LG Gera, Urteil vom 22.12.2020 - 6 O 1797/18
Fundstelle
openJur 2021, 13013
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, die aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung verfolgt.

M. W. (im Folgenden: Mandantschaft) war durch Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Klägerin verbunden.

Die Mandantschaft zeichnete Beteiligungen an der Göttinger Vermögensanlagen AG, Vertragsnummern 648608, 116237 und 131209 sowie eine weitere Beteiligung an der Göttinger Beteiligungs-AG, Vertragsnummer 524663, die zum Unternehmensverbund der sog. Göttinger Gruppe gehörten. Die Gesellschaften der Göttinger Gruppe mussten 2007 Insolvenz anmelden.

Die Mandantschaft erteilte der Beklagten zu 1., deren Gesellschafter die weiteren Beklagten sind, unter dem 04.04.2011 Auftrag und Vollmacht für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit den Kapitalanlagen. Auf die Anlage B 8 (Anlagenband Beklagtenvertreter, im Folgenden: AB-BV) wird Bezug genommen.

Unter dem 19.12.2011 fertigten die Beklagten für die Mandantschaft einen Güteantrag für ein Güteverfahren gegen E & Y GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die EY Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die C Deutschland Holding GmbH. In dem Güteantrag sind u.a. Angaben dazu enthalten, dass der "[...] Ersatz des gesamten durch die Beteiligung/en ursächlich entstandenen Schadens geltend [...]" gemacht werde. Angegeben sind des Weiteren die Vertragsnummer und die Höhe der Einlage zzgl. 5 % Agio. Der Einzelheiten wegen wird auf den Güteantrag vom 19.12.2011 (Anlage B 7, AB-BV) verwiesen.

Die Gütestelle Rechtsanwalt D. mit Sitz in Lübben/ Spreewald bestätigte den Eingang des Güteantrages für den 31.12.2011 und bestimmte Termin zur Schlichtungsverhandlung für den 11.09.2012.

Die Klägerin erteilte Deckungszusagen für die gerichtliche und vorgerichtliche Tätigkeit.

Die Beklagten reichten für die Mandantschaft Anfang 2013 Klage gegen die E & Y GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die EY Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beim Landgericht Göttingen (Az. 16 O 3142/13) ein.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2016 wurde die Klage mit Urteil vom 21.12.2016 abgewiesen und die Kosten der Mandantschaft auferlegt. Der Streitwert wurde auf 27.648,28 € festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf das Urteil vom 21.12.2016 (Anlagenkonvolut K 1, AB-KV) verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten haften, weil sie eine von vornherein aussichtslose Klage ergriffen hätten.

Die klageweise geltend gemachten Forderungen seien erkennbar verjährt gewesen. Die Beklagten hätten bereits von der Klageerhebung abraten müssen, weil der Güteantrag nicht ausreichend individualisiert und auch die notwendige Anspruchsidentität nicht gegeben gewesen sei. Jedenfalls hätten sie von der Prozessfortsetzung abraten müssen, weil die fehlende Individualisierung mit Erlass der Rechtsprechung des BGH vom 18.06.2015 (Az. III ZR 198/14) bzw. ab Frühjahr 2016 (BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016, Az. III ZB 88/15 und III ZR 116/15, vom 03.03.2016, Az. III ZR 116/15 und vom 24.03.2016, Az. III ZB 75/15) absehbar war; dann wären zumindest zwei Gerichtsgebühren und die Kosten der mündlichen Verhandlung erspart worden.

Der Güteantrag sei auch nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO bekannt gegeben worden, was aufgrund der mehreren tausend zum Jahreswechsel eingereichten Güteanträge für die Beklagten absehbar gewesen sei.

Für die Beklagten sei auch erkennbar gewesen, dass sich die Antragsgegner des Güteverfahrens hierauf nicht einlassen würden, weshalb das Güteverfahren als rechtsmissbräuchlich anzusehen gewesen sei und nicht zur Verjährungshemmung habe führen können.

