Thüringer VerfGH, Beschluss vom 30.03.2011 - 14/07
Fundstelle
openJur 2021, 10234
  • Rkr:

1. Der Zugang zum Thüringer Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung eines Landesgerichts durch ein Bundesgericht in der Sache bestätigt worden ist. Diese Bestätigung kann auch in einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde enthalten sein.

2. Zur Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführergegen Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und desVerwaltungsgerichts Gera sowie gegen die vorangegangenenBeitragsbescheide des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte inThüringen (im Folgenden: Versorgungswerk). In dem fachgerichtlichenVerfahren greift er im Wesentlichen seine auf dem Thüringer Gesetzüber das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG) beruhendePflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk sowie den Umfang seinerBeitragspflicht an.

1. Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk derRechtsanwälte vom 31. Mai 1996 (GVBl S. 70) ist am 8. Juni 1996 inKraft getreten. Erstmals geändert wurde es durch Art. 1 desGesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über dasVersorgungswerk der Rechtsanwälte und des ThüringerHeilberufsgesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl S. 365), das am 1.Januar 2009 in Kraft getreten ist.

Nach dem Gesetz sind grundsätzlich alle berufsfähigenRechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer Thüringen angehören,Mitglieder des Versorgungswerkes. Das Gesetz bestimmt unteranderem, dass diese Mitglieder nach weiterer Maßgabe einer Satzungbeitragspflichtig und im Versorgungsfall leistungsberechtigtsind.

Die auf der gesetzlichen Grundlage beschlossene Satzung desThüringer Rechtsanwaltsversorgungswerkes (ThürRAVwS) ist am 17.Dezember 1996 rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Kraft getreten.Zuletzt geändert wurde sie im Wesentlichen zur Umsetzung einerGleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehendurch Beschluss der Vertreterversammlung vom 19. November 2010 undGenehmigung durch das Thüringer Finanzministerium am 15. Dezember2010 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2010, S. 1826).

2. Der 1971 geborene Beschwerdeführer ist nach seiner im Juni1999 erfolgten Zulassung als selbständiger Rechtsanwalt und damiteinhergehenden Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Thüringen seitdem 1. Juli 1999 Mitglied im Versorgungswerk.

Mit Bescheid vom 28. August 2002 bestätigte das Versorgungswerkdie Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und setzte für ihn unterAbänderung bisheriger Bescheide ab dem 1. Januar 2002 einenmonatlichen Beitrag in Höhe von 312,58 € fest. Dabei legte esder Berechnung 10/10 des Beitragssatzes zurAngestelltenversicherung und aufgrund einer vom Beschwerdeführerzuvor vorgelegten Einkommenssteuererklärung ein Einkommen in Höhevon 1.636,52 € im Monat zugrunde.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete derBeschwerdeführer im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichenZweifeln an der Rechtsgrundlage seiner Mitgliedschaft imVersorgungswerk.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 wies dasVersorgungswerk den Widerspruch ebenso wie die zugleich gestelltenHilfsanträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft bzw. aufErmäßigung des Beitragssatzes auf 1/10 des Regelpflichtbeitrageszurück.

3. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor demVerwaltungsgericht Gera machte der Beschwerdeführer geltend, demLand komme keine Gesetzgebungszuständigkeit zur Anordnung einerZwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk zu. DieZwangsmitgliedschaft beeinträchtige ihn in seinen Grundrechten. Dievom Gesetzgeber angeführten Gründe rechtfertigten angesichts derguten wirtschaftlichen Situation der Rechtsanwälte in Thüringen,der Möglichkeit privater Altersvorsorge und derUnwirtschaftlichkeit der gesetzlichen Rentenversicherungen keinübergeordnetes Interesse an einer zwangsweisen Absicherung derRechtsanwälte. Darüber hinaus würden Thüringer Rechtsanwältegegenüber anderen freien Berufen und Gewerbetreibenden, für diekeine Alterssicherung bestünde, ungleich behandelt. Ohne sachlichenGrund würden auch selbständige und angestellte Rechtsanwälte,zwangsverpflichtete jüngere und befreite ältere Rechtsanwälte sowiebeitragspflichtige und im Übrigen beitragsbefreite Rechtsanwälteunterschiedlich behandelt. Überdies sei er in seinem Grundrecht aufnegative Vereinigungsfreiheit verletzt. Auch werde in seinEigentumsrecht eingegriffen, da die Beiträge von unverheiratetenund kinderlosen Rechtsanwälten im Fall ihres Todes ersatzloswegfielen. Darüber hinaus sei eine Versorgung von Partnern einereingetragenen Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen. Ferner sei imFall seiner etwaigen Berufsunfähigkeit der Vorsorgeschutz für ihnunzureichend. Es liege auch ein unzulässiger Eingriff in seineBerufsausübungsfreiheit vor. Die Gesetzes- und Satzungsbestimmungenüber die Beitragsfestsetzung seien zu unbestimmt.

