FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 07.10.2014 - 1 K 1054/13
Fundstelle
openJur 2021, 10163
  • Rkr:

Zivilprozesskosten sind jedenfalls dann zwangsläufig, wenn sie mit der Sicherung bzw. dem Erhalt des Lebensunterhalts in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies ist bei "Dauersachverhalten", also solchen, denen eine dauernde Zahlung zugrunde liegt (wie z.B. Unterhalt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und gemeinsamen Kindern), die sich unmittelbar auf die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel auswirken, regelmäßig der Fall .

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2010 vom ... 2013 wird die Einkommensteuer 2010 unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Form von Prozesskosten i.H. von 7.840 € festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer nach dieser Maßgabe neu zu berechnen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger  abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob vom Kläger im Streitjahr gezahlte Gerichts- und Anwaltskosten für einen Zivilprozess und den dort geschlossenen Vergleich als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.

Die verheirateten Kläger werden beim Beklagten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2010 machten sie außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 8.112 € geltend, von denen 160 € auf Krankheitskosten entfallen. Die übrigen Aufwendungen entfielen nach ihrer Darstellung auf Zivilprozesskosten. Dem lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger und seine damalige Ehefrau, von der er seit vielen Jahren geschieden ist, hatten seinerzeit in einer notariellen Urkunde eine Unterhaltsvereinbarung getroffen. Am ... 2009 beantragte der Kläger beim Amtsgericht ... die Herabsetzung seiner Zahlungsverpflichtung aus dieser Vereinbarung (Ehegattenunterhalt für seine damalige Ehefrau und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder - Bl. 61 ff.). Die geschiedene Ehefrau hatte das Begehren des Klägers zuvor außergerichtlich abgelehnt. Der Kläger beantragte unter anderem auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dieser notariellen Unterhaltsvereinbarung.

In der Sitzung vom ... 2010 vor dem Amtsgericht ... schlossen der Kläger und seine geschiedene Ehefrau einen Vergleich zur Regelung des nachehelichen Ehegattenunterhalts und des Kinderunterhalts. In diese Vergleichslösung wurde auch die Regelung aufgenommen, dass dem Kläger gegen seine geschiedene Ehefrau kein Zahlungsanspruch aus der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie (50.000 €) zustehe und im Gegenzug die geschiedene Ehefrau keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt mehr fordern konnte.

Nach dem Beschluss des AG ... vom ... 2010 (Bl. 16 ff.) waren die Kosten des Verfahrens zu 2/3 vom Kläger und zu 1/3 von seiner geschiedenen Ehefrau zu tragen. Die vom Kläger an die geschiedene Ehefrau zu zahlenden Kosten wurden hiernach auf 1.316,50 € festgesetzt (Bl. 16). Dem Kläger selbst entstanden eigene Gerichtskosten in Höhe von 234,33 € (Bl. 10) und eigene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.256,83 € (Bl. 19 ff.). Ferner zahlte der Kläger an seine geschiedene Ehefrau aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss Zinsen in Höhe von 28,38 € (Bl. 13). Insgesamt ergaben sich in diesem Zusammenhang Kosten i.H.v. gerundet 7.840 €.

Im Einkommensteuerbescheid vom ... 2012 berücksichtigte der Beklagte lediglich die Krankheitskosten in Höhe von 160 € als außergewöhnliche Belastungen, die sich aufgrund der gesetzlichen zumutbaren Belastung steuerlich jedoch nicht auswirkten (Bl. 21 f.). In den Erläuterungen zum Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten; dies sei nur möglich, wenn der Steuerpflichtige ohne einen Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ... 2013 als unbegründet zurück (Bl. 4 ff.).

Am 20. Februar 2013 haben die Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Am 1. August 2013 hat der Beklagte aus hier nicht maßgeblichen Gründen einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2010 erlassen (vgl. Bl. 48).

Die Kläger beantragen nunmehr - nach Reduzierung ihres Antrags um 112 € - sinngemäß (Bl. 1, 50),unter Änderung des Einkommenssteuerbescheids 2010 vom ... 2013 die Einkommensteuer 2010 unter Berücksichtigung von Prozesskosten in Höhe von 7.840 € als weitere außergewöhnliche Belastungen festzusetzen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, dass nach dem Grundsatzurteil des BFH vom 12. Mai 2011 Prozesskosten abzugsfähig seien. Vorliegend habe der Kläger seine Ansprüche nur durch Verursachung von Gerichts- und Anwaltskosten durchsetzen können. Die Sache habe auch von Anfang an Aussicht auf Erfolg gehabt, wie sich schließlich aus der gerichtlichen Entscheidung ergebe.

Der Beklagte beantragt sinngemäß (Bl. 32),die Klage als unbegründet abzuweisen.

