OLG München, Endurteil vom 01.06.2017 - 6 U 4199/16
Fundstelle
openJur 2021, 7012
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.09.2016, Az. 37 O 220/15, abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 22.08./27.08.1999 geschlossene Verlagsvertrag unverändert fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Empfängern des Verlagsschreibens vom 04.06.2014 (23 Bandredaktoren gemäß Anlage BR 2) mitzuteilen, dass es zu der von der Beklagten beabsichtigten "Neubesetzung" in Bezug auf den klägerischen Arbeitsabschnitt im ...Kommentar nicht kommen wird.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser durch das Redaktorenrundschreiben vom 04.06.2014 entstanden ist und/oder entstehen wird.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 28% zu tragen, die Beklagte hat 72% zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung nach Nr. I.2 dieses Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 8.000,00 abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und folgenden

BESCHLUSS:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf € 100.000,00 festgesetzt:

Antrag I.: € 34.000,00

Antrag II.: € 20.000,00

Antrag III.: € 8.000,00

Antrag IV.: € 30.000,00

Antrag V.: € 8.000,00

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem zwischen ihnen geschlossenen Verlagsvertrag.

Die Klägerin ist ordentliche Universitätsprofessorin und Inhaberin des Lehrstuhls ...

Die Beklagte betreibt einen Verlag, der den "... Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen" herstellt und verbreitet. Die Klägerin kommentierte dort in zwei Auflagen (2004 und Ende 2013) die Regelungen der ... Grundlage ist ein zwischen den Parteien am 22.08./27.08.1999 geschlossener Verlagsvertrag (Anlage K 1), der in der Präambel als Vertragsgegenstand "die auf der ... aufbauende Mitwirkung <des Kommentators> an diesem Werk (= erste "Neubearbeitung 1998 ff.")" bestimmt und u.a. folgende Regelungen vorsieht:

§ 1

1. Die Kommentatorin/Der Kommentator bearbeitet nach Maßgabe einheitlicher und für alle Kommentatorinnen/Kommentatoren ... folgende Bestimmungen: ...

2. Die Kommentatorin/Der Kommentator ist dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Text der Bearbeitung aus der vorangegangenen Ausgabe des ... zu verwerten und wird insoweit vom Verlag von Ansprüchen einer/eines eventuellen bisherigen Kommentatorin/Kommentators freigestellt (siehe jedoch § 11 Abs. 3). ...

3. Die Kommentatorin/Der Kommentator überträgt dem Verlag das ausschließliche und uneingeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ihrer/seiner Bearbeitung für alle Auflagen und Ausgaben ...

...

6. Der Verlag verpflichtet sich, hinsichtlich der Bearbeitung des ..., die Gegenstand dieses Vertrages ist, die angenommene Bearbeitung zu vervielfältigen und zu verbreiten. Über die Annahme entscheidet der Verlag im Einvernehmen mit der/dem zuständigen Bandredaktorin/Bandredaktor (vgl. § 2). Eine Ablehnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktorinnen/Bandredaktoren. In diesem Fall ist der Verlag berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Im Hinblick auf eine künftige Neuausgabe der Bearbeitung, die Gegenstand dieses Vertrages ist, gilt Abs. 6 entsprechend, jedoch mit folgender Einschränkung: Der Verlag kann spätestens 12 Monate nach Erscheinen der Bearbeitung, die Gegenstand dieses Vertrages ist, der Kommentatorin/dem Kommentator Mitteilung davon machen, wenn er bei Veranstaltung einer künftigen Neuausgabe des ... oder von Teilen desselben vom Recht zu einer Neuausgabe dieser Bearbeitung keinen Gebrauch machen will. Diese Mitteilung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktorinnen/Bandredaktoren.

...

§ 11

1. Der Verlag wird der Kommentatorin/dem Kommentator rechtzeitig mitteilen, wann er eine neue Bearbeitung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen herauszugeben beabsichtigt. Die Kommentatorin/der Kommentator verpflichtet sich, binnen einer mit der/dem zuständigen Bandredaktorin/Band-redaktor abgestimmten Frist das Manuskript für die Neuausgabe an die/den für sie zuständigen Bandredaktorin/Bandredaktor abzuliefern. ...

2. Sollte die Kommentatorin/der Kommentator nicht willens oder in der Lage sein, die Neubearbeitung vorzunehmen, oder deren Manuskript nicht binnen der festgesetzten Frist abzuliefern, so ist der Verlag dazu berechtigt, eine neue Kommentatorin/einen neuen Kommentator zu bestellen.

3. Im Falle des Ausscheidens und einer Neubearbeitung durch einen Dritten stehen der/dem ausgeschiedenen Kommentatorin/Kommentator oder ihren/seinen Rechtsnachfolgern aus der Neubearbeitung durch einen Dritten keine Abfindungs- oder sonstigen Ansprüche zu.

§ 12

1. Im Falle des Ausscheidens und einer Weiter- bzw. Neubearbeitung durch einen Dritten bleiben sämtliche Nutzungsrechte sowie das Recht zur Bearbeitung in einer Neuausgabe beim Verlag. ...

...

§ 15 Beide Vertragsteile können diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis erschüttert und der Vertragszweck dadurch ernsthaft gefährdet ist, so dass dem Kündigenden eine Bindung an den Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

Im November 2013 erschien die Neuauflage des ... Kommentars. Mit Schreiben vom 05.03.2014 (Anlage K 2) wandte sich die Beklagte an die Klägerin und ihren (ebenfalls als Kommentator des ... verpflichteten) Ehemann (der seine Rechte im Parallelverfahren Az. 6 U 4203/16 verfolgt) mit der Mitteilung, dass sie im Hinblick auf den "äußerst strapaziösen Verlauf in der Abwicklung der Neubearbeitung" die Zusammenarbeit nicht fortsetzen wolle und daher die einvernehmliche Beendigung des Verlagsvertrags - bei Freigabe der ihr übertragenen Rechte "sobald die grundlegende Neukommentierung Ihrer Passagen des ... durch einen anderen Kommentator veröffentlicht ist" - vorschlage. Da die Klägerin hierzu nicht bereit war, befragte die Beklagte mit Schreiben vom 04.06.2014 (Anlage K 4) die Bandredaktoren zu deren nach § 1 Ziff. 7 des Verlagsvertrags (Anlage K 1) erforderlichen Zustimmung zur Neubesetzung der Kommentierung des ..., soweit bislang von der Klägerin (und ihrem Ehemann) bearbeitet. Zur Erläuterung ist in dem Anschreiben u.a. ausgeführt, dass die gemeinsame Verantwortung der Autoren für Qualität und Renommee des "..." die Neuvergabe einer Autorenposition erforderlich mache, die indes zum Schutz des betroffenen Autors nur mit Redaktorenzustimmung erfolgen solle. Der wesentliche Grund für das konkrete Anliegen bestehe in dem

"außerordentlich aufwändigen, für das Lektorat, die Herstellung und Vermarktung belastenden und insgesamt chaotisch verlaufenen Manuskriptabgabe- und Herstellungsprozess für den Kaufrechtsband im Jahr 2013", so dass die "Verlässlichkeit bei der Einhaltung von Terminen und die formale Qualität, die wir für den ... als führenden Kommentar des Zivilrechts erbitten müssen, ...so nicht mehr zu gewährleisten" seien. "Wir können es im Interesse des Gesamtwerks und seinem Qualitätsanspruch, der Arbeitsbelastung in den betroffenen internen und externen Arbeitseinheiten und nicht zuletzt im Interesse der uns anvertrauten Mitarbeiter nicht mehr verantworten, einen solchen Prozess noch einmal zu wiederholen. ..."

Die inhaltliche Qualität der Kommentierung habe man nicht zum unmittelbaren Anlass der Entscheidung genommen und dies auch nicht zum Gegenstand des Gesprächs mit den Autoren, wohl aber mit dem damaligen (zwischenzeitlich in dieser Funktion ausgeschiedenen) Bandredaktor ... gemacht. Allerdings habe man

"erhebliche Zweifel, dass die Einschätzung von ... zutrifft, man müsse die "wegweisende" inhaltliche Qualität der Kommentierung als einer "rechtswissenschaftlichen Pionierleistung" in Rechnung stellen, derentwegen sie als ein "Flaggschiff" des gesamten Kommentarwerks gelten könne. Wir empfehlen dringend, die Kommentierung insoweit zu prüfen. Nur als Beispiel seien etwa die Vorbemerkungen zu den ... und der Abgrenzungen zu anderen Vertragsgestaltungen ..., die Kommentierung zur ... und zu ... genannt. Nach unserem Dafürhalten werden Fundstellen viel zu oft lediglich kompilatorisch aufgeführt und in "Kurzzusammenfassungen" zitiert, ohne dass es zu einer übersichtlichen Strukturierung und Stellungnahme aus Sicht des Lesers kommt. Es dominieren zu häufig die Zitate knapperer BGB-Kommentare. Die aktuelle Literatur außerhalb dieser Kommentare und der Rechtsprechung wird über weite Strecken nicht wirklich ausgewertet. Entwicklungen in der Rechtsprechung erscheinen uns lediglich durch die Auflistung von Urteilen referiert und nicht sachlich ausreichend eingeordnet. Wir stellen diese Umstände in Ihr sachverständiges Ermessen. ..."

Die Mehrheit der Bandredaktoren gab hierauf Zustimmungserklärungen ab (vgl. Anlage BR 3).

Mit Schreiben vom 01.09.2014 (Anlage K 10) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie bei einer künftigen Neuausgabe des ... oder von Teilen desselben vom Recht zu einer Neuausgabe der Bearbeitung der Klägerin keinen Gebrauch machen wolle; sie stützte diese Mitteilung auf jeden möglichen Rechtsgrund, insbesondere aber auf § 1 Ziff. 7 des Verlagsvertrages. Hilfsweise sprach die Beklagte zugleich eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erscheinens der nächsten Neubearbeitung aus.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 21.09.2016, Az. 37 O 220/15 (Bl. 137/153 d.A.), die Klage abgewiesen, mit der klägerseits nach teilweise übereinstimmender Erledigterklärung zuletzt beantragt worden war:

I. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 22.08./27.08.1999 geschlossene Verlagsvertrag über die Mitwirkung der Klägerin an "... Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen", genannt ...-Vertrag, durch das Schreiben der Beklagten vom 01.09.2014 nicht beendet oder aufgehoben wurde.

II. Der Beklagten wird es insbesondere untersagt, einer dritten Person als Kommentatorin/Kommentator das Recht im Sinne von § 1 Nr. 1 Satz 1 ...-Vertrag einzuräumen, den von der Klägerin stammenden Text aus der mit "2014" bezeichneten Bearbeitung zu verwerten und/oder gegenüber Dritten eine entsprechende Freistellungserklärung zu erteilen.

III. Die Beklagte ist ferner verpflichtet, diesen Personen mitzuteilen, dass es auf der Grundlage des bisherigen Sachverhalts (bis einschl. Klageerhebung) zu der von der Beklagten beabsichtigten "Neubesetzung" in Bezug auf den klägerischen Arbeitsabschnitt im ...-Kommentar nicht kommen wird.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den materiellen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die pflichtwidrige Verbreitung nicht gesicherter fachbezogener Vorwürfe durch das Redaktorenrundschreiben vom 04.06.2014 (oder anderes Datum) entstanden ist und/oder entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, den der Klägerin durch das Redaktoren-Rundschreiben vom 04.06.2014 (oder anderes Datum) entstandenen immateriellen Schaden durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages für Persönlichkeitsrechtsverletzung (sog. "Schmerzensgeldes") in angemessener, vom Gericht zu schätzender Höhe, mindestens aber 8.000,00 € auszugleichen.

