VG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2017 - 6 L 2556/16
Fundstelle
openJur 2021, 9506
  • Rkr:

Zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 18 a AufenthG

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 23.11.2016 untersagt, gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

Der von dem Antragsteller gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn Abstand zu nehmen, ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 23.11.2016 hat nicht die in § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gesetzlich vorgesehene Fortgeltungsfiktion auslösen können, da er nach bestandskräftiger Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragsgegners vom 16.09.2016 seit Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist gemäß §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. In diesem Fall kommt vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht.

Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden, um drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich sind hierfür ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Entscheidung ist hinsichtlich des Anordnungsanspruchs ebenso wie hinsichtlich des Anordnungsgrundes die sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts darbietende Sach- und Rechtslage.

Vgl. statt vieler VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.02.2016 - 6 L 2026/15 -

Der danach erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller seit der bestandskräftigen Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der ihm zuletzt zu Studienzwecken bis zum 09.05.2015 erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid des Antragsgegners vom 16.09.2016 gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist und, nachdem ihm mit Bescheid des Antragsgegners vom 16.09.2016 die Abschiebung nach Jordanien angedroht worden und die ihm gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zwischenzeitlich abgelaufen ist, jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen muss.

Ebenso wie ein Anordnungsgrund steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Antragsteller kann zur Absicherung eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen, zunächst für die Dauer des Erteilungsverfahrens gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG geduldet zu werden.

Zwar liegen im Falle des Antragstellers nicht die Voraussetzungen, ihm seine Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums gemäß §§ 16 Abs. 4, 18 AufenthG zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung zu verlängern, vor. Den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG vom 08.05.2015 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 16.09.2016 bestandskräftig abgelehnt. Da § 16 Abs. 4 AufenthG an die aus Studiengründen erteilte Aufenthaltserlaubnis anknüpft und die rechtliche Möglichkeit zur Arbeitsplatzsuche im Bundesgebiet nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss geben will, konnte die bestandskräftig abgelehnte studienbezogenen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr auf Antrag des Antragstellers vom 23.11.2016 verlängert werden. Insoweit fehlt es an der von der gesetzlichen Regelung geforderten zeitlichen Kontinuität des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums bis zum abgeschlossenen Studium und einer anschließenden Arbeitssuche.

Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 06.01.2011 - 7 L 3783/10.F -, Rn. 3, zitiert nach juris

Auch ein Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG besteht nicht. Durch den bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 16.09.2016 wurde über den Antrag des Antragsstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG negativ entschieden und damit das Erteilungsverfahren abgeschlossen. Es fehlt mithin an dem Anknüpfungspunkt einer Aufenthaltserlaubnis für die Anordnung der Fortgeltungswirkung.

Allerdings steht nach derzeitigem Sachstand ernsthaft die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18a AufenthG im Raum. Nach § 18a Abs. 1 AufenthG kann einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat und der Ausländer im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat (Nr. 1 lit. a), über ausreichenden Wohnraum verfügt (Nr. 2), über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 3), die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat (Nr. 4), behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat (Nr. 5), keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt (Nr. 6) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Zwar ist der Antragsteller nicht nach § 60a AufenthG förmlich geduldet. Vielmehr wurde ihm mit dem Ablehnungsbescheid vom 16.09.2016 eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Mit Ablauf dieser Frist ist der Antragsteller gemäß §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Status des Antragstellers entsprach jedoch bis zum Ablauf der Ausreisefrist dem eines geduldeten Ausländers. Überdies gilt die Regelung entsprechend dem Gesetzeszweck auch für Personen, die zunächst einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet inne hatten, diesen Status aber aus welchen Gründen auch immer verloren haben und nun dem Grunde nach ausreisepflichtig sind. Nur eine solche Auslegung wird der Intention des Gesetzgebers gerecht, ausreisepflichtigen Ausländern die Möglichkeit zu eröffnen, nach Maßgabe des § 18a AufenthG eine Beschäftigung aufzunehmen.

Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 06.01.2011, a.a.O., Rn. 4, zitiert nach juris; Bodenbender in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand: 2016, II - § 18a Rn. 4

Es handelt sich auch um eine der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung, die der Antragsteller zum 01.01.2017 in Aussicht hat. Der Antragsteller hat an der Hochschule Trier den Abschluss "Bachelor of Engineering" erfolgreich absolviert. Ausweislich des dem Antragsgegner vorgelegten Arbeitsvertrages soll der Antragsteller zum 01.01.2017 als Projektmanager in einem Ingenieurbüro arbeiten und die Aufgaben der Kundenbetreuung, Projektplanung/-durchführung sowie Erstellung der Rechnungen übernehmen. Eine derartige Beschäftigung als Projektmanager ist bei dem vom Antragsteller vorzuweisenden Abschluss "Bachelor of Engineering" durchaus gängig und erfordert insbesondere einen solchen Abschluss.

