OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2021 - OVG 11 N 95.19
Fundstelle
openJur 2021, 5987
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Beantragung der Zulassung der Berufung und Durchführung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die vom Kläger am 9. November 2017 gegen den Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2019 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den bescheidgegenständlichen Zeitraum von Juli 2014 bis Juni 2017 sowie des Säumniszuschlags nicht zu beanstanden sei. Die maßgeblichen, sich insbesondere aus dem als Landesgesetz erlassenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in den jeweils geltenden Fassungen ergebenden Rechtsgrundlagen der Rundfunkbeitragserhebung für Erstwohnungsinhaber seien nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den diese bestätigenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß. Der Rundfunkbeitrag gewährleiste in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Staatsferne und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Gesetzgeber habe auch hinreichend effektive Vorkehrungen gegen eine nachhaltige und strukturelle Überfinanzierung der Rundfunkanstalten getroffen. Der Vortrag des Klägers zu den aus seiner Sicht unnötig hohen Bürokratieausgaben führe zu keiner anderen Bewertung, denn der einzelne Beitragszahler könne seine Zahlung nicht von der Art der Verwendung von Rundfunkbeitragsmitteln abhängig machen. Auch Verstöße gegen den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hätten nicht die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags zur Folge, sondern seien im Wege der Programmbeschwerde gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgremium geltend zu machen. Auch die angegriffenen Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 4. Oktober 2019 zugestellt.

Am 21. Oktober 2019 hat dieser persönlich einen mit "Antrag auf Berufung sowie hilfsweise Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts" gestellt.

II.

Ungeachtet der dies nur "hilfsweise" beantragenden Formulierung geht der Senat im Interesse des Klägers davon aus, dass dieser den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2019 nicht bereits selbst einlegen wollte, sondern lediglich für den Fall angekündigt hat, dass ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet wird. Für eine derartige Auslegung spricht auch das diesbezügliche Vorbringen, mit dem der Kläger die Notwendigkeit der Antragstellung durch einen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich anerkannt und eine hierfür erforderliche Fristverlängerung beantragt hat.

Der Beiordnungsantrag des Klägers hat jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO hat eine Partei Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ("Notanwalts") für den Rechtszug, wenn eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4/17 -, Rn. 11, juris).

Letzteres ist hier der Fall. Denn auch bei einer nicht auf das Vorbringen des Klägers beschränkten, sondern nach Lage der Akten erfolgenden Prüfung (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Beschluss v. 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, zit. nach juris Rn 13) der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2017 sind Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht erkennbar.

a. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch weist die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Gegen die Rechtmäßigkeit der vom Kläger angegriffenen Beitragsfestsetzung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 (- 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, juris) entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privatgenutzter Kraftfahrzeuge formell verfassungsmäßig ist und die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG für die Erhebung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz besitzen (Rn. 50 ff.), dass die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der - hier nicht einschlägigen - Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten werden, dass die Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Rn. 63 ff.), dass die Rundfunkbeitragspflicht auch sonst verfassungsgemäß ist, insbesondere nicht gegen die aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG folgende Informationsfreiheit verstößt (Rn. 135) und dass auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot vorliegt, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragstaatsvertrag, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist (Rn. 136). Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Diese Bindungswirkung entfaltet sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2010 - 2 BvL 3/10 -, Rn. 12, juris, m.w.N.).

