LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2020 - 8 Sa 425/20
Fundstelle
openJur 2021, 6199
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 12 Ca 1767/20

Nach vorbezeichneter Regelung ist eine Besitzstandszulage, die sich wegen Entfalls eines Kindergeldanspruchs bezüglich ihres kinderbezogenen Entgeltbestandteils verringert, wieder in ihrer ursprünglichen Höhe zu zahlen, wenn der Kindergeldanspruch für das betreffende Kind zu einem späteren Zeitpunkt wieder auflebt.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.2020 - Az. 12 Ca 1767/20 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 679,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 582,78 € seit dem 02.04.2020 und aus weiteren 97,13 € seit dem 26.05.2020 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die erneute Zahlung eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils einer Besitzstandzulage.

Der am 12.08.1954 geborene Kläger war vom 01.11.1988 bis zu seiner Verrentung bei dem beklagten Verein als Sozialpädagoge beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2

Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Der Kläger war im Erziehungsdienst tätig und unterfiel der Anlage 33 zu den AVR. Er bezog bis Juli 2017 eine Besitzstandszulage gemäß § 3 VIII Anhang D der Anlage 33 zu den AVR für zwei Kinder.

Anhang D der Anlage 33 zu den AVR (Überleitungs- und Besitzstandregelung) lautet auszugsweise wie folgt:

"Präambel

Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der Überleitung in die Anlage 33 zu den AVR durch diese Überleitung keine geringere Vergleichsjahresvergütung hat. Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR durch die Überleitung finanziell nicht überfordert wird (Überforderungsklausel).

…

§ 3 Besitzstandsregelung

(1) Mitarbeiter, deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage.

(2) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung (Abs. 3) und dem Jahresentgelt (Abs.4), jeweils geteilt durch 12, errechnet. Dabei sind Vergütungsveränderungen durch Beschlüsse nach § 11 AK-Ordnung nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12- fache der am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehenden Monatsvergütung, zuzüglich dem Urlaubsgeld gem. Anlage 14 und der Weihnachtszuwendung gem. Abschnitt XIV Anlage 1 zu den AVR. Zur Monatsvergütung im Sinne dieser Vorschrift gehören die Regelvergütung gem. Abschnitt III A der Anlage 1, die Kinderzulage gem. Abschnitt V der Anlage 1, Besitzstandszulagen gem. Anlage 1b zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte Zulagen.

…

(7) Verringert sich nach dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters, reduziert sich seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden auf Mitarbeiter, deren Arbeitszeit am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission befristet verändert ist. Die umstellungsbedingte Neufestsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 dieser Anlage gilt nicht als Arbeitszeitreduzierung im Sinne dieses Absatzes.

(8) Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR, die in die Berechnung der Besitzstandszulage nach Abs. 2 und Abs. 3 einfließen, werden als Anteil der Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen reduziert sich die Besitzstandszulage entsprechend."

Aufgrund des Auslandsaufenthaltes des einen Kindes wurden die Kindergeldzahlungen an den Kläger von der Agentur für Arbeit im Zeitraum von August 2017 bis September 2019 insoweit eingestellt. Gleichzeitig reduzierte der Beklagte die Zahlung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils der Besitzstandszulage um einen Betrag von 97,13 € brutto monatlich.

Mit Beginn des Studiums des Kindes in Deutschland entstand der Anspruch auf die Kindergeldzahlung mit Wirkung zum 01.10.2019 erneut. Den Antrag des Klägers vom 04.11.2019, die "Kinderzulage laut AVR Anlage 33 Anhang D § 3 Abs. 8" ab dem 01.10.2019 wieder aufleben zu lassen, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2019 ab.

Mit seiner am 27.03.2020 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage, die dem Beklagten unter dem 01.04.2020 zugestellt worden ist, hat der Kläger zunächst die Zahlung von 582,78 € (brutto) und sinngemäß die Feststellung, dass der Beklagte zur fortlaufenden Zahlung verpflichtet sei, solange Kindergeld gezahlt würde.

Er hat gemeint, dass der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile wieder auflebe, wenn der Kindergeldbezug nach Unterbrechung wieder aufgenommen werde, und seine Rechtsauffassung im Wesentlichen auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts München vom 14.02.2013 - 18 Ca 1102/12 gestützt.