Zur Begründung hat das Erstgericht, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, Folgendes ausgeführt:

Die Klage sei im Feststellungsantrag zu Ziffer I. unzulässig, da es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehle. Die Beklagte mache nicht geltend, dass der streitgegenständliche Verlagsvertrag durch ihr Schreiben vom 01.09.2014 beendet oder aufgehoben worden wäre, sondern habe der Klägerin mitgeteilt, dass sie bei Veranstaltung einer künftigen Neuausgabe des ...-Kommentars von dem Recht zu einer Neuausgabe dieser Bearbeitung keinen Gebrauch machen wolle. Eine Aufhebung oder Beendigung des Vertrages bedeute das jedoch nicht, vielmehr werde durch diese Erklärung lediglich klargestellt, auf welche schriftstellerischen Leistungen der Klägerin sich die vertraglichen Verpflichtungen nicht weiter erstrecken würden. Auch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung bewirke nicht, dass der Vertrag - wie im Klageantrag formuliert - "beendet oder aufgehoben" worden sei; denn diese sei mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erscheinens der nächsten Neubearbeitung ausgesprochen worden und beziehe sich gerade nicht auf bereits erschienene Bearbeitungen. Dass der streitgegenständliche Verlagsvertrag in Bezug auf die laufende Ausgabe mit den Rechten und Pflichten beider Parteien fortbestehe, habe die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Insbesondere stehe außer Streit, dass die Beklagte im Rahmen der aktuellen Ausgabe die Kommentierung der Klägerin verwende und vervielfältige und die Klägerin dafür vertragsgemäß zu vergüten habe. Die Kammer habe mit Hinweisbeschluss vom 23.09.2015 unter Ziffer I. auf ihre Bedenken aufmerksam gemacht, ohne dass der Antrag um- oder klargestellt worden sei.

Der Klageantrag zu Ziffer II. sei unbegründet, da die Klägerin keine Umstände dargetan habe, die eine entsprechende Erstbegehungsgefahr begründen würden. Im Gegenteil habe die Beklagte bereits in ihrem vorgerichtlichen Schreiben - beginnend mit dem Angebot einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages vom 05.03.2014 (Anlage K 2) - deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an einer Verwendung der Kommentierung der Klägerin gerade kein Interesse habe.

Ferner dringe der klägerische Antrag Ziffer III. nicht durch, da es schon an einer denkbaren Anspruchsgrundlage für ein derartiges Begehren fehle. Äußerungsrechtliche Ansprüche könnten auf Unterlassung, Widerruf, Richtigstellung, Gegendarstellung sowie materiellen und immateriellen Schadensersatz gerichtet sein. Die Verpflichtung, jemandem etwas über die eigenen zukünftigen Pläne mitzuteilen, sei dem Äußerungsrecht hingegen fremd. Schließlich komme ein Anspruch auf die klageseits begehrte Mitteilung an die damaligen Bandredaktoren auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte in der Sache nicht verpflichtet sei, die Klägerin als Autorin künftiger Ausgaben des ... zu beschäftigen. Die Beklagte habe entsprechend den Voraussetzungen von § 1 Abs. 7 des Verlagsvertrages wirksam erklärt, bei Veranstaltung einer künftigen Neuausgabe von Teilen des ... vom Recht zu einer Neuausgabe dieser Bearbeitung keinen Gebrauch machen zu wollen. Die entsprechende Erklärung sei binnen 12 Monaten nach Erscheinen der Bearbeitung ausgesprochen und von der Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktorinnen/Bandredaktoren getragen worden. Die Regelung des § 1 Abs. 7 des Vertrages erstrecke sich auf die Herausgabe einer kommenden Auflage und erfasse entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein die schon abgegebene Bearbeitung, z.B. für den Fall, dass die Druckausgabe vergriffen sei und daher neu ausgegeben werde. Auch in Ansehung der Unklarheitenregel - ihre Anwendbarkeit auf diese Klausel einmal dahingestellt - ergebe sich eindeutig, dass sich die Regelung auf künftige Auflagen erstrecke. Da der Verlagsvertrag keine mengenmäßige Beschränkung der Auflage enthalte, stehe es dem Verlag frei, ob er weitere Exemplare einer Auflage drucke, sobald sie vergriffen sei. Denn seiner Verpflichtung zur Vervielfältigung und Verbreitung gemäß § 1 Abs. 6 des Vertrages sei er bereits durch eine einmalige Vervielfältigung und Verbreitung nachgekommen. Eine weitere sei dem Verlag nach § 8 Abs. 1 gestattet, aber nicht für den Verlag verpflichtend vorgesehen. Einer besonderen Regelung für diesen Fall habe es mithin nicht bedurft. Im Übrigen müsse dem Verlag, wenn ihm - wie die Klägerin meine - schon (unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 des Vertrages) das Recht zustehe, ein und dieselbe Auflage unter Heranziehung einer anderen Kommentierung erneut zu drucken, die Möglichkeit zur Auswechslung des Autors erst Recht für die nächste Auflage zustehen. Anderes ergebe sich auch nicht aus § 11 des Vertrages. Zwar werde in § 11 Abs. 1 bis 3 eine vertragliche Bindung für weitere Auflagen impliziert. § 1 Abs. 7 sei aber die zu § 11 Abs. 1 spezielle Regelung, die - neben § 11 Abs. 2 - eine Lösungsmöglichkeit des Verlages begründe.

An der AGBrechtlichen Wirksamkeit des § 1 Abs. 7 des Vertrages bestünden keine Bedenken. Es könne dahinstehen, ob die Klausel überhaupt einer AGB-Kontrolle unterliege, wenn man sie als Leistungsbeschreibung ansehe, weil der Umfang der zu erbringenden Vertragsleistung geregelt werde. Gerade die Kautelen, auf Basis derer eine Zusammenarbeit für weitere Auflagen und eine Möglichkeit des Verlages, sich davon zu lösen, geregelt würden, stellten eine essentielle Definition dessen dar, wie weit die vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien reichen sollten und könnten. Vor diesem Hintergrund könne die Klausel daher einer AGB-Kontrolle entzogen sein. Zwar werde eine teilweise Inhaltskontrolle auch bei leistungsbestimmenden Klauseln gefordert und insbesondere für eine Transparenzkontrolle votiert, soweit dem Kunden auf der Ebene der Abschlussentscheidung nicht klar und verständlich vor Augen geführt werde, was diesen erwarten könne. Dabei hingen die Anforderungen an den Inhalt der Klauseln stets von den Umständen des Einzelfalls ab, denn geboten sei eine überindividuell-generalisierende und typisierende Betrachtungsweise unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und besonderer Eigenart des jeweiligen Geschäfts. Angesichts dieser Betrachtungsweise käme eine AGBrechtliche Unwirksamkeit der Klausel aber nur dann in Betracht, wenn die Klägerin als rechtswissenschaftliche Hochschullehrerin nicht in der Lage gewesen sei, zu verstehen, welche Pflichten sie bei Abschluss des Vertrages eingegangen sei, was die Klägerin selbst nicht einmal behauptet habe und im Übrigen auch abwegig sei. Um den Sinngehalt der Regelung zu verstehen, bedürfe es im Übrigen nicht einmal juristischer Grundkenntnisse. Dass der Verlag nicht willens sei, sich zu verpflichten, einen Autor unabhängig von seiner geistigen Verfassung bis an sein Lebensende zu beschäftigen, liege vielmehr auch für juristische Laien auf der Hand und im Zweifel werde jedermann den streitgegenständlichen Vertrag auch in diesem Sinne verstehen.

Im Übrigen sei ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB auch nicht gegeben. Insbesondere stelle diese Klausel keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs. 2 BGB dar, weil die Vereinbarung den gesetzlichen Regelungen entspreche bzw. von ihr sogar zugunsten der Autoren abweiche. Der Verlagsvertrag sei als ein gemischt-typischer Vertrag zu bewerten, der Elemente des Verlagsvertrags und eines Dienst- bzw. Werkvertrags enthalte. Soweit eine Mitwirkung der Klägerin an Neubearbeitungen geregelt sei, gehe dies über einen reinen Verlagsvertrag hinaus, der durch die Verpflichtung des Verfassers eines Werkes gekennzeichnet sei, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen, sowie durch die Auswertungspflicht des Verlegers. Die darüber hinausgehende Mitwirkung der Klägerin an den Neubearbeitungen werde in § 1 Nr. 7 des Vertrages geregelt, der hierzu einschränkende Regelungen zur Zusammenarbeit beinhalte. Bezogen auf eine Mitwirkung der Klägerin an Neubearbeitungen sei nach den Regeln zu dienstleistungsbezogenen Dauerschuldverhältnissen jedenfalls eine ordentliche Kündigung möglich. Ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis könne, auch wenn keine gesetzlichen Regelungen bestünden, nach allgemeinen Grundsätzen (entsprechend §§ 624, 723 BGB) ordentlich gekündigt werden, sofern die Parteien dies nicht ausgeschlossen hätten. Als angemessene Kündigungsfrist erachte die Kammer vorliegend unter Abwägung der Interessen die zeitliche Regelung in § 1 Nr. 7 des Vertrags für angemessen.

Es liege auch keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Selbst wenn unklar wäre, wer die jeweils "aktuellen" Bandredaktoren seien, begründe eine solche Unklarheit nicht die Unwirksamkeit der Klausel, wenn sie die materielle Rechtslage des Adressaten verbessern solle. Denn vorformulierte Vertragsbestimmungen, die - wie hier - die rechtliche Stellung des Kunden gegenüber dem dispositiven Recht verbesserten, jedoch unklar seien, scheiterten nicht an § 307 BGB.

Die Klausel benachteilige die Klägerin auch nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei der Interessenabwägung habe die Kammer berücksichtigt, dass auf der einen Seite der Verlag sich seine Autoren grundsätzlich frei aussuchen könne. Die sich aus den §§ 1 ff. Verlagsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten bezögen sich auf eine konkrete, von einem Autor verfasste Kommentierung. Soweit der Verlag seiner Auswertungspflicht genügt habe, stehe es ihm frei, mit wem er für neue Werke zusammenarbeiten wolle. Der Verlag habe ein eigenes Interesse, seinen Werken durch gezielte Auswahl von Autoren ein eigenes Gesicht zu verleihen. Auf der anderen Seite habe die Kammer auch berücksichtigt, dass die Erstellung der Kommentierung durch die Klägerin zeitaufwendig und mühsam gewesen sei, sie sich eine weitere Zusammenarbeit erhofft hätte und ein großes Interesse an dem Erhalt ihrer Autorenstellung habe. Auch gehe die Kammer davon aus, dass die Klägerin ein Interesse daran habe, dass die Beklagte die Gründe für ihre Entscheidung gegen eine Mitwirkung der Klägerin bei der Gestaltung einer Neuausgabe benenne. Hinsichtlich des hohen Arbeitsaufwands der Klägerin betreffe eine zu niedrige Vergütung für nur eine Auflage zwar primär die Frage einer angemessenen Vergütung gemäß §§ 32, 32 a UrhG, ohne als solche zur Unwirksamkeit des Kündigungsrechts zu führen. Unangemessen sei jedoch eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versuche, ohne von vornherein auf dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit sei im Rahmen der Interessenbewertung auch der Umstand des hohen Arbeitseinsatzes der Klägerin als ein Interesse von ihr zu berücksichtigen gewesen. Hingegen erscheine die Frage, ob die Beklagte ihre Entscheidung bezüglich der Mitwirkung an einer Neuausgabe begründen müsse, nachrangig, soweit einem Vertragspartner - wie hier - gestattet sei, sich in einer mehr oder weniger regulären Weise ähnlich einem ordentlichen Kündigungsrecht von einer Verpflichtung zu lösen, da diese Möglichkeit gerade beinhalte, dass es der Angabe eines Grundes nicht bedürfe. Unangemessen sei die Regelung auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Bandredaktoren gar nicht kenne, welche zum Zeitpunkt eines möglichen Ausscheidens aus dem Kreis der Mitautoren über ihren Verbleiben abstimmen könnten, oder diese - wie die Klägerin meine - kein kompetentes Gremium seien. Unter Berücksichtigung der typischen Interessen des beklagten Verlages und der klagenden Autorin, der Gesamtgestaltung des Vertrages und der sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien sei die Kammer bei der Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung über die Mitwirkung der Autoren bei Neuausgaben die Autoren nicht unangemessen benachteilige. Dabei sei auch die Wertung des § 627 BGB zu berücksichtigen, wonach Verträge über Dienstleistungen höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen würden, seitens des Dienstberechtigten jederzeit beendet werden könnten.

