LG Landshut, Endurteil vom 14.07.2020 - 24 O 2722/18
Fundstelle
openJur 2021, 6477
  • Rkr:
Tenor

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2018 zu zahlen.

2.    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit sie auf das Unfallereignis vom 21.05.2016,    15:00 Uhr zurückzuführen und nicht auf Sozialversicherungsträge übergegangen sind.

3.    Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 491,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.10.2018 zu bezahlen.

4.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.    Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 8 % und die Beklagte 92 % zu tragen.

6.    Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

7.    Der Streitwert wird auf 6.540,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Gerangel zwischen Hunden auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schaden in Anspruch.

Am 21.05.2016 gegen 15:00 Uhr führte der Kläger seine Golden-Retriever Hündin E. in Begleitung der Zeugin M. und einem Chihuahua spazieren.

Vor dem Anwesen in Z., kam es zu einem Zusammentreffen zwischen ihnen und der Dalmatinerhündin S. der Beklagten, bei dem der Kläger verletzt wurde.

Der Kläger erlitt eine Schwellung und eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des rechten Daumens. Der behandelnde Arzt diagnostizierte einen Skidaumen rechts. Nach dem Termin in der Nothilfe der Kreisklinik A. am 22.05.2016 wurde er noch dreimal ambulant in der Kreisklinik A. untersucht und behandelt, nämlich am 23.05.2016, am 30.05.2016 und am 27.06.2016. Bei der letzten Untersuchung am 27.06.2016 wurde eine endgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Daumens festgestellt. Der Kläger war vom 23.05.2016 bis 31.05.2016 arbeitsunfähig krank (Anlage B 1).

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten forderte den Kläger über den ihn damals vertretenden Makler mit Schreiben vom 06.09.2016 auf, sie über den weiteren Behandlungsverlauf zu unterrichten und die behandelnden Ärzte zu benennen. Der Makler des Klägers übersandte mit Schreiben vom 31.01.2018 das im Auftrag der Unfallversicherung erstellte Gutachten des Herrn U. vom 16.08.2017. Mit Schreiben vom 08.02.2018 erholte die Versicherung sodann einen weiteren ärztlichen Bericht, um etwas über die nach der Operation am 14.11.2017 noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu erfahren. Nach dessen Vorlage im März 2018 unterbreitete die Versicherung ihm ein Abfindungsangebot, welches der Kläger ablehnte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2018 forderte der Kläger die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die H. AG, auf, eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von mindestens 3.500,00 Euro bis zum 05.05.2018 zu leisten (Anlage K 7).

Aufgrund dieses Vorfalls zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.000,00 €. Dabei wurde ein Betrag von 500,00 Euro am 06.09.2016 direkt an den Kläger und am 08.05.2018 ein weiterer Betrag von 500,00 Euro an die Klägervertreterin bezahlt (Anlagen B 3 und B 4).

Der Kläger behauptet, dass die Dalmatinerhündin im Vollsprint auf ihn zugelaufen und ihm gegen die Füße gelaufen sei. Aufgrund des Gewichts des Hundes sei er mit dem Daumen auf der Teerstraße aufgekommen und links auf sein Knie gefallen. Hierbei habe er sich die Verletzungen seines rechten Daumens zugeführt. Im Anschluss daran sei er richtig am Boden gelegen. Er habe den fremden Hund abgewehrt, d. h. mit der Hand von sich weggedrückt. Erst dann sei seine Hündin involviert worden, weil sich der Dalmatiner nun gegen seinen Hund gewandt und sich in ihm verbissen habe.

Der Kläger behauptet, dass sowohl sein Hund als auch derjenige der Frau M. angeleint gewesen seien. Sein Hund habe sich hinter ihm befunden.

Der Kläger behauptet weiter, dass er aufgrund des Vorfalls eine Prellung sowie eine Verletzung des ulnarseitigen Seitenbandes am Daumengelenk davongetragen habe. Die Verletzung sei bis heute nicht ausgeheilt. Er leide immer noch unter erheblichen Schmerzen. Der Daumen sei steif. Mit einer kompletten Wiederherstellung könne nicht gerechnet werden. Vielmehr leide er unter Dauerfolgen. Der Alltag des Klägers sei geprägt durch Wetterfühligkeit und Schmerzen im Gelenk des steifen Daumens. Er könne sich auf dem Daumen nicht abstützen sowie bis heute Gewicht ab 20 kg weder halten noch tragen.