Er hat nach dem Ausscheiden aus den Diensten des Beklagten zuletzt noch beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag i. H. v. 679,91 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2020 aus 582,78 € und aus weiteren 97,13 € seit dem 26.05.2020 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass bei der Feststellung dessen, was als Anteil der Kinderzulage in die Besitzstandzulage einfließe, eine Stichtagsbetrachtung vorgenommen werde und nachträgliche Änderungen außer Betracht blieben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.05.2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne - wie die Auslegung der Regelung ergebe - seinen Anspruch nicht auf § 3 Abs. 8 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR stützen. Die AVR seien als kirchliche Arbeitsrechtsregeln wie Tarifverträge normativ auszulegen. Sinn und Zweck der Regelungen in § 3 Anhang D der Anlage 33 zu den AVR sei es, Entgeltunterschiede zwischen dem nach der bisherigen Vergütungssystematik bezogenen Entgelt (Vergleichsvergütung) und demjenigen, welches dem Mitarbeiter bei Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR zustehe, durch Gewährung einer stichtagsbezogenen Besitzstandszulage auszugleichen. Diese weise kinderbezogene Bestandteile auf, die "solange fortgezahlt" würden, wie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage - mithin Kindergeldbezug - gegeben wären. Schon sprachlich könne indes bei einer Unterbrechung im Kindergeldbezug nicht mehr von einer Fortzahlung die Rede sein, wenn später die Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage wieder vorlägen. Ein solches Wiederaufleben der Berücksichtigung kindergeldbezogener Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des Vergleichsentgeltes regele § 3 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR gerade nicht; hätte die Arbeitsrechtliche Kommission dies gewollt, wäre eine entsprechende Bestimmung zu erwarten gewesen, da es sie an anderer Stelle wie bei den Auswirkungen von Veränderungen in der Dauer der Arbeitszeit in § 3 Abs. 7 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR gebe. Alles spreche dafür, dass keine Ewigkeitsgarantie bei der Berücksichtigung kinderbezogener Entgeltbestandteile gewollt gewesen sei.

Gegen das ihm am 17.06.2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem am 14.07.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.09.2020 - mit einem weiteren, am 17.09.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auch begründet.

Er hält die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 8 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR für rechtsfehlerhaft. Grammatikalisch sei "fortgezahlt" nicht mit "fortlaufend" im Sinne von "durchgehend" gleichzusetzen, erst recht nicht unter Berücksichtigung des Begriffs "solange", der in § 3 Abs. 8 Anhang D ebenfalls verwendet worden sei. Dieser stelle nämlich klar, dass eine Nichtberücksichtigung kinderbezogener Entgeltbestandteile nur "für die Dauer der Zeit" gewollt gewesen sei, für die kein Kindergeldanspruch bestehe. Auch der Arbeitsrechtlichen Kommission sei bewusst gewesen, dass der Kindergeldbezug typischerweise Unterbrechungen aufweisen könne, hierüber sei in den Verhandlungen zum Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR auch gesprochen worden. Gleichwohl sei in § 3 Abs. 8 Satz 2 gerade nicht formuliert worden, dass die Besitzstandzulage in Höhe der kindergeldbezogenen Entgeltbestandteile "entfalle". Ein Vergleich mit § 3 Abs. 7 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR verbiete sich, da die Arbeitszeitveränderungen auf dem Willen der Vertragsparteien basierten, nicht jedoch auf tatsächlichen Veränderungen. Zumindest sei im Ergebnis die Auslegung des § 3 Abs. 8 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR als unklar einzustufen, was nach der anwendbaren Regelung des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders ginge. Unzutreffend sei schließlich, dass infolge des Wiederauflebens des Kindergeldbezugs quasi eine neue Vergleichsjahresvergütung gebildet werde, vielmehr werde nur die zwischenzeitliche Reduzierung der Besitzstandszulage systemkonform rückgängig gemacht. Diese habe den Zweck, den Mitarbeiter so zu stellen, wie er ohne Überleitung in das neue Vergütungssystem stünde. Ohne diese hätten dem Kläger die kindergeldbezogenen Vergütungsbestandteile nach dem 01.10.2019 gemäß Abschnitt V A Anlage 1 AVR wieder zugestanden. Die Argumentation des Arbeitsgerichts laufe auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hinaus. Mitarbeiter innerhalb bzw. außerhalb der Anlagen 30-33 AVR würden ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.2020 - Az. 12 Ca 1767/20 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 679,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2020 aus 582,78 € und aus weiteren 97,13 € seit dem 26.05.2020 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Dessen Auslegung des Wortlauts des § 3 Abs. 8 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR sei nicht zu beanstanden. Hätte die Arbeitsrechtliche Kommission das zum Ausdruck bringen wollen, was sich der Kläger vorstelle, hätte es statt "fortgezahlt" "gezahlt" heißen müssen. Sein Formulierungsvorschlag zu § 3 Abs. 8 Satz 2 besitze keinen anderen Bedeutungsinhalt als der tatsächlich verwendete Wortlaut. Weshalb Unterschiede auf die in § 3 Abs. 7 (Arbeitszeitveränderungen) und die in § 3 Abs. 8 (Wegfall Kindergeldbezug) geregelten Umstände bestünden, erschließe sich nicht, und wenn, hätte erst Recht eine Wiederauflebensklausel in § 3 Abs. 8 aufgenommen werden müssen. Der Kläger verkenne, dass die Besitzstandssicherung in § 3 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR lediglich einen Ausgleich der unmittelbaren finanziellen Konsequenzen der Überleitung bezwecke, nicht aber die Mitarbeiter faktisch so stellen wolle, als gölte das alte Vergütungssystem weiter.