Unter Verweis auf seine Einspruchsentscheidung ist er der Auffassung, dass die Grundsatzentscheidung des BFH nicht anwendbar sei. Weder überzeuge sie, noch sei sie in der Praxis durchführbar, da der Finanzverwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung stünden. Es verbleibe daher bei der bisherigen Rechtslage, nach der Prozesskosten nur dann zwangsläufig entstünden, wenn der Steuerpflichtige ohne die entsprechenden Gerichtsverfahren Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten (vgl. Bl. 48) Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte die Kosten i.H.v. 7.840 €, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem AG ... 2010 aufgewendet hat, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

I. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird die Einkommensteuer auf Antrag dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und somit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zu derartigen zwangsläufigen Aufwendungen gehören typischerweise Krankheitskosten.

Hinsichtlich der Kosten eines Zivilprozesses hat der BFH in seiner früheren Rechtsprechung eine Zwangsläufigkeit regelmäßig nur dann bejaht, wenn das den Prozess auslösende Ereignis zwangsläufig entstand und der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596). Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) endgültig aufgegeben. Er begründet dies damit, dass im Rahmen der Frage der Zwangsläufigkeit nicht auf die Unausweichlichkeit des Anlasses abzustellen sei, sondern auf die Tatsache, dass der Steuerpflichtige im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten müsse, um sein Recht durchzusetzen. Das staatliche Gewaltmonopol gebe ihm sozusagen vor, dass er sich zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen gerichtlicher Hilfe bedienen müsse. Insoweit liege eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen vor. Unausweichlich und damit zwangsläufig sind Zivilprozesskosten danach  allerdings nur dann, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Sie sind dann nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen und wendet das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus - im Hinblick auf die seinerzeit erwartete, inzwischen mit Wirkung ab 2013 erfolgte Gesetzesänderung - nicht an (vgl. BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2011 IV C 4-S 2284/07/0031:002, 2011/1025909, BStBl I 2011, 1286).

Die Finanzgerichte haben sich überwiegend der Rechtsauffassung des BFH angeschlossen und bejahen in der Regel eine Zwangsläufigkeit und damit den Abzug als außergewöhnliche Belastung (vgl. etwa FG Berlin-Brandenburg vom 24. April 2014 14 K 14310/12, juris, zu Immobilienbeteiligungen; FG Münster vom 20. März 2014 5 K 1023/12 E, EFG 2014, 1113, zu Ehegattenstreit betr. Nutzungsentschädigung für Wohnhaus; FG Köln vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665, zu Unterhaltsstreitigkeiten; FG Rheinland-Pfalz vom 12. November 2013 3 K 1665/12, EFG 2014, 641, zu Erbauseinandersetzung; Niedersächsisches FG vom 8. Januar 2014 3 K 11296/12, juris, zu ausländischen Gerichtskosten).

Einige Finanzgerichte teilen hingegen die Rechtsauffassung des BFH mit der Begründung nicht, diese werde der Systematik des § 33 EStG nicht gerecht (vgl. FG Düsseldorf vom 11. Februar 2014 13 K 3724/12 E, EFG 2014, 850) und sie sei zu weitgehend, da auch Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, die mit dem notwendigen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen nichts zu tun hätten (FG Hamburg vom 24. September 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41; vgl. auch die Darstellung von Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 33 EStG, Rz. 110).

II. Nach Maßgabe des Vorstehenden sind vorliegend die Kosten für den Unterhaltsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung der Kläger abzugsfähig.

1. Der Senat sieht die dem Kläger entstanden Zivilprozesskosten als zwangsläufig an. Dabei konnte er offenlassen, ob der Rechtsauffassung des BFH, Zivilprozesskosten entstünden einem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwangsläufig, da er sich auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols gerichtlicher Hilfe zur Durchsetzung oder Abwehr seiner Ansprüche bedienen müsse, uneingeschränkt gefolgt werden kann. Denn zumindest in Fällen der vorliegenden Art, in denen dem Zivilprozess unmittelbar Fragen, die nicht unwesentliche Teile des Lebensunterhalts betreffend, zugrunde liegen, ist grundsätzlich von einer Zwangsläufigkeit auszugehen.

