AG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2015 - 121 C 197/15 (09)
Fundstelle
openJur 2021, 8482
  • Rkr:

1. Filesharing: Für einen nur für eine logische Sekunde nachgewiesenen Verstoß kommt nur ein Pauschalschadenersatz (€ 100) in Betracht.

2. Filesharing: Der Nachweis von Tatsachen, welche die Vermutung der Täterschaft entkräften, obliegt dem Anschlussinhaber.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 100 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2014 zu zahlen.

2. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 89%, der Beklagte zu 11%.

3. Das Urteil ist für beide Seiten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Gegenseite leistete zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1. Die Parteien streiten um Abmahnkosten und Schadenersatz wegen Eingriffs in dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte des Filmherstellers am Filmwerk "Baby on Board" (2009) durch Filesharing. Die Klägerseite verwertet gewerblich Rechte an Medien, u.a. an Filmen, die Beklagtenseite ist Individualpartei.

Der streitgegenständliche Film wurde in einem Peer-to-peer Netzwerk über eine dem Anschluss des Beklagten zuordenbare IP Adresse am 17.12.2009 um 1:38:15 h zum Download angeboten.

Die Klägerin hat die deutsche Synchronisation für den o.g. Film herstellen lassen. Er wurde am 15.1.2010 erstmals als DVD im deutschen Handel angeboten.

Vorprozessual hat die Beklagtenseite der Klägerin gegenüber keine Erklärungen abgegeben; die Klägerin hat den Beklagten auch nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen.

2. Die Klägerin behauptet, sie sei in Bezug auf den o. g. Film auch im Weiteren Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte nach §§ 16, 17, 19a UrhG, vor allem in Bezug auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Sie beruft sich auf eine Kopie eines DVD-Covers, welche sie vorlegt (Anlage K6), eine eidesstattliche Versicherung und einen Eintrag in die sog. imdb-Datenbank. Weiterhin legt sie einen Vertrag in Kopie vor, aus dem sich ergibt, dass sie die B. Synchron AG, M... Straße ..., ... Berlin mit der Synchronisation des Films beauftragt hat.

Die Beklagtenseite sei mithin dafür verantwortlich, die Filmdatei öffentlich zugänglich gemacht zu haben. In die Berechnung des Schadenersatzes im Wege der Lizenzanalogie seien insbesondere die in dieser Zeit getätigten Downloads Dritter einzurechnen, auch soweit diese nur teilweise erfolgten; gleiches gelte für die Derivate dieser Downloads und deren Derivate. In Tauschbörsen fänden Medien eine exponentielle Verbreitung.

Die Klägerin behauptet, mit Schreiben vom 26. Juli 2010 (Anlage K9) habe sie die Klägerseite wegen des behaupteten urheberrechtlichen Verstoßes anwaltlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadenersatz und zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert.

Die Klägerseite beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerseite

1. angemessenen Schadenersatz, wenigstens jedoch € 400, sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.4.2014 sowie

2. vorgerichtliche Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von € 555,60 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.7.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagtenseite beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.

Er behauptet, er habe das gegenständliche Werk nicht zum Download angeboten. Neben ihm hätten zwei weitere Erwachsene, seine Frau und sein Sohn, Zugriff auf das System gehabt. Er habe den werksseitigen WEP-Schlüssel des Routers verwendet. Weitere Abmahnungen habe es nicht gegeben. Zudem habe es eine Sicherheitslücke beim WLAN-Router des Beklagten gegeben, die erst 2012 bekannt geworden sei.

3. Auf die gewechselten Schriftsätze und den Aktenausdruck des Mahnverfahrens wird ergänzend verwiesen. Danach wurde Im Dezember 2013 ein Mahnbescheid beantragt. Am 6.1.2014 erhielt die Klägerin Nachricht von der Nichtzustellbarkeit. Erst am 16.7.2014 stellte sie Antrag auf Neuzustellung. Die Zustellung erfolgte am 19.7.2014. Nach der Aufforderung zur Anspruchsbegründung am 10.9.2014 ging erst am 23. Februar 2015 eine Klagebegründung ein.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahngebühren.