Die Parteien haben sich mit Schriftsätzen vom 23.09.2020 bzw. 29.09.2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das Gericht hat den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 13.11.2020 bestimmt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 15.12.2020 anberaumt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

B.

Die Berufung ist auch begründet.

I.

Der Kläger kann gemäß § 3 Abs. 8 des Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR vom Beklagten die Zahlung von 679,91 € brutto als ergänzenden kinderbezogenen Entgeltbestandteil für die Monate Oktober 2019 bis April 2020 verlangen.

1.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 2 des Arbeitsvertrags vom 09.11.1988 eine dynamische Bezugnahme auf die AVR des Deutschen Caritasverbandes enthält, die diesem Regelwerk des kirchlichen Arbeitsrechts als Allgemeine Geschäftsbedingung umfassend Geltung verschafft. Der Kläger war als Diplom-Sozialpädagoge im Sozial- und Erziehungsdienst beschäftigt, das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt damit dem Geltungsbereich der Anlage 33 AVR (§ 1 Abs. 1 Anlage 33 AVR, § 1 Abs. 1 Anhang D Anlage 33 AVR).

2.

Die Auslegung des § 3 Abs. 8 des Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR ergibt, dass kinderbezogene Entgeltbestandteile der Besitzstandszulage dann wieder zu zahlen sind, wenn der Kindergeldbezug des Arbeitnehmers nach einer Unterbrechung wieder auflebt.

a.

Auch die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (BAG, Urteile vom 04.08.2016 - 6 AZR 129/15, NZA-RR 2016, 627, Rdz. 26, vom 28.06.2012 - 6 AZR 217/11, NZA 2012, 1440, Rdz. 71). Bei diesen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen handelt es sich nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustande gekommen sind. Bei dem von einer Arbeitsrechtlichen Kommission geschaffenen kirchlichen Regelungswerk handelt es sich vielmehr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB (BAG, Urteil vom 21.10.2009 - 10 AZR 786/08, AP Nr.5 zu AVR Caritasverband Anlage 1). Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen und ihre Änderungen und Ergänzungen gelten nach § 310 Abs. 3 Nr.1 BGB als vom Arbeitgeber gestellt und unterliegen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB. Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einsichtig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (BAG, Urteil vom 04.08.2016 - 6 AZR 129/15, aaO, Rdz. 27).

Danach ist vom Wortlaut der kirchlichen Arbeitsvertragsregelung auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mitzuberücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen (BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 6 AZR 284/15, NZA-RR 2016, 419).

b.

Nach diesen Grundsätzen scheint der Kammer das oben skizzierte, bereits vom Arbeitsgericht München in seiner Entscheidung vom 14.02.2013 (18 Ca 1102/12, juris) vertretene Auslegungsergebnis gegenüber dem vom Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil gefundenen vorzugswürdig. Dabei sind folgende Erwägungen relevant.

