Der nach § 142 Abs. 1 ZPO vom Gericht verpflichtete Dritte ist nach § 23 JVEG wie ein Zeuge zu entschädigen. Damit kann er lediglich Erstattung der in §§ 19 ff. JVEG genannten Aufwendungen verlangen. Einen Anspruch auf Festsetzung der durch einen als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt gegen die unterliegende Partei hat er dagegen nicht.
Die Beschwerde des Beteiligten A gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24.5.2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem es das Landgericht abgelehnt hat, festzustellen, dass die Klägerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, ist nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Sie war gemäß § 4 Abs. 7 JVEG durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Die Beschwerde kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die beantragte Kostenfeststellung im Ergebnis zu Recht versagt.
So hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Beteiligte nicht Prozessbeteiligter geworden ist und deshalb die Normen, die eine Kostenerstattungspflicht zwischen den Prozessbeteiligten regeln, von vornherein keine Anwendung finden können.
Da Beteiligte war vom Landgericht aufgefordert worden, gemäß § 142 Abs. 1 ZPO bestimmte Unterlagen und elektronische Medien vorzulegen. Er ist damit Dritter im Sinne der Vorschrift und es kommt allein ein Erstattungsanspruch nach § 23 Abs. 2 JVEG in Betracht, da der Beteiligte wie ein Zeuge zu entschädigen ist (Zöller/Greger ZPO, 33. Auflage, §142 Rn 18).
§ 23 Abs. 2 JVEG verweist für die ersatzfähigen Aufwendungen auf §§ 19 ff. JVEG, wonach der Dritte bzw. Zeuge Ersatz der dort genannten Kosten verlangen kann (Fahrtkosten nach § 5 JVEG, Aufwandsentschädigung nach § 6 JVEG, Ersatz für sonstige Aufwendungen nach § 7 JVEG etc.).
Der Zeugen - und damit auch der Dritte - hat indes grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren, die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsbeistandes entstanden sind (Zöller/Greger ZPO, § 378 Rn 12; Stein-Jonas/Berger ZPO, 23. Auflage, vor § 373 Rn 38).
Es mag dahinstehen, ob dem Beteiligten Entschädigungsansprüche nach §§ 19 ff. JVEG entstanden sind, denn er macht ausweislich seines Antrags aus dem Schriftsatz vom 20.3.2018 (Bl. 1990 ff. d.A.) ausschließlich die nach der RVG berechneten Gebühren seines Bevollmächtigten geltend. Diese stehen ihm indes nicht zu.
Auch die in diesem Zusammenhang genannten Entscheidung des BVerfG vom 8.10.1974 - 2 BvR 747/73 (= BVerfGE 38, 105) führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort spricht das BVerfG lediglich aus, dass ein Zeuge berechtigt ist, einen Rechtsanwalt seiner Wahl als Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Hieraus ergibt sich indes nicht, dass sich daraus auch ein Kostenerstattungsanspruch gegen die im Prozess letztlich unterliegende Partei ergibt. Entstehende Kosten trägt vielmehr der Zeuge selbst, weil er den Rechtsbeistand ausschließlich im eigenem Interesse heranzieht (BVerfGE a.a.O., juris Rn 24).
Eine Kostenentscheidung ist nach § 4 Abs. 8 JVEG entbehrlich.