VG Weimar, Beschluss vom 13.08.2020 - 1 E 1655/19
Fundstelle
openJur 2021, 12560
  • Rkr:

Zu dem Konkurrentenrechtsschutz bei einer richterlichen Beförderungsentscheidung.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 22.020,63 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seiner Bewerbung für eine Stelle als Richter am Oberverwaltungsgericht.

Der Antragsteller ist Richter am Verwaltungsgericht in Weimar (BesGr R 1 ThürBesG). Er bewarb sich zusammen mit fünf weiteren Richterinnen und Richtern desselben Statusamtes auf eine der beiden im Justiz-Ministerialblatt vom 16. Dezember 2015 ausgeschriebenen Stellen als Richter/in am Thüringer Oberverwaltungsgericht (BesGr R 2 ThürBesG).

Dem vorausgegangen war eine erste Auswahlentscheidung vom 29. Oktober 2015, in welcher sich beide Beigeladenen zusammen mit dem Antragsteller und fünf weiteren Kandidaten ebenfalls um zwei im Justiz-Ministerialblatt 2015 ausgeschriebene Stellen als Richter/in am Thüringer Oberverwaltungsgericht beworben hatten. Im damaligen Auswahlverfahren lag die Beigeladene zu 1. nach dem Auswahlvorschlag des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (im Folgenden: TMMJV) auf Rang 2, die Beigeladene zu 2. auf Rang 3. Unter dem 15. Dezember 2016 ersuchte der jetzige Antragsteller gegen die damalige Besetzungsentscheidung um Rechtsschutz im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Mit Beschluss vom 9. Juni 2017 - Az.: 1 E 1283/16 We - untersagte das Verwaltungsgericht Weimar dem hiesigen Antragsgegner vorläufig die Besetzung der beiden Stellen. Die vom Antragsgegner hiergegen erhobene Beschwerde blieb vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht - Beschluss vom 28. November 2017, Az.: 2 EO 524/17 - erfolglos.

Der bei der aufgehobenen Besetzungsliste auf Rang 1 geführte Bewerber wurde in der Folgezeit zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht in Meiningen und anschließend, unter dem 1. August 2017, zum Richter am Thüringer Oberverwaltungsgericht ernannt, wobei er sich als einziger Versetzungsbewerber auf eine im Justiz-Ministerialblatt 2017 ausgeschriebene Stelle am Thüringer Oberverwaltungsgericht beworben hatte. Aufgrund jener Ernennung zog der betreffende Richter seine Bewerbung im hiesigen Verfahren zurück. Auch die Beigeladene zu 1. bewarb sich zwischen der ersten und der jetzigen Auswahlentscheidung mit Erfolg um eine Stelle als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht in Meiningen. Die Übergabe der Ernennungsurkunde erfolgte am 19. September 2018 mit Wirkung zum 1. Oktober 2018. Sie zog ihre Bewerbung im hiesigen Bewerbungsverfahren nicht zurück.

Im streitgegenständlichen Auswahlverfahren forderte das TMMJV mit Schreiben vom 8. Februar 2018 neue Anlassbeurteilungen und einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Thüringer Oberverwaltungsgerichts an. Um ein einheitliches Beurteilungsende aller Bewerber zu gewährleisten, wurde der 28. Februar 2018 als Stichtag festgelegt. Was den Beurteilungszeitraum des Antragstellers vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2018 betrifft, war dieser vom 1. März 2016 bis zum 28. März 2017 als Richter am Verwaltungsgericht in Weimar in der 1. und 7. Kammer tätig. Ab dem 29. März 2017 war er dann abgeordnet an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (im Folgenden: TMIK).

Am 1. August 2018 eröffnete die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Weimar dem Antragsteller seine Beurteilung anlässlich der Bewerbung im streitgegenständlichen Auswahlverfahren. Der Antragsteller unterzeichnete diese unter dem gleichen Datum ebenso wie der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Weimar am Folgetag. Für die Erstellung der Beurteilung lag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Weimar ein Beurteilungsbeitrag des TMIK vom 22. Juni 2018 vor. Dieser Beitrag weist unter Benutzung des für Beamte des höheren Dienstes vorgesehenen Formulars aus, dass die vom Antragsteller ausgeführten Tätigkeiten zum einen Teil auf einem nach A 15 bewerteten Dienstposten und zum anderen Teil auf einem nach A 14 bewerteten Dienstposten erbracht worden seien.

Der Antragsteller erreichte in seiner Anlassbeurteilung das Gesamtprädikat "hervorragend - untere Grenze". Die Beigeladene zu 1. erhielt in ihrer Anlassbeurteilung vom 19. April 2018 das Gesamtprädikat "hervorragend" und die Beigeladene zu 2. in ihrer Anlassbeurteilung vom 26. Juli 2018 das Gesamtprädikat "hervorragend - untere Grenze".

Der Antragsteller wurde bei dem Beurteilungsmerkmal "Fachkenntnisse" mit dem besten Prädikat "sehr weit überdurchschnittlich" beurteilt. In den Beurteilungsmerkmalen "Verantwortungsbewusstsein", "mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen", "Verhandlungsgeschick", "Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften" sowie "Durchsetzungsfähigkeit" erhielt er sechsmal das zweitbeste Prädikat "weit überdurchschnittlich". Bei den Beurteilungsmerkmalen "Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit", "Arbeitsorganisation", "Belastbarkeit, Initiative", "Arbeitszuverlässigkeit" und "Verhalten zu anderen" wurde er fünfmal mit dem drittbesten Prädikat "überdurchschnittlich" bewertet. Im Punkt "Ausgeglichenheit" erzielte er das Prädikat "durchschnittlich".

Die Beigeladene zu 2. wurde in den Punkten "Verantwortungsbewusstsein", "Verhandlungsgeschick" und "Verhalten zu anderen" mit dem besten Prädikat "sehr weit überdurchschnittlich" beurteilt. Bei den Beurteilungsmerkmalen "Fachkenntnisse", "mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen", "Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften", "Durchsetzungsfähigkeit" sowie "Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit" erzielte sie sechsmal das zweitbeste Prädikat "weit überdurchschnittlich". Bei den Beurteilungsmerkmalen "Arbeitsorganisation", "Belastbarkeit, Initiative", "Arbeitszuverlässigkeit" und "Ausgeglichenheit" erhielt sie viermal das Prädikat "überdurchschnittlich".

Mit Auswahlentscheidung vom 27. Oktober 2019 wurde festgelegt, die ausgeschriebenen Stellen mit der Beigeladenen zu 1. an erster und der Beigeladenen zu 2. an zweiter Stelle als bestgeeignete Bewerber zu besetzen.