Die Klage ist insoweit verjährt. Der Anspruch unterliegt der Regelverjährung. Verjährungseintritt wäre nach §§ 194, 195, 199 BGB bei Abmahnung in 2010 mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten.

Eine Rückwirkung nach § 167 ZPO ob des Mahnbescheidsantrags Ende 2013 ist nicht anzunehmen, denn zwischen der Mitteilung der Nichtzustellbarkeit an die Klägerin im Januar 2014 und dem neuen Zustellungsantrag im Juli 2014 lagen mehr als 6 Monate, wobei die Klägerseite kein Verschulden des Beklagten in Bezug auf Ummeldungen o.ä. vorgetragen hat (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2015 - 57 C 10602/14 -, Rn. 11ff, juris). Die Zustellung Ende Juli 2014 erfolgte nicht mehr "demnächst" im Sinne der Norm.

Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.

2. Die Klägerin hat Anspruch nach § 818 II, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB auf Ersatz in Höhe von € 100 bei Berechnung des Erlangten im Wege der Lizenzanalogie wegen der Verletzung eigener Synchronisierungsrechte. Weitere Ansprüche stehen ihr nicht zu.

a) Die Klägerin konnte keine Aktivlegitimation als Filmhersteller bezüglich des Filmwerks (§§ 88ff UrhG) an sich dartun und beweisen.

Der Vortrag war streitig. Ein Fall des Geständnisses nach § 138 Abs. 3 ZPO lag nicht vor. Denn im konkreten Fall genügte ein einfaches Bestreiten der Rechteinhaberschaft der Klägerin.

aa) Zwar tritt das erkennende Gericht grundsätzlich der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg bei, das feststellt:

"Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, vollständige Rechteketten darzulegen, die sie lückenlos mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbinden, ist es zwar zutreffend, dass der Senat einen derartigen Nachweis in Verletzungsprozessen jedenfalls dann verlangt hat, wenn der Verletzer seinerseits in abweichender Einspielung oder äußerer Gestaltung Tonträger oder digitale Versionen von Musikstücken angeboten bzw. vertrieben und sich darauf berufen hat, ihm seien von dritter Seite entsprechende Rechte eingeräumt worden bzw. das Schutzrecht des Anspruchstellers sei abgelaufen oder in Deutschland nicht rechtsbeständig. In diesem Fall hat es bei dem Rechtsgrundsatz zu bleiben, dass der Anspruchsteller im Verletzungsprozess seine Rechte lückenlos nachweisen muss. Anders verhält es sich indes im vorliegenden Fall. Die Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin lediglich pauschal und unsubstantiiert. [...] Jedenfalls dann, wenn die Klägerin - wie hier durch die Anlage K4 nachgewiesen - für alle streitgegenständlichen Titel in der GEMA-Datenbank als Rechteinhaber geführt wird und die Künstler zum Teil auch zu Gunsten der Klägerin "Abtretungs- und Ermächtigungserklärungen" abgegeben haben, kann sich die Beklagte nicht erfolgreich "ins Blaue hinein" auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken. Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn die Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerin wecken können.

(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 5 U 15/07 -, Rn. 30, juris)" (Auslassungen diesseits)

Das Amtsgericht Saarbrücken hält es aus den in diesem Urteil angegebenen Gründen auch für möglich, dass die die Klägerin in Fällen, in denen die Beklagtenseite keine konkreten "Ersatzurheber" benennt, den Vollbeweis im Sinne des § 286 BGB ohne vollständigen Vortrag und Nachweis der Rechteketten führen kann. Es oblag ihr dazu aber, entweder die Vermutung des § 10 UrhG zu belegen oder aber die Rechteketten durch Vorlage der sie betreffenden Verträge wenigstens hinreichend deutlich zu skizzieren und zudem aussagekräftige Indizien für ihre Rechts-Inhaberschaft darzulegen und zu beweisen. Die zweite Variante setzte also voraus, dass der vermeintliche Rechteinhaber darlegt, von wem er die Rechte erworben hat, wieso er diesen Veräußerer als berechtigt ansieht und ob er die Rechte gegebenenfalls weitergegeben hat. Als Indizien müssen dann aber noch Datenbankeinträge in öffentlich zugänglichen Industriedatenbanken o.ä. hinzutreten.

