VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 06.02.2020 - 4 K 1094/19.NW
Fundstelle
openJur 2021, 4961
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Inobhutnahme seines Sohnes durch den Beklagten.

Er ist der Vater des am 23. Oktober 2016 in Spanien geborenen V... . Die Kindesmutter ist brasilianische Staatsangehörige, die mit dem Kläger und dem Sohn zusammen in S... ca. 1 ½ Jahre lebte. Nachdem der Kläger zusammen mit seinem Sohn zunächst nach D... zurückgekehrt war, hielt er sich anschließend ca. 6 Monate in T... mit dem Kind auf und kehrte Ende 2018/Anfang 2019 nach L... zurück, wo er seither mit seinem Sohn lebt, der dort auch seit Mai 2019 einen Kindergarten besucht. Nach einem erfolglosen Versuch als Familie in D... im Januar bis Mai 2019 zusammenzuleben, kehrte die Kindesmutter zunächst nach S... zurück. Sie wurde dann Mitte September 2019 beim Jugendamt des Beklagten vorstellig und äußerte ihre Sorge um das Wohl ihres Sohnes, wenn er in der Obhut des Klägers bleibe. Dieser sei psychisch krank, plane eine Auslandsreise mit dem Kind quer durch Europa, um dort Tiny-Häuser zu bauen. Er konsumiere Drogen, weshalb sie Angst um ihren Sohn habe, der ein stabiles soziales Umfeld benötige.

Man erkundigte sich daraufhin telefonisch beim Kindergarten, wo man erfuhr, dass der Vater allein als Erziehungsberechtigter dort bekannt sei, man über die Mutter nur von ihm wisse, dass sie das Kind nicht gewollt habe. Es habe bisher keine Auffälligkeiten im Verhalten des Kindes gegeben.

Man bat den Kläger zu einem gemeinsamen Gespräch am 16. September 2019. Dort wies der Kläger alle Anschuldigungen gegen seine Person zurück, reagierte verbal recht heftig, ausfallend und auch anschuldigend und auch mit körperlicher Unruhe und Schwitzen. Er war sichtlich nervös gewesen und konnte auf Fragen nicht adäquat antworten, sondern verfiel in zusammenhanglose Ausführungen über Verschwörungen und Terrororganisationen, ohne auf Fragen zu seinem Sohn und der Personensorge einzugehen.

Den Mitarbeitern des Jugendamtes erschien das Verhalten beider Elternteile dubios und widersprüchlich. Insbesondere der Kläger wirkte psychisch nicht stabil. Zur Klärung der Sorgerechtsfragen empfahl man der Kindesmutter die Anrufung des Familiengerichts.

Am 17. September 2019 stellte die Mutter einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht des Amtsgerichts K..., das am selben Tag zunächst beschloss, der als allein sorgeberechtigt erkannten Mutter das Sorgerecht zu entziehen und auf den Amtsvormund beim Beklagten zu übertragen. Anschließend klärte das Jugendamt des Beklagten die spanischen Sorgerechtsfragen beim International Sozialen Dienst in Berlin ab, der mitteilte, dass grundsätzlich ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern bestehe.

Die Fallkonferenz des Beklagten kam am selben Tag zu der Einschätzung, dass nicht auszuschließen sei, dass der Kläger aufgrund seines psychisch auffälligen Verhaltens mit dem Sohn flüchte oder untertauche, da er dies auch gegenüber der Mutter angedeutet habe und auch die Leitung der von V... besuchte Kindertagestätte telefonisch mitgeteilt habe, dass der Kläger Drogenkonsum eingeräumt habe. Auch hielt man es nicht für ausgeschlossen, dass die Kindesmutter ihrerseits mit dem Kind D... Richtung S... verlasse. Man entschloss sich daher am 17. September 2019, das Kind in Obhut zu nehmen, um diese Gefahr zumindest bis zur Anhörung beim Familiengericht abzuwenden.

Mit Beschluss vom 25. September 2019 entschied das Familiengericht nach Anhörung am 24. September 2019, dass auch dem Kläger die Personensorgeberechtigung für den Jungen vorläufig entzogen wird, nachdem beide Elternteile in der Anhörung sich einverstanden erklärt hatten, die Vormundschaft des Jugendamts bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu akzeptieren.

