AG Köln, Beschluss vom 29.07.2020 - 707 Gs 64/20
Fundstelle
openJur 2021, 6184
  • Rkr:
Tenor

Gemäß § 111 a StPO wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Dieser Beschluss bewirkt gleichzeitig die Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111 a Abs. 3 StPO).

Gründe

Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, dass er am 27.06.2020 um 04:35 Uhr in Köln unter erheblicher Alkoholeinwirkung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat.

Die Blutalkoholkonzentration betrug um 05:37 Uhr 2,1 o/oo.

Damit bestand absolute Fahruntauglichkeit.

Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 StGB entzogen werden wird.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins sind erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§§ 111 a, 98 Abs. 2 StPO).

Köln, 29.07.2020

Amtsgericht

Richterin am Amtsgericht

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