SG Rostock, Urteil vom 09.02.2021 - S 8 SO 24/20
Fundstelle
openJur 2021, 5531
  • Rkr:

Der Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 1 und 3 SGB XII wirkt ungeachtet des Umstandes, dass eine vorläufige Entscheidung nach § 44 a Abs. 1 SGB XII nicht ergehen könnte, auch dann nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die bindende Feststellung der dauerhaft vollen Erwerbsminderung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 45 SGB XII) erst nach Ablauf des Antragsmonats beim Sozialhilfeträger eingeht (entgegen Runderlass Nr. 13/2017 vom 27.04.2017 des Miniateriums für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern).

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 05.02.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2020 verurteilt, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch ab dem 12.09.2019 bis zum 31.12.2019 zu gewähren.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die am ... geborene Klägerin hat einen Grad der Behinderung vom 80 und ihr sind die Merkzeichen G, B und H zuerkannt. Ihre Mutter ist als Betreuerin für sie bestellt. Die Klägerin verfügt im streitgegenständlichen Zeitraum vom 12.09.2019 bis 31.12.2019 nicht über Einkommen oder Vermögen und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten.

Am 19.09.2019 wandte sich die Mutter der Klägerin für diese an den Beklagten mit der Bitte um Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Unter dem 01.11.2019 bat der Beklagte die Deutsche Rentenversicherung Nord um Prüfung, ob bei der Klägerin eine dauerhaft volle Erwerbsminderung im Sinne von § 41 Abs. 3 SGB XII vorliege.

Unter dem 09.01.2020 teilte die Deutsche Rentenversicherung Nord mit, dass die Klägerin unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI sei, es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne und dass die volle Erwerbsminderung seit der Geburt am ... bestehe.

Mit Bescheid vom 05.02.2020 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin ab, weil Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorgingen, ein Nachweis über die dauerhaft volle Erwerbsminderung der Klägerin erst am 13.01.2020 bei der Beklagten eingegangen sei und ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vorrangig sei.

Mit weiterem Bescheid vom 05.02.2020 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von monatlich 617,40 € für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von 543,96 € und für die Zeit vom 01.08.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von monatlich 533,20 €.

Mit Widerspruch vom 20.02.2020 wandte sich die Klägerin dagegen, dass ihr für die Zeit von der Antragstellung bis zum 31.12.2019 keine Leistungen der Grundsicherung gewährt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Runderlass Nr. 13/2017 vom 27.04.2017 des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern erst bei sicherem Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung bestehe und regelmäßig erst nach entsprechender Feststellung für die Zukunft bewilligt werden könnte. Hier sei die dauerhaft volle Erwerbsminderung der Klägerin erst am 09.01.2020 festgestellt worden, daher sei die Grundsicherung nach § 44 Abs. 2 SGB XII ab 01.01.2020 zu bewilligen.

Mit ihrer Klage vom 19.06.2020 begehrt die Klägerin weiterhin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch für die Zeit vom 12.09.2019 bis 31.12.2019. Sie ist der Ansicht, dass die dauerhaft volle Erwerbsminderung seit Geburt bestanden habe und sie für die säumige Arbeitsweise des Beklagten nichts könne.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2020 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch für die Zeit vom 12.09.2019 bis 31.12.2019 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide, obwohl er die Rechtsauffassung, dass Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht nur die dauerhaft volle Erwerbsminderung, sondern die Kenntnis der dauerhaft vollen Erwerbsminderung sei, nicht teilt. Er sieht sich jedoch im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung und wegen der Erstattung der Leistungen durch den Bund an den Runderlass Nr. 13/2017 vom 27.04.2017 des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern gebunden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Sie ist sowohl zulässig als auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 05.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als mit ihm der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 12.09.2019 bis 31.12.2019 versagt worden sind.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch – Zwölfter Teil (SGB XII) einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch für die Zeit vom 12.09.2019 bis 31.12.2019.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

Leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind nach § 41 Abs. 1 SGB XII Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2, 3 oder 3a erfüllen.

Leistungsberechtigt sind nach § 41 Abs. 3 SGB XII Personen wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sechster Teil (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zuständige Träger ersucht nach § 45 Satz 1 SGB XII den nach § 109 a Abs. 2 SGB VI zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist nach § 45 Satz 2 SGB XII bindend für den ersuchenden Träger.

Diese Voraussetzungen liegen für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 12.09.2019 bis 31.12.2019 vor. Die Klägerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und konnte ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten. Die Klägerin hatte am 11.09.2019 auch ihr 18. Lebensjahr vollendet.

Schließlich war die Klägerin bereits seit ihrer Geburt unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI und es ist bei ihr unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Dies steht aufgrund der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 09.01.2020 fest und ist für den Beklagten bindend.

Das darüber hinausgehend nicht nur das tatsächliche Bestehen einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung, sondern die entsprechende Feststellung (durch den zuständigen Träger der Rentenversicherung) Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sein soll, ist entgegen dem Runderlass Nr. 13/2017 vom 27.04.2017 des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Normen oder der Systematik des Gesetzes und auch nicht der Entstehungsgeschichte zu entnehmen.

Der Wortlaut von § 41 Abs. 3 SGB XII macht die Leistungsberechtigung ausdrücklich davon abhängig, dass die Personen voll erwerbsgemindert „sind“ und nicht davon, dass sie dies nachgewiesen haben oder dass der zuständige Sozialhilfeträger davon Kenntnis hat. In Überstimmung damit regelt auch § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ausdrücklich, dass ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen auf den Ersten des Kalendermonats zurückwirkt, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 SGB XII innerhalb dieses Kalendermonats „erfüllt werden“. Vorausgesetzt für die Antragsrückwirkung ist also gerade nur das tatsächliche Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und nicht etwa deren Nachweis oder deren Kenntnis beim Sozialhilfeträger. Mithin reicht es nach dem Wortlaut für die Leistungsberechtigung aus, dass Nachweise erst zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht oder Kenntnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt wird, solange jedenfalls die dauerhaft volle Erwerbsminderung tatsächlich bereits im Antragsmonat bestand.

Dieser Befund ist umso bedeutsamer, als es dem Sozialhilferecht keineswegs fremd ist, nicht an das Vorliegen bestimmter Tatsachen, sondern an die Kenntnis davon oder den Nachweis derselben anzuknüpfen. So setzt nach § 18 Abs. 1 SGB XII die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII wird hingegen nur gewährt, für Personen, die u.a. durch einen Bescheid der nach § 152 Abs. 4 SGB IX zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Abs. 5 SGB IX die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. April 2018 – B 8 SO 25/16 R –, SozR 4-3500 § 30 Nr 5). Es ist also davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen dem Anknüpfen an Tatsachen und dem Anknüpfen an die Kenntnis von Tatsachen oder das Vorliegen von Nachweisen durchaus bewusst war und er sich in § 41 SGB XII bewusst und planmäßig für Ersteres und gegen Letzteres entschieden hat.

Etwas Anderes lässt sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte nicht ableiten. Soweit der Runderlass Nr. 13/2017 vom 27.04.2017 des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern (wenn auch mit falscher Seitenzitierung) auf die in BT-Drucks. 18/10349 (S. 9 f. und 21 f.) dokumentierten unterschiedlichen Auffassungen der Bundesregierung und des Bundesrates im Zusammenhang mit der Einführung des § 44 a SGB XII für vorläufige Entscheidungen im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 abhebt, verkennt er, dass sich die dort geschilderten Meinungsverschiedenheiten allein auf den Anwendungsbereich und die Reichweite der Regelung in § 44 a SGB XII zu vorläufigen Entscheidungen beziehen und nichts zu einer Änderung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 SGB XII oder auch nur zu ihrer Auslegung aussagen. § 41 SGB XII regelt eben gerade nicht die Voraussetzungen für vorläufige Entscheidungen, sondern die Voraussetzungen für die endgültige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber sich dagegen entscheiden hat, die vorläufige Entscheidung nach § 44 a SGB XII auch auf Fälle anzuwenden, in denen die dauerhafte volle Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung noch nicht feststeht, lässt nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die schon seit Jahren bestehenden Voraussetzungen für die endgültige Gewährung von Grundsicherungsleistungen verändern wollte. Vielmehr bringt schon die Stellungnahme der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/10349 S. 22) zum Ausdruck, dass die erleichterten Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherung in §§ 41, 45 SGB XII für Personen gelten sollen, „bei denen die dauerhafte, volle Erwerbsminderung tatsächlich feststeht“. Vermieden werden sollten lediglich vorläufige Bewilligungen von Leistungen bei Unsicherheit über das Vorliegen einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung. Es kommt mithin auch nach der dort niedergelegten Rechtsauffassung der Bundesregierung nicht darauf an, wann der Nachweis der dauerhaft vollen Erwerbsminderung erbracht oder Kenntnis darüber beim zuständigen Sozialhilfeträger eingetreten ist, sondern darauf, ob dauerhaft volle Erwerbsminderung tatsächlich vorliegt oder (im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) Unsicherheiten darüber bestehen.

Nach alledem war der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch für die Zeit vom 12.09.2019 bis 31.12.2019 zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt der Entscheidung in der Sache.

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