Mit Beschluss vom 27. September 2019 ordnete das Familiengericht eine Beweisaufnahme durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens dazu an, ob der Kläger unter Berücksichtigung einer möglichen psychischen Erkrankung in der Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sei und ob die Rückführung des Kindes in seinen Haushalt das Wohl des Kindes gefährde. Beauftragt wurde der Sachverständige Dr. H... in S.... Dieser Beschluss wurde am 27. September 2019 dahingehend erweitert, dass auch ein Drogen- Alkoholscreening einzuholen sei.

Am 1. Oktober 2019 kam es zu einem begleiteten Umgangskontakt mit dem Kind, bei dem sich der Kläger aus der Sicht des beteiligten Mitarbeiters des Allgemeinen Sozialen Dienstes als psychisch so auffällig gezeigt habe, dass der Beklagte beim Familiengericht einen Ausschluss des Umgangsrechtes für den Kläger beantragte, der dann auch beschlossen wurde. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 erweiterte das Familiengericht den Gutachterauftrag einer Begutachtung des psychischen Zustands des Klägers dahingehend, ob auch die Ausübung des Umgangsrechts eine Gefährdung des Kindeswohls darstelle.

Der Kläger selbst stellte nach diesem Umgangskontakt am 1. Oktober einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ihn, weil der Junge traumatisiert sei und körperlichen Schaden bei der Pflegefamilie erlitten habe, den das Familiengericht unter Bezugnahme auf sein erklärtes Einverständnis mit Amtsvormundschaft ablehnte, nachdem eine ärztliche Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine körperliche Schädigung oder Misshandlung des Jungen ergeben hatte.

Der Kläger zog daraufhin auch seine Zustimmung zur Fremdunterbringung zurück.

Am 1. Oktober 2019 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme verlangt.

Nachdem das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 6. November 2019 den Beschluss des Familiengerichts vom 25. September 2019, mit dem dem Kläger das Sorgerecht entzogen worden war, aufgehoben hatte, weil die sorgerechtliche Rechtslage nach spanischem Recht noch ungeklärt gewesen sei, hat der Kläger auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO am 11. November 2019 gestellt, mit dem er die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe seines Sohnes an ihn verlangte. Nachdem das Familiengericht mit neuerlichem Beschluss vom 14. November 2019 dem Kläger das Recht auf Aufenthaltsbestimmung und das Recht auf Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen entzogen und insoweit auf den Amtsergänzungspfleger übertragen hatte, lehnte die erkennende Kammer den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger nach dem Teilentzug des Sorgerechts nicht mehr antragsbefugt sei (Bl. 83 der Akte - 4 L 1227/19.NW).

Während des anhängigen Klageverfahrens verweigerte der Kläger dann am 21. Oktober und 28. November 2019 die Teilnahme an einer Untersuchung seines psychischen Zustandes durch den vom Familiengericht beauftragten Sachverständigen unter Berufung auf seine verfassungsmäßigen Rechte. Der Gutachter erstellte dann aufgrund der ihm vorliegenden familiengerichtlichen Akten und der beiden Telefonate, die er mit dem Kläger nach der Nichtwahrnehmung der Untersuchungstermine geführt hatte, sein Gutachten vom 23. Dezember 2019, das zu dem Ergebnis kam, dass das Verhalten des Klägers vor Gericht, die vielfältigen E-Mail-Botschaften und seine Äußerung am Telefon gegenüber dem Gutachter sehr auffällig seien und krankhaft erschienen. Die Auffälligkeiten des Klägers ließen eine schwere psychische Störung und möglicherweise eine Drogenabhängigkeit dringend vermuten. Auch ohne differenzialdiagnostische Zuordnung sei das vorliegende Störungsbild so erheblich, dass es mit einer schweren Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit einhergehe. Die wahnhaften Störungen des Klägers führten zu einem partiellen Realitätsverlust aufgrund der wahnhaften und unkorrigierbaren Überzeugung. Der Sohn des Klägers sei einbezogen in die wahnhaften Ideen und deren Dynamik und damit unmittelbar gefährdet. Aufgrund der wahnhaften Störung von Realitätsprüfung und Kritikfähigkeit sei der Kläger auch nicht zur Bindungstoleranz gegenüber der Mutter in der Lage. Diese affektiven Störungen des Kindesvaters im Sinne manischer Verfassung oder emotionaler Instabilität erlaubten es ihm nicht, auf die Bedürfnisse seines Kindes einzugehen, es zu verstehen und angemessen mit ihm zu interagieren. Aufgrund dieser Gegebenheiten müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger derzeit nicht erziehungsfähig sei. Die Herausgabe des Kindes an ihn oder die Rückführung in seinen Haushalt stelle ebenso wie ein Umgang mit dem Kind eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls dar.

