VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2020 - 1 S 3001/19
Fundstelle
openJur 2021, 5707
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen den eine einstweilige Anordnung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. August 2019 - 11 K 5680/19 - wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller über das Ergebnis von datenschutzrechtlichen Beschwerden gegen Dritte zu unterrichten und gegen diese Dritten einzuschreiten.

Im Rahmen einer ärztlichen Behandlung von nach Angaben des Antragstellers langanhaltenden, chronischen Schmerzen konsultierte er nach Überweisung durch seinen Hausarzt Dr. W. den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S.. Dieser untersuchte den Antragsteller und stellte in einem Schreiben vom 12.12.2013 an Dr. W. folgende in dem Schreiben näher erläuterte Diagnosen: "Schizoide Persönlichkeit, Anhaltendes Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Folgen, V.a. [Verdacht auf] Schizophrenia simplex."

Der Antragsteller führte in der Folgezeit Auseinandersetzungen mit Dr. S.. Er war der Auffassung, Dr. S. habe die psychiatrischen Diagnosen ohne ausreichende Befunderhebung gestellt. Tatsächlich sei er nicht psychisch krank gewesen. Er habe jedoch Kenntnis von den von Dr. S. gestellten Diagnosen erhalten und infolgedessen vorübergehend selbst geglaubt, psychisch krank zu sein. Eine Behandlung sei tatsächlich nur wegen des Schmerzsyndroms geboten gewesen. Dr. S. habe es unterlassen, die insoweit erforderliche Behandlung durchzuführen. Dadurch habe er weiter unter Schmerzen gelitten.

Der gesetzlich versicherte Antragsteller ließ sich von seiner Krankenkasse sog. Leistungsauskünfte (wohl: Versichertenauskünfte i.S.v. § 305 SGB V) betreffend die Behandlung durch Dr. S. ausstellen. Unter anderem in einer unter dem 08.06.2017 erteilten Auskunft war zur Behandlung vom 12.12.2013 vermerkt:

"Diagnosen

ICD      Bezeichnung Lokalisation Diagnosesicherheit

F45.40 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Gesichert F20.6  Schizophrenia Simplex

Gesichert

F60.1  Schizoide Persönlichkeitsstörung

Gesichert

F45.41

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Gesichert

H92.0

Otalgie

L

Gesichert"

Der Antragsteller gelangte durch einen Vergleich der Angaben im Arztschreiben vom 12.12.2013 mit den Angaben in den Leistungsauskünften seiner Krankenkasse zu der Ansicht, Dr. S. habe die Diagnosen nachträglich ergänzt und die ursprüngliche Verdachtsdiagnose "Schizophrenia Simplex" in eine gesicherte Diagnose geändert, um einen "Sozialbetrug" durch unrichtige Abrechnung der erbrachten Leistungen gegenüber der Krankenkasse zu begehen. Der Antragsteller wandte sich deshalb an seine Krankenkasse und anschließend an die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW). Diese teilte ihm mit Schreiben vom 20.04.2017 mit, sie könne keinen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten erkennen, welche zu vertragsarztrechtlichen Maßnahmen gegen Dr. S. führen müssten. Eine dagegen erhobene Aufsichtsbeschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Das Ministerium für Soziales und Integration teilte ihm unter dem 17.11.2017 mit, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vertragsarztwidriges Verhalten von Dr. S. von der KVBW nicht aufgeklärt werde. Auch ein vom Antragsteller bei der Landesärztekammer Baden- Württemberg angestrengtes Verfahren blieb ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 16.04.2018 wandte sich der Antragsteller mit einer Beschwerde über Dr. S. "wegen der - für die Abrechnung - nachträglichen Änderung und Ergänzung der im Arztbrief angegebenen Daten - Diagnosen -" an den Antragsgegner für den Fall, dass die "nachträgliche Änderung und Ergänzung der Daten" von Dr. S. vorgenommen worden sein sollte. Der Antragsteller bat den Antragsgegner um Beantwortung von mehreren Rechtsfragen, darunter die sinngemäße Frage, ob ein Arzt oder eine Kassenärztliche Vereinigung berechtigt sei, nach Beendigung einer Behandlung und Erstellung eines Arztbriefes für die Abrechnung anzugebende Daten zu ändern. Die Antragsgegnerin erfasste die Beschwerde gegen Dr. S. unter dem Aktenzeichen ... .

Mit Schreiben vom 21.04.2018 wandte sich der Antragsteller mit einer weiteren Beschwerde nun über die KVBW an den Antragsgegner für den Fall, dass diese die "nachträgliche Änderung und Ergänzung der Daten - Diagnosen" vorgenommen habe. Die Antragsgegnerin erfasste diese gegen die KVBW gerichtete Eingabe unter dem Aktenzeichen ... .

Am 05.08.2019 übermittelte die KVBW dem Antragsteller eine Aufstellung mit bei ihr gespeicherten Daten zu allen vertragsärztlichen Behandlungen des Antragstellers seit dem dritten Quartal 2013 einschließlich derjenigen von Dr. S.. Der Antragsteller hielt diese Auskunft für unzureichend. Er beantragte unter dem 31.08.2018 unter anderem, ihm gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten und Diagnosen zu erteilen.