Die Kammer halte die Klausel auch nicht für überraschend, da diese in erster Linie zugunsten der Klägerin von der Gesetzeslage abweiche und es im Übrigen mitnichten verwundere, dass der Verlag seine Autoren selbst auswählen wolle. Der Umstand, dass die weitere Mitwirkung von Autoren von der Zustimmung der Bandredaktoren abhängig gemacht werde, stelle sich als Korrektiv einer völlig freien Entscheidung der Beklagten dar und nicht als Überraschungsklausel im Sinne des § 305 c BGB.

Eine vorrangige Individualabrede habe die Klägerin schon nicht schlüssig vorgetragen. Soweit die Klägerin behauptet, ... habe erklärt, eine solche Kommentierung "komme einer Lebensversicherung gleich", weil der Arbeitsaufwand einer Neukommentierung gering sei, ergebe sich hieraus noch nicht der Wille, für den Verlag zuzusagen, dass die Klägerin die Kommentierung bis zum Tag ihres Ablebens fortführen dürfe und fehle es im Übrigen am Vortrag, dass ... Vollmacht von Seiten des Verlags gehabt hätte, für diesen rechtsverbindliche Erklärungen zur Vertragsgestaltung abzugeben.

Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 7 des Vertrags seien gegeben. Die Erklärung sei binnen 12 Monaten nach Erscheinen erfolgt und die Mehrheit der Bandredaktoren habe dieser Erklärung zugestimmt. Gemeint seien - auch in Ansehung der Unklarheitenregel - die aktuellen Bandredaktoren, denn nur mit diesen mache es Sinn, über die inhaltliche und personelle Fortführung der Kommentierung abzustimmen. Dass die Zustimmung der Mehrheit der im Herbst 2013 maßgeblichen Bandredaktoren vorliege, habe der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2016 nach der Inaugenscheinnahme der Dokumente mit den Zustimmungen nicht mehr in Abrede gestellt. Der Einwand der Klägerin, die Zustimmung der Bandredaktoren beruhe nicht auf der Grundlage objektiv zutreffender Informationen, führe nicht zu deren Unwirksamkeit. Bei der Zustimmung handele es sich um eine Willenserklärung, die im Fall von Irrtum oder Täuschung anfechtbar sein möge. Dass einer der Bandredaktorinnen/Bandredaktoren seine Erklärung angefochten oder widerrufen habe, sei indes nicht vorgebracht. Relevante Verfahrensfehler seien im Übrigen nicht feststellbar. Auch wenn in einem Schreiben um Zustimmung zur Neubesetzung der Kommentierungen durch die Klägerin und ihren Ehemann gebeten worden sei, habe es den Bandredaktoren freigestanden, nur hinsichtlich einer der beiden Genannten zuzustimmen. Dass die Abgabetermine einvernehmlich verschoben worden seien, sei dem Schreiben vom 04.06.2014 zu entnehmen. Ob dies üblich sei oder nicht und ob der Vorwurf der "Verschleppung" trotzdem berechtigt sei, könnten die Bandredaktoren aus eigener Sachkenntnis beurteilen. Schließlich beziehe sich der Satz "Die Autoren haben von ihrem Recht auf Geltendmachung ihres Standpunktes bereits umfassend Gebrauch gemacht." auch ausdrücklich nicht auf die angesprochenen inhaltlichen Mängel der Kommentierung.

Im Übrigen greife auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung durch. Insoweit werde auf Ziffer V. des Hinweises vom 23.09.2015 Bezug genommen.

Unbegründet sei ferner der gelten gemachte Feststellungsantrag zu Ziffer IV.. Der Klägerin könne Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. i.V.m. §§ 185 ff. StGB oder § 824 BGB nur bei der Verbreitung unwahrer Tatsachen oder Schmähkritik zustehen. Beides sei nicht gegeben. Mit der Beanstandung, es werde in dem Redaktorenrundschreiben vom 04.06.2014 wahrheitswidrig suggeriert, die Klägerin habe von ihrem Recht auf Geltendmachung ihres Standpunktes bereits umfassend Gebrauch gemacht, lasse sich eine Schadensersatzpflicht weder als unwahre Tatsache noch als Schmähkritik begründen. Da die Erklärung, die Klägerin habe "von ihrem Recht auf Geltendmachung ihres Standpunktes bereits umfassend Gebrauch gemacht", auch bewertende Elemente enthalte, könne sich die Klägerin allenfalls gegen einen ihr innewohnenden Tatsachenkern wehren. In Anbetracht des Art. 5 GG dürften hierbei keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Hinzu komme, dass bei äußerungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen - anders als bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen - die angegriffene Äußerung im Zweifel so zu deuten sei, dass eine Persönlichkeitsverletzung nicht gegeben sei. Nachdem die angegriffene Erklärung sehr pauschal sei, würden beim Rezipienten keine konkreten Vorstellungen geweckt, wozu die Klägerin im Einzelnen Stellung bezogen habe. Daher könne die angegriffene Äußerung allenfalls dann als falsch qualifiziert werden, wenn die Klägerin noch keinerlei Gelegenheit gehabt habe, zu den im Raum stehenden Vorwürfen Stellung zu nehmen. Hiervon könne indes schon im Hinblick auf das diesbezügliche Klagevorbringen keine Rede sein (vgl. S. 7 und 8 der Klageschrift).

Die in den Schreiben seitens der Beklagten geltend gemachten Qualitätsmängel der klägerischen Kommentierung stellten sich als Meinungsäußerungen dar, weil die Bewertung der Qualität der Kommentierung von Elementen des Dafürhaltens geprägt seien, die nicht dem Beweis zugänglich seien. Äußerungsrechtliche Ansprüche der Klägerin schieden insoweit aus. Die Erklärungen in dem Schreiben könnten nicht als Schmähkritik verstanden werden. Im Vordergrund stünde die Auseinandersetzung in der Sache. Dass eine Deformierung der Klägerin als Person im Vordergrund stünde, könne dem Schreiben nicht entnommen werden.

Auch unrichtige Tatsachenbehauptungen habe die Klägerin nicht nachgewiesen, insbesondere dringe sie nicht mit ihrer Auffassung durch, ihr würden in dem Schreiben an die Bandredaktoren zu Unrecht Verzögerungen bei der Manuskriptabgabe vorgeworfen. Die Unrichtigkeit dieses Vorbringens habe die Klägerin nicht im Einzelnen aufgezeigt. Der Umstand, dass die Abgabe-Terminsverlängerungen einverständlich abgesprochen worden seien, ändere nichts daran, dass von der Klägerin primär nicht zu dem ursprünglich vereinbarten Termin geliefert worden sei. Ihre Behauptung, dass ursprünglicher Manuskriptabgabetermin der 30.06.2011 gewesen wäre, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Die Beweislast treffe sie, weil es sich nicht um eine ehrenrührige Behauptung handele (vgl. den Gedanken des § 186 StGB). Die Klägerin habe das urkundlich belegte Vorbringen der Beklagten nicht widerlegt, dass die Abgabe der Neubearbeitung für den 31.12.2010 geplant gewesen sei. Neben einer Falschbehauptung würde die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung im Übrigen den Eintritt eines Schadens dem Grunde nach voraussetzen, wozu jedweder konkreter Vortrag fehle. Insbesondere sei der ursprüngliche Manuskriptabgabetermin den Bandredaktoren fraglos bekannt.

Auch der Antrag zu Ziffer V. auf Ausgleich des immateriellen Schadens für Persönlichkeitsverletzung sei nicht begründet, da das Redaktoren-Rundschreiben vom 04.06.2014 äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Auch stelle es keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, inhaltliche Kritik an der Kommentierung nur gegenüber den Bandredaktoren zum Ausdruck zu bringen, ohne zuvor die Klägerin damit zu konfrontieren. Die Meinungsäußerungsfreiheit beinhalte auch das Recht, sich auszusuchen, wem gegenüber man seine Einschätzung äußere.

Mit Schriftsatz vom 07.10.2016 (Bl. 159/164 d. A.) hat die Klagepartei in Bezug auf das ihr am 24.09.2016 zugestellte Urteil einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt. Mit Verfügung vom 08.11.2016 (Bl. 169 d. A.) hat die Vorsitzende Richterin der 37. Zivilkammer den Parteivertretern mitgeteilt, bei der Bearbeitung des Tatbestandsberichtigungsantrags habe sich herausgestellt, dass die den Parteivertretern zugestellte Version des Urteils vom 21.09.2016 nicht der verkündeten Version entspreche und den Parteivertretern daher nunmehr das tatsächlich verkündete Urteil zuzustellen sei. Das Urteil vom 21.09.2016 in der verkündeten Version wurde der Klagepartei am 16.11.2016 zugestellt.

Gegen die der Klägerin am 16.11.2016 zugestellte Entscheidung hat diese mit Schriftsatz vom 15.12.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 196 d. A.), Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 13.01.2017, eingegangen bei Gericht am 16.01.2017 (Bl. 197/2017 d. A.), begründet hat.

Zur Begründung führt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Folgendes aus:

Das Landgericht habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Hinblick auf den Klageantrag zu I. verneint. Es verkenne die Wirkung des Schreibens der Beklagten vom 01.09.2014, das auf die Beendigung des wirksamen ...-Vertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten abziele. Selbstverständlich habe die Klägerin ein gewichtiges Feststellungsinteresse daran, dass dieses Schreiben keineswegs die von der Beklagten intendierte Wirkung herbeigeführt bzw. in Gang gesetzt habe. Die Kammer habe nicht erkannt, dass es sich um eine getarnte Kündigung handele, die - selbstverständlich - die jetzige Auflage nicht antaste (weil die Beklagte das Werk der Klägerin noch solange nutzen wolle, bis ein vom Nachfolger erstellter neuer Kommentartext erschienen sei), dafür aber der Klägerin jede künftige Weiterarbeit abschneide. Diese Regelung sei bereits deswegen unangemessen benachteiligend (ja sogar sittenwidrig), weil sie für die Klägerin im Extremfall Folgendes bedeute: Wäre der Vertragswortlaut wirksam, so hätte ein Brief wie Anlage K 10 für die Klägerin katastrophale Folgen, dafür aber für die Beklagte ausschließlich Vorteile. Die Klägerin hätte keine Aussicht auf Weiterarbeit in einer neuen Auflage des ... Der Weiterverkauf der aktuellen Auflage bringe mangels Absatzes praktisch kein Honorar mehr. Die laufende Aktualisierung der aktuellen Auflage sei nutzlos, da die Beklagte daran kein Interesse habe. Ein anderer Verlag könne nicht interessiert sein, da die Rechte bis zum Erscheinen der Folgeauflage (wann das sein werde, wisse allenfalls die Beklagte) noch bei der Beklagten lägen. Selbst wenn es zu einem Drittangebot käme, hätte die Klägerin nichts davon, da sie nicht frei käme, da ja der ...-Kommentar dauernd lieferbar bleiben müsse. Dies sei ein typischer Fall eines Knebelungsvertrags im Anwendungsbereich von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Andererseits ergäben sich für die Beklagte nur Vorteile, da diese wegen der Nachfolge-Suche nicht unter Druck stünde, nachdem sie in der gesamten Übergangszeit (= Restlaufzeit der aktuellen Bearbeitung) das Werk der Klägerin nutzen könne.