Am 16.08.2017 sei als Dauerfolge eine Instabilität im Daumengelenk nach Ruptur des ulnaren Daumenseitenbandes mit hieraus resultierender lokaler Weichteilschwellung und erheblicher Kraftminderung des rechten Daumens diagnostiziert worden. Er habe sich aufgrund dieses Dauerschadens im November 2017 einer Operation unterziehen müssen, woraufhin er weitere 6 Wochen krankgeschrieben gewesen sei (Anlage K 6). Eine Verbesserung der oben genannten Symptome sei jedoch nach der Operation nicht eingetreten. Auch heute leide er unter Wetterfühligkeit und habe Schmerzen im Gelenk des steifen Daumens. Er habe sich mehrfach in ergotherapeutischer Behandlung befunden und sei als Rechtshänder in ganz besonderem Maße beeinträchtigt, was die Funktionsfähigkeit des nun steifen rechten Daumens angehe.

Der Kläger behauptet, dass die H. AG den Vorfall verzögert bearbeitet habe.

Er ist der Meinung, dass dies schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sei.

Er ist zudem der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld von nicht unter 4.000,00 Euro anzusetzen sei.

Der Kläger meint, dass eine Mitverursachung des Schadens durch seinen Golden Retriever nicht gegeben sei. Der Hund sei völlig unbeteiligt hinter ihm gestanden, sodass eine Kürzung des Schmerzensgeldanspruches nicht veranlasst sei.

Auch ein zurechenbares Mitverschulden sei auszuschließen. Selbst wenn er sich die Verletzungen beim Versuch der Abwehr der Hündin mit den Händen und nicht beim Sturz auf dem Boden zugezogen haben sollte, wäre der Versuch der Abwehr ein durch das Tier veranlasstes und herausgefordertes Verhalten.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Beklagte die Kosten für eine Quittung für das fachärztliche Gutachten des Herrn U. vom 30.01.2017 einen Betrag von 10,00 Euro (Anlage K 2) und eine allgemeine Unkostenpauschale von 30,00 Euro zu zahlen habe.

Der Feststellungsantrag sei begründet, da die nicht fernliegende Möglichkeit der Verwirklichung zukünftiger Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen bestehe.

Nachdem der Kläger zunächst mit dem Antrag Ziffer 4. einen Betrag von 571,44 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten eingeklagt hat, erhöhte er diese Forderung in dem Antrag Ziffer 4. mit anwaltlichem Schriftsatz (Replik) vom 14.03.2019 auf 650,34 Euro.

Der Kläger beantragt zuletzt,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2018.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit sie auf das Unfallereignis vom 21.05.2016, 15:00 Uhr zurückzuführen und nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2018 zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, dass ihre Dalmatinerhündin auf den Kläger zugelaufen sei, weil sie ihr Revier habe verteidigen wollen. Sie sei mit dem Golden Retriever des Klägers in ein Gerangel gelangt und der Kläger habe mit voller Wucht auf den Kopf der Hündin der Beklagten eingeschlagen. Der Kläger habe sich aufgrund der Schläge am Daumen verletzt. Die Beklagte meint, dass zwar grundsätzlich eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die von ihrer Hündin ausgehende Tiergefahr bestehe.

Den Kläger treffe aber an dem Vorfall eine ganz überwiegende Mithaftung, sodass sein Schadensersatzanspruch entsprechend zu kürzen sei. Zum einen sei für die Entstehung des Schadens vorliegend aus Tiergefahr der von ihm mitgeführten Hunde, insbesondere die des von ihm mitgeführten Golden-Retrievers adäquat mitursächlich geworden.

Zum anderen treffe den Kläger an der Entstehung des Schadens ein ganz erhebliches eigenes Mitverschulden, dass eine weitere Minderung seines Schadensersatzanspruchs rechtfertige. Der Kläger habe sich nämlich die Verletzung zugezogen, als er so hart auf die Hündin der Beklagten eingeschlagen habe.

