AG Köln, Beschluss vom 29.07.2020 - 531 Ds 46/20
Fundstelle
openJur 2021, 5857
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens haben die Angeschuldigten den Straftatbestand des § 201 StGB nicht erfüllt, da keine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes vorliegt.

Nichtöffentlich ist das gesprochene Wort dann, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet, also nicht für einen durch persönliche und sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis bestimmt ist. Dabei ist nicht die Zahl der Mithörenden, sondern die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung entscheidend. Vom Sprecher unbemerkte Zuhörer können zu einer "faktischen Öffentlichkeit" führen, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit Kenntnisnahme Dritter gerechnet werden muss (Fischer, § 201 Rn. 3; LG Kassel, StV 2020, 161 ff.). Abzustellen ist dabei auf solche Umstände, die für diejenigen Personen, deren Kommunikation betroffen ist auch offen zu erkennen sind (LG Kassel, aaO).

Nach diesen Grundsätzen liegt kein Fall der Aufnahme eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes vor.

Die aufgezeichneten Gespräche fanden vor der Haustür der Gastgeber der Party und damit in einem grundsätzlich von jedem ohne die Überwindung von Hindernissen betretbaren, nicht abgegrenzten Raum statt. Auch nach den Zeugenaussagen der Polizeibeamten war die Lage in höchstem Maße unübersichtlich und teilweise tumultartig. Ferner konnten offenkundig nicht nur die unmittelbaren Adressaten des gesprochenen Wortes dieses verstehen, sondern zumindest auch weitere Partygäste und auch teilweise Nachbarn, die nicht Gäste der Party gewesen waren. So hat beispielsweise die Zeugin E. von ihrem Wohnhaus ebenfalls Tonaufnahmen gefertigt.

Angesichts dessen konnten die Polizeibeamten, die mit mehreren Fahrzeugen vor Ort waren, was in einem reinen Wohngebiet sicherlich sehr auffällig ist, nicht davon ausgehen, dass nur ein abgeschlossener Personenkreis das gesprochene Wort wahrnehmen konnte. Insbesondere war angesichts der Auffälligkeit und Öffentlichkeit des Ereignisses keine Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerungen gewährleistet. So ist es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass auch weitere, nicht ermittelte Nachbarn oder Passanten den Sachverhalt und die Äußerungen der Polizeibeamten wahrgenommen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

Köln, 29.07.2020

Amtsgericht

Richter am Amtsgericht

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