VG Köln, Urteil vom 09.12.2020 - 3 K 4328/18
Fundstelle
openJur 2021, 5850
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger steht - seit dem 00. 00. 0000 als Polizeihauptkommissar - beim Polizeipräsidium F. im Dienst des Beklagten. Er befindet sich in der Besoldungsgruppe A 11. Der Kläger übt seit dem 4. Juni 2008 in verschiedenen Polizeiwachen die Funktion eines Wachdienstführers aus, zuletzt ab dem 1. September 2015 in der Polizeiwache T. .

Am 25. September 2013 beantragte der Kläger, ihm eine Stellenzulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes zu zahlen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Verfahren des Klägers bis zu einer Entscheidung entsprechender Musterverfahren ausgesetzt werde. Zudem wies er darauf hin, dass die Zulagengewährung im Falle des Klägers bereits deshalb ausscheide, da nach dem Haushaltsrecht mangels entsprechender freier Planstelle zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Beförderung bestanden habe.

Mit Bescheid vom 11. April 2018 lehnte der Beklagte den Antrag nach Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Zur Begründung führte er aus, nach dem Erlass des Innenministeriums vom 1. September 2016 sei eine Zuordnung der Funktion "Wachdienstführer" nach A 12 möglich, sofern es sich bei der Organisationseinheit um eine durchgängig besetzte Polizeiwache bzw. um eine Dienstgruppe mit mehr als 15 (Plan-)Stellen handelt oder im Pool mindestens 45 (Plan-)Stellen zur Verfügung stünden. In Ermangelung an der Anzahl von Funktionsstellen im Polizeipräsidium F. - mit Ausnahme der Leitstelle - sei bislang grundsätzlich keine Zuordnung von Wachdienstführerfunktionen nach A 12 LBesGO A erfolgt. Die konkrete Funktion des Klägers sei daher zu keinem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe A 12 LBesGO A zugeordnet gewesen, sondern der Bandbreite von A 10 bis A 11 LBesGO A. Schließlich seien Zulagenansprüche, die vor dem 1. Januar 2010 entstanden seien, ohnehin bereits verjährt.

Mit Schreiben vom 14. April 2018 legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen seine Gründe aus dem Ausgangsbescheid.

Der Kläger hat am 11. Juni 2018 Klage erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, das Polizeipräsidium F. habe als einzige Polizeibehörde in Nordrhein-Westfalen die Stelle der Wachdienstführer in den Polizeiwachen nicht der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Die herausgehobene Tätigkeit sowie das hohe Maß der personellen Verantwortung mache eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 12 zwingend nötig. Einfache Streifenbeamte, die Wach- oder Wechseldienst wahrnähmen, seien wie der Kläger der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet. Anknüpfungspunkt für die Gewährung der Zulage sei die Fürsorge- und Alimentierungspflicht des Dienstherrn. Inzwischen habe man in mehreren Polizeiinspektionen und dortigen Wachen die Stellen der Wachdienstführer auf A 12 angehoben.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2018 zu verurteilen, ihm eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 59 LBesG NRW für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. August 2020 zu zahlen,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bringt er ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen vor, die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes diene grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Auch im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung komme dem Dienstherrn eine Dispositionsfreiheit zu. Der Beamte habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens. Unrichtig sei, dass das Polizeipräsidium F. die einzige Polizeibehörde in NRW sei, bei welcher die Funktion eines Wachdienstführers nicht der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sei. Dies wäre aber auch unerheblich, da die Wahrnehmung der Aufgaben eines Wachdienstführers in jeder einzelnen Polizeibehörde nicht unter identischen Voraussetzungen erfolge.

Zudem stehe jeder Polizeibehörde im Rahmen der haushalts- und besoldungsrechtlichen Vorgaben ein Gestaltungsspielraum zu. Für die konkrete Zuordnung der Funktionen zu Planstellen komme nur ein summarisches Verfahren in Betracht, weil die Anzahl der höherwertigen Planstellen des gehobenen Dienstes durch den Haushalt und die Stellenplanobergrenzen festgelegt sei. Für die einzelnen Bereiche stünden Funktionen und Planstellen sowohl landesrechtlich als auch behördenintern in einem sachgerechten Verhältnis zueinander.

