OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2020 - 7 U 131/19
Fundstelle
openJur 2021, 5334
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivil- kammer des Landgerichts Wuppertal vom 14.06.2019 - 3 0 217/18 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den am 03.05.2018 gelöschten Videobeitrag (Video wie auf der Plattform A... unter B... aufrufbar ohne Vortext) des Klägers wieder freizuschalten:

"Mal etwas zum lachen und unsere Probleme zu Lösen ... Wir brauchen mehr Affen".

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 % zu tragen.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung verschiedene Ansprüche weiter, die sich auf eine am 03.05.2018 vorgenommene vorübergehende Sperrung seines Profils auf C... beziehen. Der Kläger hatte ein - bei A... seit Jahren veröffentlichtes -Video gepostet, das nach den Feststellungen des Landgerichts "eine Gruppe von Soldaten oder Rebellen in Afrika in einem Feldlager zeigt, von denen einer aus Spaß einem Schimpansen ein Sturmgewehr in die Hand drückt. Dieses ist geladen und entsichert. Der Affe beginnt daraufhin - die Männer nachahmend - um sich zu schießen." Die bewaffneten Rebellen suchen das Weite und bringen sich in Sicherheit. Der Affe posiert anschließend in dem Camp mit dem Sturmgewehr über dem Kopf in Siegerpose. Zu dem Video gab der Kläger folgenden Kommentar ab:

"Mal etwas zum Lachen und unsere Probleme zu lösen ... Wir brauchen mehr Affen."

Während der Sperre durch die Beklagte konnte der Kläger auf seinen Account zugreifen, aber nichts posten, nichts kommentieren und den Messenger nicht nutzen. Er befand sich im sog. "Read only-Modus".

Das Landgericht, auf dessen Feststellung gem. § 540 Abs. 1 ZPO auch wegen der konkreten Anträge Bezug genommen wird, hat die Klage insgesamt für zulässig, aber nicht begründet gehalten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zwischen den Parteien bestehe ein Vertrag sui generis, auf den deutsches Recht Anwendung finde. Nach den in den Nutzungsbedingungen enthaltenen Gemeinschaftsstandards sei die Beklagte berechtigt, einzelne Beiträge zu löschen und Profile, deren Inhalte gegen die aufgestellten Richtlinien verstoßen, zu sperren. Dies gelte insbesondere für sog. "Hassbotschaften", d.h. Inhalte, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationale Herkunft usw. direkt angreifen.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Post des Klägers um eine solche Hassbotschaft gehandelt habe. Aus dem Kommentar des Klägers sei zu entnehmen, dass er Gewalt gegen dunkelhäutige Menschen gutheiße und sogar dazu auf- rufe, indem er meine, dass dadurch Probleme gelöst werden. Ihm könne nicht darin gefolgt werden, dass es sich um einen Witz handele. Selbst wenn er meine, man könne nicht ernsthaft glauben, dass er die Bewaffnung von Schimpansen wolle, so würden die Schimpansen nur seine wahre Auffassung verschleiern, nämlich, dass er Gewalt gegen dunkelhäutige Menschen befürworte, weil er darin die Lösung unserer Probleme, gemeint sei "wohl die Flüchtlingsproblematik", sehe. Der Beitrag des Klägers überschreite die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung, weil er eine direkte Diffamierung aller farbigen Menschen darstelle, indem er sie als "Problem" darstelle, das mit Gewalt beseitigt werden müsse. Die Meinungsfreiheit des Klägers sei angesichts der nur zeitlich begrenzten Sperrung trotz der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten nicht unangemessen eingeschränkt, denn es sei ihm nicht verwehrt, seine Meinung in angemessener Form zu äußern.

Die rechtlichen Grundlagen zur Löschung des Posts des Klägers stellten allgemeine Geschäftsbedingungen dar und seien nicht nach § 305 ff. BGB unwirksam. Sie seien wirk- sam einbezogen worden. In den "Gemeinschaftsstandards" sei unter Ziffer 12 klar aus- geführt, welche Inhalte untersagt seien. Auch für einen juristischen Laien sei eindeutig zu erkennen, was er dürfe und was er nicht dürfe. Gerade in Bezug auf die "Hassrede" sei für den Nutzer deutlich erkennbar, was noch erlaubt sei und was sanktioniert werde. Die Bestimmung enthalte auch keine unangemessene Benachteiligung für die Nutzer des sozialen Netzwerks. Auch die Meinungsfreiheit führe im Rahmen einer Abwägung der Interessen beider Vertragspartner nicht zur Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers. Da die Beklagte zur Sperrung berechtigt gewesen sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass der gelöschte Beitrag wieder freigeschaltet werde, keinen Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Sperrung des gelöschten Beitrages wie auch keinen Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, bei seinem Beitrag seien die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung überschritten worden, weil der Beitrag eine direkte Diffamierung aller farbigen Menschen darstelle. Dies sei nicht der Fall. Der Kläger habe keine bestimmte Aussage treffen wollen. Es habe sich um einen unpolitischen Scherz ohne weitere Hintergründe gehandelt. Wollte man einen tieferen Sinn in der Aussage des Textes im Kontext des Videos finden, läge es näher, dass ein Aussprechen gegen Rebellen und deren Handeln gegeben sei. Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Neufassung der Gemeinschaftsstandards der Beklagten mit deutschem Recht vereinbart sei und im vorliegenden Fall Anwendung fände. Diesem Rechtsfehler folgend habe das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob die alte oder die neue Fassung der Standards auf den Fall anwendbar sei. Bei richtiger Subsumtion komme ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards nicht einmal dann in Betracht, wenn sie anwendbar wären. Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob der angenommene Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards die Beklagte berechtigt habe, den Kläger 30 Tage von der Nutzung der Plattform auszuschließen. Das Landgericht habe zudem die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche nicht geprüft. Das Landgericht habe die marktbeherrschende Stellung der Beklagten ignoriert.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass aufgrund der Bedeutung der Plattform C... für die Meinungsfreiheit in Deutschland und der Sperrpraxis der Beklagten vor dem Hintergrund des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes die Revision zuzulassen sei.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17.06.2019 - 3 0 270/18 abzuändern und

2. festzustellen, dass die am 03.05.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers D... auf C... rechtswidrig war,

3. der Beklagten aufzugeben, den am 03.05.2018 gelöschten Videobeitrag des Klä- gers wieder freizuschalten:

"Mal etwas zum Lachen und unsere Probleme zu lösen ... Wir brauchen mehr Affen: (Video wie aufrufbar auf der Plattform A... unter B... ohne Vortext)

4. a)

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziffer 3. genannten Textes auf C... erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.