In einem Schreiben gleichen Datums teilte der Antragsgegner dem Antragsteller die Erfolglosigkeit seiner Bewerbung mit.

In der Folge legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. November 2019, beim Verwaltungsgericht Weimar eingegangen am 11. November 2019, hiergegen sowie gegen seine letzte Anlassbeurteilung vom 1. August 2018 Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor, dass die Beigeladene zu 1. in formell-rechtlicher Hinsicht nicht mehr in die streitgegenständliche Auswahlentscheidung habe einbezogen werden dürfen, da ihr Bewerbungsverfahrensanspruch wegen der zwischenzeitlichen Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht in Meiningen für das vorliegende Auswahlverfahren verbraucht bzw. gegenstandslos geworden sei. Der Antragsgegner habe mit dieser Verfahrensweise einer Zwischenbeförderung rechtmissbräuchlich gehandelt. Es sei unklar, nach welchen rechtlichen Kriterien der Antragsgegner die Beurteilung der Beigeladenen als R2-Richterin im Auswahlvermerk vom September 2019 in eine R1-Beurteilung berücksichtigt bzw. umgerechnet habe. Dem Auswahlvermerk ließen sich hierfür keine Wertungsgesichtspunkte bzw. Kriterien entnehmen. Im Vermerk werde eine solche Umrechnung nur behauptet. Rechtlich zweifelhaft sei zudem, ob das TMMJV im Rahmen des Auswahlvermerks solche Umrechnungserwägungen anstellen dürfe oder ob insoweit nicht der Präsident des Verwaltungsgerichts Meiningen hierfür zuständig sei.

Die Beigeladene zu 2. sei in formell-rechtlicher Hinsicht zu Unrecht in die Auswahlentscheidung einbezogen worden, weil sie nach der ersten Auswahlentscheidung vom Herbst 2016 gegen ihre Ablehnung mit Bescheid des TMMJV vom 28. November 2016 kein Rechtsmittel eingelegt habe.

Die Auswahlentscheidung sei ferner rechtswidrig, weil bei dem Antragsteller keine aktuelle Beurteilung herangezogen worden sei. Er habe seit Februar 2018 wesentlich andere Aufgaben mit hohem persönlichem und zeitlichem Arbeitsaufwand wahrgenommen. Der Antragsgegner habe diese wesentlich anderen Tätigkeiten bei der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung vollständig außer Acht gelassen. Der Antragsgegner sei verfassungsrechtlich nach Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet gewesen, für diese wesentlich anderen Tätigkeiten eine aktuelle Anlassbeurteilung durch das TMIK nach Nr. 4.1 S. 1 der Beurteilungsrichtlinie von 1994 anzufordern und vom TMIK erstellen zu lassen. Dies habe der Antragsgegner rechtsfehlerhaft unterlassen.

Insbesondere sei die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Weimar nicht die sachlich zuständige Beurteilerin für den Antragsteller. Nach Nr. 4.1 S. 1 der Thüringer Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 1. Juli 1994 (JMBl.1994, S. 104) erstelle der unmittelbare Dienstvorgesetzte die dienstliche Beurteilung. Im Zeitraum der Erstellung der Anlassbeurteilung vom 1. August 2018 sei der Antragsteller nicht mehr der unmittelbaren Dienstaufsicht der Präsidentin des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 38 Abs. 1 VwGO unterstellt gewesen, sondern, infolge seiner durchgängigen Abordnung von März 2017 bis zum Ende des Jahres 2019 an das TMIK, der unmittelbaren Dienstaufsicht des Thüringer Innenministers. Etwas anderes ergebe sich nicht aus den unveröffentlichten und zudem ohne Beteiligung des Hauptrichterrates erlassenen Anordnungen des Justizministers bzw. Staatssekretärs, da diese aus den genannten Gründen formell und materiell rechtswidrig seien.

Diese Anordnungen würden eine inhaltliche Änderung der Zuständigkeiten nach der Beurteilungsrichtlinie von 1994 bewirken. Nach § 39 Nr. 8 ThürRiG sei hierfür - gemäß der veröffentlichten Rechtsprechung der 4. Kammer zu den vergleichbaren Beurteilungsrichtlinien für Beamte und nach der Rechtsprechung der 1. Kammer zu den Beurteilungsrichtlinien der Lehrer im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Bildung - die Beteiligung des Hauptrichterrates der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich. Auch fordere die Rechtsprechung der 1. Kammer für Verwaltungsvorschriften im Lehrerbereich eine Bekanntmachung der Vereinbarung, um rechtsstaatlichen und gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

Darüber hinaus vermittle die Vorgehensweise des Antragsgegners im Auswahlverfahren in der Gesamtschau erneut den Eindruck, dass sich jahrelange Diskriminierungen und sachfremde Erwägungen zum Nachteil des Antragstellers im streitgegenständlichen Auswahlvermerk niedergeschlagen hätten.

Der nunmehr eingelegte Widerspruch des Antragstellers gegen die Anlassbeurteilung vom 1. August 2018 sei nicht verwirkt, da es dem Antragsgegner wegen seines eigenen treuwidriges Verhaltens im Vorfeld der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nicht möglich sei, sich auf eine Verwirkung zu berufen.

Die Beurteilung sei vor allem deshalb materiell rechtswidrig, weil die angegriffene Anlassbeurteilung im Rahmen und auf der Grundlage eines insgesamt verfassungswidrigen und rechtsstaatswidrigen Beurteilungssystems erstellt worden sei. Bis heute liege keine hinreichende gesetzliche oder wenigstens verordnungsmäßige Ausgestaltung des Beurteilungswesens vor. Alle wesentlichen inhaltlichen Vorgaben und Regelungen zum Beurteilungswesen fänden sich für Richter immer noch in der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte von 1994, d. h. in einer Verwaltungsvorschrift, die sich ihrerseits weder damals noch heute auf eine parlamentsgesetzliche Grundlage habe stützen können. Zuletzt leide das Beurteilungswesen auch heute noch unter den "braunen Schlieren” der damaligen NS-Willkürherrschaft.

Darüber hinaus sei mit dem Verwaltungsgericht Wiesbaden festzuhalten, dass sich auch das Beurteilungswesen in Thüringen als altersdiskriminierend und europarechtswidrig darstelle, weil bei Richtern meist ab Ende des 40. Lebensjahres nach der Beurteilungsrichtlinie keine Regelbeurteilungen mehr vom Vorschriftengeber für erforderlich gehalten würden.

Im Übrigen seien weder die Beurteilung des Antragstellers als Leiter einer Referendars-AG noch die Benotung in den Punkten "Verantwortungsbewusstsein" sowie "Verhalten zu anderen" nachvollziehbar.

Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 2. vom 26. Juli 2018 für den Beurteilungszeitraum bis Ende Februar 2018 sei aufgrund der oben genannten Gründe zur Beurteilung des Antragstellers, namentlich der fehlenden Zuständigkeit der Präsidentin als unmittelbare Dienstvorgesetzte nach Nr. 4.1 S. 1 der Beurteilungsrichtlinie 1994, rechtswidrig. Denn die Beigeladene zu 2. sei zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung bereits längere Zeit an das Thüringer Oberverwaltungsgericht abgeordnet gewesen. Zuständig für die Anlassbeurteilung im Februar 2018 wäre somit der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Weimar gewesen. Außerdem leide die Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 2. an den bereits dargelegten grundlegenden verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Defiziten im Hinblick auf die fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlagen, die rechtsstaatswidrige Gewaltenkonzentration, die Ingerenzen aus der nationalsozialistischen Willkürherrschaft, die fehlende Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 47 EU-GRCh und die europäischen Datenschutz- und Antidiskriminierungsregeln. Im Falle der Beigeladenen zu 2. sei bei dem Beurteilungsmerkmal "Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften" ausdrücklich auf deren Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiterin in der Einheit "Europarecht" Bezug genommen und diese bewertet worden. Tatsächlich handele es sich dabei aber um eine nebenamtliche Tätigkeit.

Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 1. aus 2018 für den Beurteilungszeitraum bis Ende Februar 2018 sei aus eben jenen Gründen ebenfalls rechtswidrig.

Der Antragsteller beantragt,

es dem Antragsgegner vorläufig - bis zur Erstellung ordnungsgemäßer Beurteilungen und bis zum rechtskräftigen Abschluss eines ordnungsgemäß durchzuführenden rechtsfehlerfreien Auswahlverfahrens über die Besetzung der im JMBl. 4/2015 vom 16. Dezember 2015 ausgeschriebenen beiden Stellen als Richter/in am Oberverwaltungsgericht - zu untersagen, die Beigeladenen auf die ausgeschriebenen Stellen zu befördern, zu ernennen oder in eine entsprechende Planstelle einzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung erläutert er, die Auswahlentscheidung vom 16. September 2019 sei rechtmäßig getroffen worden. Sie verletze den Antragsteller nicht in seinem Recht auf ein ermessensfehlerfreies Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG. Die Entscheidung beruhe insbesondere auf einem fehlerfreien Leistungsvergleich.

Die Einbeziehung der Beigeladenen zu 1. in die Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Beförderung der Beigeladenen zu 1. habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht tangiert. Die Ernennung und Versetzung der Beigeladenen zu 1. sei im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens nach den Grund-sätzen der Bestenauslese erfolgt. Ohnehin sei die Beförderung auch nicht in der hiesigen Auswahlentscheidung zu Lasten der übrigen Bewerber berücksichtigt worden. Die für die Beigeladene zu 1. in die Auswahlentscheidung einbezogene aktuellste Beurteilung vom 19. April 2018 beziehe sich auf einen Beurteilungszeitraum bis zum 28. Februar 2018. Die Ernennung zur Vorsitzenden Richterin sei erst mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 erfolgt. Die Beigeladene zu 1. habe - entsprechend des Auswahlvermerks vom 12. September 2019, Seite 3 - die Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung im hiesigen Besetzungsverfahren ausdrücklich bestätigt, so dass ihre Bewerbung weiterhin zu berücksichtigen gewesen sei.

Die Einbeziehung der Beigeladenen zu 2. sei ebenfalls rechtmäßig. Dass sich die Beigeladene zu 2. nicht gegen die ursprüngliche Auswahlentscheidung vom 8. November 2016 gewandt habe, stehe einer jetzigen Auswahl nicht entgegen. Die erste Auswahlentscheidung sei durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. Juni 2017 für rechtswidrig erklärt worden. Der Antragsgegner sei daher gehalten gewesen, das Auswahlverfahren zu wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung zu treffen. Alle Bewerber hätten somit erneut die Möglichkeit gehabt, sich zu bewerben und gegen die neue Entscheidung rechtlich vorzugehen.

Eine Rechtswidrigkeit der Beurteilungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegen hätten, sei nicht gegeben. Der Zeitablauf bis zur Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Für die Auswahl der ausgeschriebenen Richterstellen seien für alle Bewerber dienstliche Anlassbeurteilungen erstellt worden, deren Beurteilungszeitraum jeweils am 28. Februar 2018 geendet habe. Insbesondere habe der Antragsteller auch nicht seit Februar 2018 solche wesentlich anderen Tätigkeiten wahrgenommen, welche die Erstellung einer weiteren Beurteilung erforderlich gemacht hätten. Die dieser Ansicht zugrundeliegende Rechtsprechung gehe insoweit nicht lediglich von neu anfallenden Aufgaben im Rahmen des innehabenden Statusamtes aus. Vielmehr bedürfe es der Übertragung anderer Aufgaben im Sinne der Übertragung eines höherwertigeren Dienstpostens über einen längeren Zeitraum hinweg. Der Antragsteller sei indes weiter u. a. mit Versammlungsrecht, Verfassungsrecht und Prozessrecht befasst gewesen, was von der Wertigkeit her mit seinem bisherigen Aufgabenbereich vergleichbar gewesen sei.

Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Weimar sei zuständige Beurteilerin des Antragstellers gewesen. Die vom Antragsteller monierte Vorgehensweise entspreche der langjährigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners und stehe in keinem Widerspruch zu den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen. In Fällen der Abordnung werde regelmäßig so verfahren, dass der bisherige Beurteiler, d. h. der Dienstvorgesetze der Stammdienststelle, unter Einholung von entsprechenden Beurteilungsbeiträgen auch weiterhin die erforderlichen Beurteilungen erstelle. Diese Praxis werde seit der Besprechung mit den Chefpräsidenten und dem Generalstaatsanwalt am 30. November 2004 ständig angewandt. Hinreichende Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers beim TMIK seien hier über die Einholung des entsprechenden Beurteilungsbeitrages erlangt worden.

Das Beurteilungssystem begegne insgesamt keinen verfassungs- oder rechtsstaatsmäßigen Bedenken. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass sich der Dienstherr durch eine gleich gehandhabte Verwaltungsübung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise binden und das Beurteilungswesen entsprechend regeln könne. Die Ausführungen zu behaupteten unionsrechtlichen Verstößen seien zu pauschal.

