LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2020 - 25 T 135/20
Fundstelle
openJur 2021, 13073
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.03.2020 wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf einen Gläubigerantrag eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24.06.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und ernannte Rechtsanwalt Dr. Bräuer zum Insolvenzverwalter.

Mit Schreiben vom 21.01.2020 übermittelte die Schuldnerin dem Amtsgericht einen Insolvenzplan, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 314 ff. GA).

Mit Verfügung vom 03.02.2020 wies das Amtsgericht die Schuldnerin auf eine mögliche Zurückweisung des vorgelegten Insolvenzplans hin, unter anderem weil ein Nachweis dazu fehle, dass der von der Firma B. GmbH zur Verfügung gestellte Einmalbetrag in Höhe von 143.607,05 € beim Insolvenzverwalter hinterlegt worden ist.

Die Schuldnerin änderte den Insolvenzplan im Hinblick auf ihr erteilte weitere Hinweise ab, widersprach jedoch dem Nachweis zur Hinterlegung des von der Plangarantin zu erbringenden Betrages, weil die Insolvenzordnung solches nicht vorsehe.

Mit Verfügung vom 09.03.2020 wies das Amtsgericht die Schuldnerin erneut darauf hin, dass die Drittmittel beim Insolvenzverwalter hinterlegt bzw. abgesichert und nachweisbar den Gläubigern zur Verfügung stehen müssten.

Mit Schreiben vom 14.03.2020 trat die Schuldnerin dem erneut entgegen und legte wiederum ihre diesbezügliche Rechtsmeinung dar.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.03.2020 hat das Amtsgericht den durch die Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan zurückgewiesen, weil die Vorschriften der Insolvenzordnung über den Inhalt des Insolvenzplans gemäß §§ 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 230 Abs. 3 InsO nicht beachtet seien. Da der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan ausschließlich durch Drittmittel der B. GmbH in Höhe von 143.607,05 € finanziert werden solle - deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der Schuldnerin ist - sei die allein beigefügte Verpflichtungserklärung der B. GmbH nicht ausreichend. Die Werthaltigkeit der Verpflichtungserklärung könne nicht überprüft werden. Es stehe nicht einmal fest, ob die Drittmittelgeberin überhaupt über die angekündigten Finanzierungsmittel verfüge und sie diese ohne Gefährdung der eigenen Existenz der Schuldnerin zur Verfügung stellen könne. Mit Rücksicht darauf, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin und der Geschäftsführer der Drittmittelgeberin identisch seien, wäre es der Schuldnerin gänzlich unproblematisch möglich gewesen, den entsprechenden Bonitätsnachweis - soweit vorhanden - beizubringen. Im Ergebnis genüge die schlichte Behauptung der Schuldnerin, es seien entsprechende Drittmittel vorhanden und würden im Falle der Bestätigung des Plans zur Verfügung gestellt, nicht.

Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 19.03.2020, mit der sie ihre Rechtsansicht erneut unterbreitet.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.03.2020 nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 231 Abs. 3, 6 Abs. 1 InsO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht den streitgegenständlichen Insolvenzplan der Schuldnerin zurückgewiesen, weil dieser § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 230 Abs. 3 InsO nicht hinreichend Rechnung trägt.

Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan zwar nach dem Wortlaut des § 230 Abs. 3 InsO die - nicht näher beschriebene - Erklärung des Dritten beizufügen.

Das Landgericht Hamburg hat hierzu in der im hiesigen Verfahren hinlänglich zitierten Entscheidung entschieden, dass das Insolvenzgericht einen Insolvenzplan gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zurückweisen kann, wenn die Zahlungsfähigkeit eines Drittmittelgebers nicht hinreichend nachgewiesen wird. Dies ist der Fall, wenn nicht feststeht, ob der Drittmittelgeber allein verfügungsbefugt ist und der Geldbetrag überhaupt frei verfügbar ist (Beschluss vom 18.11.2015 - 326 T 109/15 -, juris).