Die Führung des Vollbeweises und die beiden erleichterten Alternativen des Nachweises misslangen ihr im gegenständlichen Fall.

bb) Die Vermutung nach § 10 UrhG konnte die Klägerin vorliegend nicht darlegen und beweisen. Sie legte nur die (unleserliche) Kopie eines DVD-Covers vor. Diese Kopie war aus keinem Gesichtspunkt geeignet, die Vermutung des § 10 UrhG zu belegen, zumal aus der vorgelegten unleserlichen Kopie weder der Name noch die Rolle der Klägerin ersichtlich wurde. Das Original-Cover wurde trotz Hinweis des Gerichts nicht vorgelegt.

cc) Auch andere mögliche Indizien überzeugten das Gericht nicht im Sinne des § 286 ZPO von einer Rechteinhaberschaft der Klägerin. Die Klägerin konnte weder dartun, ursprünglich die Rechte an dem Film im o.a. Sinne erworben zu haben, noch konnte sie einen abgeleiteten Rechtserwerb zur Eigenausbeutung dartun; denn selbst wenn die Klägerin die notwendigen Rechte jemals erworben haben sollte spräche nach den Indizien viel für eine Teilung der Rechte mit einer "Euro Video".

Die Klägerin ist nicht ursprüngliche Inhaberin der Rechte im o.a. Sinne an dem Film.

Sie ist nicht Produzentin. Einen Lizenzvertrag mit der ursprünglichen Produzentin legt sie nicht vor.

Die von der Klägerin selbst ins Feld geführten Indizien sprechen gegen ihre behauptete ausschließliche Berechtigung. So weist die Klägerin auf die imdb Datenbank hin. Das Gericht erachtet Datenbankeinträge von öffentlich zugänglichen, größeren Rechtedatenbanken, die industrieweit genutzt werden, grundsätzlich als Indiz für eine Urheberschaft. imdb kommt hierfür in Betracht. Als deutscher Vertrieb ist bei der von der Klägerin benannten Datenbank die Klägerin aber nur (Stand: Tag vor der Verkündung des Urteils) für Aufführungsrechte ("theatrical") genannt. DVD-Rechte liegen demgegenüber laut imdb.de bei "Euro-Video", wer immer das sein mag. Zwar behauptet die Klägerin letztlich einen Eingriff in eine Art Aufführungsrechte (Internet rights). Da jedoch unklar ist, wie die Rechteabgrenzung zwischen beiden Rechteinhabern laut imdb.de genau verläuft und die Klägerin sich sogar auf die DVD-Kopie beruft, obwohl ihr laut imdb.de jedenfalls die Rechte am DVD-Vertrieb fehlen, vermag die Klägerin den Beweis im Sinne des § 286 BGB nicht zur Überzeugung des Gerichts zu führen. Es bleiben deutliche Zweifel am Umfang ihrer Berechtigung.

b) Die Klägerin hat indes zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass sie die originären Rechte an der Synchronisation selbst erworben hat. Hierbei handelt es sich um ein geschütztes Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), an dem die Klägerin Nebenrechte im Sinne der §§ 85f UrhG erworben hat. Sie hat den entsprechenden Vertrag vorgelegt, mit dem sie die Herstellung der Synchronisation beauftragt hat. Es wäre nach o.g. Grundsätzen Sache der Beklagtenseite gewesen, dessen Echtheit substantiiert zu bestreiten oder einen alternativen Auftraggeber der Synchronisation zu benennen, denn insoweit ist die Klägerin originärer Inhaber von Rechten. Da die Beklagtenseite das nicht getan hat, greift insoweit die Geständnisfiktion des § 138 III ZPO.