(1)Der Wortlaut von § 3 Abs. 8 des Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR ist nicht eindeutig. Dem Arbeitsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass der Begriff des "Fortzahlens" des kinderbezogenen Entgeltbestandteil als Anteil der Besitzstandszulage eher für einen kontinuierlichen, ununterbrochenen Vorgang spricht, der durch den Wegfall des Kindergeldbezugs sein Ende findet. Ein zwingendes Argument gegen eine Erhöhung der Besitzstandszulage nach Wiedereinsetzen des Kindergeldbezugs ist dies aber keinesfalls. Das "Fortzahlen" könnte sich vielmehr auch schlicht auf die zum Stichtag ermittelte Höhe der Vergleichsvergütung beziehen und klarstellen, dass der zwischenzeitliche Wegfall des Kindergeldbezugs nicht dazu führt, die Vergleichsvergütung neu berechnen zu müssen. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine "Fortsetzung (einer Zahlungspraxis) nach Unterbrechung" nicht ausgeschlossen. In diesem Sinne muss dem Begriff "solange" nicht notwendig eine finale Bedeutung beigemessen werden, sondern kann dieser rein zeitlich betrachtet und mit "für die Dauer der Zeit", "währenddessen" oder "immer dann, wenn" gleichgesetzt werden (vgl. hierzu ArbG München, Urteil vom 14.02.2013, aaO, Rdz. 31 unter Zitierung des Dudens).

(2)§ 3 Abs. 8 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR hätte klarer formuliert werden können, sollten nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission Unterbrechungen im Kindergeldbezug zu einer endgültigen Minderung des kinderbezogenen Entgeltbestandteil als Anteil der Besitzstandszulage führen. So wäre zu erwarten gewesen, dass in Satz 1 der Begriff "ununterbrochen" zur Erläuterung einer anspruchserhaltenden Fortzahlung, in Satz 2 der Begriff "dauerhaft" zur Charakterisierung der Reduzierung der Besitzstandszulage Verwendung fand. Das muss insbesondere deshalb gelten, weil § 3 Abs. 8 Satz 1 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR ersichtlich auf den im Oktober 2010 bereits existenten, den identischen Sachverhalt für die Arbeitsverhältnisse der Angestellten im nichtkirchlichen öffentlichen Dienst regelnden Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund, TVÜ-L und TVÜ-VKA fußt und diese nahezu wortgleich wiederholt - nur ohne den Begriff "ununterbrochen" zu erwähnen. Aus Sicht der Kammer stellt dies ein beredtes Schweigen dar, mag es auch das Ziel der Arbeitsrechtlichen Kommission gewesen sein, § 3 Abs. 8 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR insoweit bewusst offen zu formulieren (vgl. hierzu ArbG München, Urteil vom 14.02.2013, aaO, Rdz. 32).

(3)Weder Systematik noch Sinn und Zweck des § 3 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR lassen sich zweifelsfrei für das eine oder andere Auslegungsergebnis fruchtbar machen.

-Der Vergleich des Absatz 7 mit Absatz 8 des § 3 spricht nicht für eine Schädlichkeit der Unterbrechung des Kindergeldbezugs. § 3 Abs. 7 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR regelt die Auswirkung von Veränderungen in der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Höhe der Besitzstandszulage. Soweit Satz 2 des Absatz 7 bestimmt, dass im Fall einer Wiedererhöhung einer zuvor verringerten Arbeitszeit die Besitzstandszulage in ihrer ursprünglichen Höhe wieder auflebt, knüpft dies an Willensbetätigungen der Arbeitsvertragsparteien im Hinblick auf die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen an. Fehlte dieser Passus, könnten Arbeitnehmer wie Arbeitgeber an einer beiderseits für sinnvoll erachteten Erhöhung der Arbeitszeit gehindert werden, weil sie sich für den Arbeitnehmer nicht "rechnete". Demgegenüber hängt der vorübergehende Wegfall des Kindergeldbezuges nicht vom Willen der Arbeitsvertragsparteien ab; eine mittelbare Willenssteuerung durch die Ausgestaltung der Besitzstandszulage ist ausgeschlossen. Beide Tatbestände sind mithin unvergleichbar, ein Umkehrschluss aus § 3 Abs. 7 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR ist nicht gerechtfertigt.

-Auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 3 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für die anzustellende Interpretation. Nach Satz 1 der Präambel des Anhang D ist es Zweck der Regelung, dass der "einzelne Mitarbeiter nach der Überleistung in die Anlage 33 durch diese Überleistung keine geringere Vergleichsjahresvergütung hat" und er damit eine Besitzstandssicherung erfährt. Wie lange diese indes währen soll und ob und welche zwischenzeitlichen Veränderungen die Höhe des Besitzstandes beeinflussen, ist allein den Spezialregelungen etwa von § 3 Abs. 7, 8 des Anhang D zu entnehmen. Zwar gewährt § 3 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR keine Ewigkeitsgarantie. Das heißt aber nicht, dass von einer Besitzstandssicherung bezogen auf die Überleitung nicht mehr die Rede sein kann, wenn die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach zwischenzeitlichem Wegfall des Kindergeldes später wieder auflebten. Die Dauer des Bezugs der erhöhten Besitzstandszulage wird sich - etwa wie hier bei Aufnahme eines Studiums durch ein Kind erst nach einem kindergeldschädlichen Auslandsaufenthalt - auch nicht verlängern, sondern nur zeitlich nach hinten verlagern; eine höhere Belastung des Arbeitgebers tritt nicht ein. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, warum ein Besitzstand besser geschützt werden soll, weil ein Kind unmittelbar und nicht erst nach einer Unterbrechung eine Ausbildung beginnt, während der Anspruch auf Kindergeldzahlung besteht.

(4)Für die Unschädlichkeit einer Unterbrechung spricht aus Sicht der Kammer insbesondere folgende Überlegung: Nach der Formulierung des § 3 Abs. 8 Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR ist eine Unterbrechung im Kindergeldbezug entweder generell schädlich oder generell unschädlich für die Fortzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Im Gegensatz zur Regelung des § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund, TVÜ-L und TVÜ-VKA fehlen nämlich jegliche, dort in Satz 3 enthaltene Ausnahmeregelungen. Eine Schädlichkeit der Unterbrechung müsste daher auch dann angenommen werden, wenn der Kindergeldbezug wegen der zwischenzeitlichen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes endete, zu dem volljährige männlicher Abkömmlinge im Zeitpunkt der Schaffung des Anhang D zur Anlage 33 zu den AVR im Oktober 2010 (noch) verpflichtet waren. Der Angestellte könnte daher einen Nachteil erleiden, weil ein Sohn seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachkam. Er würde überdies gegenüber (alleinerziehenden) Elternteilen von Töchtern sowie von Söhnen, die nicht wehrtauglich waren oder schlicht nicht zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen wurden, gleichheitswidrig benachteiligt (vgl. hierzu die einschlägigen Entscheidungen des BAG vom 22.09.2016 - 6 AZR 432/15, NZA-RR 2017, 42; vom 22.04.2010 - 6 AZR 966/08, NZA 2010, 947). Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit derartiger Differenzierungen meint die Kammer der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht unterstellen zu können, dass diese für den Bereich der Caritas tatsächlich gewollt waren.

c.

Zumindest folgt das oben gefundene Ergebnis aus der Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Selbst wenn man die vom Gericht für zutreffend erachtete Auslegung gegenüber der vom Beklagten favorisierten für nicht vorzugswürdig hielte, so wäre sie doch zumindest vertretbar und stellte nicht bloß eine entfernte Interpretationsmöglichkeit dar. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen indes gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten als Verwender der AVR (vgl. allgemein zum Prüfungsmaßstab des § 305c Abs. 2 BGB BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 10 AZR 622/13, NZA 2014, 595). Das gilt auch im vorliegenden Fall und ungeachtet der Tatsache, dass die hier maßgeblichen Regelungen der AVR jünger als der Arbeitsvertrag der Parteien und die dort enthaltene Bezugnahmeklausel sind. Die Kammer schließt sich in dieser Frage der Auffassung des 6. Senates des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.07.2010 - 6 AZR 847/07, NZA 2011, 634) an, der anders als der 4. Senat (Urteil vom 10.12.2008 - 4 AZR 801/07, NZA-RR 2010, 7) und der 10. Senat (Urteil vom 21.10.2009 - 10 AZR 786/08, AP Nr.5 zu AVR Caritasverband Anlage 1) meint, kirchliche Arbeitsvertragsregelungen seien im Falle ihrer Änderung nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform nicht ausschließlich am Maßstab der §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 Satz 1 BGB zu überprüfen. Der 6. Senat führt in seinem Urteil hierzu aus:

