VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2021 - 3 S 4271/20
Fundstelle
openJur 2021, 5377
  • Rkr:

Der Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung auf Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG setzt nicht voraus, dass bereits ein Vollstreckungsauftrag (§ 5 LVwVG) an das Vollstreckungsorgan übermittelt wurde. Es ist vielmehr ausreichend, dass dem Verwaltungsgericht im Rahmen des Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung ein noch zu erteilender Vollstreckungsauftrag vorgelegt wird, der Gegenstand und Umfang der Vollstreckung, den Verpflichteten sowie die Reichweite der Ermächtigung des Vollstreckungsbeamten hinreichend bezeichnet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2020 - 5 K 4622/20 - geändert.

Der Antragsteller wird ermächtigt, bis zum 30. April 2021 die Wohnung des Antragsgegners einschließlich aller Nebenräume nach Maßgabe des Vollstreckungsauftrags vom 24. September 2020 zum Zwecke der Sicherstellung aller ausländischen Identitätsdokumente, insbesondere Reisepässe und ID-Karten, zu durchsuchen.

Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

Die Beschwerde ist statthaft (vgl. zum nicht einschlägigen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - VBlBW 2005, 386 und Beschluss vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - VBlBW 2000, 204) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die beantragte Durchsuchungsanordnung abgelehnt.

1. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung aller ausländischen Identitätsdokumente des Antragsgegners in dessen Wohnräumen. Die Durchführung der Durchsuchung soll nach dem Willen des Regierungspräsidiums nicht durch eigene Vollstreckungsbeamte, sondern durch Inanspruchnahme des Polizeivollzugsdiensts erfolgen (vgl. § 4 Abs. 3 LVwVG i.V.m. § 4 ff. LVwVfG und § 105 Abs. 5 PolG). Als um Amts- oder Vollstreckungshilfe ersuchende Vollstreckungsbehörde bleibt das Regierungspräsidium Herrin des Vollstreckungsverfahrens und damit berechtigt, die richterliche Durchsuchungsanordnung für sich selbst zu beantragen. Die Zulässigkeit der Maßnahme Durchsuchung (und ggf. Wegnahme aufgefundener Gegenstände) richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht (§ 4 Abs. 3 Satz 2 LVwVG i.V.m. § 7 Abs. 1 LVwVfG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - a.a.O. und Beschluss vom 16.06.1999 - 4 S 861/99 - NJW 1999, 3506).

Rechtsgrundlage für die beantragte Durchsuchungsanordnung ist § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 15 AsylG: Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann der Vollstreckungsbeamte Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges persönliches Besitztum gegen den Willen des Vollstreckungsschuldners nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen. Allerdings darf es der Vollstreckungsbehörde nur dann ermöglicht werden, in den geschützten räumlich-gegenständlichen Bereich des Vollstreckungsschuldners einzudringen, wenn die Durchsuchungsanordnung einer rechtmäßigen Vollstreckung dienen soll. Das Gericht hat den Antrag der Vollstreckungsbehörde daher zunächst dahingehend zu kontrollieren, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG) und die für die im Zuge der Durchsuchung beabsichtigten Zwangsmittel geltenden besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Zu prüfen ist auch, ob der Zweck der Vollstreckung noch nicht erreicht, aber durch die Anwendung von Vollstreckungsmitteln erreichbar ist (vgl. § 11 LVwVG). Weiterhin muss die Durchsuchungsanordnung geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG) und ein Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsbeamten vorliegen, welcher den Anforderungen des § 5 Satz 1 LVwVG entspricht (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2009 - 11 S 1013/09 - DVBl 2009, 853; Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - VBlBW 2005, 386 und Beschluss vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - a.a.O.).

