tochter des Klägers ihr Ehemann sowie ihre zwei Kinder berücksichtigt. Das Wohngeld für den Monat Oktober 2019 i. H. v. 248,00 € wurde am 30. September 2019, das Wohngeld für den Monat November i. H. v. 434,00 € wurde am 30. Oktober 2019 und das Wohngeld für den Monat Dezember 2019 i. H. v. 341,00 € am 29. November 2019 dem Girokonto des Ehemanns der Tochter des Klägers gutgeschrieben.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2020 wurde die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Oktober 2019 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Begründung aufgehoben, dass das Kind A wegen ihrer eigenen finanziellen Mittel und der ihres Ehemannes ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren könne.

Der Kläger, vertreten durch seine Tochter, legte am 29. Januar 2020 gegen den Bescheid Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass seine Tochter ein behindertes Kind über 18 Jahre und nicht fähig sei, sich selbst zu unterhalten.

Durch gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 27. März 2020 wurde dem Einspruch ab dem Monat Januar 2020 abgeholfen. Der Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2020 wurde der Einspruch für den noch streitigen Zeitraum als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Tochter des Klägers aufgrund des Ehegattenunterhaltes nicht außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Dabei ermittelte die Beklagte den Bedarf der Tochter der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum mit 2.745,00 € und das verfügbare Nettoeinkommen mit 3.078,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Der Kläger erhob am 07. April 2020 Klage und trägt zur Begründung vor, dass die Berechnungen der Beklagten falsch seien. Das Wohngeld für den Monat Oktober 2019 sei bereits am 30. September 2019 und damit außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes dem Girokonto des Ehemannes seiner Tochter gutgeschrieben worden, weswegen es bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfe. Außerdem sei bei der Berechnung des Wohngeldes die Tatsache berücksichtigt worden, dass die Tochter des Klägers und ihr Ehemann zwei gemeinsame Kinder haben. Wenn jedoch der Unterhaltsbedarf der Kinder weder positiv noch negativ zu berücksichtigten sei, dann dürfe auch der für die Kinder bestimmte Anteil vom Wohngeld dem Einkommen des Ehemannes nicht zugerechnet und stattdessen nur die Hälfte des festgesetzten Betrages berücksichtigt werden.

Bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens dürfe die der Tochter des Klägers gezahlte Rente gemäß § 1 OEG nicht berücksichtigt werden, da diese nicht Renten nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz -BVG-) gleichgestellt werden dürften. Denn die nach dem OEG gezahlte Rente habe nicht nur die Funktion die wirtschaftlichen Folgen einer Straftat auszugleichen, sondern sie sei auch Ersatz für Schmerzensgeldleistungen, die vom Täter nicht haben erlangt werden können und habe zudem eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Diese Funktionen würden der Zahlung genommen, wenn sie als Einkommen angerechnet werden würden. Wenn der Beklagte die Rente nach dem OEG als Einkommen berücksichtige, müsse er auch konsequenterweise den Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß  § 9a S. 1 Nr. 1 EStG i. H. v. monatlich 8,50 € berücksichtigen.

Auch könne nicht unterstellt werden, dass sich nur das Kind A und ihr Ehegatte dessen verfügbares Nettoeinkommen teilen würden, denn zum Haushalt würden zwei unterhaltsberechtigte Kinder gehören, deren Unterhaltsbedarf nicht aus eigenem Einkommen gedeckt sei. Daher komme die vereinfachte Berechnung des Beklagten nicht in Betracht.

Der Kläger beantragt,den Kindergeldaufhebungsbescheid vom 21. Januar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und die Berechnung in dem Schriftsatz vom 11. November 2020, auf den hier Bezug genommen wird. Da die konkreten Wohngeldansprüche der gemeinsamen Kinder des Kindes und ihres Ehemannes nicht festzustellen seien, sei abweichend von der Einspruchsentscheidung aus Vereinfachungsgründen der gesamte Wohngeldanspruch des Ehegatten des Kindes durch die Anzahl der Personen zu teilen und für die Tochter des Klägers nur ein Viertel des gezahlten Betrages zu berücksichtigen. Aber auch diese Vorgehensweise führe zu keinem anderen Ergebnis.

