LG Wuppertal, Urteil vom 16.02.2017 - 21 KLs 27/16 (10 Js 167/16)
Fundstelle
openJur 2021, 13272
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 3 StR 390/17
Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

- § 467 StPO -

Gründe

I.

Nach der Anklage vom 12.10.2016 liegt dem Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last:

Er soll in der Zeit vom 30.01.2016 bis zum 01.02.2016 in P mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei Schusswaffen und sonstige Gegenstände mit sich geführt haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Spätestens zu Beginn des Tatzeitraumes soll er nämlich den Entschluss gefasst haben, sich durch den wiederholten gewinnbringenden Verkauf von Betäubungsmitteln eine erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Zu diesem Zweck soll er am 01.02.2016 gegen 16:15 Uhr in seiner Wohnung in der X-Straß ein P die folgenden Betäubungsmittel, die er zuvor am 30.01.2016 erworben haben soll, verwahrt haben:

620,56 Gramm Cannabismaterialien mit einem Gesamtwirkstoff in Höhe von 83 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC),

66,89 Gramm Amphetamin mit einem Gesamtwirkstoff in Höhe von 13 Gramm Amphetaminbase und

44,4 Gramm MDMA-Zubereitung mit einem Gesamtwirkstoff in Höhe von 15,5 Gramm MDMA.

Diese Betäubungsmittel sollen sich in einem Schrankelement des Wohnzimmerschranks in Frischhalteboxen, Druckverschlusstütchen und in einem dortigen kleinen Tresor mit Zahlenschloss befunden haben.

Im unmittelbar daneben liegenden Schrankelement dieses Schranks soll er des Weiteren zu diesem Zeitpunkt griffbereit zwei Pistolen mit "PTB" im Kreis, zwei CO2-Pistolen mit "F" im Fünfeck, fünf Patronen für die vorbezeichneten Pistolen, zwei Schlagringe, ein Butterfly-Messer mit einer Klingenlänge von 13 cm, zwei Reizstoffsprühgeräte ohne amtliche Prüfzeichen und ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 6,5 cm verwahrt haben. Dabei soll ihm die Zugriffsnähe dieser Gegenstände und deren Verwendbarkeit zur Verletzung von Menschen bewusst gewesen sein.

Dabei soll er weder zum Besitz der Betäubungsmittel noch der gefährlichen Gegenstände eine Erlaubnis gehabt haben, was ihm auch bewusst gewesen sein soll.

Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte, nach eingehender Prüfung und Würdigung der ihn belastenden und entlastenden Indizien aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

II.

Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am Nachmittag des 01.02.2016 gegen 15:00 Uhr wurden die Zeugen PHK W und PK’in S zur Wohnadresse des Angeklagten im Mehrparteienhaus der X-Straße in P wegen einer bereits seit mehreren Stunden bestehenden erheblichen Ruhestörung gerufen. Ein durchdringender Alarmton ertönte aus der Wohnung des Angeklagten in der zweiten Etage des Mehrfamilienhauses, wie die Polizeibeamten bereits beim Eintreffen an der Örtlichkeit auf der Straße feststellen konnten. Nachdem diese abgeklärt hatten, dass der Angeklagte als alleiniger Wohnungsinhaber auf Klingeln die Wohnungstür nicht öffnete und auch kein Hausmeister für das Objekt vorhanden war, kontaktierten sie den Schlüsseldienst L aus O. Gegen 16:15 Uhr wurde die Wohnungstür durch einen Mitarbeiter des Schlüsseldienstes geöffnet und ein neues Schloss eingesetzt. Beim Betreten der Wohnung fiel den Beamten sogleich im Flur des Eingangsbereichs an der Küchentür hängend eine mobile Alarmanlage mit Bewegungsmelder auf, die die Geräusche verursachte. Sie entnahmen dem Gerät die Batterien, woraufhin der durchdringende Ton unmittelbar verstummte.

Die Beamten beschritten sodann die diversen Zimmer der Wohnung, um sich zu vergewissern, dass in keinem der Zimmer hilfsbedürftige Personen aufhältig waren. Die entsprechende Nachschau verlief negativ.

Bereits beim Betreten der Wohnung war den Zeugen PHK W und PK’in S im Hausflur deutlicher Marihuanageruch aufgefallen. Während der Begehung der Zimmer der Wohnung stellten sie fest, dass sich der Geruch bei Betreten des Wohnzimmers noch einmal intensivierte. Im Wohnzimmer befand sich ein aus mehreren Elementen bestehender Wohnzimmerschrank, dessen linkes Element aus einer Vitrine mit geschlossener, nach unten bis zur Höhe des daneben stehenden Fernsehunterschranks reichender Glastür mit Rahmen, dessen mittleres Element aus dem besagten Fernsehunterschrank und einem über dem Fernseher befindlichen Regal mit mehreren Fächern und dessen rechtes Element aus einem kleineren Schrank mit geschlossenen Schranktüren bestand. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung der einzelnen Schrankelemente wird auf das Lichtbild, Bl. 182 der Akte, verwiesen, wobei insoweit zu berücksichtigen, dass dieses die Elemente mit geöffneten Glas- und Schranktüren zeigt.

Bei näherem Herantreten an das Glasvitrinenelement des Wohnzimmerschranks fiel den Beamten auf, dass sich darin diverse Gegenstände befanden. So fanden sie zwei Schlagringe und zwei CO2-Pistolen vor, wobei allerdings nicht gesichert festgestellt werden konnte, ob sie diese Gegenstände bereits bei geschlossener Tür oder erst nach anschließender Öffnung der Glastür als solche erkannten.

In der Folge öffneten die Zeugen PHK W und PK’in S sowohl die Glastür des linken Schrankelementes als auch die geschlossenen Schranktüren des rechten Schrankelementes. Im linken Schrankelement fanden sie, aufgeteilt auf verschiedene übereinander befindliche Fächer, die genannten zwei CO2-Pistolen und Schlagringe sowie darüber hinaus zwei PTB-Pistolen, einen Schalldämpfer, ein Butterflymesser, fünf Stück Munition und zwei Dosen Pfefferspray ohne amtliche Prüfsiegel. Im rechten Schrankelement fanden sie nach dem Öffnen der Schranktüren diverse Frischhaltedosen, ein Tablett und drei etuiähnliche Behältnisse mit Reißverschluss. Außerhalb dieses Schrankelementes befanden sich in der gesamten Wohnung keine weiteren Betäubungsmittel. Bereits beim Öffnen des rechten Schrankelementes verstärkte sich der Marihuanageruch noch einmal erheblich. Ebenfalls in diesem Element befand sich ein verschlossener Tresor, von dem sich später, als der Angeklagte am Tatort erschienen war und diesen geöffnet hatte, herausstellte, dass darin weitere Frischhalteboxen mit Cannabis aufbewahrt wurden.