Das Verwaltungsgericht Gera wies die Klage aufgrund mündlicherVerhandlung vom 26. April 2005 ab (1 K 331/04 GE): Der Bescheid seirechtmäßig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieRechtsgrundlagen bestünden nicht.

4. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wies die Berufung desBeschwerdeführers durch Urteil vom 30. Januar 2007, zugestellt am30. April 2007, zurück (2 KO 832/05): Die Pflichtmitgliedschaftschränke die allgemeine Handlungsfreiheit nicht unzulässig ein. DiePflichtmitgliedschaft und die damit bezweckte Pflichtversorgung derRechtsanwälte dienten durch deren wirtschaftliche Absicherung derErhaltung eines leistungsfähigen Anwaltsstandes. Sie ermöglichtenes zugleich, dass die Rechtsanwälte bei Erreichen eines bestimmtenLebensalters aus der aktiven Berufstätigkeit ausschieden und dernachfolgenden Generation "Platz machten". Damit verfolgedie Pflichtmitgliedschaft legitime Zwecke. Ihre Anordnung haltesich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. EinGemeinwohlbelang von hoher Bedeutung sei auch die finanzielleStabilität des Versorgungsträgers. Maßnahmen, die ihr zu dienenbestimmt seien, könnten auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie fürdie Betroffenen zu fühlbaren Einschränkungen führten. Auch dasThüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte erfülledie Voraussetzungen zur Rechtfertigung der Einführung einesverpflichtenden Versorgungssystems.

Ebenso sei eine Verletzung der Berufsfreiheit desBeschwerdeführers allein durch die gesetzliche Bestimmung nichterkennbar. Ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls, nämlichdie, die - wie aufgezeigt - für die Einführung einersozialen Absicherung der Rechtsanwälte als Ganzes sprächen,rechtfertigten auch die notwendigen Einschränkungen derBerufsausübung des Einzelnen.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.

II.

Am 30. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerdezum Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben.

1. Der Zulässigkeitsmangel des nicht erschöpften Rechtsweges imZeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde sei heilbar. Erbeabsichtige, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Revision zu erheben. Der Rechtsweg seierschöpft, wenn mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerdeeine den fachgerichtlichen Rechtsweg abschließende Entscheidungergehe.

2. Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk und die Satzungdes Versorgungswerkes, die er mit der Verfassungsbeschwerdemittelbar angreife, seien mit Art. 3 Abs. 2 ThürVerf (allgemeineHandlungsfreiheit) und mit Art. 2 Abs. 1 ThürVerf(Gleichbehandlungsgebot) unvereinbar und nichtig. Er wiederholtsein Vorbringen vor den Fachgerichten, wonach dem FreistaatThüringen die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung einesRechtsanwaltsversorgungswerkes fehle und wonach das ThüringerGesetz keinen legitimen öffentlichen Aufgaben diene. EmpirischeBetrachtungen hätten weder die Landesregierung noch der Gesetzgebernoch das Versorgungswerk angestellt. Darüber hinaus wiederholt derBeschwerdeführer seinen fachgerichtlichen Vortrag, wonach er sowohlim Hinblick auf einen in Thüringen beschäftigten angestelltenRechtsanwalt als auch im Hinblick auf einen sonstigen in Thüringentätigen Selbständigen benachteiligt werde. Damit könne dahinstehen- so der Beschwerdeführer -, ob das Gesetz darüberhinaus auch unzulässig in sein Eigentumsrecht und seineBerufsfreiheit eingreife. Es erschließe sich nicht, weshalb dieZwangsmitgliedschaft nicht die Berufsausübungsfreiheit tangierensolle. § 23 der Satzung des Versorgungswerkes über dieBeitragserhebung sei unbestimmt. Weil die Satzung ohne dieBeitragsbemessungsvorschrift keinen Sinn mehr habe, sei sie imGanzen nichtig.

3. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletze ihn auch inseinem Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. DasGericht habe keine Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt. Es habeüber kein statistisches Material zur Beurteilung der Lage derRechtsanwaltschaft verfügt. Die Gerichte hätten sich auf die nichtnäher untermauerten Behauptungen des Versorgungswerkes bezogen,wonach die vom Beschwerdeführer angeführte Einkommensumfrage derBundesrechtsanwaltskammer nicht repräsentativ sei (StatistischesBerichtssystem für Rechtsanwälte - STAR). Sie hättenmissachtet, dass sich die Realitäten seit 1960 geändert hätten.

Das Oberverwaltungsgericht habe auch seinen Anspruch aufrechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 ThürVerf verletzt. Es habesein Einkommen als so geringfügig abgetan, dass eine Fürsorge durchden Gesetzgeber als geradezu erforderlich habe angesehen werdenmüssen. Wenn das Gericht das Urteil hierauf stütze, hätte es ihmzuvor Gelegenheit geben müssen, sich hierzu zu äußern.

4. Der Beschwerdeführer beantragt,

1. das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk derRechtsanwälte sowie die Satzung des Versorgungswerkes in derjeweils geltenden Fassung als mit den Artikeln 2 Abs. 1, 3 Abs. 2,34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ThürVerf für unvereinbar und nichtig zuerklären,2. aus diesem Grunde sowie wegen Verstoßes gegen Art. 42 Abs. 5 undArt. 88 Abs. 1 ThürVerf die Entscheidungen des VerwaltungsgerichtsGera und des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben,3. aus den Gründen zu 1. sowie wegen Verstoßes gegen Art. 42 Abs. 1und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf die Bescheide des Versorgungswerkesaufzuheben.

5. Der Thüringer Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen.Die Thüringer Landesregierung und das Versorgungswerk halten dieVerfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet.

III.

Im fachgerichtlichen Verfahren rief der Beschwerdeführerzwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht und sodann dasBundesverfassungsgericht an:

1. Seine gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil desOberverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wies dasBundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. August 2007zurück:

a) Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die vomBeschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob unter anderem angesichtsder durch den Bund verstärkt propagierten Instrumente der privatenAltersvorsorge die mit der Zwangsmitgliedschaft verbundenenEinriffe in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 3 Abs. 1 sowie in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz(GG) noch zu rechtfertigen seien, könne nicht zur Zulassung derGrundsatzrevision führen. Es - das Bundesverwaltungsgericht- sei in seiner bisherigen Rechtsprechung stets von derZulässigkeit einer Pflichtversorgung für Angehörige freier Berufeeinschließlich der Rechtsanwälte ausgegangen. DasBundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Einführungeines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mitPflichtmitgliedschaft weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 2Abs. 1 GG verstoße. Dass eine erneute Befassung desRevisionsgerichts mit diesem Problem erforderlich wäre, zeige dieBeschwerdebegründung nicht auf. Das Bundesverwaltungsgerichtbetonte vielmehr - unter Wiederholung der Ausführungen desOberverwaltungsgerichts -, die Pflichtmitgliedschaft verfolgelegitime Zwecke und ihre Anordnung halte sich innerhalb desGestaltungsspielraums des Gesetzgebers.

Darüber hinaus führte es - weitergehend - aus, dievom Beschwerdeführer genannten Instrumente wie die Förderung derprivaten Altersvorsorge könnten und sollten die den Angehörigeneines Pflichtversicherungssystems zukommende Versorgung ergänzen,aber nicht ersetzen. Die mit der Pflichtversicherung verfolgtenZiele könnten durch eine von privaten Entschlüssen abhängigeAltersversorgung nicht sicher erreicht werden.

b) Auch eine Divergenz sei nicht dargelegt.

