BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 38/20
Fundstelle
openJur 2021, 5233
  • Rkr:
BGH
vom 05.05.1994 - III ZR 98/93

Eine Gegendarstellung muss die Person des Betroffenen eindeutig erkennen lassen. Bei einer juristischen Person ist deshalb grundsätzlich die vollständige Firmenbezeichnung anzugeben.


BGH
vom 15.01.1982 - V ZR 50/81

1. Es ist im Einzelfall möglich, eine einseitige Erledigungserklärung als Antragsrücknahme i.S.d. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. auszulegen. 2. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO n.F. ist auch bei einer vor Anhän ...