AG Köln, Urteil vom 21.01.2021 - 125 C 379/20
Fundstelle
openJur 2021, 6636
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2020 sowie 301,60 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt die Veranstaltungseinrichtung "F." in Köln, die für diverse feierliche Anlässe samt gastronomischen und musikalischen Zusatzleistungen gebucht werden kann. Am 19.10.2019 fragten die Kläger bei der Beklagten per E-Mail Termine für die Feier ihrer standesamtlichen Trauung mit circa 75 Gästen an. Dabei suchten sie einen Termin für ein Wochenende "in der Hochzeitswoche" (Anlage K 1, Bl. 6 .d.A.). Am 22.10.2019 machte die Beklagte den Klägern ein schriftliches Angebot zur Nutzung des Saals inklusive Ton-, Licht- und Kühltechnik, Servicepersonal, DJ-Service, Strom- und Wasserverbrauch, Gläsernutzung und einer Endreinigung zu einem Preis von 3.500,00 EUR. Das Angebot sah eine Anzahlung in Höhe von 1.750,00 EUR vor. Nach einer Besichtigung der Veranstaltungseinrichtung nahmen die Kläger das Angebot für den 28.03.2020 an und leisteten die Anzahlung. Am 05.11.2020 bestätigte die Beklagte den Veranstaltungstermin.

Aufgrund der Corona-Pandemie, die sich im ersten Quartal des Jahres 2020 auf Deutschland ausweitete, erließ die Stadt Köln Allgemeinverfügungen und das Land Nordrhein-Westfalen Infektionsschutzverordnungen. Die Durchführung der Hochzeitsfeierlichkeiten war durch diese öffentlichrechtlichen Maßnahmen untersagt. Die Feier fand nicht statt.

Mit einer E-Mail vom 22.03.2020 forderten die Kläger die Beklagte dazu auf, die Anzahlung in Höhe von 1.750,00 EUR zurückzuzahlen und konstatierten, bei Neuterminierung der Trauung wieder auf die Beklagte zukommen zu wollen. Mit Schreiben vom 21.07.2020 erklärten die Kläger vorsorglich den Rücktritt und setzten eine Frist zur Rückzahlung der Anzahlung zum 31.07.2020. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2020 forderten die Kläger den Beklagten nochmals zur Rückerstattung der Anzahlung auf. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beliefen sich auf 301,60 EUR.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 301,60 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage wurde der Beklagten am 06.10.2020 zugestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

1.

Die Kläger haben als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB einen Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung in Höhe von 1.750,00 EUR gegen den Beklagten aus §§ 346 Abs. 1 Alt. 1, 326 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 323, 275 Abs. 1 BGB.

a)

Die Kläger haben den Rücktritt am 21.07.2020 erklärt (§ 349 BGB).

b)

Es lag ein Rücktrittsgrund im Sinne der §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB vor. Zwischen den Beklagten bestand ein gemischter Vertrag über die Durchführung einer Feier am 28.03.2020 (Anlage K1 und K3, Bl. 6 d.A.), der unmöglich geworden ist. Vereinbart war zwischen den Parteien neben der Vermietung der Veranstaltungseinrichtung im Sinne von § 535 BGB die Bereitstellung diverser Zusatzangebote zur Durchführung einer Hochzeitsfeier mit dem dafür typischen Ablauf. Die Beklagte sollte laut Angebot für die Feier Ton-, Licht- und Kühltechnik, Servicepersonal, DJ-Service, Strom und Wasser sowie Gläser zur Verfügung stellen und die Endreinigung durchführen (vgl. Anlage K 2, Bl. 8 d.A.). Dieser Teil des Vertrags ist als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zu qualifizieren. Die Nutzung der vereinbarten Zusatzangebote war für die Durchführung des Vertrags so zentral, dass sie als Hauptpflichten geschuldet waren (vgl. Staudinger/Emmerich, 2018, § 535 BGB, Rn. 83).

Auf den mietvertraglichen Teil des gemischten Vertrags findet § 536 Abs. 1 BGB keine Anwendung, da die Norm erst ab Gebrauchsüberlassung anwendbar ist (BGH, Urt. v. 10.11.1982 - VIII ZR 252/81 -, Rn. 16; BGH, Urt. v. 18.06.1997 - XII ZR 192/95 -, Rn 14; Staudinger/Emmerich, 2018, § 536 BGB, Rn. 11; LG Heidelberg, Urt. v. 30.07.2020 - 5 O 66/20 -, juris, Rn. 40). Eine Gebrauchsüberlassung fand vorliegend nicht statt.