4. b)

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen, den Kläger für das Ein- stellen des Videos, das unter B... erreich- bar ist, zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 zu zahlen.

6. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten

a) für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 597,74 € und

b) für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € und

c) für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 € durch die Zahlung an die Kanzlei E... freizustellen.

7. die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten stellten eine hinreichende rechtliche Grundlage zur Löschung des Posts dar. Sie verstießen nicht gegen das Transparenzgebot. Dem Nutzer würden in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards das Verbot der Hassrede verständlich aufgezeigt und mögliche Folgen von Verstößen erläutert. Die Bedingungen enthielten keine unangemessene Benachteiligung für die Nutzer. Es sei darin keine missbräuchliche Durchsetzung eigener Interessen auf Kosten der Nutzer des F...-Dienstes zu sehen. Die am 19.04.2018 in Kraft getretenen, aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards seien nicht gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 308 Abs. 5 BGB unwirksam. Der Kläger sei über die Änderungen zum 19.04.2018 informiert worden. Der Kläger habe am 04.05.2018 ausdrücklich seine Zustimmung zu den geänderten Nutzungsbedingungen von April 2018 erklärt. Aus diesem Grunde seien weder § 308 Nr. 5 BGB noch die Richtlinie EG 93/13/EWG anwendbar, die allein einseitige Änderungen beträfen, wohingegen ihnen einvernehmliche Vertragsänderungen gerade nicht unterfielen. Die Gemeinschaftsstandards seien bezüglich der Hassrede hinreichend bestimmt und transparent und würden den Maßgaben des § 307 BGB genügen. Hier habe der Post des Klägers gegen diese Gemeinschaftsstandards verstoßen. Die Beklagte meint, der Inhalt der Aussage dürfe nicht auf der Grundlage einer detaillierten und reflektierten Lektüre, sondern müsse aus Sicht eines flüchtigen Durchschnittslesers beurteilt werden. Danach habe der Kläger den im Video von einem Schimpansen vorgenommenen Angriff mit einer Schusswaffe gegen Menschen mit dunkler Hautfarbe als angemessene Maßnahme, um "unsere Probleme zu lösen ..." bezeichnet. Besonders deutlich werde der Aufruf, weil der Kläger fordere: "Wir brauchen mehr Affen." Da in dem Video ein Affe den von dem Kläger geforderten Schusswaffengebrauch als "Problemlösung" ausführe, sei seine Forderung nach "mehr Affen" aus seiner Sicht nur konsequent: Er fordere mehr Waffenträger und -einsätze gegen Menschen mit dunkler Hautfarbe. Der Kläger unterstelle mit seinem Beitrag allen Menschen mit dunkler Hautfarbe eine derart ausgeprägte Minderwertigkeit, dass seiner Ansicht nach nicht nur deren Ausschluss aus der Gesellschaft, sondern vielmehr deren Verletzung bzw. Tötung mittels Schusswaffengebrauch angemessen sei. Dieses Verständnis sei alternativlos. Anders als der Kläger meine, sei seine Äußerung auch nicht als Witz zu verstehen. Die Formulierung "wir brauchen mehr Affen" sei nicht so zu verstehen, dass tatsächlich mehr Affen gebraucht würden, sondern dass von Schusswaffen gegen Menschen mit dunkler Hautfarbe Gebrauch gemacht werden solle. Zudem könne eine Verletzung von Gemeinschaftsstandards nicht nur bei eindeutigen Aussagen, sondern auch bei mehrdeutigen Aussagen angenommen werden, da bereits eine von mehreren möglichen Interpretationen das Recht zur Entfernung von Inhalten begründe. Hier habe sich der Kläger nicht eindeutig gewaltlos geäußert. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, der Verrohung der Sitten durch Hassreden entgegenzuwirken. Dabei seien bei der Angemessenheit der Interessenabwägung auch ihre Rechte zu berücksichtigen. Die Beklagte hält den Berufungsantrag zu 2 (Feststellungsantrag) für unzulässig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei dem Zivilprozess fremd. Der Schadensersatzantrag zu 5 sei ebenfalls unzulässig, da er nicht hinreichend konkret begründet worden sei. Abweichend von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO habe der Kläger den Grund für den Anspruch nicht hinreichend genau angegeben.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

1.

Die deutschen Gerichte sind für die Beurteilung dieser Frage zuständig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die im Berufungsverfahren zu prüfen ist, weil § 513 Abs. 2 ZPO die internationale Zuständigkeit nicht betrifft, besteht nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 (EUGVVO). Es kann dabei dahinstehen, ob mit der Klage vertragliche Erfüllungsansprüche oder Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten am Wohnsitz des Klägers, also in Deutschland zu erfüllen, Art. 7 Nr. 1 lit. a) EUGVVO. Die EUGVVO ist anwendbar, weil die Beklagte ihren Sitz in Irland, also in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat. Wären Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu prüfen, würde sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 7 Nr. 2 EUGVVO ergeben.

2.

Der Antrag des Klägers zu Ziff. 1 ist unselbständig, da er damit lediglich die Abänderung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Er bedarf keiner gesonderten Entscheidung, sondern ist im Zusammenhang mit den Folgeanträge zu beurteilen.

Die Berufung ist hinsichtlich des Antrags des Kläger zu Ziff 2., mit dem er beantragt fest- zustellen, dass die am 03.05.2018 vorgenommene Sperrung seines Profils rechtswidrig war, unbegründet. Die Berufung ist unbegründet, weil der Klageantrag zu 2 auf Feststellung, dass die Sperrung rechtswidrig war, unzulässig ist (vgl. OLG München, Urteil vom 12.05.2020 - 18 U 3365/19; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2020 - 29 U 06/20; OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2020 - I-4 U 113/19; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 4039/19; a.A. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19).

Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nicht- Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Hier geht es nicht um ein gegenwärtiges, sondern um ein vergangenes Rechtsverhältnis, da die Sperrung des Klägerprofils nicht mehr andauert. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen ist für das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO erforderlich, das sich aus der vergangenen Sperrung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben (BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15 abgedr. in NJW-RR 2016, 1404; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 3 a). Ob dies hier der Fall ist, kann dahinstehen. Denn soweit der Kläger geltend macht, dass aus der vergangenen Sperrung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft absehbar sind, weil die vergangene Sperrung des Klägers weiter in seinem aktuellen Datensatz gespeichert wäre, steht einem Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Der Kläger könnte und müsste vorrangig eine Leistungsklage auf Löschung des entsprechenden Datensatzes erheben.

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage wie im öffentlichen Recht ist im Zivilprozess nicht vorgesehen.

Auch eine Zwischenfeststellungsklage zu den Leistungsanträgen nach § 256 Abs. 2 ZPO, die kein Feststellungsinteresse verlangt, ist dem Kläger nicht eröffnet (OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 4039/19; a.A. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19). Mit der Zwischenfeststellungsklage können bloße Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses regelmäßig nicht durchgesetzt werden; dieses gilt nach der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich für die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, Urteil vom 01.07.2017 - I ZR 152/13, Rn. 33; BGH, Urteil vom 03.05.1977 - IV ZR 36/74, Rn. 32 ff. zum Ehrenschutz), von der der Kläger hier ausgeht.

Erforderlich für eine Zwischenfeststellungsklage ist vielmehr das Bestehen eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses (BGH aaO). Ein Antrag auf Zwischenfeststellung hat zur Voraussetzung, dass die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 01.07.2017 - I ZR 152/13; BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05). Daran fehlt es hier. Die Berechtigung der Beklagten zur Sperrung des Klägers ist keine notwendig zu beantwortende Vorfrage für die mit dem Leistungsantrag zu 3. bekämpfte Löschung oder für die anderen Anträge. Die Frage nach der Rechtswidrigkeit der Sperre hat für die Frage nach der Berechtigung der Löschung keine Bedeutung. Die anderen Anträge werden unabhängig von der Frage der Sperre abgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Antrags zu 3 begründet.

a.

Der Antrag zu 3 ist zulässig. Er ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass das Video dem Gericht nicht wie erstinstanzlich vorgetragen als Anlage K 20 vorgelegen hat und auch die von dem Kläger auf der Plattform A... genannte Bezeichnung des Videos fehlerhaft war. Es besteht Einigkeit, dass das von dem Kläger gepostete Video mit dem während der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Video (ohne Vortext) identisch und auf der Plattform A... unter B... erreichbar ist.

b.

Der Antrag zu 3 ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Videos gemeinsam mit dem darunter stehenden Kommentar des Klägers zu.

aa.

Zwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis. Dass die Beklagte mit Rechtsbindungswillen handelt, ergibt sich bereits aus dem umfassenden Regelwerk, das sie für die Benutzung aufgestellt hat.

Die Rechtsnatur dieses Vertragsverhältnisses ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. In Betracht kommen ein Dienstvertrag, ein Vertrag sui generis oder ein gemischter Vertrag (vgl. OLG München, NJW 2018, 3119; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018 - 4 W 63/18; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 4039/19). Letztlich kann die Frage nach der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses der Parteien aber dahinstehen, da sie für die Beurteilung der hier anstehenden Fragen nicht entscheidend ist.

bb.

Das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt deutschem Recht. Dies ergibt sich aus den Sonderbedingungen der Beklagten für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland.

cc.

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers zu 3. kommt sowohl ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag in Betracht als auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch auf Naturalrestitution gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Aus dem Vertragsverhältnis ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Kommunikation mit anderen Nutzern des Netzwerkes zu ermöglichen. Für einen Erfüllungsanspruch und gegen einen Schadenersatzanspruch spricht nach Auffassung des Senats, dass mit dem Antrag zu 3. von der Beklagten die originär versprochene Leistung, nämlich die Nutzung des Netzwerkes durch Posten von Meinungsäußerungen verlangt wird (ähnlich Beurskens, NJW 2018, 3418, 3420; a.A. OLG München, Urteil vom 18.02.2020 - 18 U 3465/19).

Letztlich kann auch diese Frage hier dahinstehen, da der Anspruch des Klägers sowohl als Erfüllungsanspruch als auch als Schadensersatzanspruch begründet wäre.

dd.

Die Beklagte hat ihre vertragliche Leistungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt.

aaa.

Eine Verletzung der vertraglichen Leistungspflicht liegt allerdings nicht schon deshalb vor, weil es der Beklagten gemäß § 307 Abs.1 Nr. 1 BGB untersagt wäre, Regelungen zur "Hassrede", auf die die Beklagte die Löschung stützt und die sich in den Formulierungen an die Definition der Volksverhetzung in § 130 StGB anlehnt, in den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards in der seit 19.04.2018 geltenden Fassung ("Nutzungs hubedingungen 2018") vorzuhalten. Die von der Beklagten versprochenen vertraglichen Leistungen und die Pflichten der Nutzer hat die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen in der seit 19.04.2018 geltenden Fassung umschrieben und in den sogenannten Gemeinschaftsstandards, damit in allgemeinen Geschäftsbedingungen näher definiert.

Dass die Beklagte als Vertragspartnerin des Klägers allgemeine Geschäftsbedingungen aufstellen darf, entspricht der Privatautonomie. Die Regelungen der Beklagten über ihre Leistungspflichten und -rechte unterliegen, da sie von der Beklagten einseitig vorgegeben sind, der AGB-Kontrolle.

Die Beklagte ist im Privatrechtsverkehr grundsätzlich berechtigt, durch ihre AGB die Art und Weise der versprochenen Nutzung und ihre Leistungspflichten für bestimmte Ausnahmefälle wie die "Hassrede" einzuschränken und Verhaltensregeln für ihre Nutzer zu normieren (OLG Dresden, Urteil vom 16.06.2020 - 4 U 2890/19; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19, Rn. 116; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 15 W 86/18).