Die Beklagte meint, dass eine allgemeine Auslagenpauschale vorliegend nicht erstattungsfähig sei. Eine Pauschalierung der dem Geschädigten im Rahmen der Schadenabwicklung entstandenen Aufwendungen, wie sie im Zusammenhang mit dem Massengeschäft der Regulierung von Verkehrsunfällen entwickelt wurde, sei hier nicht vorzunehmen.

Der Feststellungsantrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger habe nicht vorgetragen, welche Schäden ihm zukünftig noch aus dem streitgegenständlichen Vorfall entstehen könnten. Selbst wenn solche tatsächlich im Raum stünden, würde die Beklagte für diese aber jedenfalls nur anteilig haften.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parteien wurden im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen O. und M.. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Verletzungen des Klägers. Die Sachverständige B. erstatte unter dem 22.10.2019 ein schriftliches Gutachten, welches durch die Gutachten vom 04.03.2020 und vom 21.04.2020 ergänzt wurde.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2019 sowie vom 23.06.2020 wird Bezug genommen. -

Gründe

Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Landshut ist sachlich gemäß 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß §§ 12, 13 und 32 ZPO zuständig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig. Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich auch die künftige Entwicklung des Schadens in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzubeziehen und vom Grundsatz der Einheitlich des Schmerzensgeldes auszugehen ist. Diese ganzheitliche Betrachtung schließt allerdings nicht aus, dass der Kläger ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für solche Verletzungsfolgen hat, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten sind und deren Eintritt objektiv auch nicht vorhersehbar ist, wenn grundsätzlich die Möglichkeit von Spätschäden gegen ist (BGH, Urteil vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99).

Vorliegend war das Feststellungsinteresse nicht zu verneinen, weil aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung ein Grund bestand, mit dem Eintritt eines Spätschadens zu rechnen. Er durfte aufgrund seiner Verletzungen und dem weiteren Behandlungsbedarf auch einige Zeit nach dem Vorfall davon ausgehen, dass Zukunftsschäden entstehen.

II.

Die Klage ist nur teilweise begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.000,00 Euro nach §§ 833 S. 1 i.V.m. 253 Abs. 2 BGB, welcher durch Zahlung eines Betrags von 1.000,00 Euro erloschen ist, § 362 BGB.

a) Unstreitig wurde der Kläger durch das Aufeinandertreffen mit der Dalmatinerhündin der Beklagten verletzt.

Mit der Verletzung des Klägers durch das Aufeinandertreffen mit der Hündin der Beklagten hat sich eine spezifische Tiergefahr realisiert. Eine solche hat sich nach Rechtsprechung des BGH dann realisiert, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres vorliegt (BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 467/13).

b) Dem Kläger steht nach § 253 Abs. 2 BGB aufgrund seiner Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld zu.

Unter zusammenfassender Würdigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von 4.000,00 Euro als angemessen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist eine ganzheitliche Betrachtung der den Schadenfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes festzusetzen und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung zu stehen.

Insbesondere war vorliegend das Ausmaß, die Schwere und die Dauer der Verletzung und der Schmerzen, das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Lebensführung im privaten und beruflichen Bereich die wesentliche Grundlage für die Bemessung der billigen Entschädigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12.05.1998 - VI ZR 182/97).

Unter Heranziehung von Vergleichsfällen erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ein Schmerzensgeld von 4.000,00 Euro für angemessen. Dabei hat das Gericht die eigene Tiergefahr der Hündin des Klägers angerechnet.

Eine weitere Minderung aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers wurde ebenso wenig wie ein verzögertes Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung der Beklagten berücksichtigt.

Im Einzelnen:

aa) Verletzungen

Vorliegend hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger erheblich verletzt worden ist, 52 Tage arbeitsunfähig krank geschrieben, eine Operation notwendig war und er noch heute unter den Folgen leidet.

Das Gericht war bei der Frage, ob die vom Kläger behaupteten Verletzungen entstanden sind und unfallkausal waren, sachverständig beraten durch die Sachverständige B..

