LG Wuppertal, Urteil vom 22.10.2019 - 24 KLs 10 Js 1128/19 - 18/19
Fundstelle
openJur 2021, 13070
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 3 StR 132/20
Tenor

Der Angeklagte Y2 ist schuldig:

der besonders schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.

Der Angeklagte I ist schuldig:

der besonders schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der schweren Zwangsprostitution, der Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.

Der Angeklagte Y ist schuldig:

der Beihilfe zur Zuhälterei, der Beihilfe zur besonders schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.

Es werden verurteilt:

der Angeklagte Y2 einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren und 6 Monaten;

der Angeklagte I zu einer Einheitsjugendstrafe von

5 Jahren;

der Angeklagte Y einer Einheitsjugendstrafe von

2 Jahren und 9 Monaten.

Hinsichtlich des Angeklagten Y2 wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 45.900 € angeordnet.

Hinsichtlich des Angeklagten I wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 45.900 € angeordnet.

Hinsichtlich des Angeklagten Y wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 300 € angeordnet.

Die Angeklagten Y2 und I tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Bezüglich des Angeklagten Y wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. Y2:

§§ 181a Abs. 1 Ziffern 1 u. 2, 223, 224 Abs. 1 Ziffer 5, 232 Abs. 3 S. 1 Ziffer 3, 232a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 3, Abs. 4, 249, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

bzgl. I:

§§ 181a Abs. 1 Ziffern 1 u. 2, 223, 232 Abs. 3 S. 1 Ziffer 3, 232a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 3, Abs. 4, 249, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB.

bzgl. Y:

§§ 181a Abs. 1 Ziffern 1 u. 2, 223, 232 Abs. 3 S. 1 Ziffer 3, 232a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 3, Abs. 4, 249, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 1, 3 JGG.

Gründe

(bezüglich des Angeklagten I abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

A.

Der heute 22-jährige Angeklagte I wuchs die ersten vier Jahre seines Lebens bei seinen Großeltern in S auf, bevor er in den elterlichen Haushalt nach U wechselte, in dem er fortan gemeinsam mit einer älteren und einer jüngeren Schwester aufwuchs. Sein Vater ist als Vorarbeiter in einer Dreherei tätig, seine Mutter war bis zu einer schweren Operation als Reinigungskraft beschäftigt.

Nach dem Besuch des Kindergartens und der Grundschule besuchte der Angeklagte zunächst eine Hauptschule, von der er nach einem Jahr auf die Realschule wechselte. Dort musste er zwar die zehnte Klasse wiederholen, erlangte jedoch die Fachoberschulreife. Es gelang ihm, anschließend auf einem Berufskolleg sein Fachabitur der Fachrichtung Wirtschaft zu erlangen, obwohl er ein Schuljahr wegen häufiger Fehlstunden wiederholen musste. Er beabsichtigte, eine Ausbildung zu absolvieren, fand jedoch keinen Ausbildungsplatz.

Der körperlich und geistigseelisch gesunde Angeklagte konsumiert keine Drogen, Alkohol trank er gelegentlich und nicht im Übermaß.

Strafrechtlich ist er bislang lediglich einmal in Erscheinung getreten:

Am 11.10.2017 sah die Staatsanwaltschaft R in dem gegen ihn wegen Unterschlagung geführten Verfahren 159 Js 118/17 von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

B.

Der heute 31-jährige Angeklagte Y2 wuchs gemeinsam mit einem älteren Bruder und zwei Schwestern im elterlichen Haushalt in U auf. Bis zu seiner Berentung arbeitete sein Vater im Bergbau, seine Mutter war als Reinigungskraft für die Stadt U tätig.

Von der Grundschule wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule, die er mit der Fachoberschulreife verließ.

Nach seiner Schulzeit absolvierte der Angeklagte eine zweijährige Ausbildung zum Raumausstatter. Anschließend wurde er für die Dauer von acht Jahren Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Hier gehörte er zunächst zum Bodenpersonal der Heeresflieger. Zusätzlich zu einer neunmonatigen Grundausbildung absolvierte er eine Ausbildung zum Scharfschützen. Insgesamt zweimal nahm er an einem jeweils mehrmonatigen Einsatz in Afghanistan teil. Den zweiten Einsatz musste er im Jahr 2011 vorzeitig beenden, da es zu einer Bombenexplosion kam, bei der mehrere Menschen getötet wurden. Infolge dieses Erlebnisses leidet der Angeklagte bis heute unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Er sah sich schließlich trotz mehrmaliger psychologischer Behandlung dazu gezwungen, seine Tätigkeit bei der Bundeswehr aufzugeben. Sodann absolvierte er eine Umschulung zum Maschinenanlagenführer. In diesem Beruf war er zuletzt für ein Jahr bei der Firma D in V in Wechselschicht tätig, hier verdiente er 2600 € brutto. Gelegentlich verdiente er sich als Taxifahrer ein Zubrot. Da er sich durch die Wechselschicht zunehmend belastet fühlte, entschied sich der Angeklagte im Jahr 2017, sich mit einer am V Markt in V gelegenen Shisha-Bar selbstständig zu machen, die er im Mai 2018 eröffnete. Er hatte die Vorstellung, die Bar einige Zeit nach Renovierung und Aufnahme des Betriebs gewinnbringend zu verkaufen.

Im Jahr 2011 heiratete er seine Ehefrau, die marokkanischer Herkunft ist. Aus der Ehe sind zwei Töchter, heute vier und zwei Jahre alt, hervorgegangen. Er lebt mit seiner Familie in V.

Der geistigseelisch gesunde Angeklagte leidet unter bis heute aus medizinischer Sicht unerklärlichen plötzlichen Ohnmachtsanfällen (Synkopen). Im Zuge der deswegen erfolgten Untersuchungen wurde eine Gleichgewichtsstörung im Innenohr festgestellt, die ihn ansonsten nicht belastet. Infolge seiner Ohnmachtsanfälle musste er zweimal in Krankenhäusern stationär behandelt werden, auch nahm er im Frühjahr des Jahres 2018 an einer Rehabilitationsbehandlung teil. Im Januar 2018 wurde ihm ein sogenannter "kardialer Eventrecorder" implantiert, mit dessen Hilfe die Ursache der Problematik geklärt werden soll. Bis auf ein die Durchblutung förderndes Arzneimittel nimmt der Angeklagte keine Medikamente ein. Drogen probierte er nie, Alkohol trank er lediglich gelegentlich und nicht im Übermaß.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1.

Am 02.08.2004 stellte das Amtsgericht Wetter ein gegen ihn wegen Sachbeschädigung geführtes Verfahren (4 Ds 231 Js 189/04 - 132/04 -) unter Erteilung einer richterlichen Weisung gemäß § 47 JGG ein.

2.

In einem wegen Betruges gegen ihn geführten Verfahren (231Js 84/08) sah die Staatsanwaltschaft R am 18.03.2008 von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

3.

Am 31.03.2009 sah die vorgenannte Staatsanwaltschaft in dem abermals wegen Betruges gegen ihn geführten Verfahren (231Js 19/09) von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab.

4.

Das Amtsgericht Wetter belegte ihn am 07.06.2010 wegen Erschleichens von Leistungen (4 Ds 231Js 118/10 - 70/10) mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 €.

5.

Am 24.09.2010 belegte ihn das Amtsgericht Wetter wegen Erschleichens von Leistungen in 13 Fällen mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 € (4 Ds 761 Js 644/10 - 154/10).

6.

Unter Einbeziehung der unter Ziffern 4. und 5. dargestellten Entscheidungen bildete das Amtsgericht U mit Beschluss vom 15.12.2010 (4 Ds 761 Js 644/10 - 154/10) eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 50 €.

7.

Das Amtsgericht Wetter verurteilte ihn am 03.02.2012 (4 Ds 761 Js 851/11 - 223/11) wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Wirkung vom 18.02.2015 wurde die Strafe erlassen.

8.

Zuletzt belegte ihn das Amtsgericht Wuppertal mit Strafbefehl vom 10.05.2016 (21 Cs 622 Js 1203/16 - 55/16) wegen Nötigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 € und belegte ihn mit einem zweimonatigen Fahrverbot.

C.

Der heute 17-jährige Angeklagte Y kam im Alter von etwa vier Jahren mit seiner Familie von Mazedonien nach Deutschland. Hier lebte die Familie zunächst in einem Asylbewerberheim, bevor sie sich in V niederließ. Inzwischen verfügen alle Familienmitglieder über eine Aufenthaltserlaubnis. Gemeinsam mit insgesamt fünf Geschwistern wuchs der Angeklagte im elterlichen Haushalt auf.

Das Familienleben ist geprägt von der schweren psychischen Erkrankung der Mutter, die von dem Vater des Angeklagten gepflegt werden muss, so dass auch dieser inzwischen nicht mehr arbeitet. Darüber hinaus belastete die Kindheit und Jugend des Angeklagten, dass beide Eltern Analphabeten sind. Trotz der schlechten wirtschaftlichen Situation seiner Eltern erhält der Angeklagte monatlich ein Taschengeld von 300 €.

In der Grundschule musste der Angeklagte die zweite Klasse wiederholen, wechselte dann auf eine Hauptschule. Von dieser wurde er jedoch in der achten Klasse verwiesen, es erfolgte ein Wechsel zu einer Förderschule für soziale und emotionale Entwicklung, auf der er im Sommer 2018 den Hauptschulabschluss nach Klasse neun erlangte. Sein Versuch, auf einem Berufskolleg den Hauptschulabschluss nach Klasse zehn zu erlangen, scheiterte zunächst infolge seines unregelmäßigen Schulbesuchs vor seiner Inhaftierung. Nach seiner Verschonung von der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren besucht er den Unterricht des Berufskollegs regelmäßig, er absolvierte zudem ein Praktikum im Lebensmitteleinzelhandel und strebt an, in diesem Bereich eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann zu machen.

Geistigseelisch und körperlich ist der Angeklagte gesund. Drogen konsumiert er nicht, lediglich Alkohol trinkt er gelegentlich, allerdings nicht im Übermaß.

Auch er ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1.

In dem wegen Körperverletzung geführten Verfahren 326 Js 3400/16 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal am 30.09.2016 von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

2.

Am 29.01.2019 belegte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in dem Verfahren 84 Ds 326 Js 575/17 - 21/18 mit einem vierwöchigen Jugendarrest und erteilte ihm eine richterliche Weisung. Diese Verurteilung ist im Hinblick auf das unten beschriebene Tatgeschehen nicht als Vorstrafe zu werten. Der Jugendarrest ist inzwischen nach infolge der Haftverschonung erfolgten Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren am 05.04.2019 in der Zeit vom 28.05. bis zum 25.06.2019 vollständig vollstreckt worden.

II.

Obwohl der Angeklagte Y2 annähernd zehn Jahre älter ist als der Angeklagte I sind beide als frühere Nachbarn schon viele Jahre miteinander bekannt. Etwa im Jahr 2015 kamen beide in engeren Kontakt, als sie sich in einer Bar in ihrer gemeinsamen Heimatstadt U zufällig wieder trafen. Dem damals 18-jährigen Angeklagten I, der zu diesem Zeitpunkt finanzielle Probleme zu beklagen hatte, imponierte das Auftreten des älteren Y2, schien dieser doch regelmäßig über viel Geld zu verfügen und war, obwohl verheiratet, auch häufig von Frauen umgeben. Ihn beeindruckte auch, dass der Y2 nicht nur für seine Probleme ein offenes Ohr hatte, sondern sich ihm gegenüber auch finanziell großzügig zeigte, ihn etwa einlud oder ihm gelegentlich auch Geldbeträge von 50-100 € schenkte.

Nach kurzer Zeit klärte ihn der Y2 darüber auf, wie er seine finanziellen Mittel aufbesserte. Er nahm nämlich den Angeklagten I mit nach T, wo er ihm offenbarte, dass er sich um die bereits langjährig erfahrene Prostituierte Q "kümmere". Er erklärte ihm hierzu, dass er für diese auf der Internetplattform "Ä.de" Anzeigen schalte, um ihr sexuelle Kontakte gegen Entgelt zu vermitteln. Diese Prostituierte hatte der Y2 bei einer Nebentätigkeit als Taxifahrer kennengelernt und ihr - die bis dahin Anzeigen nur in Zeitschriften geschaltet hatte - angeboten, Entsprechendes für sie auch im Internet zu veranlassen, wofür er an ihren Einnahmen beteiligt wurde. Seine Tätigkeit umfasste auch das Vereinbaren von Terminen über ein hierfür von ihm eigens angeschafftes Mobiltelefon, an das die potenziellen Freier über die in der Anzeige genannten Rufnummer SMS-Nachrichten schicken konnten, denen daraufhin angebotene sexuelle Dienstleistungen und Preise sowie Termin, Uhrzeit und Örtlichkeit für den Besuch bei der Prostituierten auf dem gleichen Wege mitgeteilt wurden.

Da Y2 die regelmäßige Unterhaltung des Kontaktes zu dieser Prostituierten neben seiner Arbeitstätigkeit und seinen familiären Verpflichtungen zeitlich zu aufwendig wurde, wollte er den Angeklagten I in diese Tätigkeit mit einbeziehen. Er fragte ihn deswegen, ob er sich Geld verdienen wolle. Infolge seiner schlechten finanziellen Situation kam dem Angeklagten I dieses Angebot gerade recht, so dass er in der Folgezeit die Aufgabe übernahm, täglich von der Q die Einnahmen abzuholen. Diese wurden zwischen den Angeklagten Y2 und I hälftig geteilt. Benötigte der Angeklagte Y2 jedoch einmal einen größeren Betrag, so hatte der Angeklagte I hiergegen nichts einzuwenden, war Q doch aus seiner Sicht "die Nutte des Y2". Q selbst behielt nur einen geringen Betrag für sich selbst, der ihrer Lebensführung diente. Die von den Angeklagten I und Y2 abgeholten Einnahmen beliefen sich regelmäßig auf 3000-5000 € im Monat. Ihren Anteil verwendeten die Angeklagten jeweils für ihre Lebensführung. Schließlich zog Q nach N, um dort einem neuen Kundenkreis zur Verfügung zu stehen und dadurch ihre Verdienstmöglichkeiten zu verbessern. Das Geschehen um Q ist nicht angeklagt und daher nicht vom Schuldspruch umfasst.