Die Inobhutnahme des Kindes wurde am 19. Dezember 2020 beendet und auf Antrag des Ergänzungspflegers in eine Vollzeitpflege überführt.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor:

Für die Inobhutnahme hätten keine Gründe bestanden. Die Weigerung, das Kind an ihn herauszugeben, verletzte ihn, aber auch sein Kind in seinen verfassungsrechtlich garantierten Rechten. Das Jugendamt habe die Gefährdung des Kindeswohls nie benennen können. Ein Schadenseintritt für seinen Sohn sei nicht wahrscheinlich gewesen. Es hätten bei ihm keine Sorgedefizite bestanden. Im Übrigen könne auch nicht jedes Versagen oder jede elterliche Nachlässigkeit eine Kindeswohlgefährdung begründen. Sowohl das Amtsgericht als auch die Behörde hätten nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen für Eingriffe in das elterliche Sorgerecht beachtet, das ihm auch allein zustehe. Deshalb habe auch das Oberlandesgericht Zweibrücken ihm Recht gegeben und die Sorgerechtsentziehung aufgehoben. Die ihm vorgeworfenen psychischen Auffälligkeiten beruhten vor allem darauf, dass er dem Jugendamt mit markigen Worten die Schuld für die Inobhutnahme gebe. Angebliche Bedrohungen der Mitarbeiter des Jugendamts habe die Amtsrichterin rechtsirrig angenommen. So sei die Androhung von Amtshaftungsansprüchen keine Bedrohung. Hier liege eine willkürliche Gewaltausübung des Jugendamts und des Familiengerichts vor. Man habe weder dargetan, welche Drogen er angeblich konsumiere, noch worin seine psychische Erkrankung bestehe. Es sei nicht zulässig, aufgrund irgendwelcher Auffälligkeiten schon auf eine Erkrankung zu schließen. Die Entscheidungen des Jugendamts und des Amtsgerichts gingen weitgehend auf Angaben der Kindesmutter zurück, aus denen dann auch Schlussfolgerungen im Hinblick auf seine psychische Gesundheit gezogen würden, für die das Jugendamt und das Amtsgericht nicht kompetent seien. Das gelte auch, soweit ihm Äußerungen vorgeworfen würden, die nur von der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt seien.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Inobhutnahme seines Sohnes rechtswidrig war.

Hilfsweise beantragt er unmittelbar vor dem Termin der mündlichen Verhandlung:

Es wird festgestellt, dass die Inobhutnahme des Kindes V... F... S... bzw. Andrade vom 17.09.2019 gegen das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 ii GG verstößt und damit rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt.

Es wird festgestellt, dass die Nichtherausgabe des Kindes V... F... S... bzw. Andrade nach der Anhörung vom 24.09.2019 ohne einen Verfahrensbeistand zu benennen gegen das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 II GG und gegen das Recht des Kindes nicht Objekt staatlichen Handelns zu sein verstößt und damit rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Es wird festgestellt, dass die Nichtherausgabe des Kindes V... F... S... bzw. Andrade vom 07.11.2019 an den Vater nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Zweibrücken gegen das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 II GG verstößt und damit rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Es wird festgestellt, dass die Weitergabe von unvollständigen Unterlagen aus einem Nichtöffentlichen Verfahren vom 14. Januar 2020 rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, dass aus Gründen der Kindeswohlgefährdung eine Inobhutnahme geboten gewesen sei, weil angesichts der festzustellenden Umstände und des psychisch auffälligen Verhaltens des Klägers damit habe gerechnet werden müssen, dass dieser mit dem Kind untertauche oder sich ins Ausland entferne, bevor das Familiengericht Entscheidungen über die Sorgerechtsfrage getroffen hätte. Deshalb habe man das Kind in Obhut genommen und diese Inobhutnahme auch aufrechterhalten, nachdem das OLG Zweibrücken die familiengerichtliche Sorgerechtsentscheidung vom 25. September 2019 am 4. November 2019 aufgehoben habe, zumal die inzwischen bekannt gewordenen Umstände die bestehende Besorgnis nicht nur bestätigt, sondern sogar verstärkt habe. Der Erweiterung der Klage mit Hilfsanträgen werde nicht zugestimmt.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