Am 28.08.2018 nahm die KVBW zu der gegen sie gerichteten Beschwerde Stellung. Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller diese Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 03.12.2018 beantragte der Antragsteller bei der KVBW "die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, soweit diese Daten/Abrechnungsdaten [von Dr. S.] aus den Jahren 2013 und 2014 stammen, da die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten wird."

Mit E-Mail vom 06.12.2018 erkundigte sich der Antragsteller bei dem Antragsgegner nach der Bearbeitung seiner Beschwerde gegen Dr. S.. Er warf weitere Rechtsfragen auf und teilte mit, dass er gegen Dr. S. auch eine Klage zum Landgericht Stuttgart erhoben habe. Er erklärte ferner, dass er davon ausgehe, dass die Abrechnungsdaten von Dr. S. (ohne ein Einschreiten des Antragsgegners) zum 31.12.2018 gelöscht würden, falls dies nicht bereits zum 31.12.2017 geschehen sei, weil ärztliche Abrechnungsdaten mit Personenbezug gemäß § 75 Abs. 7 und § 304 SGB V grundsätzlich vier Jahre nach dem Geschäftsjahr, in dem die Leistungen abgerechnet worden seien, zu löschen seien.

Mit Schreiben vom 09.12.2018 nahm Dr. S. gegenüber dem Antragsgegner zu der gegen ihn erhobenen Beschwerde Stellung. Er bestritt sinngemäß, Diagnosen geändert zu haben. Er erläuterte weiter, dass es auch nicht möglich sei, eine kassenärztliche Abrechnung nachträglich "aufzuwerten", und wies darauf hin, dass alle vom Antragsteller gegen ihn bei der Krankenkasse, der KVBW und der Landesärztekammer angestrengten Verfahren wegen Fehlbehandlung, fehlerhafter Abrechnung und Betrugsverdachts ohne Hinweise auf ein Fehlverhalten abgeschlossen worden seien. Ein vom Antragsteller in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gestellter Eilrechtsantrag sei ebenfalls abgelehnt, in einem Klageverfahren wegen Schadenersatz sei Prozesskostenhilfe versagt worden.

Mit Beschluss vom 19.12.2018 - ... - lehnte das Landgericht ... einen Antrag des Antragstellers ab, mit dem dieser begehrt hatte, Dr. S. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, Abrechnungsdaten, deren Herausgabe er zugleich verlangte hatte, zu löschen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Antragsteller habe keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, da er das Verfahren nicht zügig betrieben habe und zudem nicht ersichtlich sei, dass er auf eine sofortige Herausgabe der Daten angewiesen sei.

Am 21.12.2018 wurde der Antragsteller bei dem Antragsgegner vorstellig. Dieser händigte ihm eine Kopie der Stellungnahme von Dr. S. vom 09.12.2018 aus.

Mit mehreren Schreiben vom 21.12.2018 forderte der Antragsteller Dr. S. auf, ihm unverzüglich "Auskunft über die personenbezogenen Daten" und insbesondere "Informationen" (gemeint: über von Dr. S. über den Antragsteller verarbeiteten Daten) gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen. Erforderte ihn weiter auf, gemäß Art. 18 DSGVO die Datenverarbeitung dahingehend einzuschränken, dass Dr. S. die über ihn gespeicherten Daten nicht lösche. Zur Begründung behauptete der Antragsteller, dass nicht nur er, sondern auch seine Krankenkasse und die KVBW die Richtigkeit der gespeicherten Daten bestreiten würden.

Mit E-Mail vom 27.12.2018 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dieser habe spätestens seit dem Schreiben vom 21.12.2018 dafür zu sorgen, dass Dr. S. ihm (dem Antragsteller) die Daten zur Verfügung stelle und nicht zum 31.12.2018 lösche.

Am 28.12.2018 wurde der Antragsteller bei dem Antragsgegner vorstellig. Die Einzelheiten hierzu und der Inhalt von weiteren im Frühjahr 2019 geführten Gesprächen sind zwischen den Beteiligten umstritten.

Mit Schreiben vom 06.02.2019 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner unter anderem mit, er wolle sich über Dr. S. beschweren, weil dieser nicht auf die Schreiben vom 21.12.2018 reagiere.

Mit Schreiben vom 15.02.2019 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner unter anderem mit, er wolle sich über die KVBW beschweren, weil diese sein Auskunftsbegehren vom 31.08.2018 nicht erledigt habe.

Mit Schreiben vom 06.08.2019 rügte der Antragsteller, der Antragsgegner habe ihn nach wie vor nicht über das Ergebnis seiner im Februar 2019 erhobenen Beschwerden in Kenntnis gesetzt. Er forderte den Antragsgegner auf, ihm "die personenbezogenen Abrechnungsdaten zur Verfügung zu stellen" oder ihn zumindest über den Bearbeitungsstand zu unterrichten.