c) Die geltend gemachten Verfahrensfehler verneinte dasBundesverwaltungsgericht. Der Rüge ungenügender Sachaufklärung nach§ 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich derEinkommensverhältnisse der Rechtsanwälte hielt es entgegen, dasBerufungsgericht habe von der auf einer Initiative derRechtsanwaltskammer beruhenden Einschätzung des Gesetzgebersausgehen dürfen, eine Pflichtversorgung, wie sie auch in anderenBundesländern bestehe, sei erforderlich. Wenn der Beschwerdeführerdie wirtschaftliche Situation günstiger eingeschätzt habe unddaraus den Schluss auf die mangelnde Erforderlichkeit derPflichtversorgung habe gezogen wissen wollen, hätte er - sodas Bundesverwaltungsgericht - durch entsprechendeBeweisanträge auf eine weitere Sachaufklärung hinwirken müssen. DemBerufungsgericht habe sich keine weitere Aufklärung aufdrängenmüssen.

Der Vorwurf des Gehörsverstoßes, weil das Gericht seine -des Beschwerdeführers - Einkommensverhältnisse zugrundegelegt habe, ohne ihm zuvor nach § 108 Abs. 2 VwGO Gelegenheit zurÄußerung gegeben zu haben, sei nicht begründet. Die Entscheidungdes Oberverwaltungsgerichts beruhe nicht auf den Ausführungen zuden Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, was sich aus derWortfolge der entsprechenden Passage ergebe ("ungeachtetdessen, dass der Kläger nach seinen eigenen Einkommensangaben..., sind die von ihm vorgelegten Zahlen nichtverwertbar").

2. Im Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer (allein) gegen denBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde zumBundesverfassungsgericht. Er machte geltend, das Gericht habe durchdie Zurückweisung der Zulassungsgründe sein Grundrecht aufeffektiven Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. DasBundesverfassungsgericht erkannte mit Beschluss vom 20. November2007, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.Sie habe keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. IhreAnnahme sei auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführerals verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung vonGrundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sei nichtsersichtlich.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Der nach § 34 desGesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGHG)bestellte Ausschuss kommt einstimmig zu dem Ergebnis, dass dieVerfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist. Er trifft seineEntscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 34 Abs. 1 und 3 ThürVerfGHG).

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen dieverwaltungsgerichtlichen und die behördlichen Entscheidungen.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rügen gegen dieEntscheidungen insbesondere das Thüringer Gesetz über dasVersorgungswerk der Rechtsanwälte vom 31. Mai 1996 wie auch dieSatzung des Versorgungswerkes vom 17. Dezember 1996 angreift,erhebt er nicht zugleich sogenannte Rechtssatzverfassungsbeschwerde(§§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1, 33 Abs. 3 ThürVerfGHG). Gegen Gesetz undSatzung wendet er sich ausdrücklich lediglich mittelbar. Soweit ermit seinem Antrag zu 1. begehrt, Gesetz und Satzung für mit derThüringer Verfassung unvereinbar und nichtig zu erklären,formuliert er - aus seiner Sicht konsequent - lediglichdie Folgerungen aus § 37 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4Satz 1 und Absatz 3 ThürVerfGHG für den Fall der Stattgabe seinerVerfassungsbeschwerde; nach dieser Regelung hebt derVerfassungsgerichtshof in dem Fall der Stattgabe einerVerfassungsbeschwerde, weil die angegriffene Entscheidung auf einemverfassungswidrigen Gesetz beruht, nicht nur die angegangeneEntscheidung auf, sondern erklärt zugleich das Gesetz für nichtigoder mit der Verfassung unvereinbar.

II.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichenEntscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und desVerwaltungsgerichts Gera wendet, ist sie unzulässig:

1. Der Rechtsweg ist zwischenzeitlich erschöpft (§ 31 Abs. 3Satz 1 ThürVerfGHG).

a) § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG fordert, dass einBeschwerdeführer grundsätzlich vor Erhebung einerVerfassungsbeschwerde alle vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfeausschöpft. Er hat grundsätzlich den gesamten Instanzenzug zudurchlaufen, den die jeweilige Verfahrensordnung vorsieht.