1. (Anklageschrift 1. und 2.)

Da die beiden Angeklagten I und Y2 ohne großen eigenen Arbeitsaufwand hohe Einnahmen aus der Prostitution erlangten, ergriffen sie die Chance, eine weitere Frau für sich "anschaffen" zu lassen, als sich im Sommer 2017 bei ihnen ein Bekannter namens "G" erkundigte, ob sie nicht "eine Wohnung für seine Freundin" hätten. Beiden Angeklagten war nämlich klar, dass eine Wohnung zur Prostitutionsausübung gesucht wurde, denn ihnen war bewusst, dass in ihrem Umfeld bekannt war, dass beide ihr "Geld mit Frauen verdienten". So erklärte sich der Angeklagte I bereit, die betroffene Frau - es handelte sich um die damals 17-jährige I - abzuholen, um diese in der ehemaligen Wohnung der Q in T unterzubringen.

I war zuvor bereits als Prostituierte tätig gewesen und sollte nach dem Willen ihres damaligen Zuhälters diese Tätigkeit nun in T fortsetzen. In Begleitung der I befand sich deren Freundin, die damals 20-jährige I5. Diese war bis dahin noch nicht als Prostituierte tätig gewesen, kannte die I noch aus ihrer gemeinsamen Zeit in einer Wohngruppe und suchte zu diesem Zeitpunkt Obdach, da sie sich von ihrem vorherigen Freund getrennt hat. Sie war arbeitslos und verfügte über kein eigenes Einkommen.

Die beiden Angeklagten I und Y2 vereinbarten - letztlich nur vordergründig - mit dem G, dass die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit zwischen ihnen beiden auf der einen Seite und G auf der anderen Seite hälftig (50:50) geteilt werden sollten, zudem sollte G für eine Woche die Miete der Wohnung zahlen. Tatsächlich kam es jedoch nie dazu, dass auch G an den Einnahmen I beteiligt wurde.

Nachdem nämlich I in Begleitung ihrer Freundin in die Wohnung in T verbracht worden war, in der beide insgesamt höchstens zwei Nächte verblieben, erkrankte sie an einer Mandelentzündung, weswegen sie der Angeklagte I im August 2017 mit dem Auto in ein Krankenhaus fuhr und sich ihr gegenüber - scheinbar - fürsorglich und an ihrer Person interessiert zeigte. Da I bereits seit Jahren über keinerlei familiären Rückhalt verfügte, gab ihr das Bemühen des Angeklagten I das Empfinden, dieser kümmere sich um sie. Sie erklärte deswegen, da sie sich von ihrem ursprünglichen Zuhälter, der sie aus ihrer Sicht schlecht behandelt hatte, lösen wollte, sie wolle künftig für ihn, I, "arbeiten". Der Angeklagte I erkannte sogleich, dass sich ihm und dem Y2 mit der Übernahme der Organisation der Prostitutionstätigkeit auch der I die Gelegenheit bot, an den überwiegenden Teil der Einnahmen aus deren Prostitutionstätigkeit zu gelangen, um sich hieraus u.a. einen noch großspurigeren Lebensstil leisten zu können.

In Verfolgung dieses Ziels machte der Angeklagte I mit dem Mitangeklagten Y2 aus, dass beide vordergründig mit der Prostituierten I die hälftige Teilung (50:50) ihrer Einnahmen vereinbaren wollten, ihr tatsächlich jedoch nur einen geringen, für die Lebensführung der Prostituierten erforderlichen Betrag von allenfalls 10 % lassen wollten. Dabei vereinbarten die Angeklagten, dass zur Erreichung des gemeinsamen Zieles der Angeklagte I weiterhin der I "schöne Augen" machen sollte, also so tun sollte, als ob er diese liebe, um diese dauerhaft in der Prostitution zu halten. Der Angeklagte Y2 sollte sich, um weitere Einnahmen zu generieren, um die I5 "kümmern", d.h. ihr seine - tatsächlich nicht vorhandene - Liebe vorspiegeln, um sie auf diese Weise der bislang nicht von ihr ausgeübten Prostitution zuzuführen und sie darin zu halten (sog." Loverboy-Methode"). Auch ihr sollte die hälftige Teilung (50:50) der Einnahmen vorgespiegelt werden. Die Angeklagten vereinbarten, dass der überwiegende Teil, etwa 90 % der Einnahmen der beiden Frauen, tatsächlich zwischen den beiden Angeklagten hälftig geteilt werden sollte.

In Umsetzung des Tatplans verbrachte der Angeklagte I und I5 in ein Café Z am VMarkt. An dem anschließend dort geführten Gespräch beteiligte sich auch der Angeklagte Y2. Es gelang den Angeklagten die beiden Frauen davon zu überzeugen, dass es für diese Vorteile hatte, unter der Betreuung der beiden Angeklagten auch weiterhin der Prostitution nachzugehen bzw. diese aufzunehmen, spiegelten sie ihnen doch erfolgreich vor, dass die Frauen jeweils 50 % ihrer Einnahmen für sich behalten können würden. Die beiden Angeklagten wollten sich so eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer verschaffen, um hieraus Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt und weitere Dinge, die sie sich leisten wollten, bezahlen zu können. Zunächst sollte aus den Erlösen die Einrichtung der ebenfalls am VMarkt gelegenen Shisha-Bar "Ö" finanziert werden, die der Angeklagte Y2 angemietet hatte, um die Lokalität zu renovieren und anschließend das Geschäft gewinnbringend zu verkaufen.

Den Frauen erklärten sie, dass sie für diese die Aufgabe übernehmen würden, die Inserate im Internet auf der Seite Ä.de zu fertigen, auf der die Frauen ihre Dienstleistungen anbieten sollten. Sie besprachen vordergründig mit den Frauen, welche Leistungen diese anzubieten gewillt waren - so lehnten beide Frauen etwa Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder Analverkehr ab. Für die verschiedenen sexuellen Dienstleistungen sollten von den Freiern Preise zwischen 60 € für eine halbe Stunde und 120 € für eine ganze Stunde bezahlt werden.

In Ausführung ihres gemeinsamen Tatplans brachten die beiden Angeklagten I und Y2 die I und die I5 zunächst für eine Nacht in einem W Hotel in V unter. Beide Angeklagten wussten, dass I5 höchstens 20 Jahre alt war. Hinsichtlich I gingen beide zunächst davon aus, diese sei bereits 18 Jahre alt, hatte sie doch Entsprechendes zunächst behauptet. Gelegentlich der gemeinsamen Hotelübernachtung, bei der es auch zu sexuellen Kontakten untereinander gekommen war, teilte I5 dem Angeklagten Y2 das tatsächliche Alter von I - 17 Jahre - mit. Dieser berichtete dem Angeklagten I von dem wahren Alter Is, bevor diese ihre Prostitutionstätigkeit für die beiden Angeklagten aufnahm.

Hierzu wurden beide Frauen in einer Wohnung in der X-Straße in V untergebracht, wo sie noch im August 2017 beide der Prostitution nachgingen.

Tatsächlich zeigte sich nämlich auch die zu diesem Zeitpunkt bindungslose I5 für die von dem Angeklagten Y2 vorgespiegelte Zuneigung empfänglich und war schon nach kurzer Zeit dazu bereit, ebenfalls als Prostituierte tätig zu sein. In ihrer Vorstellung tat sie das für den Angeklagten Y2, in den sie sich verliebt und der sich den Frauen unter dem Namen "P" vorgestellt hatte, hatte dieser ihr doch in Ausführung seines mit I gesponnenen Plans erfolgreich vorgespiegelt, ebenfalls Liebe für sie zu empfinden und ihr zunächst auch verschwiegen, dass er bereits verheiratet war und Kinder hatte. In ihrem Entschluss bestärkt, sich für den Angeklagten Y2 zu prostituieren, fühlte sich I5 auch dadurch, dass sie das Empfinden hatte, ihrer Freundin I, die durch die zahlreich erscheinenden Kunden stark belastet war, durch eigenen Einsatz Entlastung verschaffen zu können.

Um die Prostitutionstätigkeit der beiden Frauen zu überwachen und so sicherzustellen, dass diese so viele Freier wie nur möglich bedienten, übernahmen in der Regel die Angeklagten die Terminvereinbarung mit den Männern, mit denen sie über Whatsapp oder SMS kommunizierten.

Nach erfolgter Absprache mit dem Kunden informierten die beiden Angeklagten die beiden Frauen über die vereinbarten Leistungen und wiesen sie an, die Termine entsprechend durchzuführen. Dabei wollten beide Angeklagte stets, dass die vereinbarten Leistungen auch ausgeführt wurden, selbst dann, wenn es sich um einen "Service" handelte, den die beiden Frauen an sich nicht anzubieten gewillt waren (Geschlechtsverkehr ohne Kondom), da die Angeklagten aus der Prostitutionstätigkeit so viel Geld wie möglich ziehen wollten. Um dieses Ziel zu erreichen und beide Frauen zur Prostitution anzuhalten, schreckten sie auch nicht davor zurück, den beiden Frauen eine gemeinsame Zukunft auszumalen. Dabei stellten sie insbesondere ihr Vorhaben, die Shisha-Bar zu betreiben, in den Vordergrund, obwohl sie zu keinem Zeitpunkt den Willen dazu hatten, dies unter Beteiligung der beiden Frauen zu tun, empfanden sie doch keinerlei echte Gefühle für sie, sondern sahen sie diese nur als Mittel zum Geldverdienen an. Um die Frauen dazu zu bringen, ihre Einnahmen nahezu vollständig an sie auszuhändigen, erklärten sie wiederholt drängend, dass sie weiteres Geld für die Renovierung des Ladenlokals, in dem die Bar eingerichtet werden sollte, benötigten.

Tatsächlich ging dieser Plan auf und beide Frauen händigten in der Folgezeit nahezu ihre gesamten Einnahmen, insgesamt monatlich etwa 5000-6000 € an die beiden Angeklagten aus. Plangemäß erhielten die Frauen lediglich ab und zu einen geringen Geldbetrag, etwa 50-100 €, ausgehändigt, um von diesem ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Nur selten zeigten sich die Angeklagten auch großzügig und übergaben ihnen etwa 100-200 € zum "shoppen", um die beiden Frauen auf diese Weise zufriedenzustellen und so dazu anzuhalten, weiterhin für sie tätig zu sein.

Um sicher zu gehen, dass die Frauen auch tatsächlich jeden Tag arbeiteten, kassierten die Angeklagten nicht nur jeden Tag das eingenommene Geld ab, sondern der Angeklagte I hielt sich absprachegemäß überwiegend ebenfalls in der Wohnung auf, um die Tätigkeit der Frauen zu überwachen und diesen zugleich das Gefühl zu geben, dass sich um sie gekümmert werde. Diese Aufgabe war ihm zugedacht worden, da der ältere Angeklagte Y2 sich um die Renovierung der von ihm in Wuppertal angemieteten Shisha-Bar am VMarkt, deren Geschäftsführerin offiziell seine Ehefrau war, ohne dass diese allerdings tatsächlich im Betrieb tätig war, ebenso wie um seine Familie kümmern musste.

Da die eigentlich für einen Monat angemietete Wohnung an der X-Straße entgegen der ursprünglich getroffenen Absprache bereits nach etwa zwei Wochen nicht mehr zur Verfügung stand, brachten die beiden Angeklagten die beiden Frauen in dem Hotel L in K unter.

Hierdurch war eine lückenlose Überwachung der beiden Frauen, die in Zimmern auf verschiedenen Etagen untergebracht waren und dort weisungsgemäß weiterhin der Prostitution für die beiden Angeklagten nachgingen, nicht mehr möglich, weswegen es dazu kam, dass beide Frauen eines Abends "feiern gingen". Dies hatte zur Folge, dass beide ersichtlich arbeitsunfähig waren, als die beiden Angeklagten am nächsten Morgen eintrafen, um ihre Tätigkeit zu kontrollieren. Um die Frauen dazu zu bringen, trotz ihres desolaten Zustands - beide Frauen waren übernächtigt, standen zudem ersichtlich noch unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen - weiter zu "arbeiten" und plangemäß ihre Tätigkeit als Prostituierte auch in der Folgezeit fortzusetzen, wirkten beide Angeklagte in Verwirklichung ihres gemeinsamen Tatplans auf die Frauen ein - Y2 auch unter Anwendung von Drohung mit Gewalt. Der Angeklagte Y2 bedrohte nämlich die in ihrem Zimmer im Bett liegende I, um diese einzuschüchtern und so dazu zu bringen, ihre Tätigkeit als Prostituierte wieder aufzunehmen, mit einer Waffe, die I für eine echte Schusswaffe hielt. Der in ihrem Zimmer aufhältigen I5 schlug er in Verfolgung desselben Zieles, in dem Wissen und Wollen, diese hierdurch nicht unerheblich zu verletzen, mit seiner Hand fest in ihr Gesicht ("Backpfeife"). Auch drückte er ihr zumindest kurzzeitig ein Kissen in ihr Gesicht. Er ließ schließlich jedoch von ihr ab, wollte er doch, dass sie weiterhin als Prostituierte für ihn tätig war und Einnahmen generierte. I spuckte I verächtlich an, um diese zum Arbeiten zu bringen. Tatsächlich hatte das von beiden Angeklagten gezielt eingesetzte gewaltbesetzte Verhalten zur Folge, dass zumindest I sich für ihr Verhalten entschuldigte und bereits am Abend desselben Tages wieder Kunden empfing.

I5 begab sich am nächsten Tag anlässlich einer Familienfeier in ihrem Heimatort Ü.

Auch in der Folgezeit nutzten die beiden Angeklagten Drohungen, um die Frauen zur Arbeit als Prostituierte anzuhalten. So wollten die beiden Angeklagten I5 kurze Zeit später in ihrem Heimatort abholen, sollte sie doch ihrer Tätigkeit als Prostituierte weiter nachgehen. I befand sich auf dieser Fahrt gemeinsam mit beiden Angeklagten im Auto. Während der Fahrt drohten die beiden Angeklagten ihr damit, "wir verkaufen dich ins Ausland", erklärten auch, "du bist gut zu verkaufen, da du unter 18 bist", was I besonders einschüchterte, da sie das Empfinden hatte, sollte sie verschwinden, so würde sie "keiner vermissen". An einem Rastplatz wiesen die beiden Angeklagten, um die Drohung zu verstärken, auf einen zufällig auf dem Parkplatz stehenden weißen Transporter hin. Dies verstärkte - wie von beiden Angeklagten erwartet -die Ängste der Zeugin I, nahm sie doch an, sie werde nun mit dem Transporter ins Ausland verbracht. I wollte daraufhin fliehen, so dass sie versuchte, die Autotür zu öffnen und aus dem Auto zu springen, was ihr letztlich jedoch nicht gelang.

Bei einem kurz darauf erfolgten gemeinsamen Spaziergang der beiden Frauen berichtete I - sichtlich noch emotional betroffen und verängstigt - der I5 von der ausgesprochenen Drohung und dem Vorfall mit dem weißen Transporter, diese zeigte sich ebenfalls davon beeindruckt.

Um die beiden Frauen fortan besser überwachen zu können, mieteten die Angeklagten eine möblierte Monteurwohnung im Hause F in V an, in der I und I5 ab dem 21.09.2017 erneut gemeinsam als Prostituierte tätig waren. Auch hier vereinbarten die beiden Angeklagten die Termine und kontrollierten die Frauen, ließen ihnen letztlich wie bereits zuvor nur einen kleinen Teil ihrer Einnahmen, etwa für Lebensmittel oder für Gegenstände, die zur Prostitutionsausübung benötigt wurden, z.B. "Soft-Tampons", die dazu dienen sollten, dass die beiden Prostituierten auch während der Zeit ihrer Periode den Geschlechtsverkehr auszuüben vermochten. Beide Frauen wurden nämlich grundsätzlich dazu angehalten, "immer zu arbeiten", nicht nur wenn sie ihre Regel hatten, sondern auch wenn sie krank waren.

Auch in der Folgezeit setzten die Angeklagten, um ihren Gewinn so groß wie möglich zu gestalten, unter Einsatz von Gewalt durch, dass beide Frauen weiterhin für sie regelmäßig und ohne größere Pausen der Prostitution nachgingen.

Wollte I keine Freier empfangen, weil sie mal eine Pause brauchte, so zog etwa der Angeklagte I sie an den Haaren oder schubste sie, schlug sie jedoch nicht. I5 wurde von dem Angeklagten Y2 allerdings auch mit deutlich erheblicherer Gewalt zur Prostitution angehalten. So kam es in Gegenwart der I zu einem Vorfall, bei dem Y2 I5 am Hals packte, sie an den Haaren zog, sie boxte und ohrfeigte, über den Boden zog, mit einem Küchenmesser bedrohte und mit beiden Händen am Hals würgte, so dass sie keine Luft mehr bekam und das Gefühl hatte zu ersticken. Grund dafür war, dass die Zeugin I5 vorgegeben hatte, eine Cousine besuchen zu wollen (tatsächlich wollte sie "feiern" gehen), jedenfalls nicht "arbeiten" zu wollen, und der Angeklagte Y2 sie unbedingt dazu anhalten wollte, weiter der Prostitution nachzugehen, um die Einnahmen nicht zu schmälern. Unter dem Druck dieser Behandlung setzten die beiden Zeuginnen ihre gemeinsame Tätigkeit in der Wohnung F bis Anfang November 2017 fort, wobei sich jede von ihnen auch jeweils beeindruckt zeigte, wenn auf die jeweils andere Gewalt ausgeübt wurde. Beide Angeklagten pflegten sich nach entsprechenden Übergriffen regelmäßig wortreich bei ihnen zu entschuldigen und spiegelten ihnen weiterhin ihre Zuneigung vor, wofür die ansonsten bindungslosen Frauen nach wie vor empfänglich waren, hatten sie doch niemanden, an den sie sich schutzsuchend hätten wenden können.

Schließlich kam es zu einer weiteren Streitigkeit zwischen I5 und dem Angeklagten Y2, in deren Verlauf sich der Angeklagte I einmischte und ihr schließlich androhte, er werde ihr "die Zunge abschneiden".

Dieser Vorfall brachte I5 Anfang November 2017 dazu, sich für kurze Zeit dem Einfluss der Angeklagten zu entziehen, indem sie in ihre Heimatstadt Ü zurückkehrte.

I war noch bis Ende Dezember 2017 weiter in der Wohnung in der F als Prostituierte für die beiden Angeklagten tätig, denen sie weiterhin ihre gesamten Einnahmen, die sich stets in der gleichen Höhe wie bereits zuvor bewegten, aushändigte. Sie verzog am 28.12.2017 in eine unweit hiervon gelegene Wohnung in der B2 in V. Dort war sie fortan bis zum Zeitpunkt ihrer Trennung am 08.03.2018 als Prostituierte für die Angeklagten - aus ihrer Sicht für den Angeklagten I, den sie als ihren Beziehungspartner ansah - tätig, die sich nach wie vor bis auf einen geringen Teil von höchstens 10 % für die Lebensführung der Prostituierten die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit aneigneten und diese hälftig teilten, um sie für sich zu verbrauchen.

2. (Anklageschrift 3.)

Bereits nach etwa zwei Wochen holte der Angeklagte Y2 die I5 noch im November 2017 wieder nach V zurück, wo diese zunächst erneut in der Fin der gemeinsamen Wohnung mit I unterkam. I5 hatte nämlich familiäre Probleme und hatte sich, da sie nicht wusste, an wen sie sich sonst wenden sollte, bei dem Angeklagten Y2 gemeldet und um Hilfe gebeten. Da sie "Gefühle" für den Angeklagten Y2 "entwickelt" hatte, ließ sie sich darauf ein, erneut für diesen der Prostitution nachzugehen, zumal der Angeklagte sich mit Blumen bei ihr entschuldigt hatte und er ihr in der Folgezeit, um die 20-jährige weiter zur Arbeit als Prostituierte anzuhalten, weiterhin erfolgreich vorspiegelte, ebenfalls in sie verliebt zu sein und mit ihr eine Beziehung zu führen. Auf den Einsatz von Gewalt oder Drohung verzichtete der Angeklagte Y2 diesmal, wusste er doch, dass es ihm gelungen war, die I5 durch sein listiges Vorgehen auch so zur Prostitution anzuhalten.

Da es jedoch wiederholt zu Streitigkeiten auch der Frauen untereinander gekommen war, entschieden beide Angeklagten schließlich, dass es besser sei, sie in getrennten Wohnungen unterzubringen, da die Frauen auf diese Weise einfacher zu leiten waren.

I5 wurde sodann ab dem 17.11.2017 bis zum 01.12.2017 in einer Wohnung im Hause T-Straße untergebracht, wo sie weiterhin die Prostitution ausübte. Hier hatte sie das Empfinden, sie sei selbstbestimmt tätig, da sie gewöhnlich ausschlafen konnte und pro Tag lediglich 6 bis 7 Kunden bzw. am Ende des Monats, wenn die Freier über weniger Geld verfügten, nur noch 3-4 Kunden täglich empfangen musste. Mit diesen hatte sie in der Regel selbst die Termine abgesprochen und von denen verlangte sie wie bereits zuvor üblich für ihre sexuellen Dienstleistungen Beträge zwischen 50 Euro und 120 €. Auch glaubte sie dem Angeklagten Y2, der behauptete, er werde sich von seiner Frau trennen, da sie davon ausging, dass sich zwischen ihnen eine tiefergehende Beziehung entwickelt hatte. Tatsächlich spiegelte der Angeklagte Y2 auch seine Trennungsabsichten nur vor, um die Geschädigte dazu anzuhalten, sich weiter für ihn zu prostituieren. Er schaltete die Anzeigen im Internet und kassierte nach wie vor - bis auf einen kleinen Teil, der der Lebensführung der Prostituierten diente - nahezu die gesamten Einnahmen von der Zeugin I5 ein, die auch hier von der Höhe her den Einnahmen in der Zeit zuvor entsprachen. Auch diese Einnahmen teilten die beiden Angeklagten absprachegemäß untereinander hälftig. Dabei glaubte I5 - die ohnehin davon ausging, dass sie sich nur für den Angeklagten Y2 prostituierte - irrigerweise, ein Teil der Einnahmen sollte der gemeinsamen Zukunft mit der zu renovierenden Shisha-Bar dienen, von dem anderen Teil nahm sie fälschlicherweise an, diesen werde der Angeklagte Y2 für sie sparen, hatte er ihr doch Entsprechendes versichert. Tatsächlich verbrauchte der Angeklagte Y2 die ihm nach der gemeinsamen Absprache mit dem Angeklagten I zustehende Hälfte ihrer Einnahmen vollständig - einen Teil gab er für die Renovierung der Shisha-Bar aus, den anderen verbrauchte er für eigene Zwecke - ebenso verwandte der Angeklagte I die ihm absprachegemäß zustehende Hälfte der Einnahmen auch der I5 vollständig für sich selbst.

Die Zeugin I5 war noch in den folgenden Monaten als Prostituierte für den Angeklagten Y2 tätig, indem sie nunmehr Hotelzimmer in verschiedenen Städten, u.a. in R, für ihre Tätigkeit nutzte. Anfang des Jahres 2018 hielt sich der Angeklagte Y2 wegen Herzproblemen - es war zu plötzlichen Ohnmachtsanfällen (Synkopen) gekommen - einige Wochen in einer Reha-Klinik auf. I5 folgte ihm auch an den Ort der Klinik und war dort in einem Gasthaus als Prostituierte tätig. Sodann "arbeitete" sie weiter als Prostituierte in Hotels in verschiedenen Städten. Ihre sexuellen Dienstleistungen ließ sie sich in gleicher Weise bezahlen wie in der Zeit zuvor. Wie zuvor vereinbarte im Wesentlichen der Angeklagte Y2 die Kundentermine über sein Mobiltelefon für sie. Auch hier händigte sie ihm weiterhin ihre gesamten Einnahmen, bis auf einen kleinen Teil für ihren Lebensunterhalt, aus, da sie weiterhin der irrigen Annahme war, sie führe mit ihm eine Beziehung. Ein Irrtum, der durchgängig von dem Angeklagten Y2 aufrechterhalten worden war, um an die Einnahmen der Zeugin zu gelangen, die er wiederum absprachegemäß mit dem Mitangeklagten I hälftig teilte.

Erst im Juni 2018 gelang es I5, deren Tätigkeit als Prostituierte seit dem Frühjahr zunehmend immer weniger geworden war, sich von dem Angeklagten Y2 vollständig zu lösen, der zwar weiterhin versuchte, sie zur Fortsetzung der Prostitution zu überreden, was ihm aber schließlich nicht mehr gelang.









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Soweit dem Angeklagten I unter Ziffer 4. der Anklageschrift vom 08.05.2019 eine räuberische Erpressung, begangen im November/Dezember 2017 zum Nachteil der damals 18-jährigen J bzw. unter Ziffern 5.- 11. sieben Betrugstaten, begangen im Zeitraum vom 13.01.2018 bis zum 31.01.2018, zum Nachteil der Firma C vorgeworfen worden sind, sind diese Tatvorwürfe in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.









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Infolge des Verlustes der beiden Frauen gingen die Einnahmen der beiden Angeklagten Y2 und I drastisch zurück, so dass sie sich nach neuen Opfern umsehen mussten, um weiter ihren gewohnten Lebensstil pflegen zu können. Die Einnahmen aus der inzwischen im Mai 2018 eröffneten Shisha-Bar reichten nämlich nicht aus, den beiden Angeklagten ein komfortables Leben zu ermöglichen.

3. (Anklageschrift 12.)

In der ab Mai 2018 tatsächlich von dem Angeklagten Y2 betriebenen Shisha-Bar "Ö" war der damals 16-jährige Angeklagte Y beschäftigt. Dieser hatte die Shisha-Bar bei Besuchen mit Freunden kennengelernt und absolvierte dort bereits kurze Zeit nach der Eröffnung ein Praktikum. Der Angeklagte Y, der noch Schüler war, zeigte sich vom aufwendigen Lebensstil der beiden Angeklagten, die immer über Geld verfügten, beeindruckt.

Die beiden Angeklagten Y2 und I beschlossen, auch ihn in ihre Tätigkeiten mit einzubinden, um für die Prostitution geeignete Frauen zu finden, die sie ausbeuten wollten. Sie fragten deswegen, ob er ihnen nicht "Mädchen" vermitteln könne, die für sie als Prostituierte tätig werden würden.

