VG Gera, Beschluss vom 12.01.2021 - 2 E 1869/20 Ge
Fundstelle
openJur 2021, 13031
  • Rkr:

1. Der Vorsitzende einer Kreistagsfraktion ist beteiligtenfähig in einem Verfahren gegen seine Abwahl durch einen Teil der Fraktion.

2. Gegen die Abwahl als Fraktionsvorsitzender kann der Antragsteller geltend machen, in seinen Status- und Wahrnehmungsrechten nach der Geschäftsordnung des Kreistages und der Geschäftsordnung der Fraktion verletzt zu sein.

3. Eine Abwahl als Fraktionsvorsitzender ist nur in einer ordnungsgemäß geladenen Fraktionsversammlung unter Beachtung der erforderlichen Quoren zulässig.

4. Aus den Grundsätzen eines fairen Verfahrens ergibt sich, dass der Vorsitzende vor seiner Abwahl Gelegenheit erhält, sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen und diesen entgegenzutreten.

Tenor

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller weiterhin Vorsitzender der AfD-Fraktion im Kreistag des Landkreises Greiz ist und nicht abgewählt wurde.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde in der Kommunalwahl im Mai 2019 als Mitglied der AfD in den Kreistag des Landkreises Greiz gewählt. Die insgesamt neun von der AfD aufgestellten und gewählten Kreistagsmitglieder haben sich zur AfD-Kreistagsfraktion zusammengeschlossen und am 13. Juni 2019 eine Fraktionsgeschäftsordnung beschlossen. Gleichzeitig wurde der Antragsteller einstimmig zum Fraktionsvorsitzenden gewählt. Als stellvertretender Vorsitzender wurde Herr ... H... gewählt.

Im November 2020 hat der Antragsteller zu zwei Fraktionssitzungen am 14. November 2020 und 29. November 2020 geladen, um die am 1. Dezember 2020 stattfindende Kreistagssitzung vorzubereiten. Die Ladung zur Sitzung am 29. November 2020 wurde den Fraktionsmitgliedern am 25. November 2020 um 16:33 Uhr per Mail zugesandt. Die Ladung erfolgte zum 29. November 2020, da ein Fraktionsmitglied aus dienstlichen Gründen am 30. November 2020 verhindert war. Zu beiden Fraktionssitzungen sind fünf Fraktionsmitglieder nicht erschienen, so dass die Fraktion nicht beschlussfähig war (§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Fraktionsgeschäftsordnung - FGO).

Statt zu den ordnungsgemäß geladenen Sitzungen zu erscheinen hatte der stellvertretende Vorsitzende zuvor mit Schreiben vom 19. November 2020, gerichtet an den Antragsteller, beantragt, am 27. oder 30. November 2020 eine Fraktionssitzung durchzuführen. Dem Schreiben sind als Anlage Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung, auf Fraktionsausschluss von Herrn ... R... sowie auf Abwahl des Fraktionsvorsitzenden beigefügt. Unterschriften oder eine Begründung enthalten die Anträge, in denen die Namen von fünf Fraktionsmitgliedern als Antragsteller genannt sind, nicht. Mit Mail vom 25. November 2020, gesendet um 15:23 Uhr, hat der stellvertretende Fraktionsvorsitzende beantragt, im Umlaufverfahren folgenden Beschluss zu fassen:

"Für den Fall, das bis 25.11.2020 21.00 Uhr den Fraktionsmitgliedern keine Einladung zu einer Fraktionssitzung spätestens für den 30.11.2020 vorliegt,wird der stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Herr ... H... beauftragt zu einer Fraktionssitzung am 30.11.2020 einzuladen.Die Regelung in der Fraktionsgeschäftsordnung, wonach der Fraktionsvorsitzende verantwortlich für die Einladung zur Fraktionssitzung istwird hierfür temporär außer Kraft gesetzt.Abstimmungsende ist der 25.11.2020 um 21.00 Uhr."

Noch am 25. November 2020, gesendet um 19:34 Uhr, versandte der stellvertretende Vorsitzende eine als Antrag auf Umlaufbeschluss Nummer 2/2020 bezeichnete Mail mit einer Ladung zu einer Fraktionssitzung am 30. November 2020 an die Fraktionsmitglieder. Am gleichen Tag um 23:16 Uhr teilte er dann weiterhin mit, dass der Umlaufbeschluss angenommen worden sei.

