VG Köln, Urteil vom 19.02.2021 - 14 K 3838/17.A
Fundstelle
openJur 2021, 12916
  • Rkr:

1. Das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.6.2017 gilt trotz "Widerrufs" für bereits vorher anhängige Verfahren fort.

2. Im Falle eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes liegt aktuell ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans jedenfalls dann vor, wenn er über keine (nennenswerte) Arbeitserfahrung in Afghanistan verfügt, kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat und er nicht nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt."

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 4 bis 6 des Bescheids vom 28.2.2017 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der am 00.00.1998 im Iran geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte er am 5.1.2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

In seiner Anhörung am 2.2.2017 gab er im Wesentlichen an: Er sei im Iran geboren und aufgewachsen und sei dort zur Schule gegangen. In Afghanistan sei er noch nie gewesen und habe dort auch keine Verwandten.

Mit Bescheid vom 28.2.2017, zugestellt am 16.3.2017, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreiseund Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

Der Kläger hat am 17.3.2017 Klage erhoben.

Die ursprünglich gegen Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids gerichtete Klage hat der Kläger teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr sinngemäß,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 28.2.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans vorliegt.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3.2.2021 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat in ihrer u. a. an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte gerichteten allgemeinen Prozesserklärung vom 27.6.2017 unter Vorbehalt des Widerrufs erklärt, in allen bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz anhängigen und künftig anhängigen asylrechtlichen Streitigkeiten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Mit Schreiben vom 23.12.2020 an dieselben Adressaten hat sie mitgeteilt, die allgemeine Prozesserklärung mit Wirkung zum 1.1.2021 aufzuheben. Mit Schreiben vom 20.1.2021 hat sie erklärt, das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für alle bis zum 1.1.2021 anhängig gewordenen Verfahren zu widerrufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges des Bundesamtes Bezug genommen.

Gründe

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Über die noch aufrechterhaltene Klage entscheidet das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) (unten I.). Die Klage hat Erfolg (unten II.).

I. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) liegen vor, insbesondere ist das in der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.6.2017 erklärte Einverständnis der Beklagten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung weiterhin wirksam.

Die Erklärung des Einverständnisses nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung und unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Eine Änderung der Prozesslage führt weder zur Unwirksamkeit des einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung noch - wie in dem insoweit nicht anwendbaren § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen - zu dessen Widerrufbarkeit.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.6.2014 - 5 B 11.14 -, juris, Rn. 11, m. w. N.

Die Wirksamkeit einer von einem Beteiligten abgegebenen Prozesserklärung hängt nicht davon ab, ob sie in das Verfahren eingeführt und damit der Gegenseite bekannt gegeben wurde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2020 - 9 A 4367/19.A -, juris, Rn. 9 f., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.5.1976 - VII B 66.76 -, juris, Rn. 4.

Die Verzichtserklärung ist im Interesse einer eindeutigen und klaren prozessrechtlichen Lage auch dann wirksam, wenn die übrigen Beteiligten ihr Einverständnis noch nicht erklärt haben. Die Bindung eines Beteiligten an seine Erklärung tritt ein, sobald diese bei Gericht eingegangen ist und nicht erst mit Eingang der letzten Verzichtserklärung. Auf die Erklärung der anderen Beteiligten kommt es schon deshalb nicht an, weil die Verzichtserklärung gegenüber dem Gericht abgegeben wird und es auf die Bekanntgabe bzw. die Kenntnis der Gegenseite von der Erklärung für deren Wirksamkeit nicht ankommt.

Vgl. BFH, Beschluss vom 8.6.1994 - IV R 9/94 -, juris, Rn. 13; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 7; Störmer, in: Fehling/Kastner/ders., Verwaltungsrecht, § 101 VwGO Rn. 8, Fn. 33, m. w. N.; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, § 101 Rn. 10; Stuhlfauth in: Bader/u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 101 Rn. 7; offen gelassen: BSG, Beschluss vom 16.2.2007 - B 6 KA 60/06 B -, juris, Rn. 10; a. A.: Dolderer, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 101 Rn. 27; ebenfalls wohl: BGH, Urteil vom 22.5.2001 - X ZR 21/00 -, juris, Rn. 13 (zum hier nicht anwendbaren § 128 Abs. 2 ZPO).

Der Verzicht auf mündliche Verhandlung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - dadurch verbraucht. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn nach dem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird, Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden oder eine Erörterungsverhandlung unter Einführung neuer Erkenntnismittel in den Prozess zum Zwecke der Beweisverwertung durchgeführt wird.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.7.2016 - 4 B 21.16 -, juris, Rn. 9, und vom 29.12.1995 - 9 B 199.95 -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.

Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es trotz wirksamen Verzichts durch mündliche Verhandlung entscheidet. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kann notwendig sein, wenn ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2006 - 7 B 90.05 -, juris, Rn. 14, und vom 5.7.2016 - 4 B 21.16 -, juris, Rn. 10.

