VG Greifswald, Beschluss vom 19.02.2021 - 4 B 284/21 HGW
Fundstelle
openJur 2021, 6214
  • Rkr:

Corona, Einreiseverbot, Zweitwohnungsbesitzer, Allgemeinverfügung, einstweiliger Rechtsschutz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der in A-Stadt wohnhafte Antragsteller wendet sich gegen eine in der Allgemeinverfügung des Landkreises Greifswald vom 08.Februar 2021 verfügte Maßnahme zur Bekämpfung der Coronapandemie.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer in B. gelegenen Zweitwohnung.

Mit Allgemeinverfügung vom 08. Februar 2021, in Kraft getreten am 09. Februar 2021, ordnete der Antragsgegner auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage ein Einreiseverbot in das Gebiet des Landkreises Vorpommern Greifswald an:

„1. Die Einreise in das Gebiet des Landkreises Vorpommern Greifswald ist ohne triftigen Grund untersagt. Im Sinne des Satzes 1 ist der Besuch der Zweitwohnung aus nicht beruflichen Gründen sowie tagestouristische Ausflüge explizit keine triftigen Gründe. Für eine Übergangsfrist von 10 Tagen können Zweitwohnungen aus nicht beruflichen Gründen aufgesucht werden. Tagestouristische Ausflüge sind Unternehmungen von weniger als 24 Stunden Dauer ohne Übernachtung.

2. Triftige Gründe sind:[...]“

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 hat der Antragsteller sowohl Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung beim Antragsgegner eingelegt als auch beim Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Er ist der Auffassung, § 13 Corona LVO M-V als Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung überschreite den in § 28a IfSG vorgegebenen Regelungsrahmen, sodass sich die vom Antragsgegner erlassene Allgemeinverfügung hierauf nicht stützen könne. Darüber hinaus sei die Allgemeinverfügung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Das Einreiseverbot verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG, 11 Abs. 1 GG, 2 Abs. 1 GG, insbesondere müsse sein Eigentumsrecht aus Art. 14 GG uneingeschränkt weiter gelten. Es fehle bereits an der Geeignetheit der Maßnahme, da die Eignung der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemiezahlen nur in Kenntnis der Ursache erlassen werden könnten, ein diffuses Infektionsgeschehen könne als Begründung nicht herhalten. Darüber hinaus sei der Pflicht zur zeitlichen Beschränkung der Allgemeinverfügung nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Letztlich sei das Einreiseverbot ungeeignet – was jedoch Grundvoraussetzung für die Heranziehung von § 28 IfSG und aller darauf basierenden Regelungen sei – da sich Menschen, die ihre Zweitwohnung aufsuchen würden, dort allein oder zusammen mit ihrer Familie aufhalten würden und nicht zu erkennen sei, welche Gefahr dies für andere begründen solle, wenn ansonsten die Anforderung der Kontaktbeschränkung eingehalten würde. Auch dürfe es nicht zur erneuten Aufforderung zur Ausreise, wie in der 1. Corona-Welle, kommen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung des Landkreis Vorpommern Greifswald zur Anordnung von Schutzmaßnahmen durch das Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald im Hinblick auf die Anordnung eines Einreiseverbots für den Besuch der Zweitwohnung aus nicht beruflichen Gründen vom 08. Februar 2021 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die streitgegenständliche Allgemeinverfügung sei rechtmäßig. Das Einreiseverbot schränke lediglich das Freizügigkeitsrecht im Sinne des Art. 11 GG ein. Eine materielle Rechtswidrigkeit ergebe sich nicht. Die aktuelle Infektionslage im Landkreis Vorpommern-Greifswald stelle sich als diffus dar. Das Infektionsgeschehen lasse sich zudem auf keine Altersgruppe beschränken. Eine Schwerpunktbildung sei nicht erkennbar. Das Einreiseverbot diene als eine Maßnahme von mehreren dazu, den Inzidenzwert zu senken, indem nicht unnötig weitere Personen im Landkreis hinzukämen. Das Recht eines einzelnen, sich selbst zu gefährden, überwiege nicht das allgemeine Interesse, das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu bringen und entsprechend die Inzidenzzahlen zu senken.

II.

Das Antragsbegehren des Antragstellers beschränkt sich vorliegend ausschließlich auf das mit der Allgemeinverfügung vom 08. Februar 2021 ausgesprochene Einreiseverbot zum Besuch der Zweitwohnung aus nicht beruflichen Gründen. Zweifel an der Zulässigkeit des Antrages bestehen allerdings insoweit, als der Antragsteller bislang lediglich dargelegt hat, dass er eine Zweitwohnung in B. besitze, diese Angaben aber weder durch eine genaue Bezeichnung der Adresse noch durch Vorlage von Dokumenten wie zum Beispiel einer Meldebescheinigung glaubhaft gemacht hat.