Die Sachverständige B. kommt in ihren Gutachten vom 22.10.2019 und 04.03.2020 zu dem Ergebnis, dass die Prüfung der vorgelegten Anknüpfungstatsachen eindeutig ergab, dass nach dem Trauma umgehend eine Schwellung des rechten Daumens eingetreten sei. Der operative Eingriff vom November 2017, bei dem sich eine Verletzung am ulnaren Seitenband des rechten Daumens gezeigt habe, sei eindeutig auf das erste Unfallereignis vom 22.05.2016 zurückzuführen. Sie habe im Rahmen ihrer Untersuchung verifiziert, dass aus dieser Verletzung und der operativen Versorgung eine Bewegungseinschränkung am rechten Daumenendgelenk und Daumengrundgelenk resultiert. Es würden noch heute unfallbedingte Veränderungen wie folgt bestehen: eine endgradige Bewegungseinschränkung des Daumengrundgelenkes und Endgelenkes am rechten Daumen, eine gemessene Kraftminderung der rechten Hand, eine kosmetisch unauffällig verheilte Narbenbildung am rechten Daumen, glaubhafte Beschwerden beim häufigen Greifen mit der rechten Hand sowie nach Angaben des Klägers eine Wetterfühligkeit. Die endgradige Bewegungseinschränkung des Daumengrundgelenkes und des Endgelenkes am rechten Daumen mit gemessener Kraftminderung ergebe einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von < 10% (von 100).

Nach den Ausführungen der Sachverständigen sei eine völlige Wiederherstellung nicht mehr möglich. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von 9 Tagen vom 23.05.2016 bis zum 31.05.2016 und von 43 Tagen vom 14.11.20174 bis zum 26.12.2017 seien auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Feststellungen der Sachverständigen waren nachvollziehbar, insbesondere auch die Schilderungen zur Unfallkausalität. Das Gericht ist aus diesem Grund davon überzeugt, dass der Kläger die Verletzungen in der geschilderten Art erlitten hat.

bb) Mitverschulden

Es kann dahinstehen, ob der Kläger, nachdem die Dalmatinerhündin zu ihm und seinem Hund zugelaufen kam, mit der flachen Hand mehrfach auf den Kopf der Hündin schlug.

Das Gericht verkennt nicht, dass dies sowohl die Beklagte als auch der Zeuge O. so vorgetragen haben und, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger sich hierbei die Verletzung an der Hand zugezogen hat. Der Kläger und die Zeugin M. hingegen gaben an, dass der Kläger die Hündin nur mit der Hand wegdrücken habe wollen.

Zum einen ist aber hinsichtlich der Unfallkausalität zu sehen, dass die Ausführungen der Sachverständigen B. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 21.04.2020 die Angaben des Klägers zu seinem Sturz und dem Aufkommen auf der Teerstraße und den daraus resultierenden Verletzungen stützen.

Die Sachverständige führt insoweit aus, dass im Rahmen der ärztlichen Erstuntersuchung eine ulnare Seitenbandläsion am rechten Daumengrundgelenk festgestellt wurde. Diese Bandverletzung werde hervorgerufen durch eine Gewalteinwirkung bei der der Daumen im Grundgelenk nach außen kippt und das innenseitige (ulnare) Seitenband zerreißt. Auslöser sei oft ein Sturz auf die Hand mit abgespreiztem, überstreckten Daumen. Es erscheine wahrscheinlich, dass die Bandverletzung beim Sturz auf die rechte Hand, so, wie er vom Kläger vorgetragen wird, eingetreten ist.

Letztlich kann es aber dahinstehen, weil - selbst wenn der Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt wird - der Versuch der Abwehr der Hündin vorliegend nicht zu einer Minderung des Schmerzensgeldes führt.

Nach der Rechtsprechung dürfen nämlich gegen nicht angeleinte heranlaufende Hunde effektive Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Kommt es dabei zu Schaden, haftet der Hundehalter in vollem Umfang. Es liegt im Regelfall weder eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs noch ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Abwehrberechtigten vor (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 - 1 U 599/18).

Danach durfte der Kläger den Hund der Beklagten auf Abstand halten und zwar unabhängig davon, ob die Dalmatinerhündin tatsächlich den Kläger selbst oder dessen Hündin als ihr Ziel ansah.