b) Gegen diese Bestimmung ist nicht allein deswegen verstoßen,weil bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 30. Mai 2007 der zurÜberprüfung der Entscheidungen eröffnete Instanzenzug noch nichtvollständig durchschritten war. Nach der Rechtsprechung desThüringer Verfassungsgerichtshofs wird ein solcherZulässigkeitsmangel geheilt, wenn nachträglich eine denfachgerichtlichen Rechtsweg abschließende Entscheidung ergeht(Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003- VerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof,Beschluss vom 22. April 2003, VerfGH 20/01; vgl. schonBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 1953 - 1BvR 520/52 - BVerfGE 2, 105 [109]). Der Beschwerdeführer hatmit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2007den fachgerichtlichen Instanzenzug ausgeschöpft.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit derThüringer Verfassungsgerichtshof nicht zuständig ist, die mit ihrangegriffenen Urteile zu überprüfen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfund § 11 Nr. 1, 31 Abs. 1 ThürVerfGHG):

a) Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf und §§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1ThürVerfGHG können Verfassungsbeschwerden zum ThüringerVerfassungsgerichtshof nur mit der Behauptung erhoben werden, dassdie öffentliche Gewalt des Landes in Grundrechte desBeschwerdeführers eingegriffen hat. Maßnahmen unterliegen nicht derGerichtsbarkeit des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, soweit einBeschwerdeführer die Entscheidung eines Bundesgerichts direktangreift oder soweit die Entscheidung eines Bundesgerichts dasUrteil des Fachgerichts des Landes in der Sache bestätigthat.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat bereits in derVergangenheit entschieden, dass ihm die Sachprüfung einer mit derLandesverfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung einesLandesgerichts dann verwehrt ist, wenn ein Gericht des Bundes denGegenstand des Ausgangsverfahrens rechtlich schon geprüft und diebeanstandete Entscheidung in der Sache ganz oder teilweisebestätigt hat (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24.Februar 2007 - VerfGH 5/07 -; ThüringerVerfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003 -VerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschlussvom 29. Oktober 1999 - VerfGH 23/97 -; vgl. auchBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345, [371]).

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhangallerdings deutlich gemacht, dass Entscheidungen vonBundesgerichten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerderegelmäßig seine Sachprüfung nicht hindern. Das Revisionsgerichtnimmt in diesem Verfahren grundsätzlich keine rechtliche Prüfungdes Sachverhalts des Ausgangsverfahrens vor, sondern untersuchtlediglich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe fürdie Zulassung der Revision vorliegen. Deshalb sind in derBegründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nur die gesetzlichgenannten Revisionszulassungsgründe darzulegen, nämlich - imverwaltungsgerichtlichen Verfahren - ob die Rechtssachegrundsätzliche Bedeutung hat, eine Divergenzvorliegt oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wirdund vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2VwGO) (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24.Februar 2007 - VerfGH 5/07 -; ThüringerVerfassungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2003 -VerfGH 19/01 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschlussvom 29. Oktober 1999 - VerfGH 23/97 -; vgl. auchBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345, [371]).

b) Vorliegend hat zwar das Versorgungswerk der Rechtsanwälte inThüringen als Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landesgehandelt. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht aberentgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinemBeschluss vom 20. August 2007 die Beschwerde gegen dieNichtzulassung der Revision zurückgewiesen und dabei mit seinenweitreichenden Ausführungen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtsin der Sache bestätigt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hier ausnahmsweise im Rahmenseiner Prüfung, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,die die Entscheidung sachlich tragende Auffassung desOberverwaltungsgerichts (die Pflichtmitgliedschaft verfolgelegitime Zwecke, die auch durch eine von privaten Entschlüssenabhängige Altersversorgung nicht sicher erreicht werden könnten,und ihre Anordnung halte sich auch unter Berücksichtigung aktuellerpolitischer Entwicklungen wie unter anderem den Möglichkeitenprivater Vorsorge innerhalb des Gestaltungsspielraums desGesetzgebers) ausdrücklich und die Entscheidung tragend alszutreffend angesehen. Dem Thüringer Verfassungsgerichtshof istdaher eine Entscheidung insoweit verwehrt, als eine möglicheBeeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die streitigegesetzliche Anordnung einer Pflichtversorgung der Rechtsanwälte inGrundrechten geltend gemacht wird, die die Thüringer Verfassunginhaltsgleich zum Grundgesetz gewährt. Dies sind im vorliegendenFall die gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 2Abs. 1 ThürVerf, der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 2 ThürVerf, des Eigentumsrechts aus Art. 34 ThürVerf und derBerufsfreiheit nach Art. 35 ThürVerf (ThüringerVerfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2009 -VerfGH 5/07 -; vgl. Jutzi, in: Linck/Jutzi/Hopfe, DieVerfassung des Freistaats Thüringen, Kommentar, 1994, zu Art. 2Rdnr. 67, zu Art. 3 Rdnr. 48f., zu Art. 34 Rdnr. 79, zu Art. 35Rdnr. 57).

