BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - XI ZR 410/20
Fundstelle
openJur 2021, 6514
  • Rkr:
Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Juli 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 3).

Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2018 - 311 O 298/15 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2020 - 15 U 173/19 -

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