VG Regensburg, Urteil vom 15.12.2020 - RN 11 K 20.31283
Fundstelle
openJur 2021, 5496
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der Kläger gibt an, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Nach seinen Angaben verließ er Syrien am 09.09.2018, reiste am 09.01.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 11.02.2020 einen Asylantrag.

Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Situation in Syrien schlecht gewesen sei. Seine Eltern seien arm und hätten kein Geld. Es habe Krieg geherrscht. Der Anlass seiner Ausreise sei die schlechte Sicherheitslage gewesen. Auch die Grundversorgung in Syrien sei nicht mehr garantiert. Er befürchte zudem, zum Militärdienst eingezogen zu werden, da er 2016 einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Im Übrigen wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.

Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 07.05.2020 den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Vortrag zur allgemeinen kriegsbedingten Sicherheits- und Versorgungslage führe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, da insoweit eine individuelle und konkrete Verfolgungshandlung fehle. Auch der vorgetragene (drohende) Einzug zum Militärdienst betreffe keine Verfolgungshandlung gem. § 3 Abs. 1 AsylG. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 26.05.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 11 K 20.30896).

Der Kläger beantragt,

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az. ...*) vom 07.05.2020 zugestellt am 22.05.2020 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, mir das vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2020 (Az. RN 11 K 20.30896) zunächst als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 22.07.2020 hat sich der Bevollmächtigte des Klägers angezeigt und für den Kläger unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aufgrund eines Corona-Verdachtsfalles in Quarantäne gewesen und habe den Gerichtsbescheid erst am 16.07.2020 von der Post abholen können.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Asylakten, die Angaben im Verwaltungs- und im Klageverfahren, den Gerichtsbescheid vom 17.06.2020 im Verfahren Az. RN 11 K 20.30896 sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.12.2020 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten ist auch im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I. Die Klage erweist sich als zulässig. Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 22.07.2020 einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet.

Auf gerichtliche Nachfrage hin teilte der Leiter des Anker-Zentrums Niederbayern dem Gericht mit, dass sich der Kläger als Kontaktperson I eines Corona-Infizierten Mitbewohners von 01.07.2020 bis 15.07.2020 0:00 Uhr in eine Quarantäneeinrichtung in S* ... begeben musste. Aufgrund dessen war der Kläger ohne Verschulden daran gehindert, eine gesetzliche Frist - hier die zweiwöchige Frist zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung - einzuhalten. Der Gerichtsbescheid wurde zwar ausweislich der Postzustellungsurkunde bereits am 19.06.2020 und damit bereits vor der Quarantäneanordnung zugestellt. Allerdings lief die Frist zur Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung damit frühestens zum 03.07.2020 24:00 Uhr ab, zu welchem sich der Kläger bereits in Quarantäne befand. Dem Kläger ist insoweit zuzugestehen, dass er die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung bis zum letzten Tag ausreizen durfte. Dies war ihm jedoch aufgrund der Quarantäneanordnung nicht möglich. Mit dem klägerischen Schreiben vom 22.07.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, wurde der Antrag auch binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses und damit rechtzeitig gestellt.

Da durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Nichtversäumen der zweiwöchigen Frist des § 84 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 7 AsylG fingiert wird (vgl. BeckOK VwGO/Peters § 60 Rdnr. 43), gilt der Gerichtsbescheid vom 17.06.2020 im Verfahren Az. RN 11 K 20.30896 als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 VwGO.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug, § 77 Abs. 2 AsylG. Ferner folgt das Gericht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO in den Entscheidungsgründen der Begründung des Gerichtsbescheids vom 17.06.2020 im Verfahren Az. RN 11 K 20.30896.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor, da sich der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen seiner vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens befindet, § 3 Abs. 1, 4 AsylG. Er hat Syrien nicht wegen Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift verlassen. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bietet keine Veranlassung für eine hiervon abweichende Entscheidung, da der Kläger im Gegensatz zu dem bereits im Gerichtsbescheid vom 17.06.2020 (Az. RN 11 K 20.30896) ausführlich gewürdigten Vorbringen keine neuen relevanten Aspekte vorgebracht hat.

1. Soweit der Kläger mit seinem Vortrag im Rahmen der Bundesamtsanhörung auf den Bürgerkrieg und die Gefechte in Syrien verweist, führt dieses Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bloße zufällige, nicht den Einzelnen gezielt treffende Folgen von Handlungen oder allgemeine Ereignisse wie Kriege oder Katastrophen genügen für die Annahme einer Verfolgung nicht (BVerwG, U. v. 19.01.2009 Az. 10 C 52.07). Der Bedrohung durch den Bürgerkrieg in Syrien wurde zudem mit Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus Genüge getan.

2. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2020 erstmals vorbrachte, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, führt auch dieses Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Eine vorverfolgte Ausreise ist nicht anzunehmen, da der Vortrag des Klägers unglaubhaft ist. Der Kläger ist unglaubwürdig.

Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine politische Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form von sich aus vorzutragen, vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden kommt besondere Bedeutung zu. Ihm selbst obliegt es, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert, mit genauen Einzelheiten und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei vorzutragen (vgl. BVerwG, B. v. 21.07.1989 Az. 9 B 239/89). Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VG München, U. v. 07.08.2018 Az. M 28 K 17.37397; VG Bayreuth, U. v. 23.08.2018 Az. B 7 K 17.32608; VGH BW, U. v. 27.08.2013 Az. A 12 S 2023/11; HessVGH, U. v. 04.09.2014 Az. 8 A 2434/11.A).

Diesen Anforderungen ist der Kläger mit seinem Vorbringen in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung nicht gerecht geworden. In seiner Bundesamtsanhörung gab der Kläger lediglich an, dass es keinen konkreten Anlass für die Ausreise gegeben habe, sondern er nur aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage ausgereist sei. Der Kläger habe mit seinen Eltern mehrmals umziehen müssen. Alles was er gewollt habe, war in die Türkei zu fliehen, zu arbeiten und seine Eltern zu unterstützen. Es herrsche Krieg in Syrien. Das sei alles.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingegen äußerte der Kläger, dass er zusammen mit seinen Cousins 2015 dreimal an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Infolge seiner Demonstrationsteilnahme seien Sicherheitsbeamte des Regimes zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Der Kläger habe sich aber nicht zuhause aufgehalten, sondern im Ort versteckt.

Das Vorbringen des Klägers ist aufgrund dieses unterschiedlichen Sachvortrags in der Bundesamtsanhörung und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.12.2020 nicht glaubhaft. Der Kläger ist unglaubwürdig. Der erkennende Einzelrichter ist von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals nicht überzeugt. So hat der Kläger die in seine Sphäre fallenden Erlebnisse nicht in sich konsistent vorgetragen, sondern mit der geschilderten Teilnahme an Demonstrationen möglicherweise entscheidungserhebliche Tatsachen ohne Grund erst sehr spät in das Verfahren eingeführt. Auf konkrete Nachfrage und Konfrontation in der mündlichen Verhandlung am 14.12.2020 schilderte der Kläger zwar, dass er die Demonstrationsteilnahmen bereits im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung geschildert habe. Der Dolmetscher habe ihm jedoch gesagt, er solle nur auf die gestellten Fragen antworten. Jedoch lässt sich dem Anhörungsprotokoll des Bundesamtes vom 17.02.2020 eindeutig entnehmen, dass der Kläger im Vorfeld der Anhörung auf Nachfrage bestätigte, dass er sich mit dem anwesenden Sprachmittler verständigen konnte. Auch wurde dem Kläger die verfasste Niederschrift rückübersetzt, was der Kläger auf dem Kontrollbogen mit Unterschrift bestätigte. Auch bestätigte er, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Insoweit wäre es vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er - zumal es sich um ein wichtiges Detail seines Vortrags handelte - auf eine Niederschrift dieser Angaben in seiner Bundesamtsanhörung besteht, wenn er bemerkt, dass die Angaben im Protokoll fehlen. Überdies wurde dem Kläger auch die konkrete Frage gestellt, was ihm persönlich vor seiner Ausreise passiert sei. Dass er - angeblich - mit seinen Cousins an Demonstrationen teilgenommen hat, von Sicherheitsbeamten aufgesucht wurde und vier seiner Cousins verschollen sind, ist ein maßgebliches Detail des klägerischen Vorbringens, das sich im Protokoll der Bundesamtsanhörung nicht wiederfindet. Aufgrund dieser Umstände und unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestätigung fehlender Verständigungsschwierigkeiten geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass der Kläger diese Angaben erstmals und alles in Allem erst sehr spät in das Verfahren einführte. Dass diese Angaben nicht bereits in der Bundesamtsanhörung enthalten sind, beruhte nicht auf bloßen Missverständnissen. Mit diesem Vorbringen steigert der Kläger sein tatsächliches Vorbringen erheblich, zumal er in seiner Bundesamtsanhörung lediglich auf die schlechte Sicherheitslage in Syrien verwiesen hat.

Selbst bei Wahrunterstellung hat der Kläger ein individuelles Verfolgungsschicksal mit diesem Vorbringen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert geltend gemacht. Es ist - aufgrund der unsubstantiierten und oberflächlichen Angaben - aus Sicht des Gerichts nämlich nicht erkennbar, dass der Kläger von syrischen Sicherheitskräften zielgerichtet wegen seiner politischen Aktivitäten gesucht wurde. Der Kläger gab lediglich an, im Jahr 2015 dreimal an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Später seien Sicherheitskräfte zum Kläger nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Genaue, substantiierte und nachvollziehbare Angaben zu den Umständen einer möglichen Verhaftung machte er nicht, zumal er lediglich äußerte, dass die Sicherheitsbehörden vor Allem seinen Cousin verhaften wollten. Auch schilderte der Kläger nicht von sich aus, warum er an den Demonstrationen teilgenommen hat, was Anlass der Demonstrationen war und ob er einfach mitgegangen ist oder diese maßgeblich mitorganisiert hat. Er schilderte auch nicht, warum er nur dreimal teilgenommen hat und dann nicht mehr. Von einem bekennenden Regimegegner wären in dieser Hinsicht genauere Angaben zu erwarten gewesen.

Zudem fehlt es im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung infolge der Demonstrationsteilnahme an dem nach § 3a AsylG erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung und der Ausreise bei unterstellter Vorverfolgung. Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B. v. 12.02.2008 Az. 2 BvR 2141/06; VG Augsburg, U. v. 05.03.2020 Az. Au 9 K 17.34073). Nach den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung fanden die Demonstrationen im Jahr 2015 statt. Die Ausreise des Klägers war aber erst 2018. Ein zeitlicher Zusammenhang kann in Anbetracht einer Zeitspanne von drei Jahren zwischen Verfolgungshandlung und Ausreise nicht mehr angenommen werden.

3. Auch aus einer drohenden Einziehung zum Militärdienst ergibt sich keine relevante (Vor-)Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG (a.). Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung, weil er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzieht (b.). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.11.2020 (c.).

a. Die drohende Einziehung zum Militärdienst stellt keine relevante Vorverfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG dar, weil Wehrpflichtige und/oder Wehr- bzw. Militärdienstentzieher wie der Kläger keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG sind. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Beide Anforderungen müssen kumulativ vorliegen. Eine bestimmte soziale Gruppe wird nicht allein dadurch begründet, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. Nach seinem Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der "sozialen Gruppe" selbst (vgl. BVerwG, B. v. 17.09.2018 Az. 1 B 45.18).

Es fehlt bereits an einer gemeinsamen "Glaubensüberzeugung", die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AsylG. Eine Wehrdienstverweigerung kann zwar aus einer politisch-ethischen Überzeugung resultieren, deren Aufgabe von dem Betroffenen nicht verlangt werden kann, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Die Gruppe der syrischen Wehrdienstverweigerer ist nach ihrer Motivationslage aber so uneinheitlich, dass von einer gemeinsamen Überzeugung nicht gesprochen werden kann. So wollen manche Wehrpflichtige generell nicht kämpfen und keine Position beziehen. Andere entziehen sich dem Wehrdienst aus Angst um das eigene Leben. Daneben treten auch häufig Ängste um die Familie oder Befürchtungen dieser, dass ein Wehrpflichtiger zu Schaden kommen könnte. Es kommt auch vor, dass der Wunsch eine Berufsausbildung abzuschließen oder zu beginnen bzw. in das Berufsleben einzusteigen, zu einer Verweigerung des Wehrdienstes führt. Schließlich kann der Wehrdienstentzug auch auf mehrere Gründe zurückzuführen sein.

Die Gruppe der Wehrdienstentzieher hat auch keine deutlich abgegrenzte Identität in dem Sinne, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Wehrdienstentzieher werden nicht als fest umrissene und schon gar nicht als homogene Gruppe wahrgenommen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.03.2019 Az. 2 LB 284/19). Schließlich folgt die Andersartigkeit auch nicht daraus, dass Wehrdienstentziehung nach syrischem Recht strafbar ist. Die Strafbarkeit der Wehrdienstentziehung knüpft nämlich nicht unmittelbar an die Verwirklichung eines gemeinsamen unveräußerlichen Merkmals bzw. einer gemeinsamen Überzeugung an, sondern lediglich daran, dass der Betreffende dem Wehrdienst ferngeblieben ist (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.03.2019 a.a.O.).

Hinzu kommt, dass für das Gericht nicht erkennbar ist, dass der Kläger Syrien aus einem der Gründe des § 3 Abs. 1 AsylG - insbesondere aus religiösen Gründen und/oder seiner politischen Überzeugung - verließ.

b. Auch droht dem Kläger nicht im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung, weil er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat.

Wie bereits im Gerichtsbescheid vom 17.06.2020 (Az. RN 11 K 20.30896) festgestellt, rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnismittel zu Syrien nicht mehr die Bewertung, dass das syrische Regime um sein Überleben kämpft und zurückkehrende Syrer allein deshalb flüchtlingsrelevant in ihren Menschenrechten verletzt, weil es ihnen im Hinblick auf den Militärdienstentzug eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt (vgl. BayVGH, U. v. 12.04.2019 Az. 21 B 18.32459).

Ergänzend wird auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Urteil vom 11.07.2019 (Az. 21 B 19.30207) Bezug genommen:

"2.3 Auf der Grundlage aktueller, im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) vorliegender Erkenntnisse hat der Senat in Änderung seiner Rechtsprechung die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger, der sich im militärdienstpflichtigen Alter befindet (27 Jahre), im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch nicht im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst von einer politischen Verfolgung bedroht ist.

2.3.1 Bezüglich des Militärdienstes ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln im Wesentlichen Folgendes:

a) Nach dem Gesetz besteht in Syrien für Männer eine allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18.1.2018; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, 508-9-516.80/48808). Männer, die das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren erreicht haben, müssen sich (zur Musterung) beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden, wo sie ihr Militärbuch erhalten, in das neben anderem das Ergebnis der medizinischen Tauglichkeitsprüfung und eine etwaige Befreiung vom Militärdienst eingetragen wird. Wer sich nicht bei der Rekrutierungsbehörde meldet, wird nach einer gewissen Zeit auf die Liste der Militärdienstentzieher gesetzt (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung, 18.1.2018; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23 f.; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR104921.E v. 13.8.2014, S. 5).

Nach Beendigung des obligatorischen Militärdienstes bleibt ein syrischer Mann gemäß Artikel 15 Gesetzesdekret Nr. 30 aus dem Jahr 2007 Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 46; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 26).

Die für die Militärdienstpflicht maßgebenden Altersgrenzen werden zur Überzeugung des Senats seitens der syrischen staatlichen Stellen im Allgemeinen beachtet. Dabei ist berücksichtigt, dass die syrischen Streitkräfte aufgrund von Todesfällen, Überläufern und Militärdienstentziehern erheblich dezimiert sind (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 24 und dort auch Fn. 117).

Im "Fact Finding Mission Report 2017" des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist insoweit mit Verweis auf die Befragung einer europäischen diplomatischen Quelle (Beirut, 18.5.2017) ausgeführt, die Altersgrenze sei "auf beiden Seiten" (18 Jahre/42 Jahre) nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinn wehrfähigen Alter könne rekrutiert werden (vgl. S. 18 des Reports). Darüber hinaus gibt es allgemein gehaltene Hinweise auf Berichte von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in die syrische Armee sowie darauf, in den ersten Jahren des Krieges seien die meisten Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert worden seien, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren gewesen und seit dem Jahr 2014 zögen alle Gruppen immer jüngere Kinder ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.3.2017 unter Verweis auf Berichte von Aktivisten und auf United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016, 3.3.2017). Gegen eine solche allgemeine Missachtung der gesetzlichen Altersgrenzen sprechen aber zahlreiche Berichte, denen zu entnehmen ist, dass im Allgemeinen für die Rekrutierung nach wie vor das nach dem Gesetz bestimmte Alter von 18 Jahren bzw. 42 Jahren maßgebend ist.

So soll einzelnen Berichten zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst (42 Jahre) erhöht werden, wenn die betreffende Person bestimmte Qualifikationen habe, was etwa für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung gelte. Umgekehrt kann daraus jedoch abgeleitet werden, dass jenseits dieses Qualifikationsprofils kein Anhalt für eine Missachtung der für den Reservedienst geltenden Altersgrenze besteht. Nach anderen Berichten sollen Jungen im Teenageralter, die das Aussehen von 18-Jährigen hatten, an fest installierten Kontrollstellen festgenommen worden sein. UNHCR verweist auch auf die Schilderung der Mutter eines 14-jährigen Sohnes, der an jeder Kontrollstelle seines Weges zum Thema Einberufung befragt werde (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom April 2017, S. 24 Fn. 118 und S. 25, dort auch Fn. 120). Auch diese Quellen lassen erkennen, dass sich die Rekrutierung an dem vorgegeben Wehrdienstalter ausrichtet. Das wird durch die Feststellungen des Syrian Network for Human Rights bestätigt, auf die der UNHCR verweist. Danach seien willkürliche Festnahmen im April 2017 bezeichnend für die seitens der syrischen Sicherheitskräfte durchgeführten Razzien gewesen; festgenommen worden seien "zwecks Wehrpflicht hauptsächlich 18 bis 42-Jährige" (vgl. UNHCR, Auskunft an den HessVGH vom 30. Mai 2017, S. 2 Rn. 8). Schließlich wurden Berichten zufolge in Gebieten, welche die Streitkräfte der Regierung zurückerobert haben, Männer im Wehrpflicht- oder Reservedienstalter in großer Zahl festgenommen und in die syrische Armee eingezogen (vgl. UNHCR-Erwägungen 2017, S. 44 f.).

Für eine grundsätzliche Beachtung des für den Militärdienst maßgebenden Alters durch die syrischen Sicherheitskräfte spricht im Übrigen auch, dass eine für Männer erforderliche Ausreisegenehmigung der Rekrutierungsbehörde an das Militärdienstalter anknüpft (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 26; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Hamburg vom 2.2.2018).

b) Nach der Gesetzeslage ist in Syrien der einzige Sohn einer Familie von der Militärdienstpflicht ausgenommen. Präsident Assad erließ im August des Jahres 2014 die Gesetzesverordnung Nummer 33, welche einige Artikel der Verordnung Nummer 30 aus dem Jahr 2007 zum obligatorischen Militärdienst änderte. Die Regelung, dass der einzige Sohn einer Familie vom Militärdienst freigestellt werden kann, blieb dabei erhalten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28.3.2015, S. 5f.). Die Freistellung wird im Militärbuch vermerkt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20.10.2015 zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als "einziger Sohn", S. 1; Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen SYR104921.E vom 13.8.2014, S. 2 f.).

Die Freistellung vom Militärdienst für den einzigen Sohn einer Familie wird von den syrischen staatlichen Stellen nach den vorliegenden Erkenntnissen im Wesentlichen beachtet. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe beruft sich in einer Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Oktober 2015 zu Syrien: "Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als "einziger Sohn" auf den Bericht des Dänischen Einwanderungsdienstes (Danish Immigration Service), der im September 2015 eine nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes verlässliche Studie zum Militärdienst veröffentlicht hat (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016). Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass prinzipiell die Freistellung als Einzelsohn noch gilt. Verschiedene Quellen weisen zwar darauf hin, dass die Umsetzung "nicht immer" gewährleistet ist. Insgesamt betrachtet ergibt sich aber das Bild, dass die Freistellung als "einziger Sohn" zwar je nach Situation willkürlich gehandhabt wird, sie aber im Allgemeinen umgesetzt wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20.10.2015 zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als "einziger Sohn", S. 1 und 3f.). Keine neuen Umstände ergeben sich aus dem Verweis der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in der SFH-Länderanalyse "Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung" vom 18. Januar 2018 (S. 4 Rn. 30) auf die Ausführungen des Dänischen Einwanderungsdienstes (Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria: Recruitment Practices in Governmentcontrolled Areas, August 2017, S. 9), wonach in zwei Quellen erwähnt worden sei, dass die Regierung begonnen habe, auch männliche Kinder zu rekrutieren, die gesetzlich vom Dienst freigestellt worden waren. Soweit Dr. H. K., Professor für Politikwissenschaft, Abteilung für politische Studien und öffentliche Verwaltung, Amerikanische Universität Beirut (Treffen am 4.4.2017) genannt wird, ist nicht ersichtlich, worauf dieser seine Einschätzung gestützt hat (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 96 Nr. 345). Die zweite benannte Quelle, das Carnegie Middle East Center Beirut (Treffen am 28. März 2017; Danish Immigration Service, a.a.O. S. 108, Nr. 410), äußerte sich zurückhaltend; sie vermutete ("the source suspected that"), dass männliche Kinder von Familien, die zuvor von der Rekrutierung freigestellt worden waren, ebenfalls (entsprechend den Studenten, die vormals leichter einen Aufschub hätten erwirken können) zum Wehrdienst berufen würden. Die aus den benannten Quellen gezogene Aussage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass "einzige Söhne", nicht mehr immer mit einer Freistellung rechnen können, lässt sich nach Auswertung durch den Senat so nicht ziehen, sondern der Aussagegehalt der benannten Quellen erschöpft sich vielmehr in nicht belegten Vermutungen. Auch nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes sind Einzelkinder bzw. einzige Söhne von der allgemeinen Wehrpflicht freigestellt und auch tatsächlich vom Wehrdienst ausgenommen (Auswärtiges Amt an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017, 508-9-516.80/48808).

c) Nach dem zuletzt in den Jahren 2014 und 2017 geänderten Erlass Nr. 30/2007 des syrischen Präsidenten können syrische Männer einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien eine Gebühr bezahlen, um vom Pflichtmilitärdienst befreit und nicht erneut einberufen zu werden. Art. 1a des Erlasses regelt, dass Männer im militärdienstpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre), die nicht weniger als vier Jahre außerhalb Syriens gewohnt haben, eine Summe von 8.000 $ zahlen können, um von der Militärdienstpflicht freigestellt zu werden.

Der Senat geht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass dieser Erlass in Syrien Anwendung findet. Delegierte des Dänischen Einwanderungsdienstes und des Dänischen Flüchtlingsrats haben zur Umsetzung dieses Erlasses verschiedene Quellen befragt. Ein in Damaskus ansässiger Rechtsanwalt, Mitarbeiter einer internationalen Organisation in Syrien, Bente Scheller von der Heinrich Böll Stiftung, Christopher Kozak vom Institute for the Study of War, Mitarbeiter von COAR Global sowie Rami Abdurrahman vom Syrian Observatory for Human Rights bekundeten, dass diese Ausnahmeregelung in der Praxis angewendet wird. Mehrere der Befragten hatten Kenntnis von Personen, die durch Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit wurden (u.a internationale Organisation in Syrien, Bente Scheller, Christopher Kozak, COAR Global und Rami Abdurrahman). Zwei der genannten Quellen erwähnten, dass keine der aufgrund der Zahlung befreiten Personen später einberufen wurde. Lediglich zwei Auskunftspersonen stellten die Wirksamkeit und Beständigkeit des Gesetzes zur Befreiung vom Militärdienst durch Zahlung einer Gebühr in Frage, wobei sie, ohne Bezugsfälle zu nennen, lediglich allgemein auf die Erfahrung mit früheren Erlassen, Gesetzen und Aussöhnungsvereinbarungen verwiesen (Sara Kayyali von Human Rights Watch und Mitarbeiter einer internationalen Sicherheitsorganisation).

d) Militärdienstpflichtigen ist es nicht oder nicht uneingeschränkt erlaubt, Syrien zu verlassen. So verbot das Verteidigungsministerium am 20. Oktober 2014 allen Männern die Ausreise, die zwischen dem Jahr 1985 und dem Jahr 1991 geboren sind. Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 Jahren müssen vor Ausreise aus Syrien eine Genehmigung der Generaldirektion für Rekrutierung oder einer ihr nachgeordneten Rekrutierungsbehörde einholen (Art. 48 Gesetzesdekret Nr. 30 aus dem Jahr 2007 i.d.F. des Gesetzes Nr. 3 vom Januar 2017). Eine Person, der eine Reisegenehmigung erteilt wird, muss eine Sicherheit von 50.000 syrische Pfund (derzeit etwa 87,00 Euro) hinterlegen und eine verantwortliche Person benennen, welche die Rückkehr des Ausreisewilligen garantiert. Ob eine Ausreisegenehmigung ausgegeben wird, hängt erheblich von den individuellen Umständen ab, wobei Männer, die ihren Militärdienst bereits geleistet haben, eine solche Genehmigung einfacher erhalten (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23. März 2017 S. 13 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Fact Finding Mission Report Syrien vom August 2017, S. 24).

e) In Syrien gibt es keine Möglichkeit, anstelle des Militärdienstes einen (zivilen) Ersatzdienst zu leisten. Ebenso wenig kann der Militärdienst legal verweigert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018, S. 11; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23). Jeder Militärdienstpflichtige, der in Friedenszeiten der Einberufung nicht innerhalb eines Monats gefolgt ist und geflüchtet ist, bevor er sich seiner Einheit angeschlossen hat, wird nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis sechs Monaten bestraft (Art. 98 Abs. 1 Gesetzesdekret Nr. 61 vom 27.2.1950, im Jahr 1973 geänderte Fassung - Gesetzesdekret Nr. 61). Einem Militärdienstpflichtigen, der in Kriegszeiten der Einberufung nicht gefolgt ist, droht je nachdem, ob und wann er freiwillig zurückgekehrt ist oder verhaftet wurde, eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren (Art. 99 Gesetzesdekret Nr. 61). Desertion wird mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Soldat Syrien verlässt; die Haftstrafe erhöht sich unter anderem dann auf 15 Jahre, wenn der Soldat in Kriegszeiten desertiert (Art. 101 Gesetzesdekret Nr. 61). Nach Art. 102 des Gesetzesdekrets Nr. 61 ist die Flucht im Angesicht des Feindes mit lebenslanger Haft und das Überlaufen zum Feind mit Todesstrafe bedroht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2.1.2017, 508-9-516.80/48808; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23. März 2017, S. 8 f.).

Männer, die sich dem Militärdienst entzogen haben und von Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens dann verhaftet, wenn der Zugriff durch den militärischen Sicherheitsdienst oder den Luftwaffensicherheitsdienst erfolgte. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden lediglich verwarnt und müssen sogleich ihren Militärdienst antreten. Bei der Festnahme und während einer Inhaftierung droht den Betroffenen Folter oder andere Misshandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.3.2015, S. 3 f.; UNHCR, Auskunft an den HessVGH vom 30.5.2017, S. 2 f.). Auch die Folgen einer Desertion fallen uneinheitlich aus. Einerseits wird berichtet, dass Deserteure mit lebenslanger Haft, Todesstrafe oder Exekution rechnen müssen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23.3.2017, S. 10). Andererseits haben verschiedene Quellen gegenüber Vertretern des Danish Refugee Councils und des Danish Immigration Service geäußert, dass Deserteure, die gefasst werden, in der Praxis zurück zum Militärdienst und an die Front geschickt würden (vgl. Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria - Recruitment Practices in Governmentcontrolled Areas, August 2017, S. 14).

2.3.2 Der syrische Staat reagierte auf die militärische Bedrohung seiner Macht und die zu seinen Gunsten veränderte militärische Lage bezogen auf die Militärdienstpflicht syrischer Männer im Wesentlichen wie folgt:

"Die syrische Armee hatte seit dem Beginn des Konflikts durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erhebliche Verluste zu erleiden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 25.1.2018, S. 45). Seit Herbst 2014 ergriff der syrische Staat verschiedene Maßnahmen, um die dezimierte syrische Armee zu stärken. Es kam zu einer großflächigen Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bislang dem Militärdienst entzogen hatten. Die syrische Armee und regierungstreue Milizen errichteten Kontrollstellen und intensivierten Razzien im öffentlichen sowie privaten Bereich. Bereits in den ersten sieben Monaten des Jahres 2014 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights über 5.400 Verhaftungen von wehrdienstpflichtigen jungen Männern. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen wurden, erhielten eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung und wurden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.3.2015, S. 3 f.)."

Mittlerweile ist es dem syrischen Staat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 2 ASylG) bestehenden Erkenntnislage mit der militärischen Unterstützung der Russischen Föderation und der Islamischen Republik Iran gelungen, die Kontrolle über große Teile des Landes zurückzuerlangen. Die Kampfhandlungen haben insgesamt deutlich abgenommen; die Mehrheit der Bevölkerung lebt nunmehr in Gebieten, die unter der Kontrolle des syrischen Staates sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018, S. 5). Die syrische Regierung hat dementsprechend hinsichtlich des Militärdienstes verschiedene einer Normalisierung dienende Maßnahmen ergriffen.

So wurde am 9. Oktober 2018 der Erlass Nr. 18/2018 des syrischen Präsidenten veröffentlicht. Danach wird allen syrischen Männern, die desertiert sind oder sich dem Militärdienst entzogen haben, eine Amnestie gewährt, wenn sie sich innerhalb einer Frist von vier Monaten (bei einem Wohnsitz in Syrien) oder von sechs Monaten (bei einem Wohnsitz außerhalb Syriens) zum Militärdienst melden. Der Erlass beseitigt allerdings nicht die Pflicht, den obligatorischen Militärdienst zu leisten. Kriminelle und Personen, die auf der Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben, sind von der Amnestie ausgenommen.

Des Weiteren hat das Verteidigungsministerium am 28. Oktober 2018 ein Rundschreiben an das Innenministerium sowie an die Militärpolizei geleitet, das der Umsetzung des Erlasses Nr. 18/2018 dient. Danach ist die Festnahme militärdienstflüchtiger Reservisten untersagt; zudem sollen die für den aktiven Dienst vorgesehenen Reservisten nicht mehr eingezogen werden.

Schließlich hat die Syrische Arabische Armee am 4. November 2018 einen Erlass zur Demobilisierung herausgegeben, wonach alle Soldaten entlassen werden, die seit mehr als fünf Jahren den obligatorischen Militärdienst geleistet haben. Bereits im Mai des Jahres 2018 hatte die Syrische Arabische Armee die Militärdienstpflichtigen entlassen, die ihren Dienst seit dem Jahr 2010 geleistet haben (vgl. Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 29 u. S. 54 f.).

Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die syrischen staatlichen Stellen den Amnestie-Erlass Nr. 18/2018 bei einer, wie nach Lage der Dinge zu erwarten, für den syrischen Staat weiterhin günstigen militärischen Lage nicht beachten werden. Zwar äußerten sich Christopher Kozak und Sara Kayyali gegenüber den Delegierten des Dänischen Einwanderungsdienstes und des Dänischen Flüchtlingsrates dahingehend, dass Syrer bezüglich der Umsetzung dieses Amnestieerlasses skeptisch seien, weil sich frühere Erlasse und Versöhnungsvereinbarungen als ineffektiv und von der Regierung unbeachtet erwiesen hätten. Demgegenüber bemerkte eine internationale Organisation, es habe bislang keine Anzeichen dafür gegeben, dass die staatlichen Stellen den Amnestie-Erlass nicht beachten, aber keiner wisse, was in der Zukunft geschehe. Die Regierung könnte etwa für den Fall einer Offensive in Idlib diejenigen erneut einziehen, die bereits ihren Militärdienst geleistet hätten. Christopher Kozak schätzte es so ein, dass diejenigen, die sich lediglich dem Reservedienst entzogen hätten, angesichts der laufenden Demobilisierung wahrscheinlich nicht mehr eingezogen würden. Ein in Damaskus ansässiger Rechtsanwalt wies darauf hin, dass seit dem Oktober 2018 etliche Syrer, die wegen des Militärdienstes in den Libanon geflohen seien, nach Syrien zurückgekehrt seien. Es sei auch für Militärdienstentzieher und Deserteure, die Syrien illegal verlassen haben, mindestens vier Jahre im Ausland geblieben sind und aufgrund des Erlasses Nr. 18/2018 einen Straferlass erhalten haben, möglich durch Zahlung der Freistellungsgebühr von 8.000 $ vom Militärdienst befreit zu werden. Schließlich bekundete Rami Abdurrahman, ihm seien persönlich mehrere Syrer bekannt, die nach einer Begnadigung gemäß des Erlasses 18/2018 aufgrund der Freistellungsgebühr vom Militärdienst befreit worden seien (vgl. Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 30 f.)

Die Quellenlage zur Umsetzung vorangegangener Amnestien, die (auch) zugunsten von Militärdienstentziehern erlassen wurden, rechtfertigt angesichts der lediglich allgemeinen Feststellungen nicht die Schlussfolgerung, dass der Amnestieerlass 18/2018 für die syrischen staatlichen Stellen bedeutungslos ist.

So führt der UNHCR Folgendes aus: "Seit 2011 hat der syrische Präsident al-Assad für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstentzieher und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstentzieher und Reservisten eine Amnestie erhalten. Weder über die Umsetzung dieser Dekrete noch darüber, wie viele Wehrdienstentzieher seit 2011 in den Genuss dieser Amnestien kamen, liegen Informationen und genaue Zahlen vor. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert. Ihrer Ansicht nach profitierten nicht die vorgeblich angesprochenen Personengruppen von ihnen" (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom April 2017, S. 27 f.).

Die Schweizer Flüchtlingshilfe befasst sich in ihrer Auskunft "Syrien: Umsetzung der Amnestien" vom 14. April 2014 im Wesentlichen mit der Generalamnestie vom 9. Juni 2014 (Erlass Nr. 22/2014), die erstmals ausdrücklich auch Personen berücksichtigte, die unter dem Anti-Terrorismusgesetz des Jahres 2012 angeklagt oder verurteilt worden sind. Konkrete Erkenntnisse zur Anwendung dieser Amnestie auf Militärdienstpflichtige oder Deserteure lassen sich dieser Auskunft nicht entnehmen.

2.3.3 Bei einer zusammenfassenden Bewertung dieser Erkenntnislage fehlt es zur Überzeugung des Senats nunmehr an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Militärdienstpflichtige, Reservisten), die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte zu befürchten haben (vgl. auch VGH BW, U.v. 27.3.2019 - A 4 S 335.19; U.v. 23.10.2018 - A 3 S 791.18; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2019 - OVG 3 B 27.17; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 - 1 Bf 81/17.A; NdsOVG, U.v. 3.4.2019 - 2 LB 341.19; OVG NRW, U.v. 12.12.2018 - 14 A 667/18.A; OVG RhPf, U.v. 24.1.2018 - 1 A 10714/17.OVG; OVG Saarl, U.v. 26.4.2018 - 1 A 543.17; OVG SH, U.v. 7.3.2019 - 2 LB 29.18; a.A. HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 809/18.A; ThürOVG, U.v. 15.6.2018 - 3 KO 155.18; OVG MV, U.v. 21.3.2018 - 2 L 238.13; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17.A; VGH BW, U.v. 2.5.2017 - A 11 S 562.17 - alle juris)

Geht es - wie hier - darum, ob ein nicht vorverfolgt ausgereister Asylbewerber bei einer (gedachten) Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, steht im Vordergrund die Frage nach einem Verfolgungsgrund im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG, an den eine Verfolgung im Sinn des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG anknüpfen könnte (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Der Senat ist bislang in vergleichbaren Fällen davon ausgegangen, dass zurückkehrenden syrischen Militärdienstflüchtigen und Deserteuren beachtlich wahrscheinlich wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) Verfolgung droht. Dieser hier allein inmitten stehende Verfolgungsgrund lässt sich der im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) gegebenen Erkenntnislage nicht mehr entnehmen.

a) Seit dem generellen Abschiebestopp im April 2011 liegen nur vereinzelt Fallbeispiele von Rücküberstellungen aus westlichen Ländern vor, so dass insoweit von "Referenzfällen" nicht ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund hat sich für den Senat die beachtliche Wahrscheinlichkeit des vorgenannten Verfolgungsgrundes aus dem Charakter des syrischen Staates und der Tatsache ergeben, dass dessen Regierung den Erhalt der Macht angesichts einer die Existenz des Staates bedrohenden militärischen Lage mit größter Härte unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgt (zur bisherigen Rechtsprechung des Senats vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris).

b) Die maßgebende Grundlage für die bisherige Bewertung des Senats ist entfallen, weil sich die militärische Lage zugunsten des syrischen Staates gewandelt hat. Die syrische Regierung hat damit das angestrebte Ziel, die bisherige Machtstruktur ohne einschneidende Veränderung zu erhalten und das vor dem Konflikt bestehende Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen, wenn auch nicht vollständig so doch in einem erheblichen Umfang erreicht. Es entspricht ersichtlich auch der Einschätzung der syrischen Regierung, dass sich die Lage im Sinne ihrer Zielsetzung geändert und stabilisiert hat. Das zeigen die beschriebenen Demobilisierungsmaßnahmen und der Amnestieerlass Nr. 18/2018. Beide Maßnahmen rechtfertigen die Prognose, dass die syrische Regierung insoweit eine Normalisierung der Verhältnisse anstrebt und Männern, die sich durch Flucht in das Ausland ihrer Verpflichtung zum Militärdienst entzogen haben, nunmehr versöhnlich gegenübertreten wird. Dafür spricht auch der Umstand, dass die geänderte Haltung der syrischen Regierung durch einen "Rückkehrplan" für Flüchtlinge bestimmt ist, den die Russische Föderation als einflussreicher Verbündeter des syrischen Staates im Juli 2018 angekündigt hat. So rief die syrische Regierung Anfang Juli erstmals offiziell zur Flüchtlingsrückkehr auf und forderte dafür Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018). Dahinter steht nach Lage der Dinge ein Interesse der Russischen Föderation an einer möglichst hohen Zahl an Rückkehrern, um die derzeitigen Beschränkungen bei der Wiederaufbauunterstützung der europäischen Länder zu beseitigen (vgl. Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 22).

Es besteht auch sonst kein konkreter Anhalt dafür, dass diese versöhnliche Haltung nur vorgeschoben ist. Vielmehr ist wie ausgeführt durch verschiedene Auskunftspersonen eine Strafbefreiung für zurückgekehrte Militärdienstentzieher belegt. Auch das lässt entgegen der bisherigen Quellenlage erkennen, dass Militärdienstentzieher nicht (mehr) eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird. Dafür spricht auch, dass der Amnestieerlass Nr. 18/2018 ausdrücklich zwischen bloßen Militärdienstentziehern, denen Straffreiheit zukommen soll, und jenen unterscheidet, die mit der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Im Übrigen rundet es das Bild ab, dass der syrische Staat wie dargelegt die für den Militärdienst geregelten Altersgrenzen sowie die Befreiung des einzigen Sohnes einer Familie vom Militärdienst in der Vergangenheit trotz des Krieges bislang im Allgemeinen beachtet hat. Darin kann ein Indiz dafür gesehen werden, dass sich der syrische Staat trotz der im Einzelnen weit verbreiteten Willkür an seinen Zielen orientiert und insoweit nicht unberechenbar verhält.

2.3.4 Eine andere Beurteilung ist nicht mit Blick auf die zur Rückkehrgefährdung von syrischen Militärdienstentziehern abweichende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte veranlasst (vgl. HessVGH, U.v. 26.7.2018 - 3 A 809/18.A; ThürOVG, U.v. 15.6.2018 - 3 KO 155.18; OVG MV, U.v. 21.3.2018 - 2 L 238.13; SächsOVG, U.v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17.A - alle juris). Deren Bewertung, dass Syrern, die sich dem Militärdienst entzogen haben, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer ihnen zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung droht, konnte die nunmehr vorliegenden und vom Senat beigezogenen neuen Erkenntnisse noch nicht berücksichtigen."

Irgendwelche gefahrerhöhenden Merkmale hinsichtlich des Klägers sind hier weder nachvollziehbar vorgebracht noch für das Gericht erkennbar. Im Übrigen wird nochmals auf den Amnestieerlass Nr. 18/2018 hingewiesen, der ausdrücklich zwischen bloßen Militärdienstentziehern, denen Straffreiheit zukommen soll, und jenen unterscheidet, die mit der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Der Kläger hat niemals militärisch gegen das syrische Regime gekämpft. Eine oppositionelle Haltung des Klägers, die zum Ausschluss von der Amnestie führen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20.11.2019).

c. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 19.11.2020 (Az. C-238/19).

aa. Der EuGH geht davon aus, dass die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte die Plausibilität der Verknüpfung zwischen zumindest einem der in Art. 2 Buchstabe d der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 genannten Gründe (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und der Strafverfolgung oder Bestrafung zu prüfen haben, mit der der Betroffene im Fall der Verweigerung des Militärdienstes zu rechnen hat (vgl. Rdnr. 56).

Wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt, fehlt es vor dem Hintergrund der zu Gunsten des syrischen Regimes geänderten Lage nach der Überzeugung des Gerichts nunmehr an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Militärdienstpflichtige, Reservisten), die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte zu befürchten haben. Das Gericht geht davon aus, dass diesen in der Regel nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung in Form einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes droht. Damit liegen die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht vor, der verlangt, dass eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt droht, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (vgl. auch BayVGH, U. v. 21.09.2020 Az. 21 B 19.32725 unter Berücksichtigung der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28.05.2020 im Vorlageverfahren Az. C-238/19).

bb. Selbst wenn man jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung annehmen würde, ist im hier nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger (im Falle einer hypothetischen Rückkehr) selbst Kriegsverbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG begehen oder er sich bei der Ausübung anderer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligen müsste (vgl. EuGH, U. v. 26.02.2015 Az. C-472/13).

Zwar hielt der EuGH im bewaffneten syrischen Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen für beachtlich wahrscheinlich. Jedoch stellte er hierbei auf die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des betroffenen Asylbewerbers (April 2017) ab (vgl. Rdnr. 37). Wie sich den Erkenntnismitteln entnehmen lässt, ist es im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) für jeden Militärangehörigen der mindestens 100.000 Mann starken Truppen plausibel, solche Kriegsverbrechen zu begehen (zu den Zahlen vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Gesamtaktualisierung vom 25.01.2018, S. 29). Viele Militärangehörige nehmen ausschließlich Aufgaben wie beispielsweise die Besetzung von Checkpoints oder Kampfeinsätze ohne den Einsatz verbotener Waffen und ohne Angriffe auf die Zivilbevölkerung war, die gerade nicht mit der Begehung von Kriegsverbrechen verbunden sind. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich die Lage in Syrien nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in weiten Teilen des Landes zu Gunsten des syrischen Regimes verändert hat (vgl. hierzu bereits oben). Mit der Stabilisierung des Regimes und der Rückeroberung vieler Landesteile durch die syrische Armee und ihrer Verbündeten hat die Intensität der militärischen Auseinandersetzung und damit die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Kriegsverbrechen abgenommen. So sind insbesondere kaum noch Städte vorhanden, die unter der Kontrolle der Opposition stehen. Gerade diese Städte waren aber besonders von Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung betroffen (vgl. zum Ganzen auch OVG Lüneburg, B. v. 31.08.2020 Az. 2 LB 674/18).

cc. Zudem fehlt es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG.

Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen stellen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, B. v. 24.04.2017 Az. 1 B 22.17).

Diese Verknüpfung hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können. Zwar geht der EuGH davon aus, dass eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der RL 2011/95 näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht. Andererseits ist diese Verknüpfung unter sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte zu beurteilen. Der Kläger hat hier jedoch im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung nichts relevantes vorgetragen, so dass diese "starke Vermutung" entkräftet ist. Auch in der mündlichen Verhandlung machte der Kläger zunächst keine Angaben dazu, warum er keinen Wehrdienst leisten wolle. Erst auf explizite Nachfrage schilderte der Kläger sinngemäß, dass er keine anderen Menschen töten wolle. Auf weitere Nachfrage führte er erst aus, warum er gegen das Regime sei. Eine Verknüpfung zwischen der - potentiellen - Verfolgungshandlung und einem der Verfolgungsgründe ist in Anbetracht der nur auf Nachfrage geäußerten und oberflächlichen Angaben nicht erkennbar, zumal der Kläger sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich gesteigert hat.

Zudem rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnismittel zu Syrien gerade nicht mehr die Bewertung, dass das syrische Regime um sein Überleben kämpft und zurückkehrende Syrer allein deshalb flüchtlingsrelevant in ihren Menschenrechten verletzt, weil es ihnen im Hinblick auf den Militärdienstentzug eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt (siehe hierzu bereits oben). Außerdem spricht gegen die pauschale Einstufung als Oppositionell der Vergleich der Behandlung eines Wehrdienstentziehers oder Deserteurs zu einer Person, die sich tatsächlich politisch gegen das Regime betätigt hat. Politisch Oppositionelle werden nach allen verfügbaren Erkenntnismitteln mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt. Ihnen droht Haft, Folter, Misshandlung, Verschwinden und der Tod (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20.11.2019, S. 10; Amnesty International, "It breaks the Human", Torture, Disease and Death in Syria’s Prisons, August 2016, S. 17 ff.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 38 ff.) Demgegenüber werden die meisten Wehrdienstentzieher ohne ernstliche weitere Konsequenzen den Streitkräften zugeführt (Danish Immigration Service, Syria, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 17, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/document/2003890.html, zuletzt abgerufen am 15.12.2020; Danish Refugee Council/Danish Immigration Service, Syria, Recruitment Practices in Government controlled Areas and in Areas under Opposition Control, August 2017, S. 13, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/59aea2694.html, zuletzt abgerufen am 15.12.2020; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 20; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 44). Das gilt auch für Rückkehrer (Auswärtigen Amt, Lagebericht vom 20.11.2019, S. 25). Auch kann insoweit auf den oben bereits angesprochenen Amnestieerlass Bezug genommen werden, der gerade Personen mit oppositioneller Haltung nicht zu Gute kommt. Dieser Amnestierlass belegt das erhebliche Interesse des Regimes, seine Armee durch die Rekrutierung von geflohenen Staatsangehörigen zu verstärken und zeigt gerade den unterschiedlichen Umgang des syrischen Regimes mit Wehrdienstentziehern einerseits und tatsächlichen Oppositionellen andererseits (vgl. zum Ganzen auch OVG Lüneburg, B. v. 31.08.2020 a.a.O.).

Auch droht einem Wehrdienstentzieher oder Deserteur nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 3. a. Bezug genommen. Die Einziehung zum Wehrdienst knüpft allenfalls an das Geschlecht und das Alter an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).