1.1. Der Senat sieht § 33 EStG entfernt als Ausfluss des subjektiven Nettoprinzips. Er soll in Ergänzung zum Grundfreibetrag gem. § 32 a Abs. 1 EStG, der typisierend existenznotwendige Aufwendungen von der Besteuerung ausnimmt, bestimmte zusätzliche, nicht vom Grundfreibetrag umfasste untypische Aufwendungen ebenfalls von der Besteuerung ausnehmen, jedenfalls insoweit, wie sie eine an dem Gesamtbetrag der Einkünfte bemessene und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - wiederum typisierend - Rechnung tragende zumutbare Eigenbelastung des Steuerpflichtigen übersteigen (vgl. zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit BVerfG vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, BVerfGE 107, 27). Dem entsprechend definiert der BFH als Ziel des § 33 EStG, grundsätzlich zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen, steuerlich zu berücksichtigen (BFH vom 11. November 2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969; vom 29. März 2012 VI R 47/10, BStBl II 2012, 570). Aus Sicht des Senats muss es sich dann aber auch bei Prozesskosten um Aufwendungen handeln, die mit dem Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es dabei auf die Höhe des Lebensunterhalts zwingend ankommt; insbesondere dient § 33 EStG nicht ausschließlich der Erhaltung des Existenzminimums. Das zeigt sich bereits daran, dass § 33 EStG selbst eine Regelung zur zumutbaren Eigenbelastung enthält (§ 33 Abs. 3 EStG), die verfehlt wäre, wenn ohnehin nur solche Aufwendungen Berücksichtigung fänden, die der Sicherung des Existenzminimums dienen. Eine andere Interpretation ist zu weitgehend und wird wiederum der Systematik des § 33 EStG nicht gerecht.

Danach sind zumindest Kosten für solche Zivilprozesse zwangsläufig, die in der Sache mit der Sicherung bzw. dem Erhalt des Lebensunterhalts in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies dürfte in vielen Fällen von Zivilprozessen nicht der Fall sein (z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten, Mängelgewährleistungsprozesse etc., informelle Rechte), so dass es auch nicht sachgerecht erscheint, den Steuerpflichtigen durch Beteiligung des Steuerzahlers an diesen Kosten zu entlasten. Jedenfalls bei sog. "Dauersachverhalten", also solchen, denen eine dauernde Zahlung zugrunde liegt (z.B. Miete, Einkommen, Unterhalt), die sich unmittelbar auf die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel auswirken, dürften Prozesskosten hingegen dem Grunde nach regelmäßig zwangsläufig sein.

Diese Frage etwaiger derartiger Differenzierung brauchte hier aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn vorliegend handelt es sich um einen Zivilprozess, der zur Erhaltung des Lebensunterhalts - egal in welcher Höhe - geführt wurde.

1.2. Vorliegend waren Gegenstand des Zivilprozess Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau und an die gemeinsamen Kinder. Der Kläger begehrte die Abänderung des notariellen Unterhaltstitels und die Abwendung der Zwangsvollstreckung hieraus. Es handelt sich bei Unterhaltsfragen um einen solchen o.g. Dauersachverhalt, der in unmittelbarem Zusammenhang mit regelmäßigen monatlichen Zahlungen steht und der sich auf die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel sowohl beim Kläger als auch bei den Unterhalsberechtigten unmittelbar auswirkt. Nachdem eine außergerichtliche Klärung gescheitert war, blieb dem Kläger einzig die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtswegs, die die hier geltend gemachten Kosten verursachte.

2. Die Aufwendungen waren für den Kläger auch unausweichlich, insbesondere ist nicht erkennbar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hätte.

Nach den von den Klägern eingereichten Unterlagen zum Zivilprozess (Bl. 50 ff.) ging es bei der gerichtlichen Klärung insbesondere um die Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger zu Unterhaltszahlungen angesichts der behaupteten Zahlungsforderung gegenüber der geschiedenen Ehefrau verpflichtet ist und ob eine Anpassung der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 323 ZPO möglich war. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass für den gerichtlichen Antrag keine Erfolgsaussichten bestanden hätten oder dieser mutwillig gewesen wäre. Dies gilt auch für den im Rahmen des Vergleichs mitentschiedenen Streit über die Zahlungsforderung des Klägers gegenüber der geschiedenen Ehefrau in Höhe von 50.000 €. Denn diese stand im unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber. Auch der spätere Vergleichs-Abschluss begründet eine tatsächliche Vermutung für die bereits anfänglich bestehende - zumindest teilweise - Erfolgsaussicht.

3. Die Höhe der von den Klägern nachgewiesenen Prozesskosten (7.840 €) ist - nach Reduzierung des Antrags durch die Kläger um 112 € (vgl. Bl. 50) - nicht zu beanstanden.

Insbesondere bestehen auch keine Bedenken an der Zwangsläufigkeit der Zinszahlungen i.H. von 28,38 € infolge des Kostenfestsetzungsbeschlusses; sie teilen das Schicksal der Hauptschuld (vgl. BFH vom 6. April 1990 III R 60/88, BStBl II 1990, 958 zu Darlehenszinsen bei Krankheitskosten).

III. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 136 Abs. 1 S. 3 FGO trotz der geringfügigen Antragsreduzierung (Bl. 50) in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO. Die Verpflichtung des Beklagten zur Neuberechnung der Steuer folgt aus § 100 Abs. 2 S. 2 FGO.

Der Senat lässt die Revision zum Zwecke der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gem. § 115 Abs. 2 FGO zu; auch beim BFH sind bereits mehrere Verfahren zur Rechtsfrage der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten anhängig.

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