Saarländisches OLG, Urteil vom 30.06.2020 - 4 U 70/18
Fundstelle
openJur 2021, 8326
  • Rkr:

1. Die in einem Immobiliendarlehensvertrag geforderte Wohngebäudeversicherung stellt kein angegebenes Geschäft im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB a.F. dar. Es ist nicht erforderlich, dass auch für diesen weiteren Vertrag über Widerrufsfolgen belehrt wird (entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15).

2. Zu den Grenzen richtlinienkonformer Auslegung und den Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 (C-66/19) auf die Prüfung der Wirksamkeit erteilter Widerrufsinformationen nach deutschem Recht ("Kaskadenverweis").

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 07.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 196/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

3. Dieses Urteil und das am 07.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 196/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages, der von den Klägern widerrufen wurde.

Die Kläger schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im August 2013 zur Umschuldung eines Immobilienkaufs unter der Vorgangs-Nr. ... einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 150.000 € (Anlage K1, Blatt 9 der Akte). Dabei vereinbarten die Parteien einen bis 30.06.2023 gebundenen Sollzinssatz in Höhe von 2,85 % pro Jahr. Das Darlehen wurde durch eine Briefgrundschuld besichert, eingetragen an dem Anwesen ... pp.

In Ziffer 9 der Vertragsurkunde heißt es unter der Überschrift "Sicherheiten, Verträge, Versicherungen" unter anderem wie folgt (Blatt 10 der Akte):

"Der Darlehensnehmer hat zusätzlich folgende Verträge, insbesondere Versicherungen, abzuschließen oder nachzuweisen:

Wohngebäudeversicherung (Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-, Hagel- und Elementarschäden) für das Wohngebäude in ... pp."

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterhielten die Kläger bereits eine Gebäudeversicherung, die sie abgeschlossen hatten, ohne dass die Beklagte in den Abschluss oder die Vermittlung eingebunden gewesen wäre.

Unter Ziffer 11 des Darlehensvertrages erteilte die Beklagte Informationen zum Widerrufsrecht der Kläger und den Widerrufsfolgen (Blatt 11 der Akte). Hinweise auf etwaige Auswirkungen eines Widerrufs des Darlehensvertrages auf den im Vertrag aufgeführten Versicherungsvertrag enthielt die Widerrufsinformation nicht.

Wegen der Gestaltung und der Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf Blatt 11 der Akte verwiesen.

Insbesondere findet sich am Ende der Widerrufsinformation folgende Angabe:

"Der Darlehnsnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann."

Einbezogen in den Vertrag waren darüber hinaus die Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen der Beklagten (Blatt 13 - 16 der Akte). In diesen heißt es, soweit streitgegenständlich relevant, wie folgt:

"Ziff. 2 Aufrechnungsbefugnis:

Der Kreditnehmer kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."

"Ziff. 24 Abbedingung von § 193 BGB:

<im Vertrag ausgeführt>"

Die Kläger zahlten ab dem 30.12.2013 monatliche Raten von zunächst 700 € sowie ab dem 01.05.2017 bis zum 01.11.2017 monatlich 325 €. Im Dezember 2017 lösten sie das Darlehen vorfristig unter Zahlung einer von der Beklagten verlangten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.509,94 € ab.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2018 (Bl. 26 der Akte) widerriefen die Kläger die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärungen und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf den 16.02.2018 zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 1.153,00 € auf.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Widerruf sei wirksam, weil die Widerrufsfristen des § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Belehrung über ihr Widerrufsrecht nie zu laufen begonnen hätten. Die Beklagte habe fehlerhaft die gesetzlich geforderten Belehrungspflichten beim Vorliegen "anzugebender" Geschäfte nicht eingehalten. Bei der gemäß Ziffer 9 des Darlehensvertrages genannten - abzuschließenden oder nachzuweisenden - Gebäudeversicherung handele es sich um ein Geschäft im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB a.F., weshalb auch insoweit über die Folgen eines Widerrufs hätte belehrt werden müssen.

Zudem habe die Beklagte fehlerhaft über die Länge der Widerrufsfrist informiert, da § 193 BGB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abbedungen wurde. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung dessen auf § 355 Abs. 2 BGB werde von der verbraucherschützenden Regelung zur Widerrufsfrist abgewichen. Hierüber hätten die Kläger informiert werden müssen.

Schließlich sei die Widerrufsinformation fehlerhaft, da Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein (partielles) Aufrechnungsverbot beinhalte, was dem Verbraucher suggeriere, dass er im Falle des Widerrufs nicht die Aufrechnung mit seinen Ansprüchen gegen die Ansprüche der Bank erklären könne, was ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten könne. Damit sei die Möglichkeit der effektiven Ausübung des Widerrufsrechts nicht gegeben und der Verbraucher sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden.

Der Widerruf sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt; alleine die vorzeitige Beendigung des Darlehens begründe nicht den Einwand der Verwirkung.

Die Kläger haben beantragt (Blatt 2 der Akte),

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 11.509,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2018 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von 1.153,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Blatt 40 der Akte),

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsinformation sei inhaltlich nicht zu beanstanden, weshalb der Widerruf der Kläger verfristet gewesen sei. Insbesondere werde die Widerrufsinformation nicht durch möglicherweise unwirksame Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unrichtig.

Mit seinem am 07.09.2018 (Blatt 59 der Akte) verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die gesetzliche Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Kläger bereits abgelaufen gewesen sei. Da die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden sei, habe die Widerrufsfrist bereits im Jahr 2013 zu laufen begonnen. Die klägerseits vorgetragenen Einwände seien nicht geeignet, die Ordnungsgemäßheit der erteilten Widerrufsinformationen in Frage zu stellen.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr.1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter.