Das Güteverfahren sei auch deswegen rechtsmissbräuchlich betrieben worden, weil eine evident örtlich unzuständige Gütestelle angerufen worden sei. Alle Schlichtungstermine seien auf denselben Tag gelegt worden, was nur Sinn ergebe, wenn das Verfahren nicht ernsthaft betrieben werden sollte.

Letztlich hätten die Beklagten mit der Wahl des Güteverfahrens anstelle einer sofortigen Klageerhebung auch gegen das Gebot des sichersten Weges verstoßen.

Die Klägerin zahlte an die Beklagten für die Tätigkeit im Güteverfahren, die außergerichtliche Tätigkeit und die Tätigkeit im Gerichtsverfahren einschließlich verauslagter Gerichtskosten für die Mandantschaft insgesamt 5.878,29 € (unstreitig).

Die Klägerin behauptet, weitere Zahlungen geleistet zu haben:

- an den Beklagtenvertreter zu 1.:

1.920,03 € + 47,68 € Zinsen

- an den Beklagtenvertreter zu 2.:

1.915,00 € + 46,02 € Zinsen

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.807,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2018 zu zahlen.

2. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, es liege kein Anwaltsfehler vor. Es sei nicht absehbar gewesen, dass der Klageanspruch verjährt gewesen sei. Weder bei Abfassung der Güteanträge 2011, noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung 2013 habe eine Rechtsprechung existiert, aus der die Beklagten hätten schließen müssen, dass der Güteantrag nicht ausreichend individualisiert gewesen sei. In der Vergangenheit seien vergleichbare Güteanträge Grundlage erfolgreich durchgeführter Güteverfahren gewesen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (Az. III ZR 198/14) stelle mit den erweiterten Anforderungen an den Güteantrag einen Wandel in der Rechtsprechung dar und sei neu gewesen.

Sie seien auch nicht verpflichtet gewesen, anlässlich dieser oder den ab Frühjahr 2016 ergangenen Entscheidungen des BGH (Beschlüsse vom 28.01.2016, Az. III ZB 88/15 und III ZR 116/15, vom 03.03.2016, Az. III ZR 116/15 und vom 24.03.2016, Az. III ZB 75/15) von einer Prozessfortsetzung abzuraten. Die Beklagten sind der Auffassung, diesen Vorwurf habe die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 01.04.2020 erhoben. Darin sei eine Klageänderung zu sehen, der sie widersprechen. Im Übrigen seien die Entscheidungen zu Anlageberatungsfällen und zu anderen Güteanträgen ergangenen und deswegen auf den Vorprozess, der wegen Beihilfe zu deliktischen Ansprüchen geführt wurde, nicht übertragbar. Der für den Vorprozess beim BGH zuständige VI. Zivilsenat habe sich bis zum Ende des Vorprozesses noch nicht dazu geäußert, ob er sich den vom III. und IV. Zivilsenat aufgestellten Individualisierungsanforderungen anschließe, zumal sich die Rechtsprechung dazu, wie verschiedene Individualisierungsmerkmale konkret zu bestimmen seien, noch in der Entwicklung befinde.

Die Beklagten hätten nicht nur wegen des Güteantrages annehmen dürfen, dass der Vorprozess nicht wegen Verjährung verloren ginge. Im Vorprozess hätten sie berechtigterweise die Ansicht vertreten dürfen, dass es den Gegnern wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt gewesen sei, sich auf Verjährung zu berufen. Der Vorprozess hätte ausgesetzt werden müssen, weil sie einen Antrag nach dem KapMuG gestellt hatten und zu dieser Rechtsfrage ein Musterverfahren beim OLG Saarbrücken anhängig gewesen sei (Beschluss vom 27.10.2014, Az. 4 Kap 1/14).

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB, 128 S. 1, 129 HGB analog i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG nicht zu, weil es an einer schuldhaften Pflichtverletzung fehlt.

