VG Sigmaringen, Beschluss vom 16.02.2021 - 3 K 326/21
Fundstelle
openJur 2021, 6244
  • Rkr:

1. Es erscheint zweifelhaft, ob das Gebiet eines gesamten Landkreises umfassende nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Form einer Allgemeinverfügung ergehen können.

2. Das Überschreiten eines Inzidenzwerts von 50 innerhalb eines Landkreises reicht für den Erlass nächtlicher Ausgangsbeschränkungen für das Gebiet dieses Landkreises nicht aus.

3. Der Erlass nächtlicher Ausgangsbeschränkungen im Sinne des § 28a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 IfSG kommt nur dann in Betracht, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen voraussichtlich einen wesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder vergleichbar schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge hätte (in Anlehnung an VGH Mannheim, Beschluss vom 05.02.2021 - 1 S 321/21 -, juris). Hierfür maßgeblich sind die konkreten örtlichen Infektionsverhältnisse. Fragen der Gefährdung durch Virusmutationen, deren Verbreitung sowie ein diffuses Infektionsgeschehen können dabei (im Rahmen einer Gesamtschau) unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung finden; hohe Inzidenzwerte reichen für sich genommen nicht aus.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der in ... wohnt, wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen die "Allgemeinverfügung zur Umsetzung von Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie im Landkreis Biberach", erlassen durch das Gesundheitsamt des Landratsamts Biberach am 11. Februar 2021 (veröffentlicht am selben Tag), die am 12. Februar 2021 in Kraft trat. Gegen diese hat er mit Schreiben an das Landratsamt Biberach vom 15. Februar 2021 Widerspruch erhoben.

Mit der angefochtenen Allgemeinverfügung werden für das Gebiet des Landkreises Biberach abendliche und nächtliche Ausgangsbeschränkungen angeordnet. Die Allgemeinverfügung lautet - in ihrem regelnden Teil - wie folgt:

"Allgemeinverfügung:

1. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

a) Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

b) Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4 CoronaVO,

c) Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,

d) Veranstaltungen irn Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO,

e) Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

f) Besuch von Ehegatten. Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,

g) Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,

h) Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

i) Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

j) unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,

k) Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Abs. 2 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und 1) sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

3. Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis 21.02.2021.

Sie wird unabhängig davon aufgehoben, sobald die Sieben-Tagesinzidenz von 50, bezogen auf den Landkreis Biberach an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Für die Feststellung des s/Unterschreitens der Inzidenz von 50/100.000 Einwohnern ist der Lagebericht des Landesgesundheitsamtes zugrunde zu legen".

In den Gründen der Allgemeinverfügung ist (im Wesentlichen) ausgeführt:

Erstmals am 05. März 2020 sei im Landkreis Biberach das Coronavirus nachgewiesen worden. Nachdem damit seit nunmehr elf Monaten eine pandemische Lage bestehe und im Januar 2021 erstmals mutierte Varianten des Coronavirus nachgewiesen worden seien, gehe mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner eine diffuse Infektionslage einher. Die (hochinfektiösen) mutierten Virusvarianten würden sich besonders schnell ausbreiten und würden erhebliche zusätzliche Anstrengungen erfordern, um die Infektionszahlen wieder zu senken. Bis zum 11. Februar 2021 seien im Landkreis Biberach 21 Menschen an einer mutierten Variante des Coronavirus erkrankt. Trotz der zwischenzeitlichen Verfügbarkeit eines Impfstoffes und der Durchführung von Impfungen im Landkreis Biberach seit dem 29. Januar 2021 könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der geringen Anzahl an Impfdosen keine flächendeckende Immunität vor Ort hergestellt werden. Zwar hätten die seitens des Antragsgegners zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Dennoch seien in den letzten sieben Tagen 144 neue Indexfälle im Landkreis Biberach gemeldet worden, was einer Sieben-Tagesinzidenz von 71,5 entspreche. Aktuell befänden sich 14 Personen, die an einer mutierten Form des Corona-Virus erkrankt seien, in Absonderung; zusätzlich befänden sich derzeit 67 Personen in Quarantäne, da sie Kontakt zu einer mit einer Virusmutation infizierten Person gehabt hätten. Zielvorgabe der Ministerpräsidentenkonferenz sei eine bundesweite Absenkung der Sieben-Tages-Inzidenz unter einen Wert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Hieran anknüpfend habe der Antragsgegner landesweit Maßnahmen beschlossen. Umgesetzt worden seien diese mit der Corona-Verordnung des Antragsgegners vom 30. November 2020, die nunmehr in der seit dem 11. Januar 2021 gültigen Fassung zur Anwendung komme. Nach Aufhebung von § 1 c dieser Verordnung infolge des Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.02.2021 (1 S /21) habe das Ministerium für Soziales und Integration des Antragsgegners mit Schreiben vom 10. Februar 2021 dessen Aufhebung durch einen Erlass zu regionalen Ausgangsbeschränkungen unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens ausgeglichen.

Die Allgemeinverfügung beruhe auf § 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 der Corona-Verordnung in seiner geltenden Fassung. Der Anwendungsbereich für die Anordnung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr sei nach den vorliegenden Erkenntnissen eröffnet. Die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 halte im Landkreis Biberach noch dergestalt an, dass die Sieben-Tages-Inzidenz fortwährend bei 70 liege. Aufgrund der anhaltenden diffusen Infektionslage und der Tatsache, dass die vom Land getroffenen Regelungen der Corona-Verordnung zu keiner Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen geführt hätten, sehe das Gesundheitsamt des Landkreises Biberach die Notwendigkeit, weitergehende kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu treffen. Zweck der Allgemeinverfügung sei es, die Ausbreitung des SARS-CoV2 Virus zu verlangsamen, Infektionsketten zu durchbrechen und die Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Zudem gäben die bevorstehenden Fastnachtstage Anlass zum Erlass von Kontaktbeschränkungen.

Die mit der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen seien verhältnismäßig. Mit ihnen werde ein legitimer Zweck verfolgt. Auch würden diese ein geeignetes Mittel darstellen, diesen Zweck zu erreichen. Durch die Einschränkung von Bewegungen innerhalb des Landkreises Biberach werde die Aufnahme von Kontakten mit mehreren Personen verhindert, dies dadurch, dass der Anreiz für Zusammenkünfte und Ansammlungen genommen werde. Dabei sei nicht nur auf organisierte und geplante Zusammenkünfte abzustellen, die mit den bestehenden Kontaktbeschränkungen der Corona-Verordnung geregelt worden seien, sondern auch auf die Möglichkeit der Begegnung und nichtgeplanten Ansammlung im öffentlichen Raum zur Nachtzeit. Gerade vor dem Hintergrund der Fastnachtstage, die im Landkreis von großer Bedeutung seien, tauge die nächtliche Ausgangsbeschränkung einer Unterbindung von Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum.

Die mit der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen seien auch erforderlich; diese würden das mildeste Mittel darstellen. Weitere Schutzmaßnahmen seien nicht effektiv genug, um dem Infektionsgeschehen Einhalt zu gebieten. Die landesweite Ausgangsbeschränkung, wie sie in der Fassung der Corona-Verordnung vom 30.01.2021 bestanden habe, sei bei einer landesweiten Infektionslage, bei der in jedem Stadt- und Landkreis die Sieben-Tages-Inzidenz > 60 betrug, erforderlich gewesen. Durch das in einigen Kreisen abflachende Infektionsgeschehen habe der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 08.02.2021 (1 S /21) entschieden, dass eine generelle Ausgangsbeschränkung in Baden-Württemberg nicht mehr rechtmäßig sei. Abgestellt worden sei dabei auf die landesweite Infektionssituation. Eine punktuelle Betrachtung des Infektionsgeschehens verdeutliche allerdings, dass in Stadt- und Landkreisen, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz nicht unter den Wert von 50 gesunken sei, eine Lockerung von infektionsschützenden Maßnahmen die Zielsetzung konterkariere. Das Infektionsgeschehen habe sich in den Wochen vor der Aufhebung der landesweiten Ausgangsbeschränkung gemäß § 1 c der Corona-Verordnung im Landkreis Biberach auf einem relativ hohen Level (Inzidenz von 70-80) eingependelt. Bei den Ausbrüchen sei zu beobachten, dass sich diese nicht auf größere Ausbruchsgeschehen in Einrichtungen zurückführen ließen, sondern es sich größtenteils um Infektionsketten in allen im Landkreis vorzufindenden Lebenswelten handle. Damit sei ein diffuses und nicht eingrenzbares Infektionsgeschehen vorhanden.

Überdies sei die Anordnung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung im engeren Sinne verhältnismäßig und somit angemessen. In der gegenwärtigen Situation sei davon auszugehen, dass es ohne die getroffene Maßnahme zu einer weiteren Beschleunigung der Ausbreitung des Virus komme. Bei einer weiteren Ausbreitung der Infektion ist damit zu rechnen, dass diese nicht mehr kontrollierbar sei und das Gesundheitssystem die Versorgung schwer erkrankter Personen nicht mehr sicherstellen könne. Hierbei handele es sich um ein sehr hohes Schutzgut, dem Vorrang zu gewähren sei. Insoweit überwiege der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere der Schutz der potentiell von schweren Krankheitsverläufen bedrohten Personen vor einer Ansteckung mit dem Virus gegenüber dem Interesse an der allgemeinen Handlungsfreiheit. Insbesondere durch die in der Allgemeinverfügung von der Ausgangsbeschränkung definierten Ausnahmen werde das Vorliegen von triftigen Gründen und damit das Interesse der Allgemeinheit an der allgemeinen Handlungsfreiheit ausreichend berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 hatte das Ministerium für Soziales und Integration des Antragsgegners die Gesundheitsämter angewiesen, eine Ausgangsbeschränkung per Allgemeinverfügung zu regeln, sofern in einem Stadt- oder Landkreis der SiebenTages-lnzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Corona-Virus je 100.000 Einwohner mindestens in den letzten sieben Tagen in Folge überschritten wurde, bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen (auch auf der Grundlage von § 20 Absatz 1 CoronaVO) eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus bestehe und ein diffuses Infektionsgeschehen vorliege. Die Allgemeinverfügung sei dabei angemessen zu befristen. Sobald der 7-Tages-Inzidenzwert mindestens drei Tage in Folge unter 50/100.000 Einwohnern liege, sei die Allgemeinverfügung wieder aufzuheben.

Der Antragsteller hat den vorliegenden Antrag mit Schreiben vom 12. Februar 2021 erhoben. Zur Begründung seines Antrags trägt er vor: Durch die verfügte Ausgangsbeschränkung werde sein "Recht auf freie Entfaltung" nach Art. 2 Abs. 1 GG unverhältnismäßig eingeschränkt. Ein Nachweis der Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung auf die Ausbreitung des Corona-Virus sei nicht erbracht; diese basiere ausschließlich auf Mutmaßungen und nicht bewiesenen Einschätzungen der Politik und Wissenschaft. Durch die bestehenden Kontaktbeschränkungen seien ausreichende Maßnahmen getroffen worden, um der Verbreitung des Virus entgegen zu wirken. Es gebe keinen wissenschaftlichen Beleg, dass die Kontaktbeschränkungen bei Nacht schlechter wirken würden als bei Tag. Das Risiko, tagsüber durch einen Kontakt das Corona-Virus zu verbreiten sei durch die Kontakte bei der Arbeit, durch Einkaufen im Supermarkt usw. erheblich größer als durch einen Spaziergang oder einen Besuch (unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen) bei Freunden, Verwandten oder Bekannten in der Nacht. Überdies sei die nächtliche Ausgangssperre willkürlich und könne, wie dargelegt, wissenschaftlich bezüglich ihrer Wirksamkeit nicht schlüssig begründet werden.

Der Antragsteller beantragt (sachdienlich ausgelegt),

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. Februar 2021 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2021 anzuordnen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Ergänzend zu den Gründen der Allgemeinverfügung führt er im Wesentlichen aus:

Gemäß dem Lagebericht des Landesgesundheitsamts vom 10.02.2021 seien für den Landkreis Biberach in den letzten sieben Tagen 144 neue Indexfälle gemeldet worden, was einer Inzidenz von 71,5 entspreche. Dabei seien nur 26 Fälle einer einzelnen Einrichtung im Rahmen eines größeren Ausbruchs anzulasten. Alle übrigen Indexfälle seien singuläre Ereignisse, die sich über das gesamte Gebiet des Landkreises Biberach erstrecken würde, oder kleinere Ausbrüche in allen Lebenswelten. Eine regionale Eingrenzung des Virus innerhalb des Landkreises Biberach sei mithin nicht festzustellen. Damit sei ein diffuses Ausbruchsgeschehen gegeben.

Die aktuell geltenden Eindämmungsmaßnahmen der Corona-Verordnung könnten die konstant hohe Anzahl an Neuinfektionen im Landkreis Biberach nicht durchbrechen. Die Aufhebung der landesweit geltenden Ausgangsbeschränkung laufe dem Ziel des Kreisgesundheitsamts, den Inzidenzwert auf unter 50 / 100.000 Einwohnern zu senken, zuwider. Das Sozialministerium betrachte deshalb den Erlass einer Ausgangsbeschränkung unter den oben genannten Voraussetzungen als taugliches und effektives Mittel in der Pandemiebekämpfung auf regionaler Ebene.

Die Ausgangsbeschränkung sei auch ein bedeutendes Mittel, um eine Überlastung der Klinikkapazität im Landkreis Biberach zu verhindern. Im Landkreis Biberach mit seinen 200.000 Einwohnern stehe nur ein Krankenhaus zur Verfügung, in dem intensivstationspflichtige Patienten behandelt werden könnten. Die Klinik sei seit Wochen mit rund 50 Covid-Patienten belegt, die Intensivstation habe seit Wochen keine Kapazität mehr oder maximal noch ein freies Bett zur Verfügung. Derzeit sei in der ... Biberach aufgrund der Situation nur eine Notfallbehandlung möglich und viele andere wichtige Eingriffe müssten verschoben werden. Aktuell würden in der ...-Klinik Biberach 27 Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind, behandelt, drei Personen müssten aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus intensivmedizinisch behandelt werden. Bereits seit Beginn der Pandemie liege die Sterblichkeit an oder mit COVID-19 mit 151 verstorbenen Personen (Stand: 11. Februar 2021) im Landkreis Biberach zudem höher als in anderen Landkreisen, dies obwohl der Landkreis Biberach über viele Monate hinweg unterdurchschnittlich niedrige Infektionszahlen im Vergleich zum Landesdurchschnitt habe verzeichnen können.

Die Auffassung des Antragstellers, der Landkreis habe zu wenig Schutzmaßnahmen getroffen, um effektiv Infektionsketten zu durchbrechen, sei unzutreffend. Im Hinblick auf die Infektionen in Altenpflegeeinrichtungen hätten Bund und Land ein Schutzkonzept vorgelegt, das diese Einrichtungen umzusetzen hätten. In einigen Fällen habe das Kreisgesundheitsamt weitergehende Maßnahmen ergriffen und diese gegenüber den Einrichtungen angeordnet. Insofern würden Maßnahmen zielgerichtet und effektiv ergriffen.

Hinsichtlich der mutierten Virusvarianten von SARS-CoV-2 sei festzustellen, dass die Dynamik der Verbreitung in einigen Staaten besorgniserregend sei. Für diese und zukünftig auftretende Virusvarianten gelte, dass sich der Schweregrad der Erkrankung und die Übertragbarkeit im Vergleich gegenüber der initial zirkulierenden Virusvariante möglicherweise verändern könnte. Weiterhin bestehe das Risiko, dass die Wirksamkeit der aktuell verwendeten Impfstoffe gegen die neuen Varianten reduziert sein könnte, da die durch die Impfung gebildeten neutralisierenden Antikörper gegen das veränderte Virus schlechter schützen. Der Ausbreitung von Virusvarianten sei durch geeignete Maßnahmen Einhalt zu gebieten, um einen raschen Anstieg der Infektionszahlen im Landkreis zu verhindern. Die Ausgangsbeschränkung sei ein dafür geeignetes Mittel.

Was die Wirksamkeit einer nächtlichen Ausgangssperre betreffe, so belege die Entwicklung der Neuinfektionen im Land in den vergangenen Wochen, dass das Zusammenspiel der getroffenen Maßnahmen zu einem Sinken der Zahlen geführt habe. Im Landkreis Biberach sei ein Unterschreiten von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern dennoch nicht gelungen. Das Erreichen dieses Werts sei für eine erfolgreiche Kontaktpersonennachverfolgung von erheblicher Bedeutung. Die Aufhebung des § 1 c der Corona-Verordnung in der Fassung vom 30. Januar 2021 sei die Herausnahme eines Bausteins im Ensemble der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Die Herausnahme dieses Bausteins lasse befürchten, dass die Zielerreichung der Unterschreitung der kritischen Marke von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen nicht erreicht werden könne.

Bei einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens sei damit zu rechnen, dass dieses nicht mehr kontrollierbar sei und das Gesundheitssystem nicht nur die Versorgung von Personen, die am Corona-Virus erkrankt seien, sondern auch die Versorgung anderer Krankheitsbilder nicht mehr sicherstellen könne.

Dem Gericht lagen die Behördenakten des Antragsgegners vor. Auf diese sowie auch die Gerichtsakte (insbesondere die darin enthaltenen zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze) wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Februar 2021, statthaft, nachdem dem Widerspruch des Antragstellers eine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 28 Abs. 3 und § 16 Abs. 8 IfSG). Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt; als Einwohner des Landkreises Biberach betrifft (und belastet) ihn die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung getroffene Ausgangsbeschränkung unmittelbar. Ob die streitgegenständliche Allgemeinverfügung tatsächlich als solche zu qualifizieren ist und diese damit einen Verwaltungsakt, der mittels Widerspruch angegriffen werden kann, darstellt, spielt für die Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags keine Rolle. Denn mit Blick auf die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kommt es auf die Qualifizierung der angegriffenen Maßnahme als Verwaltungsakt - hier Allgemeinverfügung - durch die Behörde an (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01. Februar 1963 - IV C 9/63 -, juris; siehe auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris; VG München, Beschluss vom 24. März 2020 - M 26 S 20.1252 -, juris). Gegen die als Allgemeinverfügung bezeichnete Maßnahme kann Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann, daher (zulässig) eingelegt werden.

Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.

Das Gericht der Hauptsache kann im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht hat dabei eine originäre Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen hat es dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse). Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. In der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG es gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, juris; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris). In den Fällen der - wie hier - gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit ist aber die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit angemessen zu berücksichtigen. Lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel - entsprechend dieser Wertung - das Vollzugsinteresse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 05. März 1999 - 4 A 7.98 und 4 AR 3.98 -, juris). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, etwa wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris). Umgekehrt besteht an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen, in der Regel kein öffentliches Interesse. Ein behördliches Interesse daran, eine offenbar rechtswidrige Verfügung sofort zu vollziehen, ist rechtlich nicht anerkennenswert und muss daher in der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung in der Regel hinter dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, zurückstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 9 S 938/09 -, juris; Beschluss vom 12. November 1997 - 9 S 2530/97 -, juris; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 10 AS 02.348 -, juris; Beschluss vom 09. März 1999 - 3 CS 98.3596 -, juris; vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris).

Allerdings verbleibt dem Gericht auch im Falle ernstlicher Zweifel im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Möglichkeit einer Interessenabwägung, welche durch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zwar maßgeblich indiziert, nicht aber in jeder Hinsicht determiniert wird. Sofern daher ganz erhebliche, sonstige Vollzugsinteressen aufgrund des konkreten Einzelfalls hinzutreten, kann die Interessenabwägung in solchen Fällen zugunsten des Vollzugs des Verwaltungsakts ausgehen. Dies ist insbesondere der Fall, sofern die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Maßnahme jedenfalls vorliegen, Zweifel an der konkreten Maßnahme jedoch aus formellen Gründen bestehen (im Ergebnis ebenfalls Bayerischer VGH, Beschluss vom 08. Oktober 1987 - 20 CS 87.02821 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 157; siehe hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris). Denn in Bezug auf die sofortige Vollziehbarkeit können die Interessen der Beteiligten ausnahmsweise eine Bedeutung erlangen, die von derjenigen abweicht, die an sich dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens entsprechen würde (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris, m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen bei der im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar - bereits in formaler Hinsicht - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung. Dennoch überwiegt hier - trotz der angebrachten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung - aufgrund der herausragenden Bedeutung der Vollziehung der Allgemeinverfügung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ausnahmsweise das öffentliche Vollzugsinteresse.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 IfSG. Auf dieser Grundlage ist sie bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in (noch) materiell rechtmäßiger Weise ergangen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung bestehen jedoch in formeller Hinsicht.

In formeller Hinsicht bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung.

Zwar war das Gesundheitsamt des Landratsamts Biberach für deren Erlass sowohl sachlich als auch örtlich zuständig (vgl. § 1 Abs. 6 a Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 in der seit dem 29. April 2020 geltenden Fassung). Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG, wie § 1 Abs. 6 a Satz 1 dieser Verordnung es fordert, liegt vor; das Bestehen einer solchen hat der Deutsche Bundestag bereits mit Beschluss vom 27. März 2020 festgestellt. Überdies ist von einem  der Sieben-Tages-Inzidenz von 50 - wie § 1 Abs. 6 a Satz 1 der Verordnung es weiter fordert - für das Gebiet des Landkreises Biberach auszugehen. Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg ging am 11. Februar 2021, dem Tag des Erlasses der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung für den Landkreis Biberach, von einer Sieben-Tages-Inzidenz von 71,0 aus (vgl. Lagebericht COVID-19 des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg, Stand: 11.02.2021, 16.00 Uhr, abrufbar unter https://www.gesundheitsamt-bw.de, zuletzt abgerufen am 16. Februar 2021). Auch das Robert-Koch-Institut ging für den Landkreis Biberach am 11. Februar 2021 von einem dem der Höhe nach entsprechenden Wert aus (siehe dazu https://corona.riki.de, zuletzt abgerufen am 16. Februar 2021). Ein entsprechend hoher

Wert ist für den Landkreis Biberach auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor gegeben (vgl. dazu etwa Lagebericht COVID-19 des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg, Stand: 15.02.2021, 16.00 Uhr, zuletzt abgerufen am 16.02.2021).

Nach summarischer Prüfung bestehen jedoch Bedenken, ob die vom Antragsgegner verhängten Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit überhaupt in Form einer Allgemeinverfügung erlassen werden konnten oder ob die getroffene Regelung nur in Form einer Rechtsverordnung hätte ergehen dürfen (s. bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris Rn. 48 ff., dort ausf. zu Ausgangsbeschränkungen nach dem IfSG und insbesondere auch zum Folgenden). In diesem Fall wären aber die zusätzlichen Voraussetzungen von § 32 IfSG zu beachten gewesen. Im Übrigen wäre mangels derzeit ersichtlicher Delegation der Verordnungsbefugnis auf die Landkreise bzw. die Landratsämter die Landesregierung für den Erlass entsprechender Regelungen zuständig gewesen.

Als Allgemeinverfügung kann ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 2 LVwVfG unter anderem ergehen, wenn er sich - vgl. § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG - an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. September 2003 - 5 S 1274/03 -, juris; vgl. ferner Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 267, 281). Wie auch sonst bei Verwaltungsakten (im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG) kommt der Erlass einer (personenbezogenen) Allgemeinverfügung nur zur Regelung eines Einzelfalls und nicht zur Regelung einer unbestimmten Vielzahl an Fällen in Betracht (vgl. hierzu Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 35 Rn. 161 f., dort auch zum Fehlen klarer Abgrenzungskriterien). Für die Abgrenzung zwischen einer auf den Einzelfall gerichteten personenbezogenen Allgemeinverfügung und einer Rechtsverordnung kommt es - beim Fehlen klarer und genereller Abgrenzungskriterien - neben dem potenziellen Adressatenkreis maßgeblich auf den Inhalt der jeweiligen Maßnahme an. Von Bedeutung ist dabei vor allem die Frage, ob die Maßnahme noch hinreichend auf einen bestimmten Lebenssachverhalt konkretisiert ist. Als Abgrenzungskriterien kommen die räumliche Weite des Geltungsbereichs der Regelung, ihr Anlass, aber auch die von ihr in Bezug genommenen Lebenssachverhalte und ihre zeitliche Geltung in Betracht (vgl. bereits VG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 50 ff. m.w.N.).

Auch wenn die Abgrenzung zwischen einzelfallbezogener Allgemeinverfügung und abstrakt genereller Regelung in Form eines Rechtssatzes schwierig und im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht zu leisten ist, ergeben sich Zweifel an der Zulässigkeit der gewählten Form der Allgemeinverfügung vorliegend auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Allgemeinverfügung einen vergleichsweise kurz bemessenen Zeitraum betrifft und aus Anlass einer konkreten, wenn auch schon länger andauernden und nicht nur im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung, sondern im ganzen Bundesgebiet und weltweit bestehenden Pandemielage ergeht. Die Zweifel der Kammer an der gewählten Handlungsform ergeben sich vor allem daraus, dass die Ausgangsbeschränkungen das gesamte Gebiet des Landkreises Biberach und alle dort wohnhaften und aufhältigen Personen erfassen. Da die Ausgangsbeschränkung zur Nachtzeit - von den katalogartig aufgelisteten Ausnahmen abgesehen - im Ausgangspunkt jeglichen Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung im öffentlichen Raum in den Blick nimmt, wird durch sie eine Vielzahl von Fällen geregelt, die zugleich mit vollkommen unterschiedlichen Infektionsrisiken einhergehen und deren konkrete Bedeutung für die Entwicklung des Infektionsgeschehens für die Anwendung des der Regelung innewohnenden Verhaltensbefehls nicht von Relevanz ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Allgemeinverfügung - wie auch ihre Begründung erkennen lässt - als eine mit der Landesregierung abgestimmte Maßnahme und in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der in der Corona-Verordnung der Landesregierung geregelten Ausgangsbeschränkungen ergangen ist.

In materieller Hinsicht stellt sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich (noch) rechtmäßig dar. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 IfSG liegen wohl (noch) vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG). Dies ergibt sich (im Zusammenhang mit dem Corona-Virus) nunmehr auch aus der die Vorgaben des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG weiter konkretisierenden Vorschrift des § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG, der am 19.11.2020 in Kraft trat. Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können danach "zur Verhinderung der Verbreitung der CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19)" (unter anderem) auch Ausgangsbeschränkungen im privaten sowie öffentlichen Raum sein (vgl. § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG). Weiter ergibt sich dies auch aus der (ebenfalls die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie auch die Vorschrift des § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG konkretisierenden) Vorschrift des § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG. Während § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (im Zusammenhang mit einer - auch hier streitigen - Anordnung von Ausgangsbeschränkungen) dahingehend erweitert, dass die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag erforderlich ist, erweitert § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG diese dahingehend, dass die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen nur zulässig ist, "soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre". Über den § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinausgehende (und diesen konkretisierende weitere) Anforderungen finden sich zudem in der (ebenfalls im Zusammenhang mit dem Corona-Virus stehenden) Vorschrift des § 28 a Abs. 3 IfSG.

Die vorgenannten aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 LIFG sich für den Erlass von Ausgangsbeschränkungen ergebenden Voraussetzungen liegen bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach (noch) vor.

Unstreitig handelt es sich bei der durch das Corona-Virus verursachten Erkrankung um eine übertragbare Erkrankung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (so auch etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. Februar 2021 - 1 S /21 -, juris; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 S 3156/30 -, juris; siehe auch etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 3 K 4418/20 -, juris). Auch liegen angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie nach wie vor die weiteren Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, wonach die Feststellung Kranker, Krankheitsverdächtigter, Ansteckungsverdächtigter oder Ausscheider erforderlich ist bzw. feststehen muss, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 3 K 4481/20 -, juris). Nach seinem Wortlaut, seinem Sinn sowie dem Willen des Gesetzgebers ermächtigt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch zu Maßnahmen gegenüber - wie auch vorliegend erfolgt - Nichtstörern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2020 - 1 S 1003/20 -, juris; Beschluss vom 09. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 3 K 4418/20 -, juris).

Auch die (die Vorschrift des 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG konkretisierenden) weiteren Voraussetzungen des § 28 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 IfSG liegen aller Voraussicht nach (noch) vor. Wie bereits ausgeführt, verlangt § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, dass "auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre". Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 05.02.2021 - 1 S /21 -, juris zu der Frage, wann von einer erheblichen Gefährdung in diesem Sinne auszugehen sei, ausgeführt:

"(1) § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Erlass eines "Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" auf Empfehlung des Gesundheitsausschusses eingefügt. In der Beschlussempfehlung wurden die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift ("erhebliche Gefährdung" usw.) allerdings nicht weiter erläutert. Dort heißt es lediglich (BT-Drs. 19/24334, S. 73):

"Der neue Absatz 2 nimmt grundrechtsdeterminiert eine materielle Eingrenzung von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die spezifische Eingriffsintensität vor. (...) Die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, wonach das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder Zwecken zulässig ist, ist aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität in Individualgrundrechte nur nach den qualifizierten Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 möglich".

Welchen Inhalt diese "qualifizierten Voraussetzungen" konkret aufweisen, ist der Gesetzesbegründung nicht im Einzelnen zu entnehmen.

Die am Wortlaut der Norm - "soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre" - ansetzende Auslegung lässt ebenso wie die grundsätzliche Einbettung der Vorschrift in das Gefahrenabwehrrecht - in einem ersten Schritt - den Schluss zu, dass der Gesetzgeber als Mindestvoraussetzung für die Anordnung von Ausgangssperren verlangt, dass der Verzicht auf eine solche Anordnung zu einer Gefahr führt, also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei im Übrigen ungehindertem Ablauf und auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen wahrscheinlich zu einem Schaden für das Ziel der Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 und die damit geschützten Rechtsgüter von Leben und Gesundheit einer potentiell großen Zahl von Menschen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) führt.

Liegt eine "Gefährdung" in diesem Sinne vor, muss diese nach § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG eine "erhebliche" sein. Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals führt die gefahrenabwehrrechtliche Terminologie allein nicht weiter. Der Begriff der "erheblichen Gefahr" wird in vielen Polizei- und Ordnungsgesetzen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nichtstörern verwendet. Er knüpft dort aber an die Schwere der Rechtsgutsverletzung an und verlangt damit eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl., § 3 Rn. 78 m.w.N.). Dieses Begriffsverständnis ist in § 28 a Abs. 2 Satz 1 IfSG offensichtlich nicht gemeint, weil das Rechtsgut, das gefährdet sein muss, dort bereits vorgegeben ist ("Eindämmung der Verbreitung von COVID-19", damit im Kern Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen, vgl. erneut Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

Bezieht sich das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der "erheblichen" Gefährdung mithin nicht auf das geschützte Rechtsgut, hat der Gesetzgeber damit erkennbar besondere Anforderungen an den Umfang des Schadenseintrittes für dieses Rechtsgut aufgestellt. Der Wortlaut ("erheblich") und die aus den oben zitierten Materialien erkennbare Zielsetzung des Gesetzgebers, den im verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatz der Erforderlichkeit wegen der großen Eingriffsintensität von Ausgangsbeschränkungen besonders hervorzuheben, lässt deshalb den Schluss zu, dass Ausgangsbeschränkungen nicht bereits dann zulässig sind, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führt, sondern dass dies nur dann in Betracht kommt, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde (vgl. zu dem vom Bundesgesetzgeber gewählten Begriff der "erheblichen konkreten Gefahr für Leib (und) Leben" in § 60 Abs. 7 AufenthG etwa ähnlich BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338).

Daraus folgt zugleich, dass sich der begründungspflichtige (vgl. § 28 a Abs. 5 Satz 1 IfSG) und darlegungsbelastete Antragsgegner nicht darauf beschränken kann, aufzuzeigen, dass der Verzicht auf eine bzw. die Aufhebung einer bereits normierten Aufenthaltsbeschränkungen zu Nachteilen führen könnte, sondern dass er ausgehend von einer auf den aktuellen Erkenntnissen beruhenden, nachvollziehbaren Prognose substantiiert darlegen muss, dass diese auch bei Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen und ausgehend von dem konkreten und aktuellen Pandemiegeschehen (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 11.01.2021 - 20 NE 20.3030 - BeckRS 2021, 163; dem folgend Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, IfSG, 3. Ed., § 28a Rn. 35, 39), voraussichtlich einen wesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder vergleichbar schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge hätte. Diese Darlegungsanforderungen dürfen auf der anderen Seite auch nicht überspannt werden, da auch zu berücksichtigen ist, dass der Antragsgegner - was vom Willen des Bundesgesetzgebers umfasst ist - eine ex ante-Prognose (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.01.2021, a.a.O.) auf der Grundlage des derzeit nur vorhandenen, sich in der dynamischen Pandemie stets fortentwickelnden Erkenntnismaterials zu treffen hat. [...]"

Diese danach an die Annahme einer erheblichen Gefährdung im Sinne des § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG zu stellenden (strengen) Anforderungen sind bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach (noch) gegeben. Darzulegen hat der Antragsgegner nach dem oben Gesagtem ausgehend von einer auf den aktuellen Erkenntnissen beruhenden, nachvollziehbaren Prognose (in substantiierter Weise), dass der Verzicht auf die angeordneten abendlichen und nächtlichen Ausgangsbeschränkungen auch bei Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen und ausgehend von dem konkreten und aktuellen Pandemiegeschehen voraussichtlich einen wesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder vergleichbar schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus zur Folge hätte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 28 a Abs. 3 IfSG, in dessen normsystematischen Zusammenhang § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2021 - 1 S /21 -, juris). Der Gesetzgeber hat darin (unter anderem) ein gestuftes Vorgehen vorgegeben, das sich im Ausgangspunkt an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientiert, was vor allem in § 28 a Abs. 3 Satz 2 IfSG zum Ausdruck kommt. Die Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sollen danach unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der (in Baden-Württemberg) Landkreise oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist damit insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (vgl. § 28 a Abs. 3 Satz 4 IfSG). Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (bezogen auf die Ebene des jeweiligen Landkreises oder kreisfreien Stadt) sind danach umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (vgl. § 28 a Abs. 3 Satz 5 IfSG).

Diesen Anforderungen ist der Antragsteller mit den in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung genannten Gründen im Ergebnis (noch) gerecht geworden.

Deutlich wird in den Gründen der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung, dass der Antragsgegner mit dieser insbesondere mit Blick auf die auch - gerade auch jüngst - im Landkreis Biberach aufgetretenen Mutationen des Corona-Virus zur weiteren Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik des Virus reagieren möchte. Dabei hat er dargelegt, welche Risiken mit den festgestellten Virusmutationen aus seiner Sicht (allgemein) einhergehen (vgl. insoweit auch die ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden gerichtlichen Verfahren). Weiter hat der Antragsgegner auf das derzeit in seinem Gebiet bestehende diffuse Infektionsgeschehen verwiesen sowie weiter darauf, dass die Zahl an Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage trotz der bestehenden auf der Grundlage der CoronaVerordnung des Landes bestehenden Schutzmaßnahmen bei einem Wert von > 70 verharren habe und derzeit nicht abzusehen sei, dass dieser ohne weiteres Zutun auf einen Wert von < 50 absinke. Des Weiteren verweist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf, dass es gelte, die Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Ergänzend verweist er zudem darauf, dass auch die bevorstehenden Fastnachtstage (weiteren) Anlass für den Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung gegeben haben, dies (wohl) vor dem Hintergrund (vgl. dazu die Ausführungen des Antragsgegners in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung, ob sich diese als verhältnismäßig darstelle), dass während dieser Tage vermehrt Ansammlungen von Personen im öffentlichen und auch privaten Raum gerade auch zur Nachtzeit erwartet werden. Auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner auf die bereits in der streitgegenständlichen Verfügung aufgeführten Gründe verwiesen und in Ergänzung hierzu - im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass es gelte, die Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten - auf bestehende Schwierigkeiten in der intensivmedizinischen Versorgung auf dem Gebiet des Landkreises Biberach verwiesen sowie - im Zusammenhang mit dem Vorbringen, es liege ein diffuses Infektionsgeschehen vor - auf Schwierigkeiten bei der Infektionsnachverfolgung.

In der Zusammenschau vermögen diese Gründe - mit Ausnahme des Vorbringens, die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage stagniere bei einem Wert von > 70 und eine Senkung der Infektionszahlen auf einen Wert von < 50 sei bisher nicht erreicht worden - bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage und mit Blick auf den dem Antragsgegner zukommenden Prognosespielraum die Annahme einer erheblichen Gefährdung im Sinne des § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG noch zu begründen. Zwar sind gewisse Defizite mit Blick auf die den Antragsgegner nach § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG treffende Darlegungs- und Begründungspflicht (vgl. hierzu die obigen Ausführungen) zu verzeichnen, insbesondere was die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Infektionsnachverfolgung sowie bei der intensivmedizinischen Versorgung angeht. Jedenfalls für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vermag insoweit ein durchgreifender Verstoß gegen die genannte Darlegungs- und Begründungspflicht jedoch noch nicht angenommen werden. Ob dies auch für ein sich gegebenenfalls anschließendes Hauptsacheverfahren gelten würde, bedarf hier keiner näheren Betrachtung.

Bei der Annahme einer erheblichen Gefährdung in dem genannten Sinne für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes waren im Besonderen - wenn auch nicht ausschließlich - die nach dem Vorbringen des Antragsgegners aktuell auch im Gebiet des Landkreises Biberach zu verzeichnenden Mutationen des Corona-Virus in den Blick zu nehmen. Konkret sind nach den Ausführungen des Antragsgegners in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung im Landkreis Biberach derzeit 14 Fälle einer Corona-Virus-Infektion, die auf eine Mutation des Virus zurückzuführen sind, zu verzeichnen sowie weitere 67 Fälle einer damit im Zusammenhang stehenden Quarantäneanordnung. Gemessen an der in den Gründen der Verfügung ebenfalls genannten Gesamtzahl an Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tagen stellt sich der Anteil festgestellter Virusmutationen damit als nicht nur unerheblich dar. In Zusammenschau mit den anderen in der streitgegenständlichen Verfügung genannten Gründen, namentlich der geltend gemachten Schwierigkeiten in der intensivmedizinischen Versorgung und bei der Infektionsnachverfolgung, vermag dies die Annahme einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG für das Gebiet das Landkreises Biberach (jedenfalls derzeit noch) zu begründen, dies vor allem mit Blick auf die Risiken, die aus Sicht des Antragsgegners mit den festgestellten Virusmutationen (prognostisch) einhergehen. Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang weiter, dass im Landkreis Biberach während der vergangenen sieben Tage vor Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nach wie vor - trotz der aufgrund der Corona-Verordnung des Landes bestehenden Schutzmaßnahmen - im Vergleich zum Landesdurchschnitt überdurchschnittlich hohe Sieben-Tages-Inzidenzen jeweils zu verzeichnen waren (zu verzeichnen waren Werte zwischen 70 und 80) und dies auch während der dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorangegangen sieben Tage (gemessen am Landesdurchschnitt) nach wie vor der Fall war (wenn auch in geringerem Umfang) und während dieses (zuletzt genannten Zeitraums) kurzfristig sogar ein Anstieg dieser Werte zu verzeichnen gewesen war (vgl. dazu die jeweiligen Lageberichte des Landesgesundheitsamts, abrufbar unter www.gesundheitsamt-bw.de, zuletzt jeweils abgerufen am 16. Februar 2021; die Fallzahlenberichterstattung unter http://corona.rki.deliefert entsprechende Werte). Anzuführen ist in diesem Zusammenhang weiter die Vorschrift des § 28 a Abs. 3 Satz 5 IfSG, in dessen normsystematischen Zusammenhang die Vorschrift des § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG steht und wonach bei Überschreitung eines Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner während der vergangenen sieben Tage "umfassende Schutzmaßnahmen" zu ergreifen sind, die gerade eine "effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens" erwarten lassen. Auch mit Blick darauf durfte der Antragsgegner - unter weiterer Berücksichtigung des ihm zukommenden Prognosespielraums - die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verbundenen Regelung erlassen. Umso mehr gilt dies, als er dabei auch die Fastnachtzeit im Blick hatte, während der er - wohl auf allgemeine Erfahrungswerte gestützt und im Ergebnis beanstandungsfrei - von vermehrten Ansammlungen von Personen im öffentlichen und auch privaten Raum gerade auch zur Nachtzeit ausgeht.

Gegenwärtig ist es dem Antragsgegner auch nicht verwehrt, sich hinsichtlich des Erlasses einer Allgemeinverfügung der vorliegenden Art (auch) auf ein mit den Mutationen des Corona-Virus einhergehendes Risiko zu berufen angesichts der derzeit nach wie vor (auch unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse) nur prognostisch beurteilbaren Folgen dieser Mutationen für das weitere Infektionsgeschehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - so wie hier - der Aspekt aufgetretener Mutationen des Corona -Virus in Zusammenschau mit anderen Aspekten die Annahme einer noch erheblichen Gefährdung im Sinne des § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG (nur) zulässt. Ob auch zukünftig ein mit der Mutation des Corona-Virus einhergehendes Risiko Grundlage einer Regelung der streitgegenständlichen Art sein können wird bei dann möglicherweise vorliegenden weiteren hierzu bestehenden Erkenntnissen, bedarf einer Entscheidung hier nicht.

Soweit die Ausführungen des Antragsgegners in den Gründen der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung auch so zu verstehen sein sollten, allein aufgrund des Umstands, dass die Zahl der Neuinfektionen pro 100.00 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage zuletzt bei einem Wert von > 70 stagniert habe und ein Wert von < 50 nicht habe erreicht werden können, sei die streitgegenständliche Allgemeinverfügung zu erlassen gewesen, kann dem indes nicht gefolgt werden. Ein solcher Ansatz wäre (auch als einer unter vielen) von vornherein ungeeignet, eine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG darzutun, nachdem - wie durch den Verwaltungsgerichtshof in der oben aufgeführten Entscheidung ausgeführt - hierfür (prognostisch) von einem "wesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen" oder "vergleichbar schwerwiegenden Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19" ausgegangen werden können muss, eine Stagnation der Zahl der Neuinfektionen bzw. das Nichterreichen des Ziels einer weiteren Senkung der Zahl der Neuinfektionen hierunter jedoch unter keinem erdenklichen Ansatz (insbesondere auch nicht mit Blick auf die durch den Verwaltungsgerichtshof angeführten "vergleichbar schwerwiegenden Folgen") subsumiert werden kann.

Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsgegner somit die streitgegenständliche Verfügung mit Blick auf die sich aus § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG ergebenden Anforderungen in (noch) ausreichendem Maße begründet.

Der Antragsgegner hat sein ihm durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eingeräumtes Ermessen auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere stellt sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung als verhältnismäßig, also zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IfSG geeignet, erforderlich und auch angemessen, dar.

Die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung angeordnete abendliche nächtliche Ausgangsbeschränkung im Zeitraum von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr ist voraussichtlich geeignet, die in dieser Verfügung zum Ausdruck kommenden Zwecke (insbesondere auch die Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik des Infektionsgeschehens mit Blick auf mutierte Virusvarianten) zu fördern, wobei es auf eine vollständige Zielerreichung insoweit nicht ankommt; vielmehr kommt es darauf an, dass die getroffene Maßnahme "ein Schritt in die richtige Richtung" ist (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 L 31/21.WI -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris, m.w.N.). Mit der Ausgangsbeschränkung werden die Kontaktmöglichkeiten in der Bevölkerung im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr eingeschränkt. Verringert werden damit die Kontaktmöglichkeiten während der Abendstunden im vor allem auch privaten (häuslichen) Bereich, die erfahrungsgemäß durch eine eher gelöste Stimmung geprägt sind und nach allgemeiner Lebenserfahrung einen - in den im Pandemiefall bereits ausreichenden Einzelfällen - einen engen persönlichen Kontakt erwarten lassen (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2021 - 2 K 5102/20 -, juris). Im Besonderen gilt dies für die Zeit der Fastnacht, die die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auch umfasst. Soweit der Antragsteller vorträgt, ein Nachweis der Wirksamkeit der nächtlichen Ausgangssperre auf die Ausbreitung des Corona-Virus sei nicht erbracht worden, überzeugt dies vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf den dem Antragsgegner zukommenden Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht. Auch das Vorbringen des Antragstellers, das Risiko zur Tagzeit (etwa durch Kontakte bei der Arbeit oder beim Einkaufen) das Corona-Virus zu verbreiten stelle sich als erheblich größer dar als während eines abendlichen oder nächtlichen Spaziergangs oder eines abendlichen oder nächtlichen Besuchs bei Freunden, Verwandten oder Bekannten (unter Einhaltung insoweit bestehender Beschränkungen) verfängt vor dem Hintergrund, dass, wie dargelegt, gerade die Abend- und Nachtzeit Anlass zu geselligem (und engerem) Beisammensein gibt, nicht. Gerade auch im Landkreis Biberach muss - angesichts des durch den Antragsgegner (für das hier vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in ausreichendem Maße) angeführten diffusen Infektionsgeschehens - auch der private Bereich als wesentliche (Teil-)Quelle der Neuinfektionen angenommen werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2021 - 2 K 5102/20 -, juris).

Die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verfügte Ausgangsbeschränkung ist aller Voraussicht nach auch erforderlich. Wie dargelegt hat der Antragsgegner für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufzeigen können, dass ohne deren Erlass von einer erheblichen Gefährdung im Sinne des § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG derzeit noch auszugehen wäre, dies auch unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund sind andere, die Rechte des Antragstellers schonendere und mithin mildere Maßnahmen (zu diesem Maßstab vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Oktober 2020 - 1 S 2871/20-, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2021 - 2 K 5102/20 -, juris) vorliegend nicht ersichtlich und abgesehen davon seitens des Antragstellers auch nicht angeführt worden.

Schließlich erweist sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auch als verhältnismäßig im engeren Sinne.

Es liegt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) des Antragstellers (zu einer Beeinträchtigung auch der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG durch Verfügungen der vorliegenden Art vgl. VG München, Beschluss vom 24. März 2020 - M 26 S 20.1251 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 K 5102/20 -, juris) vor. Denn dem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers, der sich lediglich auf eine Dauer von acht Tagesstunden erstreckt, die zu großen Teilen in der üblichen Schlafenszeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr gelegen ist, stehen erhebliche Gefahren für hochrangige Schutzgüter wie das Leben, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen gegenüber, und zwar insbesondere derjenigen Menschen, die einer Risikogruppe angehören (so auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 L 31/21.WI -, juris). Darüber hinaus hat der Antragsgegner mit seinem Verweis auf die Schwierigkeiten in der intensivmedizinischen Versorgung der Bevölkerung auf seine sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit verwiesen und damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlinteresse angesprochen. Auch demgegenüber müssen die Eingriffe des Antragstellers in dessen allgemeine Handlungsfreiheit und Freizügigkeit im konkreten Fall zurücktreten. Dies gilt umso mehr als dieser bei einem der in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung aufgeführten triftigen Grund seine Wohnung auch zur Abend- und Nachtzeit verlassen kann, mithin die verfügte abendliche und nächtliche Ausgangsbeschränkung abgemildert ist. Verlassen werden darf die Wohnung nach der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung auch zur Tages- und Nachtzeit etwa zur Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, Versammlungen im Sinne des § 11 der Coronaverordnung des Landes, zur Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, Besuch von Ehegatten, Lebenspartner sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung, oder Inanspruchnahme medizinischer oder pflegerischer Leistungen. Zudem ist dies auch im Falle vergleichbar gewichtiger Gründe der Fall. Im Einzelfall können die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verbundenen Wirkungen daher weiter abgemildert werden. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist zudem zeitlich befristet und soll aufgehoben werden, sobald an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen einen Wert von 50 unterschreitet. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner dem, sobald diese Voraussetzungen vorliegen, auch nachkommen wird.

Die im Rahmen der Interessenabwägung zu treffende Entscheidung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Allgemeinverfügung und dem Suspensivinteresse des Antragstellers geht vorliegend, trotz der ausgeführten Zweifel mit Blick auf die korrekte Handlungsform der Maßnahme im Ergebnis zugunsten des Vollzugsinteresses aus. Zu betrachten sind in diesem Zusammenhang die Folgen eines Vollzugs bei späterem Erfolg des Antragstellers mit einem (potentiellen) Rechtsbehelf in der Hauptsache mit den Folgen einer Suspendierung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung bei späterer Erfolglosigkeit des Antragstellers mit einem solchen Rechtsbehelf (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 K 5102/20 -, juris). Es überwiegt hier das Interesse am weiteren Vollzug der Regelung. Maßgeblich gebietet dies die vorliegend bei summarischer Prüfung anzunehmende erhebliche Gefährdung im Sinne des § 28 a Abs. 2 Satz 2 IfSG, deren Vorliegen hier - auch - auf das nicht nur unerhebliche Auftreten von Virusmutationen im Gebiet des Landkreises Biberach gestützt wurde. Würde die Regelung zum jetzigen Zeitpunkt ausgesetzt werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die weitere wirksame Eindämmung des Pandemiegeschehens beeinträchtigen würde. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner vorliegend auf Schwierigkeiten in der intensivmedizinischen Versorgung für das Gebiet des Landkreises Biberach (in seiner Darlegungs- und Begründungspflicht für das vorliegende Verfahren noch ausreichenden Weise) verwiesen hat. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die bestehenden Zweifel, ob der Antragsgegner vorliegend auf das Rechtsinstrumentarium der Allgemeinverfügung in zulässiger Weise zurückgegriffen hat und damit Zweifel an der (formellen) Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung bestehen. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass es wohl möglich wäre, eine dem Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung aufgreifende Rechtsverordnung unter Rückgriff auf § 32 IfSG zu erlassen, zumal - wie dargelegt - sich in materieller Hinsicht die streitgegenständliche Allgemeinverfügung sich bei summarischer Prüfung als aller Voraussicht nach rechtmäßig erweist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG sowie aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung der derzeitigen Allgemeinverfügung am 21.02.2021 außer Kraft treten wird, zielt der Antrag angesichts der kurzen verbleibenden restlichen Geltungsdauer inhaltlich auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache. Aufgrund dessen wird von einer Halbierung des Streitwerts in Anlehnung an die Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner derzeit geltenden Fassung abgesehen.