Die Anlassbeurteilungen der beiden Beigeladenen seien dementsprechend ebenfalls insgesamt nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Antragsgegners stelle sich die Berücksichtigung der Nebentätigkeit der Beigeladenen zu 2. bei dem Merkmal "Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften" als rechtmäßig dar. Unabhängig davon habe sich dieses Beurteilungsmerkmal bei der Auswahlentscheidung aber überhaupt nicht ausgewirkt, zumal die Beigeladene zu 2. dadurch auch nicht besser beurteilt worden sei als der Antragsteller.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und tragen zur Sache nichts vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren 2 EO 843/17, 2 EO 524/17, 4 E 173/10 We und 4 K 762/10 We sowie der beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin (12 Ordner, 1 Heftung), Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch vor Klageerhebung hinsichtlich des Streitgegenstands treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. "Sicherungsanordnung").

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO bedarf es hierzu der Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) eines Anordnungsgrunds und eines Anordnungsanspruchs.

2. Der Antragsteller hat vorliegend einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil es ihm um die Verhinderung einer nach dem Grundsatz der Ämterstabilität irreversiblen Ernennung der beiden Beigeladenen zum Richter/in am Oberverwaltungsgericht geht. In derartigen Streitigkeiten, die sich um die Besetzung höherer Statusämter drehen, besteht regelmäßig ein Anordnungsgrund, welcher sich vorliegend daraus ableitet, dass durch die Besetzung der streitgegenständlichen Stellen mit den Beigeladenen die Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs für den Antragsteller im Hauptsacheverfahren wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität vereitelt oder wesentlich erschwert wird (st. Rspr., vgl. etwa VG Weimar, Beschluss vom 14. August 1998 - 4 E 303/98.We, Rn. 26-28 -, zit. nach juris).

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil sich sowohl das Auswahlverfahren als auch die streitgegenständliche Auswahlentscheidung selbst als rechtmäßig darstellen und den nach Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzen.

Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich, dass jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einen gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet die Geltung jenes Grundsatzes unbeschränkt und vorbehaltlos. Durch Art. 33 Abs. 2 GG wird somit ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl vermittelt.

Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann daher verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (sog. "Bewerbungsverfahrensanspruch"). Die für die Entscheidung zuständige Stelle muss das ihr bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausüben (vgl. hierzu OVG Weimar, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09, Rn. 38 bis 41 m.w.N. -, zit. nach juris).

In einem gestuften Auswahlverfahren kann über die Eignung des Bewerberfeldes befunden werden. Solche Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und brauchen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Bewerber, welche die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13, Rn. 23 m.w.N. -, zit. nach juris).

Anschließend ist die Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens unter mehreren Bewerbern in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13, Rn. 21 - zit. nach juris). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12, Rn. 25 -, zit. nach juris; VGH München, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 3 CE 17.2440, Rn. 20 - zit. nach juris).

Um dem Gedanken der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung Rechnung zu tragen, muss darüber hinaus regelmäßig auch das gewählte Beurteilungssystem gleich sein. Zudem sind die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe sowie Punkteskalen gleichmäßig auf sämtliche Bewerber anzuwenden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7/99, Rn. 18 f. -, zit. nach juris). Tatsächlich erhalten dienstliche Beurteilungen ihre wesentliche Aussagekraft erst durch den Vergleich mit Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Damit die erforderliche objektive Bewertung des einzelnen Bewerbers gelingen und die Vergleichbarkeit der beurteilten Bewerber gewährleistet werden kann, muss so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteiler haben ihren Bewertungen denselben Begriffsinhalt der Noten (Punktewerte) zugrundezulegen und diese mit demselben Aussagegehalt anzuwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02, Rn. 13 -, zit. nach juris).

Zwar folgt aus einer Verletzung dieses subjektiven Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens. Doch kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11, Rn. 21 -, zit. nach juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04, Rn. 11 -, zit. nach juris).

In der Konsequenz bietet Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG dem unterlegenen Bewerber die Möglichkeit, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Dem Bewerber ist es dabei möglich, sowohl geltend zu machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23/03, Rn. 15 -, zit. nach juris: zum Erfordernis eines Mindestdienstalters) als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten zu rügen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, zit. nach juris: für die Auswahl anhand der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Mitbewerber inne hatte). Ein Fehler kann sich daher einerseits aus der Qualifikationsbeurteilung des Bewerbers und andererseits aus derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern ergeben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07, Rn. 11 -, zit. nach juris). Die gerichtliche Prüfung ist wegen des dem Dienstherrn bei der Einschätzung der Bewerber in Bezug auf die Erfüllung der genannten Kriterien eingeräumten Beurteilungsspielraums beschränkt, § 114 S. 1 VwGO.

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsteller durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruch von dem Antragsgegner nicht verletzt worden. Die Kammer kann vorliegend weder formelle noch materielle Fehler im Auswahlverfahren erkennen.

a) Das durchgeführte Auswahlverfahren stellt sich in formeller Hinsicht als fehlerfrei dar.

aa) Zunächst begegnet die Einbeziehung der Beigeladenen zu 1. und 2. in das Auswahlverfahren keinen Bedenken. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beigeladenen zu 1. war nicht bereits verbraucht, wie der Antragsteller meint. Die Stelle als Vorsitzende/r Richter/in am Verwaltungsgericht bei dem Verwaltungsgericht Meiningen wurde im JMBI. Nr. 4/2017 vom 14. Dezember 2017 ausgeschrieben, wobei der Antragsteller sich hierauf nicht beworben hat. Mit Entscheidung vom 4. Juli 2018 wurde die Beigeladene zu 1. ausgewählt und ihr die entsprechende Ernennungsurkunde vom 7. September 2018 am 19. September 2018 übergeben. Diese Ernennung der Beigeladenen zu 1. zur Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Meiningen erfolgte gänzlich unabhängig von der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung. Konkret besteht ein Zusammenhang deshalb nicht, weil die für die Beigeladene zu 1. in die Auswahlentscheidung einbezogene aktuellste Beurteilung vom 19. April 2018 sich lediglich auf einen Beurteilungszeitraum bis zum 28. Februar 2018 bezieht und die Ernennung zur Vorsitzenden Richterin erst mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 erfolgte.

Auch die Beförderung der Beigeladenen zu 1. verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Zwar wird der Dienstherr im Falle eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach der ständigen Rechtsprechung verpflichtet, keine den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers beeinträchtigenden Maßnahmen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07, Rn. 9 -, zit. nach juris). Dies bedeutet aber zugleich nicht, dass überhaupt keine Ernennung bzw. Beförderung des ausgewählten Bewerbers erfolgen darf. Vielmehr bezieht sich das Verbot lediglich auf die streitgegenständliche Stelle. Dieses Gebot ist vorliegend gewahrt. Die Ernennung und Versetzung der Beigeladenen zu 1. erfolgte im Rahmen eines anderen, separat geführten Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens. Im Übrigen wurde die Beförderung ausweislich des Auswahlvermerks auch nicht in der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zu Lasten der anderen Bewerber berücksichtigt. Hatte aber die Beförderung der Beigeladenen zu 1. weder Auswirkungen für den Antragsteller noch für die übrigen Bewerber, kann es sich dabei auch nicht um eine rechtsmissbräuchliche Verfahrensweise des Antragsgegners handeln.