Wie sich nach Öffnen der außerhalb des Tresors aufbewahrten Frischhalteboxen und teuiähnlichen Behältnisse durch die Beamten ergab, wurden in diesen diverse Mengen Cannabis und Amphetamin aufbewahrt.

Die vorgenannte Öffnung der Schrankelemente fand in Abwesenheit des erst später erschienenen Angeklagten statt. Zu einem nicht eindeutig feststellbaren Zeitpunkt entweder vor oder nach dem Öffnen der Schrankelemente fand ein Telefonat des Zeugen PHK W mit der nur wenige Straßen entfernt gelegenen Polizeiwache P, namentlich dem Dienstgruppenleiter PHK N statt. In diesem Telefonat teilte PHK W die Ursache der Ruhestörung und deren erfolgreiche Beseitigung sowie den Fund an Waffen und Marihuana mit. In Kenntnis der zuvor beschriebenen Sachlage und im beiderseitigen Bewusstsein, dass grundsätzlich für die Durchsuchung einer Wohnung auch eines Beschuldigten einer Straftat ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich war, unterblieb in der Folge ein Anruf beim Amtsgericht Wuppertal, das für den Erlass eines entsprechenden Durchsuchungsbefehls zuständig gewesen wäre, und wurde auch nicht versucht, den diensthabenden Rufbereitschaftsrichter zu kontaktieren, um eine solche Anordnung auf diesem Wege einzuholen. Dabei konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob zwischen den Telefonierenden ausdrücklich kommuniziert wurde, dass man von einem Anruf bei Gericht bzw. dem Rufbereitschaftsrichter absehen wolle, und von wem dies ggf. geäußert wurde, oder ob dieses Thema unausgesprochen blieb. Ebenfalls konnte nicht gesichert festgestellt werden, ob der Zeuge PHK N die weitere Durchsuchung anordnete, oder ob sich PHK W von selbst dazu entschloss, diese nach Abschluss des Telefonats fortzuführen. Fest steht wiederum lediglich, dass die Zeugen PHK W und PK’in S im Anschluss an das Telefonat die weitere Durchsuchung nach Betäubungsmitteln und verbotenen Gegenständen in der Wohnung fortsetzten. Dabei wusste auch die Zeugin PK’in S, der der Zeuge PHK W nach Abschluss des Telefonats zumindest dessen Ergebnis, dass beide "weitermachen" könnten, mitteilte, um das grundsätzliche Erfordernis einer richterlichen Anordnung bei der Durchsuchung einer Wohnung.

Zu einem zeitlich nicht mehr näher eingrenzbaren Zeitraum, jedenfalls aber nachdem man bereits das rechte Schrankelement geöffnet und die darin befindlichen Betäubungsmittel, die außerhalb des Tresors verwahrt wurden, visuell wahrgenommen hatte, verließ die Zeugin PK’in S die Wohnung, um zu dem vor dem Haus abgestellten Einsatzfahrzeug zu gehen. Sie wollte eine Kamera holen, um die aufgefundenen Betäubungsmittel und gefährlichen Gegenstände zu fotografieren. Auf dem Weg nach unten begegnete ihr der Angeklagte. Nachdem sie die Kamera geholt hatte, begab sie sich wieder nach oben. In der Zwischenzeit hatte der Zeuge PHK W dem Angeklagten die Wohnungstür geöffnet, und beide hatten sich zusammen ins Wohnzimmer begeben. Dort klärte ihn der Zeuge PHK W über den Sachverhalt auf und belehrte ihn über die Beschuldigtenrechte. Eine weitergehende qualifizierte Belehrung erfolgte nicht. Dabei machte der Zeuge PHK W dem Angeklagten aber durchaus deutlich, dass man die Betäubungsmittel und die Waffen ja bereits aufgefunden habe, und gab ihm zu verstehen, dass ihm möglicherweise eine schwerwiegendere Bestrafung drohe und er sich überlegen solle, ob er keine Angaben zur Sache machen wolle.

Unter dem Eindruck dieser Angaben und weil er davon ausging, die Polizei habe die Betäubungsmittel und gefährlichen Gegenstände auf rechtmäßigem Wege aufgefunden, zeigte er sich sodann kooperativ, räumte den Besitz ein und erklärte weiterhin, dass er die Betäubungsmittel erworben habe, um diese gewinnbringend weiter zu veräußern. Er öffnete auch den Tresor und gab den Beamten auf diese Weise ebenfalls die Möglichkeit, Kenntnis vom darin befindlichen Inhalt zu nehmen.

Die aufgefundenen Betäubungsmittel und gefährlichen Gegenstände wurden in der Folge sichergestellt und asserviert. Der Angeklagte wurde zunächst festgenommen und auf die Wache verbracht.

Am nächsten Morgen wurde der Angeklagte durch den Zeugen KHK T als Beschuldigter polizeilich vernommen. Erneut erfolgte neben der üblichen Beschuldigtenbelehrung jedoch keine weitergehende qualifizierte Belehrung im Zusammenhang mit einer möglichen Unverwertbarkeit der in seiner Wohnung aufgefundenen Sachen als Beweismittel. Im Wesentlichen wiederholte der Angeklagte in dieser polizeilichen Vernehmung seine bereits am Tatort gemachten Angaben.

Noch am gleichen Tage wurde er sodann dem Haftrichter des Amtsgerichts Wuppertal, dem Zeugen RAG A, vorgeführt. Erneut erfolgte neben der üblichen Beschuldigtenvernehmung keine weitergehende qualifizierte Belehrung im vorgenannten Sinne. Der Angeklagte räumte den ihm insoweit gemachten Vorwurf des Verdachtes des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erneut ein.

III.

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Mangels verwertbarer Beweismittel konnte die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sich der Angeklagte dem Anklagevorwurf entsprechend schuldig gemacht hat.

Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf in der Hauptverhandlung nicht eingelassen.