Tatsächlich zeigte der Angeklagte Y sich willig, die Zuhälterei der Angeklagten I und Y2 unterstützen. Dabei war ihm bewusst, dass die beiden Mitangeklagten ihren Lebensstil aus den Einnahmen der Frauen finanzierten, denen selbst nur ein geringer Betrag für ihre Lebensführung belassen wurde.

Der Angeklagte Y war mit der Zeugin V bekannt - von der er wusste, dass sie damals 18 Jahre alt war - und die bereits zuvor als Prostituierte tätig gewesen war, sogar kurze Zeit in einem Bordell in O gearbeitet hatte. Diese nahm gelegentlich auch Drogen und war auf sich allein gestellt, hatte sie doch kaum Kontakt zu ihrer Familie. Da sie sich durch einen Wechsel ihres Zuhälters Vorteile erhoffte, hatte sie sich an den mit ihr bekannten Angeklagten Y gewandt, der ihr Ende Mai 2018 absprachegemäß den Kontakt zu den Angeklagten vermittelte. So übernahmen die beiden Angeklagten I und Y2 die V als ihre Prostituierte, für die sie deren Zuhälter eine Ablösesumme zahlen sollten, wozu es allerdings nicht kam. Auch mit der V vereinbarten sie zunächst vordergründig eine 50:50 Beteiligung.

Entsprechend des zuvor gemeinsam gefassten Tatplanes gelang es Y2, dass die psychisch labile Zeugin V, um die er sich besonders bemühte, sich bereits kurze Zeit nach dem Kennenlernen in ihn verliebte. Deswegen duldete sie es, dass er ihre gesamten Einnahmen an sich nahm, zumal er ihr erklärte, dass er dies tue, um zu verhindern, dass sie ihr "ganzes Geld für Drogen ausgibt". Dabei er spiegelte er ihr auch vor, er wolle seine Shisha-Bar für ihre gemeinsame Zukunft nutzen und verschwieg auch ihr zunächst seine Ehe, um ihre Bereitschaft, ihm die gesamten Einnahmen zu überlassen, zu fördern. Die Prostitution sollte zunächst in einer Wohnung in der Breslauer Straße ausgeübt werden, in der auch zwei weitere Prostituierte ihrer Tätigkeit nachgingen. Jeden Tag wurde das von der Zeugin V eingenommene Geld abgeholt, monatlich nahm diese etwa 3000 bis 4000 € ein. Auch hier kümmerten sich die beiden Angeklagten I und Y2, die sich die Einnahmen teilten, um die Anzeigen im Internet und die Terminvereinbarung.

Häufig hielt sich auch der Angeklagte Y in der Wohnung auf, um in Absprache mit den beiden Mitangeklagten die Frauen zu überwachen bzw. ihnen das Gefühl zu geben, dass sie von den Angeklagten beschützt wurden, um V, die ihm großes Vertrauen entgegenbrachte und die auch heute noch davon ausgeht, dass sie mit dem Angeklagten Y befreundet ist, auf diese Weise zur Prostitution anzuhalten. Die beiden Angeklagten I und Y2 hatten nämlich den Angeklagten Y in ihre Vorgehensweise nach der "Loverboy-Methode" eingeführt. Auch ließen sie ihn von ihren Vorteilen profitieren, indem sie ihn etwa zum Essen einluden oder ihm teure Schuhe schenkten, ihn später auch auf Fahrten mit den von ihnen angemieteten Luxusautos, die sie vorwiegend von ihren Einnahmen aus der Tätigkeit Vs finanzierten, mitnahmen.

Schließlich mussten die Frauen jedoch die Wohnung verlassen, da der Vermieter mit der Ausübung der Prostitution nicht einverstanden war, weswegen der Angeklagte I Hotelzimmer anmietete, in denen auch die Zeugin V kurze Zeit als Prostituierte tätig war. Schließlich zog V, die zuvor mit dem Angeklagten Y2 für eine Woche in einer Wohnung in V gelebt hatte, in die Wohnung ihrer Freundin B4 in der Straße C-Straße in V, die in der Nähe der Shisha-Bar gelegen war.

Dort ging sie gemeinsam mit B4, die nach der Inhaftierung ihres Ehemannes alleine in der Mietwohnung lebte, in den folgenden Wochen weiter der Prostitution nach.

Auch von B4 ließ sich der Angeklagte Y2, der mit ihr ebenfalls die hälftige Teilung der Einnahmen vereinbart hatte, die gesamten Einnahmen aushändigen. Entgegen der zuvor getroffenen Abrede, wonach er die Hälfte der Einnahmen jeweils für die Zeugin B4 sparen sollte, behielt er jedoch auch die ihr hiernach eigentlich zustehende Hälfte von insgesamt 750 €.

Von V kassierte der Angeklagte Y2 weiterhin ihre gesamten Einnahmen, was sie auch zuließ, da sie an eine gemeinsame Zukunft mit ihm glaubte. Sie empfing nahezu täglich durchschnittlich 7-8 Kunden am Tag, selten - in der Regel Ende des Monats - auch nur 3 Kunden an einem Tag. Nur gelegentlich gab ihr Y2 100-150 € für "Klamotten", regelmäßig aber etwas Geld zum Kauf von Lebensmitteln (50-100 € in der Woche). Auch diese Einnahmen Vs, weiterhin 3000-4000 € pro Monat, wurden zwischen den Angeklagten I und Y2 verabredungsgemäß hälftig geteilt.

Auch zwischendurch war V bereits einige Male von dem Y2 geschlagen worden, der sie so zur Prostitution anhalten wollte und verhindern wollte, dass sie längere Pausen machte. Zu einem Höhepunkt der Gewalttätigkeit kam es, als die beiden Frauen eines Nachts fremde Männer mit in die Wohnung brachten, mit denen sie "gefeiert" hatten. Es kam nämlich am Tag darauf zu einem erheblichen gewalttätigen Übergriff des Angeklagten Y2 auf V, da er erbost war, dass beide Frauen nicht für Kunden zur Verfügung standen, obwohl er ihnen aufgetragen hatte, dass die Männer bis um 16:00 Uhr nachmittags verschwunden sein sollten, damit die Frauen anschließend ihre Tätigkeit als Prostituierte fortsetzen und Geld verdienen konnten. Bei diesem Übergriff schlug er die Zeugin V und drückte ihr zudem ein Kissen derart lange und fest auf das Gesicht, dass sie keine Luft mehr bekam und zu ersticken drohte. Dabei wusste er, dass durch diese üble und unangemessene Behandlung infolge des Sauerstoffentzugs das Leben der V gefährdet sein könnte. Auch drohte er ihr, dass sie "das Spielchen" mit ihm nicht spielen könne, er werde sie "sonst ficken", erklärte auch, er werde auch die Tochter der Zeugin, ein Kleinkind, das nicht bei ihr lebte, "ficken", was V, wie von dem Angeklagten Y2 beabsichtigt, besonders verängstigte. Die Situation wurde nur dadurch beendet, dass der Angeklagte I, der zwar grundsätzlich mit der Gewaltanwendung durch den Y2 entsprechend der getroffenen Absprachen einverstanden war, der jedoch nicht eine das Leben gefährdende Behandlung angewendet wissen wollte, schließlich dazwischen ging.

Einen Tag später gelang es V, die sich für den Angeklagten Y2 für etwa zwei Monate prostituiert hatte, diesen zu verlassen.









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Soweit den beiden Angeklagten I und Y2 mit der Anklageschrift vom 08.05.2009 der Vorwurf der ausbeuterischen bzw. dirigierenden Zuhälterei zum Nachteil der 20-jährigen B4 (Ziffer 13. der Anklageschrift), begangen im Juni 2018, gemacht worden ist, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.









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4. (Anklageschrift 14.)

V wechselte sodann zu einem anderen Mann, wandte sich aber bereits nach kurzer Zeit an den Angeklagten I, den sie stets als angenehm erlebt hatte. Diesem gelang es, entsprechend der gemeinsam mit Y2 getroffenen Absprache, der bindungslosen Zeugin V nunmehr seine Liebe vorzuspiegeln, so dass sie auch hier wieder bereit war, sich zu prostituieren und nun I das gesamte Geld aus der Prostitution zu überlassen, da sie vor dem Hintergrund seiner erheblichen Bemühungen um sie an eine wirkliche partnerschaftliche Beziehung glaubte. Um ihre Bereitschaft zur Prostitution zu verstärken und sie dazu anzuhalten, möglichst viele Kunden zu bedienen, erklärte Y2 ihr gegenüber zudem wahrheitswidrig, dass I bei ihm aufgrund der Renovierung der Shisha-Bar 6000 € Schulden habe. Tatsächlich hatte dies zur Folge, dass V sich besonders bemühte, hohe Einnahmen zu erzielen, um die vermeintlichen Schulden des I abzulösen.

Wieder teilten sich beide Angeklagten vereinbarungsgemäß hälftig die Einnahmen Vs, die ab September 2018 erneut als Prostituierte tätig war. Auch hier erhielt sie lediglich geringe Beträge von 50-100 € für den Einkauf von Lebensmitteln oder sonstigen Dingen ihres täglichen Bedarfs.

Ihr Vertrauen in I, von dem sie ohnehin die Meinung hatte, dieser sei "der Einzige", der ehrlich zu ihr sei, wurde auch dadurch bestärkt, dass der Angeklagte Y ihr, um ihren Irrtum weiter aufrechtzuerhalten und so dazu beizutragen, dass die Angeklagten weiter von ihr profitieren konnten, wiederholt erklärte, dass der Angeklagte I sie doch "wirklich liebe", obwohl er wusste, dass auch V für die Angeklagten nur ein Mittel zum Zweck war und von Seiten der Angeklagten I und Y2 keine wirklichen Gefühle im Spiel waren. Um die Bereitschaft Vs, sich zu prostituieren zusätzlich zu verstärken, spiegelte der Angeklagte I ihr schließlich sogar vor, dass er krank sei, was bei der Zeugin die Fehlvorstellung hervorrief, dass er "was im Kopf hat". Ihrer Liebe zu dem Angeklagten I gab V auch dadurch zum Ausdruck, dass sie sich oberhalb ihrer linken Brust den Namen des Angeklagten I sowie dessen Geburtsdatum und den Satz "Du bist die Liebe meiner Seele" tätowieren ließ. Für I arbeitete V bis in den Dezember 2018, insgesamt etwa vier Monate, sodann wurde ihre Tätigkeit als Prostituierte jedoch immer weniger. Die Beziehung bestand aus ihrer Sicht auch noch, als der Angeklagte I am 27.01.2019 verhaftet wurde.









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Soweit den Angeklagten I und Y2 unter Ziffer 15. der Anklageschrift vom 08.05.2019 der Vorwurf der dirigierenden Zuhälterei zum Nachteil der 22-jährigen AB, begangen im Zeitraum Juli bis September 2018, gemacht worden ist, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.









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5. (Anklageschrift 16.)

Im Herbst 2018 gelangte die damals 14-jährige Zeugin B2 über eine Freundin in die Shisha-Bar des Angeklagten Y2. Sie hatte bereits zuvor gehört, dass man dort "gut Geld verdienen könne mit Sex". Bei einem erneuten Aufsuchen der Bar durch die Zeugin, die dazu durch eine entsprechende Nachfrage des Angeklagten Y per WhatsApp, ob sie immer noch dazu bereit sei, als Prostituierte zu arbeiten, animiert worden war, ergab sich ein längeres Gespräch mit dem Angeklagten I. Diesen hielt sie für den "Chef" der Bar. Er bot ihr an, ihr "Männer zu organisieren", die Einnahmen aus der Prostitution hälftig zu teilen und stellte ihr hohe Einkünfte in Aussicht. Angesichts des Äußeren der jungen Zeugin war dem Angeklagten I bewusst, dass es sich bei dieser um eine Minderjährige handelte. Tatsächlich erklärte die Zeugin sich schnell einverstanden, woraufhin der Angeklagte I zwar zunächst mehrfach nachfragte, ob sie "denn das auch wirklich wolle" - eine Frage, die nach dem Willen des Angeklagten I letztlich dazu diente, die Absicht zur Prostitution bei der jugendlichen Zeugin zu verstärken - so dass er sie kurze Zeit später zur Durchführung eines Kundentermins in Begleitung eines weiteren jungen Mannes in die inzwischen leer stehende Wohnung der B4 in der C-Straße brachte. Zuvor wurden zur Durchführung des geschützten Verkehrs Kondome gekauft.

In der Wohnung öffnete die junge Zeugin, wie sie zuvor angewiesen worden war, dem schließlich eintreffenden Freier nackt die Tür und es kam zu einem sexuellen Kontakt mit diesem Kunden, der allerdings letztlich nicht zum Erfolg, dem beabsichtigten Vaginalverkehr, führte, so dass der Kunde, ohne zu bezahlen, die Wohnung wieder verließ. Nach diesem Erlebnis gab die jugendliche Zeugin ihr Vorhaben, der Prostitution nachzugehen, auf.









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Hinsichtlich des Angeklagten Y ist das Verfahren bezüglich dieses Tatvorwurfs (Zwangsprostitution zum Nachteil der minderjährigen B2 - Ziffer 16. der Anklageschrift) auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.









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Da die Einnahmen aus der Prostitution geringer geworden waren, verschafften die Angeklagten sich Dinge, die sie benötigten, auf andere illegale Weise.

6. (Anklageschrift 17.)