Dem Gericht lagen zwei Bände Ausdrucke Kindergeldakten (e-Akten) und die Verfahrens-akte 1 K 86/18 vor.

Gründe

Das Gericht hält es für sachgerecht im vorliegenden Klageverfahren durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden. Die Beteiligten sind durch Verfügung vom 07. Januar 2021 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem Kläger steht für das Kind A für die streitbefangenen Monate Kindergeld zu.

Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung - wie im Streitfall - vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleiches zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits. Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter. Auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt und geeignet sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2016 III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648 und vom 09. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391). Diese Berechnung ist monatsweise vorzunehmen.

Der gesamte existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Sofern sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert. Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom 04. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046).

Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) als Bezüge i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht oder geringer verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413; vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866 und vom 25. Februar 2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836). Verfügt das Kind auch über eigene Mittel, ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen. Unterhaltsleistungen sind daher in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes anzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756). Zur Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist pauschalierend die Summe aller Einnahmen i. S. d. § 2 EStG sowie der Bezüge zu bilden und durch Abzug gewisser Positionen zu korrigieren. Reichen die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des behinderten Kindes aus und liegt kein weiterer Berücksichtigungstatbestand gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG vor, so entfällt der Kindergeldanspruch.

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das 25. Lebensjahr vollendet hat, behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger für die streitbefangenen Monate Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter, da diese dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei ist entscheidend, wie im Einzelnen die Berechnung zum Einkommen des Kindes und dessen Bedarf aussieht.

1.

Das zu berücksichtigende Einkommen der Tochter des Klägers beträgt im Monat Oktober 2019 347,00 €, im Monat November 2019 393,50 € und im Dezember 2019 370,25 €.

Das von der Tochter des Klägers in den streitbefangenen Monaten bezogene Elterngeld gehört zu den zur Bestreitung des Unterhalts geeigneten Bezügen (vgl. BFH-Urteil vom 05. Februar 2015 III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017).

Die an die Tochter des Klägers gezahlte Rente nach § 1 OEG gehört nicht zu den eigenen einzusetzenden finanziellen Mitteln des Kindes, da sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes bestimmt oder geeignet ist. Der BFH hat im Urteil vom 13. März 2016 (III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648) für die Schmerzensgeldrente gemäß § 253 Abs. 2 BGB entschieden, dass diese nicht zu den zu berücksichtigenden Einnahmen des Kindes zähle, da sie gerade nicht die Funktion habe, zur materiellen Existenzsicherung beizutragen. Dem hat sich die Beklagte angeschlossen (vgl. DA-KA 2019 A 19.6 Abs. 1 S.5). Das gleiche gilt für Versorgung nach dem OEG. Durch diese Versorgung übernimmt der Staat die Verantwortung für die schädigende Handlung Dritter. Die Entschädigung von Gewaltopfern nach dem OEG entspringt dem Grundsatz, dass es dem Bürger wegen des Gewaltmonopols des Staates grundsätzlich untersagt ist, tätliche Selbsthilfe zu üben und der Staat daher verpflichtet ist, seine Bürger vor gewaltsamen Übergriffen auf Leib und Leben zu schützen. Lässt sich diese Schutzpflicht im Einzelfall nicht verwirklichen, so hat der Staat das Opfer eines solchen Angriffs zu entschädigen (vgl. KassKomm/Seewald § 5 SGB I Rn. 10 m. w. N.).

Weiterhin ist der Tochter des Klägers das an ihren Ehemann ausgezahlte Wohngeld (vgl. FG München-Urteil vom 10. Mai 2006 10 K 4913/04, Juris) anteilig zu ¼ zuzurechnen, da sie bei der Berechnung insoweit berücksichtigt worden ist. Dies ist im Klageverfahren zwischen den Beteiligten nicht streitig und wird daher auch vom erkennenden Senat nicht in Zweifel gezogen. Von diesem Betrag ist monatlich eine Kostenpauschale i. H. v. 15,00 € abzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 08. August 2013 II R 30/12, BFH/NV 2014, 498), so dass der Tochter des Klägers für den Monat Oktober 2019 ein Betrag i. H. v. 47,00 €, für den Monat November i. H. v. 93,50 € und für den Monat Dezember 2019 i. H. v. 70,25 € zuzurechnen ist.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist bei der Berechnung des Monats Oktober 2019 auch die Zahlung des Wohngeldes zu berücksichtigen, obwohl es bereits am 30. September 2019 dem Girokonto des Ehemannes der Tochter des Klägers gutgeschrieben worden ist. Denn es handelt sich bei dem Wohngeld aufgrund der Festsetzung des Amtes C um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG, die dem Monat, zu dem sie wirtschaftlich gehört, zuzurechnen ist.