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits den Vorhalt desBeschwerdeführers geprüft, das Berufungsgericht habe denJustizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt,weil es über kein statistisches Material zur Beurteilung derEinkommenssituation der Rechtsanwaltschaft verfügt und keineErmittlungen zum Sachverhalt angestellt habe. DasBundesverwaltungsgericht hat zwar die diesbezügliche Verfahrensrügeals nicht hinreichend dargelegt erachtet. Zugleich hat es aber inder Sache vertreten, das Berufungsgericht habe von der auf einerInitiative der Rechtsanwaltskammer beruhenden Einschätzung desGesetzgebers von der Erforderlichkeit einer Pflichtversorgungausgehen dürfen. Somit ist dem Thüringer Verfassungsgerichtshofauch die Überprüfung verwehrt, ob der Justizgewährungsanspruch nachArt. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt ist, der inhaltsgleich mit derentsprechenden Gewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG ist (vgl.Jutzi, in: Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des FreistaatsThüringen, Kommentar, 1994, zu Art. 42 Rdnr. 84).

Ebenso ist ihm die Prüfung der geltend gemachtenGehörsverletzung nach Art. 88 Abs. 1 ThürVerf verwehrt, dieinhaltsgleich mit der Gewährleistung nach Art. 103 Abs. 1 GG ist(Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2007- VerfGH 6/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof,Beschluss vom 10. Dezember 1998 - VerfGH 10/98 -). DasBundesverwaltungsgericht hat auch diese bereits imBeschwerdeverfahren als Verfahrensfehler geltend gemachte Rüge inder Sache geprüft.

3. Darüber hinaus und soweit der Beschwerdeführer weitergehendeGrundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Umfang seinerBeitragspflichten geltend macht, genügt die Begründung derVerfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 32ThürVerfGHG:

a) Eine Verfassungsbeschwerde kann nur mit der Behauptungerhoben werden, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem inder Verfassung des Freistaats Thüringen enthaltenen Grundrecht,grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Recht verletzt zu sein.Nach § 32 ThürVerfGHG sind in der Begründung derVerfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und dieHandlung der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich beschwertfühlt, konkret zu bezeichnen. Insgesamt muss der Beschwerdeführereinen Lebenssachverhalt schildern, nach dem es möglich erscheint,dass das als verletzt gerügte Grundrecht, grundrechtsgleiche oderstaatsbürgerliche Recht tatsächlich verletzt ist (ständigeRechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, z.B.Beschluss vom 23. April 2008 - VerfGH 11/07 -;Beschluss vom 8. August 2007 - VerfGH 8/07 und 9/07-).

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtlicheEntscheidung, hat sich der Beschwerdeführer mit deren Begründung imEinzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichenMaßstäbe auseinanderzusetzen; die pauschale Behauptung, dieEntscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht.Vielmehr hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, warumdie Verletzung eines Grundrechts zumindest möglich erscheint. Sindmehrere gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss dieVerfassungsbeschwerde sich mit der Begründung einer jeden einzelnenEntscheidung auseinandersetzen (Thüringer Verfassungsgerichtshof,Beschluss vom 15. September 2009 - VerfGH 38/07 -).