Zwar war die Klage bereits zum Zeitpunkt ihrer Erhebung objektiv aussichtslos, weil die Ansprüche der Mandantschaft verjährt waren und die Verjährung insbesondere nicht durch den Güteantrag gehemmt wurde. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Göttingen im Vorprozess verwiesen werden.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung scheidet jedoch aus, weil die Anwälte der Beklagten zu 1. die objektive Aussichtslosigkeit nicht erkennen mussten und es deswegen nicht schuldhaft versäumt haben, die Mandantschaft auf den drohenden Prozessverlust hinzuweisen. Insofern gilt folgender Maßstab:

Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung verpflichtet und muss seinen Mandanten vor möglichen Schädigungen bewahren. Bei der Prüfung der Aussichten eines beabsichtigten Prozesses muss der Anwalt vor allem den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin überprüfen, ob er geeignet ist, den von dem Auftraggeber erstrebten Erfolg zu begründen. Auf mögliche Bedenken gegen die Erfolgsaussichten einer Klage muss er den Auftraggeber hinweisen. Wenn die Prüfung ergibt, dass die beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, darf der Rechtsanwalt dies nicht verschweigen; er muss vielmehr von sich aus hinreichend deutlich zu dem Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozessverlustes Stellung nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1988 - IX ZR 194/87 - juris, Tz. 13). Erscheint nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos, so muss der Anwalt auf den damit verbundenen Grad der Gefahr eines Prozessverlustes hinweisen (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997 - IX ZR 81/96 - juris, Tz. 11). Bei Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist diese klar herauszustellen; von einer völlig aussichtslosen Rechtsverfolgung ist abzuraten (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07. Februar 2020 - 9 U 202/19 - juris, Tz. 6).

Diese Pflicht zur Risikobelehrung endet auch nicht mit der Klageerhebung, sondern besteht während des laufenden Prozesses fort. In der Rechtsprechung des BGH (zur Klageerwiderung: Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZR 19/09; ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 12. November 1999 - 10 U 63/99 - jeweils zitiert nach juris) ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt den Mandanten über das Prozessrisiko auch dann belehren muss, wenn sich im Prozess neue Gesichtspunkte ergeben, die den Erfolg der Klage in Frage stellen (so auch G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage, § 2 Rn. 225). Er muss konkret und deutlich darüber belehren, dass, inwiefern und in welchem Ausmaß ein Prozessrisiko besteht (Borgmann/ Jungk/ Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Auflage, 2014, § 20 Rn. 94).

Die Beratungspflichten des Rechtsanwalts werden nicht dadurch modifiziert oder gar eingeschränkt, dass der Mandant rechtsschutzversichert ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16.02.2006 - 5 U 271/05 - juris, Tz. 20; OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - I-28 U 57/15 - juris, Tz. 17; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 122/18 - juris, Tz. 50).

1.

Gemessen daran ist eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht darin zu sehen, dass sie die Mandantschaft nicht nachdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Klageforderung verjährt ist, die Verjährung insbesondere nicht durch die Güteanträge wirksam gehemmt wurde und der Prozess deswegen höchstwahrscheinlich verloren geht.

1.1 Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2013 mussten die Beklagten nicht erkennen, dass die Güteanträge mangels hinreichender Individualisierung die Verjährung nicht hemmen konnten. Insofern bezieht sich die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen der hierfür bisher mit der Sache befassten Oberlandesgerichte (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 69 ff. - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 04.09.2017 - 12 U 29/17; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18, Rn. 70 ff. und Rn. 110 - zitiert nach juris).

Auch aus Sicht der Kammer wurden mit der Entscheidung des BGH vom 18.06.2015 die Anforderungen an die Individualisierung des Güteantrages in einer Weise konkretisiert, die aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht absehbar war.

Die Erwägungen gelten auch in dem vorliegenden Regressprozess, obwohl die Entscheidungen nicht Güteanträge gegen Wirtschaftsprüfer der Göttinger Gruppe zum Gegenstand hatten, sondern solche gegen die Allgemeiner Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH bzw. die Swiss Life Select Deutschland GmbH. Denn der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen grundlegende Ausführungen dazu gemacht, was konkret unter dem Gebot der hinreichend genauen Bezeichnung bzw. Individualisierung des Antrags zu verstehen ist und wie konkret das Verfahrensziel zu benennen ist.

