FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 29.10.2018 - 1 K 1251/15
Fundstelle
openJur 2021, 10196
  • Rkr:

Prozesskosten, die im Rahmen eines um die Frage der Steuerbarkeit der Einkünfte geführten Rechtsstreits entstanden sind, sind nicht als (Sonder-)Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Verausgabung der Kosten keine Liebhaberei mehr vorliegt, sondern eine Einkünfteerzielungsabsicht zu bejahen ist .

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Beigeladenen werden Kosten weder auferlegt, noch erstattet.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Prozesskosten als Sonderwerbungskosten.

Der Kläger war im Streitjahr neben der Beigeladenen, der X-GmbH, zu 2/3 an der Y-GbR (nachfolgend GbR) beteiligt. Die GbR war durch Vertrag vom 31. Dezember 1996 gegründet worden (Dok I Bl. 1 ff.). Sie bezweckte den Erwerb und die Vermietung von Grundbesitz (vgl. Anlage zum Vertrag vom 31. Dezember 1996, Dok I Bl. 9 f.). Es handelte sich um die Miteigentumsanteile an sieben Wohnungen nebst Garagen und Kellern. Diesen bei D belegenen Grundbesitz hatte die GbR durch Kaufvertrag ebenfalls vom 31. Dezember 1996 von der Beigeladenen erworben (Dok I Bl. 11 ff.) und seitdem an die Z-GmbH vermietet. Am 30. Dezember 1997 erteilte der Kläger der Beigeladenen eine notariell beurkundete Treuhandvollmacht zum Erwerb, zur Vermietung und Verwaltung des Grundbesitzes (Dok I Bl. 25 ff.). Der Beklagte stellte für die GbR ab dem Jahr 2009 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) gesondert und einheitlich fest. Der Kläger hat seine Gesellschaftsanteile am 30. April 2014 an die V-KG veräußert und ist dadurch aus der GbR ausgeschieden (vgl. Bl. 61). Die GbR ist mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 durch Anteilsverkauf erloschen (vgl. Bl. 48 ff.).

In der Feststellungserklärung für 2013 wurden für den Kläger zunächst Sonderwerbungskosten in Höhe von 249.277,79 € geltend gemacht. Diese setzten sich aus einem Fremdwährungskursverlust in Höhe von 214.934,28 €, gezahlten Zinsen in Höhe von 10.660,11 € sowie Zinsen in Höhe von 23.683,40 €, die erst in 2014 gezahlt wurden und den Darlehensbetrag im Streitjahr erhöht haben, zusammen.

Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013 vom 12. März 2015 erkannte der Beklagte von den erklärten Sonderwerbungskosten lediglich die im Streitjahr gezahlten Zinsen in Höhe von 10.660,11 € an und stellte für den Kläger dementsprechend anteilige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.078,48 € fest (Bl. 15 f.).

Hiergegen legte die GbR Einspruch ein (Rbh Bl. 1). Der Kläger machte im Rechtsbehelfsverfahren erstmalig Prozesskosten in Höhe von insgesamt 5.820,80 € als Sonderwerbungskosten geltend. Bei diesen Aufwendungen handelte es sich um Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.808,80 €, Gerichtskosten in Höhe von 3.812 € sowie pauschale Fahrtkosten in Höhe von 200 €, die im Rahmen der vom Kläger angestrengten Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Geschäftszeichen IX B 54/13) angefallen waren (vgl. Rechnungen und Zahlungsnachweise, Rbh Bl. 12 ff.). Gegenstand des der Nichtzulassungsbeschwerde vorangegangenen erstinstanzlichen Finanzgerichtsprozesses (Geschäftszeichen 1 K 1442/10) war die steuerrechtliche Qualifikation der in den Jahren 1997 bis 2004 erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der GbR. Der Kläger war gem. § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beigeladen worden. Das Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2013 im Verfahren 1 K 1442/10 aufgrund einer mit der Beigeladenen vereinbarten, bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Rückkaufoption für den Kläger - sowie für den damals (bis Ende 2004) ebenfalls an der GbR beteiligten Herrn T - entschieden, dass für den Kläger mangels Einkunftserzielungsabsicht zu Recht keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen waren. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 IX B 54/13 als unbegründet zurück.

Der Beklagte wies den Einspruch der GbR gegen den Bescheid vom 12. März 2015 mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2015 als unbegründet zurück (Bl. 9 ff.). Die Einspruchsentscheidung wurde den Gesellschaftern der GbR, dem Kläger und der Beigeladenen, einzeln bekannt gegeben.

