OLG München, Endurteil vom 24.02.2021 - 10 U 6484/20
Fundstelle
openJur 2021, 6344
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers vom 10.11.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 20.10.2020 (Az. 41 O 1929/19) in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.970,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2019 sowie weitere 273,50 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

b) Der Beklagte wird verurteilt, an die V. C. F. S., ... für das Fahrzeug ... 23, Leasingnehmer L. L. E. L. GmbH, Fahrzeug-Ident Nr. ...43, Leasing Vertrag Nr. ...24, eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.000,- € zuzüglich Zinsen hieraus seit dem 14.11.2020 zu zahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 6% und die Beklagte 94%.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt 40% und der Beklagte trägt 60% des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache mit dem Hilfsantrag überwiegend Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht eine Mithaftung des Klägers aufgrund der Betriebsgefahr des geparkten Klägerfahrzeuges in Höhe von 25% angenommen. Vielmehr ist vorliegend eine vollständige Haftung des Beklagten gegeben.

1. Soweit sich das Erstgericht hinsichtlich der Frage der Haftung bzw. der Haftungsquoten auf die Kommentierung in Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz, Rn. 296 bezogen hat, hat es übersehen, dass der hier vorliegende Fall nicht mit den dort kommentierten Fallgestaltungen vergleichbar ist, da bei diesen das parkende Kraftfahrzeug jeweils im Gegensatz zu der vorliegenden Fallgestaltung verbotswidrig geparkt war. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon ausgehen, dass das Klägerfahrzeug ordnungsgemäß abgestellt wurde, da der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ein verbotswidriges oder verkehrsbehinderndes Parken des Klägerfahrzeuges nicht nachweisen konnte.

Zum einen kann aus den glaubhaften Angaben des Zeugen G. nicht gefolgert werden, dass er das Klägerfahrzeug verbotswidrig in einem Halteverbot abgestellt hatte. Denn der Zeuge G. konnte hierzu glaubhaft lediglich angeben, dass er das Klägerfahrzeug schräg gegenüber der Einfahrt zur L. L.fabrik abgestellt hatte (vgl. S. 3 des Prot. v. 04.02.2020, Bl. 45 d. A.).

Zum anderen ergibt sich ein verbotswidriges Parken des Klägerfahrzeuges auch nicht aus der beigezogenen Auskunft der PI L. (vgl. Bl. 27 d. A.).

Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich vorliegend weder aus dem Gesichtspunkt, dass das Klägerfahrzeug schräg gegenüber der Einfahrt zur L. L.fabrik abgestellt worden war, noch aus der Tatsache, dass es zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen ist, schließen, dass das Klägerfahrzeug verkehrsbehindernd geparkt gewesen ist. Hierfür spricht folglich auch kein Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers, vielmehr handelt es sich insoweit um eine reine Mutmaßung des Beklagten.

2. Darüber hinaus träte selbst für den Fall, dass das Klägerfahrzeug verbotswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt gewesen wäre, die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vorliegend in jedem Fall im Verhältnis zu dem Beklagtenfahrzeug vollständig zurück. Maßgeblich ist insoweit, dass der Fahrer des Klägerfahrzeuges dieses nur abgestellt hatte, um dem Fahrer des Beklagtenfahrzeuges bei dem Durchfahren der dortigen 90-Grad-Kurve durch Winken zu helfen, sowie, dass für den Fahrer des Beklagtenfahrzeuges das schräg gegenüber der Einfahrt zur L. L.fabrik abgestellte Klägerfahrzeug problemlos sichtbar gewesen ist. Angesichts dieser Umstände wäre es unbillig, eine Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges zugunsten des Beklagtenfahrzeuges anzunehmen. Auf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer Unvermeidbarkeit des streitgegenständlichen Unfallereignisses im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG geführt hat, kommt es demzufolge nicht an.

II.

Hinsichtlich der klägerseits geltend gemachten Wertminderung in Höhe von 1.000,- € ist die Berufung unter Zugrundelegung der vorstehend dargestellten vollständigen Haftung des Beklagten nur im Hilfsantrag begründet. Soweit die Berufung mit dem Hauptantrag weiterhin das Ziel der Zahlung der Wertminderung an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. L.fabrik E. L. GmbH verfolgt, ist diese insoweit zurückzuweisen.