Die Aussagen der vernommenen Zeugen, namentlich PHK W, PK’in S, KHK T und PHK N, sowie die verlesenen Urkunden und Augenscheinsobjekte waren nicht dazu geeignet, den Tatnachweis gegen den Angeklagten zu führen, da diese einem Beweisverwertungsverbot unterlagen, soweit es um deren Wahrnehmungen zu den in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen und sichergestellten Gegenständen und Betäubungsmitteln und in der Folge um die ihnen gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten ging.

1)

Die im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen, unter I. aufgelisteten Betäubungsmittel und Gegenstände wurden nicht rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend gewonnen und sind daher nicht dazu geeignet, den dem Angeklagten gemachten Tatvorwurf zu stützen. Die Durchsuchung war nämlich ab dem Zeitpunkt, ab dem nach Ausschalten der Alarmanlage gesichert war, dass sich keine weitere Person in der Wohnung befand, die polizeilicher bzw. ärztlicher Unterstützung bedurfte, nicht rechtmäßig durchgeführt worden. Mit der Erkenntnis, dass sich keine weitere Person in der Wohnung befand, war die polizeiliche Maßnahme, die anlässlich des ursprünglichen Einsatzes im Zusammenhang mit der Ruhestörung durch den anhaltenden Ton der Alarmanlage in der Wohnung erforderlich war, abgeschlossen, weitere Folgemaßnahmen waren zur Abwendung einer wie auch immer konkret gearteten Gefahr nicht mehr vonnöten.

Die weitere Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, im Rahmen derer dann aber die unter I. konkret aufgeführten Betäubungsmittel und gefährlichen Gegenstände erst aufgefunden wurden, war von einer Ermächtigungsvorschrift nicht mehr gedeckt, hatte mit dem ursprünglichen Einsatzgrund nichts mehr zu tun und war rechtswidrig wegen Missachtung des Richtervorbehalts.

2)

Eine gemäß Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung lag nicht vor. Die eigenmächtig getroffene Entscheidung durch PHK W bzw. die entsprechende Anordnung des Dienstgruppenleiters PHK N, wenn es von diesem denn eine solche gegeben haben sollte, beruhten nicht auf einer rechtmäßigen Inanspruchnahme einer sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Eilkompetenz.

Es hätte nur dann Raum für eine rechtmäßige Inanspruchnahme einer Eilkompetenz durch die vor Ort anwesenden Polizeibeamten gegeben, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Durchsuchungsanordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte (vgl. BVerfGE 103, 142 ff. [154]; BGH, 5. Strafsenat, Az.: 5 StR 546/06, Urteil vom 18.04.2007, juris, Rn. 17 m. w. N.). Dabei darf mit der Prüfung dieser Voraussetzungen durch die Strafverfolgungsbehörden aber nicht beliebig lange gewartet, eine mögliche Einholung einer Anordnung also nicht verschleppt werden, und es dürfen auch keine abwegigen theoretischen Konstruktionen herangezogen werden, bei deren hypothetischem Vorliegen der Erfolg der Durchsuchung möglicherweise gefährdet wäre.

Eine rechtmäßige Inanspruchnahme einer Eilkompetenz im Hinblick auf die weitere Durchsuchung der Wohnung bestand vorliegend weder für die vor Ort anwesenden Zeugen PHK W und PK’in S noch für den telefonisch vom Sachstand am Tatort informierten Dienstgruppenleiter PHK N. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer aufgrund folgender Erwägungen:

a)

Zunächst fehlt es an jeglicher Dokumentation, wonach sich die vor Ort tätigen Beamten auf Gefahr im Verzug berufen. Weder in der Strafanzeige oder in sonstigen Bestandteilen der Akte, wie etwa gesonderten polizeilichen Vermerken, findet sich ein diesbezüglicher Hinweis, noch werden zumindest entsprechende Erwägungen niedergelegt , die zumindest den Schluss zulassen, dass hiermit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass man von dieser Eilkompetenz nunmehr Gebrauch machen wolle, und aus welchen Gründen dies geschehe. Insoweit fehlt es an der Möglichkeit, aus der vorhandenen Dokumentation die Gedanken der Beamten vor Ort tatsächlich nachvollziehen zu können. Vielmehr schweigt sich der Akteninhalt sogar darüber aus, dass es ein Telefonat, ggf. sogar mehrere Telefonate, mit PHK N als zuständigem Dienstgruppenleiter gegeben hat. In der Strafanzeige wird vielmehr schlicht der Inhalt des Wohnzimmerschranks nach Öffnen der verschiedenen Schrankelemente beschrieben. Mangels entsprechender Dokumentation kann insoweit aus der Akte heraus bereits nicht nachgeprüft werden, welche Erwägungen ggf. zur Annahme von Gefahr im Verzug geführt haben, ganz unabhängig davon, ob es sich dabei um nachvollziehbare und zutreffende oder nicht nachvollziehbare und zutreffende Erwägungen handelt.

b)

Die Vernehmung der Zeugen PHK W und PK’in S lässt eindeutig den Schluss zu, dass diese selbst bei Vornahme der Durchsuchung bereits überhaupt nicht davon ausgegangen sind, dass Gefahr im Verzug vorläge.

aa)

So hat der Zeuge PHK W im Rahmen seiner Aussage angegeben, dass, nachdem er festgestellt habe, dass niemand verletzt in der Wohnung lag, er wegen des Marihuanageruchs auf der Wache angerufen habe. Wenn dies nicht dokumentiert sei, so sei dies aus Versehen nicht erfolgt. Er habe jedenfalls zumindest ein, eher sogar zwei Telefongespräche mit PHK N auf der Wache geführt. Darin sei es zunächst darum gegangen mitzuteilen, was Ursache für die Ruhestörung gewesen sei, und um von dem "Zufallsfund" zu berichten.

Bereits an dieser Stelle ist angesichts des Begriffs "Zufallsfund", den der Zeuge verwendete, fraglich und mangels Dokumentation nicht zu überprüfen, ob dieser erste Anruf tatsächlich bereits zu dem Zeitpunkt erfolgte, als man das Marihuana nur gerochen, aber noch nicht visuell wahrgenommen hatte. Doch kann dies letztlich dahinstehen.

