LG Erfurt, Urteil vom 29.01.2016 - 10 O 1005/15
Fundstelle
openJur 2021, 11001
  • Rkr:
Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Unterlassung von auf dem Internetportal www.xxx.de. abgegebenen textlichen Bewertungen seitens der Beklagten.

Am 18.06.2015 suchte die Beklagte wegen extremer Heiserkeit die Ärztin xxx auf, da ihre eigentliche Hausärztin, Frau xxx, zu dieser Zeit keine Sprechstunde mehr hatte. Frau Dr. xxx schrieb die Beklagte krank und überwies sie an eine HNO-Ärztin. Am 22.06.2015 begab sich die Beklagte in die Praxis zu Frau xxx wegen weiterhin bestehender Heiserkeit in die Akut-Sprechstunde. Frau xxx diagnostizierte einen grippalen Infekt und stellte der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für zwei Tage aus, mit der Auflage, am 24.06.2015 bei Nichtbesserung des Zustandes wieder zu ihr zu kommen. Wegen ihres nicht gebesserten Zustandes suchte die Beklagte am 24.06.2015 erneut die Praxis von Frau xxx auf, welche krankheitsbedingt von dem Kläger vertreten wurde. Die Beklagte schilderte dem Kläger ihre Beschwerden und begehrte eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Kläger sah der Beklagten mit Lampe und Spatel in den Hals. Für ihn war eine Rötung des Halses nicht erkennbar und erklärte, die Entzündung sei abgeklungen. Die Beklagte - die an einer Essstörung leidet - erklärte, dass ihr Gesicht und ihre Gelenke angeschwollen seien. Der Kläger tastete die Fußknöchel der Beklagten ab, stellte aber keine Dellen fest. Der Kläger entließ die Beklagte mit der Aussage, sie solle etwas essen. Daraufhin begab die Beklagte sich zu xxx, die sie wieder krankschrieb (siehe B2, Bl. 35 d. A.). Am Morgen des 25.06.2015 begab sich die Beklagte in die Notaufnahme des xxx, in der sie bis zum 29.06.2015 behandelt wurde. Die dort behandelnden Ärzte stellten in ihrem Bericht vom 29.06.2015 u. a. eine Lungenentzündung sowie Wassereinlagerungen fest (Anlage B1, Bl. 16ff d. A.).

Die Beklagte verfasste nach dem Arztbesuch vom 24.06.2015 bei dem Beklagten eine Bewertung nebst dazugehörigem Text auf dem Internetportal www.xxx. Auf diesem Portal können Patienten nach Arztbesuchen eine Notenbewertung sowie einen Bewertungstext über den Arzt nach ihren erlebten Arztbesuch vergeben (wegen der näheren Einzelheiten hierzu wird auf die Abschrift von der betreffenden Internetseite, Anlage K1, Bl. 5 d. A., verwiesen). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigen vom 20.07.2015 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, die auf dem Internetbewertungsportal www.xxx.de abgegebenen Erklärungen in Zukunft zu unterlassen (Anlage K2, Bl. 6ff d. A.).

Der Kläger meint, die von der Beklagten auf www.xxx.de getätigten Aussagen über den Arztbesuch bei ihm am 24.06.2015 seien unwahre Tatsachenbehauptungen, die als Schmähkritik zu bewerten und nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen, Dritten gegenüber, sei es öffentlich oder nicht, wörtlich oder sinngemäß die Nachfolgenden Behauptungen aufzustellen:

1. Der Kläger hätte die Beklagte als Patientin nicht ernst genommen.

2. Der Kläger hätte die Beklagte als Patientin nicht untersucht, sondern mit den Worten "Von mir bekommen Sie nichts" aus der Sprechstunde weggeschickt.

1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ein Unterlassungsanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Bewertungen steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die streitgegenständliche Internetbewertung verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da sie angesichts der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt ist.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie die Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit. Es verbietet die Verletzung von Ehre, Ansehen, Selbstbestimmung oder sozialer Geltung der Person (BeckOK/BGB/Bamberger, zu § 12 Rn. 93). Das in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG enthaltene allgemeine Persönlichkeitsrecht gehört als sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB zu den Rechtsgütern, die gegenüber jedermann geschützt sind und deren Verletzung folglich Unterlassungsansprüche nach sich ziehen kann, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. In diesem Sinne wird der Kläger zwar durch die Bewertungen in großen Teilen tatsächlich in seinen Rechten beeinträchtigt, denn diese sind geeignet, das berufliche Ansehen und den Ruf des Klägers in der Öffentlichkeit negativ zu beeinflussen.