Geht es - wie hier - um eine Entscheidung, bei derdie Fachgerichte auch Bundesrecht angewandt haben, kann sie derThüringer Verfassungsgerichtshof daraufhin überprüfen, ob derRichter das Willkürverbot beachtet hat oder ihm Fehler unterlaufensind, die darauf beruhen, dass Bedeutung und Tragweite einesGrundrechts grundsätzlich verkannt werden (vgl. ThüringerVerfassungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2008 - VerfGH14/06 - m. w. N.). Das Willkürverbot wird nicht durch jedefehlerhafte Rechtsanwendung verletzt (vgl.Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2BvR 364/07 -). Es wird vielmehr nur dann verletzt, wenn dieGerichte des Landes bei der Auslegung und Anwendungbundesrechtlicher Bestimmungen von dem durch den Gesetzeswortlautvorgegebenen und durch Rechtsprechung und Schrifttum näherbeschriebenen Normverständnis so weit abgewichen sind, dass dieseDivergenz mit dem Bundesrecht nicht mehr übereinstimmt. Das ist nurdann der Fall, wenn diese Rechtsanwendung als keinesfallsvertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig undeindeutig unangemessen qualifiziert werden muss (vgl. z.B.Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 2008- VerfGH 34/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof,Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08 und 20/08 -).

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist keine weitereRechtsmittelinstanz. Die Auslegung des einfachen Rechts und seineAnwendung auf den einzelnen Fall - ebenso wie dieFeststellung und Würdigung des Tatbestandes - sind alleinSache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfungdurch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Nur bei einer Verletzungvon Verfassungsrecht durch das jeweilige Fachgericht kann derVerfassungsgerichtshof auf eine Verfassungsbeschwerde hineingreifen. Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenneine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaftist. Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechtenliegen. Die Ermittlung, Feststellung und Bewertung von Tatsacheninnerhalb des einfachen Rechts durch die Fachgerichte sind solangeder Nachprüfung des Verfassungsgerichts entzogen, als nichtAuslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlichunrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweils einschlägigenGrundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhenund auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkretenRechtsfall von einigem Gewicht sind (ThüringerVerfassungsgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Juli 2007 - VerfGH4/06 und 5/06 -).

b) Die Verfassungsbeschwerde wird den Anforderungen an dieDarlegung nicht gerecht.

Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, inwieweit dieangegriffenen Entscheidungen willkürlich im Sinne der vorgenanntenständigen Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs seinkönnten oder Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkennenkönnten.

Er wiederholt lediglich sein Vorbringen aus demBerufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und aus demRevisionszulassungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Erlegt nicht dar, die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts seikeinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlichsachwidrig oder eindeutig unangemessen. Er bezieht seinen Vorhalt,es lägen Grundrechtsverletzungen vor, im Wesentlichen auf Angriffegegen das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk und die Satzungdes Versorgungswerkes. Es fehlt substantiierter Vortrag dazu, diegerichtlichen Entscheidungen seien willkürlich oder missachtetenBedeutung und Tragweite von Grundrechten. Mit seinem Vortragvertritt er weiterhin (lediglich) eine andere Ansicht zurPflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Er wiederholt, dasThüringer Gesetz diene keinen legitimen Zwecken und greife deshalbunverhältnismäßig in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 3Abs. 2 ThürVerf ein. Sein Vorbringen zu mutmaßlichen Verstößengegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerfbeschränkt sich ebenfalls auf die Wiederholung desfachgerichtlichen Vortrags, ohne Willkür oder Grundrechtsverstößedarzulegen. Eine mutmaßliche Verletzung des Eigentumsrechts nachArt. 34 ThürVerf und der Berufsfreiheit nach Art. 35 ThürVerf willder Beschwerdeführer nunmehr im Übrigen selbst "dahinstehenlassen". Sein diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich auf diezur Begründung einer Grundrechtsverletzung unzureichende Bemerkung,"es erschließe sich nicht", weshalb dieZwangsmitgliedschaft nicht die Berufsfreiheit tangieren solle.Soweit er den Fachgerichten Verfahrensverstöße vorwirft(hinsichtlich ihrer Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO sowiehinsichtlich ihrer Gehörsgewährung nach § 108 Abs. 2 VwGO),wiederholt er ebenfalls lediglich seine bereits vor demBundesverwaltungsgericht vorgebrachten Rügen.