Denn, so gab der Zeuge weiter an, er habe die Wohnung nach dem Anruf auf der Wache weiter durchsucht. Ob von der Wache aus weiter etwas veranlasst worden sei, wisse er nicht. Doch gab er deutlich zu verstehen, dass ihm bekannt war, dass zu dieser Zeit, als er die Fortsetzung der Durchsuchung der Wohnung aufnahm, ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nicht vorgelegen hat. In diesem Zusammenhang tat er - offenbar den Vorgang gerade noch einmal im Geiste abwägend - kund, dass "wir uns dann hier auf Gefahr im Verzug zurückziehen" müssten, dass "das vorliegend aber wohl eng" sei. Dabei machte der Zeuge keineswegs den Eindruck, dass er die Voraussetzungen des § 105 StPO nur unzureichend kenne oder nicht in der Lage sei, diese zutreffend zu erfassen. Insoweit konnte er auch auf Nachfrage vielmehr gute Kenntnisse nachweisen. Im Übrigen brachte der Zeuge durch das beschriebene Zitat gerade zum Ausdruck, dass ihm wohl bewusst war, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für Gefahr im Verzug aus seiner Sicht gerade nicht vorlagen und ihm dies auch bei der Durchsuchung der Wohnung in gleicher Weise bewusst war; denn dass er im Nachhinein eine bessere Kenntnis erlangt hätte, brachte er zu keiner Zeit zum Ausdruck. Überdies bekundete er selbst, dass schon die Uhrzeit, zu der die Maßnahme erfolgte, für sich gegen die Annahme von Gefahr im Verzug spreche, und dass man um diese Zeit einen Richter am Amtsgericht selbst oder jedenfalls im Rahmen der Rufbereitschaft hätte erreichen können.

bb)

Auch die Zeugin PK’in S brachte deutlich zum Ausdruck, dass sie über gute Kenntnisse über die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 105 StPO verfügt, dies auch bereits zur Tatzeit der Fall war und sie keiner Fehleinschätzung der Situation im Hinblick auf eine fehlerhafte Annahme von Gefahr im Verzug unterlegen war. Im Übrigen käme es hierauf auch nicht entscheidend an, da nach der Aussage der Zeugin, darüber hinaus aber auch nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen ist, dass sie sich als noch recht junge Polizistin am Vorgehen der wesentlich erfahreneren Polizeibeamten W und N orientiert hat.

So konnte aber auch sie zutreffend beschreiben, dass die Durchsuchung einer Wohnung grundsätzlich nur dann erfolgen darf, wenn eine richterliche Anordnung vorliegt und ansonsten eine Eilkompetenz der Polizei die Ausnahme und nur bei Vorliegen von Gefahr im Verzug gegeben ist. Sie teilte mit, dass sie vor dem Öffnen der Schränke durch das Glas einzelne gefährliche Gegenstände wahrgenommen habe. Ob dann allerdings das Gespräch mit PHK W über das weitere Vorgehen sowie dessen Anruf bei der Polizeiwache vor oder erst nach dem Öffnen der Schränke und damit dem Auffinden der Betäubungsmittel erfolgten, konnte sie aus ihrer Erinnerung heraus nicht mehr sagen. Dass ein Anruf bei der Polizeiwache zu irgendeinem Zeitpunkt, als sich beide Beamten noch in der Wohnung des Angeklagten aufhielten, erfolgte, wusste sie noch genau. Gründe dafür, warum sie im vorliegenden Fall von Gefahr im Verzug ausgegangen sein sollte, konnte sie allerdings auch nicht benennen.

Hiergegen spricht bereits die Darstellung der Zeugin, dass sie nach dem Auffinden der Betäubungsmittel und der Waffen in den Schrankelementen zunächst einmal die Wohnung verlassen und eine Kamera aus dem Einsatzfahrzeug geholt habe. Dass sie sich dabei über die Maßen beeilt habe, ließ die Zeugin nicht erkennen. Von dem Vorhaben, zunächst einmal die Kamera aus dem Fahrzeug zu holen, sah die Zeugin auch nicht ab, als ihr der Angeklagte im Treppenhaus auf dem Weg nach Hause begegnete, wobei davon ausgegangen wird, dass ihr in diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass es sich hierbei um den Angeklagten handelte. Doch unabhängig davon zeigt der Umstand, dass wenn die Polizei vor der Sicherstellung der Drogen als Beweismittel ausreichend Zeit als gegeben ansieht, aus einem Dienstfahrzeug eine Kamera zu holen, ohne dass nach eigener Einschätzung der Verlust der Beweismittel zu besorgen wäre, nach eigener Bewertung auch hinreichend Zeit für einen Anruf bei einem Richter zur Einholung einer ggf. nur mündlich zu erteilenden Durchsuchungsanordnung gewesen wäre, ohne dass Beweismittelverlust zu besorgen gewesen wäre.

cc)

Auch die Angaben des Zeugen PHK N vermochten die Annahme nicht zu begründen, dass die Polizei zur Zeit der Maßnahme von Gefahr im Verzug ernsthaft ausging.

Dieser bestätigte zunächst, dass es zumindest einen, ggf. auch zwei Anrufe durch den Zeugen PHK W aus der Wohnung des Angeklagten heraus gegeben habe, im Rahmen derer er mit seinem Kollegen das weitere Vorgehen besprochen habe. Er sei an diesem Tage Dienstgruppenleiter auf der Wache gewesen. Zunächst sei es um die Mitteilung über die Ursache der Ruhestörung gegangen, und sodann habe PHK W geschildert, dass man hinter dem Glas einer Vitrine unter anderem Schusswaffen und Schalldämpfer gefunden habe, und dass es deutlich nach Marihuana rieche. Hierüber habe man aber noch keine näheren Erkenntnisse.

Nun habe der Zeuge PHK N als Dienstgruppenleiter und damit Verantwortlicher für die Sicherheit seiner Beamten eine Abwägung treffen müssen. Insgesamt sei man durch terroristische Taten wie den Überfall auf die Redaktion der französischen Satirezeitschrift "Charlie Hebdo" und den vermeintlich angekündigten Terroranschlag von Hannover im Rahmen eines Fußballländerspiels erheblich sensibilisiert. Er habe sogleich die Möglichkeit erwogen, dass vorliegend eine ähnliche, möglicherweise terroristische Gefahr bestehe und man nicht abwarten könne. Immerhin könnten auch an anderen Orten in der Wohnung Waffen sein, und der Angeklagte hätte ggf. auch bewaffnet zurückkommen können. Dann habe der Zeuge PHK W auch gesagt, dass er jetzt durchsuche ohne richterlichen Beschluss, und er, PHK N, habe aus Sicherheitsgründen zugestimmt. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass grundsätzlich ein Richter eine Wohnungsdurchsuchung anordnen müsse.