Im Dezember 2019 wollte der Angeklagte Y2 sich ein neues Smartphone verschaffen. Er beabsichtigte, ein solches im Internet angebotenes Gerät zu rauben. Bei diesem handelte es sich um ein originalverpacktes Smartphone der Marke Huawei, das der Zeuge M gemeinsam mit einer zu dem Paket dazugehörigen - ebenfalls neuen - Smartwatch der gleichen Marke auf der Internetplattform eBay zum Verkauf anbot. Nach einem kurzen Kontakt über die Internetplattform, auf der der Y2 sich eines Profils bediente, das für den Zeugen M zuverlässig erschien, wies dieses doch eine große Anzahl positiver Beurteilungen auf, vereinbarte man für den Abend des 09.12.2018 einen Termin zur Abwicklung des Kaufs, zu dem man sich an der Wohnanschrift des Zeugen M treffen wollte. Y2 traf sich an diesem Abend mit I und Y. Mit den von I angemieteten und von Y2 gesteuerten Pkw fuhr man zu dritt zu der Wohnanschrift des Zeugen M. Auf der Fahrt schilderte der Angeklagte Y2 sein Vorhaben. Er hatte vor, dem Anbieter des Mobiltelefons dieses unter Einsatz von Gewalt wegzunehmen, er wollte nämlich dem Opfer "eins in die Fresse hauen" und stellte es zunächst so dar, als wolle er selbst diese Tat begehen, während die Angeklagten I und Y in dem Mietwagen, der als Fluchtfahrzeug dienen sollte, warten sollten. Als der Angeklagte I diese Vorgehensweise zunächst ablehnte, erklärte sich der Angeklagte Y bereit, anstelle des Y2 die Tat auszuführen, womit schließlich alle einverstanden waren. Hintergrund dieses Entschlusses des Y war, dass dieser meinte, er müsse den beiden Angeklagten, die "schon viel für ihn getan hatten" etwas zurückgeben. In Verwirklichung ihres gemeinsamen Tatentschlusses fuhren die Angeklagten zu der Wohnanschrift des Zeugen M, C1 in V.

Während die beiden Angeklagten Y2 und I, der die Ausführung der Raubtat der Mitangeklagten durch seine Anwesenheit im bereitstehenden Fluchtfahrzeug zumindest unterstützen wollte, vereinbarungsgemäß in dem in Tatortnähe abgestellten Fluchtfahrzeug warteten, begab sich der Angeklagte Y in Ausführung des gemeinsamen Tatplans zur Wohnanschrift des Zeugen M, der ihn auf sein Klingeln in den Hausflur einließ, hatte ihm doch der Angeklagte Y2 kurz zuvor sein Erscheinen über das von ihm genutzte Mobiltelefon (Rufnummer xxxxxx ) angekündigt. Der Zeuge M begab sich unter Mitnahme der zu verkaufenden Gegenstände ebenfalls in den Erdgeschossbereich des Hauses und überließ dort dem vermeintlichen Kaufinteressenten, dem Angeklagten Y, die originalverpackten Geräte zu genaueren Betrachtung. Während der Angeklagte Y so tat, als wolle er sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Ware überzeugen, sah sich der Zeuge M wartend im Hausflur um. Diesen Moment des Abgelenktseins nutzte der Angeklagte Y, in dem Wissen und dem Wollen, sein Opfer hierdurch nicht nur unerheblich zu verletzen, aus, um den Zeugen M, der sich keines Angriffs versah und deswegen zu einer Gegenwehr nicht fähig war, tatplangemäß mit einem kräftig geführten Faustschlag in das Gesicht zu Boden zu strecken, so dass dieser benommen liegen blieb. Infolge des mit heftiger Kraft ausgeführten Schlags, der den linken Augenbereich traf, zersplitterte ein Kunststoff-Brillenglas der von dem Zeugen getragenen Brille. Hierdurch erlitt der Zeuge M nicht nur eine Verletzung der Hornhaut des linken Auges, sondern u.a. auch mehrere blutende Schnittwunden unter dem linken Auge und am Augenlid sowie eine Gesichtsprellung unterhalb des Auges. Infolge der entstandenen Verletzungen konnte der Zeuge zunächst auf dem betroffenen Auge nichts mehr sehen. Um eine Verfolgung durch den Zeugen zu vermeiden, forderte der Angeklagte Y diesen nachdrücklich auf "Bleib liegen oder ich knalle dich ab!". Außerdem verlangte er die Herausgabe des Mobiltelefons des Zeugen. Eine Aufforderung, der der Zeuge nicht nachkommen konnte, da er dieses nicht mit sich führte, so dass der Angeklagte Y mit dem neuen iPhone und der Smartwatch im Wert von insgesamt etwa 745 € zu dem in Tatortnähe geparkten Fluchtfahrzeug flüchtete, mit dem alle drei Angeklagten anschließend davon fuhren.

Vereinbarungsgemäß händigte der Angeklagte Y dem Y2 das erbeutete Smartphone aus, wofür er von diesem 200 € in bar bekam. Die ebenfalls erbeutete Smartwatch durfte er selbst behalten, diese verkaufte er später für 100 €. Lediglich I hatte keinen unmittelbaren persönlichen Vorteil aus der Tat.

Infolge der an seinem Auge entstandenen Verletzungen und des kurzzeitig nach dem Schlag entstandenen Sehverlustes hatte der Geschädigte die Befürchtung, er könne sein Augenlicht verlieren. Dies belastete ihn besonders, da er Feuerwehrmann ist und Angst hatte, aufgrund der Verletzung seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können. Diese Befürchtung bewahrheitete sich jedoch nicht, denn die im Auge befindlichen Splitter des Brillenglases konnten bei der anschließend erfolgten ärztlichen Versorgung im Krankenhaus ohne Probleme durch Spülen des Auges entfernt werden, die Sehfähigkeit auf dem verletzten Auge war sodann wieder gegeben. Genäht werden musste lediglich der "V-Cut" unter dem Auge, die weiteren Schnitte verheilten letztlich problemlos. In der Folge war eine zweimalige weitere Vorstellung beim Augenarzt erforderlich, unter anderem mussten hierbei die Fäden an der Nahtstelle gezogen werden. Im Ergebnis ist das Auge des Geschädigten vollständig wiederhergestellt, es soll lediglich in einem Jahr erneut überprüft werden, ob sich keine Langzeitschäden entwickelt haben. Der Zeuge war infolge des Vorfalls für zwei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er zeigte sich durch die Tat über einen Zeitraum von mehreren Wochen erheblich beeindruckt. Wenn er das Treppenhaus seines Wohnhauses durchquert, muss er auch heute noch an das Tatgeschehen denken, was ihn psychisch belastet. Das Erlebte hat insofern bei ihm zu einer Verhaltensänderung geführt, als dass der Zeuge seitdem bei einem von ihm über das Internet getätigten Verkauf den betreffenden Gegenstand nur noch unter Aufsicht einer anderen Person an den Käufer aushändigt, befürchtet er doch, er könne erneut Opfer eines solchen Überfalls werden.

Eine Entschuldigung des Angeklagten Y2, die brieflich über die Verteidiger erfolgte, vermag er nicht zu akzeptieren. Er respektiert jedoch - im Hinblick auf den Angeklagten Y2 - dessen Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 1500 €. Auch die von dem Angeklagten Y als Schmerzensgeld gezahlten 300 € hat der Zeuge angenommen, jedoch auch insoweit erklärt, dass er gleichwohl dessen durch einen persönlichen Brief erfolgte Entschuldigung nicht akzeptieren könne, weil er die Tat in keiner Weise nachvollziehen könne.









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Auch der Angeklagte I wollte sich ein neues Smartphone verschaffen. So kam es am 11.12.2018 dazu, dass alle drei Angeklagten nach W fuhren, denn dort wurde ein iPhone über die Internetplattform eBay zum Kauf angeboten, das der Angeklagte I auf die gleiche Weise wie im Falle M an sich bringen wollte, ohne den Kaufpreis zu zahlen. Der Mitangeklagte Y sollte nach der Vereinbarung aller drei Angeklagten der Verkäuferin das Mobiltelefon wegnehmen. Während der Angeklagte Y2 in einiger Entfernung in einem als Fluchtfahrzeug dienenden Pkw wartete, begaben sich die Angeklagten I und Y der angegebenen Anschrift, wo es Y gelang, das iPhone XS der überraschten und deswegen zu keiner Gegenwehr mehr fähigen Verkäuferin zu entreißen. Das Smartphone überließ er nach Flucht vom Tatort sodann absprachegemäß dem Angeklagten I zur weiteren Nutzung.

Am 13.12.2018 begaben sich die drei Angeklagten nach D, wo über die Internetplattform eBay ein iPhone zum Kauf angeboten wurde. Während der Angeklagte Y2 im Fahrzeug wartete, begaben sich die Angeklagten I und Y der ihnen genannten Wohnanschrift, wo es dem Angeklagten Y nächst gelang, den Anbieter des Smartphones mit einem Schlag in das Gesicht zu Boden zu bringen und ihm dieses zu entreißen. Da er sich jedoch heftig wehrte, gelang es dem Verkäufer des Geräts schließlich sein iPhone zurück zu erlangen. Die Angeklagten konnten flüchten, im Tumult ließ jedoch der Angeklagte Y eine von ihm mitgeführte PTB-Waffe am Tatort zurück.

Die beiden vorbeschriebenen Taten, die nicht von der Anklageschrift umfasst sind, konnten zunächst nicht, sondern erst in der Hauptverhandlung durch die auch insoweit geständigen Angeklagten aufgeklärt werden.









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7. (Anklageschrift 18.)

Um an weitere finanzielle Mittel zu gelangen, fassten alle drei Angeklagten im Januar 2019 den Plan, eine "Sexanzeige" im Internet aufzugeben, in der vorgeblich homosexuelle Dienstleistungen zum Hausbesuch angeboten werden sollten. Bei dem sodann verabredeten Termin sollte das Opfer zunächst niedergeschlagen werden, um sich Zutritt zu der fremden Wohnung zu verschaffen, anschließend sollte Stehlenswertes (Geld bzw. Wertgegenstände) aus der Wohnung weggenommen werden. Die Beute sollte unter allen drei Angeklagten zu gleichen Teilen geteilt werden.

In Ausführung dieses Tatplans schaltete der Angeklagte Y2 auf der Internetplattform Ä.de eine Anzeige, in der er vermeintlich homosexuelle Dienstleistungen anbot. Auf diese meldete sich am Nachmittag des 26.01.2019 der Zeuge H. Beide verabredeten sich für ein zeitnahes Treffen noch am selben Nachmittag. Anschließend fuhren die beiden Angeklagten Y2 und I mit einem gemieteten Pkw den Y, der auch hier die Tat ausführen sollte, zu der angegebenen Adresse N-Straße in Wuppertal, die ihnen von dem Zeugen H mitgeteilt worden war. Im Auto befand sich zudem eine nicht näher identifizierte, an der Ausführung der weiteren Tat nicht unmittelbar beteiligte Person namens "SA", die von dem Angeklagten Y2 in der Hauptverhandlung als "SAL" benannt wurde.

Zur Überwachung der Tatausführung und zugleich möglicher Hilfestellung bei dieser, erhielt der Angeklagte Y das auf Gesprächsbetrieb eingeschaltete Mobiltelefon des Angeklagten I, das der Angeklagte Y2vor von seinem Mobiltelefon aus angerufen hatte, so dass eine weiter bestehende Verbindung zwischen den beiden Telefonen bestand. Während die beiden Angeklagten I und Y2 und der nicht unmittelbar beteiligte "SA" in dem Mietwagen, der auch hier als Fluchtfahrzeug dienen sollte, warteten, begab sich der Angeklagte Y so ausgerüstet zum Wohnhaus des Zeugen H, wo er schellte und von dem Zeugen eingelassen wurde. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans schlug er unmittelbar, nachdem der Zeuge H, der mit einem körperlichen Angriff nicht rechnete, die Wohnungstür geöffnet hatte, diesen mit der rechten Faust mehrfach in das Gesicht und versuchte, den Geschädigten anschließend in die Wohnung zu drängen, um so selbst mit hineinzugelangen und diese sodann nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. Der Zeuge H wehrte dies jedoch ab und schrie laut um Hilfe, was auch die beiden Mitangeklagten I und Y2 über das Mobiltelefon des Y2 mithören konnten. Infolge der einige Zeit zuvor aufgrund richterlichen Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal geschalteten Telefonüberwachung der Mobiltelefone der Angeklagten I und Y2, wurde dieses Geschehen akustisch aufgezeichnet.

Der Angeklagte Y erkannte, dass der gemeinsame, ursprüngliche Tatplan infolge der unerwartet heftigen Gegenwehr des Opfers gescheitert war und brach die weitere Tatausführung letztlich ab, da er nicht mehr daran glaubte, sein Ziel, möglichst schnell das Opfer zu überwältigen und sodann an Wertgegenstände zu gelangen, noch erreichen zu können. Er rannte deswegen ohne Beute zurück zu dem in der Nähe geparkten Fluchtfahrzeug. Die Angeklagten verließen sodann mit diesem eilig den Tatort.

Der Zeuge H erlitt durch die Schläge eine blutende Verletzung an der Nase sowie eine Schwellung am Auge und ein Hämatom am Oberarm. Das ihm zugefügte "blaue Auge" war für etwa zwei Wochen deutlich sichtbar. Er macht sich heute selbst zum Vorwurf, dass er sich auf eine derartige Anzeige gemeldet hat, erinnert sich sogar selbst zur eigenen Warnung an das Geschehen, indem er ein Foto von sich, auf dem das ihm zugefügte "blaue Auge" deutlich erkennbar ist, an seinen Spiegel geheftet hat.

Das ihm sowohl von dem Angeklagten Y2 (1500 €) als auch von dem Angeklagten I (1000 €) gezahlte Schmerzensgeld hat der Zeuge H angenommen. Letztlich hatte er auch die sowohl jeweils brieflich über deren Verteidiger erfolgten Entschuldigungen der Angeklagten I und Y2 bzw. die brieflich erfolgte Entschuldigung des Angeklagten Y und auch die persönlich erklärten Entschuldigung aller drei Angeklagten in der Hauptverhandlung akzeptiert.