Der Kläger kann sich gegenüber den Einschränkungen der Leistungspflicht der Beklagten durch ihre AGB nicht unmittelbar auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Grundrechte verpflichten unmittelbar nur Personen und Stellen, die staatliche Gewalt ausüben (Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl., Präambel, Rn. 9; OLG Karlsruhe, NJW 2018, 3110). Nach der Theorie der mittelbaren Grundrechtswirkung erlangen die Grundrechte im Bereich des Privatrechts allein dadurch Verbindlichkeit, dass die Regelungen des Privatrechts unter Berücksichtigung der Werteentscheidungen des Grundgesetzes auszulegen und anzuwenden sind. Weil sich im Verhältnis unter Privaten beide Parteien auf Grundrechte berufen können, sind die Grundrechte wechselseitig in Einklang zu bringen, in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 Rn. 32). Diese Drittwirkung der Grundrechte ist im Rahmen der AGB-Kontrolle zu beachten.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seiner einstweiligen Anordnung vom 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19 abgedr. in NJW 2019, 1935. Diese Entscheidung enthält keine Aussage zur Reichweite des Grundrechtsschutzes. Bei einstweiligen Anordnungen gem. § 32 BVerfGG findet lediglich eine offene Folgenabwägung statt. Das Bundesverfassungsgericht führt zudem aus, dass es die Zivilgerichte sind, denen die Prüfung unterliegt, ob eine Löschungsentscheidung der Beklagten im Einzelfall mit der Werteordnung des Grundgesetzes vereinbar sei (BVerfG aaO, Rn. 21). Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2020 - OVG 11 N 16.19 Rn. 6). Die Drittwirkung der Grundrechte führt deshalb aber noch nicht dazu, dass der Beklagten die Sanktionierung von "Hassreden" nach § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB von vornherein untersagt wäre (OLG Dresden, Beschluss vom 12.02.2020 - 4 U 2198/19 m.w.N.; vgl. zum Prüfungsmaßstab bei der Drittwirkung auch OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19, Rn. 107 ff.). Dass die Beklagte auf ihrer Plattform Verrohungen in Annäherung an und im Grenzbereich von Straftatbeständen wie der Volksverhetzung entgegenwirkt, ist vielmehr nachvollziehbar und schützenswert.

bbb.

Ob zwischen den Parteien die Nutzungsbedingungen 2018 mit dem dort definierten Verbot der "Hassrede" wirksam vereinbart worden sind, weil der Kläger diesen Nutzungsbedingungen durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche der Beklagten vertraglich zugestimmt hat, kann dahinstehen.

Denn der vertragliche Anspruch des Klägers auf Freischaltung seines gelöschten Beitrages besteht bereits deshalb, weil auch dann, wenn die Nutzungsbedingungen 2018 zwischen den Parteien wirksam vereinbart wurden, deren Voraussetzungen für eine Löschung nicht vorlagen. Der Beitrag des Klägers verwirklicht (1) weder den objektiven Tatbestand eines Straftatbestandes noch (2) den Tatbestand einer "Hassrede" im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Es liegt vielmehr ein sogenanntes "Overblocking" vor.

Um feststellen zu können, ob der Wortbeitrag des Klägers in Verbindung mit dem Video einen Straftatbestand wie eine Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB oder eine "Hassrede" darstellt, ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen, sondern auf objektivierbare Kriterien. Es ist der objektive Sinn des Beitrags des Klägers aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums zu bestimmen und zu erfassen (OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19, Rn. 126). Dabei kommt es auf das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsbeobachters und den allgemeinen Sprachgebrauch an. Abzustellen ist bei der Beurteilung von Äußerungen auf der Plattform der Beklagten auf einen eher flüchtigen Durchschnittsbeobachter (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018 - 4 W 63/18; abgedruckt in NJW-RR 2019, 35). Die Äußerung darf zudem nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14, Rn. 11).

Im vorliegenden Fall ist aus der Sicht eines flüchtigen Durchschnittsbeobachters anzunehmen , dass es sich bei dem Klägerbeitrag: "Mal etwas zum lachen und unsere Probleme zu Lösen ... Wir brauchen mehr Affen" in Verbindung mit dem gezeigten Video nicht um eine ernsthafte Aussage zu einem bestimmten Thema, sondern um einen "schlechten Scherz" handelt.

Für den Scherzcharakter spricht zunächst der Wortbeitrag des Klägers. Der Wortbeitrag beginnt mit dem Kommentar "Mal etwas zum Lachen". Dies weist daraufhin, dass der Kläger einen Witz macht bzw. machen möchte. Gleiches gilt für das Satzende" Wir brauchen mehr Affen". Diese Aufforderung des Klägers wirkt nicht ernst, sondern ironisch gemeint.

Gegen den Scherzcharakter des Klägerbeitrags lässt sich nicht der mittlere Teil des Wortbeitrags "und unsere Probleme zu lösen" anführen. Diese Aussage ist nicht zielgerichtet, nicht auf ein bestimmtes Problem ausgerichtet, sondern offen formuliert. Der Kläger nimmt in ihr nicht weiter Bezug auf "unsere Probleme". Er erklärt nicht, was mit "unsere Probleme" gemeint ist, sondern überlässt dies der Interpretation des Lesers.

Auch aus dem Zusammenhang mit dem Video, das in einem Camp bewaffneter Männer in Afrika spielt, erschließt sich dem Durchschnittsbetrachter nicht, welche "unserer Probleme" damit angesprochen werden sollen. Zwar ist naheliegend, dass mit der Aussage ein gesellschaftlicher Bezug im weitesten Sinne verbunden ist. Welcher Bezug und welche Probleme hier gemeint sind, ob die Aussage sich auf nationale, internationale oder weltweite Themen bezieht, ob überhaupt ein spezifisches Thema gemeint ist oder ganz allgemein Probleme aller Art erfasst sein sollen, lässt sich indes aus dem Wortbeitrag nicht erkennen.