Noch am 30. November 2020 beanstandete der Antragsteller als Fraktionsvorsitzender gegenüber den Fraktionsmitgliedern die nicht ordnungsgemäße Ladung.

Am 30. November 2020 trafen sich die fünf Fraktionsmitglieder, die zu den Sitzungen am 14. und 29. November 2020 nicht erschienen waren, zur "13. Sitzung" der Fraktion. Bei dieser Zusammenkunft haben die anwesenden Fraktionsmitglieder u. a. die Abwahl des Antragstellers als Fraktionsvorsitzenden sowie den Fraktionsausschluss von Herrn ... R... beschlossen.

Am 1. Dezember 2020 teilte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende den übrigen Fraktionsmitgliedern per Mail mit, dass der Antragsteller abgewählt und Herr ... R... aus der Fraktion ausgeschlossen worden sei. Die Beschlüsse würden mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Eine Begründung erfolgte nicht. Über diese Beschlüsse setzte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende am gleichen Tag auch die Landrätin in Kenntnis, die dem in der nächsten Kreistagssitzung Rechnung trug.

Am 18. Dezember 2020 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er geltend, dass eine Klärung des Rechtsverhältnisses eilbedürftig sei, da der stellvertretende Fraktionsvorsitzende bereits in der letzten Kreisstagssitzung die Rolle des Fraktionsvorsitzenden eingenommen habe und auch die Gefahr bestehe, dass auf einer geladenen Fraktionssitzung für den 18. Januar 2021 weitere rechtswidrige Beschlüsse gefasst würden. Dadurch würden Rechte des Antragstellers verletzt werden.

Der Beschluss zu seiner Abwahl sei rechtwidrig, da die Sitzung am 30. November 2020 ohne ordnungsgemäße Ladung erfolgt sei. Die Anträge des stellvertretenden Vorsitzenden hätten auch nicht den formalen Anforderungen genügt, da sie ohne Unterschrift, ohne Begründung und Anhörung und ohne das erforderliche Quorum gefasst worden seien. Auch kenne die FGO kein Umlauf-Beschlussverfahren. Ebenso wenig könne die FGO temporär außer Kraft gesetzt werden.

Auch nach Antragstellung würde der stellvertretende Vorsitzende sich weiterhin die Rolle des Fraktionsvorsitzenden anmaßen, indem er zu einer Fraktionssitzung am 28. Dezember 2020 geladen habe.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 30. November 2020 zur Abwahl des Antragstellers als Fraktionsvorsitzenden der Antragsgegnerin rechtswidrig ist.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.

Sie hat mit Schreiben vom 2. Januar 2021 lediglich erklärt, dass sie den Antragsteller klaglos stelle. Weitere Erklärungen oder Erläuterungen enthält das Schreiben nicht. Auf Nachfrage des Gerichts erklärt die Antragsgegnerin, dass man die Sache außergerichtlich erledigt wissen möchte. Man habe den Fraktionsmitgliedern in der Telegram-Fraktionsgruppe eine diesbezügliche Entscheidung bekannt gegeben. Eine Entscheidung des Gerichts sei deshalb entbehrlich.

Hierzu hat der Antragsteller erklärt, dass ihm gegenüber bislang kein Wort zur Rücknahme der rechtswidrigen Beschlüsse gefallen sei. Vielmehr habe Herr H... wiederum rechtswidrig zu einer weiteren Fraktionssitzung geladen. Auch der Nachricht in der Telegram-Fraktionsgruppe vom 3. Januar 2021 sei nicht zu entnehmen, dass man außergerichtlich der Rechtsauffassung des Antragstellers und von Herrn R... folgen wolle. Es sei jedenfalls keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig.