Nach Auswertung der Telefonüberwachung kam es am nächsten Tag zur Festnahme der Angeklagten.









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Soweit dem Angeklagten Y2 mit der Anklageschrift vom 08.05.2019 unter Ziffer 19. vorgeworfen worden ist, am 27.01.2019 eine PTB-Automatikpistole ohne Erlaubnis geführt zu haben ist das Verfahren in der laufenden Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.









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Der Angeklagte Y hat bereits im Haftprüfungstermin vom 05.04.2019 ein Geständnis bezüglich seiner eigenen Tatbeiträge abgelegt, etwa den Tatablauf der Raubtat zum Nachteil des Zeugen M bestätigt, die Vorgehensweise bei der versuchten Raubtat zum Nachteil des Zeugen H2 beschrieben und seine eigene Vorgehensweise u.a. in Bezug auf die Tat zum Nachteil der V geschildert. Dabei hat er jeweils auch Angaben zur Tatbeteiligung seiner Mitangeklagten gemacht.

Der Angeklagte I hat im Rahmen seiner weiteren Beschuldigtenvernehmung vom 18.06.2019 noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung umfangreiche, im Ergebnis geständige Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht, bei denen er sich nicht nur hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags selbst belastet hat, sondern auch die Tatbeiträge der Mitangeklagten im Einzelnen geschildert hat.

III.

1.

Soweit die Kammer Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen hat, beruhen diese auf deren diesbezüglich durchweg glaubhaften Angaben.

2.

Die Feststellungen im Hinblick auf das Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den umfassend geständigen und auch glaubhaften Einlassungen der drei Angeklagten, die nicht nur in sich stimmig waren, sondern auch untereinander korrespondierten, da sie den wesentlichen Ablauf der Geschehnisse übereinstimmend schilderten.

Der Angeklagte I hat die Tatvorwürfe im Sinne der getroffenen Feststellungen vollumfänglich eingeräumt, insbesondere auch dargelegt, dass ihm und auch dem Angeklagten Y2 das jeweilige Alter der als Prostituierte eingesetzten Frauen bekannt war, was so auch von dem Angeklagten Y2 bestätigt worden ist. In diesem Zusammenhang haben die Angeklagten übereinstimmend angegeben, dass sie davon ausgegangen seien, dass V im Tatzeitraum bereits volljährig, nämlich 18 oder 19 Jahre alt, gewesen sei. Dies hat sich - entgegen den Angaben in der Anklageschrift, wonach die Zeugin zu Beginn des Tatzeitraums erst 17 Jahre alt gewesen sein soll - letztlich auch bestätigt, hat doch die Zeugin V angegeben, am 08.12.1999 geboren zu sein, im Tatzeitraum also 18 bis 19 Jahre alt gewesen zu sein.

Ebenso hat der Angeklagte I nachvollziehbar und anschaulich die von ihm selbst und auch von dem Angeklagten Y2 verabredete und unter Anwendung auch der "Loverboy-Methode" praktizierte Vorgehensweise im Umgang mit den Prostituierten, die dazu dienen sollte, soviel Geld wie möglich aus diesen zu "erwirtschaften", wie auch die Gewaltanwendung durch den Angeklagten Y2, aber auch Übergriffigkeiten durch ihn selbst beschrieben.

Auch der Angeklagte Y2 hat die Tatvorwürfe nahezu vollständig im Einklang mit den Angaben des Mitangeklagten I eingeräumt.

Insoweit abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte Y2 sich allerdings zu den Vorfällen, bei denen er sowohl der Zeugin I5 - wenn auch nur kurzzeitig - als auch der Zeugin V jeweils ein Kissen auf das Gesicht drückte, eingelassen, er habe "Fatima kein Kissen ins Gesicht gedrückt" bzw. er habe V lediglich "mit dem Kissen gegen die Wand geschlagen", so dass sie "auf die Couch gefallen" sei. Zu dem Vorfall in dem Hotel, nachdem die Frauen "feiern" waren, hat er behauptet, die I4 nicht mit einer Waffe bedroht zu haben.

Diese Einlassung ist zur sicheren Überzeugung der Kammer jedoch als bloße Schutzbehauptung widerlegt. So hat der Angeklagte I bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 18.06.2019 angegeben, dass der Angeklagte Y2 bei dem Vorfall nach dem "Feiern" der Frauen eine silberne Pistole in der Hand gehabt habe und auch geschildert, der Angeklagte Y2 habe bei diesem Geschehen "der G1 ein Kissen ins Gesicht gedrückt vor mir und K1". In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte I dies auf ausdrücklichen Vorhalt der betreffenden Textpassage aus seiner polizeilichen Vernehmung als richtig bestätigt. Die Zeugin I4 hat im Einklang damit glaubhaft bekundet, dass bei dem in Rede stehenden Vorfall am Tag nach dem "Feiern" der ihr unter dem Namen "P" bekannte Angeklagte Y2 mit einer Waffe vor ihr gesessen habe ("X saß mit einer Waffe vor mir!"), mithin bestätigt, dass der Angeklagte Y2 sie mit einer Waffe bedrohte. Zwar wusste I weitere Einzelheiten des bereits mehr als zwei Jahre zurückliegenden Vorfalls im Hotelzimmer in Bezug auf die Behandlung der I5 durch den Angeklagten Y2 nicht mehr zu berichten und auch I5 hatte den Vorfall im Hotelzimmer nur noch rudimentär in Erinnerung. Gleichwohl ist die Kammer sicher davon überzeugt, dass der Angeklagte Y2 auch bei dem Geschehen im Hotel in der von dem Mitangeklagten I beschriebenen Weise auf die Zeugin I5 einwirkte. Denn das von diesem beobachtete Verhalten fügt sich stimmig in die auch ansonsten von den Zeuginnen dargelegte Vorgehensweise des Angeklagten Y2. So schilderte I5 einen zeitlich späteren, daher erst kürzer zurückliegenden, ihr aus diesem Grunde noch erinnerlichen Vorfall in der Wohnung F, bei dem der Angeklagte Y2 ebenfalls unter Ausübung erheblicher Gewalt auf ihre Luftzufuhr einwirkte, indem er sie, um sie davon abzuhalten, eine Pause zu machen, u.a. am Hals packte und würgte. Dies zeigt deutlich, dass eine entsprechende Vorgehensweise - sein Opfer durch Abschneiden der Luftzufuhr gefügig zu machen - dem Angeklagten Y2 keinesfalls wesensfremd ist. Auch beschrieb die Zeugin V eindringlich den Vorfall, bei dem der Angeklagte Y2 ihr, ebenfalls aus Verärgerung über ein "Feiern", ein Kissen mit erheblicher Kraft in das Gesicht drückte, was sie besonders verängstigte, da die Zeugin das Gefühl hatte, zu ersticken, weswegen sie Todesangst verspürte. Ein Vorfall, der im Übrigen auch von dem Angeklagten I bestätigt wurde und sich letztlich stimmig zu den Angaben auch der I4 fügt, die ausführte, dass das Schlagen und auch Würgen jedenfalls der Fatima durch Y2 nichts Ungewöhnliches war, sondern wiederholt vorkam.

Sowohl der Angeklagte I als auch der Angeklagte Y2 haben im Übrigen eingeräumt, dass die von ihnen wiederholt ausgeübte Gewalt und auch die ausgesprochenen Drohungen jeweils dazu dienten, die Frauen dazu anzuhalten, ihrer Tätigkeit als Prostituierte weiterhin ohne Unterbrechung nachzugehen, um so höchstmögliche Einnahmen aus deren Prostitutionstätigkeit zu erzielen.

Soweit die Kammer Feststellungen getroffen hat zu Taten, an denen auch der Angeklagte Y beteiligt war, beruhen diese zum einen auf den ebenfalls vollumfänglich geständigen Angaben des Angeklagten Y, im Übrigen aber auch auf den auch insoweit glaubhaften und nachvollziehbaren Einlassungen der beiden Angeklagten I und Y2.

Der Angeklagte Y hat die Darstellung der beiden Mitangeklagten im Hinblick auf seine eigene Tatbeteiligung bestätigt. Dabei hat er insbesondere auch angegeben, beeindruckt von den großspurigen Lebensverhältnissen der beiden Mitangeklagten die Tätigkeit von V als Prostituierte vermittelt und im späteren Verlauf durch entsprechende Äußerungen im Hinblick auf die (vorgebliche) Liebe des Y2 ihrer Person gegenüber V die Zuhälterei der beiden Mitangeklagten unterstützt zu haben (II. 3. und 4.) und darüber hinaus seine Beteiligung an den beiden Raubtaten (II.6. und 7.) unter Schilderung von Einzelheiten eingeräumt, wie er auch die beiden nicht angeklagten Taten vom 11.12. und vom 13.12. in Einzelheiten freimütig zu schildern wusste.

Die Darstellung aller drei Angeklagten wird im Hinblick auf ihre Taten im Zusammenhang mit der Prostitution im Wesentlichen bestätigt und ergänzt durch - soweit es die Angeklagten I und Y2 angeht - die Bekundungen der Zeuginnen I und I5 bzw. im Hinblick auf alle drei Angeklagten durch die Bekundungen der V. Alle Zeuginnen konnten nicht nur jeweils ihre eigene Tätigkeit, sondern auch die Beteiligung der Angeklagten hieran anschaulich und glaubhaft und letztlich im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten schildern.

Soweit die Kammer Feststellungen zum Umfang der Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit getroffen hat, beruhen diese - ebenso wie die Feststellungen bezüglich des von den Angeklagten I und Y2 vereinnahmten Anteils an den Einnahmen - ebenfalls auf den auch insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten I und Y2. Diese werden auch insoweit bestätigt durch die Bekundungen der Zeuginnen I4, I5 und V, die glaubhaft angaben, aus den von ihnen angegebenen Prostitutionserlösen monatlich in Höhe von jeweils mindestens 5000 € (I und I5) bzw. 3000 € (V) letztlich jeweils nur einen geringen Anteil von ab und zu 50 -100 €, der der Lebensführung diente, bzw. selten auch einen Betrag von 100 -200 € zum "Shoppen" erhalten zu haben. Im Einklang mit der auch insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten stehen die auch diesbezüglich glaubhaften Angaben der geschädigten Frauen im Hinblick auf den jeweils mehrmonatigen Zeitraum ihrer Prostitutionstätigkeit für die Angeklagten.

3.

Die Feststellungen im Hinblick auf die beiden nicht angeklagten und daher vom Schuldspruch nicht umfassten Taten des Diebstahls bzw. des versuchten Raubs (siehe oben Seite 24f.) beruhen ebenfalls auf den auch insoweit glaubhaften Einlassungen aller drei Angeklagten, die auch diesbezüglich vollumfänglich geständig waren und ihre Vorgehensweise wie auch ihre Motivation, die Taten zu begehen, in wesentlichen Einzelheiten geschildert haben.

IV.

Die Angeklagten haben sich demnach wie folgt schuldig gemacht:

der Angeklagte Y2 sechs zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehender Taten, nämlich:

● in drei Fällen (II.1., 2. - Taten zum Nachteil der I und der I5 - und II.4. - Tat zum Nachteil der V) der besonders schweren Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 3, Abs. 4 i.V.m. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 (Gewerbsmäßigkeit) StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Ziffern 1 und 2 StGB, davon in einem Fall (II.1.) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB - dabei ist die Kammer in II.1., obwohl zwei Frauen betroffen waren, von einer Tat "in zwei tateinheitlichen Fällen" ausgegangen, hat gleichwohl darauf verzichtet, dies im Schuldspruch kenntlich zu machen, weil dieser sonst unübersichtlich geworden wäre (vergleiche dazu BGH NJW 2004, 2840, 2842),

● der Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Ziffern 1 und 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Ziffer 5 StGB (II.3. - Tat zum Nachteil der V),

●des Raubes gemäß §§ 249, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB (II.6. - Tat zum Nachteil des Zeugen M) und

● des versuchten Raubes gemäß §§ 249, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB (II. 7. - Tat zum Nachteil des Zeugen H).

der Angeklagte I sieben zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehender Taten, nämlich:

● in drei Fällen (II.1., 2. - Taten zum Nachteil der I und der I5 - und II.4. - Tat zum Nachteil der V) der besonders schweren Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 3, Abs. 4 i.V.m. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 (Gewerbsmäßigkeit) StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Ziffern 1 und 2 StGB, davon in einem Fall (II.1.) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB,

● der Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Ziffern 1 und 2 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB (II.3. - Tat zum Nachteil der V),

● der schweren Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 4 1. Halbsatz i.V.m. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB (II.5. - Tat zum Nachteil der B2),

● der Beihilfe zum Raub gemäß §§ 249, 27 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB (II.6. - Tat zum Nachteil des Zeugen M) und

● des versuchten Raubes gemäß §§ 249, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB (II.7. - Tat zum Nachteil des Zeugen H).

der Angeklagte Y vier zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehender Taten, nämlich:

● der Beihilfe zur Zuhälterei gemäß §§ 181a Abs. 1 Ziffern 1 und 2, 27 StGB (II.3. - Tat zum Nachteil der V),

● der Beihilfe zur besonders schweren Zwangsprostitution § 232a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 3, Abs. 4 i.V.m. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 (Gewerbsmäßigkeit) StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Ziffern 1 und 2 StGB (II.4. - Tat zum Nachteil der V),

● des Raubes gemäß §§ 249, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB (II.6. - Tat zum Nachteil des Zeugen M) und

● des versuchten Raubes §§ 249, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB (II.7. - Tat zum Nachteil des Zeugen H).