Mit Schreiben vom 20.08.2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller im Verfahren ... mit, es sei nicht erkennbar, dass Dr. S. gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Maßgeblich sei insbesondere § 35 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung (a.F.). Die Vorschrift habe bestimmt, dass personenbezogene Daten zu berichtigen seien, wenn sie unrichtig seien. Maßgeblich sei ferner § 35 Abs. 7 BDSG a.F. Danach seien (u.a.) Stellen, denen Daten übermittelt worden seien, von deren Berichtigung zu unterrichten, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstünden. Maßgeblich sei weiter § 630f Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach seien Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibe, wann sie vorgenommen worden seien. Auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und der dazu eingeholten Stellungnahme von Dr. S. ergebe, sei nicht erkennbar, dass Dr. S. gegen die genannten Bestimmungen verstoßen habe.

Mit weiterem Schreiben vom 20.08.2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller im Verfahren ... mit, gegenüber der mit Schreiben vom 21.04.2018 vom Antragsteller gegen die KVBW eingelegten Beschwerde handele es sich bei dem vom Antragsteller ebenfalls als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 15.02.2019 nicht um eine neue Beschwerde, weil dieses keine neuen datenschutzrechtlichen Vorwürfe gegen die KVBW enthalte. In der Sache könne er (der Antragsgegner) keinen Verstoß der KVBW gegen datenschutzrechtliche Verstöße feststellen. Er sei nicht davon überzeugt, dass die KVBW die vom Antragsteller behauptete nachträgliche Änderung und Ergänzung der im Arztbrief von Dr. S. vom 12.12.2013 genannten Daten vorgenommen habe. Der Antragsgegner habe insoweit die Stellungnahme der KVBW, Ausdrucke aus dem IT-System der KVB sowie die mündliche Erklärung des Datenschutzbeauftragten der KVBW berücksichtigt. Dieser habe erklärt, dass Herr Dr. S. die Daten für die Abrechnung der Behandlung vom 12.12.2013 elektronisch übermittelt habe und dass der Arztbrief von Dr. S. nicht an die KVBW, sondern an seinen Hausarzt adressiert gewesen sei. Soweit es dem Antragsteller darüber hinaus darum gehe, dass er (der Antragsgegner) ihm "die personenbezogenen Abrechnungsdaten zur Verfügung" stelle, sei darauf hinzuweisen, dass ihm (dem Antragsgegner) nur diejenigen Abrechnungsdaten der KVBW vorlägen, die er (der Antragsteller) übersandt habe und über die er bereits verfüge.

Bereits am 19.08.2018 - wohl noch in Unkenntnis der Schreiben des Antragsgegners vom 20.08.2019 - hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe mit folgenden Sachanträgen beantragt:

"1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem [den] Antragsteller über die Ergebnisse der erstmalig am 16.04.2018 und zuletzt am 06.02.2019 nach Art. 77 DSGVO erhobenen Beschwerden gegen [Dr. S.] hinsichtlich des Datenschutzverstoßes zwecks Sozialbetrugs zu unterrichten.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem [den] Antragsteller die Ergebnisse der erstmalig am 21.04.2018 und zuletzt am 15.02.2019 nach Art. 77 DSGVO erhobenen Beschwerden gegen die [KVBW] hinsichtlich des Datenschutzverstoßes zwecks Sozialbetrugs zu unterrichten.

3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller die vor der Löschung durch den Verantwortlichen - [Dr. S.] und [die KVBW] - zum

31.12.2018 sichergestellten bzw. gern. Art. 58 Abs. 2 lit. f. DSGVO sicherzustellenden Abrechnungsdaten mit Personenbezug zum Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30.08.2019 zur Verfügung zu stellen."

Zur Begründung führte der Antragsteller unter anderem aus, bereits am 03.09.2019 finde ein Termin beim Landgericht Stuttgart statt, in dem es um eine Schmerzensgeldklage "aufgrund der Behandlungsfehler sowie Diagnosebetrug" gegen Dr. S. gehen werde. Um sich auf die Verhandlung vorzubereiten und vor allem um als Kläger "die Beweispflicht erfolgreich führen zu können", benötige er dringend die von Dr. S. und der KVBW gespeicherten Daten.

Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner unter dem 26.08.2019 um umgehende Stellungnahme gebeten und, nachdem bis dahin keine Antragserwiderung eingegangen war, den Eilrechts- und den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 29.08.2019 - 11 K 5680/19 - abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Antragsteller habe bei Anlegung der bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache geltenden Maßstäbe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe nicht ausgeführt, weshalb er die begehrten Informationen in dem zivilgerichtlichen Verfahren benötige. Das Verwaltungsgericht gehe zudem davon aus, dass das Landgericht auf Antrag des Antragstellers in Bezug auf erhebliche Tatsachen in eine Beweiserhebung eintreten werde. Er habe dabei auch die Möglichkeit, die Vorlage von beim Gegner vorhandenen elektronischen Urkunden oder Dokumenten oder die Anhörung des Landesbeauftragten für Datenschutz (des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren) zu beantragen. Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er über die einstweilige Anordnung an Informationen gelangen könne, die im Zivilprozess nicht der Beweisführung zugänglich wären.

Am 11.09.2019 hat der Antragsteller "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.08.2018 eingelegt. Er hat im Nachgang klargestellt, dass er sich sowohl gegen die Ablehnung des Eilrechtsantrags (vorliegendes Verfahren 1 S 3001/19) als auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe (Parallelverfahren 1 S 2433/19) wende.