Die Klägerin kann über § 9 UrhG (verbundene Werke) nicht auch die weitergehende Aktivlegitimation des Filmherstellers erlangen; denn aufgrund o.g. Umstände konnte sie nicht dartun und beweisen, dass sie das Recht hatte, den Film synchronisieren zu lassen.

c) Der Beklagte ist Täter der Urheberrechtsverletzung und haftet daher nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 II BGB auf Ersatz im Rahmen der Lizenzanalogie.

aa) Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, tragen die Rechteinhaber "nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1 Täter oder Teilnehmer der von ihnen behaupteten Urheberechtsverletzung ist." (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 -, juris - Morpheus, Rn. 32).

bb) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Rechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten erfolgte.

cc) Es kann dahinstehen, ob aufgrund des teils widersprüchlichen Vortrag des Beklagten bereits ein Geständnis im Sinne des § 138 (3) ZPO auch für die Täterschaft des Beklagten eingetreten ist. Gegen eine solche Fiktion spricht entscheidend, dass die Klägerin den Zugang der Abmahnung nicht nachweisen konnte. Die Vortragspflicht des Beklagten nach § 138 (3) ZPO kann sich folglich nur auf den Zeitpunkt des Zugangs der Klage beziehen. Dieser lag indes Jahre nach der Verletzung. Es erscheint dem Gericht nachvollziehbar, dass zu diesem Zeitpunkt der Beklagtenvortrag nicht mehr die gleiche Detailschärfe haben kann, wie in der Zeit unmittelbar nach der Verletzung. Dies gilt insbesondere für die Recherchepflicht des Beklagten, die in diesem Fall stark eingeschränkt ist.

dd) Die klagende Partei konnte indes im Ergebnis ihrer Beweislast für die Täterschaft des Beklagten nachgekommen.

(1) So greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung gegen den Inhaber eines Internetanschlusses:

"Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind." (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 -, juris - Morpheus, Rn. 33).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts greift diese Vermutung grundsätzlich Platz, und zwar unabhängig davon, ob der Internetanschluss von einer alleinstehenden Person, in einer Familie oder in einer Wohngemeinschaft betrieben wird.

Da die beklagte Partei eingeräumt hat, zur relevanten Zeit Inhaber des Internetanschlusses gewesen zu sein, streitet die genannte Vermutung grundsätzlich für die klagende Partei.

(2) Der Beklagtenseite ist es nicht gelungen, die Vermutung zu entkräften. Der Vollbeweis der Ausnahme von der Vermutung oblag dabei der beklagten Partei. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden:

"Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511Rn. 33 f. - Morpheus)."

(BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, juris - BearShare, Rn. 15)

Aus dieser Formulierung blieb offen, welche Partei notfalls welche Behauptung beweisen muss.

Nach der vom Bundesgerichtshof in Morpheus (aao) gewählten Formulierung "tatsächliche Vermutung" kann es sich bei dieser Beweiserleichterung für den Rechteinhaber nicht lediglich um eine wegen typischen Geschehensablaufs nach allgemeiner Lebenserfahrung vorliegende Anscheinsbeweisregel handeln, deren Eingangstatsache die Inhaberschaft eines Internetanschlusses ist. Die Regeln für den Beweis prima facie (z.B. bei Thomas/Putzo, ZPO, § 286, Rn. 12ff.) können also nicht unmittelbar gelten. Aus der im Vergleich zum Anscheinsbeweis stärkeren "Vermutung" folgt jedenfalls, dass die Anforderungen für eine Erschütterung diejenigen für eine Erschütterung des Beweis des ersten Anscheins nicht unterschreiten dürfen.