Der vorliegende Eingriff ist allerdings nur dann rechtswidrig, wenn er nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG des Beklagten gerechtfertigt ist.

Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1439, vgl. insgesamt BVerfG, NJW 2013, 3021). Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, § 185 StGB gehören (BVerfG, NJW 2013, 3021 m.w.N.). Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1439 BVerfG, NJW 2013, 3021 m.w.N.). Das Ergebnis der Abwägung hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, NJW 2013, 3021 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser von der ständigen Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze ist die Internetbewertung der Beklagten nicht rechtswidrig, da sie im konkreten Fall von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die textlichen Bewertungen der Beklagten auf dem Internetportal www.xxx.de betreffend den Kläger, er habe sie als Patientin nicht ernst genommen und er habe sie als Patientin nicht untersucht, sondern mit den Worten "Von mir bekommen Sie nichts" aus der Sprechstunde weggeschickt sind aufgrund ihres wertenden Kerns nicht als reine Tatsachenbehauptung zu verstehen, die dem Beweis zugänglich ist.

Die ständige Rechtsprechung des BGH beurteilt die Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung beziehungsweise Werturteil einzustufen ist, durch Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist und darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11 BGH, NJW 2009, 3580 Rn. 11 m.w.N.). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (BGH, VersR 1997, 842, 843; BGH, NJW 2009, 1872, BGH, NJW 2009, 3580 Rn. 11).

Während sich Tatsachenbehauptungen auf etwas tatsächlich Geschehenes oder auf einen gegenwärtigen Zustand beziehen und deshalb grundsätzlich dem Beweis offen stehen, sind Meinungsäußerungen bzw. Werturteile durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens bzw. Meinens geprägt und deshalb dem Beweis von vornherein nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 BGH, NJW 1996, 1131, 1133; BGH, NJW 1998, 3047, 3048; BGH, NJW 2002, 1192, 1193). In diesem stellt der von der Beklagten verfasste Text auf www.xxx.de in seiner Gesamtheit eine zulässige Meinungsäußerung dar. Soweit die Beklagte in dem streitgegenständlichen Text auf www.xxx.de ausgeführt hat, dass sie sich vom Kläger nicht ernst genommen gefühlt habe, stellt dies eine gefühlsmotivierte Meinungsäußerung und somit keine auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Tatsachenbehauptung dar. Hingegen stellt die Bewertung, sie sei von dem Kläger nicht untersucht worden, für sich betrachtet eine Tatsachenbehauptung dar. Der Umstand einer Untersuchung durch einen Arzt ist durchaus dem Beweis zugänglich. Jedoch ist der Text, den die Beklagte verfasst hat, nicht isoliert, sondern in seiner Gesamtheit zu betrachten. Meinungsäußerungen können demnach Aussagen enthalten, die isoliert betrachtet Tatsachenbehauptungen darstellen, im Gesamtkontext aber als Werturteil zu verstehen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11 BGH, NJW 2009, 3580 Rn. 11 m.w.N.).

Bei Arztbewertungen wie solchen der Beklagten auf www.xxx.de ist somit eine Gesamtbetrachtung und damit einhergehende Einstufung des Textes erforderlich.