Ob der mietvertragliche Teil des Vertrags unmöglich geworden ist, kann dahinstehen (vgl. für Unmöglichkeit bei Gewerbemiete: LG Heidelberg, Urt. v. 30.07.2020 - 5 O 66/20 -, juris, Rn. 39 ff.; LG Zweibrücken, Urteil vom 11. September 2020 - HK O 17/20 -, juris, Rn. 45 ff.; LG Mönchengladbach, Urteil vom 02. November 2020 - 12 O 154/20 -, juris, Rn. 32 ff.). Bei einem gemischten Vertrag wie dem vorliegenden führt der Ausfall wesentlicher Teilleistungen zur Unmöglichkeit des ganzen Vertrags, da dem Gläubiger nach Sinn und Zweck des Vertrags nur mit einer vollständigen Leistung gedient ist (vgl. MüKo/Ernst, 8. Auflage 2019, § 326 BGB, Rn. 22). Der Sinn und Zweck des vorliegenden Vertrags war die Ermöglichung der Hochzeitsfeier der Kläger. Mit der alleinigen Gebrauchsüberlassung der Veranstaltungseinrichtung war den Klägern hier nicht gedient.

Die Erbringung der dienstvertraglichen Leistungen ist rechtlich unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Erbringung der geschuldeten Leistungen unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen (BeckOGK/Gsell, Stand: 15.10.2020, § 275 BGB, Rn. 116). Der Vertrag zwischen den Parteien ist als absolutes Fixgeschäft zu qualifizieren (vgl. Lorenz, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 26). Der für die Leistung bestimmte Zeitpunkt war vorliegend so wesentlich, dass durch eine verspätete Leistung keine Erfüllung eintreten konnte (BGH, Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 113/08 -, Rn. 12 = NJW 2009, 2743, 2743-2744; BGH, Urt. v. 30.11.1972 - VII ZR 239/71 -, Rn.12 = NJW 1973, 318, 318). Bei Vertragsabschluss wurde der 28.03.2020 als Datum für die Feier der standesamtlichen Eheschließung bestimmt. Nach dem Willen der Parteien war deswegen der Zeitpunkt der Erfüllung der Vertrags wesentlich und die Dienstleistungen nicht beliebig nachholbar. Eine andere Wertung ergibt sich nicht daraus, dass die Kläger, nachdem die Feier nicht stattfinden konnte, erklärten, im Fall der Neuterminierung der Trauung erneut auf die Beklagte zukommen zu wollen (vgl. K5, Bl. 13 d.A.; K 16, Bl. 15-16 d.A.). Die rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich aus den weitereichenden Kontaktbeschränkungen, Veranstaltungsverboten sowie der Schließung von Vergnügungsstätten mit dem Ziel der Eindämmung der Corona-Pandemie erlassen durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Stadt Köln. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchV) vom 22. März 2020 (GV. NRW, Ausgabe 2020 Nr. 6a vom 22.3.2020 Seite 177a bis 184a des Landes Nordrhein-Westfalen) war ausdrücklich der Betrieb von Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnlichen Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen untersagt. § 9 Abs. 1 CoronaSchV verbot explizit zwar nur den Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen. Gemäß § 13 Satz 2 CoronaSchV blieben jedoch weitergehende Maßnahmen der örtlichen Behörden unberührt. Eine solche weitergehende Maßnahme ist die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 16.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) (Amtsblatt der Stadt Köln vom 17. März 2020, G 2663, Sondernummer 18, Seite 401 bis 405). Durch diese wurde unter I. Nr. 3 der Betrieb sämtlicher Vergnügungsstätten, insbesondere Bars, Clubs oder Diskotheken sowie Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab sofort bis zum 19.04.2020 untersagt. Das Verbot bezog sich auch auf Gastronomiebetriebe mit Ausnahmen nur für den Außerhausverkauf und Lieferungen sowie bei Übernachtungsgästen. Dieses umfassende Verbot betraf auch den Betrieb der Veranstaltungseinrichtung der Beklagten. Bei dieser handelt es sich in Anbetracht des umfassenden gastronomischen und musikalischen Zusatzangebots um eine Vergnügungsstätte.