Alle drei Angeklagten handelten jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und uneingeschränkt schuldhaft.

V.

Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen:

A.

Hinsichtlich des Angeklagten Y2 war im Hinblick auf die Taten II.1., 2. und 4. jeweils der Strafrahmen des § 232a Abs. 4 2. HS StGB zugrunde zu legen, dieser sieht einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor.

Ein minder schwerer Fall gemäß § 232a Abs. 5 2. HS StGB war jeweils nicht anzunehmen. Denn die Taten weichen bei einer Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Strafzumessungserwägungen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld keinesfalls so sehr vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle der besonders schweren Zwangsprostitution ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und deswegen die Annahme des Ausnahmestrafrahmens (sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) geboten wäre.

Zwar sprach für den Angeklagten insbesondere sein letztlich vollumfängliches, wenn auch in Einzelheiten leicht beschönigendes, insgesamt aber von Reue getragenes Geständnis, das dazu geführt hat, dass die betroffenen Frauen letztlich "ins Recht gesetzt worden sind" und ihre Einvernahme hauptsächlich zur Überprüfung dieses Geständnisses erforderlich war, was naturgemäß für die Zeuginnen weniger belastend ist als eine Befragung, bei der es um die Überführung eines Angeklagten geht. Zudem hat sein Geständnis eine wesentliche Verkürzung des Hauptverfahrens bewirkt, was die Kammer, ebenso wie die Entschuldigung des Angeklagten bei den Geschädigten, strafmildernd gewertet hat. Darüber hinaus ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser sich seit nahezu neun Monaten in Untersuchungshaft befindet, was für ihn, da dies mit einer Trennung von seiner Familie verbunden ist und er erstmals inhaftiert ist, besonders belastend ist. Darüber hinaus hat die Kammer auch den Zeitablauf seit Begehung der in Rede stehenden Taten berücksichtigt, nämlich, dass die Tat zu II.1. bereits mehr als eineinhalb Jahre, die Tat zu II.2. mehr als ein Jahr und vier Monate, die Tat zu II.4. nahezu ein Jahr zurückliegt. Auch war zu seinen Gunsten zu bedenken, dass es ihm die Frauen auch durch ihre Leichtgläubigkeit einfach gemacht haben, die Taten zu begehen.

Demgegenüber fällt zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass sich die Taten jeweils über einen mehrmonatigen Tatzeitraum erstreckten, von der Tat zu II.1. tateinheitlich zwei Frauen betroffen waren, die Höhe der vorenthaltenen Prostitutionserlöse aus jeder der drei Taten bereits einen fünfstelligen Bereich erreichte, wobei der Angeklagte jeweils tateinheitlich den Tatbestand der Zuhälterei erfüllte, und im Hinblick auf die unter Ziffer II.1. dargestellte Tat zudem tateinheitlich eine vorsätzliche Körperverletzung beging. Zu bedenken war auch, dass der Angeklagte, wenn auch nicht einschlägig, bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Innerhalb des Strafrahmens des § 232 Abs. 4 2. HS StGB erachtet die Kammer unter Berücksichtigung aller gemäß § 46 StGB in Betracht kommender Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der vorstehend genannten, und unter Berücksichtigung des Zeitablaufes

für die Tat zu II. 1. eine Freiheitsstrafe von

3 Jahren und 6 Monaten;

für die Tat zu II. 2. eine Freiheitsstrafe von

2 Jahren;

und für die Tat zu II. 4. eine Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten;

für tat- und schuldangemessen.

Bezüglich der unter II.3. festgestellten Tat war die Strafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen, da dieser gegenüber dem tateinheitlich verwirkten Tatbestand der Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) die strengere Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB), nämlich einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Einen minder schweren Fall im Sinne des § 224 Abs. 1, 2. HS StGB vermochte die Kammer nämlich nicht zu sehen. Denn die Tat weicht bei einer Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Strafzumessungserwägungen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld keinesfalls so sehr vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und deswegen die Annahme des Ausnahmestrafrahmens (drei Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) geboten wäre.

Zwar sprach für den Angeklagten insbesondere sein auch hier letztlich vollumfängliches, wenn auch in Einzelheiten leicht beschönigendes, insgesamt aber von Reue getragenes Geständnis, das dazu geführt hat, dass die Geschädigte letztlich "ins Recht gesetzt worden ist" und ihre Einvernahme zum überwiegenden Teil nur der Überprüfung dieses Geständnisses diente, was naturgemäß für die Zeugin weniger belastend ausfiel als eine Befragung, bei der es um die Überführung des Angeklagten gegangen wäre. Zudem sind aus dem Tatgeschehen bei der Geschädigten keine körperlichen Folgeschäden hervorgegangen und es war die Geschädigte selbst, die an die Angeklagten herangetreten ist und diese dazu aufgefordert hat, für sie als Zuhälter tätig zu sein. Zu bedenken war auch, dass sein Geständnis auch insoweit zur Verkürzung des Hauptverfahrens beigetragen hat, was die Kammer, ebenso wie die Entschuldigung des Angeklagten, strafmildernd gewertet hat. Außerdem hat die Kammer auch den Zeitablauf seit Begehung der in Rede stehenden Taten berücksichtigt, nämlich, dass die Tat zu II.3.mehr als einundeinviertel Jahr zurückliegt. Darüber hinaus ist auch hier zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser sich seit nahezu neun Monaten in Untersuchungshaft befindet, was sich für ihn, da dies mit einer Trennung von seiner Familie verbunden ist und er erstmals inhaftiert ist, als besonders belastend darstellt.

Demgegenüber fällt zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass sich auch diese Tat über einen zweimonatigen Tatzeitraum erstreckte, die Höhe der vorenthaltenen Prostitutionserlöse aus dieser Tat bereits etwa 10.000 € betrug, wobei er zudem tateinheitlich den Tatbestand der Zuhälterei erfüllte. Zu bedenken war auch hier, dass der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich, einmal auch wegen Körperverletzung, in Erscheinung getreten ist.

Innerhalb des Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB erachtet die Kammer unter Berücksichtigung aller gemäß § 46 StGB in Betracht kommender Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der vorstehend genannten, und unter Berücksichtigung des Zeitablaufes für die Tat zu II. 3. eine Freiheitsstrafe von

3 Jahren

für tat- und schuldangemessen.

Im Hinblick auf die unter II.6. festgestellte Tat des Raubes zum Nachteil des Zeugen M war die Strafrahmen dem gemäß §§ 46 a, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zu entnehmen, mithin ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe zugrunde zu legen.

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) liegt insoweit nämlich nicht vor.

Zwar sprach für den Angeklagten insbesondere sein vollumfängliches von Reue getragenes Geständnis, das dazu geführt hat, dass der Geschädigte letztlich "ins Recht gesetzt worden ist" und seine Einvernahme hauptsächlich zur Überprüfung dieses Geständnisses erforderlich war, was naturgemäß für den Zeugen weniger belastend war als eine Befragung, die zu der Überführung des Angeklagten beiträgt. Zudem sind keine körperlichen Folgeschäden aus dem Tatgeschehen bei dem Geschädigten hervorgegangen. Zu bedenken war auch, dass sein Geständnis auch insoweit zur Verkürzung des Hauptverfahrens beigetragen hat, was die Kammer strafmildernd gewertet hat. Auch der Umstand, dass die Beute sich lediglich im unteren bis mittleren Bereich des Möglichen bewegte, ist zu seinen Gunsten zu bedenken. Ebenso, dass der Angeklagte die Tathandlung nicht selbst ausführte. Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der geständige Angeklagte unter Einbeziehung seines Opfers, Anerkennung von dessen Opferrolle und Ausdruck der Übernahme eigener Verantwortung die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46 a Ziffer 1 StGB erfüllt hat, indem er Bemühungen mit friedensstiftender Wirkung entfaltete, hat er doch seinem Opfer nicht nur ein Schmerzensgeld gezahlt, sondern sich darüber hinaus auch bei diesem entschuldigt.

Demgegenüber belastet den Angeklagten jedoch, dass die Raubtat nach dem gemeinsamen Plan im Nahbereich der Wohnung des Opfers ausgeführt wurde, was erfahrungsgemäß - wie auch hier - die Verarbeitung der Tat für das Opfer erschwert. Es handelte sich auch um eine insgesamt professionell geplante Raubtat, bei der der Angeklagte im Hintergrund in maßgeblicher Position tätig war, wenn er auch selbst nicht unmittelbar an der Gewaltausübung beteiligt war. Darüber hinaus belastet den Angeklagten, dass es bei der brutal und rücksichtslos ausgeführten Tat zu einer erheblichen Verletzung des Opfers kam, das sich auch heute noch durch die Tat psychisch ersichtlich beeindruckt zeigt.

Innerhalb des gemäß §§ 46a, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 249 Abs. 1 Strafrahmens erachtet die Kammer unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB, insbesondere der vorstehend genannten. Für die Tat zu II. 6. eine Freiheitsstrafe von

3 Jahren

für tat- und schuldangemessen.

In Bezug auf die unter II.7. festgestellte Tat des versuchten Raubes zum Nachteil des Zeugen H hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Sie hat die Tat als minder schweren Fall im Sinne der Vorschrift betrachtet, denn die Tat weicht bei einer Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Strafzumessungserwägungen nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld so sehr vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle des versuchten Raubes ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und deswegen die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten war.

Zwar belastet den Angeklagten, dass die - letztlich nur versuchte - Raubtat nach dem gemeinsamen Plan mit dem Eindringen in die Wohnung, also in den persönlichen Lebensbereich des Opfers verbunden sein sollte und der Übergriff im Eingangsbereich der Wohnung erfolgte. Es handelte sich auch hier um eine insgesamt professionell geplante Raubtat, bei deren Ausführung der Angeklagte in maßgeblicher Position im Hintergrund tätig war, wenn er auch nicht die Gewalthandlung selbst ausführte. Darüber hinaus belastet den Angeklagten, dass es bei der brutal und rücksichtslos ausgeführten Tat zu einer nicht nur unerheblichen Verletzung des Opfers kam, die es körperlich etwa zwei Wochen in Mitleidenschaft zog.

Zu Gunsten des Angeklagten war demgegenüber ganz entscheidend zu bedenken, dass der Angeklagte sich auch diesbezüglich vollumfänglich geständig und reuig gezeigt hat, die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ein materieller Schaden mithin nicht entstanden ist, zudem ein Täter- Opfer - Ausgleich gemäß § 46a Ziffer 1 StGB durchgeführt worden ist, mit dem das Opfer sich auch einverstanden zeigte, das sich außerdem letztlich durch die Tat nur mäßig beeindruckt darstellt.

Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 22, 23, 49 StGB bzw. §§ 46a, 49 StGB war für diese Tat nicht mehr vorzunehmen, denn die beiden vertypten Strafmilderungsgründe des Versuchs und des Täter-Opfer-Ausgleichs sind bereits wesentlich bei der Einordnung der Tat als minder schwerer Fall berücksichtigt worden.

Innerhalb des Strafrahmens des § 249 Abs. 2 erachtet die Kammer unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB, insbesondere der vorstehend genannten für die Tat zu II. 7. eine Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Aus den vorbezeichneten sechs Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 StGB auf Grund einer erneuten zusammenfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren und 6 Monaten

durch eine spürbare, aber angesichts der Vielzahl der Taten maßvolle Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe gebildet.

Dabei hat das Gericht zum einen den persönlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt, zum anderen aber auch bedacht, dass es über einen längeren Tatzeitraum zu einer Mehrzahl von verschiedenartigen Taten, durch die insgesamt fünf Opfer betroffen waren, kam. Auch hier war zu seinen Gunsten zu bedenken, dass es ihm die geschädigten Frauen durch ihre Leichtgläubigkeit einfach gemacht haben, die Taten zu begehen.

B.

Hinsichtlich des Angeklagten I hat die Kammer einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe gemäß §§ 18 Abs. 2, 32, 105 Abs. 3 S. 1 JGG zugrunde gelegt. Der Angeklagte war zur Tatzeit bei einem Teil der Taten (II. 1. und 2.) Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, denn er war bei der Begehung dieser Taten zwischen 20 Jahren und 2 Monaten und 20 Jahren und 11 Monaten alt, bei dem anderen Teil der Taten (II.3., 4., 6. und 7.) war er erwachsen. Die Kammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1, 32 JGG zu Gunsten des Angeklagten im Einklang mit dem Vorschlag der Jugendgerichtshilfe einheitlich Jugendstrafrecht angewendet. Die Wurzel der von ihm begangenen Straftaten liegt nämlich in den beiden ersten Taten, die er als Heranwachsender beging, entsprangen doch sämtliche Taten seiner Bewunderung für den Angeklagten Y2 , dem nachzueifern er bestrebt war, und dem er sich bedenkenlos anschloss.

Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen hat letztlich ergeben, dass er nicht ausschließbar zu Beginn des Tatzeitraums nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Er zeigte nämlich noch erhebliche Defizite in ihrer Sozialisation und ist bislang in seiner Persönlichkeit keineswegs ausgereift.