Es ist dem Spaziergänger nämlich nicht zumutbar, unklares tierisches Verhalten bei Herannahen eines Hundes zu analysieren und zu bewerten und damit auch in die Gefahr zu laufen, dieses eventuell falsch zu interpretieren. Vielmehr kann und darf der Bürger, hier der Kläger, durchaus effektiv sich gegen einen herannahenden Hund zur Wehr setzen, diesen auf Abstand halten (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 - 1 U 599/18).

cc) Tiergefahr des Golden Retrievers

Schmerzensgeldmindernd war die Tiergefahr des Golden Retrievers des Klägers gemäß § 254 BGB analog mit einem Beitrag von 30% anzurechnen.

Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 S. 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15).

Voraussetzung ist, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist. An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es insbesondere dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt. Demgegenüber können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize ein für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen. Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter kommt es sodann darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotenzial in der Schädigung manifestiert hat (BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15).

Vorliegend hat das Gericht berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die Dalmatinerhündin auf den Kläger sowie den Golden-Retriever des Klägers zugelaufen kam und nach ihr schnappte. Dies schilderten sämtliche Beteiligte übereinstimmend. Aufgrund dieses Umstands liegt der weit überwiegende Verursachungsbeitrag bei dem Hund der Beklagten.

Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass die Golden Retriever Hündin des Klägers bloß anwesend war - was eine Anrechnung der Tiergefahr ausschließen würde. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass es zu einem Gerangel zwischen den Hunden kam, infolge dessen der Kläger stürzte.

Aufgrund dieses Gerangels zwischen den Hunden ist - wenn auch nur mit einem geringen Verursachungsbeitrag von 30% - eine Tiergefahr der Hündin des Klägers zu berücksichtigen.

Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers, der Beklagten und den Zeugen O. und M.. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Angaben insoweit nicht in Widerspruch zueinander stehen: Der Kläger gab an, dass der Hund der Beklagten ihm zwischen bzw. gegen die Beine gesprungen sei. Er gab weiter an, dass es ein Kuddelmuddel war und er nicht wisse, wo der Hund der Beklagten hin habe wollen. Er sei gestürzt und habe gleichzeitig den Hund weggedrückt. Ob Kontakt zwischen den Hunden gewesen sei, wisse er zwar nicht.

Die Angaben des Klägers waren glaubhaft. Insbesondere war es nachvollziehbar, dass er ein Geschehen, das innerhalb von wenigen Sekunden stattfindet, nach mehr als drei Jahren nicht in allen Einzelheiten schildern kann. Zudem ist es verständlich, dass der Kläger Angaben dazu, was sein eigener Hund in dieser Zeit getan hat, nicht machen konnte, weil sich dieser nach den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Beteiligten hinter ihm befand. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte das Gericht keine widersprüchliche Schilderung des Geschehensablaufs durch den Kläger feststellen. Dass der Kläger im Rahmen der Klageschrift noch vortragen ließ, dass er von dem Hund der Beklagten angesprungen wurde und dies im Schriftsatz vom 14.03.2019 dahingehend korrigiert wurde, dass der Hund der Beklagten dem Kläger gegen bzw. zwischen die Beine sprang, sieht das Gericht als Problem in der Kommunikation zwischen dem Kläger selbst und dessen Rechtsanwältin an. Dies führt mithin nicht zu einem Umstand, der gegen seine Glaubhaftigkeit spricht. Dass der Hund ihm gegen die Beine sprang, wiederholte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung. Zudem gab er auch an, dass er definitiv nicht angesprungen wurde.

Der Kläger war auch glaubwürdig.

Zu dem Gerangel konnten allerdings die Beklagte, der Zeuge O. und die Zeugin M. Angaben machen. Die Beklagte gab an, dass sie glaube, dass die Samara nach dem Golden Retriever geschnappt habe. Der Zeuge O. gab an, dass der Hund der Beklagten auf den Golden Retriever losging und es ein Gerangel zwischen den Hunden gab, wobei der Kläger quasi im Gemenge drinnen gestanden sei.