Zwar war zum Zeitpunkt der Klageerhebung 2013 längst anerkannt, dass ein Güteantrag die Verjährung nur hemmt, soweit mit der Klage Anspruchsidentität besteht (OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.11.2007, Az. 19 U 4170/07 - WM 2008, 733, 734 f.). Allerdings wurde erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab 2015 hinreichend deutlich geklärt, durch welche Angaben eine solche Anspruchsidentität hergestellt wird. Dass die pauschale Angabe, die Beteiligung sei nach einer Beratung gezeichnet worden, nicht ausreichend ist, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ebenso wenig absehbar, wie die Einzelheiten dazu, welche Angaben zur Bestimmung des Verfahrensziels/ der Größenordnung notwendig und ausreichend sind.

In diesem Zusammenhang haften die Beklagten auch nicht, weil sie bei der Prüfung des Güteantrages nicht die vom OLG München im Hinweisbeschluss vom 12.11.2007 (Az. 19 U 4170/07, Tz. 22 - juris) gestellten Anforderungen an die Individualisierung beachtet hätten. Denn der Bundesgerichtshof wich in seiner seit Juni 2015 entwickelten Rechtsprechung von diesen Anforderungen zur Individualisierung des Güteantrages ab. Er forderte weder die Benennung einer konkreten Pflichtverletzung, noch eine Bezifferung des behaupteten Anspruchs (so jedoch OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.11.2007, Az. 19 U 4170/07, Tz. 22 - juris), stattdessen aber "regelmäßig" den Hergang der Beratung im Groben und die Angabe einer Größenordnung (so auch: Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2020 - 9 U 845/18, Tz. 73 - juris).

1.2 Die Beklagten haften auch nicht deswegen, weil sie die Mandantschaft nicht spätestens anlässlich der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Frühjahr 2016 (BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016, Az. III ZB 88/15 und III ZR 116/15, vom 03.03.2016, Az. III ZR 116/15 und vom 24.03.2016, Az. III ZB 75/15) auf den drohenden Prozessverlust hingewiesen und von einer Prozessfortsetzung abgeraten haben.

Dies folgt jedoch noch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin diesen Vorwurf nicht rechtzeitig erhoben hätte. Selbst wenn man mit den Beklagten annimmt, dass durch den mit Schriftsatz vom 01.04.2020 ausdrücklich erhobenen Vorwurf ein anderer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt und eine Klageerweiterung (§ 263 ZPO) vorgenommen wurde - was die Kammer bereits in anderen Verfahren ausdrücklich verneint hat - wäre diese als sachdienlich anzusehen, weil der bisherige Prozessvortrag verwertet werden kann und ein weiterer Prozess vermieden wird.

Aus der maßgeblichen ex ante Sicht war es jedoch vertretbar, nicht von der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung auszugehen, obwohl der BGH in den genannten Entscheidungen ausgeführt hat, dass das von den Beklagten in den Güteanträgen zum Verfahrenskomplex Swiss Life formulierte Verfahrensziel in Anlageberatungsfällen nicht ausreichend war und die Beklagten erkennen mussten, dass das Verfahrensziel in dem vorliegenden Güteantrag nahezu wortlautidentisch formuliert war. Selbst wenn deswegen anzunehmen gewesen wäre, dass der Güteantrag auch im zugrundeliegenden Vorprozess wegen Beihilfe zum Delikt nicht hinreichend individualisiert war und deswegen die Verjährung nicht hemmen konnte, war es zumindest vertretbar, eine Verjährung der Mandantenansprüche aus anderen Gründen zu verneinen. Die Beklagten haben im Vorprozess u.a. argumentiert, dass es der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Gründen des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt sei, sich auf Verjährung zu berufen. Eine rechtzeitige Verjährungshemmung sei der Mandantschaft gerade auch wegen der in Rede stehenden Beihilfehandlungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht möglich gewesen.

