VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2020 - 28 K 5145/15
Fundstelle
openJur 2021, 5005
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 8 E 862/20
Tenor

Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426, NVwZ-RR 2007, 497 - juris Rn. 18; Hug, in: Kopp / Schenke, VwGO, 26. Auflage (2020), § 165 Rn. 3.

Nachdem die Kostengrundentscheidung im Urteil vom 3. April 2017 von dem Berichterstatter getroffen wurde, hat dieser über die Kostenerinnerung zu entscheiden.

Die zulässige Erinnerung der Klägerin ist unbegründet.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. September 2020 zu Recht die Kosten der Schallimmissionsprognose in Höhe von 595,00 Euro angesetzt.

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO erstattungsfähigen Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Aufwendungen für private, das heißt nicht vom Gericht bestellte, Sachverständige zählen nur ausnahmsweise zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 - 2 E 917/19 -, juris Rn. 3.

Obdem sind Kosten für ein Privatgutachten erstattungsfähig, wenn das Gericht den Beteiligten zur Vorlage des Gutachtens aufgefordert hat.

Vgl. Neumann / Schacks, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018) § 162 Rn. 39, m. w. N.; Hug, in: Kopp / Schenke, VwGO, 26. Auflage (2020), § 162 Rn. 8, m. w. N.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beigeladenen durch Verfügung vom 26. Juli 2018 aufgegeben, binnen sechs Wochen eine Schallimmissionsprognose vorzulegen, die auf dem Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen von 2015 beruht.

Wenn die Kläger einwenden, die Beklagte hätte die Beigeladene "geraume Zeit" zuvor auffordern müssen, eine Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahrens vorzulegen, verkennen sie, dass Schallimmissionsprognosen nach dem Interimsverfahren erst nach Einführung der solche empfehlenden LAI-Hinweise durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2017 in (noch unbeschiedenen) Genehmigungsverfahren eingefordert werden. Zugleich ist (in der Rechtsprechung) ungeklärt, ob und in welcher Weise das Interimsverfahren Anwendung findet.

Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe (Dezember 2019), S. 104 f., m. w. N.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit den Klägern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene sich im Kostenerinnerungsverfahren weder geäußert noch einen Antrag gestellt und sich sonach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.