Selbst wenn man aber zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass er einen ordnungsgemäßen Zweitwohnsitz in B. hat, bleibt der Antrag dennoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Antrag wiederherstellen oder in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO erstmalig anordnen. Die Entscheidung darüber erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Verfügung vorerst verschont zu bleiben, und dem Vollziehungsinteresse. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Erweist sich der fragliche Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, wird die Klage in der Hauptsache also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers grundsätzlich ein etwaiges Vollziehungsinteresse der Behörde. Umgekehrt muss das Aussetzungsinteresse in der Regel hinter dem Vollziehungsinteresse zurückstehen, wenn sich die Grundverfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist. Führt die Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu keinem eindeutigen Ergebnis, bedarf es einer Abwägung zwischen den konkreten Nachteilen, die öffentlichen Interessen oder Dritten bei Aufschiebung der Vollziehung entstehen würden.

Nach diesen Grundsätzen geht nach Auffassung des Gerichts die Interessenabwägung hier zulasten des Antragstellers aus, da bei der gebotenen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung die angefochtene Allgemeinverfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:

Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die Allgemeinverfügung eine taugliche Rechtsgrundlage in § 13 Corona LVO M-V. Letzterer überschreitet auch nicht den Regelungsrahmen der §§ 28,28a IfSG.

Der Antragsgegner hat seine Allgemeinverfügung mit den darin getroffenen Anordnungen auf § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 11 des Gesetzes zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSAG M-V) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 28a in Verbindung mit den §§ 29 und 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und unter Bezugnahme auf §13 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona LVO M-V) gestützt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Diese Maßnahmen können sich nicht nur gegen kranke oder krankheitsverdächtige Personen bzw. Ausscheider, sondern auch gegen Dritte – sog. Nichtstörer – richten, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 1 S 1244/20 –, Rn. 16, juris m.w.N.). Gemäß § 28a Abs. 1 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Anordnung von Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum (Nr. 3) sein.

Nach § 28a Abs. 3 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht.

Der Antragsgegner ist gemäß §§ 28, 28a IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 6 IfSG, § 2 IfSAG M-V, § 13 Corona-LVO M-V sachlich für die Ergreifung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zuständig.

Das streitgegenständliche Einreiseverbot konnte auch aufgrund einer Allgemeinverfügung ergehen. So regelt § 13 Abs. 2 Nummer 4 Corona LVO M-V, dass, sofern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl von 150 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten Tage je 100.000 Einwohner an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird und dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen ist, die zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen über die in der Corona-Landesverordnung festgelegten Maßnahmen hinaus zu ergreifen haben. Sie können durch Allgemeinverfügung unter Umständen auch räumlich begrenzt, insbesondere eine Beschränkung der Einreise in ihren Landkreis, ihre kreisfreie Stadt oder einen hierin näher zu bestimmenden räumlichen Bereich, unter dem Vorbehalt des Vorliegens näher, jedoch nicht abschließend zu bestimmende triftige Gründe erlassen. Damit ergibt sich sowohl aus § 28 Abs. 1 IfSG als auch aus § 13 Corona LVO M-V die Verpflichtung der zuständigen Behörde zum Ergreifen der notwendigen Maßnahmen. Es existiert mithin kein Ermessen hinsichtlich des „ob“ bezüglich des Ergreifens von Maßnahmen, sondern allenfalls hinsichtlich der Wahl des Mittels.

Gemäß § 13 Abs. 2 Corona LVO M-V ist zudem der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesellschaft zur MV-Corona-Ampel in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Aus der bei Erlass der Allgemeinverfügung geltenden 6. Fassung der fachaufsichtlichen Weisung zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 MV-Corona-Ampel dort unter IV Nr. 5 (Seite 11) ergibt sich, dass Maßnahmen für lokal abgrenzbare Bereiche (Landkreise und kreisfreie Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden) mit einer Inzidenz von mehr als 150 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in 7 Tagen zu ergreifen sind und die Einreise in diese Gebiete aus triftigen Gründen zu beschränken ist; der Besuch der Zweitwohnung (10 Tage Übergangszeit) [...] stellt demnach explizit keinen triftigen Grund dar.

Bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen aber gebotenen summarischen Prüfung ist der Erlass des Einreiseverbots durch Allgemeinverfügung zulässig. Es handelt sich noch um die Regelung eines Einzelfalles im Sinne einer konkreten Regelung, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet, § 35 Satz 2 VwVfG M-V.

So richtet sich das Einreiseverbot soweit es hier betroffen ist, ausdrücklich an Zweitwohnungsbesitzer und damit an einen klar abgrenzbaren Adressatenkreis. Zudem wird ein konkreter Sachverhalt geregelt, wenn lediglich die Nutzung der Zweitwohnung „aus nicht beruflichen Gründen“ ausgeschlossen wird.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch in zeitlicher Dimension hier nichts Anderes. Das Infektionsgeschehen befindet sich nach den aktuellen Zahlen im gesamten Landkreis flächendeckend und gleichbleibend auf einem hohen Niveau. Zwar liegt eine konkrete zeitliche Befristung nicht vor, doch steht die zeitliche Geltung der Allgemeinverfügung unter der auflösenden Bedingung einer signifikanten und über einen erheblichen Zeitraum festgestellten Senkung der 7-Tage-Inzidenz. So bleibt die Allgemeinverfügung in Kraft, bis der Inzidenzwert von 150 Neuinfektionen binnen 7 Tagen auf 100.000 Einwohner für mindestens 10 aufeinanderfolgende Tage unterschritten wird. In Anbetracht der sich ständig ändernden Ausgangslage und der damit möglicherweise eintretenden Kurzfristigkeit und im Hinblick auf den neugefassten § 13 Abs. 2 Corona LVO MV stellt die Möglichkeit des Erlasses einer Allgemeinverfügung auch eine effektive Handlungsmöglichkeit dar.

Auch in materieller Hinsicht begegnet das Einreiseverbot nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln.

Mit dem Einreiseverbot wird das legitime Ziel verfolgt, die Zahl der Neuinfektionen wieder so deutlich zu reduzieren, dass es in den zuständigen Gesundheitsämtern wieder möglich wird, Infektionsketten möglichst vollständig zu identifizieren und unterbrechen zu können und so die Zahl der Erkrankten weiter zu senken. Darüber hinaus soll das Einreiseverbot ein weiteres ungehindertes Ausbreiten des SARS-CoV-2-Virus und der Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems dienen.

Zur Erreichung dieses Ziels ist das Einreiseverbot, entgegen der Auffassung des Antragstellers, auch als geeignet anzusehen, da es zu Kontaktbeschränkungen führt und der zumindest abstrakten Gefahr vorbeugt, eine noch nicht festgestellte Infektion, auch im Hinblick auf die derzeit vermehrt auftretenden Mutationen, an einen anderen Ort zu tragen und das Virus dort weiter zu verbreiten. Gerade weil sich das Infektionsgeschehen im Landkreis Vorpommern-Greifswald derzeit als diffus darstellt, gilt es derzeit die Kontakte so weit wie möglich zu begrenzen, um ein weiteres Ausbreiten des SARS-COV-2-Erregers zu verhindern, Infektionsketten zu durchbrechen und so die Nachverfolgbarkeit der Infektionen wiederherzustellen. Ausgehend davon sei darauf hingewiesen, dass die Maßnahme gerade darauf abzielt, die Ursache des aktuellen Infektionsgeschehens kenntlich zu machen. Das Argument des Antragstellers, eine geeignete Maßnahme könne zur Eindämmung der Pandemiezeit nur in Kenntnis der Ursache erlassen werden, geht insofern fehl.

Das Einreiseverbot ist auch erforderlich. Gleich geeignete, mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragssteller vorträgt, dass gegenüber dem Jahr 2020 eine völlig veränderte Ausgangslage bestehe, da nunmehr eine begrenzte Personenzahl von Zweitwohnungsbesitzern aus Regionen des Bundesgebiets mit zum Teil deutlich niedrigeren Inzidenzen zu ihren Zweitwohnungen fahre, ändert dies nach Auffassung der Kammer nichts an der Erforderlichkeit der Maßnahme. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Zweitwohnungsbesitzer vor Ort infizieren und damit zu einem potentiellen Überträger des Virus werden. Darüber hinaus ist es im Angesicht der Pandemielage auch keinesfalls angezeigt sich ausschließlich auf die Eigenverantwortlichkeit des mündigen Bürgers zu verlassen und zu hoffen, dass dieser unter Rücksichtnahme auf das dortige Gesundheitssystem und einer entsprechenden Infektionsgefahr nicht in ein Hochrisikogebiet einreist. Auch ist es nicht angezeigt, dass der Antragsgegner mit der Ergreifung derartiger Maßnahmen zuwartet, bis das Infektionsgeschehen – auch im Hinblick auf die nach derzeitiger Erkenntnis noch wesentlich ansteckenderen Mutationen – vor Ort derart eskaliert ist, dass zu weit drastischeren Maßnahmen wie zum Beispiel einer Ausgangssperre gegriffen werden muss, wie dies derzeit in anderen Regionen des Bundesgebiets aufgrund dort wieder steigender Inzidenzzahlen geschieht.

Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit des Einreiseverbotes bestehen zudem ebenfalls nicht. In Ansehung des § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG ist das Einreiseverbot zumindest als „Schritt in die richtige Richtung“ zu betrachten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass innerhalb eines längeren Zeitraums von ca. 6 Wochen gleichbleibend hohe Infektionszahlen im Landkreisgebiet verzeichnet wurden. Zudem besteht die latente Gefahr, dass durch eine Einreise die verschiedenen bestehenden Mutationen des SARS-CoV-2 Erregers in das Gebiet eingeschleppt werden und so eine zusätzliche Belastung des Gesundheitssystems entstehen könnte.

Anhaltspunkte dafür, dass derzeit Infektionen in dem erforderlichen Maße nachvollzogen und durchbrochen werden können, ergeben sich nicht. Das Infektionsgeschehen ist, wie vom Antragsgegner dargestellt, vielmehr als diffus zu verstehen. Letztlich ist nicht nur zur Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems, sondern auch zum Wiederherstellen der Nachverfolgbarkeit von Infektionen jedwede Vermeidung nicht notwendiger sozialer Kontakte angezeigt. Letzterem trägt das Einreiseverbot insofern Rechnung, als dass es sich – anders als vom Antragsteller vorgetragen- nicht um ein absolutes Einreiseverbot handelt, sondern die Einreise nur für diejenigen Zweitwohnungsbesitzer untersagt, die nicht zu beruflichen Zwecken einreisen.

Dabei ist der Antragsgegner nach Auffassung des Gerichts angesichts der vergleichsweise hohen Inzidenzzahlen nicht nur auf solche Maßnahmen beschränkt, die der evidenten Verbreitung des Virus zum Beispiel durch die Einreise von Personen aus Hochrisikogebieten Einhalt gebieten sollen. Derartige Maßnahmen sind bereits auf anderer Ebene, insbesondere durch die Corona-Landesverordnung und die Corona-Hygieneschutzverordnung getroffen worden. Im Hinblick auf das vergleichsweise hohe Infektionsgeschehen sind vielmehr weitergehende Maßnahmen geboten, zu denen neben der hier streitbefangenen Maßnahme auch deutlich tiefgreifendere Einschränkungen wie die Schließung der Schulen und Kindertagesstätten gehören, bei denen ebenfalls der unmittelbare Einfluss auf die Unterbrechung von Infektionsketten nicht im Einzelnen geklärt ist.

Es handelt sich in der Gesamtschau deshalb um ein Maßnahmenbündel, bei dem nicht jede Einzelmaßnahme unmittelbar in ihre quantitativen Auswirkungen auf die Senkung des Infektionsgeschehens überprüft werden kann, sondern vielmehr auf die Gesamtwirkung aller Maßnahmen abzustellen ist. Dementsprechend dürfen die Anforderungen an die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit im engeren Sinne jeder Einzelmaßnahme nicht überhöht werden. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die zuständigen Entscheidungsträger – sei es der Normgeber oder der Antragsgegner als Verwaltungsbehörde – in der Vergangenheit gezeigt haben, dass sie jeweils die ergriffenen Maßnahmen auf die aktuelle Situation hin überprüfen. So ist gerade das Verbot der Einreise zur Nebenwohnung aus nicht beruflichen Gründen, das bereits in der ersten Phase der Pandemie – bei seinerzeit weitaus niedrigeren Inzidenzzahlen in Mecklenburg-Vorpommern – einmal normiert war, zwischenzeitlich aufgrund zurückgehender Inzidenzzahlen aufgehoben und erst jetzt nach einem deutlichen Anstieg der Inzidenzzahlen in einem auf Landkreisebene abgegrenzten Bereich erneut ergriffen worden.

Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben, auch im Hinblick auf eine mögliche Überlastung des Gesundheitssystems, wiegen die Einschränkung der persönlichen Freiheit sowie der Freiheit zur Nutzung des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG weniger schwer. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die angegriffene Allgemeinverfügung wenn auch nicht konkret zeitlich befristet so doch zumindest auf das Vorliegen eines entsprechenden Inzidenz-Grenzwertes begrenzt ist und die Erreichung dieses Grenzwertes bei Einhaltung der aktuellen Corona-Maßnahmen sich zeitnah einstellen dürfte. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist das Einreiseverbot zur Nebenwohnung aus nicht beruflichen Gründen auch im Lichte des Art. 14 GG rechtmäßig. Denn der grundrechtliche Schutz des Eigentums ist nicht im absoluten Sinne „umfassend“, sondern er wird gemäß Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet, wobei Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden. Dabei unterfallen Gesetze, die den Inhalt bzw. die Schranken der Eigentumsgarantie bestimmen, nicht dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter Berücksichtigung dieser Gewährleistung des Eigentumsrechts hat der Normgeber in den §§ 5 und 13 Corona LVO eine rechtmäßige Abwägung zwischen den Eigentumsrechten von Eigentümern an Grundeigentum, das nicht ihren Hauptwohnsitz darstellt, und den Belangen des Infektionsschutzes vorgenommen. So ist Grundeigentümern, die weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, weiterhin die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern untersagt, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände gemäß § 5 Abs. 3 bis Abs. 12 Corona-LVO vorliegt. Hingegen gilt das Einreiseverbot gemäß § 5 Abs. 2 Corona-LVO grundsätzlich nicht für Personen, die ihre Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern haben und zwar unabhängig davon, ob es sich um Wohneigentum oder um eine angemietete Wohnung handelt. Diese Differenzierung ist zulässig, weil die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes grundsätzlich eine Aussage über die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken enthält. Ohne die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes ist hingegen unter Berücksichtigung der Reduzierung von Kontakten zur Minderung des Infektionsgeschehens kein maßgeblicher gewichtiger sachlicher Grund für die Einreise zum Grundeigentum über die Gründe in § 5 Abs. 3 bis 12 Corona-LVO hinaus ersichtlich.

Das in der angefochtenen Allgemeinverfügung enthaltene weitergehende Verbot der Einreise zur Nebenwohnung aus nicht beruflichen Gründen ist vor dem Hintergrund des vergleichsweise hohen Infektionsgeschehens im Landkreis gerechtfertigt. Da die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes die Existenz eines Hauptwohnsitzes voraussetzt, darf der Antragsgegner bei der Regelung davon ausgehen, dass der betroffene Personenkreis anderweitig mit Wohnraum versorgt ist, so dass die Einreise zur Nebenwohnung ohne das Vorliegen weiterer triftiger Gründe im Sinne der Allgemeinverfügung nicht notwendig ist. Bei dieser Sachlage ist es jedoch rechtsfehlerfrei, wenn der Antragsgegner der Minderung des Infektionsgeschehens durch Reduzierung von nicht notwendigen Kontakten – in diesem Fall durch Untersagung der Einreise – den Vorrang vor der Nutzung des Privateigentums einräumt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller durch das Einreiseverbot die Nutzungsmöglichkeit seines Eigentums nicht in jeder Hinsicht entzogen ist. Beispielsweise kann die Wohnung durchaus zu nicht touristischen Zwecken, insbesondere im Rahmen eines gewöhnlichen Mietverhältnisses zu Wohnzwecken, vermietet werden, sofern dem nicht bauplanungsrechtliche Gründe entgegenstehen (z.B. Ausweisung als Ferienhausgebiet). Letztlich ist der Antragsteller mithin lediglich vorübergehend an der persönlichen Nutzung seines Eigentums im Rahmen seiner Freizeitgestaltung gehindert. Dabei zeigen die Unterbrechungen in der Nutzbarkeit der Nebenwohnung zu persönlichen Zwecken seit Beginn der Pandemie, dass der Normgeber die Einschränkung der privatrechtlichen Nutzungsmöglichkeit des Wohneigentums jeweils dem Infektionsgeschehen angepasst hat. Auch die unter der auflösenden Bedingung einer signifikanten Senkung des Infektionsgeschehens im Landkreis stehende Geltung der angefochtenen Allgemeinverfügung lässt erkennen, dass der Antragsgegner die Gefahren des Infektionsgeschehens mit den grundrechtlich geschützten Belangen der Eigentümer bzw. Mieter von Nebenwohnungen abgewogen hat.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme des Rechtsstreits in der Hauptsache hält das Gericht die Ansetzung des vollen Streitwerts für angemessen.

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