Gemäß § 111 a StPO wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Dieser Beschluss bewirkt gleichzeitig die Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111 a Abs. 3 StPO).
Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, dass er am 27.06.2020 um 04:35 Uhr in Köln unter erheblicher Alkoholeinwirkung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat.
Die Blutalkoholkonzentration betrug um 05:37 Uhr 2,1 o/oo.
Damit bestand absolute Fahruntauglichkeit.
Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 StGB entzogen werden wird.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins sind erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§§ 111 a, 98 Abs. 2 StPO).
Köln, 29.07.2020
Amtsgericht
Richterin am Amtsgericht