ArbG Detmold, Beschluss vom 09.06.2020 - 2 Ca 927/19
Fundstelle
openJur 2021, 5600
  • Rkr:
Tenor

wird der Antrag, dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt T.. beizuordnen, zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag war gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO zurückzuweisen. Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Gemäß § 118 Abs. 2 ZPO kann das Gericht verlangen, dass die Partei ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat die Partei innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend beantwortet, so ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 13.02.2020 wurde die Partei aufgefordert, Belege und Bescheinigungen (ALG-bescheid oder Netgeltnachweis sowie Zahlungsnachweise der Mietzahlungen) einzureichen. Die bis zum 05.03.2020 gewährte Frist sowie die Fristverlängerung bis zum 30.05.2020 wurden fruchtlos verstreichen lassen.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Detmold, Richthofenstrasse 3, 32756 Detmold, Fax: 05231 704-406 oder beim

Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseitewww.justiz.de.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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