Diese Rechtsposition war jedenfalls vertretbar. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede kann tatsächlich unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein (§ 242 BGB). Dies kommt nicht nur in solchen Fällen in Betracht, in denen der Schuldner aktiv auf den Gläubiger einwirkt, sondern immer schon dann, wenn der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird (BGH, Urteil vom 14.11.2013, Az. IX ZR 215/12 - juris, Tz. 15). Der Rechtsmissbrauchseinwand ist auch nicht auf Fälle der kenntnisabhängigen Verjährung beschränkt, sondern kann auch eingreifen, wenn - wie hier - die Nichteinhaltung der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist im Raum steht. Denn es existiert kein Grundsatz, dass ein Schuldner, dem es 30 Jahre gelungen ist, sich seinen Gläubigern zu entziehen, von seiner Schuld frei wird (BGH, Beschluss vom 05.04.2004, Az. VII S 3/04 (PKH) - juris). Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass an die Anwendung des § 242 BGB im Verjährungsrecht hohe Anforderungen zu stellen sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2003, Az. 14 W 141/03 - juris, Tz. 8). Nichtsdestotrotz bedarf es stets einer Interessenabwägung, ob die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urteil vom 14.11.2013, Az. IX ZR 215/12 - juris, Tz. 15), deren Ergebnis naturgemäß nur schwer prognostiziert werden kann.

Zwar hat das Landgericht Göttingen im maßgeblichen Vorprozess und in gleich gelagerten Parallelverfahren überzeugend ausgeführt, warum diese Interessenabwägung zu Lasten der jeweiligen Klagepartei ausgefallen ist und das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich dem erstmals im Jahr 2017 angeschlossen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. September 2017 - 10 U 82/17 - juris). Das Ergebnis dieser Abwägung war jedoch nicht allein deswegen vorhersehbar, weil im Vorprozess keine individuellen und konkret die Mandantschaft betreffenden Umstände vorgetragen wurden, welche die Mandantschaft von der rechtzeitigen Klage abgehalten haben. Hierbei war nämlich zu berücksichtigen ist, dass das Anlagemodell der Göttinger Gruppe auf die massenhafte Einwerbung von Anlegern ausgerichtet war, weshalb in jedem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen war. Die Beklagten haben im Vorprozess Umstände vorgetragen, die im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Mandantschaft gesprochen haben. So war die vermeintliche Haupttat (Betreiben eines nicht tragfähigen Anlagemodells bzw. "Schneeballsystems") auf ein systematisches Vorgehen ausgerichtet und von Elementen der Verdeckung und Heimlichkeit geprägt, die dem Anleger die Entdeckung der vermeintlichen Haupttat erschweren sollten. Je länger dieses System aufrecht erhalten blieb, hatte dies zur Folge, dass der Zeitraum zum Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen aufgrund der absoluten Verjährungsfrist immer weiter eingeengt wurde. Diesem Umstand kommt umso größere Bedeutung zu, weil das Anlagemodell - insbesondere in Form des Steigermodells - auf eine langfristige Beteiligung ausgelegt war. Diese Wertungen gelten gleichermaßen für die vermeintliche Beihilfehandlung der in Anspruch genommen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, da diese gerade darin bestanden haben soll, das auf Verdeckung ausgerichtete System aufrecht zu erhalten, also zu verhindern, dass die Haupttat entdeckt wird. Dem kann auch nicht ohne weiteres entgegnet werden, dass die Insolvenz der Gesellschaften der Göttinger Gruppe bis zum Jahr 2007 auf die fehlende Tragfähigkeit des Anlagemodells schließen ließ, weil dies für sich genommen noch nicht zwingend Rückschlüsse auf vermeintliche Beihilfehandlungen der Wirtschaftsprüfer zuließ.