4. Im Übrigen wäre dem Vorhalt, das Oberverwaltungsgericht habeden Justizgewährungsanspruch nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf wegenunzureichender Sachaufklärung zur Einkommenssituation derRechtsanwaltschaft verletzt, hier auch der aus § 31 Abs. 3ThürVerfGHG weiter hergeleitete Grundsatz der materiellenSubsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegenzuhalten:

a) Wendet sich der Beschwerdeführer mit derVerfassungsbeschwerde gegen einen mit einem Rechtsmittelangreifbaren rechtlichen Mangel des Ausgangsverfahrens, muss erdiesen Mangel, auch wenn es sich dabei um einen Verfassungsverstoßhandelt, zunächst nach den für das jeweilige Rechtsmittelverfahrenmaßgeblichen Vorschriften geltend machen. Der imZulässigkeitserfordernis der vorherigen Erschöpfung desfachgerichtlichen Rechtsweges zum Ausdruck kommende weitergehendeGrundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt,dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor denFachgerichten die Abwehr der behaupteten Grundrechtsverletzung mitallen dort statthaften Rechtsbehelfen unter Einhaltung der dafürbestehenden Frist- und Formerfordernisse verfolgt (vgl.Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 2002 -VerfGH 14/98 - und Beschluss vom 12. November 2002 -VerfGH 12/02 -). Dies schließt ein, dass der Beschwerdeführerim fachgerichtlichen Verfahren die maßgeblichen Tatsachenrechtzeitig, vollständig und deutlich vorbringt(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. November 1988 -1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 [189 f.]). Insoweit ist deraußerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nur einletztes Mittel zur Verhinderung eines durch die Fachgerichteverursachten bzw. nicht abgewendeten Verfassungsverstoßes. DemErfordernis der Ausschöpfung des Rechtsweges ist daher nichtgenügt, wenn ein als möglicher Verfassungsverstoß zuqualifizierender Rechtsfehler im Instanzenzug deshalb nicht hatnachgeprüft werden können, weil er nicht oder nicht in ordentlicherForm gerügt worden ist. Danach ist die Verfassungsbeschwerde auchdann unzulässig, wenn ein vom Beschwerdeführer erhobenesstatthaftes Rechtsmittel aus formellen Gründen, etwa wegen zurUnzulässigkeit führender Begründungsmängel oder wegenFristversäumung zurückgewiesen worden ist (ThüringerVerfassungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2009 - VerfGH6/07 -; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober2003 - VerfGH 15/03 -; vgl. Bundesverfassungsgericht,Beschluss vom 12. Oktober 1951 - 1 BvR 41/51 - BVerfGE1, 12 [13]; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober1951 - 1 BvR 201/51 - BVerfGE 1, 13, [14];Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 1963 - 2 BvR106/63 - BVerfGE 16, 124, [127]).

b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht alle nach der Lageder Dinge zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, umdie geltend gemachte Verletzung des Justizgewährungsanspruchs indem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zuverhindern oder zu beseitigen.

Er selbst hat vor den Fachgerichten nicht substantiiert zu denEinkommensverhältnissen der Rechtsanwälte in den neuen Ländern,insbesondere in Thüringen, vorgetragen, diesbezüglich etwaBeweisanträge gestellt (wie ihm bereits dasBundesverwaltungsgericht vorhält). Insoweit hatte er lediglich aufdie auf freiwilliger Basis beruhende sogenannte STAR-Umfrage zurwirtschaftlichen Situation der Rechtsanwälte in den neuen LändernBezug genommen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist ihm insoweitvorzuhalten, dass er, wenn er die wirtschaftliche Situationgünstiger eingeschätzt hat und daraus den Schluss auf die mangelndeErforderlichkeit der Pflichtversorgung gezogen wissen wollte, durchentsprechende Beweisanträge auf eine weitere Sachaufklärung hättehinwirken müssen.

III.

Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerdeausdrücklich auch die behördlichen Entscheidungen angreift, istsein Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Insoweit ist er bereitsweder beschwerdebefugt noch verfügt er über einRechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidungen sind prozessual überholt,nachdem das Oberverwaltungsgericht eine eigenständigeSachentscheidung getroffen hat. Die Bescheide enthalten auch keineeigene Beschwer.

IV.

Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.

Von der Festsetzung einer besonderen Gebühr nach § 28 Abs. 2 S. 1 ThürVerfGHG oder § 28 Abs. 4 ThürVerfGHG hat derVerfassungsgerichtshof abgesehen.

Die Entscheidung ist nicht rechtsmittelfähig.

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