Die Angaben der Beklagten und des Zeugen O. waren glaubhaft. Insbesondere ist dabei zu sehen, dass sie damit, dass sie angaben, dass ihr eigener Hund nach dem Hund des Klägers geschnappt habe, auch noch für sich bzw. ihren Hund nachteilige Angaben aus freien Stücken heraus machten. Die Beklagte und der Zeuge O. waren auch glaubwürdig.

Die Zeugin M. schilderte, dass die Hunde miteinander gekämpft hätten. Der Kläger habe dabei irgendwie das Gleichgewicht verloren und sei so gestürzt.

Die Angaben der Zeugin M. waren glaubhaft. Sie war sichtlich bemüht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, indem sie Erinnerungslücken von sich selbst aus kennzeichnete. Sie war auch nicht bemüht, besondere, für den Kläger vorteilhafte Angaben zu machen. Die Zeugin war auch glaubwürdig.

Das Gericht sieht auch keinen Widerspruch darin, dass der - ebenfalls glaubwürdige Zeuge O. - keinen Sturz des Klägers als Ergebnis des Gerangels der Hunde geschildert hat. Vielmehr gab der Zeuge nämlich an, dass er jedenfalls keinen Sturz "gesehen" habe. Er gab zusätzlich an, dass er sich im Garten seines Anwesens befand und die Sicht teilweise durch eine Hecke verdeckt wurde. Das Gericht geht damit nicht davon aus, dass es einen Sturz aus dem Grund, dass der Zeuge O. ihn nicht gesehen hat, auch nicht gegeben hat.

dd) Regulierungsverhalten

Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aufgrund eines zögerlichen Regulierungsverhaltens der Versicherung der Beklagten konnte vorliegend nicht festgestellt werden.

Ein zögerliches Regulierungsverhalten hat der Kläger, dem insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, nicht nachgewiesen.

Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten, dass sein Makler auf das Schreiben der H. AG vom 06.09.2016 erst mit Schreiben vom 31.01.2018 reagiert haben soll, mit Nichtwissen bestritten. Dies war unzulässig.

Es ist dem Kläger möglich und zumutbar, insoweit Informationen seines Maklers zu erholen und konkret zum Regulierungsverhalten vorzutragen. Der Versicherungsmakler steht "im Lager" des Klägers (vgl. Hierzu: Zöller, ZPO, § 138 Rn. 16).

Trotz richterlichen Hinweises vom 14.04.2020 ist kein weiterer Vortrag durch den Kläger erfolgt.

ee) Vergleichsfälle

Die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus der Schmerzensgeldtabelle sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

Bei dem von dem Amtsgericht Dillingen a.d. Donau entschiedenen Verfahren vom 19.05.1988 (Az: 1 C 95/87) war ein Mitverschulden von 50% zu berücksichtigen.

In dem Verfahren des Amtsgerichts Soest vom 14.09.2011 (Az: 13 C 202/11) war zwar nach einer ulnaren Seitenbandruptur am rechten Daumen zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch Rechtshänderin - wie im vorliegenden Fall der Kläger - war.

Allerdings ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger die oben genannten Folgeschäden davon trägt. Insbesondere wurde festgestellt, dass beim Kläger - anders als im dort entschiedenen Fall - noch heute unfallbedingte Veränderungen wie folgt bestehen: eine endgradige Bewegungseinschränkung des Daumengrundgelenkes und Endgelenkes am rechten Daumen, eine gemessene Kraftminderung der rechten Hand, glaubhafte Beschwerden beim häufigen Greifen mit der rechten Hand sowie nach Angaben des Klägers eine Wetterfühligkeit. Die endgradige Bewegungseinschränkung des Daumengrundgelenkes und des Endgelenkes am rechten Daumen mit gemessener Kraftminderung ergibt danach einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von < 10% (von 100).

Vielmehr war bei der Bemessung die Entscheidung des AG Simmern vom 10.10.2001 - 3 C 108/01 zu berücksichtigen. In dem dortigen Fall hat der Kläger eine Verletzung am Daumen erlitten, sodass er ambulant genäht werden musste. Ihm wurde ein angemessenes Schmerzensgeld von 2.000,00 DM zugesprochen.

Im Fall einer erlittenen Daumendistorsion wurde dem Kläger vom LG Dortmund mit Urteil vom 14.11.2017- 21 O 62/07 ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro zugesprochen.