Das gleiche gilt für die Verknüpfung des Wortbeitrags mit dem Video. Wegen des Schusswaffengebrauchs durch den Affen erscheint dessen Inhalt zwar keineswegs witzig, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die bewaffneten Soldaten nicht zurückschießen, von dem Affen nur erschreckt werden und niemand verletzt wird. Für einen Scherzcharakter spricht aber zumindest das Ende des Videos. Am Ende des Videos nimmt der Affe, der aus dem Stand in der Lage ist, eine ihm überlassene Maschinenpistole zu bedienen, nämlich eine ungewöhnliche und vermenschlichte Siegerpose mit hochgerecktem Gewehr ein, über die der Durchschnittsbetrachter je nach Veranlagung den Kopf schüttelt oder sich amüsiert. Wegen dieser ungewöhnlichen Posen und Fähigkeiten des Affen stellt sich aus Sicht eines Durchschnittsbetrachters die Frage, ob das Video echt ist und reale Szenen zeigt. Aus der öffentlichen Plattform A... kann er, wenn er als flüchtiger Beobachter über diese Frage überhaupt weiter nachdenken wird, entnehmen, dass es sich um ein gestelltes Video handelt, was der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem unwidersprochen vorgetragen hat. Einen konkreten Bezug zur Realität oder zu bestimmten politischen oder gesellschaftlichen Themen hat das Video nicht. Bei der Verwendung eines solchen Videos kann eine Ernsthaftigkeit als politisches oder gesellschaftliches Statement daher nur aus der "Übertragung" des Videos in einen anderen Kontext durch den Wortbeitrag des Klägers abgeleitet werden. Seinem Wortbeitrag lässt sich eine solche Ernsthaftigkeit aber wegen seiner offenen Formulierung nicht entnehmen.

Jedenfalls bezieht sich die Gesamtaussage des Beitrags nicht auf spezifische gesellschaftliche oder politische Auseinandersetzungen und insoweit auch nicht, wie es das Landgericht angenommen hat, auf die Flüchtlingsproblematik. Das Video zeigt keine Flüchtlinge und auch keine Konfliktsituation, die einem spezifischen Thema wie der Flüchtlingsproblematik oder rassistischen Auseinandersetzungen zuordnenbar wäre. Der Beitrag vermittelt eher den Eindruck, das Verständnis dessen, was mit "unsere Probleme" gemeint ist, in das Belieben des Adressaten zu stellen. Bezieht man den Beitrag des Klägers aus Wort und Video allgemein auf beliebige oder alle "unsere Probleme", kann der "Lösungsvorschlag" im übertragenen Sinne so verstanden werden, dass der Kläger in der Aussage bei Problemen "den Spieß umdrehen" und Menschen mit ihren eigenen Waffen geschlagen sehen möchte.

Im Ergebnis vermittelt der Beitrag weder einen klaren thematischen - politischen oder gesellschaftlichen - Bezug noch eine eindeutige inhaltliche Richtung noch den Eindruck einer ernsthaft gemeinten Aussage.

(1)

Vor dem Hintergrund dieser Bedeutung des Klägerbeitrags kann der Senat eine Strafbarkeit des Klägers nicht feststellen.

Bei dem Beitrag des Klägers handelt es sich nicht um einen rechtswidrigen und strafbaren Inhalt im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG (gültig ab 01.10.2017). Die Beklagte ist deshalb weder berechtigt noch verpflichtet, den Beitrag nach § 3 NetzDG zu löschen. Die Verwirklichung eines Straftatbestandes ist nicht ersichtlich.

Der Kläger hat § 130 StGB nicht verletzt. Nach § 130 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 Buchstabe c und Ziff. 2 StGB wird wegen Volksverhetzung bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, mittels Telemedien einen Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich macht, der die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer der in § 130 Abs. 1 Ziffer 1 StGB genannten Gruppe, die durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft bestimmt ist, beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet oder nach Abs. 2 Ziffer 1 Buchstabe a zum Hass gegenüber einer der in Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Gruppe aufstachelt. Dabei muss es sich um eine Gruppe handeln, die Teil der Bevölkerung ist. Eine böswillige Verächtlichmachung liegt dann vor, wenn eine derartige Gruppe von Menschen aus verwerflichen Gründen als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt wird (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 130 Rn. 6).

Es fehlt bereits an einem klar definierbaren Teil der Bevölkerung, der von dem Klägerbeitrag betroffen wäre. Als solcher Teil der Bevölkerung sind zwar - wie die Beklagte vorträgt - dunkelhäutige Personen anzusehen (BGH, Beschluss vom 26.07.2017 - 3 StR 437/16). Der Senat kann aber nicht feststellen, dass der Post des Klägers sich gegen Dunkelhäutige richtet. In seinem Wortbeitrag erwähnt der Kläger dunkelhäutige Menschen nicht. Das Video, das der Kläger zusammen mit seinem Wortbeitrag gepostet hat, zeigt zwar dunkelhäutige Menschen. Diese Menschen weisen jedoch außer ihrer Hautfarbe noch andere Gemeinsamkeiten auf. Sie sind ohne Hoheitsabzeichen mit Tarnanzügen uniformiert und sämtlich bewaffnet.

Die Annahme des Landgerichts, der Kommentar des Klägers: "Mal etwas zum Lachen und unsere Probleme zu lösen ... Wir brauchen mehr Affen" richte sich gegen dunkelhäutige Menschen, stellt nach Auffassung des Senats nicht die Sicht eines unbefangenen Durchschnittsbeobachters dar. Die auf dem Video dargestellten Menschen können als "Gruppe" nicht nur auf ihre Hautfarbe reduziert werden. Sie haben weitere Gemeinsamkeiten als ihre Hautfarbe. Sie sind sämtlich als Waffenträger, als Soldaten oder Rebellen erkennbar. Der Affe benutzt eine ihm gereichte Waffe. Das Video würde in seiner Kernaussage genauso funktionieren, wenn die Protagonisten weiße Hautfarbe hätten. Das Landgericht erwähnt in seinen tatbestandlichen Feststellungen zum Video nicht einmal die Hautfarbe der Rebellen. Deshalb liegt es für einen Durchschnittsbetrachter eher nahe, auf der Basis des Klägerposts Rebellen bzw. Waffenträger als "unsere Probleme" anzusehen. Allerdings ist nicht eindeutig, wie "unsere Probleme" von einem unbefangenen Durchschnittsbeobachter im Jahr 2018 verstanden worden wären. Das Verständnis von "unsere Probleme" hängt stark von den jeweiligen politischen, zeitlichen und gesellschaftlichen Umständen, vom gesellschaftlichen Konsens, insbesondere aber auch von der individuellen politischen Ausrichtung des Durchschnittsbetrachters ab. Ein gesellschaftlicher Konsens, dass ein Durchschnittsbetrachter dunkelhäutige Menschen bei der Erwähnung von Problemen als "unsere Probleme" auffasst, besteht damals wie heute nicht. Dass Menschen mit rassistischen politischen Vorstellungen den Beitrag des Klägers eher auf die Hautfarbe der Personen in dem Video beziehen könnten, ist nicht auszuschließen, aber für die hier maßgebliche Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Betrachters irrelevant.