Ernstliche Zweifel an der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts folgenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ebenso wenig ersichtlich wie besondere Schwierigkeiten einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage. Auch die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Mit diesem Schriftsatz rügt der Kläger erstinstanzlich bereits beanstandete Mängel in der Berichterstattung (z.B. über die Migrationspolitik und ihre Folgen, sowie über die vom "politischen Islam" ausgehenden Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, macht eine anhand eines Beispiels ausgeführte Unkenntnis wichtiger Repräsentanten und eine fehlende Berichterstattung über Themen wie die Unterzeichnung des UN-Migrationspaktes geltend und verweist auf kritische, eine mangelnde Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konstatierende Aussagen "honoriger und unverdächtiger Leute" (z.B. des ehemaligen WDR-Intendanten P sowie des ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, M). Davon ausgehend meint er, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk "im derzeitigen katastrophalen Zustand nicht mehr tragbar und eine Gefährdung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie die innere Sicherheit Deutschlands" sei und dass aufgrund der dargelegten gravierenden strukturellen wie inhaltlichen Mängel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen mangelhafter journalistischer Arbeit weder für ihn selbst noch für andere Bürger eine Pflicht zu Zahlung des Rundfunkbeitrags bestehe.

Gegenüber der damit der Sache nach geltend gemachten Rüge, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk den ihm gem. § 11 RStV obliegenden Auftrag nicht bzw. nicht in der gebotenen Objektivität, Unparteilichkeit und Ausgewogenheit wahrnehme, hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Bayern, Beschluss v. 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, juris Rn 21) darauf verwiesen, dass derartige Verstöße nicht die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in Zweifel ziehen, sondern im Einzelfall mittels des Beschwerderechts aus § 10 RBB-StV geltend zu machen sind, das jedermann das Recht gibt, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an den RBB zu wenden, und das für Beschwerden zu einem Angebot, mittels derer eine Verletzung des Rundfunkauftrags geltend gemacht wird, einen schriftlichen Bescheid des Intendanten oder der Intendantin sowie im Fall der Nichtabhilfe durch diese eine Anrufung des Rundfunkrates vorsieht. Diese Ausführungen sind auch in Ansehung des hiesigen Vorbringens des Klägers nicht zu beanstanden. Denn die durch die Beitragserhebung gewährleistete Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann durch inhaltliche Kritik, wie sie vom Kläger angeführt wird, nicht in Frage gestellt werden. Die Einhaltung der sich aus dem Rundfunkauftrag ergebenden Gebote ist gegenüber den dafür vorgesehenen Aufsichtsgremien geltend zu machen. Denn die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zustehende Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist vor allem Programmfreiheit und gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben. Der Rundfunk selbst darf aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 = juris, Rn. 151). Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt wird durch die gesetzliche Konkretisierung des Auftrags (für Berlin und Brandenburg in §§ 3 sowie 10 ff. RBB-StV) sowie durch die an der Vielfaltsicherung ausgerichtete Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als öffentlich-rechtlicher Anstalt mit binnenpluralistischer Struktur gewährleistet, bei welcher der Einfluss der in Betracht kommenden Kräfte unter maßgeblicher Einbeziehung der Zivilgesellschaft intern im Rahmen von Kollegialorganen vermittelt wird (vgl. §§ 12 ff. RBB-StV; zur Zusammensetzung des Rundfunkrats vgl. insbes. § 14 RBBStV). Für eine Einbeziehung qualitativer Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen ist danach kein Raum (ebenso bereits OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil v. 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn 71).

Die Voraussetzungen eines vom Kläger reklamierten Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG in Form eines Rechts zur Verweigerung der Zahlung des Rundfunkbeitrags liegen ebenfalls nicht vor. Ein solches kann es allenfalls als letztes Notrecht und nur dann geben, wenn es darum geht, den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung zu verteidigen (vgl. BVerwG, Urteil v. 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 65.78 -, juris Rn 20 a.E.). Davon kann mit Blick auf die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Sender durch den vom Bundesverfassungsgericht (Urteil v. 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, juris) geprüften, danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitrag offensichtlich nicht die Rede sein.