Am 2. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Er beantragt sinngemäß (Bl. 8),unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013 vom 12. März 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2015 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten in Höhe von 5.821 € festzustellen,hilfsweise die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 0 € festzustellen.

Der Kläger trägt vor, das Finanzgericht habe in seinem Urteil vom 2. Mai 2013 1 K 1442/10 ausdrücklich offen gelassen, wie die Jahre ab 2009 bezüglich der Einkünftequalifikation der von der Beigeladenen für den Kläger und eine weitere Person treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der GbR zu behandeln seien. Der Rückkaufoption hätte es nicht bedurft. Mit notariellem Vertrag vom 10. April 2014 habe der Kläger der V- KG seine Immobilienanteile verkauft. Dabei habe er einen Kaufpreis erzielen können, der rund 165.000 € über der damals vereinbarten Rückkaufoption lag. Einwendungen gegen die Feststellungsbescheide für 2009 bis 2012 habe er nicht erhoben, da er infolge der Anerkennung von Verlusten nicht beschwert gewesen sei. Das Finanzgericht möge hilfsweise weiterhin die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers im Streitjahr verneinen.

Der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten habe nach Vorlage der Zahlungsnachweise in einem Telefonat mit dem Kläger angekündigt, dem Einspruch bezüglich der Prozesskosten abhelfen zu wollen. Er habe dann aber den Einspruch komplett an die Rechtsbehelfsstelle abgegeben, ohne einen Teilabhilfebescheid zu erlassen. Insofern sei eine Bindungswirkung eingetreten, aus der der Kläger Vertrauensschutz ableite. Wenn einem Steuerbürger, der sich gegen nachträglich geänderte Steuerbescheide wehre, noch nicht einmal die dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten anerkannt würden, verstoße das gegen das Gebot der "Waffengleichheit". So könnten Rechtsstreitigkeiten verhindert werden, was jedoch gegen das Grundgesetz verstoße.

Der Beklagte beantragt (Bl. 19),die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die durch den finanzgerichtlichen Prozess verursachten Kosten seien der privaten Vermögenssphäre und nicht dem Bereich der Einkünfteerzielung zuzuordnen. Die Aufwendungen seien steuerrechtlich nicht als Sonderwerbungskosten abziehbar. Der maßgebliche Anknüpfungspunkt für den Prozess habe in der gerichtlich bestätigten Beurteilung der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gelegen. Die damit zusammenhängenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten seien folglich keine Aufwendungen zur Erzielung von Einkünften, sondern vielmehr dem einkommensteuerlich irrelevanten Bereich der privaten Vermögensebene zuzurechnen.

Die ab dem 1. Januar 2009 hiervon abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung folge daraus, dass die zeitlich begrenzte Rückkaufoption zum 31. Dezember 2008 ausgelaufen gewesen sei. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Prozesskosten in direktem Zusammenhang mit der bis 2008 zutreffend beurteilten Liebhaberei standen und demnach deren rechtliches Schicksal teilten. Dass die Zahlung der Aufwendungen im Jahr 2013 zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als wieder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen gewesen seien, sei dabei unbeachtlich.

Inwieweit der für die Durchführung der Feststellung zuständige Bearbeiter des Beklagten diesbezüglich eine Abhilfe zugesagt habe, könne dahingestellt bleiben. Sollte dem so gewesen sein, stelle dies lediglich eine subjektive Rechtsmeinung eines Bearbeiters dar, der keine Bindungswirkung für die Verwaltung innewohne und die keinen Vertrauensschutz begründen könne.

Am 8. November 2017 wurde die Beiladung beschlossen (Bl. 36 ff.). Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten (vgl. Bl. 35) Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt. Die X-GmbH war als weitere Feststellungsbeteiligte an der zwischenzeitlich erloschenen GbR sowie als Treuhänderin gem. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen (vgl. zur Beiladung des Treuhänders BFH vom 15. April 2003 IV B 188/01, BFH/NV 2003, 1283 m.w.N.). Ihre Klagebefugnis ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

