LG Arnsberg, Beschluss vom 06.03.2019 - 5 T 10/19
Fundstelle
openJur 2021, 5864
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 XVII 150/09
Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.12.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 28.09.2018 dahingehend abgeändert, dass die aus der Landeskasse an den Betreuer Q zu zahlende Vergütung für den Zeitraum 24.04.2018 bis 23.07.2018 auf 283,50 € festgesetzt wird.

Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 68,25 EUR

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 12.11.2010 zum Betreuer des Beteiligten zu 1) bestellt für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern und die Befugnis zum Empfang von nicht offensichtlich privater Post.

Den ersten Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2), welcher den Zeitraum vom 13.11.2010 bis zum 24.01.2011 umfasste, stellte der Beschwerdeführer am 24.01.2011. Hierbei brachte er einen Stundensatz von 33,50 EUR in Ansatz. In dem Vergütungsantrag bat er um Erstellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Mit Verfügung vom 25.01.2011 wurde die Vergütung im vereinfachten Verwaltungsweg in der geltend gemachten Höhe zur Auszahlung angewiesen. Eine förmliche Festsetzung der Betreuervergütung erfolgte nicht.

Weitere Vergütungsanträge über jeweils 351,75 € erfolgten 26.04.2011, am 27.07.2011, 24.10.2011, 23.01.2012, 24.04.2012, 24.07.2012, 23.10.2012, 23.01.2013, 23.04.2013, 23.07.2013, 25.10.2013, 30.01.2014, 23.04.2014, 23.07.2014, 23.10.2014, 23.01.2015, 23.04.2015, 23.07.2015, 23.10.2015, 25.01.2016, 25.04.2016, 26.07.2016, 25.10.2016, 23.01.2017, 26.04.2017, 25.07.2017, 23.10.2017, 26.01.2018, 25.04.2018.

In sämtlichen Vergütungsanträgen legte der Beteiligte zu 2) einen Stundensatz von 33,50 EUR zugrunde und bat jeweils um die Erstellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Die Vergütung wurde von dem Betreuungsgericht sämtlich in voller Höhe zur Auszahlung angewiesen. Eine förmliche Festsetzung wurde nicht vorgenommen, sondern es erfolgte weiterhin jeweils die Auszahlung im vereinfachten Verwaltungsweg.

Am 24.07.2018 stellte der Beteiligte zu 2) einen erneuten Vergütungsantrag unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 €. Beantragt wurde wie zuvor die Festsetzung der Vergütung auf 351,75 €.

Mit Beschluss vom 28.09.2018 setzte das Amtsgericht die Betreuervergütung für den Zeitraum vom 24.04.2018 bis zum 23.07.2018 auf 351,75 € fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Vergütungsanspruch ergebe sich nach Grund und Höhe aus den § 1908i, 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Es liege ein Nachweis über die abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung als staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger vor. Zudem habe er auf die Informationen der Fachschule für Heilerziehungspflege P im Web-Auftritt hingewiesen. Aus den dortigen Informationen ergebe sich, dass es sich bei den Kenntnissen aus den fachrichtungsbezogenen Lernbereichen um solche Fachkenntnisse handele, die nicht zum allgemeinen Bildungsstand gehören und die für die Betreuung allgemein - nicht nur im Gesundheitsbereich - nutzbar seien. Zudem seien medizinische Kenntnisse in den meisten Fällen nutzbar, nicht nur wenn die Gesundheitsfürsorge zum Aufgabenkreis gehöre, da sie auch sonst bei der Erfüllung der Rehabilitationspflicht aus § 1901 Abs. 4 S. 1 BGB helfe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss v. 28.09.2018 Bezug genommen.

Gegen den Beschluss hat der Beteiligte zu 3) am 12.11.2018 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, lediglich ein Teil von 80-120 Stunden bei einem Gesamtumfang von etwa 2400 Ausbildungsstunden entfielen auf den Bereich Organisation, Recht und Verwaltung. Soweit der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge nicht betroffen sei, fehle es an den betreuungsrelevanten Kenntnissen, die in vergütungsrelevanter Weise für die Betreuung nutzbar seien.

Nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.11.2018 die Erinnerung zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erinnerung sei zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung sei der Stundensatz von 33,50 € festgesetzt worden. Für die Führung einer Betreuung nutzbare besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 VBVG seien dabei Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant seien und den Betreuer befähigten, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser zu erfüllen und eine erhöhte Leistung zu erbringen. Die Ausbildung als Heilerziehungspfleger habe nicht nur am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt, sondern ein erheblicher Teil der Ausbildung sei auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sei sichergestellt, dass dieses über bloßes Grundwissen hinausgehe. Fachkenntnisse, die die Kommunikation mit und das Verständnis der besonderen sozialen Situation von psychisch Kranken oder Behinderten fördern, seien aus dem Umkehrschluss von § 1901 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 BGB allgemein, vom Einzelfall unabhängig für jede Betreuung nutzbar. Die Auffassung der Rechtspflegerin, dass es sich demnach bei den Kenntnissen aus den fachrichtungsbezogenen Lernbereichen um solche Fachkenntnisse handele, die nicht nur nicht zum allgemeinen Bildungsstand gehörten und für die Betreuung allgemein - nicht nur im Gesundheitsbereich - nutzbar seien, werde daher geteilt. Medizinische Kenntnisse seien nach der Kommentierung in den meisten Fällen nutzbar, nicht nur wenn die Gesundheitsfürsorge zum Aufgabenkreis gehöre, da sie auch sonst bei der Erfüllung der Rehabilitationspflicht aus § 1901 Abs. 4 S. 1 BGB hilfreich seien.

Hiergegen hat der Beteiligten zu 3) am 18.12.2018 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, es bestünden gegen die Zubilligung eines erhöhten Stundensatz von 33,50 € aufgrund der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger dann keine Bedenken, wenn die Betreuung den Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge umfasse. Sofern der Aufgabenkreis die Gesundheitsfürsorge nicht umfasse, lägen die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 S. 2 Nr. 1 VBVG nicht vor.

Das Amtsgericht Schmallenberg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.01.2018 nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beteiligte zu 3) verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2012 (Az. XII ZB 231/11) und vom 02.05.2012 (Az. XII ZB 393/11), wonach Voraussetzung für einen höheren Stundensatz sei, dass die nach der Ausbildung vermittelten betreuungsrelevanten Kenntnisse einen erheblichen Teil der Ausbildung ausmachten. Dies sei hier bei einer Stundenanzahl von 80-120 Stunden (max. 5 %) nicht gegeben. Er hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist zulässig und begründet.

1.

Die Beschwerde ist statthaft, da die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss gem. § 61 Abs. 3 FamFG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

2.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Beteiligte zu 2) ist aufgrund seiner beruflichen Qualifikation grundsätzlich nur zu dem Ansatz eines Stundensatzes von 27,- EUR statt 33,50 EUR berechtigt.

Nach § 4 Abs. 1 VBVG ist der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Stundensatz vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - XII ZB 447/11). Im Interesse einer problemlosen Handhabbarkeit wird in § 4 Abs. 1 VBVG die Qualifikation des Betreuers von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 14).

Eine Vergütung mit dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erhöhten Stundensatz erhält ein Berufsbetreuer daher nur, wenn die besonderen Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, Az. XII ZB 461/10, BeckRS 2012, 04754). Nicht nötig ist, dass die Fachkenntnisse für die Führung der Betreuung erforderlich sind, auch nicht, dass er sie tatsächlich nutzen kann. Der höhere Stundensatz ist dadurch gerechtfertigt, dass dem Betreuten ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt wird, der nicht nur die Defizite des Betreuten ausgleicht, sondern dessen Kompetenzen darüber noch hinausgehen (MüKoBGB/Fröschle, 7. Aufl. 2017, VBVG § 4 Rn. Randnummer 10a).

Durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung sind die für die Betreuung nutzbaren besonderen Kenntnisse erworben, wenn der Kernbereich der Ausbildung auf die Vermittlung dieser Kenntnisse ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2002, 1306; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 mwN).

Dies ist bei dem Beruf des Heilerziehungspflegers insoweit gegeben, wenn der Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge betraut ist. Gehört dieser Aufgabenbereich nicht dazu, befähigt diese Ausbildung den Betreuer nach Auffassung der Kammer nicht dazu, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser oder effektiver zu erfüllen. Die Nutzbarkeit der besonderen Kenntnisse in den konkreten Aufgabenbereichen ist aber für die Erhöhung des Stundensatzes Voraussetzung (BGH, Beschluss v. 22.08.2012 - XII ZB 319/11, FGPrax 2012, 257 Rdn. 16; Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Auflage 2018, § 4 VBVG Rdn. 32 f. - beckonline; Maier, Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, 2. Auflage 2013, Rdn. 32 - beckonline). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes.

Dass die Kenntnisse im Bereich der Gesundheitsfürsorge für die Führung der konkreten Betreuung nutzbar sind, ist nicht ersichtlich, denn diese umfasst im Rahmen der Aufgabenbereiche lediglich Verwaltungsaufgaben. Soweit sich das Amtsgericht mit Hinweis auf die Kommentierung im Münchner Kommentar auf den Standpunkt stellt, im Rahmen der den Betreuer treffenden Rehabilitationsaufgaben seien besondere Kenntnisse im Bereich der Gesundheitsfürsorge immer nutzbar, folgt die Kammer dem nicht. Denn auch die Rehabilitationsaufgaben treffen den Betreuer nur im Rahmen seiner Aufgabenkreise. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Dresden an (Beschluss v. 10.07.200 - 15 W 1000/00, BeckRS 2000, 11387), welches eine pflegerische Ausbildung nur dann als nutzbar angesehen hat, wenn der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge von der Betreuung umfasst ist.

Eine darüber hinausgehende Nutzbarkeit wegen durch die Ausbildung erworbener Kenntnisse im Bereich Organisation, Recht und Verwaltung ist nicht gegeben. Erforderlich ist nämlich, dass dieser Kenntnisse nicht nur am Rande der Ausbildung vermittelt werden, sondern zum Kernbereich der Ausbildung gehören. Auf der Website des von dem Beteiligten zu 2) besuchten Berufskolleg P findet sich eine Stundentafel, die den Anteil der Stunden, die auf den theoretischen Teil entfallen, mit 2.400 Stunden beziffert. Davon entfallen laut dieser Zeittafel 80-120 Stunden auf den Bereich Organisation, Recht und Verwaltung. Dieser im Rahmen der für die Betreuung angeordneten Aufgabenkreise relevante Bereich stellt daher nachvollziehbar bei einem Pflegeberuf nur einen geringen Anteil der gesamten Ausbildung dar und bildet keinen Kernbereich der Ausbildung, wie dies nach der Rechtsprechung des BGH zu fordern ist (BGH, FamRZ 2015, 1794 f.; BGH, Beschluss v. 02.05.2012 - XII ZB 393/11 - juris).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG. Angesichts der erfolgreichen Beschwerde hält es die Kammer für angemessen, dem Beteiligten zu 2) die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Amtsgericht seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung jahrelang gefolgt ist.

Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf dem Grundsatz, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte im Regelfall seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (BeckOK FamFG/Weber, 29. Ed. 1.1.2019, FamFG § 81 Rn. 11).

Die Rechtsbeschwerde wird nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zugelassen, da die Frage, inwieweit im Rahmen einer Betreuung, welche lediglich Verwaltungsaufgaben umfasst, auch eine pflegerische Ausbildung nutzbare Kenntnisse darstellt, grundsätzliche Bedeutung hat.