VG Arnsberg, Beschluss vom 29.01.2021 - 6 L 58/21
Fundstelle
openJur 2021, 5330
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2021 wird angeordnet, soweit sie sich gegen Ziffer II. dieser Ordnungsverfügung richtet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters des Antragsgegners vom 27. Januar 2021 anzuordnen,

ist als solcher nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch lediglich zum Teil Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid geht ins Leere. Ziffern I und II der angegriffenen Verfügung sind nach §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der aktuellen Fassung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Dem trägt der als sinngemäß gestellt angesehene Antrag Rechnung.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, auf Antrag des Betroffenen auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Dies kommt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt.

Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Wird der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. April 1998 -1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834 und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069.

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt im Hinblick auf die Auflage unter Ziffer I zu Lasten des Antragstellers aus, weil zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung deutlich Überwiegendes für deren Rechtmäßigkeit spricht, sodass es bei dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug verbleiben muss.

Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des angezeigten Aufzugs und der Anordnung einer ortsfesten Versammlung sind §§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021 in der ab dem 25. Januar 2021 geltenden Fassung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers beinhaltet Ziffer I der angegriffenen Ordnungsverfügung kein Versammlungsverbot ("Totalverbot"). Die hier getroffene Anordnung, dass die als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden darf, ist als Auflage und nicht als Verbot zu qualifizieren.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. November 2020 - 15 B 1822/20 - m.w.N. u.a. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Die Ordnungsverfügung dürfte formell rechtmäßig sein. Insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW).

Die Auflage unter Ziffer I erweist sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG kann notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen sein.

Die in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 IfSG genannten Voraussetzungen liegen mit Blick auf die derzeitige pandemische Lage in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2021 Bezug genommen, denen der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin lag die Sieben-Tages-Inzidenz betreffend festgestellte Neuinfektionen mit dem Coronavirus am 27. Januar 2021 in der Stadt I. bei 201,9 und damit (weit) über dem Landesdurchschnitt.

Bei summarischer Prüfung stellt sich die erteilte Auflage auch als im Sinne der genannten Vorschriften geeignet, erforderlich und angemessen dar.

Die Maßnahme dient dem in § 28a Abs. 1 IfSG dargelegten Zweck, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Hierdurch sollen die Bevölkerung vor einer Infektion mit dem Coronavirus geschützt und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge ungebremsten Infektionsgeschehens vermieden werden.

Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die als Aufzug geplante Versammlung dahingehend beschränkt hat, dass diese nur als ortsfeste Kundgebung stattfinden darf. Die von dem Antragsteller angemeldete Durchführung eines Aufzugs dürfte als unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu qualifizieren sein, weil es aller Wahrscheinlichkeit nach zu Verstößen gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1b CoronaSchVO kommen wird. Die Gewährleistung des Mindestabstandes wird sich bei einem in Bewegung befindlichen Aufzug durch Innenstadtstraßen und der zwangsläufigen Begegnung mit Passanten oder Zuschauern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht gewährleisten lassen. Die Behörde hat zur Begründung einzelfallbezogen und konkret dargelegt, dass bei der geplanten Versammlung in Form eines Aufzugs die Gefahr der Unterschreitung der aus Infektionsschutzgesichtspunkten erforderlichen Einhaltung der Mindestabstände besteht. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung sind nicht ersichtlich.

Die Regelung ist auch erforderlich.

Unverständlich ist der Einwand des Antragstellers, asymptomatische Personen könnten niemanden über Tröpfchen mit dem Coronavirus infizieren. Warum jemand, der (noch) keine der typischen Krankheitssymptome aufweist, aber bereits mit dem Virus infiziert ist, niemanden unbemerkt durch bloßes Sprechen oder Atmen auf dem Wege der Tröpfcheninfektion infizieren können soll, erschließt sich nicht ansatzweise. Nach den Feststellungen des sachkundigen Robert-Koch-Instituts (RKI) steckt sich ein relevanter Anteil von Personen bei infektiösen Personen innerhalb von 1 - 2 Tagen vor deren Symptombeginn an.

Vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID 19, Stand: 25.01.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=3881EFEC5726BD7BF68F3F0A3FF72E35.internet071?nn=13490888#doc13776792bodyText3, zuletzt abgerufen heute.

Zum anderen ist - ohne dass es danach noch darauf ankäme - nicht ersichtlich, wie der Antragsteller sicherstellen will, dass etwa Personen, die nicht sichtbare Symptome (wie etwa Halsschmerzen) aufweisen, an der Versammlung teilnehmen. Rein spekulativ und keinesfalls zwingend ist die Annahme des Antragstellers, dass (ggf. auch nur mild) symptomatische Personen von sich aus nicht an einer Versammlung teilnehmen werden.

Der Einwand des Antragstellers, den Versammlungsteilnehmern gegenüber könnte als gleich geeignetes, jedoch milderes Mittel das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet werden, greift nicht durch. Ungeachtet dessen, dass sich die Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bereits aus § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2a Nr. 6 CoronaSchVO ergibt, dürfte eine solche die Gefahr einer Übertragung des Coronavirus durch Aerosole oder auch Berührungen der Hände nicht gleichermaßen effektiv verhindern, wie die Einhaltung eines Mindestabstands. Auch nach den Ausführungen des RKI kann der Einsatz von Mund-Nase-Bedeckungen andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie etwa die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, nicht ersetzten, sondern ergänzt diese.