2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG) sind erfüllt. Mit Verfügung vom 24.09.2020 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsgegner aufgegeben, alle in seinem Besitz befindlichen ausländischen Identitätsdokumente, insbesondere Reisepass und ID-Karte, herauszugeben. Diese Verfügung ist ausweislich der in der Behördenakte vorhandenen Postzustellungsurkunde dem Antragsgegner am 29.09.2020 förmlich zugestellt worden. Mit dieser Bekanntgabe wurde der auf Grundlage von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 bis 6 AsylG ergangene Bescheid gemäß § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, da die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs entfällt (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG).

b) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des angewendeten Zwangsmittels liegen vor. Diese müssen neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein, denn die Durchsuchung dient der Durchsetzung eines im Verwaltungsvollstreckungsrecht vorgesehenen Zwangsmittels, das als solches rechtmäßig anzuwenden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2009 - 11 S 1013/09 - a.a.O. und Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - a.a.O.).

aa) Vorliegend sollen mit der Durchsuchung Gegenstände aufgefunden werden, die der Antragsgegner entgegen der aus Ziffer 1 der Verfügung vom 24.09.2020 folgenden Verpflichtung nicht an die Ausländerbehörde aushändigt hat. Die Herausgabeverpflichtung soll deshalb im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (§ 28 LVwVG) vollstreckt werden. Dieses Zwangsmittel ist dem Antragsgegner in Ziffer 2 der Verfügung vom 24.09.2020 angedroht worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LVwVG). Ebenso hat das Regierungspräsidium dem Antragsgegner entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zur Übergabe gesetzt (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2009 - 11 S 1013/09 - a.a.O. und Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - a.a.O.).

bb) Der Zweck der Vollstreckung wurde noch nicht erreicht, ist aber durch die Anwendung von Vollstreckungsmitteln noch erreichbar (vgl. § 11 LVwVG).

Zwar reicht es für eine Durchsuchungsanordnung nicht aus, dass die Behörde auf Grund ihrer Erfahrung davon ausgeht, dass der abgelehnte Asylbewerber in seiner Wohnung über Nachweise verfügt, die seine Staatsangehörigkeit oder Identität belegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2009 - 11 S 1013/09 - DVBl 2009, 853 m.w.N.). Hier stützt sich der Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung indes nicht lediglich auf einen derartigen generellen Verdacht. Vielmehr besteht aufgrund der Angaben des Antragsgegners der konkret begründete Verdacht, dass sich jedenfalls ein Reisepass und eine ID-Karte in den von ihm genutzten Räumen auffinden lassen. Denn der Antragsgegner hat im Asylverfahren angegeben, er habe seinen Reisepass und seine ID-Karte einem Schleuser übergeben müssen und diesen dafür bezahlt, dass er die Dokumente nach Deutschland nachschicke. Am 15.05.2019 hat er gegenüber der Ausländerbehörde Fotografien beider Dokumente vorgelegt und angegeben, dass ihm diese Fotografien von seiner in Pakistan lebenden Mutter geschickt worden seien. Es besteht daher der konkrete Verdacht, dass der Antragsteller seine Personaldokumente im Original inzwischen erhalten hat und in seinen Wohn- und Aufenthaltsräumen verwahrt.

cc) Die Durchsuchungsanordnung ist geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel kommt die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht. Dieses Zwangsmittel wäre jedoch wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners nicht ebenso tauglich. Im Hinblick auf die ansonsten in naher Zeit nicht durchsetzbare Ausreisepflicht des Antragsgegners ist die Durchsuchungsanordnung auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Insbesondere muss sich das Regierungspräsidium nicht darauf verweisen lassen, für den Antragsgegner mit dessen Mitwirkung bei der pakistanischen Botschaft Heimreisepapiere zu beantragen, weil dies mit einer erheblichen Verzögerung der Abschiebung verbunden wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - VBlBW 2000, 204). Zwar hat der Antragsgegner das Betreten seiner Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung und der Sicherstellung der vorzulegenden Dokumente bisher nicht verweigert. Es kann dem Antragsteller jedoch nicht verwehrt werden, bereits im Vorfeld eines solchen Versuchs eine richterliche Anordnung zu erwirken (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 01.03.2012 - Au 7 V 12.271 - juris Rn. 27).

dd) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss setzt der Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nicht voraus, dass bereits ein Vollstreckungsauftrag an das Vollstreckungsorgan übermittelt wurde. Es ist vielmehr ausreichend, dass dem Verwaltungsgericht - wie hier - im Rahmen des Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung ein (noch zu übermittelnder) Vollstreckungsauftrag vorgelegt wird.