Zur Begründung seiner Rechtsbehelfe hat der Antragsteller unter anderem vorgetragen: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, benötige er für das zivilgerichtliche Verfahren sowohl eine Mitteilung des Antragsgegners über die an diesen gerichteten Beschwerden gegen Dr. S. und die KVBW als auch die Herausgabe der von dem Antragsgegner sichergestellten bzw. bis zum 31.12.2018 sicherzustellenden personenbezogenen Daten einschließlich der Abrechnungsdaten von Dr. S.. Der Grund hierfür liege darin, dass die ihm von der Krankenkasse überlassenen Unterlagen offensichtlich unvollständig gewesen seien. Dadurch, dass ihm die vollständigen Daten im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht Stuttgart am 03.09.2019 nicht zur Verfügung gestanden hätten, seien ihm bereits jetzt erhebliche Schäden entstanden. So werde das Landgericht nach dem Ergebnis der Verhandlung, auf die er sich wegen Fehlens der beantragten Daten nicht habe vorbereiten können, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben, in dem auch seine (des Antragstellers) Prozessfähigkeit festzustellen sein werde. Die besondere Eilbedürftigkeit habe von Anfang an darin gelegen, dass er im Zivilprozess erst anhand der begehrten Daten seine Behauptungen hätte unter Beweis stellen können, dass Dr. S. die Diagnosen ohne lege artis erhobene Befunde gestellt und dass er nur des Geldes wegen ins Blaue hinein schwerwiegende psychiatrische Diagnosen gestellt habe, um diese dann nachträglich zu ändern, um sich Abrechnungspositionen gegenüber der KVBW zu sichern und eine Prämie von der Krankenkasse zu erhalten. Lägen ihm (dem Antragsteller) die Informationen vor, müsste er sich zumindest nicht im landgerichtlichen Verfahren gutachterlich psychiatrisch untersuchen lassen. Letzteres sei für ihn sehr erniedrigend und demütigend.

Der Antragsgegner ist den Beschwerden entgegengetreten. Er hat unter anderem auf sein während des zweitinstanzlichen Verfahrens an den Antragsteller gerichtetes Schreiben vom 18.10.2019 zum "Datenschutz in der Arztpraxis von Herrn [Dr. S.]" zum Aktenzeichen ... verwiesen. Darin hat er unter anderem ausgeführt, die von dem Auskunftsrecht des Antragstellers nach Art. 15 DSGVO umfassten Daten seien Gegenstand des von ihm geführten zivilgerichtlichen Verfahrens oder könnten von ihm dazu gemacht werden. Eine naheliegende Möglichkeit sei es, dass er dadurch Kenntnis von den Daten erlange, dass er in dem Gerichtsverfahren Akteneinsicht nehme. In einer solchen Situation verhalte er (der Antragsgegner) sich im Rahmen einer bewährten Praxis so, dass er, auch unter Berücksichtigung des Gebots der Verfahrensökonomie und aus Respekt vor dem jeweiligen Gericht, das Verfahren aussetze oder ruhen lasse, bis das Gericht über die Angelegenheit entschieden habe.

Zur Beschwerdeerwiderung hat der Antragsgegner ferner auf sein weiteres Schreiben vom 18.10.2019 betreffend die Eingaben des Antragstellers gegen die KVBW zum Aktenzeichen ... verwiesen. Darin hat der Antragsgegner unter anderem ausgeführt, der Antragsteller habe mitgeteilt, dass er vor dem Sozialgericht ... einen Antrag gegen die KVBW auf "Herausgabe" von Daten gestellt habe, den das Sozialgericht mit Beschluss vom 19.12.2019 - ... - abgelehnt habe. Er (der Antragsgegner) habe mit dem Antragsteller im Januar 2019 besprochen, das die KVBW betreffende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens ruhen zu lassen. Unabhängig davon sei nicht zu erkennen, dass die Erteilung der datenschutzrechtlichen Auskunft durch die KVBW an den Antragsteller gegen die Datenschutzgesetze verstoßen habe. Das Sozialgericht habe unter anderem sinngemäß ausgeführt, die KVBW sei dem Begehren des Antragstellers bereits unter anderem mit dem Schreiben 05.08.2018 nachgekommen und habe ihm alle bei ihr vorhandenen Abrechnungsdaten übermittelt. Sein Herausgabeverlangen sei damit vollumfänglich erfüllt. Diese Auffassung teile er (der Antragsgegner).

Während der Beschwerdeverfahren hat das Landgericht ... mit Beschluss vom 20.09.2019 - ... - in dem dort von dem Kläger betriebenen Klageverfahren wegen Schadenersatz beschlossen, Beweis zu erheben durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu den sinngemäßen Fragen, ob Dr. S. bei der Untersuchung im Jahr 2013 Befunderhebungs- oder Diagnosefehler begangen und ob der Antragsteller dadurch gegebenenfalls eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten habe, ferner, ob Dr. S. verpflichtet gewesen sei, eine Behandlung wegen des damals im Raum stehenden Schmerzsyndroms vorzunehmen oder den Antragsteller dazu an andere Fachärzte weiterzuverweisen. In den Gründen des Beweisbeschlusses hat das Landgericht ergänzend ausgeführt, in Anbetracht der Vielzahl der vom Antragsteller (dort Kläger) beim Landgericht eingeleiteten Verfahren gegen Dr. S. und eine andere Behandlerin sowie angesichts der sich aus den Akten ergebenden Menge an sonstigen Eingaben und Beschwerden an verschiedene Institutionen des Gesundheitswesens erscheine es aus laienhafter Sicht nicht völlig fernliegend, dass der Antragsteller (Kläger) partiell prozessunfähig sei. Falls der Sachverständige dazu Anhaltspunkte sehe, werde er um unverzügliche Unterrichtung des Gerichts gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der übrigen Eingaben und des Vortrags des Antragstellers, wird auf die Verwaltungsvorgänge ... und ... sowie die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

1. Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Antragsgegner ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit selbst, nicht hingegen das "Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Landesbeauftragten" (vgl. § 18a Abs. 2 AGVwGO).

2. Der Senat legt das Vorbringen des Antragstellers sachdienlich (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) und zu seinen Gunsten dahingehend aus, dass er mit seinem Antrag im Schriftsatz vom 11.09.2019, "die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen", von Anfang an nicht nur die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren anfechten, sondern auch Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen wollte. Dieser Prozesskostenhilfeantrag ist, wie erforderlich, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen und jedenfalls mit den Schriftsätzen vom 11.09.2019 und vom 01.10.2019 noch rechtzeitig begründet worden.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (a)). Es fehlt unabhängig davon auch am Anordnungsanspruch (b)).

a) Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Das hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), entschieden. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat der Antragsteller auch zweitinstanzlich nichts - wie in einem Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich ausreichend, aber auch erforderlich wenigstens laienhaft - dargelegt.

Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts insbesondere zu den in einem zivilgerichtlichen Verfahren bestehenden Möglichkeiten der Parteien, zu entscheidungserheblichen und bestrittenen Tatsachen eine Beweiserhebung zu beantragen und auf diese Weise auch Daten in das Verfahren einzuführen, hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht wenigstens ansatzweise in Zweifel gezogen. Ohne Erfolg bleibt sein stattdessen erstmals erhobener sinngemäßer Einwand, die - für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche - besondere Eilbedürftigkeit liege darin, dass ihm die vollständigen Daten zu den Vorgängen um die Behandlung vom 12.12.2013 im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht ... am 03.09.2019 nicht zur Verfügung gestanden hätten, wodurch ihm bereits jetzt ein Schaden entstanden sei, weil das Landgericht nach dem Ergebnis der Verhandlung, auf die er sich wegen Fehlens der beantragten Daten nicht habe vorbereiten können, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben werde, in dem auch seine Prozessfähigkeit festzustellen sein werde, was er verhindern könne, wenn ihm die begehrten Informationen vorlägen.

Der Einwand ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen lässt sich schon nicht entnehmen, dass feststeht, dass es in dem beim Landgericht ... geführten Verfahren ... zur Einholung eines Gutachtens zur Prozessfähigkeit des Antragstellers (dort Klägers) kommen wird. Der vom Antragsteller vorgelegte Beweisbeschluss des Landgerichts vom 18.09.2019 hat keinen dahingehenden Inhalt. Er enthält lediglich in den Gründen eine Bitte an den mit der Beantwortung anderer - die Begründetheit der dortigen Klage betreffender - Fragen beauftragten Sachverständigen, das Gericht zu informieren, falls er Anhaltspunkte für eine partielle Prozessunfähigkeit des Antragstellers (dort Klägers) sehe.

Unabhängig davon verkennt der Kläger, dass sich das Landgericht zu dieser Bitte an den Sachverständigen nicht deshalb veranlasst gesehen hat, weil dieser im Termin am 03.09.2019 "unvorbereitet" gewesen ist oder bestimmte Daten nicht nennen oder nachweisen konnte. Das Landgericht hat vielmehr wegen der großen Anzahl der vom Kläger bei einer Vielzahl von öffentlichen Stellen geführten Verfahren und gestellten Anträge zurückhaltend ("aus laienhafter Sicht", "nicht völlig fernliegend") in Betracht gezogen, dass Anhaltspunkte für eine teilweise Prozessunfähigkeit vorliegen könnten. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese allein auf das Prozess- und sonstige Verfahrensverhalten des Antragstellers bezogenen Bedenken des Landgerichts durch den Erlass der im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrten einstweiligen Anordnung ausgeräumt werden könnten.

b) Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es unabhängig davon auch an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht - wenigstens ansatzweise und laienhaft - glaubhaft gemacht, dass ihm die mit seinem Eilrechtsantrag gegen den Antragsgegnerverfolgten Ansprüche zustehen könnten. Das gilt sowohl für den Antrag zu 1 (-aa-) als auch für den Antrag zu 2 (-bb-) und für den Antrag zu 3 (-cc-).

aa) Soweit der Antragsteller seinen Antrag zu 1 weiterverfolgt, mit dem er beantragt,

"Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem [den] Antragsteller über die Ergebnisse der erstmalig am 16.04.2018 und zuletzt am 06.02.2019 nach Art. 77 DSGVO erhobenen Beschwerden gegen [Dr. S.] hinsichtlich des Datenschutzverstoßes zwecks Sozialbetrugs zu unterrichten."

hat er nicht - wenigstens ansatzweise und laienhaft - glaubhaft gemacht, dass ihm ein solcher "Unterrichtungsanspruch" noch zusteht.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt einzig Art. 77 DSGVO in Betracht. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat jede betroffene Person (unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Nach Absatz 2 unterrichtet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78 DSGVO.

Aus dieser Vorschrift vermag der Antragsteller gegen den Antragsgegner als Aufsichtsbehörde (vgl. §§ 22 ff. LDSG) keinen Unterrichtsanspruch herzuleiten. Denn der Antragsgegner hat seine durch die Dr. S. betreffenden Eingaben des Antragstellers vom 16.04.2018 und 06.02.2019 ausgelöste Unterrichtungspflicht bereits in vollem Umfang erfüllt.

Die in Art. 77 DSGVO geregelten Rechte eines Beschwerdeführers knüpfen an die in Art. 57 Abs. 1 Buchst, f DSGVO objektiv-rechtlich geregelten Aufgaben der Aufsichtsbehörde an. Nach dieser Vorschrift ist die Behörde verpflichtet, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten (vgl. auch Erwägungsgrund 141 der DSGVO). Die Pflicht der Aufsichtsbehörde, sich mit der Sache zu befassen und den Gegenstand der Beschwerde zu befassen, erfordert es, dass sie "die Eingabe mit aller gebotenen Sorgfalt" prüft (vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.2015 - C-362/14 - NJW 2015, 3151 zu Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABI. L 281, S. 31; vgl. auch Boehm, in: Simitis u.a., Datenschutzrecht, DSGVO, Art. 77 Rn. 14: "mit der Beschwerde auseinandersetzen und inhaltlich prüfen"; ähnlich Körffer, in: Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl., DSGVO, Art. 77 Rn. 5). Bei festgestellten Verstößen ist die Aufsichtsbehörde in der Regel gehalten, mit dem Ziel der Abstellung des Verstoßes vorzugehen. Der Beschwerdeführer hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde zu einem bestimmten Prüfungsergebnis gelangt (Schwartmann/Keppeler, in: Schwartmann u.a., DS- GVO/BDSG, DS-GVO, Art. 77 Rn. 13). Auch im Übrigen ist das objektiv-rechtliche Pflichtenprogramm der Aufsichtsbehörde nicht identisch mit den subjektiv-rechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers (vgl. Mundil, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 30. Ed., DSGVO, Art. 77 Rn. 13 f.). Dieser hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Behörde bestimmte Maßnahmen ergreift (vgl. Körffer, a.a.O., Art. 77 Rn. 5; Boehm, a.a.O., Art. 77 Rn. 16; Bergt, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., DSGVO, Art. 77 Rn. 17; jeweils m.w.N.). Wie sich aus den Regelungen in Art. 78 Abs. 2 DSGVO zum "Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Aufsichtsbehörde" ergibt, kann ein Beschwerdeführer grundsätzlich (nur) beanspruchen, dass sich die Behörde mit seiner Beschwerde überhaupt befasst und ihn innerhalb der dort genannten Zeiträume entweder über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet (vgl. Mundil, a.a.O., Art. 77 Rn. 13). Die - insoweit einklagbare - Pflicht der Aufsichtsbehörde, nach Abschluss ihrer Ermittlungen und Prüfungen, den Beschwerdeführer "über die Ergebnisse der Beschwerde" zu unterrichten, bedeutet, dass sie ihm ihre tatsächlichen Feststellungen und ihre rechtliche Bewertung sowie gegebenenfalls die von ihr getroffenen Maßnahmen mitteilen muss (vgl. Bergt, a.a.O., Art. 77 Rn. 23; Körffer, a.a.O., Art. 77 Rn. 5). Sie ist zudem gehalten, den Beschwerdeführer über die Rechtsschutzmöglichkeiten nach Art. 78 DSGVO zu belehren (vgl. Art. 77 Abs. 2 Halbs. 2 DSGVO).

An diesen Maßstäben gemessen hat der Antragsgegner seine durch die Eingaben des Antragstellers vom 16.04.2018 und 06.02.2019 ausgelöste Unterrichtungspflicht erfüllt. Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.08.2019 (xxxxxxxxx) und - rechtlich nicht erforderlich, aber auch nicht fehlerhaft - nochmals und teils ergänzend mit Schreiben vom 18.10.2019 (xxxxxxxxx) die geschuldeten Auskünfte gegeben. Er hat dem Antragsteller in diesen Schreiben insbesondere sinngemäß mitgeteilt, welche Ermittlungsmaßnahmen er auf die Eingaben des Antragstellers durchgeführt hat, welches tatsächliche Ergebnis sich im Lichte dieser Maßnahmen und des Vortrags des Antragstellers ergeben hat und wie dieser Sachverhalt aus Sicht der Aufsichtsbehörde datenschutzrechtlich zu bewerten ist. Damit und mit dem zusätzlichen Hinweis auf Art. 78 DSGVO hat der Antragsgegner die von ihm geschuldete Unterrichtung des Antragstellers vollumfänglich vorgenommen. Dass der Antragsteller mit dem Inhalt der genannten Schreiben nicht einverstanden ist und den Sachverhalt datenschutzrechtlich anders bewertet als der Antragsgegner, zeigt keinen Verstoß gegen die Unterrichtspflicht des Antragsgegners aus Art. 77 Abs. 2 DSGVO auf, die allein Gegenstand des von dem Antragsteller gestellten Eilrechtsantrags zu 1 ist.

bb) Soweit der Antragsteller seinen Antrag zu 2 weiterverfolgt, mit dem er beantragt,

"Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem [den] Antragsteller die Ergebnisse der erstmalig am 21.04.2018 und zuletzt am 15.02.2019 nach Art. 77 DSGVO erhobenen Beschwerden gegen die [KVBW] hinsichtlich des Datenschutzverstoßes zwecks Sozialbetrugs zu unterrichten."

hat er ebenfalls nicht - wenigstens ansatzweise und laienhaft - glaubhaft gemacht, dass ihm ein solcher "Unterrichtungsanspruch" noch zusteht. Der Antragsgegner hat auch die durch die genannten Eingaben des Antragstellers vom 21.04.2018 und vom 15.02.2019 ausgelöste Unterrichtspflicht aus Art. 77 Abs. 2 DSGVO durch den Bescheid vom 20.08.2019 (...) und - auch hier nicht erforderlich, aber rechtlich auch nicht schädlich - nochmals durch den Bescheid vom 18.10.2019 (...) erfüllt. Auch in diesem Rahmen ist es unerheblich, dass der Antragsteller mit dem Ergebnis der vom Antragsgegner mitgeteilten datenschutzrechtlichen Prüfung - hier bezogen auf das Verhalten KVBW - inhaltlich nicht einverstanden ist. Der Antragsteller hat auch in dieser Hinsicht keinen Anspruch auf ein bestimmtes, ihm genehmes Prüfungsergebnis.

cc) Soweit der Antragsteller schließlich seinen Antrag zu 3 weiterverfolgt, mit dem er beantragt,

"[d]em Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller die vor der Löschung durch den Verantwortlichen - [Dr. S.] und [die KVBW] - zum 31.12.2018 sichergestellten bzw. gern. Art. 58 Abs. 2 lit. f. DSGVO sicherzustellenden Abrechnungsdaten mit Personenbezug zum Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30.08.2019 zur Verfügung zu stellen",

hat der Antragsteller auch insoweit nicht - wenigstens ansatzweise und laienhaft - einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Soweit der Antragsteller eine Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm "zum 31.12.2018 sichergestellte" Abrechnungsdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen, besteht ein dahingehender Anspruch bereits deshalb nicht, weil er auf eine unmögliche Handlung gerichtet ist. Denn der Antragsgegner hat weder bei Dr. S. noch bei der KVBW zum oder am 31.12.2018 eine "Daten- sicher(stell)ung" vorgenommen. Die Daten, die der Antragsgegner in den Beschwerdeverfahren ... und ... bei Dr. S. und der KVBW erhoben hat, hat er dem Antragsteller vollständig übermittelt. Insbesondere wurde der Antragsteller über den Inhalt der von Dr. S. und der KVBW gegenüber dem Antragsgegner abgegebenen Stellungnahmen unterrichtet.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm "zum 31.12.2018 sicherzustellende" Abrechnungsdaten zu übermitteln, bestehen für einen dahingehenden Anspruch ebenfalls keine wenigstens ansatzweisen Anhaltspunkte. Das gilt unabhängig davon, dass der Antragsteller selbst davon ausgeht, dass ärztliche Abrechnungsdaten aus dem Jahr 2013 seit dem 01.01.2019 nicht mehr gespeichert sind. Denn für die vom Antragsteller begehrten Handlungen - eine "Sicherstellung" von Daten durch den Antragsgegner bei Dr. S. und der KVBW sowie eine anschließende Übermittlung ("Zurverfügungstellung") dieser Daten an den Antragsteller besteht keine Rechtsgrundlage.

Nach dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Art. 58 Abs. 2 Buchst, f DSGVO sind die Aufsichtsbehörden befugt, gegenüber den für eine Datenverarbeitung Verantwortlichen (vgl. Boehm, a.a.O., Art. 58 Rn. 26; v. Lewinski, in: Auernhammer, DSGVO, BDSG, 5. Aufl., DSGVO, Art. 58 Rn. 6; zum Begriff des Verantwortlichen Art. 4 Nr. 7 DSGVO) "eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen". Die Inanspruchnahme dieser aufsichtsrechtlichen Befugnis setzt auf Tatbestandseite voraus, dass die Behörde einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen festgestellt hat oder einen solchen zumindest erwartet (vgl. Polenz, in: Simitis u.a., a.a.O., DSGVO Art. 58 Rn. 38). Wenn ein solcher Fall vorliegt, ist der Behörde auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eingeräumt. Bei dessen Ausübung hat sie insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. Erwägungsgrund 129 der DSGVO; Polenz, a.a.O., Art. 58 Rn. 6, 40; Kugelmann/Bachmann, in: Schwartmann u.a., DS-GVO/BDSG, DS-GVO Art. 58 Rn. 38 f., 100; Eichler, in: Wolff/Brink, a.a.O., Art. 58 Rn. 27; Körffer, a.a.O., Art. 58 Rn. 23). Sie hat in diesem Rahmen zu berücksichtigen, dass Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst, f DSGVO im Vergleich zu den anderen Maßnahmen aus dem Katalog des Art. 58 Abs. 2 DSGVO wie etwa Verwarnungen (vgl. Buchst, b) und Anweisungen (Buchst, d) zum künftigen Verhalten besonders eingriffsintensiv sind. Daher kommt insbesondere ein Verbot der gesamten Verarbeitung von bestimmten Daten nur als ultima ratio in Betracht (vgl. Polenz, a.a.O., Rn. 40; Kugelmann/Bachmann, a.a.O., Rn. 39, 101 f.).

Hiervon ausgehend ist nicht - wenigstens ansatzweise - glaubhaft, dass dem Antragsteller ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf "Zurverfügungstellung" von bei Dr. S. oder der KVBW noch "sicherzustellenden" Daten zusteht.

Dafür besteht bereits in objektivrechtlicher Hinsicht kein Anhaltspunkt. Art. 58 Abs. 2 Buchst, f DSGVO bietet der Aufsichtsbehörde eine Rechtsgrundlage für Verfügungen, mit denen, wie gezeigt, eine "vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots" angeordnet wird. Der Wortlaut dieser Vorschrift bietet bereits keinen Grund zur Annahme, dass die Aufsichtsbehörde auf dieser Grundlage dazu befugt sein könnte, den Verantwortlichen zur Übermittlung von Daten an sie selbst zu verpflichten. Die Rechtsfolge des Art. 58 Abs. 2 Buchst, f DSGVO ist vielmehr darauf gerichtet, dass Datenverarbeitungsvorgänge beim Verantwortlichen eingeschränkt oder unterlassen ("eingefroren") werden. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben, etwa zur Überprüfung von Art und Inhalt eines Verarbeitungsvorgangs, auch eine Übermittlung von Daten oder Kopien derselben an sich selbst verlangen kann, bietet Art. 58 Abs. 2 Buchst, f DSGVO jedenfalls keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung solcherart erlangter Daten von der Aufsichtsbehörde an Dritte. Es kommt daher von vornherein nicht in Betracht, dass dem Antragsteller gegen den Antragsgegner ein über die Unterrichtungspflicht aus Art. 77 Abs. 2 DSGVO (vgl. dazu oben unter aa)) hinausgehender Anspruch auf "Zurverfügungstellung" (Übermittlung) von Daten zusteht, die dieser bei anderen - etwa Dr. S. oder der KVBW - erhoben hat, um deren Verhalten auf Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht zu überprüfen.

Unabhängig davon sind in objektivrechtlicher Hinsicht auch die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des Art. 58 Abs. 2 Buchst, f DSGVO nicht erfüllt. Der Antragsgegner ist in den Beschwerdeverfahren ... und ... zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht feststellen lasse, dass Dr. S. oder die KVBW im Zusammenhang mit den vom Antragsteller geschilderten Vorgängen gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen haben. Ansatzweise substantiierte Hinweise darauf, dass sich der Antragsgegner diese Rechtsauffassung fehlerhaft gebildet haben könnte, sind weder dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon bestünde selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 Buchst, f DSGVO kein Anhaltspunkt dafür, dass sich das dem Antragsgegner dann durch diese Vorschrift eröffnete Ermessen in dem Sinne reduziert haben könnte, dass dieser verpflichtet wäre, gegen Dr. S. oder die KVBW gerade durch eine "Sicherstellung" von Daten im Sinne eines Verarbeitungsverbots einzuschreiten, also sogleich zu einem der schärfsten Mittel zu greifen, die Art. 58 Abs. 2 DSGVO der Aufsichtsbehörde bei festgestellten Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen zur Verfügung stellt.

Erst recht besteht nach dem dazu oben (unter aa)) Gesagten kein Anhaltspunkt dafür, dass sich etwaige objektiv-rechtliche Pflichten des Antragsgegners zu Ansprüchen des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf ein Einschreiten gegen Dritte (Dr. S. oder die KVBW) in dem von ihm gewünschten Sinne einer Datenübermittlung an ihn durch den Antragsgegner verdichtet haben könnte.

Dem Vortrag des Antragstellers liegt insgesamt die sinngemäße Annahme zugrunde, die Bestimmungen aus Art. 58, 77 DSGVO böten eine Handhabe dafür, Auskunfts- und Herausgabeansprüche, die er im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung gegen den Arzt und die KVBW zu haben meint, über das Mittel des Datenschutzrechts und mithilfe des Antragsgegners durchzusetzen. Das ist indes nicht der Fall. Der Antragsteller muss sich insoweit darauf verweisen lassen, etwaige von ihm angenommene Auskunfts- oder Herausgabeansprüche auf dem Zivilrechtsweg - oder in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG auf dem Rechtsweg zu den Sozialgerichten - direkt gegen die seines Erachtens Auskunfts- oder Herausgabeverpflichteten zu verfolgen.