Zunächst ist festzustellen, dass sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch die Erklärung der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2021 nicht erledigt hat. Eine Erledigung würde voraussetzen, dass die Antragsgegnerin ausdrücklich anerkennt, dass der Antragsteller weiterhin Fraktionsvorsitzender ist und der Beschluss vom 30. November 2020 aufgehoben wurde. Eine Erklärung dieses Inhalts hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Sie hat gegenüber dem Gericht lediglich die Absicht erklärt, das Verfahren außergerichtlich erledigen zu wollen und die Rechtsauffassung des Antragstellers zu akzeptieren. Jedenfalls lässt sich dem Eintrag von Herrn H... auf dem Telegram Chat vom 3. Januar 2021 nichts dafür entnehmen, dass an dem Beschluss vom 30. November 2020 nicht mehr festgehalten werden soll. Auch hier heißt es lediglich, "das egal wer gewinnt, der Verlierer in solch einer öffentlichen Auseinandersetzung immer die AfD als Partei sein wird und wir als Antragsgegner deshalb die Angelegenheit außergerichtlich und intern klären wollen. .... Die unautorisierte Antragstellung von Herrn B... wird als ein Thema mit oberster Priorität zwingend zu besprechen sein." Damit belässt es die Antragsgegnerin bei einer Absichtserklärung, die nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits geführt hat.

Der Antragsteller ist als Fraktionsvorsitzender beteiligtenfähig, § 61 Nr. 2 VwGO analog, da er ihm zustehende Rechte, nämlich Statusrechte und Wahrnehmungsbefugnisse (z. B. nach § 9 der Geschäftsordnung des Kreistages, wonach die Fraktionsvorsitzenden Mitglieder des Ältestenrates sind, oder nach der FGO), als Mandatsträger verteidigen können muss (vgl. auch Schmidt-Jortzig/Hansen, Rechtsschutz gegen Fraktionsausschlüsse im Gemeinderat, NVwZ 1994, 116, 118). Die Kreistagsfraktion ist nach § 61 Nr. 2 VwGO ebenfalls beteiligtenfähig (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 19. Mai 2004 - RN 3 K 03.01273, zitiert nach juris).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Übrigen statthaft. Als Streit zwischen zwei "kontrastierenden" Organisationsteilen der juristischen Person Landkreis und damit als Kommunalverfassungsstreit, ist der Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren in Form einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu betreiben (vgl. Schmidt-Jortzig/Hansen, Rechtsschutz gegen Fraktionsausschlüsse im Gemeinderat, NVwZ 1994 S. 116, 118). Festzustellen ist im Hauptsacheverfahren, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller als Fraktionsvorsitzenden und der Fraktion rechtmäßig aufgelöst wurde und beendet ist oder fortbesteht.

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2; § 294 der Zivilprozessordnung Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch). Ferner muss er glaubhaft machen, dass dieser Anspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss und somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund).

Ob ein Anordnungsanspruch besteht, orientiert sich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in einem eventuell noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren unter Abwägung der Nachteile, die dem Antragsteller drohen, wenn er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste, und andererseits den Nachteilen, die bei Erlass der beantragten Anordnung für das öffentliche Interesse oder für private Dritte zu erwarten sind. Die Bewertung der Beteiligteninteressen bestimmt sich dabei nach deren Bedeutung für die Grundrechte, nach dem Grad der Beeinträchtigung und nach den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Begehrens in der Hauptsache. Je größer diese Erfolgsaussichten sind, desto mehr Gewicht kommt den Interessen des Antragstellers in der Abwägung zu (vgl. VG Gera, Beschluss vom 2. Februar 1997 - 2 E 55/97 Ge -, zitiert nach juris).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.

Er hat ein schützenswertes Interesse daran festzustellen, dass er weiterhin Fraktionsvorsitzender ist, da er derzeit durch die Anerkennung seiner Abwahl als Fraktionsvorsitzender durch die Landrätin zum einen daran gehindert ist, entsprechende Rechte im Kreistag geltend zu machen (z. B. nach § 9 der GO des Kreistages), aber auch seine Aufgaben innerhalb der Fraktion nach § 5 Abs. 3 (Vorbereitung der Fraktionssitzungen), § 6 (Vertretung der Fraktion, Ladung zu den Sitzungen) etc. nicht wahrnehmen kann.

Dieses Interesse ist durch den offensichtlich rechtswidrigen Beschluss einiger Fraktionsmitglieder auch verletzt, so dass die Hauptsacheklage des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben wird.