1.1 Nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine der Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden (§ 179 Abs. 2 Sätze 2, 3 AO). Eine Unterbeteiligung in diesem Sinne ist auch bei einer - wie im Entscheidungsfall vorliegenden - offenen Treuhandschaft anzunehmen, so dass ein gestuftes Feststellungsverfahren durchgeführt werden kann (z.B. BFH vom 11. Juli 2012 IV B 1/11, BFH/NV 2012 ,1929). In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Gewinnanteil des Treuhänders entsprechend auf die Treugeber aufgeteilt werden. Beide Feststellungen können in diesem Fall miteinander verbunden werden. Der Treugeber-Gesellschafter kann in diesem Verfahren nur geltend machen, durch die Verteilung des auf der ersten Stufe festgestellten Gewinns in seinen Rechten verletzt zu sein (BFH vom 15. April 2003 IV B 188/01, BFH/NV 2003, 1283).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 25. Juli 1979 I R 175/76, BStBl II 1980, 43) sind im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft nicht nur die gemeinsamen - von allen Gesellschaftern - erzielten Einkünfte zu erfassen. Vielmehr sind in diesem Verfahren auch gewisse Feststellungen zu treffen, die nur für einzelne von ihnen einkommensteuerrechtliche Bedeutung haben (BFH vom 11. Juli 1985 IV R 61/83, BStBl II 1985, 577). Gemeint sind in erster Linie Feststellungen, die nur für einzelne Beteiligte einkommensteuerrechtlich oder körperschaftsteuerrechtlich relevant sind. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310) die Worte "und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen" mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1995 in § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eingefügt hat. Sonderwerbungskosten gehören zu den Besteuerungsgrundlagen in diesem Sinne (vgl. zu Sonderbetriebsausgaben die Rechtsprechungsnachweise bei Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juni 2018, § 180 AO Rz. 244).

1.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Schließen sich mehrere Personen zusammen, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind die Einkünfte ihnen zuzurechnen, wenn sie gemeinschaftlich Träger der Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsüberlassungsverhältnis sind (vgl. BFH vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BStBl II 1999, 360). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist zu beachten, dass die Einkunftserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Personenmehrheit als auch auf der Ebene des Gesellschafters oder Gemeinschafters gegeben sein muss (BFH vom 9. Mai 2017 IX R 45/15, BFH/NV 2017, 1036 zu Vermietung und Verpachtung, m.w.N.). Entscheidend ist hierbei das steuerliche Gesamtergebnis der Vermögensnutzung (sog. "Totalperiode"). Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietung grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen (st. Rspr., vgl. BFH vom 10. Mai 2007 IX R 7/07, BStBl II 2007, 873; vom 19. November 2014 VIII R 23/11, juris, m.w.N.).

1.3 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sonderwerbungskosten sind alle Aufwendungen, die allein dem an einer Personengesellschaft Beteiligten entstehen und durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden Werbungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Die Berücksichtigung von tatsächlich angefallenen Aufwendungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat. Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von (Sonder-)Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen (st. Rspr., vgl. BFH vom 13. April 2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038).

Prozess- bzw. Rechtsverfolgungskosten teilen als Folgekosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (st. Rspr., vgl. BFH vom 13. April 2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038 m.w.N.) und damit das rechtliche Schicksal der Zahlung, um die gestritten wurde (BFH vom 1. August 2005 IV B 45/04, BFH/NV 2005, 2186; vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BStBl II 1988, 431). Ausschlaggebend ist danach, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird. Auf den Erfolg eines Rechtsstreits kommt es insoweit nicht an, als auch vergebliche Aufwendungen Werbungskosten sein können. Allerdings kann der Ausgang eines Prozesses die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Aufwendungen beeinflussen (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand August 2018, § 9 EStG Rz. 614 Stichwort "Prozess- und Beratungskosten").

Der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn die Prozesskosten lediglich mit Sonderausgaben, Veranlagungs- oder Tariffragen oder mit der bloßen Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang stehen (BFH vom 13. April 2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Steuerberatungskosten hingegen dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn und soweit sie im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte stehen (st. Rspr., grundlegend BFH vom 5. Februar 1953 IV 454/52 U, BStBl III 1953, 75; vom 4. Februar 2010 X R 10/08, BStBl II 2010, 617). In diesem Zusammenhang hat der BFH beispielsweise entschieden, dass Steuerprozesskosten, die durch einen Steuerrechtsstreit über das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen Ehegatten im Gewinnfeststellungsverfahren entstanden sind, als Betriebsausgaben zu beurteilen sind, weil die Frage, welchem Ehegatten die Einkünfte zuzurechnen sind, zur Ermittlung des Gewinns gehört (BFH vom 13. Januar 1966 IV 389/61, BStBl III 1966, 196).

2. Diesen Rechtsgrundsätzen folgend hat der Beklagte die Prozesskosten in Höhe von 5.821 € zu Recht nicht als Sonderwerbungskosten berücksichtigt.