In Anbetracht des Umstands, dass der Kläger im vorliegenden Fall erhebliche weitreichendere Verletzungen erlitten hat, als die Kläger in den beiden soeben genannten Entscheidungen, hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 4.000,00 Euro für angemessen.

ff) § 362 Abs. 1 BGB

Der Anspruch des Klägers ist in Höhe von 1.000,00 Euro durch die unstreitig erfolgte Zahlung der Versicherung der Beklagten in dieser Höhe erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

2. Der Feststellungsantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfall vom 21.05.2016 ist begründet.

Vorliegend wurde mit der Verletzung des Körpers des Klägers ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut verletzt. Zudem ist ein materieller und immaterieller Schaden bereits eingetreten.

Eine Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06).

Für den Erfolg einer Feststellungsklage über die Ersatzpflicht weiterer Schäden nach einem Unfallereignis ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Wahrscheinlichkeit für zukünftige Schäden besteht (vgl. hierzu OLG München, Endurteil vom 21.02.2020 - 10 U 2345/19). Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach mit Urteil vom 17.10.2017 klargestellt wurde, dass jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, es keinen Grund gibt, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen (BGH, 17.10.2017, VI ZR 423/16).

Unabhängig davon, ob also nach den Ausführungen der Sachverständigen B. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 04.03.2020 aus medizinischer Sicht eine weitere Verschlechterung der Funktionsfähigkeit am rechten Daumen in nächster Zeit nicht zu erwarten und auch der Eintritt einer Befundverschlechterung eher unwahrscheinlich sei, ist der Feststellungsantrag begründet.

3. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Aufforderung der H. zur Zahlung setzte die Beklagte ab 06.05.2018 in Verzug.

4. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 10,00 Euro, der für eine fachärztliche Bescheinigung des U. angefallen ist, wurde unstreitig vorgerichtlich beglichen (S. 5 des klägerischen Schriftsatzes vom 14.03.2019), weshalb die Klage insoweit abzuweisen war.

Die vom Kläger geltend gemachte Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro ist nicht erstattungsfähig. Es fehlt an einem Vortrag zu konkreten Anknüpfungstatsachen für die angefallenen Auslagen.

Der Geschädigte hat die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen seines Schadensersatzanspruchs. Dazu gehört auch die Entstehung und die Höhe der einzelnen Schadenspositionen (Grüneberg/Palandt, vor § 249, Rn. 128).

Eine Pauschalierung der dem Geschädigten im Rahmen der Schadenabwicklung entstandenen Aufwendungen, wie sie im Zusammenhang mit dem Massengeschäft der Regulierung von Verkehrsunfällen entwickelt wurde, ist hier nicht vorzunehmen.

Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anwendung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendung gibt es in der Rechtsprechung nicht und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11).

5. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 833, 249 BGB.

Allerdings berechnet sich dieser hinsichtlich der Höhe nur nach dem Wert der vorgerichtlich geltend gemachten Forderung (vgl. hierzu Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, Rn. 110). Diese beträgt vorliegend (4.000,00 Euro Schmerzensgeld sowie 119,45 Euro weiteren Schadensersatz) 4.119,45 Euro.

Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich eine Geschäftsgebühr (1,3 Nr. 2300 VV RVG) von 393,90 Euro netto. Dieser Wert ist mit der Post- und Telekommunikationspauschale (20,00 Euro) 24 O 2722/18 - Seite 14 - sowie der Mehrwertsteuer (78,51 Euro) zu addieren, weshalb sich eine Forderung von 491,71 Euro ergibt.

Diese Forderung war ab Rechtshängigkeit, mithin ab 18.10.2018, zu verzinsen, §§ 291, 288 BGB.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

V.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG festgesetzt.

Insbesondere wurde der Klageantrag Ziffer 1. mit der im Schriftsatz vom 25.10.2018 angegebenen Untergrenze von 3.500,00 Euro sowie für den Klageantrag Ziffer 2. mit 3.000,00 Euro bewertet. Der Klageantrag Ziffer 3. war gemäß der eingeklagten Forderung mit 40,00 Euro festzusetzen.