Für die Parallele, die der Zeuge PHK N hinsichtlich erfolgter oder vermeintlicher Terroranschläge in der jüngeren Vergangenheit gezogen hat, gab es nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dafür, dass der Zeuge PHK N nicht ernsthaft von einer solchen Annahme ausgegangen ist, spricht vielmehr das gesamte äußere Geschehen: Hätte PHK N als Dienstgruppenleiter tatsächlich angenommen, die Zeugen PHK W und PK’in S seien gerade durch Zufall auf die Wohnung eines potentiellen Terroristen gestoßen, mutet es geradezu abenteuerlich an anzunehmen, dass er diesen dann nicht unverzüglich Verstärkung in Gestalt weiterer Einsatzfahrzeuge und -beamter, ggf. auch unter Heranziehung von Sondereinsatzkommandos, zur Unterstützung und zur Absicherung des Tatortes zugeschickt hätte. Dies wäre zwingend erforderlich gewesen, da es die beiden Beamten alleine vor Ort kaum mit einem nach der Vorstellung des Zeugen bei seiner Rückkehr ggf. schwer bewaffneten Terroristen in dessen Wohnung hätten aufnehmen können. Auch eine Evakuierung des Mehrfamilienhauses wäre zu erwägen gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt teilte der Zeuge jedoch nur mit, dass er die Zusendung weiterer eigener Leute erwogen habe, er aber niemanden zur Verfügung gehabt habe, den er hätte zur Wohnung schicken können, weil alle anderen Beamten bei anderen Einsätzen gewesen seien. Die genannten weiteren, bei Vorliegen einer so erheblichen Gefahr aber naheliegenden Überlegungen sind vom Zeugen als erfahrenem Polizeibeamten aber offenbar überhaupt nicht angestellt worden. Dies vermag nicht zu überzeugen. Bereits dass er nicht einmal eigene Unterstützungskräfte zum Tatort entsendete, kann unter keinerlei Gesichtspunkten nachvollzogen werden, da nach aller Lebenserfahrung nicht sämtliche anderen Einsätze so wichtig gewesen sein können, dass Beamte zur Unterstützung der Zeugen vor Ort von dort nicht hätten abgezogen werden können und - bei der Annahme des Auffindens einer terroristischen Behausung - sogar müssen.

Auch die Beamten vor Ort sind offenkundig nicht von einer solch bedrohlichen Gefahr ausgegangen: Wäre dies so gewesen, hätte nicht die Zeugin PK’in S die Wohnung zwischenzeitlich verlassen, um zur Dokumentation des Fundes eine Kamera aus dem Dienstfahrzeug zu holen, und hätte sie ihren Weg zum Dienstfahrzeug nicht seelenruhig weiter beschritten, nachdem sie dem Angeklagten begegnet war. Selbst wenn sie diesen nicht als Inhaber der Wohnung erkannt hätte, hätte sie, die Schilderung des Zeugen PHK N aufgegriffen, bei jeder Person, die das Haus betrat, damit rechnen müssen, dass es sich um den "Terrorverdächtigen" handelte. Überdies hätte der Zeuge PHK W dem Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt immerhin sogar alleine in der Wohnung war, dann auch nicht einfach die Wohnungstür geöffnet und diesen eingelassen.

Nach alledem gingen die Polizeibeamten mithin selbst nicht vom Vorliegen von Gefahr im Verzug aus.

c) Gefahr im Verzug im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO lag auch in objektiver Hinsicht nicht vor.

aa)

Zu dem Zeitpunkt, als die aufgrund der Ruhestörung durch die Alarmanlage zu ergreifenden Maßnahmen als abgeschlossen anzusehen waren (vgl. dazu oben unter III.1), befand sich keine weitere Person in der Wohnung, von der die Gefahr der Beweismittelbeseitigung ausgegangen wäre. Auch wenn die prinzipielle Möglichkeit bestand, dass der Angeklagte angesichts der Uhrzeit zwischen 16:00 Uhr und 16:30 Uhr zu dieser Zeit von seiner Arbeitsstelle hätte nach Hause kommen können, begründet allein dies nicht die Annahme von Gefahr im Verzug. Wäre der Angeklagte in der Zeit, nachdem man die Betäubungsmittel allein dem Geruch nach wahrgenommen und ggf. den Ursprung des Geruchs auf den geschlossenen Wohnzimmerschrank zurückgeführt hätte, erschienen, hätte er sich zunächst der Situation gegenübergestellt gesehen, dass er die Wohnung mit seinem Schlüssel gar nicht hätte betreten können. Immerhin war das Wohnungstürschloss durch den Schlüsseldienst ausgetauscht worden. Hätte man also aus Sicht der beiden Polizeibeamten darauf geachtet, dass die Wohnungstür während des Abwartens auf die Nachricht vom über die Durchsuchungsanordnung entscheidenden Richter geschlossen bleibt, wäre ein Betreten der Wohnung durch den Angeklagten nur möglich gewesen, wenn ihm einer der beiden explizit geöffnet hätte. Die Situation, dass der Angeklagte die Wohnung unbemerkt hätte betreten und Beweismittel leicht beseitigen können, bestand also de facto nicht.

bb)

Wäre der Angeklagte nun in der Zeit zwischen dem Anruf bei dem zuständigen Richter und dessen Entscheidung vor der Wohnungstür erschienen und hätte sich entsprechend bemerkbar gemacht, wäre es unproblematisch und letztlich auch zumutbar gewesen, dass man ihm nach Erläuterung der Situation, insbesondere dem gegen ihn gerichteten Verdacht und dem Umstand, dass aktuell eine Entscheidung des zuständigen Richters über eine Durchsuchungsanordnung erwartet würde, den Zutritt der Wohnung entweder zunächst bis zur Sicherstellung der Beweismittel verweigert oder ihm diesen gestattet hätte, aber eine besondere Aufmerksamkeit darauf gerichtet hätte, dass er eben keine Beweismittel an sich nimmt oder vernichtet. Die erste Variante hätte zwar eine Einschränkung der Freiheit des Angeklagten in der konkreten Situation bedeutet, wäre im Verhältnis zu einer Durchsuchung seiner Wohnung ohne richterliche Anordnung entgegen Art. 13 Abs. 2 GG sicher als geringerer Eingriff in seine Grundrechte anzusehen und jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen gewesen. Die zweite Variante, das Einlassen des Angeklagten besonderer Aufmerksamkeit auf sein Tun, stellt letztlich nichts Anderes dar, als die Beamten nach seinem Eintreffen letztendlich praktizierten, wenngleich nicht in Verbindung mit dem Abwarten auf eine richterliche Entscheidung.