Es spielt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rolle, dass die Kläger durch die behördlichen Einschränkungen ebenfalls daran gehindert gewesen wären, die Hochzeitsfeier wie geplant durchzuführen. Das Dienstvertragsrecht kennt keine Pflicht, die angebotene Dienstleistung auch in Anspruch zu nehmen. Es war nicht Teil der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien, dass die Kläger hätten feiern müssen. Vereinbart war lediglich, dass die Beklagte eine Feier für 75 Personen ermöglichte. Ob die Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder zum Beispiel nur zu zweit oder gar nicht erscheinen, war völlig ihnen überlassen. Es macht keinen Unterschied, ob die Kläger aufgrund behördlicher Anordnung oder aus sonstigen Gründen nicht zur Feiern erschienen wären. Ein etwaiges Ausbleiben der Kläger für die Feier lässt die vertraglichen Pflichten der Beklagten unberührt, ihre diesbezüglichen Leistungen wie vereinbart anzubieten. Falls ihr das unmöglich ist - wie hier-, entfällt die Zahlungsverpflichtung der Kläger.

c)

Das Setzen einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung war nach Maßgabe des § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich.

d)

Der Rücktritt war auch nicht gemäß § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. Denn die Kläger sind für den Umstand, der sie zum Rücktritt berechtigt, weder allein noch weit überwiegend verantwortlich.

§ 323 Abs. 6 BGB schließt den Rücktritt in den gleichen wie in den in § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Fällen aus. Denn die Rechtsfolge des § 326 Abs. 2 Satz 1 darf nicht durch den Rücktritt des Gläubigers nach § 323 Abs. 5 i.V.m. § 323 BGB umgangen werden (BeckOGK/Looschelders, Stand: 01.11.2020, § 323 BGB, Rn. 313).

Der in § 323 Abs. 6 und § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB verwendete Begriff der Verantwortlichkeit ist nicht gesetzlich definiert. Eine Verantwortlichkeit ist bei vorwerfbarem Fehlverhalten, also einer Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung zu bejahen (Staudinger/Schwarze, 2020, § 326 BGB, Rn. C5). Bezugspunkt für diese ist die Herbeiführung des Leistungshindernisses (Staudinger/Schwarze, 2020, § 326 BGB, Rn. C22). Die Kläger haben den Eintritt der behördlichen Maßnahmen als Reaktion auf die Corona-Pandemie nicht herbeigeführt.

Eine Verantwortlichkeit ist auch zu bejahen, wenn dem Gläubiger gesetzlich oder vertraglich das Risiko des Eintritts eines Leistungshindernisses zugewiesen ist (vgl. Staudinger/Schwarze, 2020, § 326 BGB, Rn. C24 ff.). Eine solche Zuweisung des Risikos an die Kläger ist vorliegend weder aus dem geschlossenen Vertrag noch den gesetzlichen Regelungen ersichtlich. Vielmehr trägt die Beklagte nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB das Risiko, dass die Mietsache nicht im gebrauchstauglichen Zustand überlassen werden kann (LG Heidelberg, Urt. v. 30.07.2020 - 5 O 66/20 -, juris, Rn. 40). § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB auf der anderen Seite weist dem Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache zu. Eine Überlassung im gebrauchstauglichen Zustand beinhaltete vorliegend die Bereitstellung der Zusatzangebote zur Durchführung einer Feier in der Veranstaltungseinrichtung der Beklagten. Geschuldet war die Bereitstellung dieser Zusatzangebote mit dem Rang einer Hauptpflicht. Die Beklagte konnte vorliegend die Mietsache nicht im gebrauchstauglichen Zustand zur Verfügung stellen, da, wie oben erläutert, der Betrieb sämtlicher Vergnügungsstätten untersagt war. Damit hat sich das Risiko auf Seiten der Beklagten realisiert. Eine Risikotragung durch die Kläger kommt hier ebenfalls nicht aufgrund von Mitwirkungshindernissen als Dienstberechtigte in Betracht (vgl. grundsätzlich BeckOGK/Herresthal, Stand: 01.06.2019, § 326 BGB Rn. 226 und Staudinger/Schwarze, 2020, § 326 Rn. C59). Denn die Kläger mussten nicht an den Handlungen mitwirken, die von der Beklagten geschuldet waren.

2.

§ 313 BGB wird von den Vorschriften über die Unmöglichkeit verdrängt (BGH, Urt. v. 17.02.1995 - V ZR 267/93 -, Rn. 13 = NJW-RR 1995, 853, 854; Palandt/Grüneberg, § 313 BGB, 80. Auflage 2021, Rn. 13).

II.

Die Kläger haben einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 301,60 EUR. Die Beklagte ist durch das Schreiben der Kläger vom 21.07.2020 am 01.08.2020 in Verzug mit der Rückzahlung der Forderung geraten. Der Anspruch berechnet sich aus einer 1,6 Geschäftsgebühr (Nr. 2300, Nr. 1800 VV RVG) aus einem Gegenstandswert von bis 2000,00 EUR, der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) sowie 16 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG.

Die Kläger haben einen Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28.12.2020 lag vor und bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.750,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.