Der Sinn dieses Bewertungsportals liegt vornehmlich darin, potentielle Patienten, welche Ärzte in ihrer Stadt suchen, gewissermaßen zu beraten. Dies geschieht durch die Notenvergabe und dazugehörige Texte von Patienten, die bei dem Arzt gerade in Behandlung waren. So können diese Erstpatienten, die eine Behandlung bei diesem Arzt in Erwägung ziehen, sich vorher über dessen Umgang mit seinen Patienten informieren. Das Portal www.xxx.de dient also als Entscheidungshilfe für Patienten und richtet sich demnach an medizinische Laien. Dies ist bedeutsam, wenn Patienten, die eine Bewertung verfassen, neben persönlichen individuellen Eindrücken - wie z.B. der "Ernstnahme" durch den Arzt - auch die Qualität der Behandlung vermeintlich objektiv bewerten. Dabei ist aber zu unterstellen, dass bei einer solchen Qualitätseinstufung von medizinischen Laien diese nicht den Anspruch haben, fachlich korrekt anhand wissenschaftlich anerkannter Maßstäbe zu urteilen. Vielmehr fließt auch hier das subjektive Empfinden in die Beurteilung mit hinein, was für die Nutzer der Seite erkennbar sein sollte. Schließlich ist ein Arztbesuch für den Patienten eine Angelegenheit, die ihn persönlich betrifft und eine neutrale distanzierte Beurteilung erschwert. Daher ist es unwahrscheinlich, einen im Nachhinein unbefriedigenden Arztbesuch frei von Emotionen zu schildern. Diese Emotionen, verstärkt durch noch etwaige fortdauernde Schmerzen o.ä., werden den Bewertenden üblicherweise in seiner Schilderung beeinflussen, wodurch auch ein sachlicher Bericht einen wertenden Charakter erhält. Deshalb sind Bewertungen eines Arztbesuches, die den Bewertenden persönlich betreffen - auch vermeintliche Qualitätseinstufungen der Behandlung - nicht gänzlich ohne jeglichen Einfluss des subjektiven Empfindens des Patienten. Von daher handelt es sich bei einer Arztbewertung dann um eine Meinungsäußerung, wenn die gesamte Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (LG Stuttgart, Az. 11 O 28/14).

Vorliegend hat die Beklagte in ihrer Bewertung auf www.xxx.de unter Beiziehung vieler belastender Umweltbedingungen ihren Besuch bei dem Kläger geschildert. So schrieb sie, dass sie nach einem starken grippalen Infekt nochmals kommen sollte und ihre eigentlich behandelte Ärztin "leider krank war". Des Weiteren erwähnt sie die für Patienten als störend empfundene Wartezeit von einer Stunde. Die Beklagte berichtete zudem, dass sie schon rein äußerlich als nicht gesund zu erkennen gewesen sei, indem sie schrieb, dass sie das Sprechzimmer mit geschwollenen Gelenken und Gesicht betreten habe. Neben den streitgegenständlichen Aussagen, dass der Arzt sie nicht ernst genommen und nicht untersucht habe, fügte sie noch die unstreitig vom Beklagten getätigte Aussage "Von mir bekommen Sie nichts" hinzu. Schließlich erwähnte die Beklagte am Ende ihrer Bewertung noch, dass sie nun bei einem anderen Arzt sei, der sie und ihre Ängste ernst genommen habe.

Etwaige positive Umstände des Arztbesuches nannte sie nicht. Daraus lässt sich erkennen, dass die Beklagte ihren Gesamteindruck des Arztbesuches - nämlich in ihren Augen als absolut unbefriedigend - den Nutzern der Seite anschaulich machen wollte. Sie schilderte zwar auch Tatsachen, wie die angeblich nicht erfolgte Untersuchung. Doch im Gesamtzusammenhang lässt sich vielmehr ein wertender Charakter aufgrund der subjektiven Enttäuschung der Beklagten dem Text entnehmen. Die persönlichen Empfindungen und Eindrücke bilden den Schwerpunkt des Schreibens, was durch die Angabe des Gesundheitszustandes am Anfang noch verdeutlicht wurde. Denn für einen rein sachlichen Bericht wären Gesundheits- und Gemütszustand unbeachtlich und daher nicht erwähnenswert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach der Behandlung bei dem Kläger noch am gleichen Tag durch eine andere Ärztin behandelt wurde, welche zu einem anderen Ergebnis als der Kläger kam. Schließlich wurde die Beklagte im Krankenhaus sogar wegen einer Lungenentzündung behandelt. Der Bericht der Beklagten ist mithin vielmehr durch Frustration als durch einen Versuch einer objektiven Darstellung erkennbar gekennzeichnet. Schließlich lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang auch nicht erkennen, dass die Beklagte ihren Text in einen sachlich neutralen Bericht zur Qualität der Behandlung einerseits und in einen, ihren persönlichen Eindruck widerspiegelnden Teil trennen wollte. Der Schwerpunkt ihres Berichtes lag vielmehr in dem von Emotionen geprägten Eindruck von dem Arztbesuch bei dem Kläger und war damit auf ein Werturteil ausgerichtet, so dass die Bewertung in ihrem Gesamtzusammenhang nur als Meinungsäußerung verstanden werden kann.