Anders als im Verfahrenskomplex Swiss Life - in dem ab Frühjahr 2016 höchstrichterlich geklärt war, dass die von den Beklagten in allen Güteanträgen verwendete Formulierung zur Umschreibung des Verfahrensziels nicht ausreichend war und auch die weiteren Argumente gegen eine Klageabweisung wegen Verjährung nicht trugen - war damit im vorliegenden Fall eine zumindest vertretbare Argumentation vorhanden, die der Verjährungseinrede entgegen gehalten werden konnte. Diese darf der Rechtsanwalt vorbringen, ohne sich haftbar zu machen, wenn die für die Interessenabwägung maßgeblichen Prämissen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Das war hier der Fall, weswegen aus der notwendigen ex ante-Sicht auch nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war, dass die Beklagten zumindest im Instanzenzug mit ihrer Argumentation durchdringen würden. In diesem Fall stellt es keine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts dar, wenn er die Mandantschaft nicht auf den bevorstehenden Prozessverlust hinweist und von einer Prozessfortsetzung abrät. Hierbei findet Beachtung, dass nicht jede Unsicherheit und jede abweichende Rechtsanschauung Anlass sein muss, dem Mandanten von einem Prozess abzuraten. Dem Anwalt ist nicht nur zuzubilligen, sondern es ist seine berufliche Aufgabe, bei einer nicht ganz eindeutigen Rechtslage zugunsten seines Mandanten zu versuchen, mit einer für diesen günstigen Rechtsauffassung durchzudringen (Borgmann/ Jungk/ Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Auflage, 2014, § 20 Rn. 95). So wie ein Prozess nicht von vornherein aussichtslos ist, wenn der Prozesserfolg von einer richterlichen Auslegung abhängt (BGH, Urteil vom 04. Juni 1996 - IX ZR 51/95, Tz. 51 f. - juris), muss selbiges gelten, wenn er - wie hier - von einer Interessenabwägung abhängt und Gesichtspunkte vorhanden sind, die im Rahmen dieser Interessenabwägung für den Mandanten sprechen.

Es kann deswegen dahinstehen, ob der Prozess auch aus weiteren von den Beklagten vorgebrachten Gründen nicht ohne Erfolgsaussicht war.

Die vorliegende Entscheidung stellt keine Übergangsentscheidung dar. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, sich noch keine abschließende Meinung über die aus seiner Sicht entscheidende Rechtsfrage gebildet zu haben, ob der Vorprozess spätestens anlässlich der BGH-Entscheidungen im Frühjahr 2016 ohne Erfolgsaussicht war. Die für die Entscheidung der Kammer nunmehr tragende Argumentation war Gegenstand der sich daran anschließenden Erörterung der Sach- und Rechtslage und ist von den Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz im Zusammenhang mit dem KapMuG-Verfahren vor dem OLG Saarbrücken zur Frage des rechtsmissbräuchlichen Berufens auf die Verjährungseinrede aufgegriffen worden.

2.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten liegt auch nicht darin, dass sie die Mandantschaft nicht auf den drohenden Prozessverlust hingewiesen haben, weil der Güteantrag nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO bekannt gegeben worden sei.

Unstreitig haben die Beklagten zum Jahreswechsel 2011/2012 mehrere tausend Güteanträge bei der örtlich unzuständigen 1-Mann-Gütestelle in Lübben eingereicht. Selbst wenn man deswegen unterstellt, dass die Beklagten somit eine monatelange Bekanntgabeverzögerung bewusst in Kauf genommen haben, fehlt es an einer kausalen Pflichtverletzung, deren Verletzung die Beklagten vor Klageerhebung hätten erkennen müssen. Die Einreichung einer Vielzahl von Güteanträgen ist im Rahmen einer sinnvollen Prozessführung nicht zu beanstanden, weil es einer sachgerechten Erledigung eher förderlich sein kann, wenn gleichgelagerte Parallelfälle an derselben Stelle erörtert und gegebenenfalls verhandelt werden. Der Antragsteller ist daher nicht gehalten, die Güteanträge auf unterschiedliche Gütestellen zu verteilen, nur um deren Arbeitsbelastung gering zu halten. Vielmehr lag es im Aufgabenbereich der Gütestelle, ihre Arbeitsabläufe auch bei zahlreichen weitestgehend gleichlautenden Eingängen zu organisieren (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 526/14 - juris).

Selbst wenn man dies anders sähe, ergäben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte, dass eine Verteilung der Güteanträge auf andere Gütestellen nicht auch zu einer mehrmonatigen Bekanntgabeverzögerung geführt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung in einer großen Vielzahl von Fällen, auch in Kapitalanlagesachen, drohte, Ende 2011 abzulaufen, sodass sehr viele Gläubiger in einer vergleichbaren Situation wie die Mandantschaft waren. Die Einreichung eines Güteantrags zur Verjährungshemmung war naheliegend und legitim. Ob und inwieweit eine andere Gütestelle die gegenständlichen Güteanträge schneller bekannt gegeben hätte, ist offen.