Zudem fehlt es an einem für § 130 StGB erforderlichen Angriff. Der Aufruf des Klägers "wir brauchen mehr Affen" kann nicht im Wortsinn verstanden werden. Er knüpft an den Affen im Video an und wirkt wie der Versuch, in einer übertragenen Bedeutung scherzhaft sein zu wollen. Wird der Aufruf auf eine übertragene Ebene gehoben, könnte er wie gezeigt so verstanden werden, dass bei Problemen der Spieß umgedreht werden müsse bzw. Menschen mit ihren eigenen Waffen geschlagen werden sollten. Einen Gewaltaufruf beinhaltet er auch bei tieferer Betrachtung nicht.

Eine Strafbarkeit nach § 130 StGB scheidet nach allem aus, da es an einem Angriff des Klägers auf Teile der Bevölkerung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe fehlt, die durch ihre rassische oder ethnische Herkunft bestimmt ist.

Der Kläger hat sich auch nicht nach § 130a StGB strafbar gemacht. Nach § 130a StGB wird bestraft, wer eine Schrift, die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihren Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder in der Öffentlichkeit zugänglich macht. Gegen ein Anleiten zu einer Straftat gem. § 130a StGB spricht der Scherzcharakter des Klägerbeitrags in der Formulierung "wir brauchen mehr Affen". Der Auffassung des Landgerichts, dass dieser Aufruf tatsächliche, wahre und gewalttätige Absichten des Klägers verschleiere und Menschen zur Gewalt auffordere, steht entgegen, dass aus dem Beitrag weder eine zielgerichtete ernsthafte Aufforderung zu erkennen ist noch sich der Beitrag erkennbar gegen dunkelhäutige Menschen richtet. Darüber hinaus fehlt es an den für § 130a StGB erforderlichen Informationen über die Möglichkeiten der Tatausführung einschließlich ihrer Vorbereitung, namentlich durch Hinweise technischer Art und an Informationen mit der Tendenz zur Förderung der Tatbegehung (Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 130a Rn.2).

Weitere Straftatbestände wie etwa § 131 StGB, § 241 StGB oder § 185 StGB sind eben- falls nicht verwirklicht. Die Beklagte kann die Löschung des Beitrags des Klägers nicht auf das Vorliegen einer Straftat des Klägers stützen.

(2)

Der gelöschte Beitrag des Klägers stellt - anders als das Landgericht meint - auch keine "Hassrede" im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten dar.

Die Definition der "Hassrede" in den Nutzungsbedingungen 2018 ist sprachlich eindeutig. Sie lehnt sich an die Tatbestandsmerkmale in § 130 StGB an. Erforderlich ist ein Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften. Eine dieser geschützten Eigenschaften ist die ethnische Zugehörigkeit. Auch bestimmte Aspekte des Einwanderungsstatus werden als geschützte Eigenschaft definiert. Unter "Angriff" versteht die Beklagte eine gewalttätige oder menschenverachtende Sprache, schädliche Stereotypisierung, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszugrenzen oder zu isolieren.

Hier liegt kein Angriff des Klägers auf Personen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit vor. Der Beitrag des Klägers richtet sich aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittbetrachters wie bereits oben gezeigt nicht gegen dunkelhäutige Menschen.

Der Beitrag des Klägers richtet sich auch nicht gegen Flüchtlinge oder Einwanderer. Die auf dem Video gezeigten Menschen stellen schon keine Flüchtlinge oder Einwanderer dar. Die dort gezeigten Menschen befinden sich als Soldaten oder Rebellen in einem Militärcamp in Afrika.

Es liegt auch kein Angriff in Form gewalttätiger oder menschenverachtender Sprache vor. Um eine solche Sprache handelt es sich nicht schon immer dann, wenn Szenen thematisiert werden, die ihrerseits Waffen oder Gewalt zum Inhalt haben. Vielmehr muss die Aussage selbst einen auf Gewalt oder Menschenverachtung gerichteten Inhalt haben. Das vom Kläger benutzte Vokabular erfüllt diese Voraussetzung nicht. Gewollt scherzhafte Bemerkungen mögen im Zusammenhang mit Gewaltdarstellungen als geschmacklos erscheinen. Damit wird aber die Aussage selbst noch nicht zu einer "Hassrede" qualifiziert. Hinzu kommt, dass die in dieser Weise qualifizierte Sprache sich gegen eine bestimmte Personengruppe richten muss, die hier wie dargelegt nicht feststellbar ist.

Hierfür spricht auch die bei der Auslegung der Nutzungsbedingungen 2018 der Beklagten gebotene Abwägung unter Beachtung der Bedeutung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Weder besonders scharfe oder überspitzte oder geschmacklose, als unpassend oder politisch unkorrekt empfundene Äußerungen sind für sich genommen nicht von diesem Schutz gedeckt. Dies gilt sogar dann, wenn die Äußerung Bezug zu besonderen politischen oder gesellschaftlichen Themen aufweisen könnte, solange bei ihr die Auseinandersetzung in der Sache und nicht die Herabsetzung von bestimmten Personen oder Personengruppen im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 1555/88, R. 48; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, Rn. 159).

Eine andere Beurteilung des Klägerbeitrags als "Hassrede" könnte sich wegen seines offenen Hinweises auf "unsere Probleme" nach allem nur dann ergeben, wenn sein Beitrag in ein als fremdenfeindlich erkennbares Gesamtprofil des Klägers auf der Plattform der Beklagten oder in einen fremdenfeindlichen oder rassistischen Kontext in der Unterhaltung mit anderen Nutzern eingebettet gewesen wäre und aus diesem Kontext ein fremdenfeindliches Verständnis des Beitrags abzuleiten wäre. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen.

Im Ergebnis führt die Auslegung des Beitrags des Klägers auch unter Beachtung der durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte geschützten Interessen der Parteien dazu, dass der Beitrag die durch den zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag selbst unter Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen 2018 der Beklagten gezogenen Grenzen nicht überschreitet.

3.

Die Berufung ist hinsichtlich des Antrags zu 4 a) unbegründet.

