Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.01.2021 - 4 ZB 20.950
Fundstelle
openJur 2021, 5728
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die rechtliche Einordnung einer zu den Grundstücken der Klägerin hin verlaufenden Wasserleitung.

Die Beklagte betreibt eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Sie verlegte die (dinglich nicht gesicherte) Leitung im Jahr 1962 aufgrund eines Stadtratsbeschlusses kostenlos - mit Ausnahme der anfallenden Erdarbeiten - als "Wertausgleich" für die Übertragung eines für gemeindliche Zwecke benötigten Grundstücks durch den Rechtsvorgänger der Klägerin. Die Leitung zweigt von der in einer Bundesstraße (B. Straße) verlaufenden Hauptleitung ab, passiert am Rand des Straßengrundstücks einen Schacht mit Wasserzähler und Absperrschieber, unterquert eine parallel zu der Straße verlaufende Bahntrasse sowie ein unbebautes Grundstück der Beigeladenen und verläuft bis zu einem auf den klägerischen Grundstücken befindlichen Gebäudekomplex, der früheren Kleienmühle.

Im Jahr 2010 forderte der damalige Klägerbevollmächtigte die Beklagte wegen eines nicht genau lokalisierten Lecks in der Leitung zur Schadensbeseitigung auf, da die Leitung im Eigentum der Beklagten stehe und als öffentliche Leitung gewidmet worden sei. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass es sich um eine private Leitung handle.

Nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen erhob die Klägerin Ende 2017 beim Verwaltungsgericht Klage und beantragte zunächst, die Beklagte zum Anschluss der klägerischen Grundstücke an die öffentliche Trinkwasserversorgung und zur Wiederaufnahme der wegen des Lecks unterbrochenen Wasserversorgung zu verpflichten. Laut den Angaben des Voreigentümers sei in dem Wohnhaus auf dem Grundstücksareal eine Wasseruhr betrieben worden, die erst später von der Beklagten in den Schacht am Rand der Bundesstraße verlegt worden sei. Selbst wenn es sich bei der Leitung um einen Hausanschluss handeln würde, sei die Beklagte zu einem ordnungsgemäßen Betrieb der Leitung bis zum klägerischen Grundstück verpflichtet.

Die Beklagte trat dem entgegen und trug vor, der für die Berechnung des Wasserverbrauchs maßgebliche Wasserzähler befinde sich nach Mitteilung der Stadtwerke bereits seit Beginn der Wasserlieferung im Zählerschacht am Rande der Bundesstraße. Bei der früher auf dem klägerischen Grundstück Fl. Nr. 1970 vorhandenen Wasseruhr habe es sich um einen privaten Unterzähler gehandelt. Die Beklagte habe sich stets nur um den Leitungsabschnitt bis zu dem Schacht in der Bundesstraße gekümmert; der daran anschließende Teil der Leitung gehöre zum privaten Anschluss der Klägerin.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2020 stellte die Klägerin den Antrag auf Feststellung, dass die streitgegenständliche Wasserleitung im Bereich zwischen dem Zählerschacht in der B. Straße und der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks mit der Fl. Nr. 1966 (Übergabestelle und Hauptabsperrvorrichtung) einen Grundstücksanschluss darstelle.

Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom selben Tag der Klage statt. In der nunmehr begehrten Feststellung liege eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO. Das Gericht halte sie, da sie der endgültigen Streitbeilegung diene und das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könne, für sachdienlich. Die Klage sei begründet, da die Trinkwasserleitung im streitgegenständlichen Bereich einen Grundstücksanschluss darstelle. Mangels Widmung sei die Leitung nicht Bestandteil der Wasserversorgungsanlage der Beklagten; wegen Nichterfüllung des Schriftformerfordernisses nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GO fehle es auch an einer Sondervereinbarung, die ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen könne. Nach den Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 1 der Wasserabgabesatzung der Beklagten (WAS) stelle die Leitung nicht nur bis zu dem Wasserzählerschacht am Rand der Bundesstraße, sondern auch im anschließenden Abschnitt bis zur Grenze des klägerischen Grundstücks einen Grundstücksanschluss dar. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 WAS für das Ende des Grundstücksanschlusses maßgebliche Übernahmestelle sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 WAS die Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück. Diese Definition sei hier problematisch, weil sich die Hauptabsperrvorrichtung zusammen mit dem Wasserzähler derzeit nicht auf dem Grundstück des Anschlussberechtigten, sondern im öffentlichen Straßengrund befinde. Der Sonderfall, dass zwischen der Versorgungsleitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 WAS) und dem Grundstück des an die Wasserleitung Angeschlossenen noch weitere Grundstücke im Eigentum Dritter lägen, müsse mangels einer Sonderregelung ebenfalls nach der in der Satzung enthaltenen Definition der Übernahmestelle bewertet werden. Da sich hiernach die Hauptabsperrvorrichtung auf dem Grundstück des Anschlussberechtigten befinden müsse, könne auch die daran anschließende Übernahmestelle erst dort liegen. Der aus mehreren Buchgrundstücken bestehende, als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WAS anzusehende Gewerbekomplex der Klägerin stelle das der Übernahmestelle entsprechende Grundstück dar. Dieses Ergebnis stehe auch mit den Umständen der Errichtung der Leitung im Einklang. Es entspreche nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WAS dem gesetzlichen Regelfall, dass der Grundstücksanschluss - wie geschehen - durch die Beklagte hergestellt werde und dass gemäß § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der dafür anfallende Aufwand mit Ausnahme der im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile in der tatsächlichen Höhe zu erstatten sei. Dies sei hier in Form der als Wertausgleich erfolgten Grundstücksübertragung im Jahr 1962 geschehen. Dass die tatsächlichen baulichen Verhältnisse wegen der im öffentlichen Straßengrund liegenden Hauptabsperrvorrichtung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 WAS abwichen, stehe dem nicht entgegen; die Beklagte könne nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2 WAS jederzeit eine Verlegung der Hauptabsperrvorrichtung sowie des Wasserzählers an die Grenze des klägerischen Grundstücks vornehmen. Infolge der Qualifizierung der Leitung als Grundstücksanschluss obliege der Beklagten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WAS die Unterhaltung und somit die Reparatur der Trinkwasserleitung, wobei die Kosten vom Grundstückseigentümer nach § 8 BGS/WAS zu erstatten seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Klägerin tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

a) An der Richtigkeit des Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).

Sie trägt vor, die Klageänderung sei nicht sachdienlich gewesen. Die ursprüngliche Klage mit dem Ziel, eine vermeintlich fehlende Erschließung mit Trinkwasser durchzusetzen, hätte keinen Erfolg haben können, da das klägerische Areal durch eine Wasserleitung erschlossen und auch angeschlossen sei. Die Umstellung auf die beantragte Feststellung, dass es sich um einen Grundstücksanschluss handle, lege einen ganz anderen Sachverhalt zugrunde, so dass ein anderer Streitgegenstand vorliege. Die Beklagte trete auch der Auffassung entgegen, dass es keine der rechtlichen Bewertung zugrunde zu legende Sondervereinbarung gebe. Nach der Verlegung des Wasseranschlusses durch die Beklagte auf deren Kosten habe über Jahrzehnte hinweg ein besonderes Benutzungsverhältnis des Voreigentümers an der öffentlichen Trinkwasserversorgung bestanden, das eine Sondervereinbarung darstelle. Nach § 2 Abs. 3 der damals geltenden, dem Zulassungsantrag beigefügten Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser aus dem Jahr 1955 (im Folgenden: WAS 1955) habe der Wasserabnehmer kein Recht auf die Unterhaltung der gemeindlichen Wasserleitung. Nach § 11 Abs. 2 dieser Satzung reiche die Zuleitung vom Hauptstrang bis zum Wasserzähler-Ausgangsventil. Danach habe hier der Anschluss im Zählerschacht - unabhängig von der Lage der Wasseruhr - an der Bundesstraße geendet, wie dies auch eine Ausführungszeichnung in der Akte der Beklagten vorsehe. Das mit dem Voreigentümer begründete besondere Benutzungsverhältnis stelle eine Sonderregelung dar, mit der von dem Normalfall eines erst mit der Übernahmestelle im Grundstück endenden Grundstücksanschlusses abgewichen werde.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben.

aa) Die in dem Übergang von der ursprünglich erhobenen Leistungsklage auf eine Feststellungsklage liegende Klageänderung war nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.

Zwar ist aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2020 nicht eindeutig zu erkennen, ob sich die Beklagte auf die im Verlauf der Sitzung erfolgte Umstellung des klägerischen Begehrens in der Sache vorbehaltlos eingelassen und damit gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO konkludent in die Klageänderung eingewilligt hat; in dem bloßen Klageabweisungsantrag kann eine solche Prozesserklärung noch nicht gesehen werden (BVerwG, B.v. 25.6.2009 - 9 B 20.09 - juris Rn. 5 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der Übergang auf einen Feststellungsantrag im Sinne des § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich war.

Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Das klägerische Begehren zielte der Sache nach von Anfang an darauf, die Beklagte zur Reparatur der zu ihren Grundstücken führenden undichten Wasserleitung zu veranlassen, um eine Wiederaufnahme der unterbrochenen Wasserversorgung zu ermöglichen (vgl. Aktenvermerk des Landratsamts vom 10.2.2014). Der im Klageverfahren ursprünglich gestellte Antrag auf "Anschluss" an die öffentliche Trinkwasserversorgung war insofern unpräzise und auslegungsbedürftig, als es der Klägerin ersichtlich nicht um eine erstmalige Leitungsverlegung, sondern lediglich um die Sanierung des bestehenden Leitungsstrangs ging. Die Umstellung auf die Feststellungsklage diente dazu, den rechtlichen Status dieser Leitung und die damit verbundene Unterhaltungspflicht grundsätzlich zu klären; sie war geeignet, entsprechende Streitigkeiten zwischen den Beteiligten für die Zukunft auszuschließen.

bb) Entgegen der Annahme der Beklagten ergab sich aus der im Jahr 1962 als Ersatz für die Übertragung eines Grundstücks erfolgten (weitgehend unentgeltlichen) Herstellung eines Wasseranschlusses zugunsten der klägerischen Grundstücke keine - noch heute gegenüber der Klägerin wirksame - Sondervereinbarung, die bei der Ermittlung der aktuellen Rechtsverhältnisse bezüglich der Leitung zu berücksichtigen wäre.

Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen worden, dass etwa im Rahmen des notariellen Vertrags über die Veräußerung des Grundstücks an die Beklagte (§ 313 BGB a.F.) ausdrückliche Regelungen über die als Gegenleistung geschuldete Leitungsverlegung und über ein daraus resultierendes besonderes Benutzungsverhältnis getroffen worden wären. Ein diesbezüglicher Erklärungswert ergibt sich insbesondere nicht aus dem einstimmigen Stadtratsbeschluss vom 6. August 1962, wonach sich die Beklagte als "Wertausgleich" für das verkaufte Grundstück bereit erkläre, die Wasserleitung von der B. Straße kostenlos bis zur Wasseruhr zu legen und den Anschluss auf ihre Kosten vorzunehmen. Diese Entscheidung betraf allein die Frage, wer für die Leitungsverlegung finanziell aufzukommen habe, und zielte erkennbar nicht darauf ab, hinsichtlich der Belieferung mit Trinkwasser eine von den satzungsrechtlichen Bestimmungen abweichende dauerhafte vertragliche Sonderbeziehung zu begründen. Selbst wenn aber eine diesbezügliche Absicht bestanden hätte, wäre darüber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, wegen des schon damals geltenden Schriftformerfordernisses nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GO (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, G.v. 25.1.1952, BayBS I S. 461) keine wirksame Vereinbarung zustande gekommen.

Die von der Beklagten als Ersatz für das bereitgestellte Grundstück übernommene Verpflichtung gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin bestand laut dem in den Akten befindliche Vermerk des Stadtbauamts vom 16. Oktober 1962 in der Herstellung eines "kostenlosen Wasseranschluss(es) von der B. Straße zu seinem Anwesen". Dementsprechend wurden, wie sich aus der verwaltungsinternen Abrechnung vom 4. Dezember 1962 ergibt, acht Meter Rohrleitung mit Durchmesser 1 ½ Zoll (entspricht der Leitungslänge in der B. Straße von der Versorgungsleitung bis zum Schacht) und 255 m Kunststoffrohr mit Durchmesser 50 mm (entspricht der Leitungslänge vom Schacht bis zu dem früheren Wohnhaus auf Fl. Nr. 1970) verlegt. Dass dieser längere Abschnitt des Grundstücksanschlusses, der von der Beklagten ebenfalls auf deren Kosten hergestellt wurde, nach dem Verständnis der Beteiligten rechtlich anders zu bewerten sein sollte als der im öffentlichen Straßengrund verlaufende Abschnitt, ist nicht ersichtlich. Es handelte sich nach heutiger Terminologie um einen sog. überlangen Hausanschluss, der zwar regelmäßig den Anlass für den Abschluss einer Sondervereinbarung bietet, jedoch ohne eine solche nicht anders als ein regulärer Haus- bzw. Grundstücksanschluss zu behandeln ist.

Die von der Beklagten - erstmals im Berufungszulassungsverfahren - angeführten Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Leitungsverlegung geltenden Wasserabgabesatzung (WAS 1955) können diese rechtliche Beurteilung schon deshalb nicht in Frage stellen, weil sich die Rechtsverhältnisse bezüglich der heute bestehenden Leitungen mangels einer Übergangsregelung allein nach der zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen aktuellen Wasserabgabesatzung richten. Danach reicht ein - nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WAS in der Unterhaltslast der Beklagten liegender - Grundstücksanschluss, falls keine abweichende Sondervereinbarung getroffen wurde (§ 8 WAS), bis zur Übernahmestelle und somit zwingend bis zu einem hinter der Hauptabsperrvorrichtung gelegenen Punkt innerhalb des angeschlossenen Grundstücks (§ 3 Nr. 2 i. V. m. Nr. 4 WAS). An dieses rechtssatzmäßig festgelegte Begriffsverständnis ist die Beklagte gebunden; sie kann also nicht durch eine der (heutigen) Satzung widersprechende technische Gestaltung, wie sie die Situierung der Hauptabsperrvorrichtung im Straßengrundstück darstellt, einseitig den Grundstücksanschluss verkürzen und damit ihre Unterhaltsverpflichtung teilweise auf den Anschlussnehmer abwälzen.

b) Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte legt nicht hinreichend dar, inwiefern es "fraglich" sein soll, "ob die Definitionen des § 3 WAS... ausnahmslos auch auf besondere Fallgestaltungen anzuwenden sind". Wie bereits erwähnt, bietet § 8 der aktuellen Satzung die Möglichkeit zum Abschluss von Sondervereinbarungen in den Fällen, in denen der Grundstückseigentümer nicht anschlussberechtigt oder -verpflichtet ist. Dass hier unabhängig von einer solchen vertraglichen Gestaltung eine Situation vorliegen könnte, die ein Außerachtlassen der im Wortlaut eindeutigen Begriffsbestimmungen des § 3 WAS rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine früher abweichende Satzungslage begründen.

c) Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Beklagte rügt insoweit lediglich eine unzureichende und fehlerhafte Sachaufklärung wegen Nichtbeachtung des zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden Satzungsrechts, worin eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und des Grundsatzes der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liege. Ein Verfahrensmangel kann hierin schon deshalb nicht gesehen werden, weil es aus den oben genannten Gründen für die Frage, wie weit der Grundstücksanschluss reicht, auf die längst außer Kraft getretenen früheren Satzungsbestimmungen nicht ankommt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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