Die Beigeladene zu 2. wurde ebenfalls zu Recht in die Auswahlentscheidung einbezogen. Der Einwand des Antragstellers, wonach die Beigeladene zu 2. nach der ersten Auswahlentscheidung vom Herbst 2016 kein Rechtsmittel gegen ihre Ablehnung mit Bescheid des TMMJV vom 28. November 2016 eingelegt habe, geht fehl. Die Auswahlentscheidung vom Herbst 2016 wurde von dem Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 9. Juni 2017 für rechtswidrig erklärt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit weiterem Beschluss vom 28. November 2017 zurückgewiesen (OVG Weimar, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 EO 524/17 -, zit. nach juris). Das Auswahlverfahren musste somit wiederholt und auf dieser Grundlage eine neue Auswahlentscheidung getroffen werden. Dabei hatten alle Interessenten im Rahmen eines eigenständigen, neuen Bewerbungsverfahrens die Chance, sich zu bewerben und gegen die neue Entscheidung des Antragsgegners rechtlich vorzugehen. Angesichts dessen ist das vorhergehende Verhalten der Beigeladenen zu 2. mit Blick auf die vergangene Auswahlentscheidung vom 8. November 2016 ohne Belang und entfaltet keine Rechtswirkung mehr.

bb) Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Weimar war die für den Antragsteller sachlich zuständige Beurteilerin. Denn bei ihr handelt es sich um die unmittelbare Dienstvorgesetzte des Antragstellers.

Grundlage für die Beurteilung bildet die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 30. Juni 1994 - JMBl. 1994, S. 104 f. (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie). Zuständiger Beurteiler ist nach Nr. 4 der Beurteilungsrichtlinie der jeweilige unmittelbare Dienstvorgesetzte (vgl. auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblattsammlung, 67. Aktualisierung 4/2020, Rn. 267). Dieser bestimmt sich durch die Dienstaufsicht führende Stelle.

Unmittelbarer Dienstvorgesetzter im Sinne von Nr. 4.1. der Beurteilungsrichtlinie ist im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Präsident des Gerichts über die bei dem Gericht tätigen Richter (§ 38 Abs. 1 VwGO). Da der Antragsteller auf einer R1-Planstelle am Verwaltungsgericht Weimar ernannt wurde, ist die Präsidentin jenes Gerichts seine unmittelbare Dienstvorgesetzte. Von daher war die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Weimar auch für die Beurteilung des Antragstellers anlässlich der Bewerbung im streitgegenständlichen Auswahlverfahren zuständig. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der seinerzeitig andauernden Abordnung des Antragstellers an das TMIK.

Selbst bei einer die Dauer von sechs Monaten überschreitenden Abordnung tritt kein Wechsel des unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Sinne der Beurteilungsrichtlinie ein. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Stammbehörde bleibt grundsätzlich weiterhin für die Beurteilung zuständig. Ein Sonderfall ergibt sich nach Nr. 4.2. i.V.m. Nr. 3.2. der Beurteilungsrichtlinie nur dann, wenn eine Abordnung beendet wird, die mindestens sechs Monate angedauert hat. In diesem Fall ist der Leiter derjenigen Behörde, zu welcher der Richter abgeordnet war (Abordnungsbehörde), für die aus Anlass der Beendigung der Abordnung zu erstellende Beurteilung zuständig. Im Umkehrschluss jener abweichenden Regelung des genannten Sonderfalls ergibt sich zugleich, dass es in den sonstigen Fällen nach der Beurteilungsrichtlinie bei der grundsätzlichen Zuständigkeit für die Beurteilung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Stammbehörde bleibt.

So stellt es sich vorliegend dar, weil sich der Antragsteller als abgeordneter Richter aus einer länger als sechs Monate andauernden Abordnung an das TMIK auf eine richterliche Beförderungsstelle beworben hat und aus diesem Grunde eine Anlassbeurteilung zu erstellen war.

Bei Abordnungen bleibt der betreffende Richter Angehöriger seines bisherigen Gerichts und neben seinen bisherigen Dienstvorgesetzten tritt ein neuer Dienstvorgesetzter. Im Ergebnis sind dann unterschiedliche Dienstvorgesetzte für verschiedene Bereiche der persönlichen Angelegenheiten des Richters zuständig. Dabei trifft der Dienstvorgesetzte der Abordnungsbehörde die Entscheidungen über die mit der konkreten Dienstausübung verbundenen persönlichen Angelegenheiten, wie z. B. die Urlaubsgewährung. Hingegen bleibt der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle für die grundlegenden Entscheidungen zuständig. Weil Beurteilungen aus Anlass einer Bewerbung auf ein Beförderungsamt in einem engen Zusammenhang mit statusrechtlichen Grundentscheidungen stehen, werden diese weiterhin vom Dienstvorgesetzten der Stammdienststelle erstellt, wobei jener gegebenenfalls einen Beurteilungsbeitrag des Dienstvorgesetzten der Abordnungsbehörde einbezieht (vgl. Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, 6. Aufl., Rn. 194). Demgegenüber liegt der Zweck von Beurteilungen, die allein aus Anlass der Beendigung einer längeren Abordnung erstellt werden, darin, eine Einschätzung der Tätigkeit während der Abordnung zu geben. Eine solche kann sinnvollerweise nur durch den Dienstvorgesetzten der Abordnungsbehörde erstellt werden, weshalb sich die oben genannte abweichende Beurteilungszuständigkeit einzig für diesen Sonderfall ergibt.

Dieses Verständnis der Beurteilungsrichtlinie entspricht auch der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis. Auf diese kommt es nach der ständigen obergerichtlichen- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Beurteilungsrichtlinien maßgeblich an. So geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine dienstliche Beurteilung selbst dann nicht fehlerhaft ist, wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch gar nicht in Kraft getreten ist, sofern sie bereits einheitlich für alle Beamten angewendet wird. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien maßgebend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Ausschlaggebend hierfür ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14, Rn. 41 m.w.N. -, zit. nach juris; in diesem Sinne auch OVG Weimar, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 EO 693/17, Rn. 10 -, zit. nach juris). Insofern gelten für das Beurteilungswesen die gleichen Maßstäbe wie sie allgemein für die Ermessenspraxis in Abweichung von einer bestehenden Richtlinie anzulegen sind (Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 40 Rn. 44 m.w.N.; vgl. etwa auch VG Weimar, Urteil vom 24. Februar 2016, - 1 K 41/15 -).