2.1 Der die Kostenlast auslösende Rechtsstreit betraf die Frage, ob überhaupt steuerpflichtige Einkünfte vorlagen, die u.a. dem Kläger zuzurechnen sind, und damit um die steuerrechtliche Einordnung der Einkünfte als steuerlich beachtlich oder als steuerlich unbeachtlich (sog. Liebhaberei). Anknüpfungspunkt für das Verfahren vor dem BFH und die dadurch verursachten Kosten war also die vorgelagerte Frage der Einkünfteermittlung, nämlich die gesondert festzustellenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und deren Qualifikation als steuerbar bzw. nicht steuerbar und damit die Frage der sachlichen Steuerpflicht. Mithin wurde nicht um (Sonder-)Werbungskosten gestritten. Die Steuerberatung zu der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen oder einkommensteuerlich unerheblich ist, ist nicht mit der Beratung für die zutreffende Ermittlung des Gewinns aus einem unzweifelhaft vorliegenden Gewerbebetrieb gleichzusetzen (BFH vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BStBl II 1987, 711). Entsprechendes gilt für die Prozesskosten, die mit der Beantwortung dieser Frage in Zusammenhang stehen. Die durch den Finanzgerichtsprozess verursachten Kosten sind der privaten Vermögenssphäre und damit dem einkommensteuerrechtlich irrelevanten Bereich der Einkommensverwendung zuzuordnen. Denn die diesbezüglichen Aufwendungen sind nicht zur Erzielung von Einkünften getätigt worden. Es besteht insoweit kein hinreichender Veranlassungszusammenhang mit der Einkünfteermittlung i.S.d. § 2 EStG.

2.2 Auch aus Vertrauensschutzgründen kann der Kläger keine Berücksichtigung der Sonderwerbungskosten herleiten. Denn die telefonische Auskunft eines Sachbearbeiters löst keine Bindungswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen aus (BFH vom 21. August 2012 VIII R 33/09, BStBl II 2013, 171 m.w.N.). Dass es sich bei der behaupteten Auskunftserteilung um eine solche des zuständigen Sachgebietsleiters oder des Vorstehers des Beklagten gehandelt hat - wie von der Rechtsprechung gefordert wird - , hat weder der Kläger vorgetragen, noch lässt sich dies den Verwaltungsakten, an deren Vollständigkeit und Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, entnehmen.

3. Auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags hat die Klage keinen Erfolg. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger im Streitjahr mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

In Bezug auf den Kläger hat der Senat die Überschusserzielungsabsicht im Urteil vom 2. Mai 2013 im Verfahren 1 K 1442/10 lediglich aufgrund der bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Rückkaufoption verneint und die dauerhafte Vermietungsabsicht erst ab dem 1. Januar 2009 bejaht. Nachdem die Rückkaufoption - unstreitig - entfallen ist, andere bzw. weitere Umstände nicht hinzugetreten sind, die gegen eine Überschusserzielungsabsicht sprechen und auch der Kläger hierzu nichts vorgetragen hat, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger im Streitjahr die Absicht hatte, einen steuerlichen Überschuss zu erzielen und zwar bis zum Verkauf der GbR-Anteile im Jahr 2014. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits im Streitjahr den Entschluss gefasst haben könnte, seine Anteile zu veräußern, bestehen nicht. Es ist somit typisierend davon auszugehen, dass im Streitjahr eine Überschusserzielungsabsicht vorliegt. Die GbR hat den Grundbesitz seit dessen Erwerb ununterbrochen - auch im Streitjahr - vermietet und hieraus Mieterlöse erzielt. Unternehmensgegenstand der GbR war im Streitjahr also eine nachhaltige Nutzung von gesellschaftseigenen Grundstücken und Gebäuden durch Vermietung und Verpachtung. Besondere Umstände, die gegen eine Überschusserzielungsabsicht sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Aber selbst für den Fall, dass der Kläger im Streitjahr keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt und es sich insoweit bei der Beteiligung an der GbR um einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei gehandelt hätte, wären mit der Tätigkeit zusammenhängende Ausgaben nicht betrieblich veranlasst und könnten aus diesem Grund nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden (so auch BFH vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BStBl II 1987, 711).

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Beigeladenen waren Kosten weder aufzuerlegen, noch zu erstatten; sie hat keine Anträge gestellt (§§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 4 FGO).

Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid erschien vorliegend sachgerecht, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht zu erwarten ist (§ 90a Abs. 1 FGO).

Der Senat lässt die Revision gem. § 115 Abs. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, ob Prozesskosten, die im Rahmen eines um die Frage der Steuerbarkeit der Einkünfte geführten Rechtsstreits entstanden sind, als (Sonder-)Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn im Zeitpunkt der Verausgabung der Kosten keine Liebhaberei mehr vorliegt, sondern eine Einkünfteerzielungsabsicht zu bejahen ist.

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