I.

a) Die im Hauptantrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach deren Beendigung am 19. Dezember 2020 statthaft nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO und auch im Übrigen zulässig, soweit sich die Klage auf Zeiträume bezieht, in denen der Kläger Inhaber der Personensorgeberechtigung war.

Der Kläger ist insbesondere klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, soweit er als sorgeberechtigter Elternteil von der Inobhutnahme in seinen Elternrechten betroffen war. Zum Zeitpunkt der Inobhutnahme am 17. September 2019 war er noch personensorgerechtsberechtigt für seinen in Obhut genommenen Sohn gewesen, sodass zu diesem Zeitpunkt die Inobhutnahme auch ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzen konnte (VG Schwerin, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 719/12 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 K 2503/11 - und VG Cottbus, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 719/12 -, jeweils juris). Diese mögliche Rechtsverletzung hat sich dann mit der Entscheidung des Familiengerichts vom 25. September 2019 erledigt, mit der ihm das Sorgerecht entzogen wurden, weshalb er dann die Inobhutnahme selbst auch nicht mehr anfechten konnte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 12 B 1596/11 - und OVG Niedersachen, Beschluss vom 14. August 2012 - 4 LA 203/12 -, jeweils juris, so auch Beschluss der Kammer im Eilverfahren vom 22. November 2019 - 4 L 1227/19.NW - sowie Beschluss der Kammer vom 20. August 2018 - 4 L 1027/18.NW -). Da insoweit eine Verletzung seiner Elternrechte auch bis zur Aufhebung dieser Sorgerechtsentscheidung ausscheidet, kann er auch nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme nach dem 25. September 2019 verlangen, solange die an diesem Tag ergangene Sorgerechtsentziehung Bestand hatte.

Entsprechendes gilt für den Zeitraum nach dem 4. November 2019, als das OLG Zweibrücken die Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts vom 25. September 2019 aufhob und erst mit dem neuerlichen Teilentzug des Sorgerechts hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts, Anträge beim Jugendamt zu stellen, durch Beschluss des Familiengerichts vom 14. November 2019 die Klagebefugnis (wieder) entfallen ist (so Beschluss der Kammer vom 22. November 2019 - 4 L 1227/19.NW)

Der Kläger kann mit dem Rehabilitationsinteresse auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend machen (VG Schwerin, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 719/12 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 K 2503/11 - und VG Cottbus, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 719/12 -, jeweils juris). Sein Reha-Interesse als Vaters, dessen Kind ihm weggenommen wird, weil man vermutet, dass er psychisch gestört ist, ergibt sich aus stigmatisierenden Wirkung einer so auch für Dritte erkennbar begründeten Inobhutnahme.

Mithin ist die Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptantrag also zulässig, soweit die Inobhutnahme die Zeiträume vom 17.September 2019 (Tag der Inobhutnahme) bis 25. September 2019 (Entzug des Sorgerechts durch Familiengericht) und vom 4. November 2019 (Aufhebung des familiengerichtlichen Sorgerechtsentzugs vom 25. September 2019 mit Beschluss des OLG Zweibrücken) bis neuerlichen Teilentzug durch das Familiengericht am 14. November 2019 betrifft. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag aber mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig.

b) Die Klage ist im Hauptantrag aber weder für den erstgenannten Zeitraum (1.) noch für den Zeitraum nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken (2.) begründet, da die Inobhutnahme rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 S. 1 und 4 VwGO).

1.) Die Voraussetzungen für die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen am 17. September 2019 vor.