Die Kläger rügen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Widerrufsinformation der Beklagten nicht zu beanstanden und der Widerruf der Kläger deshalb verfristet gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung sei bereits deshalb nicht ordnungsgemäß, da die Beklagte ihren Belehrungspflichten nach §§ 359a a.F., Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EGBGB a.F. nicht nachgekommen sei. Bei der im Vertrag genannten Wohngebäudeversicherung habe es sich um einen Vertrag im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB gehandelt. Dieser sei auch im Sinne der Norm "genau angegeben" gewesen. Anders als das Landgericht meine, habe nicht lediglich eine Typenbezeichnung vorgelegen; es seien sowohl der Inhalt der Versicherung als auch das zu versichernde Objekt angegeben gewesen, was ausreichend sei. Bei einer erst später abzuschließenden Gebäudeversicherung sei eine genauere Bezeichnung im Darlehensvertrag noch gar nicht möglich.

Die Auffassung des Landgerichts, dass eine (an sich) ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht durch andere Stellen der Vertragsunterlagen verunklart werden könnten, sei fehlerhaft. So wie der BGH die Heilung einer unklaren Information durch Angaben an anderer Stelle im Vertrag zulasse (Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16), müsse dies auch für den umgekehrten Fall gelten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts betreffe das in Ziffer 2 der AGB enthaltene Aufrechnungsverbot auch die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Darlehensnehmer. Etwas Anderes lasse sich auch der Entscheidung des BGH vom 20.03.2018 (IX ZR 309/16) nicht entnehmen; der BGH habe sich dort nur mit der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Klausel auseinandergesetzt, nicht mit den Folgen der Klausel auf das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers. Solche Folgen seien jedoch gegeben. Wenn dem Verbraucher eine Einschränkung bei den Rechtsfolgen des Widerrufs suggeriert werde, könne dies dazu führen, dass er von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mache.

Aus den vorgenannten Gründen führe auch die - unwirksame - Abbedingung des § 193 BGB in den Allgemeinen Kreditbedingungen (Ziffer 24) zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Die Belehrung müsse über die gesetzliche Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. informieren, was die Regelungen der §§ 187 ff. BGB zur Fristenberechnung, und damit auch die Verlängerung der Frist nach § 193 BGB, mit einschließe. Durch die Abbedingung des § 193 BGB werde von den gesetzlichen Vorgaben zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen.

Zuletzt haben die Kläger auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 (C - 66/19) verwiesen, der festgestellt habe, dass der auch in der vorliegenden Widerrufsinformation enthaltene sog. Kaskadenverweis, wonach die Widerrufsfrist zu laufen beginne "nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat", den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach in klarer und prägnanter Form über das bestehende Widerrufsrecht informiert werden müsse, nicht genüge.

Die Verwendung der streitgegenständlichen Widerrufsinformation sei nur dann unschädlich, wenn sich die Beklagte zutreffend auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könne. Dies sei ihr aber aufgrund vielfacher Abweichung vom Mustertext verwehrt, insbesondere durch die Aufnahme der nicht-musterkonformen Formulierung zum Aufwendungsersatz am Ende der Information zu den Widerrufsfolgen. Zudem greife der Musterschutz auch mangels hinreichender Hervorhebung der Widerrufsinformationen nicht.

Die Kläger beantragen (Bl. 99 der Akte),

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.09.2018, zugestellt am 12.09.2018, Az.: 1 O 196/18, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 11.509,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2018 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.153,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 91 der Akte),

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Rechtsvortrags. Auch unter Zugrundelegung der Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 sei die Widerrufsbelehrung als klar und prägnant anzusehen, sie entspräche nicht der des Vorlagebeschlusses, über den der EuGH zu entscheiden hatte.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 31.08.2018 (Bl. 55 der Akte) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auf Rückforderung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung sowie auf Nutzungsersatz gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Da die Widerrufsinformation der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen entsprach, hatte die Widerrufsfrist mit Übergabe der Vertragsunterlagen im August 2013 zu laufen begonnen und war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Kläger im Januar 2018 bereits verstrichen; der Widerruf konnte mithin keine Wirkungen mehr entfalten.

1. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf den Streitfall die bei Abschluss des Darlehensvertrags geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der bei Vertragsabschluss im August 2013 geltenden Fassung - Art. 229 § 32 Abs. 1 und § 38 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306 - anzuwenden sind.

2. Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2013 gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. mit § 355 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) ein Widerrufsrecht zugestanden hat und dass die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB insbesondere nicht begann, bevor die Kläger nicht die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB und Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 EGBGB auch die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306).

3. Die Kläger konnten den mit Schreiben vom 26.01.2018 (Blatt 26 der Akte) erklärten Widerruf jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam ausüben. Denn die für den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages gem. §§ 355 Abs. 2 S. 1, § 495 Abs. 2 BGB geltende Frist von 14 Tagen war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Den Klägern sind die nach dem Gesetz erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB bei Vertragsschluss im August 2013 durch Übergabe des für sie bestimmten schriftlichen Vertragsexemplars (Bl. 9 ff. d.A.) ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Dadurch ist der Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden mit der Folge, dass diese im Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Januar 2018 bereits - lange - abgelaufen war.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die von der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) verwendeten Widerrufsinformationen inhaltlich nicht zu beanstanden sind; die Einwände der Kläger greifen nicht durch.

a) Die Beklagte war nicht verpflichtet, über Besonderheiten des Widerrufs auch in Bezug auf die im Darlehensvertrag ausdrücklich genannte Gebäudeversicherung als einem mit dem Darlehen im Zusammenhang stehenden "weiteren Vertrag" im Sinne der §§ 358, 359a BGB a.F. zu belehren.