Zutreffend sei, dass mit Wirkung vom 31. Juli 2020 die Wachdienstführerfunktionen in den Polizeiwachen O. , F. und L. der Besoldungsgruppe A 12 LBesO A NRW zugeordnet worden seien. Die grundsätzlichen Rahmenvorgaben für die Möglichkeit einer Zuordnung einer Wachdienstführerfunktion innerhalb einer Polizeiwache nach A 12 - Zuordnung von mehr als 15 (Plan-)Stellen innerhalb der Dienstgruppe bzw. eine Mindeststärke von 45 (Plan-)Stellen im Pool - seien hiervon aber unberührt geblieben. Die Wachdienstführerfunktionen der übrigen Wachstandorte seien weiterhin ausschließlich der Bandbreite A 10 bis A 11 LBesO A NRW zugeordnet. Der Polizeiwache T. gehörten 4 Dienstgruppen an, welchen jeweils 15 Planstellen zugeordnet seien. Kriterien für die Differenzierung seien u.a. die breitere Führungsspanne aufgrund eines größeren Personalkörpers sowie die im Vergleich höhere Einsatzbelastung mit der daraus resultierenden Einordnung als "Schwerpunktwache". Zudem sei maßgebend gewesen, ob die Dienstverrichtung innerhalb der Polizeiwache im "Poolmodell" oder im "Dienstgruppenmodell" erfolgt sei. Die Führungstätigkeit im Poolmodell gestalte sich komplexer; der Aufgabenbereich umfasse die Tätigkeiten im Hinblick auf den gesamten Pool. Die Zusammensetzung der Mitarbeiter der einzelnen Schichten wechsele ständig. Den Polizeiwachen F. und L. seien jeweils mehr als 80 Planstellen zugeordnet, der Polizeiwache O. sogar 110.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 11. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung des höherwertigen Amtes noch auf Neubescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach § 59 Abs. 1 LBesG NRW wird für den Fall, dass einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren oder einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorliegen. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe, das die Beamtin oder der Beamte bezieht, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das wahrgenommene höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe (Abs. 2 Satz 1).

Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger nimmt auf seinem Dienstposten "Wachdienstführer" keine Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr. Ein Beamter nimmt dann Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, wenn das von ihm vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkretfunktionellen Sinne (der Dienstposten) einem im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, juris, Rn. 11.

Ein Beamter erfüllt nur dann die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne dieser Vorschrift, wenn der ihm vorübergehend vertretungsweise übertragene Dienstposten ausschließlich dem Statusamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist als das Statusamt des Beamten. Es muss eine Beförderung des Beamten, d. h. die Übertragung eines höherwertigen Statusamtes notwendig sein, um ihm den vorübergehend vertretungsweise versehenen Dienstposten dauerhaft übertragen zu können. Ist der Dienstposten aufgrund einer "gebündelten" Bewertung auch der gleichen Besoldungsgruppe wie das Statusamt des Beamten zugeordnet, so steht seine Übertragung in Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsrechts. Die Wahrnehmung des Dienstpostens ist dann nicht mit erhöhten Anforderungen verbunden; der Beamte kann den Dienstposten auf Dauer besetzen, ohne befördert zu werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 2/06 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 2 B 106/04 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 A 2918/17 -, juris.

Nach diesem Maßstab hat der Kläger keine Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen. Der von ihm ausgefüllte Dienstposten eines Wachdienstführers ist nach der Funktionszuordnung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2009 gebündelt in der Bandbreite der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 bewertet worden, wobei A 12 möglich ist in durchgängig besetzten Polizeiwachen, wenn der Dienstgruppe mehr als 15 (Plan-)Stellen zugeordnet sind oder im Pool mindestens 45 (Plan-)Stellen zur Verfügung stehen. Das dem Kläger übertragene Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) fällt in diese Bandbreite.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Erlasslage und die insoweit vorgenommene Bewertung des von ihm innegehaltenen Dienstpostens bleiben ohne Erfolg. Hinsichtlich der Bewertung eines Dienstpostens steht dem Dienstherrn ein sehr weitgehendes Bewertungsermessen zu. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind. Die dem Dienstherrn dabei zustehende organisatorische Gestaltungsfreiheit wird nur durch das Missbrauchs- und Manipulationsverbot begrenzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 1 L 324/08 -, juris.

Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, etwa um einen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Insbesondere besteht kein Recht auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des besetzten Dienstpostens.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2016 - 26 K 3717/12 -, juris, Rn. 40.

Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Planstellen werden im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit entsprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit das nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zu. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung. Seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 , ZBR 2000, 40 m.w.N., vom 25. April 1996 2 C 21/95 -, BVerwGE 101, 112, vom 28. November 1991 - 2 C 7/89 , ZBR 1992, 176, und vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 , BVerwGE 115, 58.

Eine rechtswidrige Funktionszuordnung würde an der fehlenden Betroffenheit des Klägers nichts ändern. Eine andere rechtliche Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung des von dem Kläger bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Klägers darstellen würde, d.h. wenn sich der Beklagte bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7/89 , ZBR 1992, 176 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2012 - 2 K 8975/10 -, juris.