So bestand eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes V..., die eine Inobhutnahme erforderte. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen einer prognostischen ex-ante-Sicht eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende schaden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Gefahr schon eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.3.2019 - 7 A 10259/19.OVG - unter Bezugnahme auf BVerwG Urteil 6. September 1974 - I C 17.73 - BVerwGE 47,31).

Ausgehend von diesen Prämissen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bisher schon zum Nachteil für sein Kind gehandelt hat, sondern ob objektive Anhaltspunkte bestehen, dass dies zu befürchten ist. Davon war hier in der konkreten Situation, wie sie sich für die Fachkonferenz des Beklagten am 17. September 2019 darstellte, auszugehen:

So wurde das Jugendamt des Beklagten von der Kindesmutter mit einem recht undurchsichtigen elterlichen Sorgerechtskonflikt konfrontiert, in dem der Kläger als Vater das Kind schon einmal zu einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt in T... mit sich genommen hat, obwohl mit ihm nur ein Heimatbesuch in D... vereinbart gewesen sein soll. An der näheren Aufklärung der sorgerechtlichen Verhältnisse vermochte der Kläger dann in dem gemeinsamen Gespräch am 16. September 2019 nicht förderlich mitzuwirken, weil er keine adäquaten Antworten auf die ihm gestellten Fragen geben konnte und, statt sich zu seinem Sohn und den sorgerechtlich relevanten Fragen zu äußern, zusammenhanglos von Verschwörungen und Terrororganisationen redete, die von den Mitarbeitern des Jugendamtes nicht nachzuvollziehen waren. Dabei zeigte er auch auffällige körperliche Reaktionen, die nach den Erfahrungen der Mitarbeiter des Jugendamtes, wie sie in der mündlichen Verhandlung noch einmal darlegten, ein Erscheinungsbild vermittelten, das sehr gut zu dem von der Kindesmutter behaupteten Drogenkonsum des Klägers passten, den der Kläger im Übrigen sogar gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte, die sein Sohn besuchte, eingeräumt hat. So habe er gewirkt wie ein gerade auf Entzug befindlicher Drogenabhängiger. Mit seinem psychisch sehr auffälligen Verhalten, das ein Gespräch mit ihm nicht zugelassen habe, habe er einen so verwirrten Eindruck gemacht, dass auch dies mit der Behauptung der Kindesmutter, er sei psychisch krank, in Einklang zu bringen war. Dabei haben die beteiligten Mitarbeiterinnen des Jugendamtes auch noch in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll geschildert, dass es ihrer Erfahrung völlig normal sei, wenn in einer solchen elterlichen Konfliktsituation Beteiligte emotional angegriffen und psychisch hoch belastet reagierten. Das Verhalten des Klägers habe aber den üblichen Rahmen der psychischen Ausnahmesituation eines solchen Elternteils bei weitem verlassen, sodass kein Gespräch möglich gewesen sei, geschweige denn ein Weg zu einer Problemlösung auch nur hätte versucht werden können. In dem Zusammenhang sei schon auffällig gewesen, dass der Kläger nur von seinem "Projekt V...", nicht von seinem Sohn gesprochen habe. Angesichts der Tatsache, dass die Kindesmutter sich auch noch besorgt gezeigt hatte, dass der Kläger seinen Plan umsetze, in Europa mit dem Jungen umherzuziehen, um tiny houses zu verkaufen, stand zu befürchten, dass er so das Kind einem gebotenen und der Mutter auch empfohlenen familiengerichtlichen Verfahren, in dem zum Wohle des Kindes die Sorgerechtsfrage zu klären war, entziehen würde, indem er von seiner wahnhaft sich äußernden Vorstellungswelt ausgehend das Kind mit sich nimmt, um ihm dem Zugriff der von ihm ins Spiel gebrachten verschwörerischen Kräfte zu entziehen. Hier bestand also nachvollziehbar die Gefahr, dass der Kläger zur Vermeidung einer für ihn nachteiligen sorgerechtlichen Entscheidung bei der gezeigten psychischen Belastung in der für ihn offenkundig nicht sachgerecht einzuschätzenden Konfliktsituation zu einer Kurzschlussreaktion neigen wird, die das recht verstandene Wohl seines Kindes völlig außer Acht lässt, weil er aufgrund verzerrter Realitätswahrnehmung auch nicht mehr in der Lage ist, die Bedürfnisse seines Kindes einzuschätzen und danach zu handeln.