Zumindest seit der Besprechung mit den Oberpräsidenten und dem Generalstaatsanwalt am 30. November 2004 ist es in Thüringen übliche Praxis, dass eine Abordnung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Beurteilers bei Regelbeurteilungen und bei Beurteilungen aus Anlass einer Bewerbung auf eine Beförderungsstelle hat (vgl. Protokoll zur Besprechung vom 30. November 2004, Anlage 1, Bl. 132 d. A.).

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Antragstellers, die genannten erlassenen Anordnungen des Justizministers bzw. Staatssekretärs stellten sich als formell und materiell rechtswidrig dar, weil sie unveröffentlicht und zudem ohne Beteiligung des Hauptrichterrates erlassen worden seien, verfängt nicht. Entscheidend ist nach Ansicht der Kammer wiederum die Verwaltungspraxis. Nichts anderes kann für die erwähnten Anordnungen des Justizministers bzw. Staatssekretärs gelten. Dass diese in der Verwaltungspraxis - unabhängig von der Frage ihrer Veröffentlichung oder der Beteiligung des Hauptrichterrates - nicht eingehalten würden, hat der Antragsteller indes nicht vorgetragen.

cc) Für das Vorbringen des Antragstellers, die Vorgehensweise des Antragsgegners im Auswahlverfahren vermittle in der Gesamtschau erneut den Eindruck, dass sich jahrelange Diskriminierungen und sachfremde Erwägungen zum Nachteil des Antragstellers im streitgegenständlichen Auswahlvermerk niedergeschlagen hätten, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Weder dem streitgegenständlichen Auswahlvermerk noch den sonst vorliegenden Unterlagen lassen sich Hinweise auf eine vermeintliche Diskriminierung oder sachfremde Erwägungen entnehmen.

b) Auch die Auswahlentscheidung stellt sich als rechtmäßig dar.

aa) Die Beurteilung vom 1. August 2018 durfte der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden.

(1) Die Kammer teilt die Auffassung des Antragstellers, wonach keine aktuelle Beurteilung des Antragstellers herangezogen worden sei, nicht.

Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, die Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu schaffen. Hieraus folgt zwingend die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe, die auf das jeweilige Statusamt des zu Beurteilenden bezogen sein müssen, einzuhalten. Beurteilungen ermöglichen es so, eine Aussage darüber zu treffen, ob und in welchem Maße der zu Beurteilende den mit den Aufgaben seines Amtes und dessen Laufbahn verbundenen Anforderungen gewachsen ist.

In einem Beurteilungssystem mit einem festgelegten Turnus von Regelbeurteilungen - in Thüringen zwei, sieben und zwölf Jahre nach der Lebenszeiternennung (vgl. Nr. 3.1. der Beurteilungsrichtlinie) - kann eine Pflicht des Dienstherrn bestehen, wegen einer wesentlichen Veränderung des Tätigkeitsbereichs des zu Beurteilenden die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18, Rn. 37 -, zit. nach juris).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung beurteilt sich das qualitative Element, also die Frage, wann eine "wesentlich" andere Tätigkeit des zu Beurteilenden vorliegt, die eine Anlassbeurteilung erforderlich macht, danach, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, welche einem anderen (regelmäßig höheren) Statusamt zuzuordnen ist.

Denn aus der Statusbezogenheit der dienstlichen Beurteilung folgt: Voraussetzung für die Einstufung einer Änderung des Tätigkeitsbereichs als wesentlich ist das Vorliegen einer Leistungs- und Beurteilungsrelevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18, Rn. 23 -, zit. nach juris). Demgegenüber kommt einer bloßen Veränderung des konkreten Tätigkeitsbereichs, häufig bedingt durch einen Wechsel des Dienstpostens, womöglich auch auf demselben Dienstposten durch Zuweisung neuer Aufgaben, eine solche Beurteilungsrelevanz gerade noch nicht zu, weil Maßstab und Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung, wie bereits dargelegt, das innegehabte Statusamt ist. Bei jener Betrachtungsweise stellt sich der Dienstposten gewissermaßen nur als "Bühne" für die Erfüllung der Anforderungen, die das entsprechende Statusamt verlangt, dar. Als sichtbare Erkenntnisquelle der statusamtsbezogenen Beurteilung dient demnach die Art und Weise der Wahrnehmung des Dienstpostens und der dort zu erfüllenden Aufgaben. Hierbei gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Sammlung und Auswertung solcher Erkenntnisse nicht endlos geboten ist und keineswegs ziellos erfolgt. Vielmehr muss gewährleistet sein, dass sie das (ohnehin) zu einem Gesamteindruck "verschmolzene" Werturteil des Dienstherrn über Eignung, Befähigung und Leistung des zu Beurteilenden plausibel zu tragen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18, Rn. 52 -, zit. nach juris).

Diejenigen Tätigkeiten, welchen eine solche Leistungs- und Beurteilungsrelevanz nicht zukommt, können folglich nicht als so wesentlich eingestuft werden, dass sich aus ihnen die Pflicht ableiten würde, sie im Rahmen einer dienstlichen (Anlass-)Beurteilung vorzeitig, mithin vor dem Stichtag der nächsten Regelbeurteilung, zu erfassen und zu bewerten. Beispiele hierfür sind etwa Personalentwicklungsmaßnahmen, bei welchen der Beamte durch Rotation, Hospitation, Aufgabenanreicherung und -erweiterung, Sonderaufgaben und Projektarbeit individuell gefördert wird, um seine Verwendungsbreite zu erhöhen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. September 2011 - 5 ME 241/11, Rn. 11 f. -, zit. nach juris) oder eine Fortbildungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahme als Lehrende beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18, Rn. 53 -, zit. nach juris).

Einem anderen Statusamt lassen sich die neuen Aufgaben nur dann zuordnen, wenn sie ausschließlich anderen Besoldungsgruppen entsprechen als die vorherigen Aufgaben des zu Beurteilenden. Im Falle eines sog. gebündelten Dienstpostens wird dies nur angenommen, wenn dieser nicht auch derjenigen Besoldungsgruppe zuzuordnen ist, der die bisherigen Aufgaben des zu Beurteilenden entsprachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18, Rn. 54 m.w.N. -, zit. nach juris). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch bei gebündelten Dienstposten (erst) ein höheres Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13, Rn. 59 -, zit. nach juris).