Stünde der Inhalt des Schreibens vom 01.09.2010 auf rechtlich wirksamer Grundlage, würde es eine Beendigung bzw. Aufhebung des Verlagsvertrags zum Ende der Laufzeit der aktuellen Auflage bereits herbeigeführt haben bzw. herbeiführen. Die vom Sinn her zweifelhafte Prämisse des Landgerichts, dass die beabsichtigte Wirkung des Schreibens möglicherweise erst zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft eintreten würde, stünde einem Feststellungsinteresse der Klägerin nicht entgegen. Da das in Rede stehende Werk einen Schwerpunkt der wissenschaftlichen Arbeit der Klägerin darstelle, müsse sie für ihre tägliche Arbeit Gewissheit darüber haben, ob sie die Arbeit für die nächste Überarbeitung fortsetzen werde oder nicht.

Der Antrag zu I. sei auch begründet. Die Regelung in § 1 Nr. 7 des Verlagsvertrags sei wegen Vorrangs einer Individualabrede (§ 305 b BGB) nicht Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags geworden. Die Vertretungsmacht des zu den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin eingesetzten und bevollmächtigten ... ergebe sich daraus, dass sämtliche Absprachen über Termine, Inhalte, Themen und Umfang der Kommentierung ausschließlich mit ihm erfolgt und nicht vom Verlag in Abrede gestellt worden seien. Hinsichtlich der von vornherein zugesicherten (und vereinbarten) Langfristigkeit des Vertrags sei für die seinerzeitige Vertretungs-Vollmacht des Redaktors ... Zeugenbeweis angeboten worden. Ein richterlicher Hinweis, wonach in der klägerischen Darlegung die Worte "mit Vollmacht" fehlten, sei nicht gegeben worden.

§ 1 Nr. 7 Verlagsvertrag sei bereits nach Sinn und Zweck der ...-Unternehmungen nicht anwendbar. Der ...-Kommentar sei ein typisches Fortsetzungswerk, bei dem nicht die Abfolge genau bezeichneter Auflagen, sondern die möglichst baldige Aktualisierung das Verlagsziel sei. Der ...-Vertrag beziehe sich keineswegs auf eine bestimmte (oder mehrere) Auflage(n), sondern auf "Mitwirkung" (Anlage K 1, Präambel). Weitere Argumente im Sinne eines Fortsetzungswerks ergäben sich aus der Zitierung "gilt Abs. 6 entsprechend" in § 1 Nr. 7 Satz 1; aus § 2 Nr. 1, wo es "Bearbeitungen", nicht aber "Auflagen" heiße; ferner aus § 11 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2. Das Verlagsgesetz gebe demgegenüber wenig Anhaltspunkte. Ein Abweichen "zugunsten der Autoren", wie es das Ersturteil mehrfach festgestellt habe, sei bei § 1 Nr. 7 Verlagsvertrag schlechterdings nicht feststellbar.

§ 1 Nr. 7 Verlagsvertrag stehe nicht in Einklang mit § 314 BGB, wie bereits in der Klageschrift vom 05.01.2015 dargelegt.

Die Klausel von § 1 Nr. 7 sei gemäß § 305 c BGB in mehrfacher Weise überraschend. Der Verlagsvertrag sehe branchenüblich vor, dass ein Kommentator nicht nur eine einmalige Kommentierung übernehme, sondern seine Kommentierung in angemessenen Abständen erneuere. Hiervon gingen auch die Regelungen in § 11 Abs. 1 und 2 Verlagsvertrag aus. Dies folge ferner durch die in § 17 Verlagsvertrag erfolgte Bezugnahme auf das Verlagsgesetz und auf die zwischen dem Hochschulverband und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels vereinbarten "Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken" in der Fassung vom 22.12.1980. Aus dem Verlagsvertrag, insbesondere aus § 11 Abs. 1, folge, dass bei Aktualisierungsbedarf kein neuer, separater Vertrag geschlossen werde. Der Verlagsvertrag sei kein bloßer Rahmenvertrag, der pro Überarbeitung einen neuen Einzelvertrag voraussetze. So übertrage beispielsweise der Kommentator gemäß § 1 Nr. 3 Verlagsvertrag dem Verlag das uneingeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung seiner Bearbeitung "für alle Auflagen und Ausgaben". Der Vertrag selbst sehe einige nachvollziehbare Beendigungsmöglichkeiten zugunsten des Verlags bei Vorliegen besonderer Gründe vor, so stehe dem Verlag ein Rücktrittsrecht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 bei nicht rechtzeitiger Abgabe eines Manuskripts zu, gemäß § 11 Abs. 2 sei der Verlag unter besonderen Voraussetzungen berechtigt, einen neuen Kommentator zu bestellen und gemäß § 15 komme eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht. Alle diese Möglichkeiten zur Beendigung des hier in Rede stehenden Dauerschuldverhältnisses stellten auf besondere Gründe ab. Vor diesem Hintergrund sei es sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch wegen der systematischen Stellung überraschend, wenn man die Klausel in § 1 Nr. 7 Verlagsvertrag im Sinne einer einseitigen Vertragsbeendigungsmöglichkeit zugunsten der Beklagten ohne jeden Grund anzusehen hätte. Eine Bestimmung, die für den Verlag das Recht begründen würde, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt vom bisherigen Kommentator zu trennen, müsse inhaltlich dem § 11 zugeordnet werden, anderenfalls wäre ein entsprechender Hinweis in § 11 auf die Regelung in § 1 Nr. 7 Verlagsvertrag erforderlich gewesen. Als weiteres Überraschungsmoment komme hinzu, dass die Art dieser Beendigung keinen der bekannten Beendigungsmöglichkeiten eines Vertragsverhältnisses (Widerruf, Anfechtung, Rücktritt, Kündigung) entspreche und damit dem Schuldrecht und auch dem Verlagsgesetz fremd sei. Aus einem Vergleich zwischen § 15 des Vertrags, der ein außerordentliches Kündigungsrecht regele, und gesetzlichen Regelungen über ein außerordentliches Kündigungsrecht (z.B. § 626 oder § 314 BGB) werde deutlich, dass der hiesige Verlagsvertrag kein ordentliches Kündigungsrecht beinhalte. Insbesondere vor dem Hintergrund von § 15 überrasche die dem Schuldrecht fremde Beendigungsmöglichkeit des § 1 Nr. 7 Verlagsvertrag, der die Voraussetzungen von § 15 des Vertrags unterlaufe.

Das Landgericht verkenne schließlich die Unwirksamkeit von § 1 Nr. 7 gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Die Annahme des Landgerichts, dass § 1 Nr. 7 eine gemäß § 307 Abs. 3 BGB nur eingeschränkt überprüfbare Leistungsbeschreibung darstelle, entbehre einer rechtlichen Grundlage. Da die Grenzen zwischen Leistungsbeschreibung und gestellter Bedingung fließend seien, komme die AGBrechtliche Prüfung im Zweifel immer zum Zug. Wenn irgendetwas keine Leistungsbeschreibung für ...kommentierungen sei, dann doch wohl § 1 Nr. 7 Verlagsvertrag.

Die Klausel sei intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Wortlaut der Klausel sei unklar. In § 1 Abs. 7 sei von einer "Neuausgabe" die Rede, während § 11 Abs. 1 von einer "neuen Bearbeitung" spreche. Diese Begriffe seien jedenfalls nicht eindeutig. Die Klägerin beanstande insoweit die mangelhafte sprachliche Klarheit. Keineswegs vertrete sie Auffassungen, wie ihr das Gericht auf Seite 8 im letzten Absatz des Urteils zu unterstellen versuche. Die Klausel sei auch deswegen nicht klar und verständlich, weil sie keine Rechtsfolge enthalte. Insbesondere bleibe u.a. unklar, wie die Urheberrechte des betroffenen Autors zu behandeln seien, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag beendet bzw. aufgehoben werde oder auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt der Vertrag auslaufe. Unklar bleibe auch das Verfahren, wie § 1 Nr. 7 Verlagsvertrag durchzuführen sei und wie hierin die Interessen des Autors hinreichend gewahrt würden. Ebenso bleibe das Verhältnis dieser Bestimmung zu anderen Vertragsbestimmungen ungeklärt.

Schließlich sei die Klausel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Verlagsgesetz kenne gerade keine dem § 1 Nr. 7 vergleichbare Regelung, insbesondere enthalte das Verlagsgesetz kein ordentliches Kündigungsrecht. Schon von daher entspreche die in Rede stehende Klausel nicht der gesetzlichen Regelung im Verlagsgesetz. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lasse sich der Regelung in § 17 Verlagsgesetz nicht entnehmen, dass ein Rücktrittsrecht des Verlags nicht erforderlich sei. Hiervon gehe aber das Landgericht aus, wenn es die Ansicht vertrete, der Verlag könne ohnehin eine andere Kommentierung eines anderen Autors jederzeit verlegen. Denn dies gelte nicht für eine Kommentierung im selben Werk, die bereits wiederholt ein Autor bearbeitet habe und bei der der Vertrag selbst und auch die branchenübliche Usance vorsähen, dass sie von demselben Autor fortgeführt werde, bis ein wichtiger Grund die Kündigung erlaube oder bis der Autor zur Fortführung nicht mehr bereit oder imstande sei. Soweit das Landgericht äußere, ein ordentliches Kündigungsrecht sei nach den Regeln zu dienstleistungsbezogenen Dauerschuldverhältnissen "nach allgemeinen Grundsätzen" möglich, übersehe es, dass das hier einschlägige Verlagsgesetz gerade kein einseitiges ordentliches Kündigungsrecht zugunsten des Verlegers kenne. Die Interessenabwägungen durch das Landgericht seien zunächst abwegig, weil u. a. die Eigenschaft "Fortsetzungswerk" verkannt werde. Die Abwägungen in den Absätzen 2 und 3 auf S. 11 des Urteils seien im Grundsatz richtig, allerdings ziehe das Gericht hieraus unverständlicher Weise nicht die notwendigen Folgerungen.

Das Erstgericht verkenne zudem, dass keineswegs jedes Dauerschuldverhältnis einfach so - ohne sachlichen Grund - ordentlich gekündigt werden könne. Dies gelte insbesondere bei Bestehen eines Kontinuitätsinteresses der anderen Vertragspartei. Die Autorin ... habe ein anzuerkennendes Kontinuitätsinteresse, in einem Kommentarwerk mit Monopolstellung ihren wissenschaftlichen Schwerpunkt behalten zu können. Die Situation sei nicht vergleichbar mit einem alltäglich abgeschlossenen Dauerschuldverhältnis, bei dem beide Parteien im Falle einer Beendigung des Vertrags regelmäßig ohne größere Probleme einen vergleichbaren anderen Vertrag abschließen könnten. Die gewichtigen Kontinuitätsinteressen der Klägerin seien nicht hinreichend berücksichtigt, wenn der Verlagsvertrag einseitig ohne jeden Grund - und damit auch willkürlich - beendet werden könne.

Die Klausel des § 1 Nr. 7 sei auch deshalb unangemessen, weil die Rechtsfolgen für die Rechtsposition des Autors nach seinem Ausscheiden ungeregelt wären bzw. anderen Vertragsbestimmungen widersprächen. Nach § 12 Abs. 1 des Vertrags verblieben sämtliche Nutzungsrechte im Falle des Ausscheidens und einer Weiter- bzw. Neubearbeitung durch einen Dritten beim Verlag. Dies würde bedeuten, dass ein Autor, der aufgrund einer willkürlichen Entscheidung des Verlags nach § 1 Nr. 7 ausgeschieden sei, sein wissenschaftliches Werk oder Teile hiervon nicht mehr nutzen dürfe. Eine solche Regelung wäre aus verschiedenen Blickwinkeln weder angemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch rechtlich haltbar. Auch aus zahlreichen anderen Bestimmungen des Vertragstextes ergebe sich, dass die Nutzungsrechte dauerhaft beim Verlag verbleiben sollten, vgl. § 1 Nr. 2, § 1 Nr. 3, § 1 Nr. 5, § 4 Nr. 3. Im Falle des Ausscheidens eines Autors nach § 1 Nr. 7 bleibe weiterhin gänzlich ungeklärt, ob auch § 12 Abs. 2 durch § 1 Nr. 7 verdrängt würde, was in diesem Zusammenhang "Folgeausgaben" gemäß § 12 Nr. 2 bedeute, ob damit der ...rechtsband oder irgendein ...-Band gemeint sei und was mit einem möglichen Recht zur Online-Veröffentlichung geschehe.