2.

Daneben steht dem Kind ein Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehemann zu, der als Leistung Dritter denjenigen Mitteln zuzurechnen ist, die dem Kind für seinen Unterhalt zur Verfügung stehen. Dieser Unterhaltsanspruch errechnet sich wie folgt:

a)

Das zu berücksichtigende Einkommen bzw. Krankengeld des Ehemannes der Tochter des Klägers beträgt im Monat Oktober 2019 1.094,97 €, im Monat November 2019 1.107,90 € und im Dezember 2019 1.034,04 €. Von dem im Monat Oktober 2019 erzielten Arbeitslohn ist der anteilige Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 83,33 € in Abzug zu bringen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

b)

Hiervon sind, entgegen der Ansicht des Klägers, Unterhaltsleistungen an die zwei Kinder nicht abzuziehen.

Der BFH hat bereits entschieden, dass Unterhaltszahlungen des Kindes an dessen eigene Kinder nicht zum Abzug zuzulassen sind. Grund hierfür sei, dass anderenfalls der Unterhaltsbedarf des (Kindes-)Kindes zu Unrecht eine doppelte Berücksichtigung fände, nämlich beim Kind und (über die Einkünfte und Bezüge des Kindes) auch bei den Großeltern. Der BFH lehnt damit in diesen Fällen ausdrücklich die Regelungen des familienrechtlichen Unterhaltsrechts, nach dem der Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt sogar vorrangig ist, für das Kindergeldrecht ab. Damit kommt es im Ergebnis in diesen Fällen nicht darauf an, ob das behinderte Kind, für das Kindergeld begehrt wird, eigene (unterhaltsberechtigte) Kinder hat oder nicht. Dies entspricht der Auffassung der Beklagten in DA-KG A 19.6 Abs. 2. Zwar betraf das BFH-Urteil vom 09. Februar 2012 III R 73/09 (BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463) die damals geltende Rechtslage zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags nicht behinderter Kinder. Der erkennende Senat wendet diese Grundsätze jedoch entsprechend an bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten oder nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nämlich durch den Wegfall der Jahresgrenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. im Jahr 2012 nicht gleichzeitig die Prüfung entfallen, ob ein behindertes Kind dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten oder nicht. Im Gegenteil ist dies weiterhin Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG. Hierdurch sieht der erkennende Senat auch keine Benachteiligung behinderter Kinder gegenüber nicht behinderten Kindern. Denn bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes sind die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch für nicht behinderte und behinderte Kinder gleich (§ 32 Abs. 3 EStG). Erst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes kann der Kindergeldanspruch davon abhängen, ob ein Kind behindert oder nicht behindert ist. Unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 EStG besteht hingegen für den Kindergeldanspruch wiederum eine völlige Gleichbehandlung behinderter und nicht behinderter Kinder. In diesen Fällen wäre auch nicht zu prüfen, ob das behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten oder nicht. Diese Prüfung ist nur erforderlich, wenn sich der Kindergeldanspruch ausschließlich aus der Vorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG ergeben kann, also für diejenigen Fälle, in denen für ein nicht behindertes Kind kein Kindergeldanspruch besteht.

Die Grundsätze aus dem BFH-Urteil vom 09. Februar 2012 III R 73/09 (BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463) überträgt der erkennende Senat bei seiner Berechnung des Unterhaltsanspruches des behinderten Kindes gegenüber seinem Ehegatten in der Weise, dass auch der unterhaltsverpflichtete Ehegatte keine Unterhaltszahlungen an die eigenen Kinder abziehen kann. Denn ansonsten käme es auch hier (mittelbar) zu einer Doppelberücksichtigung, weil zum einen die Unterhaltsansprüche der (Kindes-)Kinder zu einer Verringerung des Einkommens des Ehegatten und damit zu einer Verringerung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten und zum anderen zu einer Verringerung des Einkommens des behinderten Kindes führten, so dass die Großeltern deshalb einen Kindergeldanspruch erwerben könnten.

Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass familienrechtlich der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Ehegatten nicht oder nur in geringerer Höhe bestehen könnte, weil der Unterhaltsanspruch der Kinder des Ehegatten dem Ehegattenunterhalt vorginge. Wie dargestellt gelten jedoch bei der Prüfung des Kindergeldanspruches andere Grundsätze als im Familienrecht (vgl. FG Niedersachsen Urteil vom 09. September 2020 1 K 129/17, Juris).

c)

Des Weiteren ist bei den Einnahmen des Ehemannes der Tochter des Klägers in Anwendung der oben unter 1. dargelegten Grundsätze für den Monat Oktober 2019 ein Wohngeld i. H. v. 62,00 €, für den Monat November 2019 ein Wohngeld i. H. v. 108,50 € und für den Monat Dezember 2019 ein Wohngeld i. H. v. 85,25 €, jeweils abzüglich einer anteiligen Kostenpauschale i. H. v. 15,00 € zu berücksichtigen. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig.

d)

Das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes der Tochter des Klägers beträgt im Monat Oktober 2019 1.058,14 €, im Monat November 2019 1.201,40 € und im Dezember 2019 1.104,29 €.

3.

Das verfügbare Nettoeinkommen des Ehemannes der Tochter der Klägerin für den Monat Oktober 2019 i. H. v. 1.058,14 € beträgt und übersteigt das Nettoeinkommen der Tochter des Klägers i. H. v. 347,00 € um 711,14 €. Es ist daher dem Einkommen der Tochter des Klägers i. H. v. 355,57 € hinzuzurechnen.

Das verfügbare Nettoeinkommen des Ehemannes der Tochter der Klägerin für den Monat November 2019 i. H. v. 1.201,40 € und übersteigt das Nettoeinkommen der Tochter des Klägers i. H. v. 393,50 € um 807,90 €. Es ist daher dem Einkommen der Tochter des Klägers i. H. v. 403,95 € hinzuzurechnen.

Das verfügbare Nettoeinkommen des Ehemannes der Tochter der Klägerin für den Monat Dezember 2019 i. H. v. 1.104,29 € und übersteigt das Nettoeinkommen der Tochter des Klägers i. H. v. 370,25 € um 734,04 €. Es ist daher dem Einkommen der Tochter des Klägers i. H. v. 367,02 € hinzuzurechnen.

4.

Der existenzielle Lebensbedarf der Tochter des Klägers beträgt monatlich 799,83 €.

Der allgemeine Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG beträgt 9.168,00 € im Jahr 2019, also 764,00 € je Streitmonat.

Dazu kommt ein zu berücksichtigender Behinderungsmehrbedarf in Höhe des Behindertenpauschbetrags, da die Rente nach dem OEG nicht zu berücksichtigen ist, mit einem Betrag von jährlich 430,00 €, da der Grad der Behinderung bei 40 liegt, § 33b Abs. 3 S. 2 EStG, also monatlich 35,83 €.

5.

Die finanziellen Mittel der Tochter des Klägers für den Monat Oktober 2019 i. H. v.702,57 € unterschreiten den existentiellen Lebensbedarf des Kindes in Höhe von 799,83 € um 97,24 €, so dass dem Kläger für diesen Monat Kindergeld zusteht.

Die finanziellen Mittel der Tochter des Klägers für den Monat November 2019 i. H. v. 797,45 € unterschreiten den existentiellen Lebensbedarf des Kindes in Höhe von 799,83 € um 2,38 €, sodass dem Kläger für diesen Monat Kindergeld zusteht.

Die finanziellen Mittel der Tochter des Klägers für den Monat Dezember 2019 i. H. v. 737,27 € unterschreiten den existentiellen Lebensbedarf des Kindes in Höhe von 799,83 € um 62,56 €, sodass dem Kläger für diesen Monat Kindergeld zusteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 4 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).