AG Höxter, Beschluss vom 06.10.2017 - 6 F 83/17
Fundstelle
openJur 2021, 13095
  • Rkr:
Tenor

Die am … vor dem Standesamt I unter der Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,6074 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den …, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,3564 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den …, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Unterstützungskassen G (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.891,50 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den …, begründet. Die Unterstützungskasse G. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,25 % Zinsen seit dem … bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Ehescheidung

Die Ehegatten heirateten am ...

Sie leben seit Januar 2016 getrennt.

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Januar 2016 getrennt.

Die Antragstellerin beantragt, die am ... geschlossene Ehe zu scheiden.

Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Scheidungsantrag ist begründet.

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

Da die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Versorgungsausgleich

Anfang der Ehezeit: ...

Ende der Ehezeit: ...

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,2148 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,6074 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.214,30 Euro.

Der Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,7128 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,3564 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 23.287,58 Euro.

Betriebliche Altersversorgung

3. Bei der Unterstützungskassen G hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.783,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 4.891,50 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.140,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich.

Übersicht:

Antragstellerin

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 4.214,30 Euro

Ausgleichswert: 0,6074 Entgeltpunkte

Antragsgegner

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 23.287,58 Euro

Ausgleichswert: 3,3564 Entgeltpunkte

Die Unterstützungskasse G

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 4.891,50 Euro

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,6074 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,3564 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Zu 3.: Die Antragstellerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Unterstützungskassen G keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.891,50 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der Unterstützungskassen zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 4.891,50 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: ...) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Höxter, Möllingerstr. 8, 37671 Höxter schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Höxter eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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