Auch die Mitwirkung der Bandredaktoren stelle nur einen zweifelhaften Schutz für den betroffenen Autor dar, da allein der Verlag die Redaktoren bestelle und deren Anzahl festlege, so dass er die Anzahl und Verlagsnähe sowie Loyalität der Redaktoren ohne Weiteres kontrolliere. Das Landgericht lasse es sogar explizit zu, dass der Verlag die Bandredaktoren durch falsche Informationen zu ihrer Zustimmung im Sinne von § 1 Nr. 7 Satz 3 veranlasse.

§ 1 Nr. 7 ermögliche bei seiner Wirksamkeit auch aus einem weiteren Grund ein unangemessenes Verfahren. So habe die Beklagte in dem Schreiben vom 04.06.2014 an die Redaktoren nicht differenziert oder klargestellt, dass es sich bei der Kommentierung der Klägerin und derjenigen ihres Ehemannes nicht um unterschiedliche und eigenständige Kommentierungen handele, sondern diese "in einen Topf" geworfen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei in der mündlichen Verhandlung nicht unstreitig gestellt worden, dass die Mehrheit der Redaktoren auf wirksame Weise ihre Zustimmung erklärt haben. Unbestrittene Tatsache sei, dass eine nicht genannte Anzahl der Bandredaktoren durch telefonische Nacharbeit des Verlags in mutmaßlich rechtswidriger Weise beeinflusst worden sei. Deswegen und wegen der Falschinformationen im Begleitbrief (Anlage K 4) seien die Redaktorenvoten ungültig und ergäben keine Mehrheit im Sinne von § 1 Nr. 7 Satz 3 des Vertrags.

Soweit die Beklagte die Beendigung des Verlagsvertrags mit Terminverschiebungen bei der Manuskriptabgabe begründet habe, müsse der unstreitige Umstand betont werden, dass jedwede Terminverschiebung mit dem Verlag und mit dem zuständigen Bandredaktor abgestimmt, mithin vereinbart gewesen sei. Bei dem von der Beklagten behaupteten ursprünglichen Abgabetermin am 31.12.2010 habe es sich noch nicht um einen verbindlichen Termin gehandelt. Außerdem könne die Beklagte nicht einerseits auf alle Maßnahmen gemäß § 2 Nr. 2 Sätze 2 und 3 Verlagsvertrag verzichten und andererseits - überraschend und unangemessen - mit "der Keule" des § 1 Nr. 7 vorgehen.

Gänzlich unbeachtet in den rechtlichen Überlegungen des Landgerichts sei auch die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit der Klägerin nach Art. 5 GG in deren drittwirkender Funktion, welche durch die Klausel des § 1 Nr. 7 im Interesse der verlagsseitigen Gewinnmaximierung "mit Füßen getreten" würde.

Soweit sich das Landgericht hilfsweise auf eine ordentliche Kündigung berufe, sei festzustellen, dass das Verlagsgesetz ein solches Kündigungsrecht nicht kenne und eine solche Kündigung mangels Bestimmtheit ihrer zeitlichen Wirkung unwirksam wäre.

Im Hinblick auf den Klageantrag zu II. bestehe die Gefahr, dass eine dritte Person als Kommentator/Kommentatorin die von der Klägerin stammenden Texte aus der mit "2014" bezeichneten Bearbeitung verwerte. Eine solche Verwendungsmöglichkeit durch Neuautoren sehe § 1 Nr. 2 Satz 1 des Vertrags vor. § 1 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 5, welche die Übertragung der ausschließlichen und uneingeschränkten Nutzungsrechte auf den Verlag und zusätzlich eine Konkurrenzklausel beinhalteten, würden jeweils die dringende Gefahr der "Erstbegehung" bergen. Ferner werde verwiesen auf § 2 Nr. 4 Satz 1, § 4 Nr. 4 Satz 1, § 5 Nr. 5 und § 12 Nr. 1 Satz 1 des Vertrags. Vor diesem Hintergrund mehrerer Vertragsbestimmungen bestehe die realistische Gefahr, dass ein Neuautor die Bearbeitung der Klägerin - sei es auch nur in Auszügen - verwende bzw. vom Verlag zur Verfügung gestellt bekomme, um darauf aufbauend zu arbeiten. Allein dass die Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, "dass sie an der weiteren Zusammenarbeit und Verwendung der Kommentierung des Klägers kein Interesse habe", beseitige die Gefahr der vertraglich vorgesehenen Verwendung durch einen Neuautor nicht. Im Übrigen sei die Ankündigung der Beklagten unglaubhaft; so verwende sie sehr wohl noch die Kommentierung der Klägerin und habe diese nach Beginn dieser Streitigkeit im März 2014 durch das "Online-Stellen" bei juris zu Beginn des Jahres 2015 sogar neu verwendet, ohne die Klägerin hierüber zu informieren.

Anspruchsgrundlage für Klageantrag III. sei § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, die Richtigstellung sei ein Versuch zur Naturalrestitution.

Soweit das Landgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin lediglich anhand des Deliktsrechts anspreche, verkenne es das Bestehen vertraglich begründeter Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB. Die aus dem Verlagsvertrag resultierenden Treue- und Schutzpflichten begleiteten die gesamte Vertragsabwicklung. Dabei spiele auch das Dauermoment eine Rolle. Diese besonderen Pflichten habe die Beklagte verletzt, indem sie mit dem Anschreiben vom 04.06.2014 den Redaktoren falsche Informationen gegeben habe, um ihre Zustimmung gemäß § 1 Nr. 7 Satz 3 Verlagsvertrag sicherzustellen. Eine Verletzung insbesondere der Sorgfaltspflichten bestehe auch darin, dass die Beklagte ins Unklare hinein und undifferenziert - bezogen auf die Kommentierung der Klägerin und ihres Ehemannes - pauschal Qualitätsmängel behaupte, ohne dass die Klägerin überhaupt vorab Gelegenheit gehabt habe, hierzu Stellung zu nehmen.

Die Klägerin beantragt zuletzt Abänderung des Urteils des Landgerichts wie folgt:

"I. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 22./27.08.1999 geschlossene Verlagsvertrag durch das Schreiben der Beklagten vom 01.09.2014 unverändert fortbesteht."

II. Der Beklagten wird es untersagt, einer dritten Person als Kommentatorin/Kommentator das Recht i.S. von § 1 Nr. 1 Satz 1 ...-Vertrag einzuräumen, den von der Klägerin stammenden Text aus der mit "2014" bezeichneten Bearbeitung zu verwerten und/oder gegenüber Dritten eine entsprechende Freistellungserklärung zu erteilen.

III. Die Beklagte ist verpflichtet, den Empfängern des Verlagsschreibens (23 Bandredaktoren gemäß Anlage BR2) "Einholung der Zustimmung ...zur Neubesetzung ..." vom 04.06.2014 (oder anderes Datum) mitzuteilen, dass es auf der Grundlage des bisherigen Sachverhalts (bis einschl. Klageerhebung) zu der von der Beklagten beabsichtigten "Neubesetzung" in Bezug auf den klägerischen Arbeitsabschnitt im ...-Kommentar nicht kommen wird.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den materiellen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch das Redaktorenschreiben vom 04.06.2014 (oder anderes Datum) entstanden ist und/oder entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, den der Klägerin durch das Redaktorenschreiben vom 04.06.2014 (oder anderes Datum) entstandenen immateriellen Schaden durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages für Persönlichkeitsrechtsverletzung (sog. Schmerzensgeldes) in angemessener, vom Gericht zu schätzender Höhe, mindestens aber 8.000,00 € auszugleichen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Folgendes vor:

Zu Klageantrag I. habe das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Mitteilung vom 01.09.2014 keine Beendigung des Verlagsvertrags darstelle, sondern der Klägerin nur mitgeteilt worden sei, dass sie keine Neukommentierung mehr zu erstellen brauche.

Der Antrag sei auch unbegründet. Gegen die Wirksamkeit von § 1 Nr. 7 Verlagsvertrag bestünden keine Bedenken. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, sei von der Klägerin eine vorrangige Individualabrede nicht schlüssig vorgetragen worden. Selbst wenn ... erklärt haben sollte, die Beauftragung mit der Kommentierung komme einer "Lebensversicherung" gleich, so wäre das natürlich nicht als verbindliche Zusage gemeint gewesen, dass die Klägerin fortlaufend neue Bearbeitungen bis an ihr Lebensende erstellen werde. Allenfalls könne man eine solche Formulierung so verstehen, dass üblicherweise die Fluktuation unter Autoren gering sei und viele Autoren lange am Werk mitarbeiteten. Zutreffend habe das Landgericht des Weiteren darauf hingewiesen, dass überhaupt nichts dafür ersichtlich sei, dass ... eine Vollmacht der Beklagten dafür gehabt haben könne, solche Individualabreden zu treffen.

Die Regelung in § 1 Nr. 7 Verlagsvertrag sei auch nicht überraschend im Sinne von § 305 c BGB. Selbstverständlich erwarte jeder Autor, dass er nach Abgabe einer Bearbeitung mit dem Verlag jedes Mal eine neue Vereinbarung darüber treffe, wann die nächste Bearbeitung abzugeben, wann und wie diese zu veröffentlichen und wie diese zu vergüten sei. Darum sei der Vortrag der Klägerin, dass in der Vergangenheit über je neue Arbeiten nicht auch je neue Verträge geschlossen worden seien, unzutreffend. Selbstverständlich seien und würden alle Autoren nach Erscheinen einer Bearbeitung kontaktiert und mit der nächsten Bearbeitung beauftragt bzw. - wie im Fall der Klägerin - eben nicht beauftragt.

Der Verweis der Klägerin für den angeblichen Verstoß gegen § 314 BGB auf ihre Ausführungen in der Klageschrift entspreche keiner ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Im Übrigen liege hier keine außerordentliche Kündigung vor, sondern nur eine Mitteilung darüber, dass Leistungen der Klägerin für künftige Bearbeitungen der fraglichen Kommentierung nicht mehr in Anspruch genommen würden. Der Unterschied zwischen § 1 Nr. 7 und Regelungen zur Kündigung werde deutlich gerade durch den Abgleich mit den von der Klägerin genannten Vertragsregelungen in § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 (Rücktrittsrecht bei nicht rechtzeitiger Manuskriptabgabe), § 11 Abs. 2 (Recht zur Bestellung eines neuen Kommentators) oder § 15 (Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund). Alle diese Kündigungsrechte beträfen den Ausstieg des Verlags aus der laufenden Stellung einer Bearbeitung.

Auch ein Verstoß gegen § 307 BGB durch § 1 Nr. 7 Verlagsvertrag liege nicht vor, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe. Die Regelung in § 1 Nr. 7 sei nicht intransparent, sondern schütze die Interessen der Autoren in besonderer Weise, indem die Entscheidung des Verlags, Neubearbeitungen an einen neuen Autor zu vergeben, von der Mehrheit der Bandredaktoren getragen sein müsse. Diese Regelung gebe den Autoren mehr Rechte als die gesetzliche Regelung vorsehe und könne deshalb nicht AGBwidrig sein.