aa) Gemäß § 358 BGB in der vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (a.F.) erstreckte sich einerseits der Widerruf eines Liefervertrages auch auf den zur Finanzierung dessen aufgenommenen Darlehensvertrag (§ 358 Abs. 1 BGB a.F.) und andererseits der Widerruf des Darlehensvertrages auch auf den Liefervertrag (§ 358 Abs. 2 BGB a.F.), wenn es sich bei diesen um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB a.F. handelte. Durch § 359a BGB erfolgte in entsprechender Anwendung des § 358 BGB a.F. eine teilweise Widerrufserstreckung auch auf solche Verträge, die mit dem Darlehensvertrag nicht verbunden, in diesem jedoch "genau angegeben" waren (§ 359a Abs. 1 BGB a.F.) oder im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag als Zusatzleistung des Unternehmers oder eines Dritten abgeschlossen wurden (allgemein siehe Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Auflage 2012, § 359a Rn. 2 ff.; MüKo/BGB-Habersack, 13. Auflage, § 359a Rn. 11, 16; JurisPK/BGB-Wildemann, 6. Auflage 2012, § 359a Rn. 6 ff.).

Hieran anknüpfend folgen aus § 358 Abs. 5 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 12 Abs. 1, 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 EGBGB a.F. erweiterte Belehrungspflichten in Bezug auf die Folgen eines Widerrufs auch für diese angegebenen Verträge.

Im Streitfall bestanden solche weiteren Belehrungspflichten jedoch nicht, da die im Vertrag genannte - noch abzuschließende oder nachzuweisende - Versicherung den §§ 358, 359a BGB in der maßgeblich geltenden Fassung nicht unterfiel.

bb) Bei dem Darlehensvertrag und dem weiter genannten Versicherungsvertrag handelte es sich nicht um verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB a.F. Gemäß § 358 Abs. 3 BGB a.F. sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag (nur) dann verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide eine Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, wird von keiner Seite vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

cc) Bei der im Darlehensvertrag genannten, von der Beklagten geforderten Versicherung handelt es sich auch nicht um einen angegebenen Vertrag im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB a.F. Soweit sowohl die Kläger als auch die Beklagte hier wiederholt darauf Bezug genommen haben, dass ein "anzugebendes Geschäft" vorliege, liegt dabei eine Fehlbezeichnung vor. Das Gesetz sieht besondere Rechtsfolgen beim Widerruf eines (Darlehens-)Vertrages sowie daraus folgende Belehrungspflichten lediglich für "angegebene Verträge" vor (§ 358 Abs. 5 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 12 Abs. 1, 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 EGBGB a.F.). Maßgeblich ist alleine, inwieweit ein in Bezug genommener weiterer Vertrag im Darlehensvertrag bereits (hinreichend genau) angegeben ist. Eine sonstige Verpflichtung zum späteren Abschluss oder der späteren Angabe eines anderen Vertrages, wie durch die Bezeichnung suggeriert, ist demgegenüber nicht von Belang.

Wie das Landgericht zurecht festgehalten hat, kommt es insoweit insbesondere nicht darauf an, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ein solcher Vertrag vorliegt, da das Vorliegen eines angegebenen Geschäfts als Ergebnis einer rechtlichen Bewertung festzustellen ist (BGH, Urteil vom 09.05.2017 - IX ZR 314/15, juris).

(1) Die durch § 359a Abs. 1 BGB angeordnete Widerrufserstreckung setzt voraus, dass in dem Kreditvertrag spezifische Waren oder die spezifische Erbringung einer Dienstleistung angegeben sind (vgl. BeckOK/BGB-Möller, 31. Auflage, § 359a Rn. 2). Eine genaue Bezeichnung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ware oder Dienstleistung so angegeben ist, dass der konkrete Vertragsgegenstand genau identifizierbar wird (vgl. JurisPK/BGB-Wildemann, 6. Auflage 2012, § 359a Rn. 8). Erforderlich ist allerdings lediglich die Identifizierbarkeit des Vertragsgegenstandes, nicht auch schon der Vertragspartei. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll gerade die Fallgruppe erfasst werden, in denen eine unmittelbare Anwendung des § 358 BGB nicht in Betracht kommt, dass sich nämlich der Verbraucher erst nach Auszahlung des Darlehens für einen bestimmten Vertragspartner entscheidet, der den finanzierten Gegenstand dann liefert (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Auflage 2012, § 359a Rn. 2; JurisPK/BGB-Wildemann, 6. Auflage 2012, § 359a Rn. 8).

Die sachliche Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 358 BGB a.F. trägt dem Umstand Rechnung, dass die genaue Angabe der finanzierten Leistung beim Verbraucher auch dann den Anschein einer wirtschaftlichen Einheit hervorrufen kann, wenn es an einem Verbindungselement im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB a.F. fehlt (MüKo/BGB-Habersack, 13. Auflage, § 359a Rn. 4). Insbesondere durch die in § 359a Abs. 1 BGB a.F. ausdrücklich angeordnete Subsidiarität gegenüber § 358 BGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht jeder in dem Darlehensvertrag genannte sonstige Vertrag ein "angegebener Vertrag" in diesem Sinne ist. Vielmehr setzt die Erstreckung des Widerrufs auf den Verbraucherdarlehensvertrag voraus, dass gerade die finanzierte Leistung im Darlehensvertrag genau angegeben ist (vgl. MüKo/BGB-Habersack, 13. Auflage, § 359a Rn. 7). Zwar ist streitig, ob eine Teilfinanzierung der Ware oder Leistung für die Anwendung des § 359a Abs. 1 BGB ausreichend ist (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Auflage 2012, § 359a Rn. 2, MüKo/BGB-Habersack, 13. Auflage, § 359a Rn. 10), eine Anwendbarkeit des § 359a Abs. 1 BGB ist aber jedenfalls nur dann gegeben, wenn das Darlehen gerade der Finanzierung der angegebenen Ware oder der Leistung des Unternehmers dient (vgl. MüKo/BGB-Habersack, 13. Auflage, § 359a Rn. 10).