Der Beweis des ersten Anscheins kann erst dadurch erschüttert werden, dass die gegnerische Partei konkrete Tatsachen behauptet und nötigenfalls beweist (BGHZ 8, 239), aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Verlaufs ergibt (vgl. BGH VersR 1995, 723 zur Frage der Ernsthaftigkeit). Alternativ können die Eingangstatsachen des Anscheinsbeweises bestritten werden. Damit ist für den hiesigen Fall der Vermutung ausgeschlossen, dass die in Anspruch genommene Partei die Vermutung durch den bloßen streitigen Vortrag von alternativen Umständen entkräften kann. Allerdings erfordert die Entkräftung der Vermutung nicht zwingend den Vollbeweis des Gegenteils - also die Widerlegung der Täterschaft - nach § 286 Abs. 1 ZPO. Es bedarf und genügt zur Erschütterung der Vermutung, dass die in Anspruch genommene Partei Beweis dafür führt, dass eine Ausnahme vorliegt. Den Unterschied zwischen Vermutung und Beweis des ersten Anscheins sieht das Gericht folglich darin, dass nicht jede ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Verlaufs zur Entkräftung der Vermutung ausreicht; vielmehr bedarf es hierzu des Vollbeweises einer Ausnahme, also einer die Vermutung ausschließenden Situation, wie sie durch die Rechtsprechung definiert wurde.

Das erkennende Gericht versteht den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, juris - BearShare, Rn. 15) so, dass bislang jedenfalls die Zurverfügungstellung des Anschlusses an Dritte und die unzureichende Absicherung des WLAN solche die Vermutung ausschließende Ausnahmen darstellen. Daher ist es für den Beweis der Ausnahme erforderlich nachzuweisen, dass Erwachsene oder belehrte Jugendliche im groben Zeitraum der Zuwiderhandlung grundsätzlich Zugang zum WLAN der in Anspruch genommenen Partei hatten (vice versa OLG Köln, Urteil v. 18.10.2013, 6 U 93/13, juris, Rn. 1; siehe dazu oben, Erwägungen zur sekundären Darlegungslast). Daher muss es für die Anwendbarkeit der Ausnahme genügen, wenn der in Anspruch genommene Anschlussinhaber dartut und beweist, dass andere Personen grundsätzlich in der Zeit der Zuwiderhandlung oder einem angemessenen Zeitraum davor, wobei von etwa einer Woche auszugehen sein wird, Zugang zum von ihm betriebenen Internetanschluss hatten und deren Täterschaft nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

Die beklagte Partei hat zwar beweisen können, dass im relevanten Zeitraum außer dem Beklagten der damals 16-jährige Zeuge M. K. einen Laptop im WLAN benutzte. Die Zeugin K. K. gab dagegen an, sie habe damals keine internetfähigen Geräte benutzt, was dem Gericht glaubhaft erschien.

Die Ausnahme von der Vermutung entfiel jedoch wegen tatsächlichen Ausschlusses der Täterschaft aller in Frage kommenden Mitnutzer. Der Zeuge M. K. bekundete glaubhaft, er habe kein Filesharing genutzt. Sein Vater, der Beklagte, habe auch jederzeit Zugriff auf den Rechner gehabt. Auch habe er diesen regelmäßig geprüft. Insbesondere habe der Vater die Installation aller wesentlichen Programme vorgenommen. Damit erscheint es aber ausgeschlossen, dass der Zeuge M. K. ohne Kenntnis des Beklagten ein Filesharingprogramm betreiben konnte.

(3) Schließlich kann im konkreten Fall auch der Vortrag in Bezug auf die Sicherheitslücke des Speedport-Routers den Vortrag des Beklagten nicht entkräften. Zwar konnte der Beklagte dartun und beweisen, dass es die entsprechende Sicherheitslücke tatsächlich gab. Aus Sicht des Gerichts hätte der Beklagte aber weitergehend dartun und beweisen müssen, dass die Sicherheitslücke im Speedportrouter auch kausal für die gegenständliche Rechtsverletzung war.