Vgl. RKI, Infektionsschutzmaßnahmen (Stand: 22.01.2021), abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html, zuletzt abgerufen am 29. Januar 2021.

Nicht zuletzt ergibt sich auch aus den bereits zitierten Vorschriften der Coronaschutzverordnung, dass der Verordnungsgeber bei größeren Versammlungen unter freiem Himmel die Erfüllung der Verpflichtungen zur Einhaltung des Mindestabstandes und zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht alternativ, sondern kumulativ verlangt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020, a.a.O.

Schließlich erweist sich die Untersagung des geplanten Aufzuges auch im Verhältnis zum beabsichtigten legitimen Ziel als angemessen. Der Antragsteller wird durch die Untersagung des geplanten Aufzuges zwar in seiner Versammlungsfreiheit eingeschränkt, denn auch die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung (als statische Kundgebung oder als Aufzug) unterfällt dem Wahlrecht des Veranstalters. Trotz der vorliegenden Untersagung des Aufzuges ist es dem Antragsteller aber weiter möglich, von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen. Angesichts der zu erwartenden medialen Aufmerksamkeit ist auch nicht zu befürchten, dass die Standkundgebung nicht wahrgenommen wird. Zudem erhält die Versammlung durch die Beschränkung auf eine statische Kundgebung kein derart anderes Gepräge, dass der Zweck der Versammlung gefährdet würde. Zwar ist die Versammlung in der Anmeldung als "Aufklärungs-Spaziergang" bezeichnet worden. Allerdings ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die geplanten Versammlungsinhalte allein mittels Durchführung eines Aufzugs durch die Versammlungsteilnehmer vermittelt werden können.

Selbst wenn man nach alledem hinsichtlich Ziffer I der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2021 von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgehen wollte, führt die Interessenabwägung zu einem Überwiegen des (gemäß § 16 Abs. 8 IfSG bereits durch den Gesetzgeber regelhaft angenommenen) öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Würde der Vollzug der Ordnungsverfügung ausgesetzt, erwiese sich diese aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit durch eine weitere Zunahme der Infektionszahlen schwerwiegende und erhebliche Schädigungen des überragenden Schutzgutes der menschlichen Gesundheit eintreten. Diese Schädigungen bezögen sich auf eine Vielzahl betroffener Personen, insbesondere unbeteiligter Dritter, der Versammlungsteilnehmer selbst und nicht zuletzt auch der Sicherheitskräfte. Schließlich führte ein Anstieg des Infektionsgeschehens auch mittelbar zu einer Verlängerung der - nach derzeitiger Rechtsprechung rechtmäßigen - Eingriffe in die Berufsfreiheit vieler Gewerbetreibenden, die sich zur Reduktion des Pandemiegeschehens erheblichen Einschränkungen in der Ausübung ihrer Tätigkeiten gegenübersehen.

Bleibt die Anordnung dagegen sofort vollziehbar, erweist sie sich aber im Hauptsachverfahren als rechtswidrig, entstehen bei dem Antragsteller und den zu erwartenden Versammlungsteilnehmern keine tiefgreifenden Beeinträchtigungen. Es bleibt dem Antragsteller und den weiteren Versammlungsteilnehmern unbenommen, ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Form einer ortsfesten Kundgebung wahrzunehmen.

Das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ist gegenüber den dem Antragsteller abverlangten Einschränkungen als höherrangig einzustufen.

Im Hinblick auf die Auflage unter Ziffer II fällt die vorzunehmende Interessenabwägung jedoch zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da sie sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen dürfte. Ein hinreichender Grund für die Beschränkung der Zahl der Versammlungsteilnehmer auf 99 Personen ist nicht ersichtlich. Der Anmeldung der Versammlung lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller mit "99 (+/-)" Teilnehmern, "je nach Wetterlage" rechnete, durchaus also auch (etwas) mehr als 99 Personen erwartet würden. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass bei einer diese Anzahl überschreitender Teilnehmerzahl in "analoger" Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO ein Hygienekonzept zu fordern gewesen wäre, greift dies nicht durch. Der Verordnungsgeber hat die Forderung nach einem solchen Konzept ausdrücklich auf Sitzungen im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 CoronaSchVO beschränkt. Für eine analoge Anwendung des Satzes 2 auch auf andere Ziffern des § 13 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO - die eine ungesehene Regelungslücke voraussetzte - bleibt daneben kein Raum.

Schließlich fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung teilweise zugunsten des Antragstellers aus. Soweit die Antragsgegnerin die Teilnehmerzahl in Ziffer II. der Ordnungsverfügung auf 99 Personen beschränkt hat, konnte sie ihre Androhung nicht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 62 Abs. 1, 63, 69 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) stützen, da der dem Verwaltungszwang zugrundeliegende Verwaltungsakt - die Beschränkung der Personenzahl - nach summarischer Prüfung (wie ausgeführt) im Hauptsacheverfahren wohl keinen Bestand haben wird. Im Übrigen ist die Zwangsmittelandrohung rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer misst dabei der unter Ziffer I der angegriffenen Ordnungsverfügung erlassenen Auflage ein unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit höheres Gewicht bei als der unter Ziffer II getroffenen Anordnung.

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass hier eine Vorwegnahme der Hauptsache in Rede steht, so dass eine Halbierung des Auffangstreitwertes für die Hauptsache unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung (Ziffer 1.5) nicht in Betracht kommt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.