(2) Nach diesen Grundsätzen stellt die in dem Darlehensvertrag genannte Wohngebäudeversicherung keinen angegebenen Vertrag im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB a.F. dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die geforderte Versicherung bereits genau genug angegeben war, oder ob, wovon das Landgericht ausgegangen ist, lediglich eine "Typenbeschreibung" vorliegt, die generell nicht die Anforderungen an ein angegebenes Geschäft im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB a.F. erfüllt (BeckOK/BGB-Möller, 31. Auflage, § 359a Rn. 2; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Auflage 2012, § 359a Rn. 2; MüKo/BGB-Habersack, 13. Auflage, § 359a Rn. 7; JurisPK/BGB-Wildemann, 6. Auflage 2012, § 359a Rn. 8 jeweils unter Verweis auf Begr.Reg, BT-Drs. 16/11643). Der Berufung ist jedenfalls zuzugeben, dass ein angegebenes Geschäft nach dem Gesetzeszweck gerade dann vorliegen kann, wenn der konkrete Vertragspartner des weiter abzuschließenden Vertrages noch nicht feststeht und somit keine genaueren Details zu diesem Vertrag, wie etwa eine Vertragsnummer, angegeben werden können. Zu der hier in Bezug genommenen Gebäudeversicherung war jedenfalls der vertragliche Inhalt insoweit angegeben, als dass die im Einzelnen abzusichernden Versicherungsfälle und das zu versichernde Objekt genannt waren.

Es fehlt jedoch an der zur Annahme einer ausreichenden wirtschaftlichen Verbundenheit der Verträge erforderlichen weiteren Voraussetzung, dass nämlich der Darlehensvertrag - zumindest auch - die genannte Wohngebäudeversicherung finanzieren sollte. Wie sich bereits aus der Überschrift der Ziff. 9 im Darlehensvertrag - "Sicherheiten, Verträge, Versicherungen" - ergibt (Blatt 10 der Akte), handelte es sich lediglich um eine gesonderte Forderung der Beklagten, die den gewährten Kredit absichern sollte. Es ist nicht vorgetragen und nach dem unstreitigen Sachverhalt, dass die Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits über eine Gebäudeversicherung verfügten, die sie lediglich fortsetzten, auch sonst nicht ersichtlich, dass die geforderte Versicherung durch die Beklagte finanziert werden sollte. Bereits aus diesem Grund liegt lediglich ein unerheblicher sonstiger Vertrag und kein angegebener Vertrag im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB a.F. vor.

Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch die Vergleichbarkeit mit dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.03.2017 (17 U 204/15), das von den Klägern zur Begründung ihrer Rechtsansicht herangezogen wurde. Zwar hat das OLG Karlsruhe im dortigen Fall allerdings ein im Darlehensvertrag genanntes Vertragsverhältnis mit einer Gebäudeversicherung als angegebenes Geschäft im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB angesehen (Rn. 43, zitiert nach juris). Im Tatbestand des Urteils sind jedoch lediglich die Widerrufsbelehrungen der dort streitigen Verträge wiedergegeben. Der konkrete Inhalt der Darlehensverträge selbst ist jedoch unbekannt, weshalb keine belastbaren Aussagen dazu möglich sind, welcher Art die dortigen Verträge und die genannte Wohngebäudeversicherung waren. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dort um eine Umschuldung in Bezug auf ein Bestandsgrundstück mit bereits bestehender Gebäudeversicherung - wie hier - handelte.

(3) Allerdings teilt der Senat, ohne dass es darauf nach Vorgesagtem streitentscheidend ankäme, die rechtliche Einschätzung des OLG Karlsruhe nicht, dass eine in einem Immobiliendarlehensvertrag genannte Gebäudeversicherung überhaupt ein angegebenes Geschäft im Sinne des § 359a Abs. 1 BGB darstellen könnte. Selbst wenn diese im Darlehensvertrag genau angegeben und durch den Darlehensvertrag finanziert sein sollte, spricht der Gesetzeszweck des § 359a Abs. 1 BGB dagegen, eine nur ergänzend geforderte Gebäudeversicherung als Geschäft in diesem Sinne anzusehen. Wie dargelegt, werden mit der Regelung des § 359a Abs. 1 BGB insbesondere die Fälle erfasst, in denen eine wirtschaftliche Einheit des Darlehensvertrages mit einem finanzierten Vertrag vorliegt, ohne dass verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB gegeben sind. Dies ist bei einem Immobiliendarlehensvertrag aber in erster Linie die Verknüpfung des Darlehens mit dem Erwerb einer Immobilie; eine im Vertrag eventuell mit aufgenommene Gebäudeversicherung ist dagegen ersichtlich nur eine Ergänzung der vertraglichen Regelung, nicht ihr Kern. Es liegt aber - auch unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes - nicht im Interesse der Vertragsparteien, dass die Wirksamkeit eines Immobiliendarlehens vom etwaigen Widerruf einer zusätzlich vereinbarten Gebäudeversicherung abhängen sollte.

