BGH, Beschluss vom 10.12.2020 - V ZB 54/20
Fundstelle
openJur 2021, 6073
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus - 1. Zivilkammer - vom 26. Mai 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Es hat bei der Schätzung der gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwer den Akteninhalt von Amts wegen ausgewertet (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 6), der Beklagten seine Schätzung mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit dem daraufhin erfolgten Vortrag der Beklagten hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und ist zu einer ermessensfehlerfreien Festsetzung des Wertes der Beschwer gekommen. Dass das Klavier für die Beklagte einen hohen ideellen Wert besitzt, hat das Berufungsgericht zu Recht außer Betracht gelassen, da für die Beschwer nach § 6 Satz 1 ZPO der Verkehrswert der herauszugebenden Sache maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1991 - XII ZR 65/91, NJW-RR 1991, 1210 f.; Beschluss vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 50 €.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen:

AG Bad Liebenwerda, Entscheidung vom 08.06.2018 - 11 C 24/17 -

LG Cottbus, Entscheidung vom 26.05.2020 - 1 S 89/18 -

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