cc)

Weitergehende Anhaltspunkte, aus denen heraus sich eine Gefahr im Verzug im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO begründen ließe, sind nicht ersichtlich. Soweit der Zeuge PHK N etwa die Nähe zu terroristischen Bedrohungen heranzog, stellt es sich hierbei um tendenziell ins Abstruse reichende Überlegungen, jedenfalls aber um theoretische Konstruktionen dar, für deren tatsächliches Vorliegen es keine greifbaren Anhaltspunkte gab. Zum einen wird insoweit auf die bereits gemachten Ausführungen zum insoweit widersprüchlichen Verhalten der Polizeibeamten verwiesen, das nicht zur tatsächlichen Annahme einer terroristischen Gefahr passt. Zum anderen muss in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass die vorhandenen Lichtbilder, die PK’in S gefertigt hat, nicht die Annahme begründen, dass es sich hier um das Waffen- und Drogenarsenal einer Person handelt, von der über die Gefährlichkeit, die den Waffen und Drogen selbst immanent ist, hinaus weitergehende Gefährdungen ausgehen. Betrachtet man die Lichtbilder, die den Inhalt des linken Schrankelementes zeigen, so gewinnt man vielmehr den Eindruck, als seien die gefährlichen Gegenstände als eine Art Dekorationsartikel drapiert oder ausgestellt, als dass es primär darum ginge, diese möglichst unkompliziert und schnell gegen Dritte verwenden zu können. Hätte es sich vorliegend dem äußeren Anschein nach um den Besitz eines potentiellen Terroristen oder auch eines in erheblichem Maße zum Einsatz von gefährlichen Waffen bereiten Drogenhändlers gehandelt, wäre zu erwarten gewesen, dass es weniger um eine möglichst eindrucksvolle Ausstellung der Gegenstände, sondern vielmehr um eine effektive und besser erreichbare Verwendung gegangen wäre.

dd)

Nach alledem war die Durchsuchung der Wohnung rechtswidrig jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem die Zeugen PHK W und PK’in S die Schranktüren des Wohnzimmerschrankes öffneten, um dessen Inhalt festzustellen, ohne dass sie hierfür zunächst die Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses veranlassten und abwarteten. Dieser Vorgang als durchgeführte Beweiserhebung war von der Rechtsordnung nicht gedeckt und erwies sich daher als rechtswidrig.

3)

Die Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung rechtfertigt vorliegend die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich der bei der Durchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel.

a)

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Missachtung des sich aus Art. 13 Abs. 2GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Richtervorbehalts ein Verwertungsverbot hinsichtlich der aus der Wohnung zu Tage geförderten Beweismittel anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber nicht entschieden. So ist vielmehr - wie auch bei der Prüfung eines Verwertungsverbots bei Verstößen gegen andere Erhebungsvorschriften - davon auszugehen, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist (vgl. BGHSt 44, 243 ff. [249]; BGH 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 20). Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist diese Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. Entscheidungen wie vor). Bei der Abwägung geht es darum, die Individualinteressen des Einzelnen an Einhaltung der ihn und seine Privatsphäre schützenden Vorschriften mit dem Allgemeininteresse an möglichst umfassender Aufklärung und Ahndung begangener Straftaten in einen angemessenen Einklang zu bringen. Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind, § 244 Abs. 2 StPO. Berücksichtigt man diesen Aspekt, muss die Annahme eines Beweisverwertungsverbots eine Ausnahme darstellen, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des vorliegenden Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGH 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 20).

b)

Einzelne Rechtsgüter können durch einen Eingriff von staatlicher Seite, der fern jeder Rechtsgrundlage stattfindet, so massiv beeinträchtigt sein, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als Ganzes als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird. Dann wäre jede andere Lösung als die Annahme eines Beweisverwertungsverbots unerträglich (vgl. BGHSt 31, 304 ff. [308]; BGH, 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 21, m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung hat die Kammer vorliegend nicht angenommen. Immerhin ist die Durchsuchungsanordnung durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, mithin durch die Polizei, nicht generell verboten, sondern in Einzelfällen gestattet. Gefahr im Verzug lag vorliegend zwar nicht vor. Die Verletzung des Richtervorbehalts hat aber aus objektiver Sicht geringeres Gewicht, als wenn, wie etwa im Falle des § 100b Abs. 1 StPO, der Polizei die Anordnung von Eingriffen der betreffenden Art schlechthin untersagt ist. Zudem ist hierbei die Überlegung heranzuziehen, dass ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss bei Darstellung der konkreten Situation in der Wohnung des Angeklagten aller Wahrscheinlichkeit nach zu erlangen gewesen wäre, die Polizei also gerade nicht eine Situation herbeigeführt hat, die bei Beschreitung des vorgesehenen Weges im Ergebnis nicht eingetreten wäre.

c)

Jedoch wiegen im Einzelfall Rechtsverletzungen, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt sind, besonders schwer und sind Beweismittel über die vorgenannte Konstellation hinaus unverwertbar, weil der Staat auch in solchen Fällen aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage keinen Nutzen ziehen darf (vgl. BGH, 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 23, m. w. N.). Eine Verwertung in solchen Fällen würde gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoßen. Gerade im Falle fehlerhafter Wohnungsdurchsuchungen ist dies in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, falls der Richtervorbehalt bewusst umgangen worden ist (vgl. BVerfGE 113, 29 ff. [61]; BGH, 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 24, m. w. N.; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 59. Auflage, 2016, § 98 StPO, Rn. 7).

Diese, aus dem Interesse möglichst effektiver Strafverfolgung betrachtet, weitreichende Konsequenz ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beachtlichkeit des Richtervorbehalts und zu den inhaltlichen Anforderungen, denen Durchsuchungsbeschlüsse genügen müssen, angelegt. Nach dem Wortlaut und der Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG ist bei einer (Wohnungs-)Durchsuchung die richterliche Anordnung die Regel und die nichtrichterliche die Ausnahme. Um den hieraus folgenden Grundrechtsschutz durch die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht auszuhöhlen, ist der Begriff der "Gefahr im Verzug" im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO daher eng auszulegen. Der Spielraum der Ermittlungsbeamten, den diese zur sinnvollen Ausübung ihrer Tätigkeit natürlich benötigen, ist daher hinsichtlich der Frage der Hinzuziehung eines Richters zur Beantragung eines entsprechenden Beschlusses begrenzt und muss überprüfbar sein.