Wird mit der Dienstpostenbewertung eine Dienstpostenbündelung vorgenommen, sind darüber hinaus zusätzliche rechtliche Anforderungen zu beachten. Die Dienstpostenbündelung bedarf eines sachlichen Grundes. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten "Massenverwaltung" ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der sachliche Grund muss sich nicht zwingend aus dem jeweiligen konkreten Dienstposten ergeben; es ist ausreichend, wenn sich die Bündelung aus der Struktur des Verwaltungsbereichs rechtfertigen lässt, dem der Dienstposten zugeordnet ist. Unzulässig ist in aller Regel eine laufbahngruppenübergreifende Bündelung. Des Weiteren muss bei einer Dienstpostenbündelung die Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung gewährleistet bleiben. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen würden; eine darüberhinausgehende Bündelung kann nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56-81, juris, Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83-92, juris, Rn. 29; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2020 - 1 A 2918/17 -, juris, Rn. 32 ff.

Der Beklagte hat die Anforderungen an eine Dienstpostenbündelung beachtet. Er hat weder eine laufbahngruppenübergreifende noch eine mehr als drei Ämter derselben Laufbahngruppe umfassende Bündelung vorgenommen. Auch besteht ein sachlicher Grund für die Dienstpostenbündelung. Die Polizei lässt sich als typischer Bereich der Massenverwaltung bezeichnen. In NRW umfasst sie über 40.000 Planstellen für Beamte. Die von den Stelleninhabern wahrzunehmenden Aufgaben differieren aufgrund einer Vielzahl unterschiedlicher Vorfälle regelmäßig erheblich in Art und Schwierigkeit.

Vgl. auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20. November 2019 - 2 LC 63/18 -, juris, Rn. 40; VG Kassel, Urteil vom 1. Oktober 2018 - 1 K 590/18.KS -, juris m.w.N .

Zu dem Aufgabenbereich eines Wachdienstführers gehören vielfältige Tätigkeiten. Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass eine trennscharfe Unterscheidung in dieser Position nicht sachgerecht erschiene und der Dienstposten sowohl von Beamten des statusrechtlichen Amtes A 10, A 11 sowie A 12 amtsangemessen besetzt werden kann.

Dass hier von der Bewertungs- und Gestaltungsfreiheit rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der Dienstposten des Klägers, den er gegenwärtig bekleidet, ist unbestritten verantwortungsvoll und mit beträchtlichen Anforderungen verbunden. Dennoch ist die in dem genannten Funktionszuordnungserlass erfolgte Bewertung nicht etwa willkürlich oder missbräuchlich getroffen worden.

Dass der Beklagte von der im Erlass vorgesehenen Möglichkeit der Bewertung der Funktion der Wachdienstführer mit A 12 in Fällen der Überschreitung der entsprechenden Anzahl der Planstellen in der Dienstgruppe in der Vergangenheit keinen Gebrauch gemacht hat, lässt noch kein missbräuchliches Verhalten erkennen. Aus diesem Grund war dem Hilfsbeweisantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht nachzugehen, da die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung nicht erheblich ist. Denn selbst wenn den jeweiligen Dienstgruppen der Kläger mehr als 15 Planstellen zugeordnet waren, ist die Anhebung auf A 12 nach der Funktionszuordnung nicht obligatorisch, sondern lediglich möglich. Die Funktion eines Wachdienstführers ist nicht zwingend mit der Besoldungsgruppe A 12 zu bewerten.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass sich der Beklagte offenbar in der Vergangenheit nicht damit auseinandergesetzt hat, ob die in der Funktionszuordnung vorgegebene Mindestanzahl von Planstellen im Falle der Dienstgruppe des Klägers zur Verfügung stand. Soweit daraus ein Ermessensnichtgebrauch abzuleiten sein sollte, ist darin noch kein missbräuchliches Handeln des Beklagten zu erblicken.

Allein die persönliche Einschätzung des Klägers, seine Tätigkeit sei aufgrund seines großen Verantwortungsbereichs, insbesondere im Vergleich zu einfachen Streifenpolizisten, als hochwertiger einzustufen, lässt die von dem Beklagten vorgenommene Bewertung insoweit nicht als missbräuchlich erscheinen. Auch der Hinweis darauf, dass andere Polizeiwachen in NRW die Funktion des Wachdienstführers mit A 12 bewerteten, genügt nicht, um die Entscheidung des Beklagten als willkürlich erscheinen zu lassen. Denn - wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat - ist jede Dienststelle anders strukturiert und erfolgt die Wahrnehmung der Aufgaben eines Wachdienstführers in jeder einzelnen Behörde nicht unter identischen Voraussetzungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 €

festgesetzt.

Gründe:

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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