Daneben sind die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Nr. 1a bis 6 AufenthG erfüllt. Insbesondere hat der Antragsteller ein deutsches Hochschulstudium im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 1 lit. a AufenthG abgeschlossen. Es ist aufgrund seines bisherigen Aufenthalts zu Studienzwecken davon auszugehen, dass er über einen ausreichenden Wohnraum gemäß § 18a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verfügt. Zwar sind ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG regelmäßig formal mittels eines Zertifikats über einen bestandenen Deutschtest B1 nachzuweisen, allerdings kann aufgrund des vom Antragstellers vorzuweisenden Abschlusses "Bachelor of Engineering" an der Hochschule Trier unterstellt werden, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.

Zwar setzt § 18a Abs. 1 AufenthG des Weiteren die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG voraus. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in § 18a Abs. 1 AufenthG dürfte eine Entbehrlichkeit einer solchen Zustimmung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - BGBl I 2013, S. 1499, BeschV - auch nicht in Betracht kommen.

Vgl. Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 18a AufenthG Rn. 8

Die Bundesagentur für Arbeit wurde allerdings bislang nicht am Verfahren beteiligt. Insoweit spricht doch Vieles dafür, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nach §§ 18a Abs. 1, 39 AufenthG erteilen wird. Das Zustimmungserfordernis des § 18a Abs. 1 AufenthG muss nämlich im Zusammenhang mit Absatz 2 dieser Vorschrift gesehen werden. Danach hat die Bundesagentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu entscheiden. Die Erteilung der Zustimmung darf also nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat. Insbesondere findet auch keine Prüfung statt, ob für den fraglichen Arbeitsplatz deutsche Arbeitnehmer oder solche Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zur Verfügung stehen. Zu prüfen bleibt lediglich, ob die Arbeitsbedingungen, zu denen die Beschäftigung erfolgt oder erfolgen soll, denen vergleichbarer deutscher Fachkräfte entsprechen.

Vgl. VG München, Urteil vom 04.05.2012 - M 24 K 11.4303 -, Rn. 37 ff.; Stahmann in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, 1 § 18a AufenthG Rn. 18

Ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsvertrages wird er aller Voraussicht nach als Projektmanager in einem Ingenieurbüro ab dem 01.01.2017 beschäftigt sein. Hierbei soll die durchschnittliche Arbeitszeit 20 Stunden die Woche betragen und der Antragsteller eine monatliche Vergütung von 1.700 € erhalten. Nach dem Gesetzeswortlaut bedarf es hierbei keiner Vollzeitbeschäftigung. Vielmehr ist ein Vergleich mit deutschen Arbeitnehmern vorzunehmen, die ebenso einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Zudem ist zu beachten, dass der Antragsteller am Anfang seiner beruflichen Karriere steht und damit als Berufseinsteiger zu qualifizieren ist. Laut Internetseite "karista.de" beträgt das monatliche Bruttogehalt für eine Vollzeitbeschäftigung als Berufseinsteiger 3.600 €, sodass der monatliche Verdienst des Antragstellers von 1.700 € für eine Teilzeitbeschäftigung als angemessen zu werten ist. Es kann demnach nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer mehr Lohn erhalten würde.

Vgl. http://www.karista.de/berufe/projektmanager/gehalt/, abgerufen am 21.12.2016

Dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung grundsätzlich eine Vollzeitbeschäftigung voraussetzen würde, lässt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht der Vorschrift des § 2 Abs. 4 BeschV entnehmen. § 2 Abs. 4 BeschV, der ein Mindestgehalt fordert, ist nur im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und Abs. 2 Satz 1 AufenthG anwendbar. Dies betrifft aber vornehmlich die Erteilung der Blauen Karte und nicht - wie vorliegend - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschV. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass das Mindestgehalt naturgemäß für eine Vollzeitbeschäftigung im Bundesanzeiger festgelegt wird. Hieraus kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass § 2 BeschV bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung nach § 18a AufenthG grundsätzlich eine Vollzeitbeschäftigung voraussetzt. Eine solche Auslegung würde nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken begegnen.

Einem danach zumindest möglichen Anspruch des Antragstellers aus § 18a AufenthG kann auch nicht ohne weiteres entgegen gehalten werden, dass ihm der Regelversagungsgrund der Einreise ohne das erforderliche Visum aus § 5 Abs. 2 AufenthG entgegensteht. Richtig ist, dass neben den Voraussetzungen des § 18a AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen müssen. § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist sein muss (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht haben muss (Nr. 2). Der Antragsteller hält sich nunmehr mangels Innehabens eines derzeitigen Aufenthaltstitels unerlaubt im Bundesgebiet auf und kann damit das für § 18a AufenthG erforderliche Visum nach §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vorweisen.