Darüber hinaus ist gerade für den Immobilienkauf die Regelung in § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB zu beachten, wonach im Fall eines kreditfinanzierten Immobiliengeschäfts regelmäßig keine im Sinne des § 358 Abs. 1 BGB verbundenen Verträge vorliegen. Aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Wertung ist es unzulässig, finanzierte Immobiliengeschäfte sodann in entsprechender Anwendung des § 359a Abs. 1 BGB über den Weg als angegebene Verträge mit einer Widerrufserstreckung auszustatten (BeckOK/BGB-Möller, 31. Auflage, § 359a Rn. 5). Erstreckt sich aber schon der Widerruf des (Immobilien-)Kaufvertrages selbst nicht auf den Darlehensvertrag, so kann für den Widerruf der nur ergänzend abgeschlossenen Gebäudeversicherung nichts Anderes gelten.

dd) In der geforderten Gebäudeversicherung liegt keine Zusatzleistung der Beklagten oder eines Dritten gemäß § 359a Abs. 2 BGB a.F., weshalb insofern keine besonderen Widerrufsfolgen zu beachten waren. Zudem hätten auch dann keine besonderen Belehrungspflichten bestanden.

(1) Der Begriff der Zusatzleistung im Sinne des § 359a Abs. 2 BGB entspricht dem in Art 247 § 8 Abs. 1 EGBGB (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Auflage 2012, § 359a Rn. 4; MüKo/BGB-Habersack, 13. Auflage, § 359a Rn. 13; unter Verweis auf BT-Drs. 16/11643, S. 73). Erfasst werden danach Verträge, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat, wobei Versicherungsverträge beispielhaft ausdrücklich genannt sind. Anders als bei § 359a Abs. 1 BGB ist irrelevant, wie die Leistungsverpflichtung des anderen Vertrages finanziert wird (MüKo/BGB-Habersack, 13. Auflage, § 359a Rn. 15); erforderlich ist lediglich ein unmittelbarer Zusammenhang, d.h. eine direkte kausale Verknüpfung mit dem Darlehensvertrag.

Hieran fehlt es im Streitfall. Die Wohngebäudeversicherung der Kläger bestand nach ihrem im Verfahren unstreitig gebliebenen Vortrag bereits vor dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag. Allein, dass die Beklagte sodann den Nachweis einer Wohngebäudeversicherung verlangte, kann den erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang nicht herstellen. Es ist ersichtlich nicht Ziel der gesetzlichen Regelung, dass ein seit langer Zeit bestehender Versicherungsvertrag in seinem Bestand davon abhängt, ob ein später geschlossener Darlehensvertrag widerrufen wird.

(2) Darüber hinaus hätte auch keine Pflicht der Beklagten bestanden, über die Auswirkungen eines Widerrufs des Darlehensvertrages auch auf einen Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne des § 359a Abs. 2 BGB a.F. gesondert zu belehren (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - XI ZR 718/16, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2018 - 6 O 14216, juris, OLG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2019 - 4 U 121/18, juris; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2017 - 13 U 289/16). Eine entsprechende Belehrungspflicht ergibt sich weder aus den §§ 358, 359a BGB a.F. noch aus Art 247 §§ 12 Abs. 1, 6 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 EGBGB.

Gemäß § 358 Abs. 5 BGB in der ab dem 04.08.2011 geltenden Fassung muss die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auch auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 S. 1, 2 BGB a.F. hinweisen. Die Regelungen des § 359a BGB a.F. verweisen jedoch lediglich auf § 358 Abs. 1 und 4 bzw. Abs. 2 und 4 und damit gerade nicht auf die Belehrungspflicht des § 358 Abs. 5 BGB a.F. (OLG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2019 - 4 U 121/18, juris Rn. 42). Auch den weiteren Regelungen des Art. 247 EGBGB lassen sich zu einer Belehrungspflicht keine Vorgaben entnehmen. Während Art 247 § 8 Abs. 1 EGBGB zwar allgemeine Informationspflichten in Bezug auf Zusatzverträge statuiert, dabei aber keine Vorgaben hinsichtlich etwaiger Widerrufsrechte des Verbrauchers macht, beschränken sich die Informationspflichten des Art 247 § 12 Abs. 1 EGBGB ausdrücklich auf verbundene oder angegebene Verträge. Zudem sieht Gestaltungshinweis 4c des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB nach seinem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 28) einen Hinweis darauf, dass sich der Widerruf eines Darlehensvertrages auch auf den Vertrag über Zusatzleistungen erstreckt, nicht zwingend, sondern nur fakultativ vor ("kann", vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - XI ZR 718/16, juris). Dass nach der Musterwiderrufsinformation Angaben zu Verträgen über Zusatzleistungen zumindest erlaubt sind, hat ausschließlich den Zweck, dem Darlehensgeber diese Angaben zu ermöglichen, ohne dass er dadurch den Musterschutz verliert (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2018 - 6 O 14216, juris unter Verweis auf BT-Drs. 17/1394, S. 28 und BT-Drs. 16/13669, S. 126).

b) Weiter verhilft der Berufung, wie der Senat bereits zuvor entschieden hat, auch nicht der Einwand zum Erfolg, dass den Klägern mit dem Vertrag auch die mit einbezogenen Allgemeine Geschäftsbedingungen überlassen wurden, die in Nr. 2 ein (partielles) Aufrechnungsverbot vorsahen, worin eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts zu sehen sei (Senat, Urteil vom 20.02.2020 - 4 U 51/18, n.v.).

aa) Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lautet:

"Aufrechnungsbefugnis: Der Kreditnehmer kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."

Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet, weil sie auf Grund ihrer offenen Formulierung auch solche Forderungen umfasse, die dem Verbraucher im Rahmen des von §§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB i. V. m. § 357 BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen könne; hierin liege eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts, denn nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB dürfe von den gesetzlichen Regelungen über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2018 - XI ZR 309/16, MDR 2018,753, juris Rn. 19).

bb) Hieraus folgt jedoch entgegen der Auffassung der Berufungskläger nicht, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hätte. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nämlich nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248, juris Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 511/18, juris). Die streitgegenständliche Klausel wurde vom BGH mit Urteil vom 20.03.2018 (XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132, juris) für unwirksam angesehen. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die unwirksame Klausel die Deutlichkeit bzw. Klarheit und Verständlichkeit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht beeinträchtige (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 511/18 - zitiert nach juris m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

Dies sieht der erkennende Senat entgegen der klägerseits zitierten, noch nicht rechtskräftigen, Entscheidung des LG Ravensburg (Urteil vom 21.09.2018 - 2 O 21/18, zitiert nach juris) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung und im Einklang mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.10.2018 - 4 U 90/18; LG Darmstadt, Urteil vom 24.05.2019 - 1 O 213/18; LG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2019 - 10 O 192/18 alle zitiert nach juris) weiterhin ebenso.

c) Zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 03.07.2018 - XI ZR 758/17), des Senats (Urteil vom 20.02.2020 - 4 U 58/18, n.v.) und anderer Obergerichte (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2019 - 6 U 190/17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2017 - 31 U 41/17, juris) hat das Landgericht zuletzt festgestellt, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation, die, wie festgestellt, den Anforderungen des Art 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB genügte, ihre Klarheit und Verständlichkeit nicht dadurch verliert, dass durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten, Ziff. 24, die Regelung des § 193 BGB abbedungen werden sollte.

Dabei kommt es bezüglich der streitgegenständlichen Widerrufsinformation nicht darauf an, ob § 193 BGB wirksam abbedungen ist oder abbedungen werden konnte, da jedenfalls durch die Abbedingung keine Verwirrung des Verbrauchers (Darlehensnehmers) eintreten kann (Senat, Urteil vom 20.02.2020 - 4 U 58/18, n.v.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2018 - 6 U 245/17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2017 - 31 U 41/17, juris; LG Münster, Urteil vom 21.03.2018 - 14 O 562/16, juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.07.2018 - 6 O 44/18, juris).

Denn § 355 Abs. 2 Satz 1 enthält keine Vorgaben zur Berechnungsweise der Widerrufsfrist, sondern nur solche zur Erteilung der Widerrufsinformationen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2017 - 31 U 41/17, juris Rn. 28). Die eigentliche Widerrufsinformation informiert den Verbraucher in aller wünschenswerten Kürze und Klarheit darüber, dass er sein Widerrufsrecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ausüben kann. Diese Information verliert ihre Klarheit und Verständlichkeit jedoch nicht dadurch, dass durch die Regelung § 193 BGB abbedungen werden soll, denn für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ist ohne weiteres erkennbar, dass ihm an dieser Stelle nicht eine Information erteilt werden, sondern dass eine Modifikation der Rechtslange vereinbart werden soll (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2018 - 6 U 245/17, juris Rn. 10 f). Der Verbraucher kann daher nicht den ggf. schädlichen Eindruck gewinnen, es gelte in Folge der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen nunmehr womöglich eine andere als die ihm mitgeteilte 14-tägige Widerrufsfrist. Vielmehr bleibt die Information über die Widerrufsfrist ohne Weiteres klar und verständlich, denn das Wissen des Verbrauchers, eine vertragliche Regelung zu treffen, schließt die Fehlvorstellung aus, eine Information zu erhalten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2018 - 6 U 245/17, juris Rn. 12).

Im Übrigen greift auch hier das Argument, dass eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urt. v. 10.10.2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248, juris Rn. 25). Die Auffassung der Berufungskläger liefe insgesamt darauf hinaus, dass die Rechtswirksamkeit einer Widerrufsbelehrung durch eine nichtige Allgemeine Geschäftsbedingung beeinflusst würde. Ein solches lässt sich jedoch weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes entnehmen.

d) Zuletzt haben die Kläger eingewandt, die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation sei wegen der Verwendung des sog. "Kaskadenverweises" unklar und damit unzureichend. Indem die Widerrufsinformation im Klammerzusatz unter der Teil-Überschrift "Widerrufsrecht" lediglich drei Beispiele der Pflichtangaben aufgeführt habe, obwohl für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist die Erteilung aller Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlich sei, fehle die erforderliche klare und prägnante Angabe über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist.

Dieser Angriff bleibt erfolglos. Eine Widerrufsinformation ist - jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung - wirksam und führt zum Anlauf der Widerrufsfrist, auch wenn sie auf einem "Kaskadenverweis" beruht.

aa) Seit seinen grundlegenden Entscheidungen vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 und vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 - ist es ständige Rechtsprechung des BGH, dass die in der weit überwiegenden Anzahl verwendeter Widerrufsinformationen von (Verbraucher-)Darlehensverträgen enthaltene Wendung, dass die Widerrufsfrist "nach Abschluss des Vertrages beginne, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat", klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB und damit wirksam ist. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den in diesem Zusammenhang alleine ankommt, kann danach die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist zu laufen beginne, aus der entsprechend erteilten Widerrufsinformation entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52). Insoweit sei auch die in Anlage 7 (früher Anlage 6) EGBGB enthaltene Musterwiderrufsinformation nicht zu beanstanden.

Wirksam ist die Widerrufsinformation nach der Rechtsprechung des BGH aber auch dann, wenn das Muster nur sprachlich, nicht aber in grafischer Hinsicht übernommen wurde. Zwar entfällt die Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, wenn die geforderte grafische Hervorhebung fehlt, die Widerrufsbelehrung sei dennoch wirksam, da der Wortlaut für sich genommen nicht zu beanstanden ist. Der gesetzgeberische Wille zugunsten der in der Musterwiderrufsinformation enthaltenen Formulierung sei klar erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299); der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15, juris; BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15. NJW 2017, 1306; BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886; BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258).

bb) Mit seiner Entscheidung vom 26.03.2020 hat der EuGH festgestellt, dass der in der deutschen Musterwiderrufsinformation enthaltene sog. Kaskadenverweis nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 200/48/EG vereinbar sei.