§ 1 Nr. 7 sei auch nicht in Zusammenschau mit § 12 Abs. 1 des Vertrags unwirksam, wonach die Nutzungsrechte an Texten beim Verlag blieben, wenn ein Autor ausscheide. Die Beklagte habe bereits deutlich gemacht, dass sie die Texte nicht weiter nutzen werde und dass die Klägerin alle Rechte an den Texten zurückerhalte. Auf die Texte der Klägerin werde bei Erstellung der Neubearbeitung der Kommentierung nicht zurückgegriffen.

§ 1 Nr. 7 stelle nur eine rechtliche Selbstverständlichkeit klar: Wer mit der Erstellung eines bestimmten Textes (einer Bearbeitung) beauftragt sei, habe damit noch nicht den Auftrag, auch weitere Texte (weitere Bearbeitungen) zu erstellen. Diese Regelung sei wirksam. Mit den Überlegungen der Klägerin könne man allenfalls versuchen zu begründen, dass Bedenken gegen § 12 Abs. 1 Verlagsvertrag bestünden. Um diese Regelung gehe es im vorliegenden Verfahren aber nicht. Denn die Beklagte wolle ja die Rechte an allen Texten an die Klägerin zurückübertragen, wenn die nächste, von einem anderen Autor zu erstellende Bearbeitung erscheine.

Insofern die Klägerin Bedenken gegen das von § 1 Nr. 7 vorgesehene Verfahren anmelde, weil die Bandredaktoren vom Verlag bezahlt seien, könne ihr nicht gefolgt werden, da § 1 Nr. 7 der Klägerin eine gegenüber dem gesetzlichen Ausgangszustand verbesserte Rechtsstellung verschaffe. Wie das Landgericht im Übrigen zutreffend festgestellt habe, sei unstreitig, dass die Mehrheit der Redaktoren wirksam zugestimmt habe.

Hinsichtlich Klageantrag zu II. habe die Beklagte bereits mehrfach erklärt, dass sie dritten Personen die Verwertung von Texten der Klägerin nicht gestatten werde. Es bestehe weder Erstbegehungs- noch Wiederholungsgefahr.

Die Unbegründetheit des Klageantrags zu III. ergebe sich aus den vorstehenden Ausführungen.

Das Landgericht habe Schadensersatzansprüche der Klägerin zu Recht verneint. Die Berufungsbegründung setze dem nichts entgegen.

Ergänzend wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 01.06.2017 (Blatt 232/238 d. A.) verwiesen.

II.

Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Der Feststellungsantrag zu Ziff. I. ist in der zuletzt gestellten Fassung zulässig und begründet. Die streitgegenständliche Klausel in § 1 Ziff. 7 des zwischen den Parteien geschlossenen Verlagsvertrags (Anlage K 1) hat gem. §§ 305 c ff. BGB keine Gültigkeit. Auch das VerlagsG sieht ein Recht zur ordentlichen Kündigung nicht vor. Hieraus folgt entsprechend Klageantrag zu Ziff. III. weiterhin ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Folgenbeseitigung durch Information der Empfänger des gegenständlichen Schreibens vom 04.06.2014 (Anlage K 4). Außerdem hat die Klägerin entsprechend Klageantrag zu Ziff. IV. einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz dem Grunde nach. Der Unterlassungsantrag zu Ziff. II. hat mangels Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr demgegenüber keinen Erfolg. Ebenso wenig stehen der Klägerin immaterielle Schadensersatzansprüche zu (Antrag zu Ziff. V.), da weder die Voraussetzungen einer deliktischen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) vorliegen, noch die Vertragsverletzung, als welche das Schreiben vom 04.06.2014 (Anlage K 4) zu qualifizieren ist, eines der in § 253 Abs. 2 BGB angeführten Rechtsgüter beeinträchtigt.

Im Einzelnen:

1. Der klägerische Feststellungsantrag zu Ziff. I. ist in seiner zuletzt gestellten Fassung, gerichtet auf die Feststellung, dass der zwischen den Parteien am 22./27.08.1999 geschlossene Verlagsvertrag unverändert fortbesteht, zulässig und begründet.

a) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist zu bejahen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 01.09.2014 (Anlage K 10) gegenüber der Klägerin - insbesondere unter Berufung auf § 1 Ziff. 7 des Vertrages (Anlage K 1) - angekündigt, dass sie zukünftig von dem Recht zu einer Neuausgabe der klägerischen Bearbeitung keinen Gebrauch machen werde bzw. dass der Klägerin (hilfsweise) mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erscheinens der nächsten Neubearbeitung gekündigt werde. Damit besteht aus Sicht der Klägerin eine tatsächliche Unsicherheit darüber, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unverändert - auch im Hinblick auf die nächste Neuausgabe der Bearbeitung - fortbesteht.

b) Der Feststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Für die intendierte Loslösung von der Klägerin als Kommentatorin künftiger Neuausgaben des ... kann sich die Beklagte nicht auf § 1 Ziff. 7 des (von der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellten) Verlagsvertrags stützen, da die Klausel, insofern überraschend, nicht Vertragsbestandteil geworden ist (§ 305c Abs. 1 BGB), jedenfalls aber (eine Einbeziehung in den Vertrag unterstellt) die Klägerin - auch unter dem Gesichtspunkt der Intransparenz, § 307 Abs. 1 BGB - unangemessen benachteiligte, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum Zeitpunkt des Erscheinens einer Neuausgabe des ... greift ebenfalls nicht durch, da der Beklagten ein solches Recht weder nach dem Vertrag noch nach gesetzlichen Vorschriften zusteht.

aa) Auf § 1 Ziff. 7 des Vertrages kann sich die Beklagte nicht stützen, da diese Klausel zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart wurde.

(1.)

Es handelt sich bei den Regelungen des Vertrages vom 22.08./27.08.1999 (Anlage K 1) unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die von der Beklagten bei Abschluss des Vertrages gestellt worden sind.

(2.)

Eine der Regelung des § 1 Ziff. 7 des Vertrages vorrangige Individualabrede (§ 305 b BGB) ist nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts (Seite 12, dritter Absatz LGU) nicht dargetan. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft die Klägerin (MüKoBGB/Basedow, 7. Aufl. 2016, § 305 b Rn. 8). Soweit diese hierzu anführt, ... habe erklärt, die Tätigkeit als Kommentatorin komme für die gesamte wissenschaftliche Laufbahn eines Hochschullehrers "einer Art Lebensversicherung" gleich und dieser Arbeitsaufwand der Neukommentierung sei - auch wenn sich in finanzieller Hinsicht die enorme Arbeit an der Kommentierung kaum lohne - jedenfalls gut investiert, da man bei Folgeauflagen nur noch die Neuerungen einzuarbeiten habe (vgl. klägerischer Vortrag mit Schriftsatz vom 08.05.2015, Seite 5, Bl. 45 d. A.), so liegt darin kein schlüssiger Vortrag, dass - selbst eine wirksame Bevollmächtigung ... unterstellt - eine Langfristigkeit des Vertrages dergestalt vereinbart worden wäre, dass entgegenstehende Regelungen des Vertrages gemäß Anlage K 1 nicht gelten sollen. Zwar handelt es sich bei dem vertragsgegenständlichen Werk des ...-Kommentars um ein solches, das seiner Art nach auf laufende Aktualisierung und Fortentwicklung angelegt ist, mit der Folge, dass bei Abschluss eines Kommentatoren-Vertrages von beiden Vertragsparteien in Aussicht gestellt wird, dass dies eine Tätigkeit über mehrere Auflagen beinhaltet. Die vorzitierten Aussagen sind nach dem Verständnis eines objektiven Erklärungsempfängers in der Lage der Klägerin aber nicht im Sinne einer rechtsverbindlichen Erklärung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Klägerin im Namen der Beklagten ein zeitlich unbegrenztes Kommentierungsrecht zugesichert werden sollte. Es handelt sich vielmehr um eine rein tatsächliche Schilderung der Vorzüge der Kommentatorentätigkeit, wie sie sich nach der Einschätzung des ... im Regelfall - nämlich bei langjähriger Dauer - darstellen.

(3.)

Es fehlt aber an einer wirksamen Einbeziehung der Regelung des § 1 Ziff. 7 in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, da es sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c BGB handelt.

(a.)

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt (BGH NJW 2014, 2940 Rn. 19; BGH NJW 2013, 1803 Rn. 23; BGH NJW-RR 2004, 780, 781; BGH NJW 1994, 1656, 1657; BGH NJW 1992, 1234, 1235). Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH NJW 2014, 2940 Rn. 19; BGH NJW 2013, 1803 Rn. 23; BGH, NJW 1992, 1234, 1235; BGH NJW-RR 2004, 780, 781).

(b.)

Der vom Erstgericht vorgenommenen Qualifizierung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages (Anlage K 1) als gemischt-typischer Vertrag mit Elementen des Verlagsvertrages sowie (in Bezug auf künftige Bearbeitungen) des Werk- bzw. Dienstvertrages vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es handelt sich nach dem Dafürhalten des Senats bei der gegenständlichen Vereinbarung um einen Verlagsvertrag, der nicht nur auf die Herausgabe einer einzigen Auflage gerichtet ist, sondern auf eine wiederholte Aktualisierung und Überarbeitung der Kommentierung auch künftiger Neuausgaben des ... angelegt ist. Die für einen Verlagsvertrag geschäftstypischen Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien, wonach einerseits der Verfasser sein Werk dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen hat (§ 1 Satz 1 VerlG) und der Verleger andererseits das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten hat (§ 1 Satz 2 VerlG), betreffen mithin nicht nur die für die Ausgabe 2004 des ... (aus deren Anlass der Vertrag nach Anlage K 1 geschlossen wurde) von der Klägerin zu erstellende und von der Beklagten zu verlegende Kommentierung, sondern beziehen sich auch auf künftige Ausgaben, die der Verlag veranstaltet. Diese Lesart findet zum einen im Vertrag selbst verschiedentlich ihren Niederschlag: So sieht etwa § 1 Ziff. 3 eine Rechteeinräumung "für alle Auflagen und Ausgaben" vor. § 1 Ziff. 7 spricht von einer "künftigen Neuausgabe" der von der Klägerin verfassten Bearbeitung, in § 2 Ziff. 4 werden die Ansprüche eines nach § 2 Ziff. 2 substituierten Kommentators "auch hinsichtlich weiterer Ausgaben" im Umfang (auf ein Teilhonorar sowie seine Nennung als Kommentator in derjenigen Ausgabe, für welche sein unfertiges Manuskript verwendet worden ist) beschränkt. Insbesondere regelt § 11 Ziff. 1 eine Verpflichtung des Kommentators, das Manuskript für eine "künftige Neuausgabe" (binnen zu vereinbarender Frist) an den zuständigen Bandredaktor abzuliefern, und bezieht damit die Kommentierung weiterer Ausgaben ausdrücklich in den Pflichtenkreis der Klägerin ein, stellt mithin klar, dass das der Beklagten (nach § 1 Satz 1 VerlG) zu überlassende Werk auch die Aktualisierungen seines Textes für künftige Ausgaben des ... umfasst. Eine Berechtigung der Beklagten, für die der Klägerin zur Kommentierung übertragenen Paragraphen einen anderen Kommentator zu bestellen (und sich damit ihrer gegenüber der Klägerin eingegangenen Veröffentlichungspflicht nach § 1 Satz 2 VerlG für künftige Ausgaben zu entledigen) besteht - korrespondierend zu den den Autor treffenden Pflichten - nicht voraussetzungslos, sondern gemäß § 11 Ziff. 2 nur unter den dort genannten Kautelen, wenn der Autor nicht willens oder in der Lage ist, eine Neubearbeitung vorzunehmen, bzw. wenn er das Manuskript nicht binnen festgesetzter Frist abliefert. Machen bereits diese Regelungen deutlich, dass die Pflicht der Klägerin zur Kommentierung der ihr übertragenen Abschnitte des ... sowie die Pflicht der Beklagten zur Veröffentlichung dieser Kommentierung nicht auf eine Ausgabe beschränkt ist, sondern auch die von der Beklagten veranstalteten Folgeausgaben erfasst, entspricht dies auch der tatsächlichen Handhabung der Parteien, haben sie doch die Neuausgabe 2014 unstreitig auf der Basis des (anlässlich der Ausgabe 2004 im Jahr 1999 geschlossenen) Verlagsvertrags abgewickelt. Dass insoweit eine eigene, Anlage K 1 ersetzende vertragliche Grundlage geschaffen worden wäre, macht die Beklagte selbst nicht geltend, wenn sie sich in ihrem Schreiben vom 01.09.2014 (Anlage K 10) wie auch im Prozess auf § 1 Ziff. 7 des Vertrags aus dem Jahr 1999 (Anlage K 1) beruft.