Das Gericht billigt in dieser Situation der in Anspruch genommenen Partei auch durchaus Beweiserleichterungen zu; doch setzt der Kausalitätsnachweis voraus, dass die in Anspruch genommene Partei ihr System voll und ganz untersucht bzw. durch fachkundige Personen untersuchen lässt, soweit Anlass hierfür besteht. Dabei können dann auch Log-Dateien des Routers gesichert werden. Lässt sich aufgrund dieser Log-Dateien das Vorhandensein Dritter im WLAN nachweisen und kam es in der fraglichen Zeit zu Verstößen, führte dies aus Sicht des Gerichts dazu, dass die Vermutung nicht griffe. Im konkreten Fall konnte der Beklagte jedoch nicht dartun und beweisen, dass tatsächlich Dritte Zugriff auf sein System hatten.

Allenfalls soweit kein Anlass zur Prüfung besteht, kann der Kausalitätsnachweis lässlich sein. Der Beklagte hatte im konkreten Fall indes Anlass, sein System zu prüfen. Zwar ist insoweit von Bedeutung, dass die Klägerin den Zugang der Abmahnung nicht beweisen konnte. Und anlasslos muss niemand sein System prüfen. Doch hat der Zeuge K. bekundet, dass es bereits um das Jahr 2009 herum verschiedene andere Abmahnungen gegeben habe. Der Beklagte räumt auch selbst ein, dass er sein System zu dieser Zeit komplett neu aufgesetzt habe. Damit steht aber fest, dass er bei fachkundiger Beratung zu diesem Zeitpunkt auch eine Nutzung seines WLANs durch unberechtigte Dritte hätte feststellen können. Dass er heute diesen Nachweis nicht mehr zu führen vermag, geht daher mit ihm heim.

d) Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Wegen § 852 BGB ist keine Verjährung eingetreten. Denn der Beklagte hat auf Kosten der Klägerin etwas durch unerlaubte Handlung erlangt. Die Nutzungsrechte an dem gegenständlichen Werk standen nicht dem Beklagten zu. Durch die unerlaubte Handlung hat der Beklagte die Verfügungsmöglichkeit über diese Rechte erlangt und sie selbst genutzt sowie öffentlich zum Download angeboten. Damit haftet der Beklagte der Klägerin auch nach ungerechtfertigter Bereicherung nach Maßgabe der Lizenzanalogie. Dies ergibt sich mutandis mutatis bereits aus der Fuchsberger-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH juris, Urt. v. 14.April 1992, VI ZR 285/91). Danach sind Eingriffe in Persönlichkeitsrechte im Wege der Eingriffskondiktion nach den Maßstäben der Lizenzanalogie liquidierbar. Anspruchsgrundlage ist die Eingriffskondiktion.

e) Die Höhe des zu ersetzenden Betrages, berechnet nach § 818 (2) BGB über die Lizenzanalogie, kann nicht mehr, aber auch nicht weniger als € 100 betragen. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Recht, in das eingegriffen wurde, nur das Sprachwerk erfasst, nicht den Film an sich. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur eine einzige logische Sekunde behauptet hat, in der das Werk herunterzuladen war. Umgekehrt war gerade wegen der Funktionsweise des Filesharing, bei der nur kleine Scheibchen des Werks von einer bestimmten Adresse heruntergeladen werden, durchaus Raum für eine merkliche Bemessung des etwas. Denn die Nutzung des Werks in dieser logischen Sekunde führte zu einer öffentlichen Zugänglichmachung, welche den Rechteinhaber in seiner Nutzung der Rechte beeinträchtigt.

3. Weitere Schadenersatzforderungen sind verjährt, s.o.

4. Die Zinsforderung folgt aus § 818 IV, 288, 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Gründe, die Berufung des Beklagten zuzulassen, liegen nicht vor.

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