Kommt eine solche spätere Überprüfung zu dem Schluss, dass grobe Verstöße gegen den Grundsatz des Richtervorbehalts vorliegen, dürfen solche Verstöße nicht sanktionslos bleiben. Genauso wie es nicht tragbar wäre, bei jeglichem Irrtum der Beamten über die tatsächlichen Voraussetzungen der Gefahr im Verzug oder bei sonstigen weniger gewichtigen Verstößen gegen irgendwelche die Art und Weise der Durchsuchung regelnden Vorschriften auch bei schwerwiegendsten Straftaten ein Verwertungsverbot anzunehmen, wäre es für die Rechtsgemeinschaft und ihre Vorstellung vom Recht unerträglich, wenn der verfassungsrechtlich abgesicherte Schutz der Wohnung samt Richtervorbehalt stets folgenlos sogar willkürlich ausgehebelt werden könnte (vgl. BGH, 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 25).

d)

Im vorliegenden Fall gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass die beim Angeklagten durchgeführte Durchsuchung ohne richterliche Anordnung die Vorgaben über die Notwendigkeit einer solchen Anordnung in besonders erheblicher Weise verletzt, der Verstoß gerade den hinter § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO stehenden Sinn der Hinzuziehung eines Richters betrifft, das Handeln der Beamten letztlich als willkürlich zu betrachten und die aus der durchgeführten Durchsuchung gewonnenen Beweismittel daher als nicht mehr tauglich zur Heranziehung in einem rechtsstaatlich geführten Strafverfahren anzusehen sind.

Die Annahme liegt außerordentlich nahe, dass die tätigen Polizeibeamten den Richtervorbehalt bewusst ignoriert und eine Eilkompetenz im Bewusstsein, dass diese nicht gegeben ist (PHK W: "das ist vorliegend aber eng"), ausgeübt haben. Es gab, wie bereits ausgeführt, für die Annahme einer Gefahr im Verzug keine ernsthaften Anknüpfungstatsachen, und es wäre auch ausreichend Zeit und Gelegenheit gewesen, einen Richter bezüglich der fraglichen Entscheidung hinzuziehen. Die dahinter stehende Motivlage, im vorliegenden Fall auf die Hinzuziehung eines Richters zu verzichten, ließ sich letztlich nicht einhellig aufklären. Doch deuten die unterschiedlichen Darstellungen der Zeugen zum Verlauf und zu den Gründen für ein sofortiges Tätigwerden darauf hin, dass man insoweit schlicht "keine Zeit verlieren" wollte und die als offenbar als eindeutig bewertete Entscheidung eben selbst getroffen hat. Letztlich kann die dahinter stehende Motivation der Beamten für die Kammer aber auch dahinstehen. Entscheidend ist insoweit lediglich, dass bewusst auf die Hinzuziehung eines Richters bei gleichzeitig erkannter Möglichkeit und Gelegenheit der Hinzuziehung verzichtet wurde, und dies steht aus den oben ausführlich erörterten Gründen für die Kammer fest.

Dieses Ergebnis ändert sich nach Bewertung der Kammer auch nicht bei Durchführung einer Gesamtbetrachtung: Das Ermittlungsverfahren wies neben dem im Mittelpunkt stehenden Umstand, dass die Durchsuchung ohne richterliche Anordnung und ohne Vorliegen einer Eilkompetenz durchgeführt wurde, weitere erhebliche Mängel auf, die sich teilweise erst im Rahmen der Beweisaufnahme zeigten. So fehlt es nicht nur an jeglicher Dokumentation hinsichtlich der Annahme von Gefahr im Verzug (s. o.), sondern darüber hinaus ist der Anruf bzw. sind die Anrufe des Zeugen PHK W beim Zeugen PHK N auf der Wache weder dem Grunde nach noch nach deren Inhalt aktenkundig gemacht worden und die zwischen den beiden Hauptverhandlungsterminen nachgereichten, von der Zeugin PK’in S am Tatort gefertigten Lichtbilder von den Wohnzimmerschrankelementen waren zunächst überhaupt nicht Gegenstand der Ermittlungsakte und wurden im Anschluss an dessen Vernehmung lediglich "durch Zufall" auf dem Server des Polizeipräsidiums P ausfindig gemacht. Von einer ordnungsgemäßen Bearbeitung des Vorgangs, wie dies in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu erwarten wäre, kann daher auch in einer Gesamtschau nicht ausgegangen werden. Aus der Gesamtheit des Vorgangs muss daher konstatiert werden, dass das Ermittlungsverfahren von derart zahlreichen Nachlässigkeiten und Mängeln geprägt ist, dass es insgesamt rechtsstaatlichen Standards nicht zu entsprechen vermag.

e)

Dem Aspekt eines möglichen hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs, der vorliegend wohl zu dem Ergebnis eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses und erst anschließender Wohnungsdurchsuchung geführt hätte, kann vor dem Hintergrund dieser gewichtigen Nichtbeachtung des Richtervorbehalts keine Bedeutung zukommen. Ansonsten könnte die Einhaltung der durch Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO festgelegten Kompetenzregelung bei Anerkennung des hypothetischen rechtmäßigen Ersatzeingriffs in Fällen wie dem vorliegenden stets unterlaufen werden. Dann wäre der Richtervorbehalt letztlich aber auch sinnlos und könnte aus dem Gesetz entfernt werden. Bei Duldung grober Missachtungen des Richtervorbehalts entstünde gar ein Ansporn, die Ermittlungen ohne Hinzuziehung eines Richters einfacher und möglicherweise erfolgversprechender zu gestalten. Damit würde aber ein wesentliches Erfordernis eines rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahrens aufgegeben, dass Beweise nicht unter bewusstem Rechtsbruch oder gleichgewichtiger Rechtsmissachtung erlangt werden dürfen (vgl. insoweit BGH, 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 29, m. w. N.).

f)

Die Folge ist vorliegend die Annahme eines umfassenden Beweisverwertungsverbotes, zumal der Verteidiger des Angeklagten nach Durchführung der einzelnen Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung der Verwertung jeder einzelnen widersprochen hat.