"Für eine einheitliche Kontrolle kirchlichdiakonischer Arbeitsvertragsregelungen und ihrer Änderungen und Ergänzungen am Maßstab der §§ 305 ff. BGB spricht jedoch, dass das paritätische Rechtsetzungsverfahren die Qualität der Arbeitsvertragsregelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht grundsätzlich in Frage stellt (Deinert ZTR 2005, 461, 474). Dieser Inhaltskontrolle steht deshalb nicht entgegen, dass die geänderten oder ergänzten Arbeitsvertragsregelungen nicht einseitig vom kirchlichdiakonischen Anstellungsträger, sondern von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden (Reichold NZA 2009, 1377; ders. Anm. zu BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 52). Wie ein Regelungskomplex zustande gekommen ist, ob durch einseitige Arbeitgeberfestlegung oder unter Mitwirkung einer Arbeitnehmervertretung, hat nach seiner Aufnahme in den Arbeitsvertrag für seine rechtliche Qualifizierung als Individualvertragsinhalt keine Bedeutung (Dütz FS Schaub S. 157, 167). Maßgebend ist, dass solche Änderungen und Ergänzungen der Arbeitsvertragsregelungen nicht auf den Arbeitnehmer zurückgehen und nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt gelten, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Dies hat ua. auch zur Folge, dass sich der Unternehmer nicht auf die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den Arbeitsvertragsregelungen berufen darf (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 26; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08, Rn. 42, AP ZPO § 717 Nr. 9).

Gegen die Annahme, kirchliche Arbeitsvertragsregelungen unterlägen nur bei der(erstmaligen) Bezugnahme im Arbeitsvertrag einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, nicht jedoch im Falle ihrer Änderung oder Ergänzung, spricht vor allem auch die Funktion kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen. Sie bezwecken einheitliche Arbeitsbedingungen (Dütz FS Schaub S. 157). Diesem Ziel entspräche es nicht, wenn kirchliche Arbeitsvertragsregelungen anhand unterschiedlicher Kontrollmaßstäbe überprüft würden, je nachdem, ob im Arbeitsvertrag auf die kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen vor oder nach ihrer Änderung bzw. Ergänzung verwiesen worden ist. Es kommt hinzu, dass die Arbeitsvertragsparteien die Regelung der Arbeitsbedingungen der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht im Vertrauen auf die Redlichkeit und das ausgewogene Urteil eines Dritten übertragen, sondern im Vertrauen auf die Ausgewogenheit des Verhandlungsergebnisses. Dies ist etwas anderes und wird vom Ziel des § 317 BGB, der an der Redlichkeit des Dritten und nicht an seiner Verhandlungsstärke ansetzt, nicht erfasst. Die §§ 317, 319 BGB zielen auf eine rechtsfolgenorientierte Vertragsergänzung bzw. tatbestandliche Feststellungen durch einen neutralen Dritten im Rahmen einzelner Rechtsverhältnisse. So ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass die Mehrheitsentscheidungen der hinsichtlich des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätischen Kommissionen in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB auf grobe Unbilligkeit und Verstoß gegen die zugrunde liegenden Vorschriften zu überprüfen sind (vgl. BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - BAGE 109, 193, 201 f.). Die Arbeitsrechtliche Kommission steht dagegen außerhalb der konkreten Vertragsbeziehung der Parteien und regelt für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen und Mitgliedern des DWHN den Inhalt der Rechtsbeziehungen, die über die vertragliche Bezugnahmeklausel für das konkrete Arbeitsverhältnis wirksam werden. Dieser Regelungsmechanismus unterscheidet sich grundlegend von den Sachverhalten, auf die die §§ 317, 319 BGB zugeschnitten sind (vgl. Thüsing Anm. zu BAG 17. April 1996 - 10 AZR 558/95 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 24; ders. Anm. zu BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 16; ders. Kirchliches Arbeitsrecht S. 134 f.)."

II.

Die Berechnung der Klageforderung ist nicht im Streit und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Ebenso unstreitig ist, dass der Kläger die maßgebliche tarifvertragliche Verfallfrist gewahrt und seine Nachforderung rechtzeitig geltend gemacht hat. Seine Zinsforderung ist nach §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB begründet.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat den oben diskutierten Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

REVISION

eingelegt werden.

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361 2636-2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

SchneiderFlüssMallwitz

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