(c.)

§ 1 Ziff. 7 des Vertrages normiert ein der Beklagten zustehendes (Teil-)Kündigungsrecht hinsichtlich der Bearbeitung zukünftiger Auflagen durch die Klägerin, wodurch der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag teilweise seitens der Beklagten einseitig und ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unter bestimmten formellen Voraussetzungen beendet werden kann.

Vorliegend ist nichts dafür vorgetragen worden, dass eine Beendigungsmöglichkeit, wie sie in § 1 Ziff. 7 des Vertrages vorgesehen ist, branchenüblich wäre. Zwar mag es grundsätzlich nicht objektiv ungewöhnlich sein, dass ein Verlagsvertrag hinsichtlich eines Fortsetzungswerkes eine Regelung vorsieht, nach welcher der Verlag sich von einem/r bisherigen Autor/in aus bestimmten, interessengerechten Gründen lösen kann. Es ist aber jedenfalls aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ersichtlich, dass eine Branchenüblichkeit dahingehend bestünde, dass ein Verlag dem Autor eines juristischen Kommentars eine weitere Bearbeitung des Werkes in kommenden Auflagen ohne jeden sachlichen Grund versagen und dem Autor dadurch die Möglichkeit verwehren kann, den bei der Erstbearbeitung angefallenen Arbeitsaufwand im Rahmen nachfolgender Aktualisierungen in gewissem Grade zu kompensieren.

Die Klausel des § 1 Ziff. 7 weicht insoweit auch von den gesetzlichen Regelungen des Verlagsgesetzes ab. Diese sehen für den Verleger kein ordentliches Kündigungsrecht vor. Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist gem. § 17 S. 1 VerlagsG zwar nicht verpflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen - wenn er sich aber hierfür entscheidet, kann er dem Autor nach den Vorschriften des Verlagsgesetzes nicht ordentlich kündigen. Das in § 18 VerlG normierte Kündigungsrecht des Verlegers ist im Streitfall nicht einschlägig, besteht doch der Zweck, dem die Kommentierung der Klägerin nach den dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Vorstellungen dienen sollte (Publikation des ...), unzweifelhaft fort. Gleiches gilt für die Regelungen der §§ 30 f. VerlG, die dem Verleger bei nicht rechtzeitiger Ablieferung (§ 30 VerlG) bzw. nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit (§ 31 VerlG) des Werks ein Rücktrittsrecht einräumen. Als Leitbild für die in Rede stehende Klausel § 1 Ziff. 7 des Vertrags gemäß Anlage K 1 können auch sie nicht herangezogen werden, erlauben sie doch weder eine voraussetzungslose noch eine einseitige Lösung des Verlegers von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Dass andere Vertragstypen eine ordentliche Kündigung als dispositives Recht vorsehen, ist im Streitfall nicht von Belang. Denn das gesetzliche Leitbild für einen Verlagsvertrag, welches auch im Kontext der Beurteilung des überraschenden Charakters einzelner Klauseln heranzuziehen ist, findet sich, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, nicht in den Regelungen zu beliebigen Dauerschuldverhältnissen, sondern im VerlG.

(d.)

Abgesehen davon, dass die Klausel des § 1 Ziff. 7 weder als branchenüblich anzusehen ist, noch im dispositiven Gesetzesrecht für den Typus des Verlagsvertrags vorgesehen ist, tritt noch der Umstand hinzu, dass sich die Regelung im Vertragstext an einer Stelle befindet, an der sie im systematischen Zusammenhang nicht zu erwarten ist, wodurch zusätzlich ein Überraschungsmoment im Sinne von § 305 c BGB begründet wird (vgl. BGH NJW-RR 2016, 498 Rn. 31). Denn eine Klausel, die die Lösungsmöglichkeit der Beklagten von dem Vertrag in Bezug auf künftige Neuausgaben der Bearbeitung regelt, ist systematisch im Zusammenhang mit den in §§ 11 und 12 des Vertrages normierten Regelungen zu erwarten, wo die Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich einer Neubearbeitung im Einzelnen festgeschrieben sind. Demzufolge ist die Regelung des § 1 Ziff. 7 nach ihrem Inhalt wie auch nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich, dass ein Vertragspartner der Beklagten nicht mit ihr zu rechnen brauchte, so dass eine wirksame Einbeziehung gem. § 305 c BGB ausscheidet.

(4.)

Selbst wenn man aber eine wirksame Einbeziehung unterstellt, scheitert die Anwendung der Klausel des § 1 Ziff. 7 des Vertrages an der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

(a.)

Die Klausel in § 1 Ziff. 7 ist gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB kommt es insoweit nicht darauf an, ob es sich um eine leistungsbeschreibende Klausel handelt, welche gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, 308, 309 BGB unterliegt. Denn nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB begründen Verstöße gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch bei Klauseln, die das Preis- bzw. Leistungsverhältnis betreffen, die Unwirksamkeit.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr vgl. BGH NJW 2016, 1575 Rn. 31; BGH NJW 2016, 401 Rn. 16; BGH NJW 2015, 2244 Rn. 16). Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, vielmehr muss sie auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird. Der Vertragspartner soll seine Rechte möglichst klar und einfach feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung irrezuführen, verstößt danach gegen das Transparenzgebot (BGH NJW 2016, 1575 Rn. 31). Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (st. Rspr. vgl. BGH NJW 2016, 1575 Rn. 31; BGH NJW 2016, 401 Rn. 22; BGH NJW 2015, 2244 Rn. 17).

Den vorgenannten Anforderungen wird die Regelung in § 1 Ziff. 7 des Vertrages nicht gerecht. Maßgeblich ist bei der Beurteilung das Verständnis eines Vertragspartners mit den juristischen Kenntnissen eines Universitätsprofessors, da sich das Vertragswerk der Beklagten an einen solchen richtet. Für diesen wird zwar klar sein, dass mit "künftige Neuausgabe der Bearbeitung" die Ausgabe einer neuen Bearbeitung gemeint ist. Unklar ist aber bereits der Inhalt bzw. der Umfang der Verweisung des § 1 Ziff. 7 auf Ziff. 6 ("gilt Abs. 6 entsprechend"), denn es erschließt sich hier nicht, ob es sich dabei um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung handeln soll bzw. auf welche Teile der durchaus komplexen Regelung des § 1 Ziff. 6 sich die Verweisung beziehen soll. Es besteht auch in mehrfacher Hinsicht Unklarheit, welche Rechtsfolgen sich daran anknüpfen sollen, wenn die Beklagte entsprechend der streitgegenständlichen Klausel "vom Recht zu einer Neuausgabe dieser Bearbeitung keinen Gebrauch" machen will. Insbesondere bleibt unklar, wie die urheberrechtlichen Nutzungsrechte des betroffenen Autors in diesem Fall zu behandeln sind, welche gem. § 1 Ziff. 3 des Vertrages ausschließlich und uneingeschränkt für alle Auflagen und Ausgaben auf die Beklagte übertragen wurden bzw. ob - aufgrund der Verweisung in § 1 Ziff. 7 - die Rücktrittsregelung des § 1 Ziff. 6 Satz 4 gelten soll. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im vorliegenden Fall die Frage dieser Rechtsfolge nicht streitig ist, nachdem die Beklagte mit einem Rückfall der Rechte an die Klägerin einverstanden wäre. Denn im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit einer AGB-Klausel ist - auch im Individualprozess - eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen und nicht darauf abzustellen, wie die Parteien die Regelung der Rechtsfolgen im Einzelfall behandeln (BGH NJW 1997, 195, 196; MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl. 2016, § 307 Rn. 37; Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 307 BGB Rn. 8). Während an anderen Stellen des Vertrages ausdrücklich geregelt ist, dass das Recht zur Bearbeitung einer Neuausgabe bei Ausscheiden des Autors beim Verlag verbleibt und durch einen Dritten im Rahmen der Neubearbeitung der bisherige Text verwendet werden kann, wobei dem bisherigen Kommentator Namensnennungs- und/oder Teilvergütungsansprüche zustehen können (vgl. § 2 Nr. 4, § 11 Nr. 3 und § 12 des Vertrages), entbehrt § 1 Nr. 7 zu den entsprechenden Rechtfolgen einer Aussage. Ebenso bleibt das Verhältnis dieser Klausel zu anderen Vertragsbestimmungen ungeklärt, insbesondere zum Rücktrittsrecht des Verlags nach § 2 Ziff. 2 für den Fall der verspäteten Ablieferung, zu § 11 Abs. 2 (Recht zur Bestellung eines neuen Kommentators) oder zu dem Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 15 des Vertrags.

(b.)

Die Unwirksamkeit der Klausel des § 1 Ziff. 7 folgt außerdem aus § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB.

Einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB steht hier nicht § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entgegen. Denn die Regelung des § 1 Ziff. 7 beinhaltet keine unmittelbare Festlegung von Art, Inhalt, Güte oder Umfang der Hauptleistung, betrifft also nicht den Leistungsinhalt als solchen, sondern bezieht sich (lediglich) auf die Ausgestaltung des Hauptleistungsversprechens, indem sie regelt, unter welchen Voraussetzungen der Verlag sich hinsichtlich der Neuausgabe einer Bearbeitung von dem Vertrag lösen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 307 BGB Rn. 44).

Im Rahmen der Inhaltskontrolle ist zu berücksichtigen, welches Interesse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und welches die Gründe sind, die umgekehrt aus der Sicht des Vertragspartners für den Wegfall der Klausel mit der Rechtsfolge des § 306 Abs. 2 BGB bestehen. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere darauf an, welche Konsequenzen die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Klausel für die beiden Parteien hätte, ob und wie jede der Parteien die Verwirklichung des in der Klausel behandelten Vertragsrisikos durch eigene Tätigkeit verhindern bzw. ob und wie sich jede Partei gegen die Folgen einer Verwirklichung des Risikos durch eigene Vorsorge schützen kann (MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl. 2016, § 307 BGB Rn. 33). Ausgehend hiervon stellt sich § 1 Ziff. 7 als die Klägerin unangemessen benachteiligend dar. Diese Regelung begründet für die Beklagte ein einseitiges Lösungsrecht von dem Vertrag in Bezug auf künftige Neuausgaben der Bearbeitung ohne weitere inhaltliche Anforderungen. Wie bereits oben ausgeführt, weicht dies von dem Grundgedanken des Verlagsgesetzes ab, das dem Verleger gegenüber dem Autor kein ordentliches Kündigungsrecht einräumt. Dies gilt auch für den Fall einer Neuauflage, denn gem. § 17 S. 1 VerlagsG ist der Verleger zwar nicht verpflichtet, von diesem Recht zur Neuauflage Gebrauch zu machen, wenn er dies aber tut, kann er dem Autor nicht ordentlich kündigen. Eine abweichende Regelung, die es dem Verleger gestattet, sich ohne sachlichen Grund einseitig von dem Vertrag zu lösen, stellt einen erheblichen Eingriff in die schützenswerten Interessen des Autors dar, welche mit dem gesetzlichen Grundgedanken nicht vereinbar ist. Zwar ist durchaus ein berechtigtes Interesse des Verlags anzuerkennen, im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung Regelungen vorzusehen, die in bestimmten Fällen oder nach bestimmten Zeitabschnitten eine Kündigungsmöglichkeit begründen, da er auch das unternehmerische Risiko der Verwertung des Werkes zu tragen hat. Dem steht aber das zu beachtende Interesse des Autors gegenüber, der in die Erstbearbeitung der Kommentierung einen sehr hohen Arbeitsaufwand investiert hat und damit gewissermaßen in Vorleistung im Verhältnis zu den - im Vertrag (Anlage K 1) bereits mit berücksichtigten - weiteren Bearbeitungen getreten ist, welche jeweils auf der Erstbearbeitung aufbauen. Diese Interessen des Autors würden massiv beeinträchtigt, wenn der Verlag die Möglichkeit hätte - gegebenenfalls bereits nach der ersten Bearbeitung -, die nach den vertraglichen Bestimmungen auf Fortsetzung über mehrere Auflagen angelegte Zusammenarbeit ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes einseitig beenden zu können, ohne dass der Autor sich gegen den Eintritt und die Folgen einer solchen Beendigung schützen kann. Insoweit ist auch das "Korrektiv" der erforderlichen Zustimmung der Bandredaktoren unbehelflich, da hierdurch nicht ausgeschlossen ist, dass die Lösung vom Vertrag durch den Verlag ohne sachlichen Grund unter Verletzung der schützenswerten Interessen des Autors erfolgt.

bb) Auch sonstige Gründe, die zu der von der Beklagten behaupteten (Teil-)Beendigung des Vertrages führen würden, sind nicht dargetan. Soweit sich die Beklagte in dem Schreiben vom 01.09.2014 (Anlage K 10) hilfsweise auf eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erscheinens der nächsten Neubearbeitung beruft, wurde eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit von den Parteien weder vertraglich vereinbart, noch ist eine solche im Verlagsgesetz vorgesehen.