Gemessen an diesen rechtlichen Kriterien ist vorliegend weder das zeitliche noch das qualitative Element für eine Anlassbeurteilung des Antragstellers gegeben. Die den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2018 umfassende Beurteilung vom 1. August 2018 lag zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 12. September 2019 innerhalb des dreijährigen Aktualitätsrahmens (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10, Rn. 23 f. -, zit. nach juris). Der genannte Beurteilungszeitraum wurde für die Auswahl der ausgeschriebenen Richterstellen für alle Bewerber festgelegt.

Der Antragsteller hat seit Februar 2018 keine wesentlich anderen Tätigkeiten im obigen Sinne, welche die Erstellung einer weiteren Beurteilung erforderlich gemacht hätten, wahrgenommen. Ausweislich der Personalakte des Antragstellers wurde dieser im TMIK der Abteilung 2 zugewiesen, in welcher vorrangig Kommunalverfassungsbeschwerden sowie Organstreitverfahren beim Thüringer Verfassungsgerichtshof gegen die Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform sowie das Vorschaltgesetz betreut wurden. Die entsprechende Abordnungsmaßnahme erfolgte zur Personalunterstützung. Zudem wurde der Antragsteller kurzfristig der Abteilung 3 zur Überarbeitung des Gesetzentwurfes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte zugewiesen. Darüber hinaus war der Antragsteller als Leiter der Arbeitsgruppe "ThürVerfGH-Verfahren" der Abteilung 2 zugewiesen und dem Abteilungsleiter unmittelbar zugeordnet. Dem Antragsteller selbst waren zeitweise ein Richter als Referent und im Übrigen nach Bedarf Mitarbeiter anderer Referate unterstellt. Nachdem er zunächst mit der Prozessführung und -vertretung befasst war, wurde der Antragsteller seit Herbst 2017 schwerpunktmäßig mit Aufgaben im Bereich des Versammlungsrechts betraut. Zudem setzte ihn das TMIK für besondere Aufgaben in der Kommunalabteilung ein, wo er ebenfalls unmittelbar dem Leiter der Abteilung 3 unterstellt war. Er befasste sich u. a. auch mit aktuellen Problemen im Zusammenhang mit rechtsextremen Veranstaltungen. Vor diesem Hintergrund stellen sich die weiteren, nach Ende des Beurteilungszeitraums vom Antragsteller ausgeführten Tätigkeiten als entsprechende Folgetätigkeiten dar, denen eine andere Qualifikation im Sinne eines höheren Statusamtes nicht zukommt. So war der Antragsteller unwidersprochen weiterhin im Wesentlichen mit Versammlungsrecht, Verfassungsrecht und Prozessrecht befasst. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gilt dies auch für die Bestellung zum Leiter der Task Force für Versammlungslagen. Wie gesehen, hatte der Antragsteller nämlich schon während des Beurteilungszeitraumes eine besondere Stellung dergestalt eingenommen, dass er mit Sonderaufgaben betraut war, um die Bediensteten des TMIK bei ihren originären Dienstgeschäften zu entlasten, wobei er etwa die Arbeitsgruppe "ThürVerfGH-Verfahren" leitete. Stets war er hierbei unmittelbar den Abteilungsleitern 2 bzw. 3 zugeordnet. Aufgrund der vorherigen im TMIK geleisteten Tätigkeiten und der darin erlangten Erfahrungen bzw. Kenntnisse in den entsprechenden Rechtsgebieten kann in der Übernahme der Task Force-Leitung keine andere Aufgabe im Sinne eines höheren Statusamtes gesehen werden. Hinreichende Erkenntnisse über jene Leistungen des Antragstellers im Rahmen seiner Abordnung an das TMIK sind vorliegend von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Weimar über die unstreitige Einholung eines Beurteilungsbeitrages vom 22. Juni 2018 erlangt worden. Dieser ordnet die Tätigkeiten des Antragstellers teils als A 15 und teils als A 14 bewertete Dienstposten zu, was mit dem Statusamt R 1 gleichzusetzen ist (so bspw. VG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 7 L 458.15, Rn. 46 -, zit. nach juris). Eine zusätzliche Anlassbeurteilung musste der Antragsgegner daher nicht einholen.

(2) Die Beurteilung des Antragsstellers erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als fehlerhaft. Insbesondere teilt die Kammer die Ausführungen des Antragstellers zur Verfassungs- und Rechtsstaatswidrigkeit des aktuellen Beurteilungssystems nicht.

(3) Der Einwand des Antragstellers, mit dem Verwaltungsgericht Wiesbaden sei festzuhalten, dass sich auch das Beurteilungswesen in Thüringen als altersdiskriminierend und europarechtswidrig darstelle, weil bei Richtern meist ab Ende 40 nach der Beurteilungsrichtlinie keine Regelbeurteilungen mehr vom Vorschriftengeber für erforderlich gehalten würden, geht ebenso ins Leere.

Im Schrifttum ist anerkannt, dass es von dem Grundsatz der periodisch zu erstellenden Regelbeurteilung Ausnahmen gibt, die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterschiedlich ausgestaltet sind. Ein Kerngedanke hierbei ist, dass jenseits einer, nach Vernunft und Erfahrung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des einzelnen Verwaltungsbereichs festzulegenden Altersgrenze die berufliche Entwicklung abgeschlossen und es daher nicht mehr erforderlich ist, den Beamten (weiter) regelmäßig zu beurteilen. Das Zusammenspiel alters- und ämterreglementierender Regelungen führt in der Regel zu einer statistischen Frequenz von drei bis maximal fünf Regelbeurteilungen in einem Richterleben. Flankiert wird dies durch Anlassbeurteilungen in Fällen von Bewerbungen um ein erstmal zu übertragendes Eingangs- oder Beförderungsamt oder aus Anlass der Erprobung bei einem Obergericht. Hierin ist weder eine Diskriminierung zum Nachteil der Lebensjüngeren noch eine Altersdiskriminierung zu sehen (vgl. zum Ganzen Schnellenbach/Bodanowitz, Rn. 240 f.; Lorse, Rn. 362).

(4) Mit seinem Einwand, die Beurteilung des Antragstellers bei dem Beurteilungsmerkmal "Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften" und die Benotung in den Punkten "Verantwortungsbewusstsein" sowie "Verhalten zu anderen" seien nicht nachvollziehbar, kann der Antragsteller nicht gehört werden. Tatsächlich weist die Beurteilung vom 1. August 2018 hinreichende verbale Begründungen für alle drei Punkte aus. Konkrete Fehler im Rahmen der Beurteilung jener Punkte hat der Antragsteller dagegen weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

bb) Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

(1) Die Rüge des Antragstellers, wonach die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen der Beigeladenen aus 2018 für den Beurteilungszeitraum bis Ende Februar 2018 aufgrund der oben genannten Gründe zur Beurteilung des Antragstellers, namentlich der fehlenden Zuständigkeit der Präsidentin als unmittelbare Dienstvorgesetzte nach Nr. 4.1 S. 1 der Beurteilungsrichtlinie 1994, ebenso rechtswidrig seien, verfängt aus den gleichen Erwägungen, wie sie oben bereits für die Beurteilung des Antragstellers dargelegt wurden, nicht.