(1) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Räumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 16.06.2015 - 2 BvR 2718/19 u.a. - BVerfGE 245; vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142; vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 - BVerfGE 96, 27 und 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80 - BVerfGE 59, 95). Dem Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich den Richtern vorbehält. Der präventive Richtervorbehalt, der der verstärkten Sicherung des Grundrechts des Art. 13 Abs. 1 GG dient, zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16.06.2015 - 2 BvR 2718/19 u.a. - BVerfGE 245; Beschluss des Zweiten Senats vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142; Beschluss des Ersten Senats vom 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84 - BVerfGE 76, 83; Beschluss des Ersten Senats vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 und Urteil des Ersten Senats vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 - BVerfGE 20, 162). Wird die Durchsuchung - meist ohne vorherige Anhörung des Betroffenen - angeordnet, so soll die Einschaltung der Richter auch dafür sorgen, dass die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142). Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus, die keine bloße Formsache ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16.06.2015 - 2 BvR 2718/19 u.a. - BVerfGE 245 und Beschluss des Ersten Senats vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346). Der Durchsuchungsbeschluss dient mit seinem Inhalt dazu, die Durchführung der Maßnahme durch die Vollziehungsbeamten messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 und vom 26.05.1976 - 2 BvR 294/76 - BVerfGE 42, 212; Urteil des Ersten Senats vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 - BVerfGE 20, 162). Dies versetzt zugleich Betroffene in den Stand, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen entgegenzutreten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 und vom 26.05.1976 - 2 BvR 294/76 - BVerfGE 42, 212).

(2) Für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Gebote folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht sicherzustellen hat, dass der Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG angemessen begrenzt wird. Dafür muss das Gericht bei Erlass der Durchsuchungsanordnung anhand des Vollstreckungsauftrags gemäß § 5 Satz 1 LVwVG bzw. des Vollstreckungsersuchens an den Polizeivollzugsdienst ersehen können, in welchem Umfang der zu vollstreckende Verwaltungsakt Grundlage der begehrten Vollstreckungsmaßnahme ist und in welchem Umfang danach der Vollstreckungsbeamte oder die ersuchte Behörde zu Vollstreckungshandlungen ermächtigt werden soll. Nur so ist es in der Lage, dem Betroffenen umfassend den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG vorgesehenen vorbeugenden Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - a.a.O.).

Inhaltlich erfordert der Vollstreckungsauftrag bzw. das Vollstreckungsersuchen, dass Gegenstand und Umfang der Vollstreckung, der Verpflichtete sowie die Reichweite der Ermächtigung des Vollstreckungsbeamten hinreichend bezeichnet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - a.a.O., 16.06.1999 - 4 S 861/99 - a.a.O. und vom 30.05.1985 - 10 S 802/85 - Justiz 1986, 109); einer namentlichen Bezeichnung des Vollstreckungsbeamten bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn Vollstreckungsbeamte i.S.d. § 5 LVwVG ohne namentliche Nennung ermächtigt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.1999 - 4 S 861/99 - a.a.O.). Diese Anforderungen an den Inhalt leiten sich aus dem Zweck des § 5 Satz 1 LVwVG ab, dem Schutz des Vollstreckungsschuldners zu dienen. Dementsprechend ist der Vollstreckungsauftrag auf Verlangen des Vollstreckungsschuldners vom Vollstreckungsbeamten jederzeit vorzuzeigen (§ 5 Satz 2 LVwVG).