Soweit die Schuldnerin dies angreift und meint, weitergehende Anforderungen seien von der Insolvenzordnung nicht gedeckt, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Vorschrift der Informationsgewährleistung dient. Der Gläubiger soll sich von der Ernsthaftigkeit des - behaupteten - Drittengagements überzeugen können (vgl. nur Braun/Braun/Frank, InsO, 8. Aufl., § 230 Rn. 10). Dazu müssen die im Insolvenzplan vorgesehenen Drittmittel frei verfügbar und bestandssicher zur Verfügung stehen. Ist das nicht der Fall, kann der Insolvenzplan gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO zurückgewiesen werden (vgl. nur Braun/Braun/Frank, a.a.O.). Der reinen Erklärung lässt sich keine Aussage über die Leistungsfähigkeit des Dritten entnehmen. Hierzu kann erforderlich sein, Belege für die Leistungsfähigkeit des Dritten dem Plan oder der Erklärung beizufügen (vgl. auch Spahlinger, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 83. Lieferung 02.2020, § 230 Rn. 9). Soweit sodann im Schrifttum teilweise bezweifelt wird, ob das Gericht diese auch verlangen kann, tritt die Kammer dem jedenfalls in der hiesigen Fallgestaltung nicht bei. Die Beifügung soll nach Sinn und Zweck der "vollständigen Unterrichtung der Gläubiger" dienen, so dass ihre "genaue Tragweite" von jedem interessierten Gläubiger beurteilt werden kann. Soll die Beifügung der Erklärung tatsächlich diesen Zweck erfüllen, so wird es entscheidend auf die Bonität des Dritten ankommen. Der Erklärung allein ist es nicht anzusehen, ob der Dritte die mit der Erklärung übernommenen Verpflichtungen auch erfüllen kann. In Zweifelsfällen - wie hier - wird das Gericht deshalb verlangen müssen, dass der Dritte die Erfüllbarkeit in geeigneter Form belegt (vgl. so nur explizit: Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 230 Rn. 5).

Auch wird teilweise hervorgehoben, dass einzig das Plankonzept zähle, für welches die Zusatzerklärungen des § 230 InsO - je für sich - maßgebende Entscheidungsgrundlagen darstellen: steht das Ganze auf festen Beinen oder tönernen Füßen. Da Ökonomisches nur eingeschränkt überprüfbar ist (mit Blick auf § 231 Abs. 1 Nrn 2 und 3 InsO), zählt hier die verlangte Formalie besonders. Sie erzeugt nämlich ein Seriositätsindiz für die Plandurchführung - und zwar als eine justiziable (Formal-)Anforderung (vgl. auch Münch, in: Jaeger, Insolvenzordnung, § 230 Weitere Anlagen). Wenn der Insolvenzplan die Zahlung von Drittmitteln zur Befriedigung der Gläubiger vorsieht, dann muss nach alledem eine Erklärung des Dritten beigefügt sein, aus der sich ergibt, dass diese Drittmittel frei verfügbar und bestandssicher zur Verfügung stehen (vgl. nur ebenfalls explizit: C. Schmidt/Stahlschmidt in: Kübler, HRI - Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 3. Aufl., Vorprüfung durch das Insolvenzgericht, Niederlegung, Rn. 32).

Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es dem organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin und zugleich Drittmittelgeberin auch ohne weiteres möglich gewesen sein müsste, den erforderlichen Bonitätsnachweis zu erbringen. In der hiesigen Fallgestaltung ist nicht ausreichend aufgezeigt, wie die Drittmittelgeberin ihre erhebliche Zahlungsverpflichtung tatsächlich erfüllen will. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf den angefochtenen Beschluss sowie die Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 574 ZPO zur ausnahmsweisen Zulassung der Rechtsbeschwerde sind vorliegend nicht gegeben. Die Kammer weicht soweit ersichtlich insbesondere nicht von bislang veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen zur Auslegung der Anforderungen aus §§ 230, 231 InsO ab.

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