Dem Kläger steht aus dem Nutzungsvertrag gem. §§ 241 Abs. 2, 280 BGB kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, den Kläger für das Einstellen seines Textes erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Zwar ist eine Vertragsverletzung der Be- klagten gegeben. Vertragsverletzungen führen aber regelmäßig nicht zu korrespondierenden Unterlassungsansprüchen. Ein solcher Unterlassungsanspruch kommt als vertraglicher Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht. Er setzt voraus, dass die Verletzungshandlung im Vertragsverhältnis noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist (BGH, Urteil vom 05.06.2012 - X ZR 161/11; OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2020 - I-4 U 113/19 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Sperre des Klägers ist bereits abgelaufen. Der Schaden ist bereits eingetreten.

Darüber hinaus fehlt es an der Wiederholungsgefahr, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich der Antrag zu 4 a allein auf den Text des Klägers bezieht. Das Video wird in dem Antrag nicht erwähnt. Damit fehlt es bezüglich des Textes, der keiner isolierten Betrachtung unterzogen werden darf, an einer vorangegangenen Vertragsverletzung durch die Beklagte, die die Wiederholungsgefahr indizieren könnte. Denn die Beklagte hatte den Text zu Recht zusammen mit dem Video als Einheit beurteilt und gelöscht.

Zum anderen spricht gegen die Wiederholungsgefahr, dass der im Hinblick auf "unsere Probleme" offene Wortbeitrag des Klägers wie gezeigt je nach dem Vorverständnis des Betrachters unterschiedlich verstanden werden kann. Bei der Beurteilung solcher für sich gesehen offener Beiträge kommt es immer auch auf den jeweiligen Kontext an. Aus dem Zusammenhang, in dem der Beitrag steht, kann sich im Einzelfall eine andere Bewertung im Rahmen der in den Nutzungsbedingungen 2018 enthaltenen Maßstäbe ergeben. Jeder neue Post stellt wegen der Bezugnahme auf "unsere Probleme", die vom Leser definiert werden müssen, insoweit eine einmalige Sondersituation dar. Bei Sondersituationen kann die Wiederholungsgefahr aber nicht ohne Weiteres angenommen werden (BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VI ZR 534/15).

Dem Kläger steht auch kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu.

Die Beklagte hat durch die Sperrung des Klägers nicht in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Zivilrecht als absolutes Recht, und zwar als Rahmenrecht und als Abwehrrecht geschützt. Als Ausprägungen sind u.a. anerkannt das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, Recht am eigenen Wort, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. In diesen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht es im Zivilrecht regelmäßig darum, dass der Anspruchsteller Schutz vor Eingriffen Dritter in seine Intim- oder Individualsphäre verlangt. Der Einzelne hat danach das Recht, seine Privatsphäre vor unerwünschter Einflussnahme anderer frei zu halten (BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17, abgedruckt in NJW 2018, 3506). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet dabei die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen. Es tritt hinter andere spezielle Grundrechtsverbürgungen zurück, soweit deren persönlicher und sachlicher Schutzbereich eröffnet ist.

Hier liegt kein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Schutzes vor einer verfälschenden Darstellung der eigenen Person vor. Die engere persönliche Lebenssphäre oder die Grundbedingungen der Äußerungsmöglichkeiten des Klägers sind durch eine bloße zeitweilige Einschränkung der Nutzung der F...-Dienste nicht berührt. Die Sperrung des Klägers ist nicht öffentlich mitgeteilt worden. Eine Prangerwirkung oder eine sonstige negative Außenwirkung ist nicht entstanden.

Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ist ebenfalls nicht verletzt. Es bietet Schutz davor, dass sich Dritte der Daten des Klägers bemächtigen. Der Kläger soll befugt sein, grundsätzlich selbst über die Offenbarung persönlicher Lebenssachverhalte zu entscheiden (BVerfGE 65, 1 - Volkszählung). Der Kläger wendet sich mit seinem Unterlassungsanspruch aber nicht gegen die Verwendung seiner Daten, sondern gegen die Löschung eines Beitrages, den er veröffentlichen möchte. Dieser Veröffentlichungswunsch als vertraglicher Erfüllungsanspruch ist vom Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht umfasst.

Die Beklagte hat auch nicht aktiv in das "Wort" des Klägers eingegriffen und dessen Äußerungen gegen seinen Willen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Der Kläger verlangt mit seinem Unterlassungsanspruch gerade keine Abwehr von zu viel Öffentlichkeit, vielmehr macht er Teilhabeansprüche im Verhältnis zu einem privaten Dritten geltend. Er verlangt mit dem Unterlassungsanspruch die Teilhabe an den Diensten der Beklagten. In dieser Ausprägung als Teilhaberecht ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber im Privatrecht nicht geschützt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann zwar über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auf ein Vertragsverhältnis einwirken, nicht aber ohne Weiteres einen Leistungsanspruch in Form eines absolut geschützten Rechts schaffen (ebenso OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19, Rn. 152).

Ob sich aus einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung eines Privatunternehmens, die der BGH für die Beklagte in einem vorläufigen Verfahren bejaht hat (BGH, Urteil vom 23.06.2020 - KVR 69/19 - Facebook II), eine weitergehende Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Verhältnis zur Beklagten ableiten ließe und ob der Beklagten eine marktbeherrschende Stellung tatsächlich zukommt, kann hier dahingestellt bleiben. Ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteter Anspruch auf "Teilhabe" könnte auch in diesem Fall nur das "ob" der Teilnahme betreffen, nicht aber das lediglich eine einzelne Äußerung betreffende "wie". Die Löschung eines einzelnen Beitrags und die lediglich kurze Sperrung des Profils des Klägers waren nicht mit einer Beeinträchtigung der engeren persönlichen Lebensbereichs des Klägers und der Entfaltung seiner Grundbedingungen verbunden, selbst wenn man mit dem BGH annehmen wollte, dass die Teilhabe an der Plattform der Beklagten für manche Nutzer entscheidend für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei (BGH, Urteil vom 23.06.2020 - KVR 69/19 - Facebook II). Sie war nur von kurzer Dauer und geringer Intensität, da dem Kläger eingeschränkte Möglichkeiten der Nutzung der Plattform der Beklagten weiter zur Verfügung standen. Der Kläger konnte weiter Beiträge anderer Nutzer auf F... lesen. Er konnte sich zudem persönlich gegenüber seinen Freunden äußern, indem er ihnen private Botschaften schickte. Eine solche Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten führt, wenn sie im Einzelfall nicht von den Vertragsbedingungen gedeckt ist, zu vertraglichen Ansprüchen des Klägers, aber nicht zur Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

4.

Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 4 b), der sich nur auf das Posten des Videos bezieht, nicht zu. Vertragliche Unterlassungsansprüche nach § 280 BGB sind aus den bereits oben genannten Gründen nicht gegeben. Es fehlt zudem auch hier an der Wiederholungsgefahr, da Text und Video in der Beurteilung nicht aus dem Kontext gerissen werden dürfen und es hinsichtlich des bloßen Videos an einer vorangegangenen Vertragsverletzung durch die Beklagte fehlt.

Gesetzliche Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts scheiden aus den oben genannten Gründen ebenfalls aus.

5.

Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.500 € steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.

Ein Schadensersatzanspruch auf vertraglicher Grundlage besteht nicht, weil der Kläger schon nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm ein materieller Schaden in Höhe von 1.500 € entstanden ist. Schmerzensgeldansprüche aus § 253 Abs. 2 BGB können eben- falls nicht verlangt werden.

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz ist ebenfalls nicht ersichtlich, da die Beklagte wie gezeigt schon nicht in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seinen anerkannten Ausprägungen eingegriffen hat.

Soweit der Kläger ausführt, dass Anknüpfungspunkt für seinen erlittenen immateriellen Schaden die kommerzielle Weiternutzung seiner Daten durch die Beklagte während der Sperre sei, überzeugt dies nicht, weil er nach wie vor Erfüllung des Vertrages verlangt und sich nicht gegen eine generelle Nutzung seiner Daten wendet. Der Kläger hat und wollte die Dienste der Beklagten zumindest als Leser auch während des Sperrzeitraums weiter nutzen. Ein Schadensersatzanspruch in Form einer fiktiven Lizenzgebühr ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger während des Sperrzeitraums die Plattform der Beklagten zumindest eingeschränkt weiter benutzen konnte.

Ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO besteht schon deshalb nicht, weil die DSGVO erst seit dem 25.05.2018 gilt. Zudem ist die Schadenshöhe nicht darge- legt.

6.

Ansprüche des Klägers auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehen ebenfalls nicht. Der Antrag richtet sich auf Freistellung von Kosten a) für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 597,74 € und b) für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € sowie c) für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 €.

Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht. Eine Pflicht zur Erstattung oder Freistellung kann sich aus § 280 BGB ergeben. Voraussetzung dafür ist, dass entweder ein absolutes Recht verletzt wurde oder Schuldnerverzug eingetreten ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19; vgl. auch OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Rn. 210). Hier ist zwar von einer Vertragspflichtverletzung auszugehen. Da die Beklagte aber kein absolutes Recht des Klägers verletzt hat, wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, zuerst selbst, d.h. ohne anwaltliche Hilfe, die Beklagte zur Erfüllung anzuhalten (OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Rn. 210). Dass der Kläger die Beklagte selbst aufgefordert hätte oder eine Mahnung im Sinne des § 286 BGB entbehrlich gewesen wäre, ist aber nicht dargelegt.

Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB beanspruchen. Die Voraussetzungen des Verzugs sind nicht dargelegt. In der Klageschrift zitiert der Kläger lediglich die oben genannten Normen. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten ursprünglich einen eingeschränkten Auftrag zur außergerichtlichen Klärung erteilt hat. Eine Erstmahnung hat der Kläger nicht behauptet. Dies reicht für die Zuerkennung der Freistellungsansprüche aus Verzug nicht aus.

Soweit die Beklagte bestritten hat, dass es notwendig oder zweckmäßig gewesen sei, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die angeblichen Deckungszusagen einzuholen, was für deren Ersatz erforderlich gewesen wäre, ist kein entgegnender Vortrag des Klägers ersichtlich. Es kann daher offen bleiben, ob die Einholung von Deckungszusagen als Annex zur Haupttätigkeit nach § 18 RVG nicht eigenständig zu vergüten ist, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG (vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn. 17 ff mwN).

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der keine grundlegenden Fragen zu beantworten waren. Auf die Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen 2018 kam es nicht an.

8.

Der Streitwert für den Rechtsstreit war gem. § 48 GKG auf 6.500 € festzusetzen.

Nach §§ 3 ZPO, 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Liegen keine besonderen Ermessensumstände vor, ist in Anlehnung an § 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von einem Streitwert von 5.000 € auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selber ausführt, keine politische Aussage beabsichtigt zu haben, sondern lediglich einen Scherz gemacht haben will.

Dann, wenn mehrere Streitgegenstände zu beurteilen sind, sind die Werte zwar grundsätzlich zusammenzurechnen, § 39 Abs. 1 GKG. Von diesem Grundsatz wird allerdings dann eine Ausnahme gemacht, wenn verschiedene prozessuale Streitgegen- stände gegeben sind, diese aber auf dasselbe wirtschaftliche oder ideelle Ergebnis ab- zielen (BeckOK-KostR/Schindler, 30. Ed., § 39 GKG, Rn. 15, 17).

Letzteres ist hier nach Auffassung des Senats bei den Berufungsanträgen zu 2 bis 4 der Fall, da sie letztlich dasselbe ideelle Rechtsziel verfolgen. Wollte man nicht annehmen, dass die Anträge zu 2 bis 4 auf dasselbe ideelle Ergebnis abzielen, wären die einzelnen Anträge bei gesonderter Festsetzung wegen des ihnen immanenten engen Zusammenhangs zumindest entsprechend niedriger zu bewerten.

Der Berufungsantrag zu 1 hat keinen gesonderten Wert. Dies betrifft auch den Berufungsantrag zu 6, der sich lediglich auf Nebenforderungen bezieht, § 43 Abs. 1 GKG, während der Berufungsantrag zu 5 beziffert ist und einen Wert von 1.500 € hat.

Dies führt zu der Streitwertfestsetzung für die Anträge von 2 bis 4 auf insgesamt 5.000 €. Zuzüglich des bezifferten Schadensersatzanspruches in Höhe von 1.500 € ergibt dies 6.500 € als Gesamtstreitwert.