Allerdings ist zu beachten, dass gemäß § 18a Abs. 3 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 2 AufenthG - Einreise mit dem erforderlichen Visum - die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Insoweit kommt der Behörde unabhängig von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein Ermessen zu, das in jedem Fall ausgeübt werden muss. Diese Kann-Vorschrift verdichtet sich zu einer Verpflichtung, wenn der Zweck der Neuregelung, geduldeten Personen den Zugang zu einem legalen Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung zu ermöglichen, verfehlt würde.

Vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: April 2016, A 1 § 18a Rn. 5

§ 18a AufenthG soll künftig zunehmend ermöglichen, dass gut integrierte geduldete Ausländer ein Bleiberecht erhalten, an deren Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht, die lange in Deutschland gelebt haben, mit der deutschen Kultur vertraut sind und deren Aufenthaltsbeendigung ansonsten nicht vermittelbar wäre. Sie sollen einen Beitrag zur langfristigen Deckung des Fachkräftebedarfs leisten.

Vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, 1 AufenthG § 18a Rn. 3; BT-Drs. 16/10288, S. 8 f.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung der lange Aufenthalt des Antragstellers, sein abgeschlossenes deutsches Hochschulstudium sowie die Tatsache, dass er sich zunächst rechtmäßig im Bundesgebiet zu Studienzwecken aufgehalten und somit das für diesen Aufenthaltszweck erforderliche Visumsverfahren durchgeführt hatte, zu berücksichtigen sind. Dann aber liegt die Annahme nahe, dass sich das behördliche Ermessen zu einer Verpflichtung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verdichten kann.

Überdies kann eine Unzumutbarkeit der Durchführung eines Visumsverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht völlig ausgeschlossen werden. So ist dem erkennenden Gericht bekannt, dass die Forderung nach Nachholung des Visumsverfahrens in Jordanien im Einzelfall trotz Mitwirkung des Ausländers unverhältnismäßig sein kann, da völlig offen ist, wann dieser im Falle seiner Rückkehr mit einem Termin für einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums rechnen könnte.

Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 09.06.2016 - 6 L 205/16 -

Um wesentliche Nachteile des Antragstellers abzuwenden, überwiegt im Rahmen einer Folgenabwägung sein privates Interesse am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das staatliche Interesse an der sofortigen Ausreise des Antragstellers.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 B 60/15 -, m.w.N.

Hiernach erscheint zur Überzeugung der Kammer die Zurückstellung des staatlichen Interesses durch die begehrte einstweilige Anordnung mit Blick auf das hier gegebene Gewicht des im Raum stehenden antragstellerischen Bleibeinteresses auch in Anbetracht des langjährigen Aufenthalts aufgrund der Studiendauer des Antragstellers im Bundesgebiet geboten. Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller aber der Erfolg in der Hauptsache versagt bliebe, beschränken sich bei den durch den Antragsgegner vertretenen öffentlichen Interessen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass hier ein Erteilungsanspruch des Antragstellers ernstlich im Raum steht, darauf, dass der Antragsteller einstweilen in Deutschland zu dulden ist. Der weitere Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet ginge voraussichtlich auch nicht zu Lasten der öffentlichen Kassen, da der Antragsteller bislang durchweg den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts erbringen konnte und er zum 01.01.2017 die Aussicht auf eine Einstellung als Projektmanager hat. Demgegenüber wiegen die Nachteile, die der Antragsteller bei Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung und späterem - keineswegs von vornherein ausgeschlossen erscheinendem - Erhalt der Aufenthaltserlaubnis, schwerer, weil mögliche Rechtsbeeinträchtigungen bzw. schwerwiegende unmittelbare und mittelbare Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Wenn er das Bundesgebiet verlassen müsste, um sodann gegebenenfalls vom Ausland aus sein Erteilungsverfahren fortzuführen, käme es aller Voraussicht nach mit Blick auf den Arbeitsbeginn zum 01.01.2017 zum Verlust der anvisierten Beschäftigung. Das erscheint vor dem gesetzgeberischen Willen, der in § 18a AufenthG seinen Ausdruck findet, nicht verhältnismäßig. Zur Wahrung der Rechte des Antragstellers reicht es zunächst aus, einen Verbleib für die Dauer des behördlichen Erteilungsverfahrens sicherzustellen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei in ausländerrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit vorliegend auf 2.500 € festzusetzen ist.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte