VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2020 - NC 9 K 3810/20
Fundstelle
openJur 2021, 6240
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger stellte vor dem 20.08.2020 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Semester im WS 2020/21 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt bis zum Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung.

Mit Bescheid vom 23.11.2020 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität stünden nicht zur Verfügung, die Kapazität sei auch ausgeschöpft.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.

Der Kläger beantragt (bei sachdienlicher Auslegung seines schriftsätzlich gestellten Klageantrags - §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO),

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 23.11.2020 zu verpflichten, den Kläger zum Studium im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/21 im Wintersemester 2020/21 zum ersten Fachsemester zulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakten sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO); sie waren Gegenstand der Beratung.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Belegungsliste durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 43 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.

Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2020/2021 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2020/21 und im Sommersemester 2021 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 vom 12.07.2020 - GBl. S. 637) auf 85 Studenten/Jahr, nämlich im Wintersemester 43 und im Sommersemester 42, festgesetzt.

Die Beklagte hat nach ihrer in der mündlichen Verhandlung übergebenen Belegungsliste 43 Studienanfänger zum WS 2020/21 zugelassen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Mitteilung zu zweifeln.

Mit diesen 43 immatrikulierten Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr ausstattungsbedingt, d.h. unabhängig vom personellen Lehrangebot, erschöpft.

Da sich die für die Kapazitätsberechnung für das Streitjahr 2020/2021 maßgeblichen Berechnungsparameter und die Berechnung gegenüber der letztjährigen Kapazitätsberechnung nicht geändert haben, nimmt die Kammer Bezug auf die Begründung ihres letztjährigen Urteils vom 04.12.2019 (- NC 9 K 4575/19 -, juris), mit dem es die Kapazitätsberechnung der Beklagten für den Studiengang Zahnmedizin für das Studienjahr 2019/2020 gebilligt hat. In dem Urteil hat die Kammer wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Mit diesen 43 immatrikulierten Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr ausstattungsbedingt, d.h. unabhängig vom personellen Lehrangebot, erschöpft.

Auf die errechnete personelle Kapazität kommt es hier insoweit nicht entscheidend an. An der Universität Freiburg sind nämlich - nach wie vor - lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden (so die Auskunft der Studiendekanin der Zahnmedizinischen Fakultät vom 15.01.2019 - Kapazitätsakte, Seite 15 [KAS 15]). Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII auch durch höhere personelle Ausbildungskapazitäten nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2018 - NC 9 K 6082/18 -, juris sowie Urteile vom 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 13, vom 30.07.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnr. 15 und vom 12.02.2014 - NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnr. 14 ff und Beschlüsse vom 14.05.2018 - NC 9 K 2514/18 -, vom 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17 -, juris, Rdnr. 4, vom 03.11.2016 - NC 6 K 3480/16 -, juris, Rdnr. 12; ebenso VGH Bad-Württ., Beschlüsse vom 05.05.2014 - NC 9 S 964/13 -, vom 24.05.2012 - NC 9 S 193/12 -, vom 28.06.2010 - NC 9 S 1254/10 - und - NC 9 S 1056/10 -, juris, Rdnr. 4 ff. - sowie vom 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 -; siehe dazu auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, S. 307, Rn. 657 m.w. Nw.). Auf diese Entscheidungen wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Nicht zu beanstanden ist es in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte die Zahl der Studienplätze gleichwohl auf 85 festgesetzt hat, obwohl die je Semester zur Verfügung stehende Zahl von 41 Labor-/Phantomarbeitsplätzen rechnerisch nur eine Jahreskapazität von 82 (= 2 x 41) Studienplätzen ergibt. Auch diese Überbelegung um 3 Studienplätze (2 im WS und 1 im SS) stellt nämlich eine kapazitätsrechtlich zulässige, kapazitätsgünstige freiwillige Übernahme einer Überlast dar. Sie liegt noch im Rahmen dessen, was die Antragsgegnerin unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen (dazu Senatsbeschluss vom 27.03.2019 - KAS 25, 26) und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken im Rahmen ihrer Lehrfreiheit gerade noch an Steigerung der effizienten Ausnutzung der vorhandenen Arbeitsplätze verantworten kann, ohne den Anspruch der zugelassenen Studierenden (Art. 12 Abs. 1 GG) auf Schutz vor einer unzulässigen Unterschreitung des Niveaus ihrer Ausbildung sowie den Anspruch künftiger Patienten (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) auf Schutz ihrer Gesundheit vor unzureichend ausgebildeten Zahnmedizinern zu missachten (dazu VG Freiburg, Beschlüsse vom 14.05.2018 - NC 9 K 2514/18 -, vom 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 14 und Urteil vom 12.02.2014 - NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnrn. 21, 26, 27 und 29; siehe auch schon Beschluss vom 19.12.2012 - NC 6 K 1852/12 -, juris, Rdnrn. 5 - 10).

Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als nach wie vor zutreffend. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 29.11.2018 (NC 9 K 6082/18 -, juris, Rn. 16) insoweit ausgeführt:

"Von Klägerseite wurde in diesem Zusammenhang zwar eingewandt, es sei durchaus möglich, dass beispielsweise Studierende an wirklichen Behandlungsstühlen sich untereinander selbst oder echte Patienten behandeln könnten. Auch sei zu fragen, ob es spezielle Stühle für Kinder gebe, die vielleicht nicht mitgezählt würden, und ob hier nicht auch solche Behandlungseinheiten in dieser Weise in die Berechnung der ausstattungsbedingten Kapazität hätten eingestellt werden müssen.

Der Beklagtenvertreter hat demgegenüber aber in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass diese Argumentation der Klägerseite angesichts der tatsächlichen Verhältnisse der Ausbildung aus folgenden Erwägungen nicht durchgreift:

Die sogenannten "Phantom"-arbeitsplätze haben nichts mit Behandlungsstühlen zu tun, wie man sie aus der normalen Zahnarztpraxis kennt, weil die Studierenden in diesen Anfangssemestern auch nur in einem "Phantom"-Kurs an diesen Phantomen üben, also ohne echte Patienten und auch ohne echte Behandlungsstühle. Das, was genau an diesen "Phantomarbeitsplätzen" geübt und gelehrt und ausgebildet wird, ist nichts, was an Mitpatienten, Mitstudierenden oder sonst an Behandlungsstühlen geübt und gelehrt werden kann. Es handelt sich um einen eigenständigen, erforderlichen, der späteren Ausbildung vorgelagerten Teilschritt der Ausbildung. Es ist insbesondere auch nicht etwa möglich, einen Phantomarbeitsplatz auch dort einzurichten, wo es "nur" einen Behandlungsplatz gibt. Die Ausbildung an den Phantomarbeitsplätzen erfolgt in zwei Räumen, die in dem alten Zahnmedizingebäude der Zahnklinik vorhanden sind, und auch nicht ausgeweitet werden können. In diesen beiden Räumen wird unter beengten Verhältnissen an den 41 Phantomköpfen gelehrt und geübt. Wenn insgesamt hier die vorgeschlagene und auch festgesetzte Zahl von 85 Studienplätzen gewählt wird, dann hat dies seinen Grund schlichtweg in der Erfahrungstatsache, dass zwar ein, zwei oder auch maximal drei der Studenten immer etwa durch Krankheit oder sonstige Abwesenheit einen Platz unbesetzt lassen halten, dass es aber im ungünstigsten Fall eben auch einmal vorkommen kann, dass eben alle Studierenden vollzählig präsent sind, so dass sich dann zwei einen Platz zeitlich oder räumlich teilen müssen. Es ergibt auch keinen Sinn, andernorts in anderen Räumen, die nicht zugeordnet sind, solche Kurse durchzuführen. Denn spätestens bei der personellen Kapazität kann es dann Engpässe geben, die ihrerseits dann limitierend wirken. Es würde zum Beispiel nichts nützen, noch zwei, drei Phantomköpfe mehr anzuschaffen, wenn dann das Lehrpersonal, was daran ausbilden soll, in Folge einer angespannten personellen Kapazität gar nicht vorhanden ist. Von daher versucht die Universität bereits jetzt nach Möglichkeit das Beste aus der Situation zu machen und trotz einer personellen Unterlast sogar eine höhere Studienplatzzahl festzulegen, die dann aber eben durch die vorhandenen Phantomplätze auch wiederum begrenzt wird und hat ihrerseits auch noch drei mehr Plätze als danach rechnerisch zu ermitteln aufgeschlagen. Das ist für die Universität derzeit der Weg, den sie am sachlichsten und rationalsten erachtet."

In der mündlichen Verhandlung zum vorliegenden Klageverfahren hat der Beklagtenvertreter zudem auch im Hinblick auf die aktuellen Einwände des Klägervertreters bezüglich eines bei der Beklagten angeblich bundesweit angeblich einzigartigen 1:1 Verhältnisses zwischen der Zahl von Phantomarbeitsplätzen und der Zahl der daran auszubildenden zugelassenen Studierenden ergänzend dargelegt:

"Nach wie vor besteht vor allem räumlich eine Mangelkapazität. Es gibt nur ein sehr marodes Gebäude aus den 50er Jahren für die Zahnmedizin und die Unterbringung der Phantomarbeitsplätze. Daran hat sich nichts geändert. In der Zukunft bestehen Pläne, hier in zwei drei Jahren, dieses Gebäude abzureißen und durch ein neues modernes Zahnklinik-Ausbildungsgebäude zu ersetzen. Dazu kann aber derzeit noch nichts gesagt werden. Der aktuelle Engpass liegt an sich eher in der personellen bedingten Ausbildungskapazität, die ja jetzt schon sehr überstrapaziert ist und eigentlich nur 71 Studienplätze liefern würde.

Es ist tatsächlich so, dass ein Studierender während seiner Ausbildungszeit ein bestimmtes Zeitkontingent, nämlich eine bestimmte Stundenzahl, an einem solchen Phantomkopf arbeiten und ausgebildet werden muss. Diese Zeit ist nicht teilbar. Wenn zwei Studierende gleichzeitig an einem Phantomplatz zugewiesen würden, dann wäre bei jedem nur die halbe Zeit einzurechnen. Für eine geordnete Ausbildung, die dann auch zur weiteren Qualifikation führt, ist aber die volle Zeit an einem Arbeitsplatz, am Phantomarbeitsplatz, einzureichen. Man kann auch nicht die Zahl der an einem Phantomarbeitsplatz zugeordneten Studierenden praktisch verdoppeln, das würde wiederum eine deutliche und drastische Erhöhung der Ausbildungskapazität bedingen. Die ist aber bereits jetzt schon mehr als "ausgereizt". Denn an sich wären personell bedingt nur 71 Studierende auszubilden. Insofern hat sich gegenüber dem letzten Jahr und den dort im Termin gemachten Angaben auch nichts geändert".

Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an, da die zugrundeliegenden Ausführungen und Erwägungen detailliert, nachvollziehbar und überzeugend sind. Insoweit wird nämlich gerade deutlich, dass es der Beklagten ganz offensichtlich nicht darum geht, eine etwa für eine noch größere Zahl von Zulassungen ausreichende, tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität gewissermaßen "klein zu rechnen" oder gar zu "unterschlagen". Vielmehr tut sie offenbar alles, um mit den vorhandenen, nicht mehr weiter steigerbaren Kapazitäten bereits mehr Studierende auszubilden, als es ihr bei einer reinen Beschränkung der Kapazitätsermittlung allein auf die personelle Ausbildungskapazität möglich wäre, die nur eine geringere Studierendenzahl zuließe. Mit anderen Worten, sie hat hier schon eine überhöhte Anspannung aller personellen Kräfte vorgenommen, um an den vorhandenen Phantomplätzen möglichst effektiv und quantitativ erschöpfend eine größtmögliche Zahl von Studierenden auszubilden. Das aber ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden".

Gründe dafür, von der Begründung dieses Urteils abzuweichen, sind für die Kammer auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, dass es nicht angehen könne, dass die Beklagte jahrelang unter Berufung auf einen sachmittelbezogenen Ausstattungsengpass, nämlich unter Verweis auf eine begrenzte Zahl von Phantom-Arbeitsplätzen die Ausbildungskapazität im Bereich des Studiengangs Zahnmedizin knapp, oder auf derzeitigem Stand halte, ist dem entgegenzuhalten, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 11 Abs. 1 und 3 LV Bad.-Württ. ebenso wie aus Art. 2 Abs. 1 LV Bad.-Württ. in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG kein Kapazitätsverschaffungsanspruch ergibt und der Teilhabeanspruch nur im Rahmen des Möglichen besteht (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016 - 1 VB 15/15 -, juris Rdnr. 83; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -, juris Rdnr. 10 ff., m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 13.07.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris Rdnr. 19; OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2009 - 13 C 264/08 -, juris Rdnr. 6; Bayr.-VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -, juris Rdnr. 15 a.E.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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