AG Neu-Ulm, Endurteil vom 30.05.2016 - 4 C 386/16
Fundstelle
openJur 2021, 6763
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 83,54 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12.04.2014 in Neu-Ulm einen Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Gebühren in Höhe von 83,54 €. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von §§ 7, 15 RVG, so dass die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren für die Klägerin einzeln zu erfolgen hat. Eine entsprechend einheitliche Angelegenheit liegt nur dann vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Auftrag, ein Tätigkeitsrahmen sowie ein innerer Zusammenhang. Vorliegend erfolgte bereits eine gesonderte Beauftragung der Klägervertreter durch die jeweiligen Anspruchsteller. Dafür spricht hinreichend die getrennte Verfahrensbehandlung. Die Korrespondenz wurde unbestritten von den Klägervertretern getrennt und unter unterschiedlichen Aktenzeichen geführt. Ferner sind die von den Klägervertretern vertretenen Anspruchsteller nicht derart eng miteinander verbunden und ihre Ansprüche sind nicht derartig gleichartig, dass es sich um eine Angelegenheit handelt. Die geltend gemachten Ansprüche beziehen sich unbestritten auf unterschiedliche Schadenspositionen. Wie weit die Anspruchsteller mit ihren Forderungen durchdringen, kann unter verschiedenen Gesichtspunkten unterschiedlich sein. Dies wäre dem jeweiligen Anspruchsteller zuzurechnen, so dass dies keinen Einfluss auf die Gesamthöhe der den Klägervertretern zustehenden Gebühren haben darf.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, da die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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