Auf die Prüfung der §§ 492, 495 BGB, Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB durch die deutschen Gerichte hat dies jedoch nur eingeschränkte Auswirkungen.

(1) Zunächst ist darauf zu verweisen, dass europäische Richtlinien keine in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften enthalten, auf welche sich der Einzelne berufen könnte; sie bedürfen vielmehr der Umsetzung in nationales Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 07.08.2018 - C - 122/17, BeckRS 2018, 17516 - Smith). Da Richtlinien im Regelfall keine horizontale Drittwirkung zwischen Privaten haben, ist für die Entscheidung nationaler Einzelrechtsstreite alleine das umgesetzte nationale Recht maßgeblich. Hinsichtlich der Auslegung nationaler Vorschriften kommt dem EuGH dabei keinerlei Kompetenz zu; dieser entscheidet nur über die Auslegung des betroffenen europäischen Rechtsakts, worauf er auch in der hier zugrundeliegenden Entscheidung erneut ausdrücklich verwiesen hat (C - 66/19, Rn. 31; Knoll/Nordholtz, NJW 2020, 1407 m.w.N.).

(2) An das im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den EuGH gefundene Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte grundsätzlich gebunden (sog. Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung) und damit verpflichtet, unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten; dies beinhaltet auch die Möglichkeiten der Rechtsfortbildung nach deutschem Recht (EuGH, Urteil vom 04.07.2006 - C-212/04, NJW 2006, 2465 - Adeneler; Herresthal, ZIP 2020, 745).

Begrenzt wird die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts allerdings durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH darf die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2006 - C-212/04, NJW 2006, 2465 - Adeneler; EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C 143/18, WM 2019, 1919 - Romano; BGH, Urteil vom 15.10.2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 m.w.N.).

(3) Folglich kann der EuGH lediglich eine Auslegung des europäischen Rechts vorgeben, die zu einer entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts verpflichtet. Dies setzt voraus, dass nach dem im Einzelfall anzuwendenden nationalen Recht eine Auslegung überhaupt in Betracht kommt. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Rechts ist nur möglich, wenn eine Norm unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil vom 03.07.2018 - XI ZR 702/16, juris Rn. 13), und sei es durch Rechtsfortbildung durch analoge Anwendung oder teleologische Reduktion der Norm beim Vorliegen einer - hinreichenden - Regelungslücke.

Umgekehrt bedeutet dies, dass dann, wenn eine Auslegung des nationalen Rechts aufgrund des Gesetzeswortlauts sowie des dahinterstehenden Willens des Gesetzgebers eindeutig ist, eine anderweitige Auslegung im nationalen Rechtsstreit ausscheidet, selbst wenn diese Auslegung gegen europäisches Recht verstoßen sollte (Hölldampf, WM 2020, 907).

cc) Im Streitfall kommen Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf die Prüfung der Widerrufsinformation bereits deshalb nicht in Betracht, da die Entscheidung keine Bedeutung für Immobiliendarlehensverträge wie den vorliegenden hat. Denn solche Verträge fielen bis zum 21.03.2016 nicht in den Anwendungsbereich des europäischen Rechts. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2008/48/EG galt diese nicht für Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedsstaat für gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind.

(1) Dem steht es nicht entgegen, dass der EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens seine Zuständigkeit u.a. mit der Begründung bejaht hat, dass diese auch dann gegeben sei, wenn der betreffende Sachverhalt nicht unter das Unionsrecht fällt, die Unionsvorschriften aber aufgrund eines Verweises im nationalen Recht auf ihren Inhalt gelten, mithin eine sog. überschießende Richtlinienumsetzung vorliegt. Hintergrund sei, dass ein Interesse der Union daran bestehe, dass auch die aus dem Unionsrecht nur übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden (C - 66/19, Rn. 28). Gleichwohl hat der EuGH darauf verwiesen, dass er seine Zuständigkeit in einer solchen Fallgestaltung nur ablehnt, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offenkundig keine Relevanz für den Streitfall hat. Ob dies der Fall ist, eine überschießende Richtlinienumsetzung also tatsächlich vorliegt, bleibt wiederum Sache der nationalen Gerichte (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 581/18, juris).

(2) Einen solchen Fall der überschießenden Richtlinienumsetzung hat das Landgericht Saarbrücken im Rahmen seines Vorlageersuchens angenommen (Beschluss vom 17.01.2019 - 1 O 164/18). Es ist davon ausgegangen, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorschriften der Verbraucherkreditrichtlinie auch für die von ihr eigentlich nicht betroffenen Immobiliardarlehen umgesetzt habe. Richtig ist, dass die Mitgliedsstaaten nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie nicht daran gehindert wären, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf außerhalb liegende Bereiche anzuwenden. Der Annahme einer solchen Umsetzung ist allerdings entgegenzuhalten, dass ein Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträgen bereits vor der Einführung der Richtlinie 2008/48/EG bestand und insofern ausschließlich auf einer autonomen Entscheidung des deutschen Gesetzgebers beruhte (Hölldampf, BKR 2019, 192; Pitsch/Reker, JurisPR-BKR 5/2020 Anm. 2).