1. Rechtsfehlerfrei und zutreffend verneinte das Erstgericht die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der der Höhe nach unstreitigen Wertminderung und wies die Klage insoweit ab.

Erstinstanzlich beantragte der Kläger die Zahlung der Wertminderung in Höhe von 1.000,- € nur an sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L.L.fabrik E. L. GmbH und betonte darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020, dass nur Ansprüche der Leasingnehmerin (also der L. L.fabrik E. L.GmbH) und keine Ansprüche der Leasinggeberin (also der V. C. F. S.) geltend gemacht werden (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020, Bl. 44 d. LG-A.). Hierfür besteht jedoch keine Aktivlegitimation des Klägers. Denn bei einer Wertminderung handelt es sich nicht um einen Anspruch der Leasingnehmerin, sondern um einen Anspruch der Leasinggeberin. Hieran ändert auch der Gesichtspunkt der Insolvenz der Leasingnehmerin nichts, da ein Insolvenzverwalter aus den Besonderheiten des Insolvenzrechts keine weitergehenden Ansprüche als die Ansprüche der Leasingnehmerin gegenüber dem Beklagten herleiten kann. Auch lässt sich dem Schreiben der Leasinggeberin vom 01.12.2019 (Anlage K 9) keine dahingehende Erklärung entnehmen, dass die Leasingnehmerin zur Geltendmachung der Wertminderung gegenüber dem Beklagten ermächtigt sei. Zutreffend führt das Erstgericht hierzu aus, dass die Leasinggeberin mit diesem Schreiben die Leasingnehmerin lediglich zur Reparatur des Klägerfahrzeuges aufgefordert hatte.

2. Die Berufung ist jedoch hinsichtlich der nunmehr in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Wertminderung, mit dem der Kläger Zahlung der Wertminderung unmittelbar an die Leasinggeberin begehrt, begründet.

Angesichts des unstreitig zwischen der L. L.fabrik E. L. GmbH als Leasingnehmerin und der V. C. F. S. als Leasinggeberin bestehenden Leasingvertrags sind die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegend für alle Beteiligten offensichtlich gegeben (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 51, Rn. 31). Aus der Natur des Leasingvertrages ergibt sich, dass die Leasinggeberin als Eigentümerin des Kraftfahrzeuges ein Interesse an der ihr unmittelbar zustehenden Wertminderung hat, so dass demzufolge zumindest eine konkludente Ermächtigung der Leasinggeberin zur Geltendmachung der vollständigen Wertminderung durch den Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft anzunehmen ist. Der Kläger hat hierbei, ohne dass dies den Beklagten unbillig benachteiligt, auch ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse. Denn die Zahlung der Wertminderung durch den Beklagten unmittelbar an die Leasinggeberin beeinflusst mittelbar die Abrechnung des streitgegenständlichen Leasingvertrages zwischen der Leasinggeberin und der Leasingnehmerin zugunsten der L. L.fabrik E. L. GmbH (vgl. bezügl. eigenem rechtsschutzwürdigem Interesse des Klägers bei Leasingvertrag Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 51, Rn. 35).

Die Geltendmachung der Wertminderung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft erst im Berufungsverfahren ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht verspätet im Sinne der §§ 530, 296 ZPO, da der Rechtsstreit ohne Beweisaufnahme entscheidungsreif ist und demzufolge hierdurch nicht verzögert wird.

III.

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (ohne Mehrwertsteuer) errechnet sich bei Ansatz der geltend gemachten 0,65 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 5.970,89 € zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,- €. In dieser Höhe wurde seitens des Klägers bereits vorgerichtlich berechtigt die Zahlung an sich verlangt.

IV.

Der Zinsanspruch im Hinblick auf die der Leasinggeberin zustehenden Wertminderung besteht erst ab Zustellung des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 10.11.2020 an den Beklagten, da mit diesem erstmalig die berechtigte Zahlung der Wertminderung an die Leasinggeberin geltend gemacht wurde.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1 Fall 2, 97 II ZPO.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.

VII.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.