Die Beschuldigte hat die Kosten der von ihr eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Beschwerde gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 2021 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Da zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung das Ermittlungsverfahren noch nicht an die Landesstaatsanwaltschaft gemäß § 142a Abs. 2 StPO abgegeben und der Senat daher mit der Sache noch befasst gewesen ist, bleibt er für die Kostenentscheidung zuständig (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 7).
Schäfer Spaniol Anstötz