2. Der Unterlassungsantrag zu Ziff. II., gerichtet auf Untersagung der Beklagten, einer dritten Person als Kommentatorin/Kommentator das Recht i.S. von § 1 "Nr. 1" Satz 1 (richtig: Nr. 2 Satz 1) des Vertrags einzuräumen, den von der Klägerin stammenden Text zu verwerten und/oder gegenüber Dritten eine entsprechende Freistellungserklärung zu erteilen, ist unbegründet.

Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, fehlt es für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Nachdem bisher unstreitig keine entsprechende Rechteeinräumung bzw. Freistellungserklärung der Beklagten zugunsten eines Dritten erfolgt ist, liegt eine Wiederholungsgefahr nicht vor. Ebenso wenig kann eine Erstbegehungsgefahr angenommen werden. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Ersturteils (Seite 7 dritter Absatz LGU) hat die Beklagte bereits vorgerichtlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie von der - vertraglich unstreitig eingeräumten - Möglichkeit der Verwendung der klägerischen Bearbeitung in einer Neuausgabe gerade keinen Gebrauch machen wolle. Diese Haltung hat sie auch während des laufenden Rechtsstreits beibehalten. Eine für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

3. Der Antrag zu Ziff. III., die Beklagte zu verpflichten, den Empfängern des Verlagsschreibens vom 04.06.2014 (Anlage K 4) mitzuteilen, dass es zu der von der Beklagten beabsichtigten "Neubesetzung" in Bezug auf den klägerischen Arbeitsabschnitt im ...-Kommentar nicht kommen werde, ist als vertraglicher Folgenbeseitigungsanspruch begründet.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie ohne wirksame rechtliche Grundlage gegenüber den 23 Bandredaktoren die beabsichtigte Beendigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin in Bezug auf kommende Neuausgaben der Bearbeitung angekündigt hat, gegen ihre aus dem Vertragsverhältnis resultierende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Klägerin im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Die - auf eine unwirksame Rechtsgrundlage gestützte - Kundgabe gegenüber den Bandredaktoren, dass die Beklagte beabsichtige, hinsichtlich künftiger Neuausgaben die Zusammenarbeit mit der Klägerin zu beenden, ist geeignet, die Reputation der Klägerin zu beeinträchtigen, nachdem es sich bei der Kommentatorentätigkeit für den BGB-Kommentar ... um eine Tätigkeit handelt, die in juristischen Kreisen hohe Anerkennung genießt und der Klägerin diese Anerkennung mit der Ankündigung der Beklagten für die Zukunft abgesprochen worden ist. Aus § 280 Abs. 1 BGB folgt neben dem Anspruch auf Schadensersatz auch ein Unterlassungsanspruch, sofern der durch die pflichtwidrige Handlung geschaffene Zustand weiterhin andauert (BGH NJW 2009, 1504 Rn. 17; BGH NJW 1995, 1284, 1285) bzw. - so hier - ein Beseitigungsanspruch auf entsprechende Richtigstellung gegenüber den jeweiligen Bandredaktoren.

4. Der Feststellungsantrag zu Ziff. IV. hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach ist ebenfalls zulässig und begründet.

a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, nachdem es der Klägerin derzeit noch nicht möglich ist, einen etwaigen Schaden zu beziffern.

b) Der Antrag ist begründet. Die Beklagte kann von der Klägerin gem. § 280 Abs. 1 BGB den materiellen Schaden ersetzt verlangen, der dieser durch das Redaktorenschreiben vom 04.06.2014 (Anlage K 4) entstanden ist bzw. entstehen wird.

aa) Das Schreiben vom 04.06.2014 (Anlage K 4) begründet - wie oben bereits ausgeführt - die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Klägerin im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte darin ohne wirksame rechtliche Grundlage gegenüber den Bandredaktoren die beabsichtigte Beendigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin in Bezug auf kommende Neuausgaben der Bearbeitung angekündigt hat. Dies gilt umso mehr, als ihr mit § 11 Ziff. 2 des Verlagsvertrags durchaus eine weniger "öffentlichkeitswirksame" und einschneidende Handhabe zur Verfügung gestanden hätte, die unerwünschten Verzögerungen bei der Manuskriptablieferung für die Neuausgabe 2014 zu unterbinden, insofern es bei einem Vorgehen nach § 11 Ziff. 2 (mit Fristsetzung) allein in der Hand der Klägerin gelegen hätte, die drohende Bestellung eines neuen Kommentators zu verhindern. Wenn die Beklagte hiervon Abstand nimmt und statt dessen auf der Basis einer unwirksamen Vertragsklausel - zu Lasten der Klägerin - den Weg einer Einbindung der Bandredaktoren wählt, ist dies mit dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das (nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin) beklagtenseits wiederholt erklärte "Einverständnis" mit den erbetenen Fristverlängerungen primär dem Wunsch geschuldet gewesen sein dürfte, das Erscheinen der Neuausgabe 2014 nicht durch die Bestellung eines neuen Kommentators zusätzlich zu verzögern. Ein Agieren ohne Rücksicht auf die Belange des Vertragspartners rechtfertigte dieser Umstand indes nicht.

Das Verschulden der Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, Entlastungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Die erforderliche Schadenswahrscheinlichkeit ist zu bejahen. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie seit Juni 2014 deutlich weniger Gutachtens- und Schiedsverfahrensaufträge mehr erhalten habe. Nachdem - wie oben bereits ausgeführt - das Schreiben der Beklagten vom 04.06.2014 die Reputation der Klägerin zu beeinträchtigen vermag, erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Folge hieraus bestimmte Aufträge nicht angeboten wurden, die sie anderenfalls erlangt hätte.

5. Der mit Klageantrag zu Ziff. V. auf immateriellen Schadensersatz hat demgegenüber keinen Erfolg.

a) Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen der vertraglichen Nebenpflichtverletzung der Beklagten gem. § 280 Abs. 1 BGB setzt gem. § 253 Abs. 2 BGB die Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter voraus, was vorliegend nicht dargetan ist.

b) Auch ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (vgl. BGH NJW 2014, 2029 Rn. 40; Palandt/Grüneberg, 76 Auflage 2017 3 823 BGB Rn. 10) ist nicht gegeben.

Die Klägerin wird durch das Schreiben vom 04.06.2014 (Anlage K 4) zwar in ihrer persönlichkeitsrechtlich geschützten Sozialsphäre betroffen, nämlich in ihren Beziehungen zu ihrer Umwelt im Rahmen ihres beruflichen Wirkens. Wegen der generalklauselartigen Weite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zur Feststellung eines tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Eingriffs aber eine umfassende Güter- und Interessenabwägung nötig. Ein rechtswidriger Eingriff ist nur zu bejahen, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Palandt/Sprau, 76. Aufl. 2017, § 823 BGB Rn. 95). Dabei steht vorliegend dem zu schützenden Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber. Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (BVerfG NJW 2017, 1460 Rn. 13; BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 12). Bewusst unwahre Tatsachen fallen nicht unter den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2000, 3485 m. w. N.), sind vorliegend aber auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts (vgl. Seite 15 unten, 16 oben LGU) nicht dargetan, dass in dem streitgegenständlichen Schreiben unwahre Behauptungen in Bezug auf die dort angesprochenen Verzögerungen bei der Manuskriptabgabe enthalten sind. Soweit in dem Schreiben fachliche Kritik an der inhaltlichen Arbeit der Klägerin geäußert wurde, handelt es sich um Meinungsäußerungen, die durch wertende Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt werden ("nach unserem Dafürhalten...", "viel zu oft", "zu häufig", "über weite Strecken", "nicht wirklich"), welche in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen. Dabei schützt Art. 5 Abs. 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern es darf Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen, solange es sich nicht um herabsetzende Äußerungen handelt, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 2017, 1460 Rn. 14; BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 12). Die Grenze zur Schmähkritik ist vorliegend nicht überschritten, vielmehr setzt sich das streitgegenständliche Schreiben mit der Arbeit der Klägerin inhaltlichen auseinander und begründet dies sachlich, wobei Aufhänger der Kritik ist, dass der in dem Schreiben zitierten Einschätzung des ... entgegengetreten werden soll, wonach man die "wegweisende" inhaltliche Qualität der Kommentierung als einer "rechtswissenschaftlichen Pionierleistung" in Rechnung stellen müsse, derentwegen sie als ein "Flaggschiff" des gesamten Kommentarwerks gelten könne (vgl. Anlage K 4, Seite 3 unter Ziff. 4.). Danach geht es hier um eine Auseinandersetzung mit dem Wert und der Qualität der Arbeit der Klägerin in der Sache und steht nicht eine Diffamierung der Klägerin als Person im Vordergrund.

Die gebotene umfassende Güter- und Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass dem Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dem zu schützenden Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) Vorrang zu gebührt. Äußerungen in Bezug auf die Sozialsphäre eines Dritten dürfen, sofern sie nur eine Meinungsäußerung darstellen, lediglich bei schwerwiegenden Auswirkungen auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden (BGH NJW-RR 2007, 619 Rn. 13). Wer sich wie die Klägerin im Bereich juristischer Veröffentlichungen wissenschaftlich betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Dies bedeutet, dass sich die Klägerin in diesem Bereich von vornherein auf die Beurteilung und auch Kritik ihrer Veröffentlichungen durch eine breite Öffentlichkeit einstellen muss (vgl. auch BGH NJW-RR 2007, 619 Rn. 14). Dabei muss sie es auch hinnehmen, wenn die Beklagte als ihre Verlegerin entsprechende Kritik übt, wobei diese nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit erfolgt ist, sondern gegenüber dem Kreis der Bandredaktoren als an der Erstellung und Herausgabe des Gesamtwerkes mitbeteiligten Personen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil "richtig" ist, da ein Kritiker seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern darf, wenn andere sie für "falsch" oder für "ungerecht" halten. Im Übrigen sind die angesprochenen Bandredaktoren aufgrund ihrer eigenen juristischen Kenntnisse in der Lage, die Berechtigung dieser Kritik eigenständig zu beurteilen.

Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin geht mit dem streitgegenständlichen Schreiben vom 04.06.2014 (Anlage K 10) daher nicht einher, so dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ausscheidet.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 91 a ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10 S. 1, S. 2, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.