Soweit das Gericht hierzu seine in der letzten mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung geändert hat, stellt dies keine Überraschungsentscheidung dar, da die Entscheidung lediglich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s.o.) entspricht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Text, welcher Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen enthält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt, regelmäßig einer einheitlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen ist. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§156 ZPO) war daher nicht angezeigt.

Handelt es sich bei der Bewertung mithin um eine subjektive Meinungsäußerung, besteht ein Anspruch auf Beseitigung in der Regel nur dann, wenn es sich bei der Meinungsäußerung um eine nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Schmähkritik oder eine Beleidigung handelt. Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Eine unzulässige Schmähkritik liegt dann vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01).

Hier hat die Beklagte in ihrer Bewertung nicht die Person des Klägers in den Vordergrund gestellt, sondern seine Behandlungs- und Umgangsweise. Die Quintessenz der Bewertung war schließlich, dass sich die Beklagte nicht ernst genommen und unzureichend untersucht gefühlt hat und diese aus ihrer Sicht unbefriedigende Behandlungsweise anderen mitteilen wollte. Der Text enthält hingegen keine herablassenden Aussagen über den Kläger selbst, die nichts mit der Behandlung an sich zu tun hätten. Dass die Beklagte den Kläger mit ihrer Kritik an seiner Behandlung an den Pranger stellen wollte, wird ebenfalls aus dem Text nicht ersichtlich.

Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit der Beklagten ergibt, dass die Meinungsfreiheit hier das Persönlichkeitsrecht überwiegt.

Es mag sein, dass die Bewertung der Beklagten auf dem Internetportal www.xxx.de den Kläger verärgert. Dennoch muss im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit Letzterem der Vorrang eingeräumt werden, da das schützenswerte Interesse der Nutzer von Bewertungsportalen im Internet an Meinungs- und Informationsfreiheit überwiegt. So sollen Internet-Bewertungsportale ihrem Sinn und Zweck nach Nutzern Gelegenheit bieten, sowohl positive als auch negative Meinungen zu äußern (LG Kiel Urteil vom 06.12.2013, Rz 14, zitiert aus juris). Das Interesse der Allgemeinheit an kritischen, unabhängigen Informationen, die über derartige Bewertungsportale im Internet erlangt werden können, ist als sehr hoch zu bewerten, weil solche Informationen für den Verbraucher unabdingbar sind, um gewerbliche Produkte und Dienstleistungen zu bewerten und sich insoweit eine Meinung bilden zu können (LG Kiel, a.a.O., m.w.N.). Das große Interesse an derartigen Informationen wird durch die zunehmende Beliebtheit von Bewertungsportalen im Internet belegt. Insoweit sind negative Meinungsäußerungen und Werturteile in Internet-Bewertungsportalen, soweit sie nicht in Schmähkritik bestehen oder in unwahren Tatsachenbehauptungen ihren Grund finden, nicht rechtswidrig ((LG Kiel, a.a.O., m.w.N.).

Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf Unterlassung auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 S. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB. Die Voraussetzungen des Schutzgesetzes § 186 StGB sind nicht gegeben. Der Tatbestand des § 186 StGB erfordert eine Tatsachenverbreitung, die hier durch die Beklagte nicht erfolgt ist. Denn die Aussagen der Beklagten sind nicht isoliert, sondern in ihrem Gesamtkontext als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung einzustufen. Deshalb hat die Beklagte mit ihrer Bewertung auf www.xxx.de nur ihre Meinung geäußert, nicht aber eine Tatsache behauptet (vgl. oben). Mithin ist das Schutzgesetz des § 186 StGB nicht verletzt.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 887,03 € zu. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich, da wie oben gezeigt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht besteht. Der Kläger hat selbst seinen Anwalt beauftragt und bestellt, mithin selbst die Anwaltskosten verursacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11. 711 ZPO.

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