(3) Die Wahrnehmung der richterlichen Aufgabe, die Voraussetzungen der beantragten Durchsuchung im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 GG zu prüfen, setzt indes nicht voraus, dass ein Vollstreckungsauftrag bzw. ein Vollstreckungsersuchen bereits an das Vollstreckungsorgan weitergeleitet wurde. Der Besitz des Schriftstückes, das den Vollstreckungsauftrag bzw. das Vollstreckungsersuchen enthält, legitimiert lediglich den Vollstreckungsbeamten gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.1999 - 4 S 861/99 - a.a.O.). Vollstreckungsauftrag bzw. Vollstreckungsersuchen sind interne Maßnahmen und keine Vollstreckungshandlungen und bilden einzig Grundlage und Ermächtigung für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Seeger, Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg, 1974, § 5 Rn. 1).

Rechtliche Grundlage der konkreten Durchsuchung ist vielmehr die richterliche Durchsuchungsanordnung, die - wie ausgeführt - nach eingehender inhaltlicher Prüfung Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung benennen muss. Um das Verwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, diese Prüfung vorzunehmen und einen rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss zu erlassen, muss der Vollstreckungsgläubiger dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung einen Vollstreckungsauftrag bzw. ein Vollstreckungsersuchen beifügen, den bzw. das er nach Erlass des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses an die Vollstreckungsbeamten übermitteln möchte. Dessen Vorlage versetzt das Verwaltungsgericht in die Lage, die gebotene Prüfung vorzunehmen. Im Falle des Erlasses einer Durchsuchungsanordnung wird sich das Verwaltungsgericht im Allgemeinen darauf verlassen können, dass der Vollstreckungsauftrag bzw. das Vollstreckungsersuchen in unveränderter Form beibehalten und zum Zweck der Durchführung der konkreten Maßnahme weitergeleitet wird; dies kann das Verwaltungsgericht mittels Bezugnahme im Tenor nochmals sicherstellen. Im Hinblick auf die eigenverantwortliche Prüfung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht dagegen nicht ausreichend ist das Erstellen eines Vollstreckungsauftrags oder eines Vollstreckungsersuchens erst nach Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - a.a.O.).

(4) Unter Zugrundelegung dessen ist der Voraussetzung eines dem Verwaltungsgericht vorliegenden Vollstreckungsauftrags bzw. Vollstreckungsersuchens vorliegend genüge getan. Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe hat seinem Antrag auf Erlass eines verwaltungsgerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses einen auf den 24.09.2020 datierten Vollstreckungsauftrag an das Polizeirevier Wiesloch vorgelegt, der Gegenstand und Umfang der Vollstreckung, den Verpflichtete sowie die Reichweite der Ermächtigung des Vollstreckungsbeamten hinreichend bezeichnet.

c) Die Durchsuchungsanordnung ist im gebotenen Umfang zu befristen. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist nämlich davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag. Ein Durchsuchungsbeschluss verliert spätestens dann seine rechtfertigende Kraft (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44). Der Senat hält vorliegend die aus dem Tenor ersichtliche Befristung für ausreichend.

3. Der Antragsteller ist im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die gerichtliche Ermächtigung zur Durchsuchung vor Beginn der Durchsuchung wirksam wird. Da anderenfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet würde, ist es zulässig, die Vollstreckungsgläubigerin zu beauftragen, im Wege der in § 14 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Amtshilfe der Behörden gegenüber Gerichten, den vorliegenden Beschluss durch Übergabe an die Vollstreckungsschuldner zuzustellen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 - juris; VG Augsburg, Beschluss vom 28.01.2011 - Au 5 V 11.131 - juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 - juris).

4. Da keine Gerichtskosten anfallen (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG] ist vorliegend nicht einschlägig) und keine anwaltliche Vertretung vorliegt, bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch einer Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).