Diese Entwicklungsmängel zeigen sich bereits in seiner Bereitschaft, bei Anfrage des von ihm "bewunderten" Y2 ohne weiteres bei schweren Straftaten mitzutun, ohne in seiner noch jugendtypischen Gegenwartsbezogenheit in irgendeiner Weise zukunftsorientiert über die möglichen Folgen eines solchen Verhaltens für die potentiellen Opfer, aber auch für sich selbst nachzudenken. Vor diesem Hintergrund ist auch sein gegenüber den Opfern bestimmendes Auftreten bei der Tatausführung, sein schulisches Engagement oder sein Bemühen um einen Ausbildungsplatz als grundsätzlich zwar zukunftsorientiertes Planen nicht dazu geeignet, ihm bereits den Entwicklungsstand eines jungen Erwachsenen zuzusprechen und Zweifel an seiner Entwicklungsreife zu beseitigen. So hat er auch in Anbetracht seiner jugendtypischen Gegenwartsbezogenheit bislang nach seinem Schulabschluss keinerlei Arbeitstätigkeit ausgeführt oder Anstalten getroffen, sich aus seinem Elternhaus zu lösen, um eigenbestimmt einem Erwachsenen gleich ein selbstständiges Leben zu führen.

Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war die Verhängung einer Jugendstrafe geboten.

Die Persönlichkeit des Angeklagten weist nämlich schädliche Neigungen auf, da bei ihm erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung des Angeklagten die Gefahr von Störungen der Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten begründen.

So lässt das delinquente Fehlverhalten des Angeklagten, auch wenn dieser zuvor lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, eine deutliche Missachtung der Rechtsordnung sowie eine Gewöhnung des Angeklagten, aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Triebrichtung zu handeln, erkennen. Seine Bereitschaft, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, wird auch daran deutlich, dass er ohne weiteres dazu bereit war, bei Straftaten mitzutun, bei denen die Opfer unter Vorspiegelung falscher Gefühle in erheblicher Weise psychisch manipuliert wurden und auch gegen Opfer erhebliche körperliche Gewalt angewandt wurde, um an materielle Güter zu gelangen.

Zugleich erfordert auch die Schwere der Schuld des Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe. Der Angeklagte hat sich nämlich keineswegs unter dem Druck seiner Lebensverhältnisse, sondern frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden. Er war letztlich zur Beschaffung von materiellen Werten zu einer Beteiligung in maßgeblicher Position an derart schweren Straftaten ohne erkennbares Zögern bereit, wobei er sich auch dazu fähig zeigte, sich auch im weiteren Verlauf unterstützend an den von erheblicher Gewalt und auch von Menschenverachtung geprägten Taten zu beteiligen

Die Verhängung einer Jugendstrafe ist auch zur Erziehung der Heranwachsenden unabdingbar. Denn weder Erziehungsmaßregeln noch Zuchtmittel sind geeignet, auf den Angeklagten längerfristig erzieherisch einzuwirken und so die Grundlagen für ein künftiges straffreies Leben zu schaffen. Trotz seines vollumfänglichen Geständnisses und der von ihm gegenüber den Geschädigten gemachten Versuche der Entschuldigung, des auch von ihm im Hinblick auf die Taten des Raubes bzw. des versuchten Raubes (II. 6. und 7.) vorgenommenen Täter -Opfer-Ausgleiches gemäß § 46a StGB, sämtlich Maßnahmen, die in Ansätzen bereits eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen Straftaten erkennen lassen, ist gleichwohl eine Einwirkung von einiger Dauer auf seine Persönlichkeit erforderlich, um diese Überlegungen zu vertiefen und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, aus eigener Einsicht und eigenverantwortlich seiner kriminellen Fehlentwicklung entgegenzutreten. In welchem Maße eine länger dauernde erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich ist, wird auch dadurch besonders deutlich, dass dieser nicht dafür zurückschreckte, an Straftaten mitzuwirken, bei denen den Opfern jeweils - auf seiner Seite - über einen längeren Zeitraum Gefühle vorgespiegelt wurden, um diese zu manipulieren. Eine längerfristig wirkende erzieherische Einwirkung ist durch bloße kurzzeitig wirkende Maßnahmen nicht zu erzielen und kann nur durch die Verhängung einer zeitlich ausreichend bemessenen Jugendstrafe erreicht werden.

Zu Gunsten des Angeklagten sprach dabei vor allen Dingen sein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis, das zwar nicht als echte Aufklärungshilfe vergleichbar dem § 46b StGB anzusehen ist, da im Zeitpunkt seiner geständigen Einlassung die wesentlichen Tatbeiträge und die beteiligten Personen bereits bekannt waren. Für ihn spricht darüber hinaus, dass er mit Anfang 20 von jungem Lebensalter ist, er persönlich keine Gewalt anwendete, es auch ihm die geschädigten Frauen bzw. das betroffene Mädchen infolge ihrer Leichtgläubigkeit einfach gemacht haben, die Taten zu begehen, er nicht vorbestraft ist und die Tat zum Nachteil des Zeugen H (II.7.) als minder schwerer Fall des versuchten Raubes zu bewerten ist.

Gegen den Angeklagten spricht ganz entscheidend, dass dieser in mehreren Fällen maßgeblich an der Tatausführung beteiligt war, dass von den sieben Taten, an denen er beteiligt war, insgesamt sechs Geschädigte betroffen waren, sowie bei den Taten zu II. 1. und 3. bzw. 4. tateinheitlich jeweils ein weiteres Delikt verwirklicht worden ist, und er von einer hohen Beute von insgesamt mehreren Zehntausend Euro profitierte.

Unter Berücksichtigung aller, insbesondere der erörterten, für und wider die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und der erzieherischen Wirkung, die von der Jugendstrafe ausgehen soll, ist nach Auffassung der Kammer

eine Einheitsjugendstrafe von

5 Jahren

erforderlich, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken, ihm sein strafbares Tun vor Augen zu führen, seiner Schuld gerecht zu werden und ihn von der Begehung von Straftaten langfristig abzuhalten.

C.

Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten Y einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JGG zugrunde gelegt, denn der Angeklagte hat sich u.a. des Verbrechens des Raubes strafbar gemacht. Er war im Tatzeitraum Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, denn er war 16 Jahre alt. Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG haben sich nicht ergeben.

Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war die Verhängung einer Jugendstrafe geboten.

Die Persönlichkeit des Angeklagten weist nämlich schädliche Neigungen auf, da bei ihm erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung des Angeklagten die Gefahr von Störungen der Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten begründen.

So lässt das delinquente Fehlverhalten des Angeklagten, auch wenn dieser zuvor lediglich einmal in einem von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahren strafrechtlich auffällig worden ist, eine deutliche Missachtung der Rechtsordnung sowie eine Gewöhnung des Angeklagten, aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Triebrichtung zu handeln, erkennen. Seine Bereitschaft, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, wird besonders daran deutlich, dass er ohne weiteres dazu bereit war, bei einer Straftat Hilfe zu leisten, bei denen das - ihm bereits zuvor bekannte - Opfer unter Vorspiegelung falscher Gefühle in erheblicher Weise ausgebeutet und auch psychisch manipuliert wurde bzw. er auch von der Anwendung ganz erheblicher Gewalt gegenüber seinen ihm arglos gegenüber tretenden Opfern nicht zurückschreckte, um seinen "Freunden" Wertgegenstände und sich selbst materielle Vorteile zu verschaffen. Angesichts des Ausmaßes des Fehlverhaltens des Angeklagten kann auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass den schädlichen Neigungen bereits durch die von dem Angeklagten erlittene mehrwöchige Untersuchungshaft und den später vollstreckten Jugendarrest in ausreichender Weise entgegengewirkt worden ist.

Zugleich erfordert auch die Schwere der Schuld des Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe. Der Angeklagte hat sich nämlich keineswegs unter dem Druck seiner Lebensverhältnisse, sondern frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden. Er war letztlich ohne jedes Zögern zu einer Beteiligung in maßgeblicher Position an zwei Raubtaten, von denen eine allerdings über das Versuchsstadium nicht hinausgelangte, bereit, wobei er es war, der den Angriff unter Ausübung ganz erheblicher Gewalt gegen die Opfer führte, die hierdurch üble Verletzungen davontrugen. Er zeigte sich des Weiteren auch dazu fähig, sich unterstützend an zwei Taten zu beteiligen, deren Geschädigte ein mit ihm freundschaftlich verbundenes Opfer war, das ihm vertraute.

Die Verhängung einer Jugendstrafe ist auch zur Erziehung des Jugendlichen unabdingbar. Denn weder Erziehungsmaßregeln noch Zuchtmittel sind geeignet, auf den Angeklagten längerfristig erzieherisch einzuwirken und so die Grundlagen für ein künftiges straffreies Leben zu schaffen. Trotz seines vollumfänglichen Geständnisses und der von ihm gegenüber den Geschädigten gemachten Versuche der Entschuldigung, des auch von ihm im Hinblick auf die Taten des Raubes bzw. des versuchten Raubes (II. 6. und 7.) vorgenommenen Täter -Opfer-Ausgleiches gemäß § 46a StGB - sämtlich Maßnahmen, die in Ansätzen bereits eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen Straftaten erkennen lassen - ist gleichwohl eine Einwirkung von einiger Dauer auf seine Persönlichkeit erforderlich, um diese Überlegungen zu vertiefen und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, aus eigener Einsicht und eigenverantwortlich seiner kriminellen Fehlentwicklung entgegenzutreten. In welchem Maße eine länger dauernde erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich ist, wird auch dadurch besonders deutlich, dass dieser sich innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten dazu bereit zeigte, sich an insgesamt vier Straftaten zu beteiligen. Eine längerfristig wirkende erzieherische Einwirkung ist durch bloße kurzzeitig wirkende Maßnahmen nicht zu erzielen und kann nur durch die Verhängung einer zeitlich ausreichend bemessenen Jugendstrafe erreicht werden.

Insofern war auch die Vollstreckung des vierwöchigen Jugendarrestes nach bereits erlebter, mehr als zweimonatiger Untersuchungshaft in vorliegender Sache nicht dazu geeignet, die bei ihm gegebenen tiefgehenden schädlichen Neigungen auf Dauer zu beseitigen, und vermag auch dies die Verhängung der längeren Jugendstrafe keinesfalls entbehrlich zu machen.

Zu Gunsten des Angeklagten sprach vor allen Dingen sein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis, das zwar zu einem sehr frühen Zeitpunkt erfolgte, aber gleichwohl nicht als echte Aufklärungshilfe vergleichbar dem § 46b StGB anzusehen ist, da im Zeitpunkt seiner geständigen Einlassung die wesentlichen Tatbeiträge und die beteiligten Personen bereits bekannt waren. Für ihn spricht darüber hinaus, dass er von sehr jungem Lebensalter ist, er aus den Taten zum Nachteil der Christina keinen unmittelbaren Nutzen zog, er, wenn auch strafrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten, letztlich jedoch nicht vorbestraft ist, er eine Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten M leistete, sich auch bei dem Geschädigten H entschuldigte und die Tat zum Nachteil des Zeugen H (II.7.) als minder schwerer Fall des Raubes zu bewerten ist. Auch war zu seinen Gunsten zu bedenken, dass es ihm die Geschädigte (V) auch durch ihre Leichtgläubigkeit einfach gemacht hat, die Taten zu begehen.

Gegen ihn spricht ganz entscheidend, dass er bei zwei Raubtaten maßgeblich an der Tatausführung beteiligt war, denn er selbst war es, der die - ganz erhebliche - Gewalt gegen die Opfer ausübte, wodurch in einem Fall das Augenlicht des Opfers gefährdet, letztlich nur durch Zufall nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde. Auch war zu bedenken, dass von den vier Taten, an denen er beteiligt war, insgesamt drei Geschädigte betroffen waren, sowie bei drei Taten (II. 4., 6. und 7.) tateinheitlich jeweils ein weiteres Delikt verwirklicht worden ist, und er in einem Fall (II.6.) auch selbst von der - wenn auch nicht übermäßig wertvollen - Beute nicht unerheblich profitierte.

Unter Berücksichtigung aller, insbesondere der erörterten, für und wider die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und der erzieherischen Wirkung, die von der Jugendstrafe ausgehen soll, ist nach Auffassung der Kammer

eine Einheitsjugendstrafe von

2 Jahren und 9 Monaten

erforderlich, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken, ihm sein strafbares Tun vor Augen zu führen, seiner Schuld gerecht zu werden und ihn von der Begehung von Straftaten langfristig abzuhalten.

VI.

Die Entscheidung bezüglich der Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht auf § 73 c StGB, haben die Angeklagten Y2 und I doch einen Geldbetrag zumindest in der ausgesprochenen Höhe (45.900 €) aus der Tätigkeit der Geschädigten erlangt, während der Angeklagte Y aus der Raubtat zum Nachteil des Zeugen M einen Betrag von insgesamt 300 € erlangte.

Die Kammer hat hier zu Gunsten der Angeklagten Y2 und I und unter Berücksichtigung von gelegentlichen Ausfallzeiten der Frauen bezüglich der Taten zu II.1. und 2. einen Monatsverdienst der Frauen von lediglich 5000 € über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten ab August 2017 angenommen und unter Abzug eines Betrages von 10 % für die hieraus bestrittenen Kosten der Lebensführung der beiden Frauen einen eingenommenen Verdienst von 27.000 € zu Grunde gelegt, obgleich sich die Tätigkeit der I5 bis Juni 2018 fortsetzte, zunehmend aber immer weniger wurde.

Im Hinblick auf die Tätigkeit der V (II.3. und 4.) ist die Kammer zu Gunsten der Angeklagten lediglich von einem monatlichen Verdienst von 3000 € ausgegangen, der von dieser über einen Zeitraum von insgesamt sieben Monaten (Mai bis Dezember 2018) aus ihrer Tätigkeit für die beiden Angeklagten I und Y2 erzielt worden ist. Hier wurde ein Betrag i.H.v. 18.900 € in Ansatz gebracht, da auch hier 10 % der Einnahmen als Kosten der Lebensführung der betroffenen Prostituierten in Abzug gebracht wurden.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs.1, 472 Abs. 1 StPO; 74 JGG.

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