Ausgehend hiervon liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wirksame Erklärungen der Beteiligten vor, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Der Kläger hat sein Einverständnis auf Anfrage des Gerichts durch einen im vorliegenden Verfahren übersandten Schriftsatz erteilt. Die Beklagte hat in ihrer "Allgemeinen Prozesserklärung" in den "Verwaltungsstreitverfahren wegen Verfahren nach dem Asylgesetz" vom 27.6.2017 für die bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz "anhängigen und künftig anhängig werdenden" Verfahren das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Die auch für das vorliegende Verfahren geltende Erklärung ist nicht verbraucht worden und wurde von der Beklagten auch nicht durch die zwei an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte u. a. vom 23.12.2020 und 20.1.2021 gerichteten Schreiben wirksam widerrufen.

Das Gericht hat keine Zwischenentscheidung getroffen, durch die die Verzichtserklärung hätte verbraucht werden können. Insbesondere liegt in der routinemäßigen (und verfassungsrechtlich notwendigen) Einführung von allgemeinen Informationen zum Herkunftsland des Klägers in das Verfahren ("Erkenntnisliste") keine solche Zwischenentscheidung. Die Beklagte hat auf die Übersendung von Erkenntnislisten und damit insofern auch auf ihr Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verzichtet. Selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte die Beklagte die Erkenntnisliste also nicht erhalten wollen. Da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbrauch einer Verzichtserklärung ebenfalls der Sicherung des Rechts auf rechtliches Gehör dient, ist es zum Schutz dieses Rechts nicht erforderlich, wegen der Einführung der Erkenntnisliste in das Verfahren durch die Bekanntgabe gegenüber dem Kläger von einem Verbrauch der Verzichtserklärung der Beklagten nach § 101 Abs. 2 VwGO auszugehen. Die Beklagte hat in der Erklärung vom 27.6.2017 sogar namentlich angegeben, dass das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung "nach Erlass einer der Endentscheidung weiter vorbereitenden Entscheidung (z.B. einem Auflagen-/Beweisbeschluss oder einem Teilurteil) fortgelten soll."

Der Widerruf durch Schreiben vom 20.1.2021, der ausdrücklich für die am 31.12.2020 anhängigen Verfahren erklärt wird, geht ins Leere, weil das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO - wie ausgeführt - unwiderruflich ist. Der in dem genannten Schreiben zugrunde liegende Ansicht der Beklagten, das Einverständnis könne mangels prozessualer Gestaltungswirkung solange widerrufen werden, bis sämtliche Verfahrensbeteiligte eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, folgt die Kammer im Einklang mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und weiten Teilen der Literatur aus den genannten Gründen nicht. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte, die die Auffassung der Beklagten bestätigen würde, liegt nicht vor.

Der Vorbehalt des Widerrufs in der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27.6.2017 ändert daran nichts. Zum einen ist dieser Vorbehalt (wie auch das Schreiben vom 23.12.2020) offenkundig nur in die Zukunft gerichtet und entfaltet der "Widerruf" Wirkung allenfalls für danach anhängig werdende Verfahren. Zum anderen liegt es nicht in der Rechtsmacht der Beklagten, mithilfe dieses Vorbehalts die rechtlichen Anforderungen an die nur ausnahmsweise anzunehmende Zulässigkeit des Widerrufs einer Prozesserklärung zu umgehen.

Vgl. zu den Anforderungen: OVG NRW, Urteil vom 13.8.2007 - 1 A 1995/06 -, juris, Rn. 32 ff. m. w. N.; so im Ergebnis zu der streitgegenständlichen Erklärung der Beklagten auch VG Freiburg, Urteil vom 21.1.2021 - A 9 K 666/20 -, juris, Rn. 23.

Es liegt auch keine wesentliche veränderte Prozesslage vor, die trotz der wirksamen Verzichtserklärungen ausnahmsweise eine Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör erfordern würde.

Von der Beklagten wird eine solche wesentlich veränderte Prozesslage nicht geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht eingetreten. Eine wesentlich veränderte Prozesslage liegt insbesondere nicht darin begründet, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes vor. Dies wäre zum Schutz des rechtlichen Gehörs nur dann anzunehmen, wenn das Gericht zuvor einen gegenteiligen rechtlichen Hinweis erteilt und daraufhin ein Beteiligter sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hätte. Hier wurde die Verzichtserklärung aber bereits zu einem Zeitpunkt abgegeben, als das Gericht seine Rechtsauffassung noch nicht geäußert hatte. Im Übrigen hat die Beklagte nach Hinweis des Gerichts auf seine vorläufige Rechtsauffassung sich nicht in der Sache geäußert.

II. Die zulässige Klage ist in dem Umfang, in dem noch über sie zu entscheiden ist, begründet.

Die Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau.

Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 89 ff.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können schlechte humanitäre Verhältnisse nur in ganz außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu werten sein.

Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/ Schweden -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 22.

Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 113 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 39.

Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen.

Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22.

Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309.

Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK kann nicht beanspruchen, wer auf eine interne/innerstaatliche Fluchtalternative ("internal flight alternative") zurückgreifen kann. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen.

Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 266; VGH Bad.-Würt., Urteil vom 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn. 197.

Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in der Person des Klägers aktuell und auf absehbare Zeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK vor.

Zwar war in der Rechtsprechung hinsichtlich der humanitären Situation in Afghanistan vor der Corona-Virus-Pandemie geklärt, dass ein alleinstehender und arbeitsfähiger Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen bei Rückkehr nach Afghanistan in der Lage war, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, ohne dass es auf ein stützendes Netzwerk in Afghanistan oder einen vorherigen Aufenthalt im Heimatland ankam.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 196 (zu Kabul und Herat); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.1.2020 - 13 A 11356/19 -, juris, Rn. 68 ff. (für Kabul und Mazare Sharif); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris, Rn. 73 ff., 92 ff., 100 ff. (zu Kabul, Herat und Mazare Sharif); BayVGH, Urteil vom 14.11.2019 - 13a B 19.33359 -, juris, Rn. 31 ff. (zu ganz Afghanistan); Hess. VGH, Urteile vom 23.8.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris, Rn. 149, und vom 27.9.2019 - 7 A 1923/14.A -, juris, Rn. 139 ff. (zu ganz Afghanistan); Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 - 9 LB 93/18 -, juris, Rn. 55 ff. (zu Kabul, Herat und Mazare Sharif).

Derzeit halten mehrere Obergerichte, wenn auch in unterschiedlichen Abstufungen, an diesem Grundsatz aber nicht mehr in dieser Allgemeinheit fest. Hintergrund hierfür ist, dass sich die humanitären Bedingungen in Kabul, Herat und Mazare Sharif - die mit Blick auf Sicherheitslage und ökonomische Grundbedingungen überhaupt für die Ansiedlung eines Rückkehrers aus dem westlichen Ausland in Betracht kommen - durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie weiter verschärft haben und mit einer Verbesserung mittelfristig nicht zu rechnen ist.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 104; OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris, Rn. 136 ff.; anders wohl BayVGH, Urteil vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 -, juris, Rn. 23 ff., 42 ff.

Die Kammer ist noch im August 2020 (vor diesen Entscheidungen) zu dem Ergebnis gekommen, dass ein erwachsener, alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bereits vor seiner Ausreise in Afghanistan gearbeitet hat, vorbehaltlich etwaiger anderer Besonderheiten in der Person des Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Einflüsse der Corona-Pandemie seine Existenz in Kabul sichern können wird.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.8.2020 - 14 K 1041/17.A -, juris, Rn. 67 ff.

Zu dieser Fallgruppe gehört der Kläger aber nicht. Außerdem haben sich seither die humanitären Bedingungen in Afghanistan nochmals verschlechtert. Nach Überzeugung der Kammer liegen die hohen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes derzeit (selbst) im Fall eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes jedenfalls dann vor, wenn er über keine (nennenswerte) Arbeitserfahrung in Afghanistan verfügt, kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat und er nicht nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Die Kammer schließt sich unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zu der sehr dynamischen Entwicklung des Arbeitsmarktes in Afghanistan aufgrund der Covid-19-Pandemie gerade für Rückkehrer ohne realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke,

vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20 - , juris, Rn. 2, und vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 -, juris, Rn. 8,

insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg an, als dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, die nicht (mehr) über nennenswerte Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt verfügen, nahezu keine Aussicht haben, eine zumindest das absolute Existenzminimum sichernde Arbeit (in der Regel als Tagelöhner) zu finden, sofern sie nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen.

Vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 45 ff. und 106 ff. , mit zahlreichen Nachweisen, u. a. Gutachten der Frau Eva-Catharina Schwörer zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan vom 30.11.2020, S. 15 f., und World Food Programme, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 29, 2.12.2020, S. 6 f.;

vgl. zur Bedeutung von lokalen Netzwerken für den Zugang zum Arbeitsmarkt auch Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 16.7.2020 S. 24 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 16.12.2020, S. 322.

Der Kläger fällt unter die beschriebene Fallgruppe, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls ersichtlich wären, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Nach eigenen Angaben, an denen zu zweifeln nach Aktenlage kein Anlass besteht, verfügt er weder über unterstützungsfähige oder -willige Angehörige in Afghanistan noch über ein sonstiges unterstützungsbereites soziales Netzwerk. Er ist 1998 bereits im Iran geboren, dort aufgewachsen und hat dort bis zur Ausreise im Jahr 2015 die Schule besucht. Der Kläger selbst war noch nie in Afghanistan und hat dort keine Verwandten.

Mit der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es keiner Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 17; Sächs. OVG, Urteil vom 18.3.2019 - 1 A 348/18.A -, juris, Rn- 89.

Ist nach alledem ein Abschiebungsverbot festzustellen, sind auch die Regelungen der Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, weil die rechtlichen Voraussetzungen für diese Regelungen nicht vorliegen bzw. sie ins Leere gehen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 80b AsylG und entspricht der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Kostenquotelung in einer vergleichbaren Fallgestaltung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2009 - 10 B 60.08 u.a. -, juris, Rn. 9.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.