Damit sind weder die Vernehmungen der Zeugen, soweit es um deren Wahrnehmungen im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung nach Abschluss der vorangegangenen Maßnahme hinsichtlich der Ruhestörung geht, noch Verlesungen der Urkunden (etwa Durchsuchungs-, Sicherstellungsprotokolle, der Inhalt der Strafanzeige, von den Polizeibeamten gefertigte Vermerke, Test- und Wiegeprotokolle oder das eingeholte LKA-Gutachten zur Qualität der aufgefundenen Betäubungsmittel) noch in Augenschein genommene Lichtbilder als Beweismittel dahingehend verwertbar, eine Verurteilung des Angeklagten wegen des erhobenen Vorwurfs zu stützen.

Nach Bewertung der Kammer sind auch die Wahrnehmungen der Zeugen PHK W und PK’in S dahingehend unverwertbar, als diese im Ergebnis angaben, einzelne der im linken Schrankelement aufbewahrten gefährlichen Gegenstände durch die Glastür hindurch bereits als solche wahrgenommen zu haben, die in waffenrechtlicher Hinsicht Relevanz besitzen könnten. Denn zunächst ließ sich nicht eindeutig feststellen, welche der unter Ziffer I. aufgeführten Gegenstände bereits von außerhalb, also vor dem Öffnen der Glastür als solche erkennbar waren und welche nicht. Die Angaben der Zeugen waren insoweit nicht eindeutig. So teilte die Zeugin PK’in S mit, dass beide die Schlagringe und die CO2-Waffen von außen wahrgenommen hätten, während der Zeuge PHK W bekundete, dass er nicht sicher sei, ob und wenn ja welche Waffen bereits vor der Öffnung der Glastür als solche erkennbar waren. Die Kammer erachtete insoweit keine der beiden Aussagen als hinreichend sicher, um diesbezüglich eine klare Feststellung treffen zu können. Auch eine Überprüfbarkeit anhand der vorliegenden Lichtbilder war nicht möglich: Diese zeigen die Wohnzimmerschrankelemente lediglich mit offenen, nicht aber mit geschlossenen Türen, so dass die Kammer nicht selbst nachvollziehen kann, welche darin befindlichen Gegenstände durch das Glas hindurch zu erkennen waren und welche nicht; bestimmte Beeinträchtigungen aufgrund des - nicht näher bekannten - Glastyps oder eventueller Spiegelungen lassen sich insoweit nicht beurteilen, können aber auch nicht ausgeschlossen werden. Schließlich ist zu betonen, dass die genaue Betrachtung des Inhalts der Glasvitrine hinsichtlich einzelner darin befindlicher Gegenstände auch nicht mehr von der Maßnahme "Ruhestörung" und der mit dieser noch verknüpften Absuche der Wohnung nach möglichen hilfsbedürften Personen gedeckt war. Insoweit lässt sich auch ein Verstoß des Angeklagten gegen das Waffengesetz wegen unerlaubten Besitzes von verbotenen Waffen oder gefährlichen Gegenständen nicht auf die Angaben der Zeugen oder die in Augenschein genommenen Lichtbilder stützen.

4)

Schließlich sind auch die durch den Angeklagten gegenüber den Zeugen PHK W, PK’in S und KHK T gemachten Angaben, die diese im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung ihrem wesentlichen Inhalt nach mitteilten, nicht verwertbar. Auch diese unterliegen dem vorgenannten Beweisverwertungsverbot, das sich auf diese erstreckt.

Ebenso verhält es sich mit den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Ermittlungsrichter RAG A, dem gegenüber er ebenfalls den Tatvorwurf im Wesentlichen bestätigte.

Denn die in seiner Wohnung gegenüber PHK W und PK’in S gemachten geständigen Angaben waren ersichtlich von der Annahme getragen, dass ihm die Tat ohnehin alleine durch das Auffinden der Betäubungsmittel und gefährlichen Gegenstände bereits nachgewiesen sei und er seine Situation durch eine geständige Einlassung und kooperatives Verhalten nun nur noch verbessern könne. Dabei war vor allem der Umstand, dass er erkennen musste, dass die Betäubungsmittel und Waffen von der Polizei bereits aufgefunden worden waren, für seine Entscheidung, Angaben zur Sache zu machen, bei lebensnaher Betrachtung leitend. Dass PHK W ihm daneben noch deutlich machte, dass er nun besser Angaben mache, um seine Situation zu verbessern, mag ihn in dieser Richtung noch zusätzlich bewogen haben, war aber sicher nicht der leitende Impuls. Dabei haben ihm die Polizeibeamten naturgemäß nicht mitgeteilt, dass die von ihnen bereits vorgenommene Durchsuchung rechtswidrig und die daraus gewonnenen Erkenntnisse vor einer entsprechenden Heilung nicht verwertbar seien. Hätten sie dies getan und hätte er sich dann gleichwohl dazu entschieden, diesen gegenüber Angaben zur Sache zu machen und die Tat zu gestehen, so wäre er qualifiziert belehrt gewesen und seine Angaben hätten verwertet werden können. So fehlt es eben hieran.

Vor diesem Hintergrund können die vor Ort gemachten Angaben des Angeklagten zur Sache auch gerade nicht als Spontanäußerung bewertet werden. Denn er wurde im Übrigen als Beschuldigter belehrt, was bereits für sich die Annahme von Spontanäußerungen ausschließt.

Fehlte es nun hinsichtlich der Angaben gegenüber den Zeugen PHK W und PK’in S an einer zuvor erfolgten qualifizierten Belehrung des Angeklagten, so gilt dies auch hinsichtlich der Vernehmung durch den Zeugen KHK T.

Der Zeuge KHK T hatte keine Erinnerung daran, dass er eine solche qualifizierte Belehrung im Hinblick auf eine möglicherweise rechtswidrig erfolgte Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten erteilt habe; solches ergibt sich auch nicht aus dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll, was dazu führt, dass davon ausgegangen werden muss, dass eine solche nicht erfolgt ist.

Der Zeuge RAG A hatte selbst keinerlei Erinnerung mehr an die Person und die Vernehmung des Angeklagten. Doch ergibt sich auch aus dem richterlichen Vernehmungsprotokoll kein Hinweis auf eine erteilte qualifizierte Belehrung in der geschilderten Art. Dies führt ebenfalls zu dem Schluss, dass eine solche nicht erteilt wurde.

Nach alledem waren mangels entsprechender qualifizierter Belehrungen die Angaben des Angeklagten, die er im Ermittlungsverfahren gemacht hat, nicht verwertbar und können ebenfalls vorliegend nicht zu seiner Überführung herangezogen werden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.