Entsprechend hat der BGH mit seinen Beschlüssen vom 31.03.2020 (XI ZR 581/18 und XI ZR 299/19) hierzu (erneut) Stellung genommen und festgestellt, dass die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG auf Immobiliendarlehensverträge keine Anwendung findet; entgegen der Ansicht des Landgerichts Saarbrücken habe der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherkreditrichtlinie für Immobiliendarlehen nicht für maßgeblich erachtet. Er habe es vielmehr lediglich für sachgerecht gehalten, die Vorschriften für den Verbraucherkredit und für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zusammenzufassen. Demzufolge obliege die Auslegung der deutschen Vorschriften für Immobilienkreditverträge ausschließlich den deutschen Gerichten, ohne dass eine Bindung der EuGH-Entscheidung zu berücksichtigen wäre. Nach Klarstellung des BGH verbleibt es insoweit bei der bisherigen Rechtsprechung.

dd) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 auch in anderen Fallkonstellationen keine Auswirkungen auf die Beurteilung des Kaskadenverweises haben dürfte und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Unternehmer nach Verwendung der Musterwiderrufsinformation die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB für sich in Anspruch nehmen kann.

(1) Nach der durch den Senat geteilten einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, der die Widerrufsinformation bei Verwendung der Musterinformation für ordnungsgemäß erklärt, nicht möglich. Dem steht die klare gesetzliche Anordnung und das Verbot einer Entscheidung contra legem entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19; OLG München Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 U 182/19 sowie Urteil vom 26.05.2020, 6 U 448/19 - alle zitiert nach juris; Herresthal, ZIP 2020, 745; Hölldampf, WM 2020, 907; Knoll/Nordholtz, NJW 2020, 1407). Der Gesetzgeber hat den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB (und die Verwendung von Beispielsangaben) mit Gesetzesrang als klare und prägnante Angabe bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist vorgegeben; die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Um der Entscheidung des EuGH uneingeschränkte Geltung zu verschaffen, müssten die Gerichte daher gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sowie gegen Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB urteilen, woran sie durch das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Rechtsstaatsprinzip gehindert sind (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, juris). Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Das Ziel des Gesetzgebers, durch Verwendung des vorgegebenen Musters Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erreichen, würde verfehlt, wenn diesem die angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion genommen würde. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, würde damit eine unzulässige Auslegung contra legem darstellen.

(2) Es sprechen gewichtige Argumente dafür, dass auf eine richtlinienkonforme Auslegung auch dann zu verzichten ist, wenn sich der Unternehmer bei Abschluss eines Allgemein-Verbraucherkreditvertrages nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, weil er entweder eine eigenständige Widerrufsinformation entwickelt hat oder weil er aufgrund zu großer Abweichungen aus der Fiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB herausgefallen ist. Zwar ist der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB offen, so dass eine richtlinienkonforme Auslegung grundsätzlich möglich sein könnte. Doch steht es einer richtlinienkonformen Auslegung nicht nur entgegen, wenn der Wortlaut einer nationalen Norm eindeutig ist, sondern auch, wenn der Auslegung ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers entgegensteht.

Nach der herrschenden Meinung in der Literatur hat der deutsche Gesetzgeber den Kaskadenverweis unabhängig vom Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion als mit den Vorgaben des nationalen Rechts vereinbar eingestuft (Herresthal, ZIP 2020, 745; Knoll/Nordholtz, NJW 2020, 1407; Hölldampf, WM 2020, 907; im Ergebnis wohl auch Pitsch/Reker, JurisPR-BKR 5/2020 Anm. 2). Auch der BGH argumentiert in diese Richtung, wenn er ausführt, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30.07.2010 in Kraft getretenen Änderungen des EGBGB ergebe, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll, sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtet hat; schließlich sei das Gesetz und der Wille des Gesetzgebers derart eindeutig, dass eine dem entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheide (BGH, Beschluss vom 19.03.2020 - XI ZR 44/18, NJW-RR 2019, 867, Rn. 16).

Dies wird durch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt. Bereits in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass die von ihm gewählte Formulierung der deutschen Gesetzeslage gerecht wird, was für den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB und auch die lediglich beispielhaft aufgezählten Pflichtangaben gilt (BT-Drs. 17/1394, Seite 25, rechte Spalte). Darüber hinaus heißt es in der Begründung ausdrücklich, dass das Muster den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspreche; durch die Verwendung werde eine angemessene Information des Verbrauchers gewährleistet. (BT-Drs. 17/1394, Seite 21, rechte Spalte). Damit kann der Inhalt der Musterinformation nicht isoliert unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, dass der Gesetzgeber sein Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen, darauf beschränkt hat, dass er die Musterinformation gegen rechtliche Angriffe "immunisiert" hat (so Herresthal, ZIP 2020, 745). Vielmehr hat der Gesetzgeber ein Gesamtsystem geschaffen, in dem auch die im Muster enthaltenen einzelnen Formulierungen für sich genommen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers als ausreichend angesehen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2019 - 6 U 88/18, juris).

Eine Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, dass außerhalb des Musters über die dortige Formulierung hinaus weitere Angaben zum Fristbeginn erforderlich wären, würde letztlich nichts Anderes bedeuten, als dass der Gesetzgeber ein Muster erschaffen hat, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt (vgl. Knoll/Nordholtz, NJW 2020, 1407). Das gesetzliche Muster soll aber wie die gesetzliche Vorgabe belehren und nicht trotz dieser (Herresthal, ZIP 2020, 745).

4. Im Ergebnis haben die Kläger damit weder Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.509,94 € noch auf Zahlung des von ihnen errechneten Nutzungsersatzes für die während der Vertragslaufzeit gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.153,00 €.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung bewegt sich mit den tragenden Gründen, insbesondere hinsichtlich der Problematik des Kaskadenverweises, vollständig im Rahmen bestehender Rechtsgrundsätze.