Diesem Befund kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass von Seiten des Beklagten weder eine psychische Erkrankung noch ein Drogenkonsum, die ihm angelastet würden, konkretisiert worden seien, weil die Mitarbeiter des Jugendamtes hierfür nicht fachkompetent seien.

Zum einen ist nicht erst dann von einer dringenden Gefährdung des Kindeswohls auszugehen, wenn eine konkret gefährliche psychische Erkrankung oder ein Drogenkonsum nachweislich medizinisch diagnostiziert ist, sondern wenn objektive Anhaltspunkte für solche gesundheitlichen Einschränkungen, die dringend befürchten lassen, dass er in einer dem Wohl des Kindes abträglichen Weise handeln werde, vorliegen. Das ist aber der Fall, wenn wie hier nachvollziehbar zu erwarten ist, dass er das Kind einem stabilen sozialen Umfeld entziehen wird, um einem zum Wohle des Kindes möglichen oder sogar erforderlichen Entzug des Sorgerechts zuvorzukommen.

Zum anderen hat die von fachkompetenter Seite erfolgte gutachterliche Stellungnahme des vom Familiengericht beauftragten Sachverständigen Dr. med. H... vom 23. Dezember 2019 (Bl. 138ff GA) die Einschätzung des Jugendamtes zum psychischen Zustand des Klägers eindrucksvoll bestätigt. Danach ließen die Auffälligkeiten des Klägers eine schwere psychische Störung und möglicherweise eine Drogenabhängigkeit dringend vermuten. Auch ohne differenzialdiagnostische Zuordnung sei das vorliegende Störungsbild so erheblich, dass es mit einer schweren Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit einhergehe. Die wahnhaften Störungen des Klägers führten zu einem partiellen Realitätsverlust aufgrund der wahnhaften und unkorrigierbaren Überzeugungen. Der Sohn des Klägers sei einbezogen in die wahnhaften Ideen und deren Dynamik und damit unmittelbar gefährdet. Aufgrund der wahnhaften Störung von Realitätsprüfung und Kritikfähigkeit sei der Kläger auch nicht zur Bindungstoleranz gegenüber der Mutter in der Lage. Diese affektiven Störungen des Kindesvaters im Sinne manischer Verfassung oder emotionaler Instabilität erlaubten es ihm nicht, auf die Bedürfnisse seines Kindes einzugehen, es zu verstehen und angemessen mit ihm zu interagieren. Aufgrund dieser Gegebenheiten müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger derzeit nicht erziehungsfähig sei. Die Herausgabe des Kindes an ihn oder die Rückführung in seinen Haushalt stelle ebenso wie ein Umgang mit dem Kind eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls dar.

Auch wenn der Sachverständige keine Untersuchung und damit keine exakte Diagnose vornehmen konnte, weil der Kläger die hierfür erforderliche Mitwirkung verweigerte, hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel, dass beim Kläger eine schwerwiegende psychische Störung mit einer verzerrten Realitätswahrnehmung vorliegt, die ihn daran hindert, insbesondere in einer Konfliktsituation wie dem vorliegenden Sorgerechtsstreit die Bedürfnisse seines Kindes wahrzunehmen und danach adäquat zu handeln. Mithin musste in der konkreten Situation am 17. September 2019 das Kindeswohl als gefährdet angesehen werden, solange der Junge in der Obhut des Klägers verblieben wäre, weil damit zu rechnen war, dass er das Kind einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung des Familiengerichts entzieht, indem er mit ihm untertaucht, um eine zu befürchtende Wegnahme des Kindes zu verhindern.

Dass diese Gefahr tatsächlich nicht fernliegend war, hat der Kläger zudem mit seinem nun bekannten Verhalten nach Inobhutnahme eindrucksvoll bestätigt, als er am 22. Oktober 2019 versucht hat, seinen Sohn der Pflegefamilie, in deren Obhut er untergebracht war, zu entziehen, was nur durch energischen Widerstand vermieden werden konnte.