(2) Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei unklar, nach welchen rechtlichen Kriterien der Antragsgegner die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. als R2-Richterin im Auswahlvermerk vom 12. September 2019 berücksichtigt bzw. umgerechnet habe, kann er hiermit ebenfalls nicht gehört werden. Zwar geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass aufgrund des Anlegens des höheren Maßstabes eines Beförderungsamtes die Beurteilung im neuen Amt in der Regel schlechter ausfällt und eine Herabstufung um ein oder zwei Punkte erfolgt (so z. B. VGH München, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 3 ZB 15.2274, Rn. 11 - zit. nach juris; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 16. Februar 2012 - Au 2 K 10.929, Rn. 31 m.w.N. - zit. nach juris), wobei zugleich trotz Beförderung auch ein Festhalten am Gesamturteil nicht ausgeschlossen sein soll. Für den hiesigen Fall bedarf dies jedoch deshalb keiner weitergehenden Erörterung, weil sich ausweislich der zugrunde gelegten Beurteilungszeiträume für die Beigeladene zu 1. keinerlei Überschneidungen mit ihrer neu angetretenen Stelle als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Meiningen ergeben. Die für die Beigeladene zu 1. in die Auswahlentscheidung einbezogene aktuellste Beurteilung vom 19. April 2018 bezieht sich auf einen Beurteilungszeitraum bis zum 28. Februar 2018. Die Ernennung zur Vorsitzenden Richterin ist dagegen erst mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 erfolgt. Sämtliche Beurteilungen betreffen die Beigeladene zu 1. damit als R1-Richterin, so dass es einer Umrechnung nicht bedurfte.

b) Zuletzt ist die Auswahlentscheidung, wie sie im Auswahlvermerk vom 12. September 2019 dokumentiert wurde, nicht zu beanstanden. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich muss auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Dabei kommt es in erster Linie maßgeblich auf das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), welches durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, an. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, hat der Dienstherr die Beurteilungen im Weiteren unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13, Rn. 46 m.w.N. -, zit. nach juris).

Gemessen daran stellt sich die getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners als rechtmäßig dar. Die Beigeladene zu 1. erzielte in ihrer Anlassbeurteilung vom 19. April 2018 das Gesamtprädikat "hervorragend". Dahinter bleiben der Antragsteller und die Beigeladene zu 2., welche beide das Gesamtprädikat "hervorragend - untere Grenze" erhalten haben, zurück.

Die Beigeladene zu 2. wurde, wie dargelegt, mit dem gleichen Gesamtprädikat wie der Antragsteller beurteilt. Insofern kam es im Rahmen der dann erfolgten weiteren Ausschärfung der Leistungsunterscheide daher auf die von beiden Bewerbern erzielten Noten in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen an.

Dabei wurde die Beigeladene zu 2. in den Punkten "Verantwortungsbewusstsein", "Verhandlungsgeschick" und "Verhalten zu anderen" mit dem besten Prädikat "sehr weit überdurchschnittlich" beurteilt. Bei den Beurteilungsmerkmalen "Fachkenntnisse", "mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen", "Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften", "Durchsetzungsfähigkeit" sowie "Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit" erzielte sie sechsmal das zweitbeste Prädikat "weit überdurchschnittlich". Bei den Beurteilungsmerkmalen "Arbeitsorganisation", "Belastbarkeit, Initiative", "Arbeitszuverlässigkeit" und "Ausgeglichenheit" hat sie viermal das Prädikat "überdurchschnittlich" erhalten.

Demgegenüber wurde der Antragsteller bei dem Beurteilungsmerkmal "Fachkenntnisse" mit dem besten Prädikat "sehr weit überdurchschnittlich" beurteilt. In den Beurteilungsmerkmalen "Verantwortungsbewusstsein", "mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen", "Verhandlungsgeschick", "Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften" sowie "Durchsetzungsfähigkeit" erhielt er sechsmal das zweitbeste Prädikat "weit überdurchschnittlich". Bei den Beurteilungsmerkmalen "Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit", "Arbeitsorganisation", "Belastbarkeit, Initiative", "Arbeitszuverlässigkeit" und "Verhalten zu anderen" wurde er fünfmal mit dem drittbesten Prädikat "überdurchschnittlich" beurteilt. Im Punkt "Ausgeglichenheit" erzielte er das Prädikat "durchschnittlich".

Im Ergebnis ergibt sich aus der Auswertung der Einzelmerkmale ein deutlicher Vorsprung der Beigeladenen zu 2. gegenüber dem Antragsteller. Zutreffend stellt der Antragsgegner bei seiner Entscheidung im Auswahlvermerk vom 12. September 2019 auf diesen Vorsprung ab.

Angemerkt sei noch, dass der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe bei dem Beurteilungsmerkmal "Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften" nicht auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. als Arbeitsgemeinschaftsleiterin in der Einheit "Europarecht" abstellen dürfen, weil es sich hierbei tatsächlich um eine nebenamtliche Tätigkeit handle, unschlüssig ist. Auch bei dem Antragsteller wurde in dem Einzelmerkmal "Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften" dessen Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter gewürdigt. Tatsächlich haben der Antragsteller und die Beigeladene zu 2. in diesem Beurteilungsmerkmal die gleiche Bewertung - nämlich das zweitbeste Prädikat "weit überdurchschnittlich" - erzielt. Insofern erschließt sich der Kammer nicht, woraus sich eine Benachteiligung des Antragstellers ergeben soll.

Nach alledem war der Antrag wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Beigeladenen haben sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 und S. 1 Nr. 1 GKG. Vorliegend begehrt der Antragsteller seine Auswahl für eine nach R 2 ThürBesG bewertete Beförderungsstelle. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 12-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, wobei nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe R 2 ThürBesG betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs (11. November 2019) gemäß §§ 17, 18 ThürBesG 7.340.21 €. Aus dem 12-fachen des vorgenannten Betrages errechnet sich ein Betrag in Höhe von 88.082,52 €, der gemäß § 52 Abs. 6 S. 4 GKG zu halbieren war. Der sich danach ergebende Betrag (44.041,26 €) war in Anlehnung an Ziff. 1.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erneut um die Hälfte zu reduzieren (22.020,63 €), da es sich in der Hauptsache um eine Bescheidungsklage handelt.

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