Dass die angefochtenen Bescheide auch im Übrigen formell und materiell rechtmäßig sind, hat das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt, ohne dass der Kläger dagegen erkennbare Einwände erhebt.

b. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn es ist nicht ersichtlich, dass sie weitere, durch die vorliegende Ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zum Rundfunkbeitragsrecht noch nicht geklärte grundsätzliche Rechts- oder Tatsachenfragen aufwirft.

c. Auch für eine Divergenz ist nichts ersichtlich. Das angefochtene Urteil übernimmt die zum Rundfunkbeitragsrecht ergangene Rechtsprechung des Senats, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, Abweichungen von Entscheidungen dieser Gerichte (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind nicht erkennbar.

d. Ein Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2019, mit dem er eine teils fehlerhafte und jedenfalls unzureichende Wiedergabe seines erstinstanzlichen, strukturelle wie inhaltliche Mängel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen mangelhafte journalistische Arbeit beanstandenden Vorbringens im erstinstanzlichen Urteil rügt, zeigt keinen damit der Sache nach geltend gemachten Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es soll sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen (st.Rspr., z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 - juris Rn 8). Der Schutzbereich des grundrechtsgleichen Rechts ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG daher keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (z.B. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. -, juris Rn 112). Ebenso wenig gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen zu behandeln. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss v. 9. August 2019 - 6 B 43.19 -, juris Rn 4).

Davon ausgehend kann hier dahinstehen, ob die beanstandete knappe Zusammenfassung seines Vorbringens im Tatbestand ("Beispielsweise werde nicht über den fortwährenden Rechtsbruch durch illegal einreisende Ausländer und über durch sie begangene Straftaten berichtet") den inhaltlichen Einwänden des Klägers gegen eine als unzureichend angesehene Berichterstattung über "islamistisch motivierte und migrationsbedingte Straftaten" dessen im Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 nochmals ausgeführten Kritikpunkt - "dass das Thema `Politischer Islam´, dessen faschistoide Ausprägung und die Gefahr für unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung wenig bis gar keine Rolle spielen in der medialen Berichterstattung der ÖRR-Sendeanstalten" und dass vor allem eine Lösungssuche nicht im notwendigen Ausmaß stattfinde - in jeder Hinsicht gerecht wird. Auch die beanstandete fehlende Erwähnung von während der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen des Klägers, wonach dieser die Zahlung des Beitrags "beim gegenwärtigen Zustand des ÖRR (strukturell wie inhaltlich) und dessen mangelhafter qualitativer journalistischer Arbeit als nicht verbindlich" ansehe, begründet keinen eine Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensmangel. Denn nach der - aus den unter a. dargelegten Gründen nicht zu beanstandenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann die durch die Beitragserhebung gewährleistete Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Beanstandungen, mit denen eine Verfehlung des gesetzlichen Auftrags der öffentlich-rechtlichen Anstalten gerügt wird, nicht in Frage gestellt werden. Darauf, welche Einwände genau gegen Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms erhoben werden, kommt es deshalb ebenso wenig an wie darauf, ob diese im Einzelnen zutreffen oder nicht. Den allein entscheidungserheblichen Umstand, dass der Kläger verschiedene inhaltliche Einwände gegen die Aufgabenwahrnehmung seitens der öffentlich-rechtlichen Sender erhoben hat, hat das Verwaltungsgericht sowohl in den Tatbestand aufgenommen als auch in den Entscheidungsgründen gewürdigt. Dass das Verwaltungsgericht den Einwänden aufgrund seiner - von derjenigen des Klägers abweichenden - Rechtsauffassung nicht im Einzelnen nachgegangen ist, begründet keinen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Angesichts der offensichtlichen rechtlichen Unbeachtlichkeit der nach Auffassung des Klägers im erstinstanzlichen Urteil fehlerhaft bzw. unzureichend wiedergegebenen Teile seines Vorbringens war der Senat, der für die Entscheidung über Antrag auf Ergänzung und Korrektur dieses Urteils nicht zuständig ist, auch nicht gehalten, vor seiner Entscheidung über den Beiordnungsantrag zunächst eine Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts über den diesbezüglichen Antrag des Klägers herbeizuführen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).