3.

Die Beklagten mussten auch nicht befürchten, dass die Klage wegen Verjährung abgewiesen wird, weil sich die Antragsgegner des Güteverfahrens hierauf nicht einlassen würden.

In einer zeitlich späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 - juris).

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin behauptet, dass die Beklagten bei Stellung des vorliegenden Güteantrages bereits mehrere hundert bzw. tausend Verfahren beim Landgericht Göttingen anhängig gemacht hatten, in denen die Gegner nicht einigungsbereit waren. Aus diesem Vortrag ergibt sich schon nicht, dass die Gegner in den Gerichtsverfahren mit denen im Güteverfahren identisch waren. Gerichtsbekannt sind im Klageverfahren nicht immer alle drei Antragsgegner des Güteverfahrens in Anspruch genommen worden.

Auch erscheint fraglich, ob die Beklagten aus der fehlenden Einigungsbereitschaft in anderen Fällen überhaupt schlussfolgern mussten, dass die Gegner auch im konkreten Fall der Mandantschaft nicht einigungsbereit waren.

Ob der klägerische Vortrag zutrifft und deswegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 526/14 - juris) überhaupt auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, braucht indes nicht entschieden zu werden, denn die Entscheidung lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vor. Unter Anwendung der sich damals bietenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durften die Beklagten vielmehr davon ausgehen, dass auch ein ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung gestellter Güteantrag die Verjährung hemmt (so noch BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 - VI ZR 306/92 - juris).

4.

Weiter mussten die Beklagten auch nicht davon ausgehen, dass die Hemmungswirkung wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Gütestelle (vgl. § 4 Abs. 1 BbgSchlG i.V.m. § 15 Abs. 1 SchG) als rechtsmissbräuchlich verneint würde. Auch die Anrufung einer örtlich unzuständigen Gütestelle hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmende Wirkung (Urteil vom 06. Juli 1993 - VI ZR 306/92BGH, Urteil vom 06. Juli 1993, Az. VI ZR 306/92 - juris).

5.

Auch aus dem Umstand, dass alle Schlichtungstermine auf denselben Tag gelegt wurden, mussten die Beklagten nicht folgern, dass dem Güteantrag keine verjährungshemmende Wirkung beigemessen werden könne. Die Terminierung lag ebenso wie die Art und Weise der Verfahrensgestaltung nicht bei den Beklagten, sondern bei der Gütestelle RA D.. Die Terminierung tausender Güteanträge auf einen Tag lässt auch nicht den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken mit der Gütestelle RA D. zu.

6.

Eine Haftung folgt auch nicht aus dem Vorwurf, die Beklagten hätten mit dem Güteantrag nicht den sichersten Weg gewählt, um die Ansprüche der Mandantschaft vor Verjährung zu schützen.

Denn allein durch die Wahl des Güteantrages als Mittel zur Verjährungshemmung sind die Prozesskosten (noch) nicht entstanden. Diese sind vielmehr erst deswegen entstanden, weil vor Klageerhebung bzw. vor Anfall der jeweiligen Prozesskosten nicht erkannt wurde, dass durch die konkret in Rede stehende Maßnahme (hier: Einreichung des Güteantrages) die Verjährung nicht gehemmt wurde und wegen des dadurch begründeten Risikos, dass die Klage verloren geht. Dieses Unterlassen war jedoch - wie bereits ausgeführt - auf Seiten der Beklagten nicht schuldhaft.

Bei der Wahl, welches Mittel zur Verjährungshemmung gewählt wird, besteht auch kein Rangverhältnis, da Güteantrag und Klage hinsichtlich ihrer verjährungshemmenden Wirkung identisch sind (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BGB).

II.

Da bereits dem Grunde nach kein Anspruch besteht, ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

BeschlussDer Streitwert wird auf 9.807,02 € festgesetzt.

Zitate20
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte