FG des Saarlandes, Beschluss vom 29.05.2015 - 2 KO 1171/15
Fundstelle
openJur 2021, 10172
  • Rkr:

. In Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung bemisst sich der Streitwert im Allgemeinen nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung (Anschluss an BFH vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879) .

2. Führt die Vollstreckung hinsichtlich dieser Forderung nicht zum vollen Erfolg und erweist sich der Wert der gepfändeten Forderung als niedriger, bemisst sich der Streitwert lediglich nach dem tatsächlichen finanziellen Erfolg der Pfändungsverfügung (Anschluss an BFH vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879) .

3. Bleibt die Pfändung in vollem Umfang ohne Erfolg, weil das betreffende Bankkonto aufgelöst wird, ist von einem tatsächlichen Wert von 0 € auszugehen, so dass gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG ein Streitwert von 1.500 € anzunehmen ist .

4. Der Streitwert bemisst sich jedoch auch dann nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung, wenn die Forderungspfändung zwar nicht sofort zur (vollen) Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führt, aber auch künftige Ansprüche aus einem Girovertrag bei einer so genannten "Bankkontenpfändung" erfasst .

Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers hin werden die Gerichtsgebühren unter Änderung des Kostenansatzes vom 27. April 2015 in Höhe von 284 € festgesetzt.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei und ist unanfechtbar.

Tatbestand

I. Der Rechtsstreit betraf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Der Erinnerungsführer war alleiniger Anteilseigner und Vorstand der Y-AG. Wegen Umsatzsteuer und Säumniszuschlägen der AG nahm das beklagte Finanzamt den Erinnerungsführer mit Haftungsbescheid vom 28. Februar 2007 als Haftungsschuldner in Anspruch. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage wies der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes mit seinem Urteil vom 23. November 2011 2 K 1683/09 als unbegründet ab. Die daraufhin eingelegte Revision wies der BFH mit Beschluss vom 15. Mai 2013 VII R 2/12, BFH/NV 2013, 1543, zurück.

Das Finanzamt A-Stadt betreibt wegen der Haftungsschuld in Höhe von derzeit über yy.yyy € die Vollstreckung. Mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 5. Dezember 2013 pfändete das Finanzamt die Ansprüche des Erinnerungsführers aus einem Girovertrag mit der B-Bank AG betreffend das Konto Nr. ... . Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der Drittschuldnerin ebenfalls am 10. Dezember 2013 zugestellt und dem Erinnerungsführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 mitgeteilt. Das Konto wurde von der B-Bank am 4. März 2014 aufgelöst.

Die vom Erinnerungsführer am 28. Dezember 2013 erhobene Klage hat das FG mit seinem Urteil vom 27. Februar 2015 2 K 1449/13 als unbegründet zurückgewiesen. Dem Erinnerungsführer wurden gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Kostenbeamte des Finanzgerichts erstellte gegenüber dem Erinnerungsführer am 27. April 2015 eine Kostenrechnung über ... € (4,0 Gebühren zu je ... € aus einem Streitwert von ... €) zuzüglich 12,00 € Schreibauslagen, die dem Erinnerungsführer am 30. April 2015 zuging.

Am 12. Mai 2015 hat der Erinnerungsführer die vorliegende Erinnerung erhoben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der zugrunde gelegte Streitwert sei unangemessen hoch. Die Verfahren 2 K 1449/15 und 2 K 1080/15 beträfen den identischen Sachverhalt. Die Trennung sei grundlos erfolgt, um den Erinnerungsführer unangemessen hoch abzustrafen. Daher sei auch die zweifache Kostenfestsetzung willkürlich.

Zudem hätten die in den genannten Verfahren angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen allesamt nicht zum Erfolg geführt. In diesem Fall sei indessen der Streitwert nach dem tatsächlich gepfändeten Betrag zu bemessen. Dies sei im vorliegenden Fall 0 €, so dass der Streitwert mit 1.500 € anzusetzen sei.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht abgeholfen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 hat er die Sache dem Berichterstatter zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

II. 1. Die nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist begründet.

Ihr ist insoweit abzuhelfen, als die Höhe der einzelnen Kosten betroffen ist (vgl. insoweit BFH vom 21. Oktober 2014 I E 3/14, BFH/NV 2015, 347).

1.1 Der Kostenbeamte hat zu Recht für das Klageverfahren im Allgemeinen gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 6110 Anlage 1 (KV) vier Gebühren angesetzt, da das Verfahren durch ein klageabweisendes Urteil beendet wurde und die Ermäßigungstatbestände im Sinne von Nr. 6111 KV offensichtlich nicht erfüllt sind.

1.2 Der Erinnerungsführer ist Kostenschuldner, da er das finanzgerichtliche Verfahren mit seiner Klage in Gang gesetzt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG).

1.3 Allerdings ist bei der Höhe der Gebühren, die nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen ist, von einem anderen Streitwert auszugehen.

Beim Kostenansatz wurde zutreffend berücksichtigt, dass der für die Höhe der Gebühren maßgebliche Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG), sich nach der sich aus dem Klageantrag des Erinnerungsführers für ihn ergebenden Bedeutung bestimmt (§ 52 Abs. 1 GKG), jedoch ist im Streitfall von einem geringeren finanziellen Interesse auszugehen.

In Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung ist der Streitwert im Allgemeinen nach dem Betrag zu bemessen, zu dessen Beitreibung die Pfändung ausgebracht worden ist, also nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung (BFH vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879). Etwas anderes gilt hier jedoch im vorliegenden Fall, da die Vollstreckung hinsichtlich dieser Forderung nicht zum vollen Erfolg geführt und sich der Wert der gepfändeten Forderung als niedriger erwiesen hat. Daher ist vorliegend der Streitwert lediglich nach dem tatsächlichen finanziellen Erfolg der Pfändungsverfügung zu bemessen (vgl. BFH vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879).

Insoweit schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des BFH an, allerdings mit der Maßgabe, dass dies für den Fall gilt, in dem die Vollstreckungsmaßnahme auch in der Zukunft keine Wirkung mehr entfaltet. Damit trägt das Gericht den Besonderheiten des vorliegenden Falles Rechnung: Die betroffene, auf §§ 309, 314 AO beruhende Pfändungs- und Einziehungsverfügung betraf Ansprüche aus einem Girovertrag, dessen Gegenstand ein letztlich aufgelöstes Konto betrifft. Daher hat sich die Vollstreckungsmaßnahme erledigt, denn infolge der Kontenauflösung bestehen seitdem keine pfändbaren Ansprüche des Erinnerungsführers aus dem bis dahin bestehenden Girovertrag mehr. Demzufolge wirkt sich die Pfändungsmaßnahme unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr aus.

Es ist daher in dieser Fallgestaltung sachgerecht, den Streitwert an dem finanziellen Erfolg der - einmalig wirkenden - Pfändungsverfügung auszurichten. Da die Pfändung in vollem Umfang ohne Erfolg blieb, ist von einem Wert von 0 € auszugehen, so dass gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG ein Streitwert von 1.500 € anzunehmen ist.

Daraus ergeben sich Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 284 € (§ 34 Abs. 2 Satz 3 GKG i.V.m. Anl. 2). Die in dem Kostenansatz vom 27. April 2015 zutreffend angesetzten Auslagen in Höhe von 12,00 € (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9000 KV) bleiben unberührt.

3. Der Beschluss ergeht gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.

4. Der Beschluss ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter und ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte