ArbG Gießen, Beschluss vom 03.11.2020 - 1 Ca 1/20
Fundstelle
openJur 2021, 5521
  • Rkr:

Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruches nach erstinstanzlichem, der Klage stattgebendem Kündigungsschutzprozess bei nicht vertragsgerechtem Beschäftigungsangebot der Arbeitgeberin und nachfolgender zweiter Kündigung.

Tenor

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Urteil vom 17. Juli 2020 (Aktenzeichen: 1 Ca 1/20) nämlich, den Gläubiger zu unveränderten Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01. März 2013 in der Fassung des Nachtrags vom 22. Dezember 2017, als Produktionsleiter unter Berücksichtigung von Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 01. März 2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen, ein Zwangsgeld in Höhe von 7.153,92 EUR (in Worten: Siebentausendeinhundertdreiundfünfzig und 92/100 Euro) verhängt.

Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, A.

Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Frage, ob ein Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungstitels festzusetzen ist.

Zwischen den Parteien war ein Kündigungsrechtsstreit anhängig. Mit Urteil vom 17. Juli 2020 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 27. Januar 2020 aufgelöst worden ist. In Ziffer 2 des Urteils ist folgender Weiterbeschäftigungsantrag tenoriert:

"Die Beklagte wird verurteilt, den Gläubiger zu unveränderten Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01. März 2013 in der Fassung des Nachtrags vom 22. Dezember 2017 als Produktionsleiter unter Berücksichtigung von Ziffer 2. des Arbeitsvertrages vom 01. März 2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen".

Eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist dem Gläubiger am 30. Juli 2020 erteilt worden, die der Schuldnerin am 20. August 2020 zugestellt wurde. Die Zustellung des vollständigen Urteils an die Schuldnerin erfolgte am 28. August 2020 von Amts wegen.

Nach Erscheinen des Gläubigers am Arbeitsort am 13. August 2020 und 27. August 2020 machte der Geschäftsführer der Schuldnerin die Beschäftigung des Gläubigers von der Unterzeichnung eines Prozessbeschäftigungsvertrages abhängig. Dem kam der Gläubiger nach Rücksprache mit seinem Prozessbevollmächtigten nicht nach.

Mit Schreiben vom 2. September 2020 beantragt der Gläubiger,

gegen die Schuldnerin wegen der Nichtvornahme der arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung des Gläubigers als Produktionsleiter gemäß Ziffer 2. des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 17.07.2020, Aktenzeichen 1 Ca 1/20, ein Zwangsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu vollstrecken gegen die Schuldnerin.

Mit Schreiben vom 8. September 2020 forderte die Schuldnerin den Gläubiger auf, seine Tätigkeit ab 9. September 2020, 08:30 Uhr aufzunehmen. Als der Gläubiger zur Arbeitsaufnahme erschien, befragte ihn der Geschäftsführer der Schuldnerin zunächst danach, ob er einen negativen Coronatest hätte und bat um Anlegung eines Mund-Nasen-Schutzes und Einhaltung der Hygienevorgaben. Der Aufforderung kam der Gläubiger nach.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin übergab dem Gläubiger dann ein an alle Mitarbeiterinnen des Betriebes gerichtetes Schreiben vom 8. September 2020, in dem diese über die zwangsweise Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs des Gläubigers informierte. Die Schuldnerin setzte die Belegschaft davon in Kenntnis, dass Herrn B die Gesamtleitung der Produktion am Standort C ab sofort übergeben werde. Dieser sei insbesondere nicht nur gegenüber den in der Produktion beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt, sondern übe sein Weisungsrecht auch über Herrn D aus. Darüber hinaus teilte die Schuldnerin der Belegschaft in diesem Schreiben mit, dass der Gläubiger das Vertrauen der Geschäftsleitung nicht genieße, seine Weiterbeschäftigung erzwungen sei und Weisungen des Gläubigers ohne Bestätigung durch Herrn B als gegenstandslos zu betrachten sind. Wegen des genauen Inhaltes des Schreibens wird auf die Anlage ZV 4 Bezug genommen.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin teilte dem Gläubiger ferner mit, dass er keinen Zugriff auf den Server erhalte. Im Übrigen forderte die Schuldnerin den Gläubiger zur Statusfeststellung der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter, Anzahl der verfügbaren Mitarbeiter, Vorlage eines Konzepts zur Personalanpassung aufgrund der coronabedingten Auftragsrückgänge und -stornierungen auf. Nachdem der Gläubiger dies ablehnte, forderte der Geschäftsführer der Schuldnerin den Gläubiger auf, sich zu Herrn B zur Arbeitseinteilung zu begeben. Dieser ging mit dem Gläubiger auf den Holzplatz und übergab die Arbeitseinteilung wiederum dem Holzplatzmeister, Herrn E. Als dieser ihn aufforderte, den Kran zu führen lehnte der Gläubiger dies mit der Begründung ab, dass er weder eine Einweisung noch eine Unterweisung in den Kran besäße. Daraufhin teilte Herr E den Gläubiger zum Holzbinden ein. Dem kam der Gläubiger auch nach. Als die Tätigkeit bis 11:00 Uhr erledigt war, sollte der Gläubiger Reinigungsarbeiten mit einem Besen auf den Dämpfgruben bzw. dem Dämpfgrubenkeller nachkommen, was er auch tat. Im Anschluss daran wurde der Gläubiger erneut zum Einbinden von Holzstämmen durch Herrn E eingeteilt. Am Ende des Arbeitstages besprach der Gläubiger sich mit seinem Prozessbevollmächtigten, der dem Gläubiger empfahl, von der Arbeit fern zu bleiben, bis die Schuldnerin ihn entsprechend des erstinstanzlichen Urteils beschäftige.

Mit Schreiben vom 17. September 2020 sprach die Schuldnerin eine neue fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Diese ist Gegenstand des zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 1 Ca 151/20 geführten Rechtsstreits.

Der Gläubiger ist der Ansicht, die ihm am 9. September 2020 zugewiesenen Tätigkeiten entsprächen nicht denen eines Produktionsleiters, wie sie die Schuldnerin in dem dem Gläubiger erteilten Zwischenzeugnis am 31. Januar 2020 selbst attestierte. Die Schuldnerin lege ein schikanöses Verhalten an den Tag. Zurecht habe er es abgelehnt, Mitarbeiter zur Kündigung vorzuschlagen, da nach den Worten des Geschäftsführers "die Kosten für ihn durch Entlassung von Mitarbeitern eingespart werden müssen".

Die Schuldnerin beantragt,

den Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtvornahme einer unvertretbaren Handlung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Gläubiger habe schon die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht dargetan. Jedenfalls aber habe sich die Schuldnerin der Weiterbeschäftigung des Gläubigers nicht widersetzt. Bereits mit Schreiben vom 12. August 2020 sei dem Gläubiger ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zur rechtskräftigen Beendigung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil vom 17. Juli 2020 ergebenen Verpflichtung unterbreitet worden. Nachdem der Gläubiger dies nicht angenommen habe, sei er, wie aufgefordert, am Mittwoch, dem 9. September 2020 im Betrieb der Schuldnerin erschienen und die Schuldnerin habe ihm entsprechend der Verpflichtung aus dem erstinstanzlichen Urteil die Weiterbeschäftigung zu den dort genannten Bedingungen angeboten. Bereits am darauffolgenden Tag, dem 10. September 2020 sei der Gläubiger unentschuldigt nicht mehr im Betrieb der Schuldnerin erschienen.

Die Schuldnerin ist der Ansicht, ein Anspruch auf Zugriff auf den Server der Schuldnerin könne der Gläubiger aus dem Urteilstenor nicht ableiten. Auch impliziere die Tätigkeit als Produktionsleiter keinen Serverzugriff. Sie behauptet, die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen Arbeitsgeräte hätten dem Gläubiger uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Die Schuldnerin habe den Gläubiger bei Arbeitsbeginn mit der Statusfeststellung zur Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter, Anzahl der tatsächlich für die Erbringung der Arbeitsleistung verfügbaren Mitarbeiter, Personalanpassungsmaßnahmen an Kapazität und betrieblichen Bedarf, insbesondere vor dem Hintergrund der coronabedingten massiven Auftragsrückgänge und -stornierungen, aufgefordert. Sollte die Personalplanung des Gläubigers ergeben, dass der aktuelle Auftragsstand eine Personalreduzierung erforderlich mache, sollte der Schuldnerin Vorschläge zu möglichen Kandidaten unterbreiten. Nach Auffassung der Schuldnerin gehört Personalplanung unter Berücksichtigung vorhandener Aufträge und Material zu dem Tätigkeitsbereich eines Produktionsleiters. Nachdem der Gläubiger von Herrn B über die aktuellen betrieblichen Gegebenheiten in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er sich einen Überblick auf dem Holzplatz verschaffen sollen. Der Gläubiger sei mitnichten von der Schuldnerin angewiesen worden, lediglich Reinigungsarbeiten mit einem Besen auf der Dämpfgrube oder dem Dämpfgrubenkeller auszuüben. In der Vergangenheit sei der Gläubiger als Produktionsleiter auch regelmäßig auf dem Holzplatz tätig gewesen, insbesondere im Fall von Urlaub und Krankheit und verstärktem Arbeitsanfall. Am 9. September 2020 habe ein solcher Personalengpass bestanden, da der auf dem Holzplatz eingeteilte Mitarbeiter Herr F arbeitsunfähig erkrankt war. Die Schuldnerin meint, die dem Gläubiger angedienten Arbeiten seien von ihrem Direktionsrecht gedeckt gewesen. Der Gläubiger habe vorbehaltlos Vorbereitungsarbeiten für mögliche Personalreduzierung, Tätigkeiten am Kran und Tätigkeiten wie Holzbinden, Reinigungsarbeiten und Einbinden von Holzstämmen abgelehnt. Weder gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin noch gegenüber seinen Vorgesetzten habe er geäußert, dass es sich um nicht vertragsgerechte oder nicht vom Direktionsrecht umfasste Tätigkeiten handelte.

Wegen des weiteren Vorbringens im Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf die zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Zwangsgeldantrag des Gläubigers ist begründet.

Der Gläubiger besitzt den im Tenor bezeichneten vollstreckbaren Titel. Die Schuldnerin hat die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt. Sie ist daher gemäß § 888 Abs. 1 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung anzuhalten.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens im Sinne von § 750 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Soweit die Schuldnerin sich darauf beruft, die Zwangsvollstreckung sei schon aus formalen Gründen unzulässig, weil die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht dargetan seien, ist dies unzutreffend. Der Gläubiger hat sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen lassen, die dem Gericht vorliegt. Gemäß § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgt die Zustellung einer Urteilsabschrift von Amts wegen (§ 317 Abs. 1, §§ 166 - 190 ZPO). Die Zustellung des vollständigen Urteils erfolgte in Anwendung dieser Grundsätze bei der Schuldnerin am 28. August 2020, was durch das Empfangsbekenntnis der Schuldnervertreterin dokumentiert ist.

2. Der Titel ist auch hinreichend bestimmt.

Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für einen bestimmten Antrag in der Klageschrift. Bei der Prüfung, welche Verpflichtung durch einen Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, können nach dessen vollständiger Zustellung Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung des Titels herangezogen werden.

Bei der Titulierung des dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen während des Laufs eines Kündigungsschutzprozesses zustehenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht - wie hier - kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Erforderlich ist lediglich, dass die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG 27. Mai 2015, 5 AZR 88/14, Rn. 44, juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Titel hinreichend bestimmt. Der Gläubiger ist danach als Produktionsleiter weiterzubeschäftigen. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein anerkanntes Berufsbild, jedenfalls lässt sich dem Wortlaut aber entnehmen, dass der Gläubiger mit der Leitung der Produktion der Schuldnerin betraut werden sollte.

3. Es ist davon auszugehen, dass der Gläubiger jedenfalls am 9. September 2020 seiner Tätigkeit als Produktionsleiter nachgehen wollte. Die Schuldnerin hat dem Gläubiger die vertragsgemäße Beschäftigung nicht ermöglicht. Zutreffend weist die Schuldnerin zunächst noch darauf hin, dass das Weisungsrecht nach § 106 GewO sehr weitgehend ist. Im Rahmen des durch den Titel festgelegten "Berufsbildes" ist es der Arbeitgeberin grundsätzlich auch möglich, Konkretisierungen durch Ausübung ihres Weisungsrechtes nach § 106 GewO vorzunehmen. Durch die Bezeichnung einer bestimmten Tätigkeit im Urteilstenor soll dem Arbeitgeber in aller Regel auch nicht das ihm originär zustehende Weisungsrecht genommen oder eingeschränkt werden (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08, Rn. 19, juris). Das wiederum bedeutet, dass das Prozessgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären hat, ob die dem Gläubiger angediente Beschäftigung dem im Urteilstenor festgelegten "Berufsbild" entspricht.

In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin dem Gläubiger einen adäquaten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat. Dies ergibt sich bereits aus dem dem Gläubiger bei Arbeitsbeginn am 9. September 2020 ausgehändigten Schreiben vom 8. September 2020, in dem den Beschäftigten des Schuldnerbetriebes verdeutlicht wird, dass die Gesamtleitung der Produktion am Standort C nicht dem Gläubiger, sondern Herrn B übertragen ist. Das Schreiben verdeutlicht eindrucksvoll, dass der Gläubiger sämtlicher Weisungsbefugnisse enthoben wird, soweit diese von Herrn B nicht freigegeben werden. Das ist auch in Ansehung des der Schuldnerin zweifelsfrei gemäß § 106 GewO zustehenden Direktionsrechtes zur inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsleistung nicht mehr als vertragsgerecht anzusehen. Den Beschäftigten wird verbrieft mitgeteilt, dass dem Gläubiger das Vertrauen der Geschäftsleitung entzogen ist und seine Weiterbeschäftigung nur erzwungenermaßen erfolgt. Bereits unter dieser Prämisse ist der dem Gläubiger zur Meidung der Zwangsvollstreckung zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz nicht als vertragsgemäße Beschäftigung anzusehen. Seine Autorität als Produktionsleiter wird untergraben, er wird quasi in die zweite Reihe gestellt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung hat der Gläubiger aber die Leitung der Produktion zu verantworten, damit gehen von ihm zu treffende Entscheidungsprozesse einher, die die Schuldnerin ihm erkennbar auch nach außen dokumentiert abspricht. Hierzu passt es, dass die Schuldnerin dem Gläubiger den Zugang zum betrieblichen Server, einen ihm früher zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel verweigert, von ihm im Gegenzug aber ohne Detailkenntnisse zur Auftragssituation eine angepasste Personalanalyse bis hin zur Empfehlung zur Freisetzung von Beschäftigten verlangt, um ihm dann schließlich über den Holzmeister Holzbinde- und Reinigungsarbeiten zuzuteilen. Dass der Gläubiger in der Vergangenheit auch bei solchen Arbeiten mit Hand anlegte ist ohne Belang, da jedenfalls nicht originäre Aufgaben des Produktionsleiters.

4. Auch die mittlerweile von der Schuldnerin ausgesprochene weitere außerordentliche Kündigung beseitigt den titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch nicht.

5. Das Zwangsgeld wird in Höhe eines Bruttomonatsgehalt des Gläubigers festgesetzt, was der üblichen Bemessung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs entspricht.