Die Abwahl des Fraktionsvorsitzenden ist in § 5 Abs. 2 der FGO geregelt. Danach kann der Fraktionsvorsitzende mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Fraktionsmitglieder abgewählt werden. Die Abwahl setzt einen schriftlich begründeten Antrag voraus, welcher der Unterstützung von 1/3 der Fraktionsmitglieder bedarf und auf die Tagesordnung der nächsten Fraktionsversammlung zu setzen ist. Zudem kann die Abwahl nur in einer ordnungsgemäß geladenen Fraktionsversammlung erfolgen.

Gemessen an diesen, von der Fraktion selbst beschlossenen Regelungen ist festzustellen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Abwahl am 30. November 2020 nicht ansatzweise erfüllt sind.

Zuständig für die Ladung zur Fraktionsversammlung ist der Fraktionsvorsitzende, § 6 Abs. 2 Satz 1 FGO. Die Ladung zur Versammlung am 30. November 2020 erfolgte durch den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, obwohl ersichtlich kein Vertretungsfall vorlag. Vielmehr war durch den Vorsitzenden zu einer ordentlichen Versammlung am 29. November 2020 geladen worden. Es gibt auch weder eine Rechtsgrundlage noch die praktische Notwendigkeit für eine temporäre außer Kraftsetzung der Geschäftsordnung hinsichtlich der Ladungsvorschriften, wie sie der stellvertretende Fraktionsvorsitzende beantragt hatte. Damit ist keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt, so dass am 30. November 2020 keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden konnten.

Auch der vom stellvertretenden Vorsitzenden gestellte Antrag zur Abwahl des Fraktionsvorsitzenden genügt nicht den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 FGO. Die Abwahl setzt einen schriftlich begründeten Antrag voraus. Im Antrag des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden heißt es zur Begründung wörtlich: "Das Vertrauensverhältnis ist zerrüttet. Weiterer mündlicher Vortrag bleibt vorbehalten". Dies genügt nicht den Anforderungen an eine Begründung. Eine Begründung muss dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sich mit möglichen Vorwürfen oder Bedenken auseinander zu setzen um einem entsprechenden Antrag entgegen zu treten. Selbst wenn dies in der Geschäftsordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, ergibt sich das aus den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Im vorliegenden Antrag werden keine Tatsachen oder Umstände benannt, zu denen der Antragsteller sich hätte äußern können. Es fehlt jegliche Begründung. Auch die übrigen Fraktionsmitglieder haben dadurch nicht die Möglichkeit, die Begründetheit dieses Antrages zu prüfen. Ein mündlicher Vortrag zur Begründung des Antrages ist jedenfalls nach der FGO ausgeschlossen.

Weiterhin bedarf es für den Antrag einer Unterstützung von einem Drittel der Fraktionsmitglieder. Zwar sind auf dem Antrag 5 Namen von Fraktionsmitgliedern genannt. Allerdings ist nicht feststellbar, ob der Antrag auch autorisiert ist, da er weder die Unterschriften weiterer Fraktionsmitglieder trägt, noch diese selbständige Erklärungen abgegeben haben.

Und schließlich ist die Abwahl nicht mit einer Mehrheit von 2/3 aller Fraktionsmitglieder gefasst worden. Die Fraktion hat 9 Mitglieder, damit verlangt das Quorum eine Mehrheit von mindestens sechs Mitgliedern. Ausweislich des Protokolls vom 30. November 2020 haben an der Versammlung aber nur fünf Mitglieder teilgenommen. Damit konnte ein entsprechender Beschluss nicht gefasst werden.

Damit ist der Beschluss zur Abwahl des Fraktionsvorsitzenden rechtswidrig und wird in einem Klageverfahren aufzuheben sein.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund, da ihm ein weiterer Rechtsverlust droht, zum einen durch die bereits erfolgte Ladung der Fraktion zum 18. Januar 2021 sowie durch den Umstand, dass er auch im Kreistag seine Rechte als Fraktionsvorsitzender bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht wahrnehmen kann, da durch die Landrätin und den Vorsitzenden des Kreistages die vermeintliche Abwahl des Antragstellers faktisch schon anerkannt wurde.

Als unterlegene Partei trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

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