Dieser dringenden Gefahr für das Kindeswohl kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese gemessen an seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten aus Art. 6 GG hohe Anforderungen erfüllen müsse. Der Kläger verkennt dabei zum einen die Tragweite des gebotenen staatlichen Schutzauftrags nach § 42 SGB VIII für das Kind vor einer potenziell schädlichen Ausübung des elterlichen Sorgerechts, demgegenüber die Elternrechte gerade zurücktreten müssen. Zum anderen ist aus den o.a. Gründen die Inobhutnahme nicht, wie er meint, wegen eines "jeden Versagens oder jeder elterlichen Nachlässigkeit" erfolgt, die nicht ausreichend sei, sondern wegen seines besorgniserregenden und von einer verzerrten Wirklichkeitswahrnehmung geprägten psychischen Zustands, der einen Verbleib des Kindes in seinem Verantwortungsbereich nicht zugelassen hat.

Bestand damit eine dringende Gefahr für das Kindeswohl, so sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB VIII erfüllt, da nicht zu erkennen ist, dass die Eltern des Jungen, auch nicht der Kläger, der Inobhutnahme widersprochen haben, wenn sie beide am 24. September 2019 in der Anhörung des Familiengerichts der Amtsvormundschaft und damit dem Verbleib des Jungen in der amtlichen Obhut zustimmen.

Im Übrigen wäre aber auch vor der aus oben angegebenen Gründen erforderlichen Unterbringung des Jungen außerhalb des elterlichen Haushalts keine Entscheidung des Familiengerichts, das am 17. September 2019 nur der als allein sorgeberechtigten Mutter das Sorgerecht entzogen hatte, nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 b) SGB VIII mehr einzuholen gewesen, die der Kindeswohlgefährdung wirksam hätte entgegentreten können, da eine weitergehende Entscheidung in Bezug auf das Sorgeecht des Vaters erst nach einer am 24. September 2019 angesetzten Anhörung ergehen sollte und dann auch erging. Bis dahin hätte sich die zu recht befürchtete Gefahr, dass der Kläger mit dem Kind in einer Kurzschlussreaktion untertaucht, schon mit weitreichenden Konsequenzen für das Kindeswohl realisieren können. Mithin war ein jugendamtliches Einschreiten bis zur bevorstehenden Entscheidung des Familiengerichts geboten, weil man der Gefahr des möglichen Entzugs des Kindes durch den Vater nicht anders begegnen konnte.

Die Inobhutnahme war daher am 17. September 2019 rechtmäßig angeordnet und bis zur Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts aufrechterhalten worden.

2.) Gleiches gilt auch für den zweiten hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 4. November 2019, als das OLG Zweibrücken den Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts vom 25. September 2019 aufgehoben hat, bis zur neuerlichen Entscheidung des Familiengerichts vom 14. November 2019, mit der dem Kläger wieder teilweise das Sorgerecht entzogen wurde.

Die objektiven Anhaltspunkte für die dringende Gefährdung des Kindeswohls nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen nicht nur weiter vor. Die nun gewonnenen Erkenntnisse zum weiteren Verhalten des Klägers wie die zahlreichen, nachstellenden und bedrängenden Telefonanrufe beim Jugendamt und die haltlosen Anzeigen gegen Mitarbeiter des Jugendamtes und Pflegefamilie (Bl. 77, 80, 118ff 143f, 263, 267 VA), der begleitete Umgang am 1. Oktober 2019 (Bl. 83 VA) sowie sein Versuch, am 22. Oktober 2019 sein Kind der Pflegefamilie zu entziehen (Bl. 173, 191, 194 und 197 VA V...) und schließlich die Einschätzung des Sozialpsychiatrischen Dienstes (Bl. 105 VA) bestätigten nicht nur die bisherigen Befürchtungen hinsichtlich des psychischen Zustands des Klägers, sondern verstärkten diese nachvollziehbar noch, weil immer deutlicher wurde, dass der Kläger unter einem verstärkten Realitätsverlust leidet, den auch der Sachverständige Dr. H... in seiner Begutachtung erkannte und eine Bedrohung für das Kindeswohl darstellt, wenn man den Jungen in den Haushalt des Klägers zurückführt.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII sind gegeben.

Zwar hat der Kläger inzwischen der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB VIII widersprochen. Allerdings konnte nach Aufhebung des Sorgerechtsbeschlusses vom 25. September 2019 durch den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 4. November 2019 ersichtlich keine neue familiengerichtliche Entscheidung, die eine neuerliche Anhörung voraussetzte, erfolgen, bevor der Beklagte seinerseits die Entscheidung treffen musste, ob nach dem Beschluss des OLG das Kind auf Verlangen des Klägers wieder nach § 2 Abs. 3 S. 2 SGB VIII herausgegeben werden musste, sodass die aus den obigen Gründen wegen einer dringenden Gefährdung des Kindeswohls gebotene Aufrechterhaltung der amtlichen Obhut über das Kind nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 b) SGB VIII als Sofortmaßnahme geboten war, weil man eine familiengerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig einholen konnte.

In Fällen, da ein Widerspruch der Eltern vorliegt (§ 42 Abs. 1 Nr. 2a SGB VIII) und eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1666 BGB bei einer Kindewohlgefährdung nicht eingeholt werden kann (§ 42 Abs. 1 Nr. 2b SGB VIII), mithin die die Inobhutnahme geboten war, ist nach § 42 Abs. 3 S. 2 SGB VIII zu verfahren und das Kind entweder an den Vater herauszugegeben werden (1.) oder eine Entscheidung des Familiengerichts über die notwendigen Maßnahmen herbeizuführen, wenn man sich zur Aufrechterhaltung der Inobhutnahme wegen Kindeswohlgefährdung entschließt (2.). Letzteres ist geschehen:

Am 11. November 2019 entschied vor der Verhandlung beim Familiengericht die Fallkonferenz des Beklagten nochmals, dass die Kindeswohlgefährdung wegen Fluchtgefahr, möglichen Drogenkonsums und psychischer Instabilität des Klägers fortbesteht und die Inobhutnahme aufrechterhalten wird, nachdem die Sachbearbeiterin des Beklagten nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung sofort nach Zugang des Beschlusses des OLG Zweibrücken vom 4. November 2019 Kontakt mit der Familienrichterin aufgenommen hatte, die eine neuerliche Verhandlung ankündigte, woraufhin bis dahin die Inobhutnahme aufrechterhalten bleiben sollte.

Der danach einzuholende Beschluss des Familiengerichts ist dann am 14. November 2019 auch ergangen. Mit dem Teilentzug des Sorgerechts und Ergänzungspflegschaft des Jugendamts wurden die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der amtlichen Obhut über das Kind getroffen, so dass der Widerspruch des Klägers nicht mehr die Rechtsfolge der Herausgabe des Kindes nach § 42 Abs. 3 S. 2 Nr.1 SB VIII auslösen konnte.

Mithin blieb die Inobhutnahme auch nach dem Beschluss des OLG Zweibrücken, das die dringende Gefährdung für das Kindeswohl gerade nicht - wie der Kläger aber meint - verneint hat, zu Recht aufrechterhalten.

Dem Hautantrag muss daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.

II.

Die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 6. Februar 2020 vorsorglich gestellten Hilfsanträge sind alle unzulässig.

Die drei Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme am 17. September 2019 und der Aufrechterhaltung der Inobhutnahme nach der Anhörung des Familiengerichts am 24. September 2019 bzw. nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken ab 7. November 2019 sind bereits Gegenstand des Hauptantrags des Klägers, der mit diesen Hilfsanträgen doppelt rechtshängig gemacht wird. Aus den zu I) genannten Gründen sind die Anträge im Übrigen auch unzulässig (Inobhutnahme nach 24.September 2019) bzw. unbegründet.

Der Antrag, festzustellen, dass die Weitergabe von unvollständigen Unterlagen aus einem nichtöffentlichen Verfahren vom 14. Januar 2020 rechtswidrig sei, ist eine nach § 91 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung durch Klageerweiterung, der die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung widersprochen haben und die auch nicht sachdienlich ist, weil sie nicht nur einen anderen Streitgegenstand - mangels Konkretisierung durch den Kläger wohl des familiengerichtlichen Verfahrens - betrifft, sondern einen völlig neuen Prozessstoff einführt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO analog. Eine Sicherheitsleistung war nach § 167 Abs. 1 VwGO I.V.m. § 708 Nr. 11 VwGO nicht zu bestimmen.

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